Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft-Wärme

B.KWK
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Markgrafenstraße 56
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D-10117 Berlin
B.KWK Bundesverband
Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
Markgrafenstraße 56
D-10117 Berlin
Tel. +49 (0)30 270 19 28 10
Fax +49 (0)30 270 19 28 199
www.bkwk.de
[email protected]
Präsident
Dipl.-Kaufm. Berthold Müller-Urlaub
Stellungnahme
des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung
e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015
des Gesetzes zur Weiterentwicklung des
Strommarktes (Strommarktgesetz)
Berlin, den 29.09.2015
Vereinsregisternummer 31038 B
Amtsgericht Charlottenburg
Finanzamt für Körperschaften Berlin
Steuernummer 27/ 657/ 51062
Berliner Sparkasse
BLZ 100 500 00
Konto Nr. 66 040 66 736
IBAN: DE88 1005 0000 6604 0667 36
BIC-/SWIFT-Code: BE LA DE BE
Seite 2 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (nachfolgend B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von Kraft-Wärme-KopplungsAnlagen aller Größen und Brennstoffe, von Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten
und verschiedensten Unternehmen der Energie- und Finanzdienstleistung, Beratung usw.
sowie Einzelpersonen. Gemeinsam wird das Ziel verfolgt, die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
im Rahmen eines breiten gesellschaftlichen Bündnisses in Deutschland voranzubringen und
die damit verbundenen Chancen für Wirtschaft und Umwelt als natürlicher Partner zu den
erneuerbaren Energien zu nutzen.
Der vorliegende Referentenentwurf enthält wesentliche Änderungen gegenüber 12 aktuellen
Gesetzen und Verordnungen, die teilweise zu begrüßen sind. An einigen Stellen sieht der
B.KWK jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf, damit das Ziel der Energiewende nicht
verfehlt wird. Zur Verbesserung des Referentenentwurfs unterbreitet der B.KWK nachfolgende
Vorschläge. Wir beschränken uns dabei auf besonders KWK-relevante Teile des
Referentenentwurfs
Die Kernbotschaften und ein Fazit stehen voran.
Kernbotschaften zum Referentenentwurf des Strommarktgesetzes:
1. Gleichstellung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Kraft-WärmeKopplung
2. Der Schutz von Haushaltskunden von kleinen
Grundversorgungspflicht muss erhalten bleiben
KWK-Anlagen
3. Das vermiedene Netznutzungsentgelt darf nicht entfallen
durch
die
Seite 3 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Fazit:
Der KWK-Ausbau stagniert angesichts
- der aktuellen Diskussion zur Rolle der KWK im zukünftigen Strommarkt,
- der niedrigen Großhandelspreise für Strom,
- der niedrigen CO2-Zertifikatpreise und
- der Hemmnisse aus den daraus resultierenden wirtschaftlichen Risiken beim Betrieb von
KWK-Anlagen.
Zudem ist der aktuelle Bestand, aber auch der Zubau von KWK-Anlagen, die ins Netz der
allgemeinen Versorgung einspeisen, durch ein allgemeines Strommarktproblem gefährdet.
Die KWK ist eine markterprobte und in verschiedenen Ausprägungen verfügbare Technik zur
Effizienzverbesserung bei der Nutzung von fossilen wie auch erneuerbaren Brennstoffen. Sie
ist in der Lage, den weiteren Ausbau der elektrischen Energieerzeugung aus erneuerbaren
Quellen wie Wind und Sonne zu unterstützen und vereinfacht deren Integration in die
Versorgungsnetze für Strom, Wärme, Kälte und Gas. In Verbindung mit Wärme- und
Kältespeichern ist die KWK flexibel einsetzbar und kann ohne Must-Run-Problematik sowohl
strommarktorientiert als auch netzdienlich betrieben werden. Die KWK hebt zudem eindeutig
Effizienzvorteile im bislang bei der Energiewende wenig beachteten Wärmemarkt und leistet
einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz.
Flexibel eingesetzte KWK dient der Vermeidung von systematischen Stromüberschüssen und
stellt einen kostengünstigen Baustein im zukünftigen Strommarkt dar. Mit virtuellen
Kraftwerken können KWK-Anlagen aller Größenklassen und unabhängig vom Einsatz in den
Netzen der allgemeinen Versorgung oder zur Objektversorgung innerhalb einer Kundenanlage
positiv und systemstabilisierend wirken. Der Ausbau der KWK unterstützt die Versorgungssicherheit, indem der Wegfall von ca. 15 GW gesicherter Erzeugungsleistung in den nächsten
10 Jahren kompensiert wird.
Vor diesem Hintergrund fordert der B.KWK mit Nachdruck, den anstehenden Gesetzgebungsprozess zum Strommarktgesetz so zu gestalten, dass der Platz der KWK darin als
langfristiger Partner der Energiewende erhalten bleibt und ausgebaut wird. Keinesfalls sollten
zusätzliche Hemmnisse und Nachteile für die KWK aufgebaut werden.
Seite 4 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) 1. Gleichstellung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Kraft-WärmeKopplung
Im neu vorgeschlagenen §1a Abs. 4 des EnWG wird der der bedarfsgerechte Ausbau der
Elektrizitätsversorgungsnetze adressiert. Erneuerbare Energien werden benannt, aber nicht
die KWK, die zum einen zur Erhöhung der volkswirtschaftlichen Effizienz beiträgt (ca. 3 EJ des
Primärenergieverbrauchs von 13,1 EJ sind als Umwandlungsverluste zu beklagen, vgl. das
Energieflussbild 2014 der AG Energiebilanzen), und zum anderen als gesicherte Leistung mit
die Versorgungssicherheit gewährt. In den kommenden Jahren sind nicht nur 10 GW an
Kernenergiekapazitäten stillzulegen, sondern es werden auch noch einige alte Kohlekraftwerke außer Betrieb gehen. Daher schlagen wir vor, den Wortlaut von EnWG §1a(4) wie
folgt anzupassen: Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
des Erhalts der Versorgungssicherheit sowie der Verbesserung der volkswirtschaftlichen
Effizienz durch Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung ausgebaut werden.
2. Der Schutz von Haushaltskunden von kleinen
Grundversorgungspflicht muss erhalten bleiben
KWK-Anlagen
durch
die
Die im Artikel 1 zur Änderung des §37 Absatz 1 des EnWG vorgesehene Streichung des
Schutzes der in Niederspannungsnetzen versorgten Haushaltskunden aus Anlagen bis 50
kWel der Kraft-Wärme-Kopplung und aus erneuerbaren Energien darf nicht vorgenommen
werden.
Dieser Passus darf auf keinen Fall wegfallen, da sich die Betreiber von Kleinstanlagen dann
rechtlich wieder in einer Grauzone befinden und dem Goodwill von Energieversorgern
ausgesetzt sind, was diese für den Zusatz- und Reservestrom verlangen. Die leidlichen
Erfahrungen aus der Vergangenheit - vor der derzeitig gültigen Regelung im EnWG - haben
gezeigt, dass man mit einem hohen Leistungspreis und entsprechend niedrigen Arbeitspreis
für diesen Zusatz- und Reservestrom die Wirtschaftlichkeit von Mini-KWK-Anlagen
(KWK≤50 kWel) zunichtemachte und damit den Ausbau der KWK in diesem Leistungssegment
deutlich erschwerte oder gänzlich zum Erliegen brachte. Daher muss der folgende Satz im
Gesetzestext unbedingt verbleiben, um den Wärmemarkt der Mehrfamilienhäuser auch fernab
von Wärmenetzen für die hocheffiziente KWK zu erschließen: "sowie für die Deckung des
Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren
Energien."
Es würde für den Betreiber von KWK-Anlagen in Wohngebäuden keine zuverlässige Planung
über einen Zeitraum von 10 Jahren sich einstellen, da dieser Zusatz- und Reservevertrag keine
langen Laufzeiten hat und jederzeit vom Energieversorger aufgekündigt werden könnte und
zu neuen Konditionen festgelegt wird. Eben eine äußerst unsichere Prognose für den
Seite 5 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Betreiber hinsichtlich der zu erwartenden Wirtschaftlichkeit und der Amortisationszeit. In der
Vergangenheit war es gängige Praxis, über die Ausgestaltung der Zusatz- und Reservestromverträge den Wettbewerb durch KWK-Eigenversorgung im eigenen Versorgungsgebiet
auszuschalten. Ein hoher Leistungspreis (Summation der drei höchsten Leistungsspitzen) und
niedriger Arbeitspreis haben damals zur Vernichtung der Wirtschaftlichkeit kleiner KWKAnlagen geführt. Diese Willkür in der Preisfestlegung war der Grund, warum man seitens des
Gesetzgebers mit dem Passus im EnWG für Klarheit und Transparenz gesorgt hat und damit
die Grauzone endgültig auflöste. Mit dem Wegfall des Passus würde man genau diese
Grauzone wieder einführen und die Hemmnisse und Hürden für die Mini-KWK wieder neu
errichten. In der Wohnungswirtschaft hat diese Klausel die administrative Komplexität einer
KWK-basierten Wärmeversorgung vereinfacht, eine Komplexitätserhöhung in diesem
Leistungsbereich wird die Umsetzung von verbrauchernahen Versorgungskonzepten
behindern.
3. Das vermiedene Netznutzungsentgelt darf nicht entfallen
Der im Artikel 3 durch Änderung von §18 der Stromnetzentgeltverordnung vorgesehene
Wegfall der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) für dezentrale Erzeugungsanlagen
ab Inbetriebnahme der Anlagen ab 1.1.2021 ist zu streichen.
Mit dem vorgesehenen Wegfall des vNNE wird der Beitrag der netzdienlichen Einspeisungen
in Nieder-, Mittel- und Hochspannungsnetze durch disponible KWK-Anlagen verkannt und die
Minderung des notwendigen Netzausbaus durch die Filterwirkung flexibel eingesetzter KWKAnlagen nicht gewürdigt. Der B.KWK hat Rolle und Nutzen der dezentralen KWK für die
Netzstabilisierung und die Reduzierung des Netzausbaus bereits 2014 gutachterlich
untersuchen und bestätigen lassen.1 Die Untersuchung zeigt deutlich auf, dass es für das
Gelingen der Energiewende (Netzstabilität, Integration der Erneuerbaren, Deckung der
Residuallast, Versorgungssicherheit) politisch sinnvoll und fachlich notwendig ist, einen
weiteren Ausbau der KWK anzustreben und zu fördern.
Netzentgelte werden laut §18 StromNEV Abs. 1 Satz 2 nur erstattet, wenn sie zu einer
Einsparung in der vorgelagerten Netzebene führen („Dieses Entgelt muss den gegenüber den
vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen
Netzentgelten entsprechen.“). Sofern eine Einspeisung in Netzebene X nicht zu einer
Vermeidung der Netznutzung von Netzebene X+1 führt, werden auch keine Netznutzungsentgelte eingespart. Sofern die Einspeisungen aber zu Einsparungen führen und z. B.
Bezugsspitzen abbauen, ist eine Auszahlung von vNNE sachgerecht.
1
Volker Broekmans, Luis‐Martin Krämer: Beitrag von zentralen und dezentralen KWK‐Anlagen zur Netzstützung, bofest consult, Mai 2014 http://www.bkwk.de/fileadmin/users/bkwk/infos/studien/bc_BKWK_Beitrag_von_zentralen_und_dezentralen
_KWK‐Anlagen_zur_Netzstuetzung_FINAL.pdf Seite 6 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Netzentgelte sind ein wichtiges Instrument, um Lenkungssignale vom Netzbetreiber an
Netznutzer zu senden. Der B.KWK ist sich bewusst, dass dieses Instrument weiter geschärft
werden muss, da seit dem Unbundling von Netzbetrieb und Erzeugung keine gemeinsame
Optimierung des Gesamtsystems erfolgt. Die Preissignale der Netznutzung können jedoch
prinzipiell an disponible Anlagen einen zeit- und ortsabhängigen Anreiz geben, sich
netzdienlich zu verhalten, Belastungsspitzen in beiden Richtungen auszugleichen und damit
den Netzausbaubedarf zu reduzieren.
Langfristig ist auch darüber nachzudenken, ob Netzentgelte – genauso wie es im Gasnetz mit
dem symmetrischen Netzentgeltkonzept der Fall ist – nicht nur für Ausspeisungen sondern
auch Einspeisungen berechnet werden sollten, da ein Energieversorgungsnetz Senken mit
Quellen verbindet und beiden Gruppen nutzt. Dies bedeutet aber eine grundlegende Reform
der Netzentgeltsystematik, bei der die Lenkungswirkung von Netzentgelten auf netzdienlich
einzusetzende Lasten und Einspeiser berücksichtigt werden sollte. Erst nach diesem Schritt
wäre die bisherige vNNE-Systematik aufzugeben.
Für den Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.
Berthold Müller-Urlaub
Präsident