B.KWK . Markgrafenstraße 56 . D-10117 Berlin B.KWK Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. Markgrafenstraße 56 D-10117 Berlin Tel. +49 (0)30 270 19 28 10 Fax +49 (0)30 270 19 28 199 www.bkwk.de [email protected] Präsident Dipl.-Kaufm. Berthold Müller-Urlaub Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Berlin, den 29.09.2015 Vereinsregisternummer 31038 B Amtsgericht Charlottenburg Finanzamt für Körperschaften Berlin Steuernummer 27/ 657/ 51062 Berliner Sparkasse BLZ 100 500 00 Konto Nr. 66 040 66 736 IBAN: DE88 1005 0000 6604 0667 36 BIC-/SWIFT-Code: BE LA DE BE Seite 2 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (nachfolgend B.KWK) ist eine branchenübergreifende Initiative von Herstellern, Betreibern und Planern von Kraft-Wärme-KopplungsAnlagen aller Größen und Brennstoffe, von Energieversorgern, wissenschaftlichen Instituten und verschiedensten Unternehmen der Energie- und Finanzdienstleistung, Beratung usw. sowie Einzelpersonen. Gemeinsam wird das Ziel verfolgt, die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im Rahmen eines breiten gesellschaftlichen Bündnisses in Deutschland voranzubringen und die damit verbundenen Chancen für Wirtschaft und Umwelt als natürlicher Partner zu den erneuerbaren Energien zu nutzen. Der vorliegende Referentenentwurf enthält wesentliche Änderungen gegenüber 12 aktuellen Gesetzen und Verordnungen, die teilweise zu begrüßen sind. An einigen Stellen sieht der B.KWK jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf, damit das Ziel der Energiewende nicht verfehlt wird. Zur Verbesserung des Referentenentwurfs unterbreitet der B.KWK nachfolgende Vorschläge. Wir beschränken uns dabei auf besonders KWK-relevante Teile des Referentenentwurfs Die Kernbotschaften und ein Fazit stehen voran. Kernbotschaften zum Referentenentwurf des Strommarktgesetzes: 1. Gleichstellung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Kraft-WärmeKopplung 2. Der Schutz von Haushaltskunden von kleinen Grundversorgungspflicht muss erhalten bleiben KWK-Anlagen 3. Das vermiedene Netznutzungsentgelt darf nicht entfallen durch die Seite 3 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Fazit: Der KWK-Ausbau stagniert angesichts - der aktuellen Diskussion zur Rolle der KWK im zukünftigen Strommarkt, - der niedrigen Großhandelspreise für Strom, - der niedrigen CO2-Zertifikatpreise und - der Hemmnisse aus den daraus resultierenden wirtschaftlichen Risiken beim Betrieb von KWK-Anlagen. Zudem ist der aktuelle Bestand, aber auch der Zubau von KWK-Anlagen, die ins Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen, durch ein allgemeines Strommarktproblem gefährdet. Die KWK ist eine markterprobte und in verschiedenen Ausprägungen verfügbare Technik zur Effizienzverbesserung bei der Nutzung von fossilen wie auch erneuerbaren Brennstoffen. Sie ist in der Lage, den weiteren Ausbau der elektrischen Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen wie Wind und Sonne zu unterstützen und vereinfacht deren Integration in die Versorgungsnetze für Strom, Wärme, Kälte und Gas. In Verbindung mit Wärme- und Kältespeichern ist die KWK flexibel einsetzbar und kann ohne Must-Run-Problematik sowohl strommarktorientiert als auch netzdienlich betrieben werden. Die KWK hebt zudem eindeutig Effizienzvorteile im bislang bei der Energiewende wenig beachteten Wärmemarkt und leistet einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz. Flexibel eingesetzte KWK dient der Vermeidung von systematischen Stromüberschüssen und stellt einen kostengünstigen Baustein im zukünftigen Strommarkt dar. Mit virtuellen Kraftwerken können KWK-Anlagen aller Größenklassen und unabhängig vom Einsatz in den Netzen der allgemeinen Versorgung oder zur Objektversorgung innerhalb einer Kundenanlage positiv und systemstabilisierend wirken. Der Ausbau der KWK unterstützt die Versorgungssicherheit, indem der Wegfall von ca. 15 GW gesicherter Erzeugungsleistung in den nächsten 10 Jahren kompensiert wird. Vor diesem Hintergrund fordert der B.KWK mit Nachdruck, den anstehenden Gesetzgebungsprozess zum Strommarktgesetz so zu gestalten, dass der Platz der KWK darin als langfristiger Partner der Energiewende erhalten bleibt und ausgebaut wird. Keinesfalls sollten zusätzliche Hemmnisse und Nachteile für die KWK aufgebaut werden. Seite 4 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) 1. Gleichstellung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Kraft-WärmeKopplung Im neu vorgeschlagenen §1a Abs. 4 des EnWG wird der der bedarfsgerechte Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze adressiert. Erneuerbare Energien werden benannt, aber nicht die KWK, die zum einen zur Erhöhung der volkswirtschaftlichen Effizienz beiträgt (ca. 3 EJ des Primärenergieverbrauchs von 13,1 EJ sind als Umwandlungsverluste zu beklagen, vgl. das Energieflussbild 2014 der AG Energiebilanzen), und zum anderen als gesicherte Leistung mit die Versorgungssicherheit gewährt. In den kommenden Jahren sind nicht nur 10 GW an Kernenergiekapazitäten stillzulegen, sondern es werden auch noch einige alte Kohlekraftwerke außer Betrieb gehen. Daher schlagen wir vor, den Wortlaut von EnWG §1a(4) wie folgt anzupassen: Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Erhalts der Versorgungssicherheit sowie der Verbesserung der volkswirtschaftlichen Effizienz durch Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung ausgebaut werden. 2. Der Schutz von Haushaltskunden von kleinen Grundversorgungspflicht muss erhalten bleiben KWK-Anlagen durch die Die im Artikel 1 zur Änderung des §37 Absatz 1 des EnWG vorgesehene Streichung des Schutzes der in Niederspannungsnetzen versorgten Haushaltskunden aus Anlagen bis 50 kWel der Kraft-Wärme-Kopplung und aus erneuerbaren Energien darf nicht vorgenommen werden. Dieser Passus darf auf keinen Fall wegfallen, da sich die Betreiber von Kleinstanlagen dann rechtlich wieder in einer Grauzone befinden und dem Goodwill von Energieversorgern ausgesetzt sind, was diese für den Zusatz- und Reservestrom verlangen. Die leidlichen Erfahrungen aus der Vergangenheit - vor der derzeitig gültigen Regelung im EnWG - haben gezeigt, dass man mit einem hohen Leistungspreis und entsprechend niedrigen Arbeitspreis für diesen Zusatz- und Reservestrom die Wirtschaftlichkeit von Mini-KWK-Anlagen (KWK≤50 kWel) zunichtemachte und damit den Ausbau der KWK in diesem Leistungssegment deutlich erschwerte oder gänzlich zum Erliegen brachte. Daher muss der folgende Satz im Gesetzestext unbedingt verbleiben, um den Wärmemarkt der Mehrfamilienhäuser auch fernab von Wärmenetzen für die hocheffiziente KWK zu erschließen: "sowie für die Deckung des Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien." Es würde für den Betreiber von KWK-Anlagen in Wohngebäuden keine zuverlässige Planung über einen Zeitraum von 10 Jahren sich einstellen, da dieser Zusatz- und Reservevertrag keine langen Laufzeiten hat und jederzeit vom Energieversorger aufgekündigt werden könnte und zu neuen Konditionen festgelegt wird. Eben eine äußerst unsichere Prognose für den Seite 5 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Betreiber hinsichtlich der zu erwartenden Wirtschaftlichkeit und der Amortisationszeit. In der Vergangenheit war es gängige Praxis, über die Ausgestaltung der Zusatz- und Reservestromverträge den Wettbewerb durch KWK-Eigenversorgung im eigenen Versorgungsgebiet auszuschalten. Ein hoher Leistungspreis (Summation der drei höchsten Leistungsspitzen) und niedriger Arbeitspreis haben damals zur Vernichtung der Wirtschaftlichkeit kleiner KWKAnlagen geführt. Diese Willkür in der Preisfestlegung war der Grund, warum man seitens des Gesetzgebers mit dem Passus im EnWG für Klarheit und Transparenz gesorgt hat und damit die Grauzone endgültig auflöste. Mit dem Wegfall des Passus würde man genau diese Grauzone wieder einführen und die Hemmnisse und Hürden für die Mini-KWK wieder neu errichten. In der Wohnungswirtschaft hat diese Klausel die administrative Komplexität einer KWK-basierten Wärmeversorgung vereinfacht, eine Komplexitätserhöhung in diesem Leistungsbereich wird die Umsetzung von verbrauchernahen Versorgungskonzepten behindern. 3. Das vermiedene Netznutzungsentgelt darf nicht entfallen Der im Artikel 3 durch Änderung von §18 der Stromnetzentgeltverordnung vorgesehene Wegfall der vermiedenen Netznutzungsentgelte (vNNE) für dezentrale Erzeugungsanlagen ab Inbetriebnahme der Anlagen ab 1.1.2021 ist zu streichen. Mit dem vorgesehenen Wegfall des vNNE wird der Beitrag der netzdienlichen Einspeisungen in Nieder-, Mittel- und Hochspannungsnetze durch disponible KWK-Anlagen verkannt und die Minderung des notwendigen Netzausbaus durch die Filterwirkung flexibel eingesetzter KWKAnlagen nicht gewürdigt. Der B.KWK hat Rolle und Nutzen der dezentralen KWK für die Netzstabilisierung und die Reduzierung des Netzausbaus bereits 2014 gutachterlich untersuchen und bestätigen lassen.1 Die Untersuchung zeigt deutlich auf, dass es für das Gelingen der Energiewende (Netzstabilität, Integration der Erneuerbaren, Deckung der Residuallast, Versorgungssicherheit) politisch sinnvoll und fachlich notwendig ist, einen weiteren Ausbau der KWK anzustreben und zu fördern. Netzentgelte werden laut §18 StromNEV Abs. 1 Satz 2 nur erstattet, wenn sie zu einer Einsparung in der vorgelagerten Netzebene führen („Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen.“). Sofern eine Einspeisung in Netzebene X nicht zu einer Vermeidung der Netznutzung von Netzebene X+1 führt, werden auch keine Netznutzungsentgelte eingespart. Sofern die Einspeisungen aber zu Einsparungen führen und z. B. Bezugsspitzen abbauen, ist eine Auszahlung von vNNE sachgerecht. 1 Volker Broekmans, Luis‐Martin Krämer: Beitrag von zentralen und dezentralen KWK‐Anlagen zur Netzstützung, bofest consult, Mai 2014 http://www.bkwk.de/fileadmin/users/bkwk/infos/studien/bc_BKWK_Beitrag_von_zentralen_und_dezentralen _KWK‐Anlagen_zur_Netzstuetzung_FINAL.pdf Seite 6 zur Stellungnahme des Bundesverbandes Kraft‐Wärme‐Kopplung e.V. zum Referentenentwurf vom 14.09.2015 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) Netzentgelte sind ein wichtiges Instrument, um Lenkungssignale vom Netzbetreiber an Netznutzer zu senden. Der B.KWK ist sich bewusst, dass dieses Instrument weiter geschärft werden muss, da seit dem Unbundling von Netzbetrieb und Erzeugung keine gemeinsame Optimierung des Gesamtsystems erfolgt. Die Preissignale der Netznutzung können jedoch prinzipiell an disponible Anlagen einen zeit- und ortsabhängigen Anreiz geben, sich netzdienlich zu verhalten, Belastungsspitzen in beiden Richtungen auszugleichen und damit den Netzausbaubedarf zu reduzieren. Langfristig ist auch darüber nachzudenken, ob Netzentgelte – genauso wie es im Gasnetz mit dem symmetrischen Netzentgeltkonzept der Fall ist – nicht nur für Ausspeisungen sondern auch Einspeisungen berechnet werden sollten, da ein Energieversorgungsnetz Senken mit Quellen verbindet und beiden Gruppen nutzt. Dies bedeutet aber eine grundlegende Reform der Netzentgeltsystematik, bei der die Lenkungswirkung von Netzentgelten auf netzdienlich einzusetzende Lasten und Einspeiser berücksichtigt werden sollte. Erst nach diesem Schritt wäre die bisherige vNNE-Systematik aufzugeben. Für den Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. Berthold Müller-Urlaub Präsident
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