Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge

Verfahren bei Reglementsprüfungen
im Rahmen des 3. Pakets der 1. Revision
Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge
(Art. 52e Abs. 1 BVG)
Eine Arbeitsgruppe des Bundes, in welcher neben dem BSV und der EStV auch
die Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten, die Schweizerische
Steuerkonferenz und die Konferenz der BVG-Aufsichtsbehörden vertreten war,
hat das Verfahren zur Prüfung von Reglementen bezüglich der vorsorgerechtlichen Bestimmungen des 3. Pakets der 1. BVG-Revision geregelt. Das vorliegende Verfahren ist weitgehend von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons
Zürich (BVS) und dem Kantonalen Steueramt Zürich erarbeitet worden. Die Vertreter des Bundes (BSV und EStV) haben zur getroffenen Lösung bereits ihr Einverständnis erklärt. Auch die Schweizerische Kammer der PensionskassenExperten und die Konferenz der BVG-Aufsichtsbehörden haben das neue Vorgehen bereits verabschiedet. Die Schweizerische Steuerkonferenz wird die neue
Bestätigung voraussichtlich Anfang 2006 gutheissen.
Damit sollte sichergestellt werden, dass die Prüfung der Reglemente und die
Zusammenarbeit zwischen BVG-Aufsichtsbehörden und Steuerbehörden gesamtschweizerisch einheitlich gehandhabt werden.
Die Prüfung der vorsorgerechtlichen Bestimmungen des 3. Pakets besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen:
1. Der Experte für berufliche Vorsorge füllt die erarbeitete Bestätigung gemäss Art.
52e Abs. 1 BVG aus und reicht diese der BVS ein.
2. Die BVS prüft die Angaben in der Bestätigung und die reglementarischen Bestimmungen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen.
Ein zusätzliches Formular „Bestätigung des Arbeitgebers (Art. 1a BVV2)“ soll es dem
Arbeitgeber ermöglichen, die Einhaltung von Art. 1a BVV2 zu bestätigen. Dieses Formular kann der Stiftungsrat der BVS zusammen mit dem Reglement oder der Reglementsänderung resp. dem Reglementsnachtrag einreichen.
Die Steuerbehörden werden keine Reglementsprüfungen mehr vornehmen. Auch bei
der Überprüfung des Einkaufs eines Steuerpflichtigen in die Vorsorgeeinrichtung wird
die Steuerbehörde nur noch prüfen, ob dieser Einkauf reglementskonform ist (und allenfalls, ob das Reglement von der zuständigen BVG-Aufsichtsbehörde bereits geprüft
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worden ist). Die Prüfung der Steuerbehörden beschränkt sich auf: (i) die Steuerbefreiung der Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf die Prüfung der zuständigen BVGAufsichtsbehörde, (ii) die Rücksprache mit der zuständigen BVG-Aufsichtsbehörde bei
Zweifel an der Rechtmässigkeit des Reglements, (iii) die reglementskonforme Anwendung der geprüften Bestimmungen des Vorsorgereglements und (iv) die verdeckte
Gewinnausschüttung.
Durch die erarbeitete Lösung wird das Verfahren für die Vorsorgeeinrichtungen einfacher. Diese haben nur noch einen Ansprechpartner für Reglementsprüfungen, die
BVS. Die BVS arbeitet mit dem Kantonalen Steueramt zusammen, indem es bei Unklarheiten intern Rücksprache nimmt. Die Steuerbefreiungsverfügung erfolgt gestützt
auf die Prüfung der BVS. Das Kantonale Steueramt stützt sich auf die Prüfung durch
die BVS und nimmt bei ordentlichen Beiträgen und Einkäufen keine Reglementsprüfung mehr vor, sondern prüft nur deren Reglementskonformität.
Die Formulare „Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52e Abs. 1
BVG)“ und „Bestätigung des Arbeitgebers (Art. 1a BVV2)“ können von der Homepage
der BVS heruntergeladen und elektronisch ausgefüllt werden.
Die Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge ist bei jeder Reglementsänderung, bei jedem Reglementsnachtrag und bei jeder Veränderung von technischen Grundlagen einzureichen, die einen Einfluss auf die steuerrechtliche
Beurteilung des Reglements haben können.