Fall A

Fall A:
Mögliche Strategien aus Sicht des deutschen
Staatsanwalts
oder wie gestaltet sich das Strafverfahren in
Deutschland?
Dieter Inhofer
Leitender Oberstaatsanwalt in Freiburg im Breisgau
Vortrag bei der Jahrestagung der Schweizerischen Kriminalistischen
Gesellschaft
am 29. Mai 2015 in Basel
Die Rolle von Staatsanwaltschaft
und Polizei
• Ermittlungsverfahren werden in Deutschland von der
Staatsanwaltschaft geführt – sie ist die „Herrin des
Verfahrens“ .
• Sie wird dabei von ihren „Ermittlungspersonen“
unterstützt – insbesondere von der Polizei (auch Zoll
und Steuerfahndung).
• Die Staatsanwaltschaft kann den
Ermittlungspersonen (der Polizei) Weisungen
erteilen.
Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015
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Die Aufgabenwahrnehmung im
Regelfall
• Faktisch ermittelt die Polizei die meisten Fälle aber
selbständig (Grundlage § 163 Abs. 1 StPO).
• Das heißt:
Sie leitet die Ermittlungen selbständig ein, ohne die
Staatsanwaltschaft einzubinden oder auch nur zu
informieren.
• Sie erhebt selbständig die Beweise.
• Sie vernimmt insbesondere selbständig Zeugen und
Beschuldigte.
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In welchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft in
die Ermittlungen eingebunden?
• Es ergibt sich die Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen
(Untersuchungshaft, Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachung
etc.).
• Diese Maßnahmen beürfen nach der deutschen Strafprozessordnung in
den meisten Fällen einer richterlichen Anordnung. Den Antrag stellt die
Staatsanwaltschaft (§ 162 StPO).
• Die Staatsanwaltschaft prüft Recht- und Zweckmäßigkeit der Maßnahme,
der Richter ausschließlich die Rechtmäßigkeit.
• Eigene Anordnungskompetenzen der Polizei bestehen originär nur in
geringem Umfang (Beispiel: Überwachungskamera außerhalb von
Wohnungen; § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO)
• oder bei Gefahr in Verzug (eine staatsanwaltschaftliche oder richterliche
Entscheidung kann zeitlich nicht mehr herbeigeführt werden, ohne den
Untersuchungserfolg zu gefährden).
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In welchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft in
die Ermittlungen eingebunden?
•
•
•
•
Es erscheint notwendig, vorab Rechtsfragen zu klären
und/oder den Umfang der notwendigen Ermittlungen zu bestimmen.
Es sind Sachverständige zu beauftragen (Kosten).
Zeugen oder Beschuldigte erscheinen nicht bei der Polizei
(in Deutschland besteht keine Pflicht bei der Polizei zu erscheinen oder
auszusagen).
• Es handelt sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, über die die
Staatsanwaltschaft frühzeitig informiert sein muss.
• Zum Beispiel wegen des erwarteten Medieninteresses; die Erteilung von
Presseauskünften in Strafverfahren ist grundsätzlich Aufgabe der
Staatsanwaltschaft; bei Verfahren von geringerer Bedeutung ist die Polizei
ermächtigt, selbständig Auskünfte zu erteilen.
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Grundsätzlich gilt:
Je gewichtiger das Strafverfahren
umso mehr und früher wird die Staatsanwaltschaft
eingebunden
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Würde die deutsche Staatsanwaltschaft im
Fall A in die Ermittlungen eingebunden?
• Grundsätzlich würde die Polizei das Verfahren
selbständig ermitteln und nach Abschluss der
Ermittlungen die Akten der Staatsanwaltschaft
vorlegen, damit diese
• das Verfahren zur Anklage bringen kann oder
das Verfahren einstellt
• Die Staatsanwaltschaft hat das Anklage- und
Einstellungsmonopol.
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Frühzeitige Einbindung der
Staatsanwaltschaft im Fall A
• Hier käme die Anordnung der
Untersuchungshaft in Betracht, die nur die
Staatsanwaltschaft beantragen kann,
• soweit dringender Tatverdacht besteht
• und ein Haftgrund vorliegt.
• Flucht-, Verdunkelungs- oder
Wiederholungsgefahr
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Wiederholungsgefahr
(§ 112a StPO)
• Die Gefahr weiterer Straftaten dürfte vorliegen
(einschlägiger Bewährungsbruch, 22 Taten in nur 7 Wochen).
• Wiederholungsgefahr rechtfertigt die Untersuchungshaft nur
bei bestimmten Delikten.
• Bei Betrug besteht die Möglichkeit, Untersuchungshaft wegen
Wiederholungsgefahr anzuordnen;
• aber nur soweit die Einzeltaten die „Rechtsordnung
schwerwiegend beeinträchtigen“
(fraglich bei Schäden unter 2000 Euro) und
• insgesamt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
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Das weitere Verfahren nach
Anordnung der Untersuchungshaft
• Nach Anordnung der Untersuchungshaft durch den Richter
- die Anordnung wird zeitlich nicht befristet -,
• verbleibt es bei der Aufgabenverteilung zwischen Polizei,
Staatsanwalt und Gericht:
• Die Polizei kann weiterhin selbständig die Ermittlungen
führen,
• selbständig Beweise erheben,
• Zeugen und Beschuldigte vernehmen.
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Das weitere Vorgehen in der Praxis
• Der Staatsanwalt beauftragt in der Regel die Polizei mit den
„weiteren abschließenden Ermittlungen“.
• Er kann dabei konkrete Weisungen erteilen, er muss dies
jedoch nicht.
• der Staatsanwalt wird ein (immer häufiger: elektonisches)
Aktendoppel erstellen, um dem Verteidiger Akteneinsicht zu
gewähren,
• denn mit Anordnung der Untersuchungshaft ist zwingend die
Mitwirkung des Verteidigers geboten
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Das Akteneinsichtsrecht des
Verteidigers
• Die Akteneinsicht ist grundsätzlich umfassend.
• Sie kann bis zum Abschluss der Ermittlungen
eingeschränkt werden, soweit dies der
Untersuchungszweck erfordert.
• Der Verteidiger muss aber alle Unterlagen
einsehen können, die für die Haftfrage von
Bedeutung sind.
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Die Anwesenheitsrechte im
Ermittlungsverfahren
Polizei
Staatanwaltschaft
Richter
Vernehmung des Beschuldigten
(sehr selten)
(meist nur bei Haftentscheidungen)
Anwesenheitsrecht des
Verteidigers
Anwesenheitsrecht des
Verteidigers
Kein Anwesenheitsrecht des
Verteidigers
Korrektiv: Belehrung über
Schweigerecht und Recht zur
Verteidigerkonsultation
(Anwesenheit kann faktisch
erzwungen werden)
Vernehmung von Zeugen
Kein Anwesenheitsrecht des
Verteidigers und des Beschuldigten
(zur Beweissicherung)
Kein Anwesenheitsrecht des
Verteidigers oder des
Beschuldigten
Anwesenheitsrecht des
Beschuldigten und Verteidigers mit
Ausnahmen
Kein Anwesenheitsrecht des
(anderen) Beschuldigten und
dessen Verteidgers
Kein Anwesenheitsrecht des
(anderen) Beschuldigten und
dessen Verteidgers
Vernehmung von Mitbeschuldigten
Kein Anwesenheitsrecht des
(anderen) Beschuldigten und
dessen Verteidgers
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Korrektiv: Hauptverhandlung
• Grundsätzlich sind alle Zeugen, Mitbeschuldigten und Sachverständigen
erneut in der Hauptverhandlung
• in Anwesenheit des Verteidigers und des Beschuldigten zu vernehmen
(§ 250 StPO).
• Problemfeld:
• Ersetzung der Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine frühere
Vernehmung, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht erscheint
oder (berechtigt) die Aussage verweigert?
• Nach herrschender Rechtsprechung ist dies trotz des Konfrontationsrechts
(siehe Art. VI Abs. 3 Buchstabe d EMRK) grundsätzlich möglich,
• wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 251, 255a StPO) vorliegen,
• es bei der früheren Vernehmung nicht zu wesentlichen
Verfahrensverstößen kam
• und der eingeschränkte Beweiswert berücksichtigt wird.
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Abschluss des
Ermittlungsverfahrens
• Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen entscheidet die
Staatsanwaltschaft,
• ob weitere Ermittlungen erforderlich sind (evtl. weiterer
Ermittlungsauftrag an die Polizei)
• ob das Verfahren eingestellt wird,
• mangels „hinreichenden Tatverdachts“ (= Verurteilungswahrscheinlichkeit)
• oder aus Opportunitätsgründen, evtl. gegen Geldauflage (solche
Einstellungen sind nur möglich, wenn das Gesetz dies zulässt; es gilt
grundsätzlich das Legalitätsprinzip)
• Die Staatsanwaltschaft hat das Anklage- und (im Ermittlungsverfahren)
Einstellungsmonopol.
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Abschluss des
Ermittlungsverfahrens im Fall A
• Eine Einstellung kommt vorliegend nicht in Betracht.
• Die Straferwartung liegt hier für jeden Einzelfall zwischen 6
Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe, da ein besonders
schwerer Fall des Betruges gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB
(gewerbsmäßiges Handeln) gegeben sein dürfte.
• Die zu erwartende Gesamtstrafe dürfte sich im Bereich
zwischen 2 und 4 Jahren bewegen.
• Deswegen ist vorliegend Anklage zum Schöffengericht beim
Amtsgericht geboten.
• Besetzung: 1 Berufsrichter, 2 Laienrichter
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Verfahrensvereinfachungen im Fall A?
• Eine schriftliche Verfahrenserledigung ist nicht möglich.
• Im Strafbefehlsverfahren können nur Geldstrafen und –bei
Mitwirkung eines Verteidigers - Freiheitstrafen bis zu einem
Jahr mit Bewährung sowie „Nebenfolgen“ (Entziehung der
Fahrerlaubnis, Einziehung etc.) verhängt werden
• Exkurs: Geldstrafen werden in Deutschland in aller Regel
„unbedingt“ verhängt (Ausnahme ist die vergleichsweise
seltene Verwarnung mit Strafvorbehalt).
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Exkurs: Das Strafbefehlsverfahren
nach deutschem Recht - I
• Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft – sie
formuliert den Strafbefehl einschließlich der Rechtsfolgen –
vom Gericht erlassen.
• Eine vorherige Anhörung des Verteidigers/Beschuldigten
findet nicht statt; der Beschuldigte erhält aber vor Abschluss
der Ermittlungen, die Möglichkeit sich zum Schuldvorwurf zu
äußern.
• Einspruchsfrist für den Beschuldigten: 2 Wochen
• Bei Einspruch findet eine Hauptverhandlung wie nach einer
Anklageerhebung statt.
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Das Strafbefehlsverfahren nach
deutschem Recht - II
• Der Richter kann den Erlass des Strafbefehls mangels
„hinreichenden Tatverdachts“ gänzlich ablehnen.
• Sind/Werden sich Staatsanwalt und Gericht über den
Inhalt/die Rechtsfolgen nicht einig, bestimmt das Gericht
Termin zur Hauptverhandlung.
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Verfahrensvereinfachung durch
Verständigung ?
• Verständigung auf ein bestimmtes Strafmaß („Deal“)?
• Verständigungsgespräche sind in jeder Lage des Verfahrens
möglich.
• Sie können vom Gericht, der Staatsanwaltschaft und der
Verteidigung initiiert werden.
• Eine Vereinbarung ohne das Gericht ist nicht möglich.
• Dem Vorschlag des Gerichts müssen Angeklagter und
Staatsanwaltschaft zustimmen;
• nicht ein evtl. Nebenkläger/Geschädigter, er ist nur
anzuhören.
• In der Regel sichert das Gericht eine Strafobergrenze im Falle
des Geständnisses zu.
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Regeln für die Verständigung
• Ein Verständigung über den Schuldspruch ist unzulässig.
• Gleiches gilt für Maßregeln der Besserung und Sicherung (zum Beispiel:
Unterbringung in der Psychiatrie, aber auch Entzug der Fahrerlaubnis).
• Die „Sanktionsschere“ darf nicht unverhältnismäßig sein.
• Es ist - trotz Verständigung - eine mündliche Verhandlung durchzuführen
(soweit - wie hier Fall A - nicht eine Erledigung durch Strafbefehl oder eine
Opportunitätseinstellung erfolgen kann).
• Das Gericht hat sich von der Richtigkeit des Geständnisses zu überzeugen.
• Über die Frage einer Verständigung ist in der mündlichen Verhandlung zu
informieren; die wesentlichen Gesichtspunkte sind in das Protokoll
aufzunehmen.
• Ein Rechtsmittelverzicht darf nicht vereinbart werden.
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Fall A 1. Variante - Ermittlungsverfahren
(drei Geschädigte, Gesamtdeliktsbetrag 1500 Fr.)
• Die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr
scheidet aus, da eine „schwerwiegende Beeinträchtigung der
Rechtsordnung“ bei dieser Schadenshöhe nicht vorliegt;
• evtl. Anordnung der Untersuchungshaft wegen Flucht- oder
Verdunkelungsgefahr
• Bestellung eines Pflichtverteidigers, da eine Freiheitsentziehung von
einem Jahr oder mehr zu erwarten ist
• zumindest unter Berücksichtigung des zu erwartenden
Bewährungswiderrufs
• Die Bestellung des Verteidigers erfolgt spätestens im gerichtlichen
Verfahren
• im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft
• ansonsten keine Abweichung zum Ausgangsfall, soweit das
Ermittlungsverfahren betroffen ist
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Variante I - Verfahrensabschluss
• Der Staatsanwalt wird Anklage zum Strafrichter (Einzelrichter) beim
Amtsgericht erheben.
• Eine Opportunitätseinstellung kommt schon wegen der Vorstrafe auch hier
nicht in Betracht.
• Ein Strafbefehl kommt nicht in Betracht, da wegen der Vorstrafe keine
Bewährungsstrafe zu erwarten ist (keine günstige Sozialprognose).
• Die Straferwartung dürfte im Bereich von maximal einem Jahr ohne
Bewährung liegen
• eine gewerbsmäßige Begehungsweise ist nämlich wohl nicht
nachzuweisen,
• deswegen Regelstrafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren.
• Der Bewährungswiderruf bezüglich der Vorstrafe erfolgt gesondert; ist also
nicht Gegenstand der Entscheidung über die neuen Taten
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Variante II
(Mittäter)
• Die Entscheidung, ob die Ermittlungsverfahren getrennt oder
verbunden werden geführt und abgeschlossen werden (eine
Anklage oder zwei getrennte Anklagen bzw. Strafbefehle) liegt
in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft.
• Die Polizei soll den Vorgang gegen beide vorlegen, dies steht
aber einer Trennung durch die Staatsanwaltschaft nicht
entgegen.
• Für die Teilnahmerechte bei Vernehmungen im
Ermittlungsverfahren gilt, dass der Mitbeschuldigte
grundsätzlich kein Recht auf Teilnahme an der Vernehmung
des anderen Beschuldigten hat, gleiches gilt für den
Verteidiger.
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Entschädigung des Verletzten
(sogenanntes Adhäsionsverfahren)
• Der Verletzte einer Straftat kann seine Ansprüche statt im Zivilverfahren
auch im Strafverfahren geltend machen.
• Er muss einen Antrag stellen.
• Das Strafgericht kann von einer Entscheidung absehen, wenn sich „der
Antrag … zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. … insbesondere
das Verfahren erheblich verzögern würde.“
• Das Verfahren wird mittlerweile häufiger angewandt, ist aber nach wie vor
vergleichsweise selten.
• Bei getrennten Verfahren besteht die Gefahr divergierender
Entscheidungen; dies hat wiederholt zu Wiederaufnahmeverfahren
hinsichtlich des Strafurteils geführt.
• Kein Adhäsionsverfahren beim Strafbefehl, solange es nicht – nach
Einspruch – zur Hauptverhandlung kommt.
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Opportunitätseinstellungen im
deutschen Recht
•
•
•
•
Grundsätzlich gilt nach deutschem Prozessrecht eine Verfolgungspflicht für alle
Straftaten (Legalitätsprinzip).
In der Praxis wird in einer Vielzahl von Fällen von einer Verfolgung abgesehen:
Bei Vergehen (= Delikte mit einer Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe):
Bei geringer Schuld und keinem öffentlichen Interesse an der Verfolgung ist
eine sanktionslose Einstellung möglich (§ 153 StPO).
Soweit die „Schwere der Schuld nicht entgegtensteht“ und das öffentliche
Interesse durch Erfüllung einer Auflage beseitigt werden kann, ist eine
Einstellung möglich, zum Beispiel mit der Verpflichtung, Schadensersatz zu
leisten oder einen Geldbetrag zu Gunsten der Staatskasse oder einer
gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen (§ 153 a StPO).
Bei allen Delikten (auch bei Verbrechen = Delikte mit einer Mindeststrafe von
einem Jahr oder mehr) ist eine Einstellung möglich, soweit die zu erwartende
Sanktion neben einer anderweitig verhängten/zu erwartenden Sanktion nicht ins
Gewicht fällt (§ 154 StPO).
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit.
Ich freue mich auf Ihre Fragen und
die Diskussion.
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Dieter Inhofer
Leitender Oberstaatsanwalt
Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
Kaiser-Joseph-Straße 258
D-79100 Freiburg
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