Fall A: Mögliche Strategien aus Sicht des deutschen Staatsanwalts oder wie gestaltet sich das Strafverfahren in Deutschland? Dieter Inhofer Leitender Oberstaatsanwalt in Freiburg im Breisgau Vortrag bei der Jahrestagung der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft am 29. Mai 2015 in Basel Die Rolle von Staatsanwaltschaft und Polizei • Ermittlungsverfahren werden in Deutschland von der Staatsanwaltschaft geführt – sie ist die „Herrin des Verfahrens“ . • Sie wird dabei von ihren „Ermittlungspersonen“ unterstützt – insbesondere von der Polizei (auch Zoll und Steuerfahndung). • Die Staatsanwaltschaft kann den Ermittlungspersonen (der Polizei) Weisungen erteilen. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 2 Die Aufgabenwahrnehmung im Regelfall • Faktisch ermittelt die Polizei die meisten Fälle aber selbständig (Grundlage § 163 Abs. 1 StPO). • Das heißt: Sie leitet die Ermittlungen selbständig ein, ohne die Staatsanwaltschaft einzubinden oder auch nur zu informieren. • Sie erhebt selbständig die Beweise. • Sie vernimmt insbesondere selbständig Zeugen und Beschuldigte. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 3 In welchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft in die Ermittlungen eingebunden? • Es ergibt sich die Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen (Untersuchungshaft, Durchsuchung, Telekommunikationsüberwachung etc.). • Diese Maßnahmen beürfen nach der deutschen Strafprozessordnung in den meisten Fällen einer richterlichen Anordnung. Den Antrag stellt die Staatsanwaltschaft (§ 162 StPO). • Die Staatsanwaltschaft prüft Recht- und Zweckmäßigkeit der Maßnahme, der Richter ausschließlich die Rechtmäßigkeit. • Eigene Anordnungskompetenzen der Polizei bestehen originär nur in geringem Umfang (Beispiel: Überwachungskamera außerhalb von Wohnungen; § 100h Abs. 1 Nr. 1 StPO) • oder bei Gefahr in Verzug (eine staatsanwaltschaftliche oder richterliche Entscheidung kann zeitlich nicht mehr herbeigeführt werden, ohne den Untersuchungserfolg zu gefährden). Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 4 In welchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft in die Ermittlungen eingebunden? • • • • Es erscheint notwendig, vorab Rechtsfragen zu klären und/oder den Umfang der notwendigen Ermittlungen zu bestimmen. Es sind Sachverständige zu beauftragen (Kosten). Zeugen oder Beschuldigte erscheinen nicht bei der Polizei (in Deutschland besteht keine Pflicht bei der Polizei zu erscheinen oder auszusagen). • Es handelt sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung, über die die Staatsanwaltschaft frühzeitig informiert sein muss. • Zum Beispiel wegen des erwarteten Medieninteresses; die Erteilung von Presseauskünften in Strafverfahren ist grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft; bei Verfahren von geringerer Bedeutung ist die Polizei ermächtigt, selbständig Auskünfte zu erteilen. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 5 Grundsätzlich gilt: Je gewichtiger das Strafverfahren umso mehr und früher wird die Staatsanwaltschaft eingebunden Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 6 Würde die deutsche Staatsanwaltschaft im Fall A in die Ermittlungen eingebunden? • Grundsätzlich würde die Polizei das Verfahren selbständig ermitteln und nach Abschluss der Ermittlungen die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen, damit diese • das Verfahren zur Anklage bringen kann oder das Verfahren einstellt • Die Staatsanwaltschaft hat das Anklage- und Einstellungsmonopol. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 7 Frühzeitige Einbindung der Staatsanwaltschaft im Fall A • Hier käme die Anordnung der Untersuchungshaft in Betracht, die nur die Staatsanwaltschaft beantragen kann, • soweit dringender Tatverdacht besteht • und ein Haftgrund vorliegt. • Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 8 Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) • Die Gefahr weiterer Straftaten dürfte vorliegen (einschlägiger Bewährungsbruch, 22 Taten in nur 7 Wochen). • Wiederholungsgefahr rechtfertigt die Untersuchungshaft nur bei bestimmten Delikten. • Bei Betrug besteht die Möglichkeit, Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen; • aber nur soweit die Einzeltaten die „Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen“ (fraglich bei Schäden unter 2000 Euro) und • insgesamt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 9 Das weitere Verfahren nach Anordnung der Untersuchungshaft • Nach Anordnung der Untersuchungshaft durch den Richter - die Anordnung wird zeitlich nicht befristet -, • verbleibt es bei der Aufgabenverteilung zwischen Polizei, Staatsanwalt und Gericht: • Die Polizei kann weiterhin selbständig die Ermittlungen führen, • selbständig Beweise erheben, • Zeugen und Beschuldigte vernehmen. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 10 Das weitere Vorgehen in der Praxis • Der Staatsanwalt beauftragt in der Regel die Polizei mit den „weiteren abschließenden Ermittlungen“. • Er kann dabei konkrete Weisungen erteilen, er muss dies jedoch nicht. • der Staatsanwalt wird ein (immer häufiger: elektonisches) Aktendoppel erstellen, um dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren, • denn mit Anordnung der Untersuchungshaft ist zwingend die Mitwirkung des Verteidigers geboten Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 11 Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers • Die Akteneinsicht ist grundsätzlich umfassend. • Sie kann bis zum Abschluss der Ermittlungen eingeschränkt werden, soweit dies der Untersuchungszweck erfordert. • Der Verteidiger muss aber alle Unterlagen einsehen können, die für die Haftfrage von Bedeutung sind. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 12 Die Anwesenheitsrechte im Ermittlungsverfahren Polizei Staatanwaltschaft Richter Vernehmung des Beschuldigten (sehr selten) (meist nur bei Haftentscheidungen) Anwesenheitsrecht des Verteidigers Anwesenheitsrecht des Verteidigers Kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers Korrektiv: Belehrung über Schweigerecht und Recht zur Verteidigerkonsultation (Anwesenheit kann faktisch erzwungen werden) Vernehmung von Zeugen Kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers und des Beschuldigten (zur Beweissicherung) Kein Anwesenheitsrecht des Verteidigers oder des Beschuldigten Anwesenheitsrecht des Beschuldigten und Verteidigers mit Ausnahmen Kein Anwesenheitsrecht des (anderen) Beschuldigten und dessen Verteidgers Kein Anwesenheitsrecht des (anderen) Beschuldigten und dessen Verteidgers Vernehmung von Mitbeschuldigten Kein Anwesenheitsrecht des (anderen) Beschuldigten und dessen Verteidgers Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 13 Korrektiv: Hauptverhandlung • Grundsätzlich sind alle Zeugen, Mitbeschuldigten und Sachverständigen erneut in der Hauptverhandlung • in Anwesenheit des Verteidigers und des Beschuldigten zu vernehmen (§ 250 StPO). • Problemfeld: • Ersetzung der Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine frühere Vernehmung, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht erscheint oder (berechtigt) die Aussage verweigert? • Nach herrschender Rechtsprechung ist dies trotz des Konfrontationsrechts (siehe Art. VI Abs. 3 Buchstabe d EMRK) grundsätzlich möglich, • wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 251, 255a StPO) vorliegen, • es bei der früheren Vernehmung nicht zu wesentlichen Verfahrensverstößen kam • und der eingeschränkte Beweiswert berücksichtigt wird. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 14 Abschluss des Ermittlungsverfahrens • Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, • ob weitere Ermittlungen erforderlich sind (evtl. weiterer Ermittlungsauftrag an die Polizei) • ob das Verfahren eingestellt wird, • mangels „hinreichenden Tatverdachts“ (= Verurteilungswahrscheinlichkeit) • oder aus Opportunitätsgründen, evtl. gegen Geldauflage (solche Einstellungen sind nur möglich, wenn das Gesetz dies zulässt; es gilt grundsätzlich das Legalitätsprinzip) • Die Staatsanwaltschaft hat das Anklage- und (im Ermittlungsverfahren) Einstellungsmonopol. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 15 Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Fall A • Eine Einstellung kommt vorliegend nicht in Betracht. • Die Straferwartung liegt hier für jeden Einzelfall zwischen 6 Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe, da ein besonders schwerer Fall des Betruges gem. § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB (gewerbsmäßiges Handeln) gegeben sein dürfte. • Die zu erwartende Gesamtstrafe dürfte sich im Bereich zwischen 2 und 4 Jahren bewegen. • Deswegen ist vorliegend Anklage zum Schöffengericht beim Amtsgericht geboten. • Besetzung: 1 Berufsrichter, 2 Laienrichter Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 16 Verfahrensvereinfachungen im Fall A? • Eine schriftliche Verfahrenserledigung ist nicht möglich. • Im Strafbefehlsverfahren können nur Geldstrafen und –bei Mitwirkung eines Verteidigers - Freiheitstrafen bis zu einem Jahr mit Bewährung sowie „Nebenfolgen“ (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung etc.) verhängt werden • Exkurs: Geldstrafen werden in Deutschland in aller Regel „unbedingt“ verhängt (Ausnahme ist die vergleichsweise seltene Verwarnung mit Strafvorbehalt). Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 17 Exkurs: Das Strafbefehlsverfahren nach deutschem Recht - I • Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft – sie formuliert den Strafbefehl einschließlich der Rechtsfolgen – vom Gericht erlassen. • Eine vorherige Anhörung des Verteidigers/Beschuldigten findet nicht statt; der Beschuldigte erhält aber vor Abschluss der Ermittlungen, die Möglichkeit sich zum Schuldvorwurf zu äußern. • Einspruchsfrist für den Beschuldigten: 2 Wochen • Bei Einspruch findet eine Hauptverhandlung wie nach einer Anklageerhebung statt. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 18 Das Strafbefehlsverfahren nach deutschem Recht - II • Der Richter kann den Erlass des Strafbefehls mangels „hinreichenden Tatverdachts“ gänzlich ablehnen. • Sind/Werden sich Staatsanwalt und Gericht über den Inhalt/die Rechtsfolgen nicht einig, bestimmt das Gericht Termin zur Hauptverhandlung. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 19 Verfahrensvereinfachung durch Verständigung ? • Verständigung auf ein bestimmtes Strafmaß („Deal“)? • Verständigungsgespräche sind in jeder Lage des Verfahrens möglich. • Sie können vom Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung initiiert werden. • Eine Vereinbarung ohne das Gericht ist nicht möglich. • Dem Vorschlag des Gerichts müssen Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen; • nicht ein evtl. Nebenkläger/Geschädigter, er ist nur anzuhören. • In der Regel sichert das Gericht eine Strafobergrenze im Falle des Geständnisses zu. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 20 Regeln für die Verständigung • Ein Verständigung über den Schuldspruch ist unzulässig. • Gleiches gilt für Maßregeln der Besserung und Sicherung (zum Beispiel: Unterbringung in der Psychiatrie, aber auch Entzug der Fahrerlaubnis). • Die „Sanktionsschere“ darf nicht unverhältnismäßig sein. • Es ist - trotz Verständigung - eine mündliche Verhandlung durchzuführen (soweit - wie hier Fall A - nicht eine Erledigung durch Strafbefehl oder eine Opportunitätseinstellung erfolgen kann). • Das Gericht hat sich von der Richtigkeit des Geständnisses zu überzeugen. • Über die Frage einer Verständigung ist in der mündlichen Verhandlung zu informieren; die wesentlichen Gesichtspunkte sind in das Protokoll aufzunehmen. • Ein Rechtsmittelverzicht darf nicht vereinbart werden. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 21 Fall A 1. Variante - Ermittlungsverfahren (drei Geschädigte, Gesamtdeliktsbetrag 1500 Fr.) • Die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr scheidet aus, da eine „schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung“ bei dieser Schadenshöhe nicht vorliegt; • evtl. Anordnung der Untersuchungshaft wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr • Bestellung eines Pflichtverteidigers, da eine Freiheitsentziehung von einem Jahr oder mehr zu erwarten ist • zumindest unter Berücksichtigung des zu erwartenden Bewährungswiderrufs • Die Bestellung des Verteidigers erfolgt spätestens im gerichtlichen Verfahren • im Ermittlungsverfahren nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft • ansonsten keine Abweichung zum Ausgangsfall, soweit das Ermittlungsverfahren betroffen ist Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 22 Variante I - Verfahrensabschluss • Der Staatsanwalt wird Anklage zum Strafrichter (Einzelrichter) beim Amtsgericht erheben. • Eine Opportunitätseinstellung kommt schon wegen der Vorstrafe auch hier nicht in Betracht. • Ein Strafbefehl kommt nicht in Betracht, da wegen der Vorstrafe keine Bewährungsstrafe zu erwarten ist (keine günstige Sozialprognose). • Die Straferwartung dürfte im Bereich von maximal einem Jahr ohne Bewährung liegen • eine gewerbsmäßige Begehungsweise ist nämlich wohl nicht nachzuweisen, • deswegen Regelstrafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. • Der Bewährungswiderruf bezüglich der Vorstrafe erfolgt gesondert; ist also nicht Gegenstand der Entscheidung über die neuen Taten Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 23 Variante II (Mittäter) • Die Entscheidung, ob die Ermittlungsverfahren getrennt oder verbunden werden geführt und abgeschlossen werden (eine Anklage oder zwei getrennte Anklagen bzw. Strafbefehle) liegt in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft. • Die Polizei soll den Vorgang gegen beide vorlegen, dies steht aber einer Trennung durch die Staatsanwaltschaft nicht entgegen. • Für die Teilnahmerechte bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren gilt, dass der Mitbeschuldigte grundsätzlich kein Recht auf Teilnahme an der Vernehmung des anderen Beschuldigten hat, gleiches gilt für den Verteidiger. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 24 Entschädigung des Verletzten (sogenanntes Adhäsionsverfahren) • Der Verletzte einer Straftat kann seine Ansprüche statt im Zivilverfahren auch im Strafverfahren geltend machen. • Er muss einen Antrag stellen. • Das Strafgericht kann von einer Entscheidung absehen, wenn sich „der Antrag … zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. … insbesondere das Verfahren erheblich verzögern würde.“ • Das Verfahren wird mittlerweile häufiger angewandt, ist aber nach wie vor vergleichsweise selten. • Bei getrennten Verfahren besteht die Gefahr divergierender Entscheidungen; dies hat wiederholt zu Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des Strafurteils geführt. • Kein Adhäsionsverfahren beim Strafbefehl, solange es nicht – nach Einspruch – zur Hauptverhandlung kommt. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 25 Opportunitätseinstellungen im deutschen Recht • • • • Grundsätzlich gilt nach deutschem Prozessrecht eine Verfolgungspflicht für alle Straftaten (Legalitätsprinzip). In der Praxis wird in einer Vielzahl von Fällen von einer Verfolgung abgesehen: Bei Vergehen (= Delikte mit einer Mindeststrafe unter einem Jahr Freiheitsstrafe): Bei geringer Schuld und keinem öffentlichen Interesse an der Verfolgung ist eine sanktionslose Einstellung möglich (§ 153 StPO). Soweit die „Schwere der Schuld nicht entgegtensteht“ und das öffentliche Interesse durch Erfüllung einer Auflage beseitigt werden kann, ist eine Einstellung möglich, zum Beispiel mit der Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten oder einen Geldbetrag zu Gunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen (§ 153 a StPO). Bei allen Delikten (auch bei Verbrechen = Delikte mit einer Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr) ist eine Einstellung möglich, soweit die zu erwartende Sanktion neben einer anderweitig verhängten/zu erwartenden Sanktion nicht ins Gewicht fällt (§ 154 StPO). Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich freue mich auf Ihre Fragen und die Diskussion. Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 27 Dieter Inhofer Leitender Oberstaatsanwalt Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau Kaiser-Joseph-Straße 258 D-79100 Freiburg 0049-761-205-2400 [email protected] Jahrestagunng SKG Basel 29.05.2015 28
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