Recht so

Recht so / 15 08
Zweitwohnungssteuer: Extra-Abgabe nur dann, wenn's nicht nur "Besuche" sind
Steuern für eine "Zweitwohnung" brauchen nur diejenigen zu zahlen, die Eigentümer, Mieter
"oder sonstige Nutzungsberechtigte" sind. Nur sie können "entsprechend ihren Vorstellungen zur
persönlichen Lebensführung selbst darüber bestimmen", ob, wann und wie sie die Wohnung
nutzen. Lebt ein Sohn in der Wohnung seines Vaters in kurzen zeitlichen Abständen während
des Studiums, so sind diese Bedingungen nicht erfüllt - und es besteht kein Anspruch auf die
Zweitwohnungssteuer. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 14 A 2693/10)
Verfahrensrecht/Mietrecht: Wenn am Tag des Eingangs der Klage die Wohnung geräumt
wird...
Streiten sich Vermieter und Mieter darüber, ob der Mieter aus der Wohnung ausziehen muss,
so hat der Mieter die Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten zu tragen, wenn er verklagt
wurde und den Prozess verliert. Das gilt nicht, wenn der Mieter der Aufforderung des
Vermieters folgt, bevor ihm die Klage des Vermieters zugestellt wurde. Trifft die Klageschrift
an dem Tag beim Mieter ein, an dem er die Wohnung verlässt, so hat der Mieter die
Verfahrenskosten zu tragen. Das Amtsgericht Ludwigslust: Da die Mieter "freiwillig und
vorbehaltlos" die Wohnung geräumt haben, hätten sie zu erkennen gegeben, dass sie den
Anspruch des Vermieters für gerechtfertigt hielten. (AmG Ludwigslust, 5 C 10/13)
Eigentumswohnung: Findlinge gehören nicht mehr zur gärtnerischen Gestaltung
Eine Eigentümergemeinschaft darf nicht gegen den Willen eines einzelnen Miteigentümers
beschließen, eine Rasenfläche mit „zwei bis drei stattlichen Findlingen“ zu belegen, damit diese
Fläche nicht mehr - was immer wieder unrechtmäßig geschehen ist - als Pkw-Stellplatz genutzt
wird. Ein Eigentümer kann sich dagegen mit dem Argument wehren, die Steine stellten eine
bauliche Veränderung dar und die Grünfläche ginge verloren. Unter einer baulichen
Veränderung sei jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen. Auf die
konkrete technische Ausführung komme es nicht an. Die Gemeinschaft kann nicht argumentieren,
sie habe mit dem Beschluss lediglich „eine gärtnerische Gestaltung“ getroffen. Zwar war die
Größe der aufzubringenden Steine nicht näher beschrieben. Doch sei davon auszugehen, dass
die Steine zumindest eine derartige Größe haben, dass ein Autofahrer, der beabsichtigt, auf
der Rasenfläche zu parken, nicht in der Lage sein soll, diese Steine ohne Weiteres zur Seite zu
legen,
um
einen
Parkplatz
für
sein
Kraftfahrzeug
zu
schaffen.
(AmG Oberhausen, 34 C 94/12)
__________________________________________________________________________
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.