Recht so / 15 08 Zweitwohnungssteuer: Extra-Abgabe nur dann, wenn's nicht nur "Besuche" sind Steuern für eine "Zweitwohnung" brauchen nur diejenigen zu zahlen, die Eigentümer, Mieter "oder sonstige Nutzungsberechtigte" sind. Nur sie können "entsprechend ihren Vorstellungen zur persönlichen Lebensführung selbst darüber bestimmen", ob, wann und wie sie die Wohnung nutzen. Lebt ein Sohn in der Wohnung seines Vaters in kurzen zeitlichen Abständen während des Studiums, so sind diese Bedingungen nicht erfüllt - und es besteht kein Anspruch auf die Zweitwohnungssteuer. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 14 A 2693/10) Verfahrensrecht/Mietrecht: Wenn am Tag des Eingangs der Klage die Wohnung geräumt wird... Streiten sich Vermieter und Mieter darüber, ob der Mieter aus der Wohnung ausziehen muss, so hat der Mieter die Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten zu tragen, wenn er verklagt wurde und den Prozess verliert. Das gilt nicht, wenn der Mieter der Aufforderung des Vermieters folgt, bevor ihm die Klage des Vermieters zugestellt wurde. Trifft die Klageschrift an dem Tag beim Mieter ein, an dem er die Wohnung verlässt, so hat der Mieter die Verfahrenskosten zu tragen. Das Amtsgericht Ludwigslust: Da die Mieter "freiwillig und vorbehaltlos" die Wohnung geräumt haben, hätten sie zu erkennen gegeben, dass sie den Anspruch des Vermieters für gerechtfertigt hielten. (AmG Ludwigslust, 5 C 10/13) Eigentumswohnung: Findlinge gehören nicht mehr zur gärtnerischen Gestaltung Eine Eigentümergemeinschaft darf nicht gegen den Willen eines einzelnen Miteigentümers beschließen, eine Rasenfläche mit „zwei bis drei stattlichen Findlingen“ zu belegen, damit diese Fläche nicht mehr - was immer wieder unrechtmäßig geschehen ist - als Pkw-Stellplatz genutzt wird. Ein Eigentümer kann sich dagegen mit dem Argument wehren, die Steine stellten eine bauliche Veränderung dar und die Grünfläche ginge verloren. Unter einer baulichen Veränderung sei jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen. Auf die konkrete technische Ausführung komme es nicht an. Die Gemeinschaft kann nicht argumentieren, sie habe mit dem Beschluss lediglich „eine gärtnerische Gestaltung“ getroffen. Zwar war die Größe der aufzubringenden Steine nicht näher beschrieben. Doch sei davon auszugehen, dass die Steine zumindest eine derartige Größe haben, dass ein Autofahrer, der beabsichtigt, auf der Rasenfläche zu parken, nicht in der Lage sein soll, diese Steine ohne Weiteres zur Seite zu legen, um einen Parkplatz für sein Kraftfahrzeug zu schaffen. (AmG Oberhausen, 34 C 94/12) __________________________________________________________________________ Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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