Das Lebensbundprinzip in der Zofingia Studentenverbindungen (oder Corporationen) sind Organisationen, denen sowohl Studenten als auch ehemalige Studenten (sog. Alte Herren/AH, in der Zofingia Altzofinger/AZ) angehören. Jene bilden die Aktivitas, diese die AH-Verbände (AHV) oder eben in der Zofingia den Schweizerischen Altzofingerverein (SAZV). Studentische Corporationen zeichnen sich durch das Lebensbundprinzip aus: Wer in einer Studentenverbindung aufgenommen wird, gehört ihr für die Dauer seines Lebens an ("Lebensverbindung"); nur auf Grund schwerwiegender ethischer oder moralischer Beweggründe kann der Freundschaftsbund durch Ausschluss aufgehoben werden; streng genommen wäre ein Austritt gar nicht möglich. Das Prinzip der Lebensverbindung ist deshalb für den Schweizerischen Zofingerverein/Zofingia seit der Gründung 1819 konstitutiv. Damals entschieden die Gründer, dass die ins bürgerliche Leben übertretenden Mitglieder am nächsten Centralfest dabei sein dürfen, allerdings nur mit beratender Stimme. 1 1820 beschloss die Festversammlung: "§2 Hat ein Mitglied des Vereins seine Studien vollendet und tritt in das bürgerliche Leben ein, so bleibt es zwar Mitglied, aber ohne definitive Stimme." Eine präzisere Formalisierung wurde 1835 in den Centralstatuten aufgenommen; die Aktiven mussten die Ehrenmitgliedschaft verlangen, worauf sie die Sektion gewähren konnte. 1837 wurde die Gründung einer Gesellschaft beantragt, "welche sich um die Fortsetzung des Zofinger Vereins im praktischen Leben bilde." Doch der Antrag versandete. Die Wirren durch das Schisma 1847 sowie die Fusion Zofingia/Helvetia zum Neuzofingerverein 1855 gaben einer Regelung für die ehemaligen Aktiven neuen Auftrieb. In fünf Artikeln wurde der EMStatus umschrieben. Dieser konnte von den Sektionen erteilt werden. Die Ehrenmitglieder "sind zugleich Ehrenmitglied des Gesamt-Vereins." Sie hatten sowohl in den Sektionen als auch an den Sitzungen des Gesamtverbandes "berathende Stimme". Als erster schweizerischer Couleurverband nahm die Festversammlung am Centralfest 1872 das Lebensbund-Prinzip an: "Die Zwecke des Zofingervereins reichen über die Studienzeit hinaus, deshalb kann das Mitglied, welches aus dem Activenverbande scheidet und in's praktische Leben übergetreten ist, als Altzofinger in dem allgemeinen Verbande bleiben." Damit verband sich die Abschaffung der bisherigen Form der Ehrenmitgliedschaft. In den gegenwärtig geltenden Centralstatuten wird das Prinzip in Artikel 1 kurz und bündig festgehalten: "Die Zofingia ist eine Lebensverbindung."2 Paul Ehinger 1 Hierzu und zum folgenden: Paul Ehinger, Die alte Schale nur ist fern, Zofingen 1994. Vgl. Hugo Schneider: 100 Jahre Schweizerischer Altzofingerverein. Cbl. 1984/85. 359. Schneider war Zofinger und Direktor des Schweizerischen Landesmuseums. 2
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