VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 11.06.2015 – 3 K 14.633 Titel: VG Bayreuth: SGB VIII, Gerichtsbescheid, Kostenbeitragspflicht, Gewährung von Hilfe, Verdienstbescheinigung, Rechtsquelle, Informationsschreiben, Beklagte, Lohnnachweis, Hilfe zur Erziehung, Pauschalabzug, Zustellungsurkunde, ohne mündliche Verhandlung, Aktenvermerk, Nachtschicht, Hilfeleistung, Leistungsbescheid, Selbstbehalt, Nettoeinkommen, Formblatt Normenketten: SGB VIII §§ 92, 93 I § 93 SGB VIII § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO SGB VIII §§ 92, 93 I Schlagworte: Kostenbeitragspflicht, Unterhaltsanspruch, Selbstbehalt, Familienheimfahrt, Jugendhilfeleistung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 14.633 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid 11. Juni 2015 rechtskräftig: Ja 3. Kammer Sachgebiets - Nr. 1523 Hauptpunkte: Kostenbeitrag, Berechnung gemäß § 93 SGB VIII; § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII: keine Berücksichtigung nachrangig Unterhaltsberechtigter; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache ... - Kläger gegen Landkreis Lichtenfels vertreten durch den Landrat, Kronacher Str. 30, 96215 Lichtenfels - Beklagter Wegen Kinder- und Jugendhilferechts (Kostenbeitrag) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... und die Richterin am Verwaltungsgericht ... ohne mündliche Verhandlung am 11. Juni 2015 folgenden Gerichtsbescheid: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wehrt sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die vom Beklagten geleistete Hilfe zur Erziehung für den Sohn A. des Klägers. 1. Am 29.07.2013 stellten der Kläger und seine Ehefrau einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung betreffend ihren gemeinsamen Sohn A., geboren 2004. Die Leistung wurde mit Bescheid vom 11.09.2013 bewilligt. Der Kläger und seine Ehefrau wurden über das Entstehen einer Kostenbeitragspflicht und deren unterhaltsrechtlichen Folgen ausführlich belehrt, was sie mit ihrer Unterschrift am 29.07.2013 bestätigten (Beiakt I, Seite 5). Ein weiteres Informationsschreiben erging gegenüber dem Kläger am 11.09.2013 (Beiakt I, Seite 6 mit Zustellungsurkunde vom 12.09.2013). Nachdem der Kläger keine Verdienstbescheinigungen vorlegte, wurde dem Beklagten von dessen Arbeitgeber mit Datum vom 06.11.2013 das Einkommen in der Zeit von 10/2012 bis 9/2013 mitgeteilt, woraus sich für diesen Zeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.525,77 EUR errechnete (Beiakt I, Seite 15 und 24). Mit Bescheid vom 26.11.2013 zog der Beklagte den Kläger für die Hilfeleistung für den Sohn A. zu einem monatlichen Kostenbeitrag mit Wirkung ab 11.09.2013 in Höhe von 280,00 EUR heran und verwies auf die beigefügte Berechnung (Beiakt I, Seite 25 bis 29). Am 03.12.2013 sprach der Kläger beim Beklagten vor und monierte, seine monatlichen Ausgaben, die er in Auflistung vorlegte, seien nicht berücksichtigt worden. Laut Aktenvermerk vom 03.12.2013 wurden ihm die einzelnen Berechnungsschritte erläutert und auch, dass die Miete im Pauschalabzug von 25% enthalten sei. Der Kläger teilte in diesem Zusammenhang mit, dass sich sein Einkommen in den Monaten Oktober und November 2013 ohne Nachtschicht vermindere, er werde Lohnnachweise vorlegen. Der Kläger machte insbesondere geltend, die monatlichen Festausgaben lägen für fünf Personen bei 1.151,32 EUR ohne Essen, Benzin und Bedürfnisse der Kinder. Dabei sei der Unterhalt für G. R. noch nicht berücksichtigt. 2. Mit am 09.12.2013 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 26.11.2013 ein. Hätten seine Frau und er von den Kosten gewusst, hätten sie der Maßnahme nie zugestimmt. Seine Frau sei seit 02.11.2013 offiziell von ihm getrennt und bestehe auf Unterhalt. Seit Juli seien sie bereits getrennt. Der monatliche Durchschnitt seiner Einkünfte werde sich in absehbarer Zeit auf 1.374,00 EUR belaufen. Bei der Berechnung sei nur eine Pauschale von 484,45 EUR abgezogen worden. Die fixen monatlichen Ausgaben seien nirgends abgezogen worden, wie etwa der Selbstbehalt von 1.000,00 EUR, 544,00 EUR für die Kinder und die Pauschale von 484,00 EUR. Vorgelegt wurden die Lohnzettel für 8/2013, 9/2013 und 10/2013 (Beiakt I, Seite 36 ff.). Nachdem sich der Kläger zunächst auch noch an das Sozialgericht Bayreuth gewandt hatte, ging der Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2014 ausführlich auf die Widerspruchseinwände des Klägers ein und aktualisierte das durchschnittliche Nettoeinkommen für die Monate bis Oktober 2013 auf 1.505,04 EUR. Es wurde ein neuer monatlicher Kostenbeitrag von 275,00 EUR errechnet (siehe Beiakt I, Seite 119 ff.). Mit Schreiben vom 09.01.2014 informierte der Beklagte den Kläger über die gesetzlichen Änderungen im Kostenbeitragsrecht zum 01.01.2014. Mit Formblatt vom 16.07.2014 erklärte der Kläger schließlich zur Klarstellung, dass er Widerspruch habe einlegen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 änderte die Widerspruchsbehörde den angefochtenen Leistungsbescheid vom 26.11.2013 dahingehend ab, dass ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 275,00 EUR für den Zeitraum ab 11.09.2013 neu festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung wurde insbesondere auf die Berechnungsblätter des Beklagten vom 09.01.2014 gestützt, die zum Gegenstand der Begründung des Widerspruchsbescheides erklärt wurden (Beiakt I, Seite 119 f.). Ausgehend von einem monatlichen Gesamteinkommen von 1.917,08 EUR wurden die einzelnen Berechnungsschritte des Beklagten bestätigt und insbesondere hervorgehoben, dass Kosten für Miete, Nebenkosten und andere Kosten der Lebenshaltung nicht als Abzugsposten gemäß § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII berücksichtigungsfähig seien, denn diese Belastungen seien bereits in die Kostenbeitragstabelle eingearbeitet. 3. Mit Schriftsatz vom 30.08.2014, eingegangen bei Gericht am 12.09.2014, wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Bayreuth und legte gegen den am 12.08.2014 zugestellten Bescheid der Regierung von Oberfranken „Widerspruch“ ein. Der Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 war beigefügt. Auf gerichtlichen Hinweis, dass bislang weder ein konkreter Klageantrag noch eine Klagebegründung vorliege, führte der Kläger mit Schriftsatz vom 10.11.2014 aus, er habe sich an das Gericht gewandt, um den Kostenbescheid des Jugendamtes Lichtenfels und gegebenenfalls die „Maßnahme“ und deren Vorgehensweise überprüfen zu lassen. Der Sohn A. sei in einem Heim in ... untergebracht worden. Es sei zugesichert worden, dass sie außer dem Kindergeld nichts dazu bezahlen müssten und dass sie für die Hol- und Bringfahrten und seinen Aufenthalt entschädigt würden. Alles sei gelogen gewesen. Die Tochter seiner Frau aus erster Ehe werde von ihm finanziert. Die Miethöhe, seine Frau und seine Stieftochter seien nicht berücksichtigt worden. Im Gegenteil, der Sohn A. koste 20,00 EUR Nebenkosten monatlich und solle alle drei Wochen geholt werden. Seine Frau habe sich im Juni 2013 von ihm räumlich getrennt und verlange seit November Unterhalt für sich und die gemeinsame Tochter. Seitdem zahle er 500,00 EUR an sie. Nach Einlegung des Widerspruchs sei er bei einem Gespräch im Jugendamt in seinen Augen wieder einmal nicht bewahrheitet worden. Er bitte um Feststellung, ob die Berechnung korrekt sei. Er arbeite als Staplerfahrer im Schichtbetrieb. Der Lohn variiere. In die Berechnung bitte er zumindest teilweise die Tochter aus erster Ehe mit aufzunehmen, die Nebenkosten, die er für A. zu zahlen habe, dem Jugendamt aufzuerlegen, die Kosten entstünden für’s Holen und Bringen und bei seinem Aufenthalt zu Hause. Seine Frau könne wegen der Tochter und vor allem aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten. Als Beiblatt werde eine Kostenauflistung beigefügt, die zur Zeit der Berechnung gültig gewesen sei. Auf die vom Kläger vorgelegten Anlagen 1 bis 6 (Gerichtsakte Seite 21 bis 49) wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die einzelnen Einwände des Klägers eingegangen und dargelegt, warum diesen nicht Rechnung getragen werden könne. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass eine Neuberechnung des Kostenbeitrages ab 01.01.2014 noch nicht erfolgt sei. Mittlerweile habe der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen übermittelt und es errechne sich ab 01.01.2014 ein Kostenbeitrag von monatlich 50,00 EUR. Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.12.2014 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte erklärte hierzu sein Einverständnis (Schriftsatz vom 15.12.2014). Mit Schriftsatz vom 23.12.2014 erklärte der Kläger, die Berechnungsblätter seien für ihn verwirrend. Fakt sei, dass er 272,00 EUR nicht zahlen könne und auch bereit sei, in Insolvenz zu gehen. Sie würden vom Jugendamt nur hintergangen bzw. systematisch verarscht. Sie hätten bis heute kein Kilometergeld für Benzin erhalten. Der Sohn werde nicht mit der Bahn gebracht und sie würden regelmäßig gezwungen das Kind zu holen. Sie bekämen keine Zahlungen wie versprochen. Es sei beim Sohn keine Besserung eingetreten, im Gegenteil, seine Aussprache habe sich verschlechtert und sein Verhalten gegenüber den Geschwistern auch. Es sei ihm unmöglich, 272,00 EUR zu zahlen. Sie seien nie richtig aufgeklärt worden und es würden nur Forderungen gestellt. Inzwischen sei es soweit, dass sie schon fast keinen Kontakt mehr zum Jugendamt hätten. Noch einmal würde er sich nicht auf das Jugendamt einlassen. Er bitte um Aufklärung über die Berechnungen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2015 erwiderte der Beklagte, bereits mit Schreiben vom 16.01.2014 seien dem Kläger die einzelnen Punkte des Berechnungsblattes ausführlich erläutert worden. Die Erstattung der Fahrtkosten für das Bringen und Holen von A. im dreiwöchigen Rhythmus sei bereits mit Schreiben vom 16.01.2014 in Aussicht gestellt worden. Nach Abschluss des Verfahrens würden die zu erstattenden Fahrtkosten mit dem zu fordernden Kostenbeitrag verrechnet. Der notwendige Unterhalt des Kindes umfasse nicht Aufwendungen, die im Rahmen von Umgangskontakten beim Kostenbeitragspflichtigen entstünden. Die Eltern hätten die durch Umgangskontakte entstehenden Kosten grundsätzlich selbst aufzubringen. Beigefügt ist ein Erläuterungsschreiben des Beklagten vom 09.01.2015 betreffend die Berechnung des - nicht streitgegenständlichen - Kostenbeitrages ab 01.01.2014 (Gerichtsakte Seite 69 f.). Der Kläger äußerte hierzu mit Schriftsatz vom 28.01.2015, der Beklagte habe es erstmalig fertig gebracht, seine Berechnungen zu erklären. Das erwähnte Schreiben vom 29.09.2014 habe er nie erhalten. Für die Zeit von September 2013 bis Dezember 2013 wollte das Jugendamt 1.008,33 EUR. Das Einkommen sei aber 2013 nicht höher als im Jahre 2014. Zudem sei er seit Juni 2013 von seiner Frau getrennt, was vom Jugendamt erst im November 2013 anerkannt worden sei. Den Steuerbescheid von 2014 habe er noch nicht. Mit den monatlich 50,00 EUR sei er einverstanden, soweit sie mit den bisher anfallenden „Unkosten“ abgerechnet würden, nämlich den Fahrtkosten in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kilometer so wie anfänglich unter Zeugen besprochen, zudem mit der Aufwandsentschädigung, die er täglich für die Aufenthalte des Sohnes bei sich zu Hause erhalten solle. Auf den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 09.02.2015 wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 machte der Kläger noch geltend, das Jugendamt habe erst eingelenkt, seit er das Verwaltungsgericht bemüht habe. Die ihm zustehenden Fahrtkosten und Aufenthaltskosten sowie die Berechnung für 2015 fehlten noch, zudem die Nachberechnung für 2013 von September bis Dezember. Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 18.03.2015 wird verwiesen. Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. 2. Das rechtliche Begehren des Klägers, der keinen ausdrücklichen Klageantrag gestellt hat, ist nach seinen Ausführungen dahingehend zu verstehen (§ 88 VwGO), dass er eine Überprüfung des Kostenbeitragsbescheides des Beklagten vom 26.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 - insbesondere der zugrundeliegenden Berechnungen - mit dem Ergebnis wünscht, nicht bzw. nur in geringem Umfang und unter Verrechnung von Fahrtkosten für den Umgang mit seinem Sohn zu einem Kostenbeitrag für die stationäre Hilfe zur Erziehung für diesen Sohn herangezogen zu werden. Die so verstandene Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 26.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 erweist sich nach gerichtlicher Überprüfung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger dringt mit den Einwendungen gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bzw. dessen Höhe (insbesondere fehlende Berücksichtigung der Miete und sonstiger Lebenshaltungskosten, des Unterhaltes für die Tochter seiner Frau aus erster Ehe und des Trennungsunterhaltes für seine Frau) nicht durch. Gegenstand der Klage ist im Übrigen ausschließlich der geforderte monatliche Kostenbeitrag von 275,00 EUR im Zeitraum 11.09.2013 bis 31.12.2013 (insgesamt 1.008,33 EUR). Über den Kostenbeitrag ab 01.01.2014 wurde zwar informiert, aber (noch) kein Leistungsbescheid erlassen, der gegebenenfalls sofern ein Einverständnis des Klägers nicht besteht - Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens sein könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der vorgenommenen Kostenbeitragsberechnung und ihrer Begründung zunächst auf den angefochtenen Bescheid vom 26.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 samt der anliegenden Berechnungsblätter Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist hervorzuheben bzw. hinzuzufügen: a. Der Kläger und seine Ehefrau haben die stationäre Hilfe zur Erziehung für den gemeinsamen Sohn A. beantragt und sie wurden über die öffentlichrechtliche Kostenbeitragspflicht und die Folgen für die Unterhaltspflicht ausführlich und gewissenhaft aufgeklärt (siehe Beiakt I, Seite 5 ff.). Die diesbezüglichen Einwände des Klägers sind - vorsichtig formuliert - deshalb nicht nachvollziehbar. b. Der Beklagte hat zur Berechnung des Kostenbeitrages die richtige, rechtlich verpflichtende Methode angewandt, die in § 93 SGB VIII festgeschrieben ist. Die vom Kläger angestellte „Auflistung der Ausgaben“ (Gerichtsakte Seite 49) findet im Gesetz dagegen keine Stütze, da § 93 SGB VIII in den Absätzen 2 und 3 genau vorschreibt, welche Ausgaben vom Einkommen abgesetzt werden dürfen. Da diese Abzugsposten den Kostenbeitrag des Pflichtigen zulasten der Steuermittel der Allgemeinheit mindern, sind die gesetzlichen Vorgaben in § 93 Abs. 3 SGB VIII einzuhalten. Einen Abzug von Mietzahlungen (samt Nebenkosten) und allgemeinen Lebenshaltungskosten sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr sind sie in angemessenem Umfang aus dem dem Kläger verbleibenden Einkommen (siehe unten d.) zu bestreiten. Der Normgeber hat hierfür keine Abzugsmöglichkeit vorgesehen. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen des Klägers zur Kontaktpflege mit seinem Jungen. Ausgaben, etwa für den Unterhalt von A. bei Wochenendbesuchen, Geschenke und Ähnliches, sind regelmäßig aus dem verbleibenden Einkommen der unterhaltspflichtigen Person zu tätigen, da das Gesetz einen Abzug solcher Ausgaben nicht vorsieht. c. Da der Arbeitgeber des Klägers auf Veranlassung des Beklagten mittlerweile das Monatseinkommen für den streitgegenständlichen Zeitraum September 2013 bis Dezember 2013 mitgeteilt hat (Beiakt I, Seite 173), ist dieses der Berechnung des Kostenbeitrages zugrunde zu legen (siehe BVerwG, U. v. 19.03.2013, Az. 5 C 16/12 <juris> Rn. 25; erst für den Zeitraum ab 01.01.2014 gilt § 93 Abs. 4 SGB VIII in der neuen Fassung). Für diesen Zeitraum errechnet sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.373,80 EUR, zu dem die Unfallrente - die als Einkunft zweifellos zum Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII gehört - in Höhe von monatlich 412,04 EUR zu addieren ist, was ein Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.785,85 EUR ergibt. Da die angegebenen Versicherungsbeiträge und die Fahrtkosten zur Arbeit samt Raten für den Pkw mit 103,67 EUR die gesetzliche Pauschale von 25% gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unterschreiten, ist von dem Durchschnittseinkommen diese Pauschale in Höhe von 446,46 EUR einkommensmindernd abzuziehen, was zu einem bereinigten Einkommen von 1.339,39 EUR monatlich führt. Das maßgebende Einkommen von 1.339,39 EUR liegt nach der Kostenbeitragsverordnung in der bis zum 03.12.2013 geltenden Fassung (weiterhin) in der Einkommensgruppe 7 (1.301,00 bis 1.450,00 EUR), so dass sich an der in den Berechnungsblättern vom 09.01.2014, die Bestandteil des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 sind, vorgenommenen Zuordnung zur Gruppe 7 (errechnetes maßgebliches bereinigtes Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.437,81 EUR) aufgrund der Einkommensaktualisierung nichts ändert. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner ehelichen Tochter G. führt dann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Kostenbeitragsverordnung zu einer Herabstufung auf die Einkommensgruppe 5 und damit zu einem - gegenüber der Einkommensgruppe 7 reduzierten - Kostenbeitrag von 275,00 EUR monatlich. Der (Trennungs-)Unterhalt gegenüber der Ehefrau ist in diesem Zusammenhang definitiv nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen, weil die Ehefrau des Klägers im Verhältnis zu dem gemeinsamen Kind G. jedenfalls nicht gleichrangig unterhaltsberechtigt ist (§ 4 Kostenbeitragsverordnung). Sofern die Ehefrau des Klägers überhaupt gegenüber dem Kläger unterhaltsberechtigt sein sollte, was angesichts des Alters der 2006 geborenen Tochter G. und der eigenen Erwerbsobliegenheit schon mehr als fraglich ist, ist sie es nur nachrangig gemäß der Rangfolge des § 1609 BGB. Nach § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII hat der öffentlichrechtliche Kostenbeitrag grundsätzlich Vorrang vor dem Unterhaltsanspruch nachrangig Berechtigter; deren Unterhaltsansprüche sind insoweit nicht geschützt (siehe VG Ansbach, U. v. 20.03.2014, Az. AN 6 K 12.01662 <juris> Rn. 33/48). Entsprechendes gilt für etwaige Unterhaltsleistungen des Klägers gegenüber der Tochter seiner (räumlich) getrennt lebenden Ehefrau aus erster Ehe. Abgesehen davon, dass auch diese Tochter einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater haben dürfte, dürfen solch freiwillige Leistungen den gesetzlichen Kostenbeitrag des Pflichtigen zulasten steuerfinanzierter Kinder- und Jugendhilfeleistungen gerade nicht schmälern. Unterhaltsleistungen für die räumlich getrennt lebende Ehefrau und deren Tochter aus erster Ehe können demzufolge auch weder zu einer Unangemessenheit der Heranziehung im Sinne von § 94 Abs. 1 SGB VIII, noch zu einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII führen (siehe VG Ansbach v. 20.03.2014, a. a. O., Rn. 55). d. Die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in Höhe von 275,00 EUR/Mo. ist für den klagegegenständlichen Zeitraum auch „angemessen“ im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Angemessenheit ist insbesondere dann gegeben, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, U. v. 19.08.2010, NJW 2011, 97 bis 100). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal in „angemessenem Umfang“ ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (BVerwG vom 19.08.2010, a. a. O.). Gemessen an den elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts, wonach dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist und jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenzen findet, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, U. v. 28.05.1984, NJW 1984, 1614 f.), soll der Kostenbeitragspflichtige nach dem SGB VIII nicht schlechter gestellt werden als im Unterhaltsrecht und dem Beitragsschuldner ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belassen werden wie dem Unterhaltspflichtigen (BVerwG, a. a. O.). Dabei ist unter Selbstbehalt der Betrag zu verstehen, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss, wobei diese Opfergrenze allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt wird (BGH, a. a. O.). Die Höhe des Selbstbehalts ist dabei nach den jeweils einschlägigen unterhaltsrechtlichen Richtlinien der Oberlandesgerichte zu bestimmen (BVerwG, a. a. O., Rn. 9), im vorliegenden Fall nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL). Auch darin ist eine Verminderung des Nettoeinkommens durch Miete nicht vorgesehen. Im notwendigen Selbstbehalt sind bereits Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 360,00 EUR enthalten (siehe dazu Nr. 21.6), wobei vorliegend für die Angemessenheit der Mietaufwendungen weiterhin zu berücksichtigen ist, dass der Kläger von Ehefrau und Tochter getrennt, also bis auf die Besuchsaufenthalte des Sohnes A., alleine lebt. Deshalb verbleibt es bei einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.785,85 EUR (siehe oben c.), von dem Werbungskosten in Höhe von 5%, d. h. 89,29 EUR, zum Abzug kommen, was ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von monatlich durchschnittlich 1.696,56 EUR ergibt. Bei einem Selbstbehalt von 1.000,00 EUR verbleiben ohne weiteres der Unterhalt für die Tochter G. (272,00 EUR monatlich) und der Kostenbeitrag für die Hilfe zur Erziehung des Sohnes A. (275,00 EUR). Ein (ohnehin fraglicher, siehe oben c.) nachrangiger Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Klägers zusammenlebend oder getrennt - kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden. Die Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter sind nach der Systematik der Regelung der §§ 91 ff. SGB VIII nicht geschützt (siehe insbesondere § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Die nach dem Einkommen gestaffelten Pauschalbeträge der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigen vor diesem Hintergrund bereits die typische Situation von Familien und hier insbesondere weitere Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtige (siehe VG Ansbach v. 20.03.2014, a. a. O. <juris> Rn. 40). Es wäre somit systemwidrig, die im Rahmen der Kostenbeitragsberechnung nicht zu berücksichtigenden Unterhaltspflichten (siehe oben c.) gegenüber der Ehefrau über den „Umweg“ des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes gleichwohl einfließen zu lassen (siehe VG Ansbach v. 20.03.2014, a. a. O. <juris> Rn. 40/51). Im Ergebnis wirkt sich ein solcher Unterhaltsanspruch bei der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung des Beklagten zutreffend auch nicht aus (siehe Berechnungsblätter vom 09.01.2014, Nrn. 7 und 8, dem Kläger übermittelt in Anlage zum Schreiben vom 16.01.2014, Beiakt I, Seite 119 bis 124). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beklagte für den klagegegenständlichen Zeitraum 11.09.2013 bis 31.12.2013 zu Recht vom Kläger aufgrund des Bescheides vom 26.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014 einen monatlichen Kostenbeitrag von 275,00 EUR fordert. Lediglich ergänzend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kostenbeitragspflicht des Klägers ab 01.01.2014 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Entsprechendes gilt für den notwendigen Leistungsumfang betreffend die Familienheimfahrten von A. (der Kläger wünscht die „Erstattung des Kilometergeldes“, der Beklagte stellt die Erstattung der Fahrtkosten für das Holen und Bringen von A. im dreiwöchigem Rhythmus in Höhe der Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs von 17,20 EUR für Hinund Rückfahrt in Aussicht). In diesem Zusammenhang ist jedoch vorsorglich und dringlich darauf hinzuweisen, dass es beim Thema der Familienheimfahrten von A. nicht um eine Verminderung des vom Kläger geforderten Kostenbeitrages geht. Vielmehr handelt es sich bei den - fachlich offenbar für dringend notwendig erachteten - Familienheimfahrten von A. (siehe nur Vermerk vom 18.02.2013, Beiakt I, Seite 90) um eine vom Kostenbeitrag zu trennende Frage des notwendigen Leistungsumfangs für A. gemäß §§ 34, 39 SGB VIII (Anspruchsberechtigte sind gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII die Personensorgeberechtigten). Die insoweit anstehende Klärung - Bewerkstelligung der Familienheimfahrten, wenn A. nicht alleine mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs reisen kann -, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens betreffend den Kostenbeitrag des Klägers für die für seinen Sohn A. gewährte Hilfe zur Erziehung (vgl. VG Saarland, Gerichtsbescheid v. 12.01.2011, Az. 3 K 1193/10 <juris> Rn. 8 mit Bezugnahme auf die ministerielle Stellungnahme zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten für Besuchskontakte im Rahmen von Jugendhilfeleistungen). Rein vorsorglich ist jedoch ergänzend auch zu vermerken, dass es sich bei den Kosten der Ausübung des Umgangsrechts (Besuchsfahrten der Eltern und die geforderte „Aufwandsentschädigung“ bei den häuslichen Aufenthalten von A., siehe Gerichtsakte Seite 73) nicht um Kosten der Jugendhilfemaßnahme, sondern um Aufwendungen handelt, die regelmäßig aus den verbleibenden Einkünften der unterhaltspflichtigen Person zu tätigen sind (siehe oben b.). Nach alledem bleibt die Klage vollumfänglich ohne Erfolg. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
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