Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme

Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7320
15. Wahlperiode
20. 08. 2015
Antrag
der Abg. Georg Wacker u. a. CDU
und
Stellungnahme
des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport
Klassenausgleich
Antrag
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. wann und nach welchem Verfahren sie einen sogenannten Klassenausgleich an
den verschiedenen Schularten in Baden-Württemberg vornimmt;
2. welche Klassengröße sie für welche Schulart für sinnvoll hält;
3. an welchen Gemeinschaftsschulstandorten ein Klassenausgleich seit dem Schuljahr 2013/2014 möglich gewesen wäre und wo ein solcher durchgeführt wurde
(tabellarische Darstellung);
4. an welchen Standorten von Gymnasien ein Klassenausgleich seit dem Schuljahr 2013/2014 möglich gewesen wäre und wo ein solcher durchgeführt wurde
(tabellarische Darstellung);
5. ob es zutrifft, dass sie für den Klassenausgleich in den verschiedenen Schularten unterschiedliche Maßstäbe anlegt und wenn ja, weshalb;
6. ob sie hinsichtlich der bestehenden Klassengrößen, der geltenden Klassenteiler
bzw. der Handhabung des Klassenausgleichs eine Ungleichbehandlung zwischen
den Schularten Gemeinschaftsschule und Gymnasium in Baden-Württemberg
erkennen kann;
7. ob es zutrifft, dass ein Zusammenhang zwischen den jeweils für eine Schulart
zur Verfügung stehenden Ressourcen und dem Klassenausgleich besteht.
18. 08. 2015
Wacker, Wald, Kurtz, Traub, Röhm CDU
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Eingegangen: 20. 08. 2015 / Ausgegeben: 21. 09. 2015
Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet
abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente
Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“.
Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7320
Begründung
Mit diesem Antrag soll die Handhabung des Klassenausgleichs an den verschiedenen Schularten in Baden-Württemberg abgefragt und die Landesregierung um
Auskunft gebeten werden, ob diesbezügliche Unterschiede gemacht werden, um
die Schülerströme bewusst zu steuern. Sollte die Möglichkeit des Klassenausgleichs beispielsweise an Gymnasien anders gehandhabt werden als an Gemeinschaftsschulen, erkennen die Antragssteller eine gravierende Ungleichbehandlung
der Schularten.
Stellungnahme
Mit Schreiben vom 14. September 2015 Nr. 22-6600.0/258/1 nimmt das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen
zu berichten,
1. wann und nach welchem Verfahren sie einen sogenannten Klassenausgleich an
den verschiedenen Schularten in Baden-Württemberg vornimmt;
Die Schulverwaltung hatte und hat, ebenso wie die Schulen, die Aufgabe, die zur
Verfügung stehenden Ressourcen möglichst effizient einzusetzen. Dies gilt in besonderem Maß bei der Klassenbildung. Deshalb sieht z. B. die Verwaltungsvorschrift zur Eigenständigkeit der Schulen und Unterrichtsorganisation (sog. Organisationserlass, für das Schuljahr 2015/2016 s. K. u. U. 2015, S. 79) unter Nr. 1.4
vor, dass bei Überschreitung des Klassenteilers in Eingangsklassen zu prüfen ist,
ob an benachbarten Schulen in zumutbarer Erreichbarkeit die entsprechenden
Schülerplätze zur Verfügung stehen. Situationen, in denen solche Überprüfungen
notwendig werden oder in denen sich bereits im Vorfeld von Anmeldungen Überprüfungsnotwendigkeiten abzeichnen, werden situationsangepasst von den Staatlichen Schulämtern, den Regierungspräsidien oder auch direkt zwischen Schulen
gelöst.
2. welche Klassengröße sie für welche Schulart für sinnvoll hält;
Berechnungsgrundlagen für die Klassen- und Gruppenbildung in den einzelnen
Schularten sind die im Organisationserlass angegebenen Mindestschülerzahlen
und Klassen- bzw. Gruppenteiler. Auf dieser Basis erfolgt die Zuweisung von
Lehrerwochenstunden an die Schulen. Die tatsächliche Klassenbildung erfolgt in
der Verantwortung der einzelnen Schule im Rahmen der ihr insgesamt als Budget
zugewiesenen Lehrerwochenstunden. Dieser Gestaltungsspielraum der Schulen
ist bewusst gegeben, um örtliche sowie pädagogische Gesichtspunkte bei der
Klassenbildung berücksichtigen zu können.
3. an welchen Gemeinschaftsschulstandorten ein Klassenausgleich seit dem Schuljahr 2013/2014 möglich gewesen wäre und wo ein solcher durchgeführt wurde
(tabellarische Darstellung);
4. an welchen Standorten von Gymnasien ein Klassenausgleich seit dem Schuljahr 2013/2014 möglich gewesen wäre und wo ein solcher durchgeführt wurde
(tabellarische Darstellung);
Das Kultusministerium hat keine systematischen Erkenntnisse, an welchen Standorten von Gemeinschaftsschulen und Gymnasien ein Klassenausgleich durchgeführt wurde. Auf die Antwort zu den Ziffern Nr. 3 und 4 der Drs. 15/7282 wird
verwiesen.
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Landtag von Baden-Württemberg
Drucksache 15 / 7320
5. ob es zutrifft, dass sie für den Klassenausgleich in den verschiedenen Schularten unterschiedliche Maßstäbe anlegt und wenn ja, weshalb;
Das Schulgesetz sieht in § 88 Absatz 4 für die Wahlschulen, also die Schulen ohne
Schulbezirk nach § 25 Absatz 1 Schulgesetz, die Möglichkeit vor, Schülerinnen
und Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuzuweisen, wenn dies zur
Bildung annähernd gleich großer Klassen erforderlich und der Schülerin oder dem
Schüler zumutbar ist.
Diese Anforderungen und rechtlichen Möglichkeiten der Schülerlenkung gelten
für alle Wahlschulen gleichermaßen. Die generellen Regelungen zum Klassenausgleich entsprechend Nr. 1.4 des Organisationserlasses sind für alle Schularten
anzuwenden; auf die zusätzlichen Regelungen für die beruflichen Schulen lt.
Nr. 7.2.3 des Organisationserlasses wird hingewiesen. Die konkreten Auswirkungen dieser generellen rechtlichen Vorgaben hängen vom konkreten Einzelfall ab.
6. ob sie hinsichtlich der bestehenden Klassengrößen, der geltenden Klassenteiler
bzw. der Handhabung des Klassenausgleichs eine Ungleichbehandlung zwischen den Schularten Gemeinschaftsschule und Gymnasium in Baden-Württemberg erkennen kann;
Wie unter Ziffer 2 dargelegt, ist der Klassenteiler ein Faktor zur Berechnung der
Zuweisung von Lehrerwochenstunden, er ist jedoch keine Vorgabe zur tatsächlichen Klassenbildung. Über die tatsächliche Klassenbildung entscheidet die Schulleitung im Rahmen ihres Budgets aus insgesamt zugewiesenen Lehrerwochenstunden. Der an der Gemeinschaftsschule etwas niedrigere Klassenteiler resultiert
daraus, dass diese die einzige Schulart ist, die Unterrichtsangebote auf drei Niveaustufen, nämlich auf dem grundlegenden, mittleren und dem erweiterten Niveau,
bereithält.
Hinsichtlich der Handhabung des Klassenausgleichs wird auf die Beantwortung
der Ziffer 5 verwiesen.
7. ob es zutrifft, dass ein Zusammenhang zwischen den jeweils für eine Schulart
zur Verfügung stehenden Ressourcen und dem Klassenausgleich besteht.
Die Zuweisung von Lehrerwochenstunden erfolgt im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Lehrerstellen und unter Berücksichtigung
der geltenden rechtlichen Regelungen, insbesondere des Schulgesetzes, der Stundentafelverordnungen und des Organisationserlasses. Ziel ist es, die zur Verfügung stehenden Ressourcen möglichst effizient einzusetzen und über alle Schularten hinweg eine ausgeglichene Unterrichtsversorgung sicherzustellen. Wie unter Ziffer 1 dargestellt, ist dabei auch die Möglichkeit des Klassenausgleichs zu
prüfen. Die Zuweisung von Lehrerwochenstunden an die Schulen erfolgt nach erfolgter Prüfung zum Klassenausgleich bedarfsgerecht auf der Basis der vorhandenen Schülerzahlen unter Anwendung der Regelungen des Organisationserlasses.
Stoch
Minister für Kultus,
Jugend und Sport
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