Vorabkontrolle nach LDSG - rechtliche und technische Prüfschritte Dr. Thomas Probst www.datenschutzzentrum.de Gliederung LDSG • • • • • • • Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt Abschnitt 1: 2: 3: 4: 5: 6: 7: Allgemeine Grundsätze Zulässigkeit der Datenverarbeitung Besondere Formen der Datenverarbeitung Besondere Zwecke der Datenverarbeitung Rechte der Betroffenen Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schlussvorschriften Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de Vorabkontrolle – warum? • „It ‘s the law“! • Idee: Besondere Gefahren durch bestimmte Formen der Datenverarbeitung sollen vorab betrachtet und ausgeräumt werden. Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de § 9 Vorabkontrolle (1) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung 1. eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 oder 2. eines automatisierten Verfahrens, in dem Daten im Sinne des § 11 Abs. 3 verarbeitet werden, ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder, wenn eine solche oder ein solcher nicht bestellt ist, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Gelegenheit zur Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, ob die Datenverarbeitung zulässig und die vorgesehenen Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 ausreichend sind (Vorabkontrolle). (2) Absatz 1 gilt nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de § 9 Vorabkontrolle (1) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung 1. eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 oder 2. eines automatisierten Verfahrens, in dem Daten im Sinne des § 11 Abs. 3 verarbeitet werden, ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder, wenn eine solche oder ein solcher nicht bestellt ist, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Gelegenheit zur Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, ob die Datenverarbeitung zulässig und die vorgesehenen Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 ausreichend sind (Vorabkontrolle). (2) Absatz 1 gilt nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de § 9 Vorabkontrolle 1. WANN (Zeit)? (1) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung 1. eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 oder 2. WANN (Verfahren)? 2. eines automatisierten Verfahrens, in dem Daten im Sinne des § 11 Abs. 3 verarbeitet werden, 3. WER? ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder, wenn eine solche oder ein solcher nicht bestellt ist, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Gelegenheit zur Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, ob die Datenverarbeitung zulässig und die vorgesehenen Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 ausreichend sind (Vorabkontrolle). 4. WAS? (2) Absatz 1 gilt nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. 5. WANN NICHT? Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de 2. Wann (Verfahren)? … 1. eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 oder 2. eines automatisierten Verfahrens, in dem Daten im Sinne des § 11 Abs. 3 verarbeitet werden, •bei Fremdbeteiligung: Abrufverfahren oder gemeinsamen Verfahren (§ 8 Abs. 1): Ein automatisiertes Verfahren, das mehreren datenverarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten (gemeinsames Verfahren) oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf (Abrufverfahren) ermöglicht, darf nur eingerichtet werden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de 2. Wann (Verfahren)? … 1. eines Verfahrens nach § 8 Abs. 1 oder 2. eines automatisierten Verfahrens, in dem Daten im Sinne des § 11 Abs. 3 verarbeitet werden, •bei automatisierten Verfahren mit „sensiblen Daten“ Die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben sowie von Daten, die einem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen,… Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de 1. Wann (Zeit)? „Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung“ •im Vorfeld bei der Planung bei der Implementierung vor der Inbetriebnahme •vor wesentlichen Änderungen, z. B. im Hinblick auf Empfängerkreise im Hinblick auf Datenumfang Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de 3. Wer? … ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder, wenn eine solche oder ein solcher nicht bestellt ist, dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz •Wer? Sie! •(oder das ULD) •oder: Sie und beratend das ULD Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de 4. Was? … Gelegenheit zur Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, ob die Datenverarbeitung zulässig und die vorgesehenen Maßnahmen nach den §§ 5 und 6 ausreichend sind (Vorabkontrolle). •Rechtsprüfung: Zulässig? •Technikprüfung: Vorgesehene Maßnahmen ausreichend? •Dazu gleich im Detail mehr. Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de 5. Wann nicht? (2) Absatz 1 gilt nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen oder deren Veröffentlichung zulässig wäre. •also nicht bei Internetveröffentlichungen Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de Vorgehensweise • Gibt es eine Dokumentation? Ohne die braucht man gar nicht anfangen! • Dokumentationsanalyse: Verfahrensverzeichnis als 1. Überblick DSVO-Dokumentation als „Masterdokument“, das die technischen, aber auch die rechtlichen Fragen rund um das Verfahren beantworten sollte • Soll-Ist-Check: Stichprobenkontrolle, ob die dokumentierten Vorgaben umgesetzt sind Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de Dokumentationsanalyse • häufig: evolutionärer Prozess (Dokumentation ist noch nicht fertig) • Teile der Dokumentation können auch noch nicht fertig sein (z. B. formelle Freigabe durch die Leitung) • praktisches Problem: Dokumentation unvollständig • zwei Vorgehensweisen: Feststellung der Unvollständigkeit => mangelnde Prüffähigkeit=> negatives Votum =>Ende der Vorabkontrolle Hinweise zum Aufbau/zur Verbesserung der Dokumentation und begleitende Prüfung Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de Checkliste: Abschnitte der DSVO Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de Beispiel: Checkliste aus dem Bereich des BDSG Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de Soll-Ist-Check • Stichprobenartige Prüfung neuralgischer Punkte: Regelungen des § 6 LDSG Regelungen des § 17 LDSG Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de § 6 Besondere Maßnahmen (1)Automatisierte Verfahren sind so zu gestalten, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten erst möglich ist, nachdem die Berechtigung der Benutzerin oder des Benutzers festgestellt worden ist. (2) Zugriffe, mit denen Änderungen an automatisierten Verfahren bewirkt werden können, dürfen nur den dazu ausdrücklich berechtigten Personen möglich sein. Die Zugriffe dieser Personen sind zu protokollieren und zu kontrollieren. Vorabkontrolle 18 www.datenschutzzentrum.de § 6 Besondere Maßnahmen (3) Werden personenbezogene Daten mit Hilfe informationstechnischer Geräte von der datenverarbeitenden Stelle außerhalb ihrer Räumlichkeiten verarbeitet, sind die Datenbestände zu verschlüsseln. Die datenverarbeitende Stelle hat sicherzustellen, dass sie die Daten entschlüsseln kann. In Fällen, in denen eine Verschlüsselung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Verschlüsselung nach konkreten, dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten angemessenen Verfahrensregelungen zulässig. (4) Werden personenbezogene Daten ausschließlich automatisiert gespeichert werden, ist zu protokollieren, wann, durch wen und in welcher Weise die Daten gespeichert wurden. Entsprechendes gilt für die Veränderung und Übermittlung der Daten. Die Protokolldaten müssen zusammen mit den gespeicherten Daten sichtbar gemacht werden können und für den gleichen Zeitraum aufzubewahren werden. … Vorabkontrolle 19 www.datenschutzzentrum.de Soll-Ist-Check • Stichprobenartige Prüfung neuralgischer Punkte: Regelungen des § 6 LDSG Authentisierung Protokollierung (Verschlüsselung bei externer Verarbeitung) Verschlüsselung bei Datenübermittlung/Zugriffen Regelungen des § 17 LDSG Vertragslage wenn auf den Dienstleister verwiesen wird: Überprüfung des/beim Dienstleister(s) Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de Verfahren nach § 8 Abs. 2 LDSG • „Zentrale Stelle“ • Vorabkontrolle und Verantwortung: jeder in seinem Bereich! • zentral Betriebenes/Verantwortetes: Zentrale Stelle Funktionsumfang Freigabe des zentralen Systems ADV und Kontrolle des Dienstleisters • lokal Betriebenes/Verantwortetes: lokale Stelle Dienstanweisungen IT vor Ort Rollen und Rechte Datenschutzorganisation (z. B. Protokollauswertung) Vorabkontrolle www.datenschutzzentrum.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktdaten Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Dr. Thomas Probst Holstenstraße 98 24103 Kiel 0431-988-1211 [email protected] Vorabkontrolle
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