Haftungsansprüche aus Falscher Beratung

Gerd Hoffmann . Schulweg 2 - 54662 Herforst
DHPG Rae
Frosch
Simeonstiftplatz 1
54290 Trier
Herforst ,19.05.2014
Insolvenzeröffnungsverfahren Gerd Hoffmann
Ly/43692/Frau Kovalenok
Insolvenzgericht Bitburg -91N 65/ 13-
Haftungsansprüche aus Falscher Beratung Gerd Hoffmann Haftung AO73
Organgesellschaft der Fahrzeugbau Hoffmann GmbH
Sehr geehrte Frau Frosch,
bitte um kurzfristige Mitteilung ob Sie den Aktivprozess gegen meinen Steuerberater
H.J.Lichter wegen Falschberatung aufnehmen werden. Die Haftungsansprüche aus Falscher
Beratung bzgl. der Organgesellschaft gegenüber meiner Person Geschäftsführers/Alleiniger
Gesellschafter für die ehemaligen Fahrzeugbau Hoffmann GmbH. Der Sachverhalt woraus
diese Haftungsansprüche entstanden sind verhält sich recht einfach:
Die Haftungsansprüche aus Falscher Beratung bzgl. der Organgesellschaft gegen-über
meiner Person Geschäftsführers/alleiniger Gesellschafter für die ehemaligen Fahrzeugbau
Hoffmann GmbH. Der Sachverhalt woraus diese Haftungsansprüche entstanden sind
verhält sich recht einfach:
1) Aufgrund der Haftungsankündigung nach § 73 des Finanzamt Bitburg vom
27.11.2012 für die Steuerrückstände als Organträger der Fahrzeugbau Hoffmann
GmbH über 68.272,58 € kam es zu einem Besprechungstermin im Finanzamt
Bitburg zwischen Ihnen, Frau Schleder vom Finanzamt Bitburg und mir. ln dem
Gespräch vom 20.11.2012 hatte die Finanzverwaltung die Löschung der GmbH
angesprochen und das Versäumnis haftungs-rechtliche Ansprüche aus dem
Organverhältnis und Regressansprüche des Organträgers gegenüber der
Organgesellschaft anzumelden.
Für die meiner Person zugerechnete Organgesellschaft, fehlen die Vor-aussetzungen
der umsatzsteuerlichen Organschaft für die Monate Mai, Juni, Juli und August aus
denen 57227,04 € der Steuerrückstände resultieren.
In diesem Zeitraum war ich
vom 11.05.2010 bis 03.08.2010 ohne Unterbrechung Patient in den Kliniken Wied.
Als Patient wurde mir im Rahmen meiner Therapie jegliche Arbeit außerhalb der
Therapieziele untersagt. Als ich
1
-'•'ERINNERUNG!!!
Anfang August die ine^pie _..olgreich beendet hatte war es für mich erst nach
Aufarbeitung der vergangenen 3 Monate möglich am OI.September 2010 die
Geschäftsführung der Fahrzeugbau Hoffmann aufnehmen. Die Voraussetzungen der
Organisatorischen Eingliederung für zugeordnete Organgesellschaft fehlen für diesen
Zeitraum eindeutig was jeder durchschnittliche Steuerberater festgestellt hätte:
II. Konsequenzen des BFH - Urteils vom 8. August 2013, V 18/13,sowie
der Beschlüsse vom 11.Dezember 2013, XIR17/11 und XIR38/12.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kommt es für die Annahme der
organisatorischen Eingliederung darauf an, dass der Organträger die Organ­
gesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder
aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem
Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen
des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht
stattfindet. Mit Urteil vom 8.August 2013, VR18/13, hat der BFH seine
Rechtsprechung geändert. Danach ist es für die organisatorische
Eingliederung nicht ausreichend, dass die Mutter-gesellschaft lediglich
sicherstellt, dass eine von ihrem Willen abweichende Willens-bildung bei der
Tochtergesellschaft nicht stattfindet. Vielmehr muss sie in der Lage sein, ihren
Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. In Insolvenzfällen endet die
organisatorische Eingliederung, wenn das Insolvenzgericht für die Organ­
gesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich gemäß
§21 Abs.2
Ohne Information über die laufenden Geschäfte der Firma Fahrzeugbau Hoffmann
GmbH ist eine Willensbildung überhaupt nicht möglich.
Organträger im Zeitraum Mai bis August 2010 war Johann Hoffmann der als
faktischer Geschäftsführer die Firma Fahrzeugbau Hoffmann GmbH alleine
Beherrschte. Das Verhalten als faktischen Geschäftsführer hat nach § 35 AO zur
Folge, dass dieser die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters der GmbH (§ 34 Abs.1
AO) hat. Nach dieser Vorschrift hat der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person
deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Steuern ordnungsgemäß dem Finanzamt gegenüber erklärt werden.
Dieser Sachverhalt von H.J Lichter verschwiegen. H.J.Lichter hat mir vermittelt das ich für
den Gesamten Zeitraum als Organgesellschaft haften muss. Die in der Haftungs­
ankündigung gesetzte Frist bis zum 20.12.2013 Stellung zu nehmen wurde von H.J.Lichter
nicht genutzt um den Sachverhalt aufzuklären. Im Rahmen seines Dauermandats für die
Firma Fahrzeugbau Hoffmann GmH für welche Herr Lichter die komplette Buchführung
sowie die Abschlüsse für die Jahre 2006,2007,2008,2009 vornahm. Der Abschluss für 2010
wurde nicht von HJ.Lichter erzeugt da Ihm bis zum heutigen Tag die Notwendigen Angaben
des damaligen vorläufigen Insolvenz-verwalter J.Boghossian fehlen.
Die aus diesem Vorgang resultierende Steuerschuld belief am 15.05.2014 aufgrund der
Säumniszuschläge und bereits geleisteten Zahlungen immer noch auf:
98.657,69 €
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Desweiteren gab hat sich die Rechtsprechung bzgl. Organträger, Organgesellschaft und
einem vorläufigen „schwachen" Insolvenzverwalter geändert: BUNDESFINANZHOF Urteil
vom 8.8.2013, V R 18/13 - Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines
vorläufigen Insolvenzverwalters
Leitsätze
1. Bestellt das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenz'verwalter und ordnet es zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, dass
Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam
sind, endet die organisatorische Eingliederung (Änderung der Rechtsprechung).
2. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit
Zustimmungsvorbehalt. Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der
Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die
unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organträger
Um eine Nachricht wie Sie in diesem Vorgehen wird gebeten. Im Falle dass Sie den Aktiv­
prozess nicht verfolgen möchte ich umgehend eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
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Haftung des Steuerberaters auch gegenüber dem
Geschäftsführer des Unternehmens
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
Unter Umständen haftet der Steuerberater für fehlerhafte Arbeiten nicht nur gegenüber dem
Unternehmen, das er beraten soll. Auch dessen Geschäftsführer kann in den Schutzbereich
des Mandats einbezogen sein, sodass der Berater für einen Schaden ersatzpflichtig ist, der
dem Gesellschaftsorgan aus einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt entsteht (BGH
13.10.11, IX ZR 193/10, Abruf-Nr. 113997). Sachverhalt Der Geschäftsführer einer GmbH
wurde vom FA für USt-Nachforderungen in Haftung genommen und macht nun selbst
Regressforderungen gegen den früheren Steuerberater geltend, weil dieser bei den
erstellten Steuererklärungen unzureichende Arbeitsleistungen erbracht hat und im Rahmen
einer USt Sonderprüfung Anfragen der Finanzbehörde nicht nachgekommen sei. Die
Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hin hat der BGH
einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach aber jetzt bejaht.
Entscheidung
Nach Meinung des BGH ist der Geschäftsführer einer GmbH in den Schutzbereich des
zwischen der Gesellschaft und ihrem Berater bestehenden Mandatsvertrags einbezogen.
Nach ständiger Rechtsprechung muss der geschützte Dritte für eine solche Einbeziehung
zunächst mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung
kommen, wobei zu dieser Leistungsnähe auch ein schutzwürdiges Interesse an der
Einbeziehung des Vertrags hinzutreten muss. Dem Schutzpflichtigen seinerseits muss
demgegenüber die Einbeziehung des schutzwürdigen Dritten in das vertragliche
Haftungsrisiko auch erkennbar sein (BGH 7.5.09, III ZR 277/08, DStR 09, 2275). Diese
Voraussetzungen sieht der Senat als gegeben an. Er stützt seine Auffassung zunächst auf §
34 AO: Hiernach hat der Geschäftsführer die - vom Berater vorbereiteten - Erklärungen
nicht nur zu unterzeichnen, sondern auch zu verantworten. Er hat überdies die nach § 90 AO
für die GmbH bestehenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wofür er regelmäßig ebenfalls
den Berater des Unternehmens benötigt. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende
Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründen ein spezifisches steuerliches
Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer ausgesetzt ist (§ 69 AO). Dieses Risiko wird durch
den Berater selbst geschaffen, wenn er aus Nachlässigkeit unrichtige Erklärungen erstellt
oder aber Mitwirkungspflichten nicht beachtet, während pflichtmäßiges Handeln ihm
ermöglicht hätte, die ungünstige Feststellung der Finanzverwaltung und damit den
Steuerschaden der Mandantin zu vermeiden.
Vor allem bei zahlungsschwachen Gesellschaften, die selbst die Steuerschuld nicht mehr
begleichen können, sind Haftungsbescheide gegenüber dem Geschäftsführer typische
Begleiterscheinungen derart pflichtwidriger Aktivitäten des Steuerberaters.
Die
Leistungsnähe des Geschäftsführers zur pflichtwidrigen steuerlichen Betreuung „seiner"
GmbH, die ungünstigen Beweisfolgen und als Konsequenz vermeidbare Steuer­
festsetzungen gegen die GmbH zur Folge hat, ist so groß, dass der Geschäftsführer in den
persönlichen Schutzbereich der verletzten Beraterpflichten einbezogen werden muss. Dies
gilt selbst dann, wenn im Rahmen einer Steuerprüfung objektive Fehler festgestellt und nur
die letztlich zutreffende Steuerschuld gegenüber der GmbH festgesetzt wird. Hätte der
Berater korrekt gearbeitet, wären die vom Geschäftsführer ursprünglich vorgelegten
Steuererklärungen auch richtig gewesen. In diesem Fall hätte das Organ auch bei einer
zahlungsschwachen Gesellschaft regelmäßig keinen Haftungsbescheid befürchten müssen.
Im Streitfall hatte das FA in seinem Bescheid auf verspätet und fehlerhaft abgegebene
Umsatzsteuervoranmeldungen verwiesen, die der Beklagte erstellt hatte. Der Geschäfts­
führer einer GmbH darf aber ebenso wie die Auftrag- geberin im Blick auf die vertragliche
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•.'ERINNERUNG!!]
.
Haftung darauf ve-t-uen, d__ die von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater die
anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeiten, ohne dass von seiner Seite eine
weitere Kontrolle notwendig ist (BGH 15.4.10, IX ZR 189/09, DStR 10, 1695). Dies gilt umso
mehr, wenn der Berater auch die Buchhaltungsarbeiten übernommen hat. Überdies
unterliegt die steuerliche Haftung eines Gesellschaftsorgans sehr strengen Anforderungen
(BFH 28.8.08, VII B 240/07, BFH/NV 08, 1983). Demnach besteht für den Geschäftsführer
einer GmbH ein spezifisches Risiko, für die Folgen einer fehlerhaften Wahrnehmung des
Steuermandats der Gesellschaft in Haftung genommen zu werden. Er
muss deswegen auch als Dritter in die vertragliche Haftung des Beraters gegenüber der
GmbH mit einbezogen werden.
Unter Umständen haftet der Steuerberater für fehlerhafte Arbeiten nicht nur gegenüber dem
Unternehmen, das er beraten soll. Auch dessen Geschäftsführer kann in den Schutzbereich
des Mandats einbezogen sein, sodass der Berater für einen Schaden ersatzpflichtig ist, der
dem Gesellschaftsorgan aus einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt entsteht (BGH
13.10.11, IX ZR 193/10, Abruf-Nr. 113997).
Nebenpflicht des Steuerberaters: Mandanten nach Treu und Glauben vor Schaden
bewahren
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom
15.04.2014, Az. 3 U 633/13) im Ergebnis zwar eine Haftung abgelehnt, hierbei aber
grundsätzliche Ausführungen gemacht: Der Steuerberater sei im Umfang des erteilten
Mandats verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur
pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Zu den vertraglichen
Nebenpflichten des Steuerberaters gehöre es, den Mandanten nach Treu und Glauben vor
Schaden zu bewahren und auf Fehl-entscheidungen, die für ihn offen zutage liegen,
hinzuweisen. So habe der Steuerberater zwar keinen ausdrücklichen Auftrag zur
körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung gehabt, im Rahmen seines Dauermandats für
die Gesellschaft habe er derartige Fragen aber aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern
müssen. Insoweit habe er schuldhaft gegen seine Pflichten als Steuerberater verstoßen.
Einzig mangels nicht nachgewiesener Kausalität, dass der Schaden bei vertrags-gerechter
Beratung nicht entstanden wäre, wurde die Klage abgewiesen.
Das Urteil zeigt die grundsätzliche Bedeutung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung und
die hiermit einhergehenden umfassenden Treuepflichten. Jeder Steuerberater, aber auch
jeder Anwalt hat daher künftig noch mehr darauf zu achten, ob Umstände, die er bei der
Bearbeitung des Mandats erfährt, die Interessen des Mandanten gefährden. In diesem Falle
ist der Mandant hierüber aufzuklären und notfalls zu beraten
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