Gerd Hoffmann . Schulweg 2 - 54662 Herforst DHPG Rae Frosch Simeonstiftplatz 1 54290 Trier Herforst ,19.05.2014 Insolvenzeröffnungsverfahren Gerd Hoffmann Ly/43692/Frau Kovalenok Insolvenzgericht Bitburg -91N 65/ 13- Haftungsansprüche aus Falscher Beratung Gerd Hoffmann Haftung AO73 Organgesellschaft der Fahrzeugbau Hoffmann GmbH Sehr geehrte Frau Frosch, bitte um kurzfristige Mitteilung ob Sie den Aktivprozess gegen meinen Steuerberater H.J.Lichter wegen Falschberatung aufnehmen werden. Die Haftungsansprüche aus Falscher Beratung bzgl. der Organgesellschaft gegenüber meiner Person Geschäftsführers/Alleiniger Gesellschafter für die ehemaligen Fahrzeugbau Hoffmann GmbH. Der Sachverhalt woraus diese Haftungsansprüche entstanden sind verhält sich recht einfach: Die Haftungsansprüche aus Falscher Beratung bzgl. der Organgesellschaft gegen-über meiner Person Geschäftsführers/alleiniger Gesellschafter für die ehemaligen Fahrzeugbau Hoffmann GmbH. Der Sachverhalt woraus diese Haftungsansprüche entstanden sind verhält sich recht einfach: 1) Aufgrund der Haftungsankündigung nach § 73 des Finanzamt Bitburg vom 27.11.2012 für die Steuerrückstände als Organträger der Fahrzeugbau Hoffmann GmbH über 68.272,58 € kam es zu einem Besprechungstermin im Finanzamt Bitburg zwischen Ihnen, Frau Schleder vom Finanzamt Bitburg und mir. ln dem Gespräch vom 20.11.2012 hatte die Finanzverwaltung die Löschung der GmbH angesprochen und das Versäumnis haftungs-rechtliche Ansprüche aus dem Organverhältnis und Regressansprüche des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft anzumelden. Für die meiner Person zugerechnete Organgesellschaft, fehlen die Vor-aussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft für die Monate Mai, Juni, Juli und August aus denen 57227,04 € der Steuerrückstände resultieren. In diesem Zeitraum war ich vom 11.05.2010 bis 03.08.2010 ohne Unterbrechung Patient in den Kliniken Wied. Als Patient wurde mir im Rahmen meiner Therapie jegliche Arbeit außerhalb der Therapieziele untersagt. Als ich 1 -'•'ERINNERUNG!!! Anfang August die ine^pie _..olgreich beendet hatte war es für mich erst nach Aufarbeitung der vergangenen 3 Monate möglich am OI.September 2010 die Geschäftsführung der Fahrzeugbau Hoffmann aufnehmen. Die Voraussetzungen der Organisatorischen Eingliederung für zugeordnete Organgesellschaft fehlen für diesen Zeitraum eindeutig was jeder durchschnittliche Steuerberater festgestellt hätte: II. Konsequenzen des BFH - Urteils vom 8. August 2013, V 18/13,sowie der Beschlüsse vom 11.Dezember 2013, XIR17/11 und XIR38/12. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH kommt es für die Annahme der organisatorischen Eingliederung darauf an, dass der Organträger die Organ gesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet. Mit Urteil vom 8.August 2013, VR18/13, hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Danach ist es für die organisatorische Eingliederung nicht ausreichend, dass die Mutter-gesellschaft lediglich sicherstellt, dass eine von ihrem Willen abweichende Willens-bildung bei der Tochtergesellschaft nicht stattfindet. Vielmehr muss sie in der Lage sein, ihren Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. In Insolvenzfällen endet die organisatorische Eingliederung, wenn das Insolvenzgericht für die Organ gesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich gemäß §21 Abs.2 Ohne Information über die laufenden Geschäfte der Firma Fahrzeugbau Hoffmann GmbH ist eine Willensbildung überhaupt nicht möglich. Organträger im Zeitraum Mai bis August 2010 war Johann Hoffmann der als faktischer Geschäftsführer die Firma Fahrzeugbau Hoffmann GmbH alleine Beherrschte. Das Verhalten als faktischen Geschäftsführer hat nach § 35 AO zur Folge, dass dieser die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters der GmbH (§ 34 Abs.1 AO) hat. Nach dieser Vorschrift hat der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern ordnungsgemäß dem Finanzamt gegenüber erklärt werden. Dieser Sachverhalt von H.J Lichter verschwiegen. H.J.Lichter hat mir vermittelt das ich für den Gesamten Zeitraum als Organgesellschaft haften muss. Die in der Haftungs ankündigung gesetzte Frist bis zum 20.12.2013 Stellung zu nehmen wurde von H.J.Lichter nicht genutzt um den Sachverhalt aufzuklären. Im Rahmen seines Dauermandats für die Firma Fahrzeugbau Hoffmann GmH für welche Herr Lichter die komplette Buchführung sowie die Abschlüsse für die Jahre 2006,2007,2008,2009 vornahm. Der Abschluss für 2010 wurde nicht von HJ.Lichter erzeugt da Ihm bis zum heutigen Tag die Notwendigen Angaben des damaligen vorläufigen Insolvenz-verwalter J.Boghossian fehlen. Die aus diesem Vorgang resultierende Steuerschuld belief am 15.05.2014 aufgrund der Säumniszuschläge und bereits geleisteten Zahlungen immer noch auf: 98.657,69 € 2 Desweiteren gab hat sich die Rechtsprechung bzgl. Organträger, Organgesellschaft und einem vorläufigen „schwachen" Insolvenzverwalter geändert: BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.8.2013, V R 18/13 - Organschaft und Vorsteuerberichtigung bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Leitsätze 1. Bestellt das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenz'verwalter und ordnet es zugleich gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, endet die organisatorische Eingliederung (Änderung der Rechtsprechung). 2. Der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entsteht mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organträger Um eine Nachricht wie Sie in diesem Vorgehen wird gebeten. Im Falle dass Sie den Aktiv prozess nicht verfolgen möchte ich umgehend eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen, 3 Haftung des Steuerberaters auch gegenüber dem Geschäftsführer des Unternehmens von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert Unter Umständen haftet der Steuerberater für fehlerhafte Arbeiten nicht nur gegenüber dem Unternehmen, das er beraten soll. Auch dessen Geschäftsführer kann in den Schutzbereich des Mandats einbezogen sein, sodass der Berater für einen Schaden ersatzpflichtig ist, der dem Gesellschaftsorgan aus einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt entsteht (BGH 13.10.11, IX ZR 193/10, Abruf-Nr. 113997). Sachverhalt Der Geschäftsführer einer GmbH wurde vom FA für USt-Nachforderungen in Haftung genommen und macht nun selbst Regressforderungen gegen den früheren Steuerberater geltend, weil dieser bei den erstellten Steuererklärungen unzureichende Arbeitsleistungen erbracht hat und im Rahmen einer USt Sonderprüfung Anfragen der Finanzbehörde nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hin hat der BGH einen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach aber jetzt bejaht. Entscheidung Nach Meinung des BGH ist der Geschäftsführer einer GmbH in den Schutzbereich des zwischen der Gesellschaft und ihrem Berater bestehenden Mandatsvertrags einbezogen. Nach ständiger Rechtsprechung muss der geschützte Dritte für eine solche Einbeziehung zunächst mit der Hauptleistung des Schutzpflichtigen bestimmungsgemäß in Berührung kommen, wobei zu dieser Leistungsnähe auch ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Vertrags hinzutreten muss. Dem Schutzpflichtigen seinerseits muss demgegenüber die Einbeziehung des schutzwürdigen Dritten in das vertragliche Haftungsrisiko auch erkennbar sein (BGH 7.5.09, III ZR 277/08, DStR 09, 2275). Diese Voraussetzungen sieht der Senat als gegeben an. Er stützt seine Auffassung zunächst auf § 34 AO: Hiernach hat der Geschäftsführer die - vom Berater vorbereiteten - Erklärungen nicht nur zu unterzeichnen, sondern auch zu verantworten. Er hat überdies die nach § 90 AO für die GmbH bestehenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wofür er regelmäßig ebenfalls den Berater des Unternehmens benötigt. Unrichtige Steuererklärungen und unzureichende Mitwirkung für die steuerpflichtige GmbH begründen ein spezifisches steuerliches Haftungsrisiko, dem der Geschäftsführer ausgesetzt ist (§ 69 AO). Dieses Risiko wird durch den Berater selbst geschaffen, wenn er aus Nachlässigkeit unrichtige Erklärungen erstellt oder aber Mitwirkungspflichten nicht beachtet, während pflichtmäßiges Handeln ihm ermöglicht hätte, die ungünstige Feststellung der Finanzverwaltung und damit den Steuerschaden der Mandantin zu vermeiden. Vor allem bei zahlungsschwachen Gesellschaften, die selbst die Steuerschuld nicht mehr begleichen können, sind Haftungsbescheide gegenüber dem Geschäftsführer typische Begleiterscheinungen derart pflichtwidriger Aktivitäten des Steuerberaters. Die Leistungsnähe des Geschäftsführers zur pflichtwidrigen steuerlichen Betreuung „seiner" GmbH, die ungünstigen Beweisfolgen und als Konsequenz vermeidbare Steuer festsetzungen gegen die GmbH zur Folge hat, ist so groß, dass der Geschäftsführer in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Beraterpflichten einbezogen werden muss. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen einer Steuerprüfung objektive Fehler festgestellt und nur die letztlich zutreffende Steuerschuld gegenüber der GmbH festgesetzt wird. Hätte der Berater korrekt gearbeitet, wären die vom Geschäftsführer ursprünglich vorgelegten Steuererklärungen auch richtig gewesen. In diesem Fall hätte das Organ auch bei einer zahlungsschwachen Gesellschaft regelmäßig keinen Haftungsbescheid befürchten müssen. Im Streitfall hatte das FA in seinem Bescheid auf verspätet und fehlerhaft abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen verwiesen, die der Beklagte erstellt hatte. Der Geschäfts führer einer GmbH darf aber ebenso wie die Auftrag- geberin im Blick auf die vertragliche 4 •.'ERINNERUNG!!] . Haftung darauf ve-t-uen, d__ die von der Gesellschaft beauftragten Steuerberater die anstehenden steuerlichen Fragen fehlerfrei bearbeiten, ohne dass von seiner Seite eine weitere Kontrolle notwendig ist (BGH 15.4.10, IX ZR 189/09, DStR 10, 1695). Dies gilt umso mehr, wenn der Berater auch die Buchhaltungsarbeiten übernommen hat. Überdies unterliegt die steuerliche Haftung eines Gesellschaftsorgans sehr strengen Anforderungen (BFH 28.8.08, VII B 240/07, BFH/NV 08, 1983). Demnach besteht für den Geschäftsführer einer GmbH ein spezifisches Risiko, für die Folgen einer fehlerhaften Wahrnehmung des Steuermandats der Gesellschaft in Haftung genommen zu werden. Er muss deswegen auch als Dritter in die vertragliche Haftung des Beraters gegenüber der GmbH mit einbezogen werden. Unter Umständen haftet der Steuerberater für fehlerhafte Arbeiten nicht nur gegenüber dem Unternehmen, das er beraten soll. Auch dessen Geschäftsführer kann in den Schutzbereich des Mandats einbezogen sein, sodass der Berater für einen Schaden ersatzpflichtig ist, der dem Gesellschaftsorgan aus einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt entsteht (BGH 13.10.11, IX ZR 193/10, Abruf-Nr. 113997). Nebenpflicht des Steuerberaters: Mandanten nach Treu und Glauben vor Schaden bewahren Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (Urteil vom 15.04.2014, Az. 3 U 633/13) im Ergebnis zwar eine Haftung abgelehnt, hierbei aber grundsätzliche Ausführungen gemacht: Der Steuerberater sei im Umfang des erteilten Mandats verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehöre es, den Mandanten nach Treu und Glauben vor Schaden zu bewahren und auf Fehl-entscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen. So habe der Steuerberater zwar keinen ausdrücklichen Auftrag zur körperschaftsteuerlichen Gestaltungsberatung gehabt, im Rahmen seines Dauermandats für die Gesellschaft habe er derartige Fragen aber aufgreifen und mit dem Mandanten erörtern müssen. Insoweit habe er schuldhaft gegen seine Pflichten als Steuerberater verstoßen. Einzig mangels nicht nachgewiesener Kausalität, dass der Schaden bei vertrags-gerechter Beratung nicht entstanden wäre, wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil zeigt die grundsätzliche Bedeutung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung und die hiermit einhergehenden umfassenden Treuepflichten. Jeder Steuerberater, aber auch jeder Anwalt hat daher künftig noch mehr darauf zu achten, ob Umstände, die er bei der Bearbeitung des Mandats erfährt, die Interessen des Mandanten gefährden. In diesem Falle ist der Mandant hierüber aufzuklären und notfalls zu beraten 5
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