R - 34a - Altstätten

R - 34a
Benützungsordnung der Stadt Altstätten
für den
Rathausplatz
Stand: 21. September 2015
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Die Stadt Altstätten erlässt als Eigentümerin des Rathausplatzes in Anwendung von Art. 90 Gemeindegesetz sowie Art. 34 Bst. d Gemeindeordnung folgende
Benützungsordnung:
1.
Grundsatz
Grundlagen für diese Benützungsordnung sind:
-
Vereinbarung zwischen der Katholischen Kirchgemeinde Altstätten und der Stadt Altstätten
betreffend zukünftige Nutzung des Rathausplatzes vom 31. Oktober 2008 / 27. Oktober 2008 /
3. November 2008.
-
Vereinbarung zwischen der Stadt Altstätten und der Brauerei Schützengarten AG, St. Gallen,
betreffend Bierausschank vom 11. April 2012.
-
Grunddienstbarkeitsvertrag (beschränktes Platzbenützungsrecht) zwischen den jeweiligen
Eigentümern von Grundstück Nr. 315 (zurzeit Politische Gemeinde Altstätten) und Grundstück
Nr. 41598 (Stockwerkeigentumsanteil) (zurzeit Brauerei Schützengarten AG, St. Gallen).
Temporäre Anlässe
Der Rathausplatz (Grundstück Nr. 315) wird durch die Stadt Altstätten während der Fasnacht sowie
für den Augustmarkt und die Kulturwoche „Staablueme“ Dritten für temporäre Anlässe zur Verfügung
gestellt.
Weitere Nutzung des Platzes
Allfällige weitere Nutzungen des Rathausplatzes sind zwischen den Eigentümern der Grundstücke
Nr. 315 (zurzeit Stadt Altstätten) und 41598 (zurzeit Brauerei Schützengarten AG) sowie der Kath.
Kirchgemeinde Altstätten vor der Bewilligungserteilung im Detail abzusprechen.
D.h. sämtliche Entwürfe der Bewilligungen für Veranstaltungen auf dem Rathausplatz werden der
Ansprechperson (Abwart / Präsident) der Katholischen Kirchgemeinde Altstätten und dem
Eigentümer von Grundstück Nr. 41598 zur Stellungnahme zugestellt. Innert Frist haben sie die
Möglichkeit, Anregungen für weitere Nutzungseinschränkungen einzubringen (siehe auch
Einschränkungen im Abschnitt „Benützungszeiten“).
Grundsätzlich gelten für weitere Nutzungen die gleichen im Nachgang aufgeführten Bedingungen
und Auflagen wie für die in Abschnitt erwähnten „Temporären Anlässe“.
2.
Ansprechpartner
Gesuche um Benützung des Rathausplatzes, Grundstück Nr. 315, sind mit dem Formular „Gesuch
für die Benützung von öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)“ an die Stadtkanzlei
Altstätten zu richten.
Das Gesuchsformular kann bei der Stadtkanzlei bezogen oder über Internet www.altstaetten.ch im
Onlineschalter / Rubrik: Veranstaltungen auf öffentlichem Grund - Gesuch, heruntergeladen werden.
Die Gesuche sind mindestens 60 Tage vor dem Anlass bei der Stadtkanzlei Altstätten einzureichen.
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3.
Benützungsvorschriften
Festbereich
Der Festzeltbereich inkl. Vorzelt auf Grundstück Nr. 315 (Rathausplatz) ist im Beilageplan
verbindlich blau eingezeichnet.
Für die Verankerung eines Zeltes wurden durch die Stadt Bodenhülsen versetzt. Die maximale
Zeltgrösse ist im Beilageplan verbindlich eingezeichnet.
Bei der Installation eines Zeltes muss ein Abstand von min. 2 m von der Südwestfassade des
Restaurants bzw. entlang der Häuserlinie des Rathausplatzes eingehalten werden. Der Durchgang
zwischen dem Zelt und dem Restaurant bzw. den Häusern muss jederzeit uneingeschränkt möglich
sein.
Infrastruktur
Der Bereich der Infrastruktur für Bühne, Bewirtschaftung und Kühlung etc. ist im Beilageplan
verbindlich eingezeichnet bzw. geregelt (im Beilageplan, angrenzend an den Zeltbereich,
dunkelblau-gestrichelt eingezeichnet).
Zur Abgrenzung des Platzes gegenüber der katholischen Kirche stehen demontable Pfähle zur
Verfügung. Diese Pfähle sind im Beilageplan mit roten Punkten gekennzeichnet. Diese Abgrenzung
wird vor der Durchführung von temporären Anlässen durch die Unterhaltsdienste Bauamt der Stadt
Altstätten montiert und anschliessend demontiert.
Benützungszeiten
Bei temporären Anlässen auf dem Rathausplatz darf mindestens 15 Minuten vor einem Gottesdienst
sowie während der Dauer eines Gottesdienstes in der katholischen Kirche jeweils am Freitag und
Samstag sowie an den kirchlichen Festgottesdiensten keine Musik gespielt werden. Zudem ist
betreffend Lärm auf die Gottesdienste Rücksicht zu nehmen.
Während Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen darf zudem kein Betrieb von temporären
Anlässen stattfinden.
Zurzeit finden die ordentlichen Gottesdienste während folgenden Zeitfenstern statt:
Freitag
Samstag
Sonn- und Feiertage
18.30 – 20.15 Uhr
18.00 – 19.30 Uhr
von 08.00 – 10.45 Uhr
Für weitere Anlässe in der katholischen Kirche wie Konzerte und Aufführungen sprechen sich die
Verantwortlichen der temporären Anlässe mit der Kirche ab. Während diesen Veranstaltungen ist
Musik nicht gestattet.
An hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und
Weihnachtstag) sowie an öffentlichen Ruhetagen (Neujahr, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,
Allerheiligen und Stephanstag) steht der Rathausplatz, Grundstück Nr. 315, grundsätzlich nicht für
temporäre Anlässe zur Verfügung. In Ausnahmefällen können die Stadt Altstätten und die Kath.
Kirchgemeinde Altstätten gemeinsam davon abweichen.
Der ungehinderte Zugang zu den Liegenschaften am Rathausplatz muss gewährleistet sein.
Der ungehinderte Zugang der Feuerwehr ab der Trogenerstrasse über den Rathausplatz zur Kirche
muss gewährleistet sein (Fahrspur).
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Zu- und Wegfahrt Post, Rathausplatz 3
Die Zu- und Wegfahrt für die Anlieferung der Post erfolgt in der Regel über den Rathausplatz (im
Beilageplan grün eingezeichnet).
Die Zu- und Wegfahrt für die Post ist nach Möglichkeit von Montag bis Freitag von 06.00 – 19.00 Uhr
und am Samstag von 06.00 – 13.00 Uhr zu gewährleisten.
Die Zu- und Wegfahrten werden jeweils in den Veranstaltungsbewilligungen einzeln geregelt.
Bierausschank
Bei Festanlässen und temporären Anlässen auf Grundstück Nr. 315 (Rathausplatz) dürfen
ausschliesslich Biere der Brauerei Schützengarten AG oder deren Rechtsnachfolger ausgeschenkt
werden.
4.
Benützungs- und Bewilligungsgebühren
Für die Benützung des Rathausplatzes Altstätten ist eine Entschädigung sowie Bewilligungsgebühr
zu entrichten.
Die Gebührenerhebung erfolgt gestützt auf die Gebührentarife für Plätze der Stadt Altstätten vom
23. Oktober 2010.
5.
Haftung
Die Stadt Altstätten lehnt jegliche Haftungsansprüche ab, welche sich aus der Benützung des
Rathausplatzes ergeben.
6.
Schäden am Platz
Für Schäden am Platz haftet der Mieter.
7.
Anwendung
Diese Benützungsordnung wird ab 1. Dezember 2015 angewendet.
Vom Stadtrat erlassen am 21. September 2015
Stadt Altstätten
Stadtrat
Ruedi Mattle
Stadtpräsident
Yvonne Müller
Stadtschreiberin
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Anhang 1 – Situationsplan (nicht massstabgetreu)
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