R - 34a Benützungsordnung der Stadt Altstätten für den Rathausplatz Stand: 21. September 2015 1/5 Die Stadt Altstätten erlässt als Eigentümerin des Rathausplatzes in Anwendung von Art. 90 Gemeindegesetz sowie Art. 34 Bst. d Gemeindeordnung folgende Benützungsordnung: 1. Grundsatz Grundlagen für diese Benützungsordnung sind: - Vereinbarung zwischen der Katholischen Kirchgemeinde Altstätten und der Stadt Altstätten betreffend zukünftige Nutzung des Rathausplatzes vom 31. Oktober 2008 / 27. Oktober 2008 / 3. November 2008. - Vereinbarung zwischen der Stadt Altstätten und der Brauerei Schützengarten AG, St. Gallen, betreffend Bierausschank vom 11. April 2012. - Grunddienstbarkeitsvertrag (beschränktes Platzbenützungsrecht) zwischen den jeweiligen Eigentümern von Grundstück Nr. 315 (zurzeit Politische Gemeinde Altstätten) und Grundstück Nr. 41598 (Stockwerkeigentumsanteil) (zurzeit Brauerei Schützengarten AG, St. Gallen). Temporäre Anlässe Der Rathausplatz (Grundstück Nr. 315) wird durch die Stadt Altstätten während der Fasnacht sowie für den Augustmarkt und die Kulturwoche „Staablueme“ Dritten für temporäre Anlässe zur Verfügung gestellt. Weitere Nutzung des Platzes Allfällige weitere Nutzungen des Rathausplatzes sind zwischen den Eigentümern der Grundstücke Nr. 315 (zurzeit Stadt Altstätten) und 41598 (zurzeit Brauerei Schützengarten AG) sowie der Kath. Kirchgemeinde Altstätten vor der Bewilligungserteilung im Detail abzusprechen. D.h. sämtliche Entwürfe der Bewilligungen für Veranstaltungen auf dem Rathausplatz werden der Ansprechperson (Abwart / Präsident) der Katholischen Kirchgemeinde Altstätten und dem Eigentümer von Grundstück Nr. 41598 zur Stellungnahme zugestellt. Innert Frist haben sie die Möglichkeit, Anregungen für weitere Nutzungseinschränkungen einzubringen (siehe auch Einschränkungen im Abschnitt „Benützungszeiten“). Grundsätzlich gelten für weitere Nutzungen die gleichen im Nachgang aufgeführten Bedingungen und Auflagen wie für die in Abschnitt erwähnten „Temporären Anlässe“. 2. Ansprechpartner Gesuche um Benützung des Rathausplatzes, Grundstück Nr. 315, sind mit dem Formular „Gesuch für die Benützung von öffentlichem Grund (gesteigerter Gemeingebrauch)“ an die Stadtkanzlei Altstätten zu richten. Das Gesuchsformular kann bei der Stadtkanzlei bezogen oder über Internet www.altstaetten.ch im Onlineschalter / Rubrik: Veranstaltungen auf öffentlichem Grund - Gesuch, heruntergeladen werden. Die Gesuche sind mindestens 60 Tage vor dem Anlass bei der Stadtkanzlei Altstätten einzureichen. 2/5 3. Benützungsvorschriften Festbereich Der Festzeltbereich inkl. Vorzelt auf Grundstück Nr. 315 (Rathausplatz) ist im Beilageplan verbindlich blau eingezeichnet. Für die Verankerung eines Zeltes wurden durch die Stadt Bodenhülsen versetzt. Die maximale Zeltgrösse ist im Beilageplan verbindlich eingezeichnet. Bei der Installation eines Zeltes muss ein Abstand von min. 2 m von der Südwestfassade des Restaurants bzw. entlang der Häuserlinie des Rathausplatzes eingehalten werden. Der Durchgang zwischen dem Zelt und dem Restaurant bzw. den Häusern muss jederzeit uneingeschränkt möglich sein. Infrastruktur Der Bereich der Infrastruktur für Bühne, Bewirtschaftung und Kühlung etc. ist im Beilageplan verbindlich eingezeichnet bzw. geregelt (im Beilageplan, angrenzend an den Zeltbereich, dunkelblau-gestrichelt eingezeichnet). Zur Abgrenzung des Platzes gegenüber der katholischen Kirche stehen demontable Pfähle zur Verfügung. Diese Pfähle sind im Beilageplan mit roten Punkten gekennzeichnet. Diese Abgrenzung wird vor der Durchführung von temporären Anlässen durch die Unterhaltsdienste Bauamt der Stadt Altstätten montiert und anschliessend demontiert. Benützungszeiten Bei temporären Anlässen auf dem Rathausplatz darf mindestens 15 Minuten vor einem Gottesdienst sowie während der Dauer eines Gottesdienstes in der katholischen Kirche jeweils am Freitag und Samstag sowie an den kirchlichen Festgottesdiensten keine Musik gespielt werden. Zudem ist betreffend Lärm auf die Gottesdienste Rücksicht zu nehmen. Während Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen darf zudem kein Betrieb von temporären Anlässen stattfinden. Zurzeit finden die ordentlichen Gottesdienste während folgenden Zeitfenstern statt: Freitag Samstag Sonn- und Feiertage 18.30 – 20.15 Uhr 18.00 – 19.30 Uhr von 08.00 – 10.45 Uhr Für weitere Anlässe in der katholischen Kirche wie Konzerte und Aufführungen sprechen sich die Verantwortlichen der temporären Anlässe mit der Kirche ab. Während diesen Veranstaltungen ist Musik nicht gestattet. An hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag) sowie an öffentlichen Ruhetagen (Neujahr, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen und Stephanstag) steht der Rathausplatz, Grundstück Nr. 315, grundsätzlich nicht für temporäre Anlässe zur Verfügung. In Ausnahmefällen können die Stadt Altstätten und die Kath. Kirchgemeinde Altstätten gemeinsam davon abweichen. Der ungehinderte Zugang zu den Liegenschaften am Rathausplatz muss gewährleistet sein. Der ungehinderte Zugang der Feuerwehr ab der Trogenerstrasse über den Rathausplatz zur Kirche muss gewährleistet sein (Fahrspur). 3/5 Zu- und Wegfahrt Post, Rathausplatz 3 Die Zu- und Wegfahrt für die Anlieferung der Post erfolgt in der Regel über den Rathausplatz (im Beilageplan grün eingezeichnet). Die Zu- und Wegfahrt für die Post ist nach Möglichkeit von Montag bis Freitag von 06.00 – 19.00 Uhr und am Samstag von 06.00 – 13.00 Uhr zu gewährleisten. Die Zu- und Wegfahrten werden jeweils in den Veranstaltungsbewilligungen einzeln geregelt. Bierausschank Bei Festanlässen und temporären Anlässen auf Grundstück Nr. 315 (Rathausplatz) dürfen ausschliesslich Biere der Brauerei Schützengarten AG oder deren Rechtsnachfolger ausgeschenkt werden. 4. Benützungs- und Bewilligungsgebühren Für die Benützung des Rathausplatzes Altstätten ist eine Entschädigung sowie Bewilligungsgebühr zu entrichten. Die Gebührenerhebung erfolgt gestützt auf die Gebührentarife für Plätze der Stadt Altstätten vom 23. Oktober 2010. 5. Haftung Die Stadt Altstätten lehnt jegliche Haftungsansprüche ab, welche sich aus der Benützung des Rathausplatzes ergeben. 6. Schäden am Platz Für Schäden am Platz haftet der Mieter. 7. Anwendung Diese Benützungsordnung wird ab 1. Dezember 2015 angewendet. Vom Stadtrat erlassen am 21. September 2015 Stadt Altstätten Stadtrat Ruedi Mattle Stadtpräsident Yvonne Müller Stadtschreiberin 4/5 Anhang 1 – Situationsplan (nicht massstabgetreu) 5/5
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