Falltext A 958 29.06.2015 A ist bereits seit vielen Jahren mit B verheiratet. Im Wohnzimmer der ehelichen Wohnung liegt ein größerer Perserteppich mit den Maßen 2,50 m x 3,80 m. Diesen Teppich hatte A vor einiger Zeit bei dem Teppichhändler V für 10.000,- € gekauft. Er hatte seinerzeit nur eine Anzahlung von 5.000,- € erbringen können, weswegen V sich das Eigentum bis zur vollständigen Erbringung des Kaufpreises vorbehalten hatte. Als A an einem verregneten Wochenende den Nachlass seines vor Kurzem verstorbenen Vaters sichtet, entdeckt er Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass seinerzeit sein Vater eine Schadensersatzforderung gegen V in Höhe von 5.000,- € hatte. Diese Forderung resultierte daraus, dass V seinen Vater seinerzeit über die Echtheit eines Teppichs arglistig getäuscht hatte. Da A Alleinerbe seines Vaters ist, macht er sich nun diesen Umstand zu Nutze und erklärt insofern schriftlich die Aufrechnung in Höhe von 5.000,- € gegenüber V und bittet V um eine entsprechende Rückbestätigung. V reagiert hierauf nicht. Einige Tage später erscheint allerdings in der ehelichen Wohnung des A der Gerichtsvollzieher. Ein Gläubiger des A, der G, hatte nämlich einen Vollstreckungsbescheid über eine Werklohnforderung in Höhe von 9.000,- € gegen A erwirkt. Der Gerichtsvollzieher pfändet den Teppich, indem er auf der Rückseite des Teppichs, dort wo sich das Etikett befindet, ein Pfandsiegel aufklebt. Einige Tage später fällt dem A ein, dass er Hochzeitstag hat, jedoch noch kein Geschenk für B. Daher kratzt A das Pfandsiegel von der Rückseite des Teppichs ab und erklärt B, er schenke ihr den Teppich zum Hochzeitstag. Die B, die von der Pfändung nichts mitbekommen hat, ist zwar von der Schenkung nicht übermäßig begeistert, da der Teppich ja ohnehin bereits die ganze Zeit im Wohnzimmer lag. Auch hält B das Verhalten des A eher für eine Notlösung, weil sie richtigerweise erkennt, dass A eigentlich ein Geschenk vergessen hat. Weil sie den Teppich aber gut findet, bedankt sich B gleichwohl bei A für das Geschenk. Der Teppich verbleibt weiter im Wohnzimmer der Eheleute. Ein paar Tage später kommt es zwischen A und B zu einem heftigen Ehekrach. Die B zieht daraufhin aus der ehelichen Wohnung aus. B nimmt für ihre neue Wohnung den Teppich mit. A ist hiermit einverstanden, schließlich habe er ja den Teppich der B geschenkt und stehe zu seinem Wort. Ein paar Tage später ruft die B den A an und teilt ihm mit, der Teppich sei eigentlich für ihre neue Wohnung zu groß. B bittet nun den A, er möge doch den Teppich für sie – in ihrem Namen – veräußern. A findet daraufhin den Interessenten C. Weil sich A aber mal wieder in Geldnot befindet und sich ohnehin über das Verhalten seiner Frau geärgert hat, veräußert er nunmehr den Teppich im eigenen Namen an den nichts ahnenden C. Hierbei äußert A gegenüber C, er bräuchte den Teppich nur bei B abzuholen, weil B angeblich den Teppich für ihn bloß verwahre. Daraufhin begibt sich C am nächsten Tag zu der B und holt den Teppich ab. Die B, die wiederum meint, dass A den Teppich in ihrem Namen an C verkauft und absprachegemäß das Geld im Voraus kassiert habe, übergibt nunmehr dem C ohne weiteres Gespräch den Teppich. Als B später erfährt, dass ihr Mann sie angelogen und den mit C vereinbarten Kaufpreis von 9.000,- € selbst kassiert hat, ist sie empört. Da die B befürchtet, dass A ohnehin kein Geld mehr hat, möchte sie gegen C vorgehen. Frage 1: Welche Ansprüche hat B gegen C? Frage 2: Welche Ansprüche hat G gegen A? Frage 3: Angenommen, C hatte bislang die 9.000,- € an A nicht gezahlt. Welche vollstreckungsrechtliche Möglichkeit hätte G insofern? Schildern Sie die dafür erforderlichen Vollstreckungsvoraussetzungen! Bearbeitungsvermerk: Es ist davon auszugehen, dass es ohne Ablösung des Pfandsiegels zu einer Zwangsversteigerung des Teppichs gekommen wäre. Wie hoch genau der Versteigerungserlös ausgefallen wäre, kann nicht vorhergesagt werden. Sicher ist aber, dass mindestens ein Nettoversteigerungserlös von 7.000,- € erzielt worden wäre. Der objektive Verkehrswert des Teppichs ist 10.000,- €.
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