1 931.1 Bergregalgesetz (BRG) vom 18.06.2003 (Stand 08.02.2016) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung 1), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: 1 Allgemeines Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung der mineralischen Rohstoffe und der Erdwärme, ohne die Nutzung der Wärme aus dem Grundwasser. Art. 2 Regalrecht 1 Der Kanton hat das Regal zur Ausbeutung der mineralischen Rohstoffe und zur Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten (Bergregal). Er kann dieses Recht selber ausüben oder Dritten übertragen. 2 Die Regelung über den Umfang des Eigentums in Artikel 667 des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches2) bleibt vorbehalten. Art. 3 Begriffe 1 Mineralische Rohstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Energierohstoffe (Erdöl, Erdgas, Kohle, Uran), Erze (metallische mineralische Rohstoffe und Edelmetalle) sowie Edelsteine. 2 Unter der Nutzung von Erdwärme aus tiefen Erdschichten wird der Entzug von Erdwärme aus mehr als 500 Metern Tiefe verstanden. Art. 4 Bewilligung und Konzession 1 Wer Vorbereitungsmassnahmen trifft, die das Aufsuchen und Ausbeuten von mineralischen Rohstoffen oder von Erdwärme aus tiefen Erdschichten bezwecken, bedarf einer Bewilligung (Art. 10 bis 13). 1) BSG 101.1 SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 04-2 2) 2 931.1 2 Wer mineralische Rohstoffe ausbeuten oder Erdwärme aus tiefen Erdschichten nutzen will, bedarf einer Konzession (Art. 14). 3 Keine Bewilligung oder Konzession nach diesem Gesetz braucht, wer mineralische Rohstoffe abbaut oder aufsucht, ohne sie wirtschaftlich zu nutzen. Art. 4a * Fracking-Verbot 1 Das Gewinnen und das Fördern von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Erdöl und Erdgas, aus nichtkonventionellen Lagerstätten sind verboten. Art. 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen 1 Das Bewilligungs- und Konzessionsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG) 1) und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG) 2), soweit das vorliegende Gesetz keine Regelung enthält. Art. 6 Enteignung 1 Die Behörde verleiht gleichzeitig mit der Konzession das Enteignungsrecht für die dinglichen Rechte, die für den Bau oder den Betrieb der Anlagen notwendig sind, sofern der freihändige Erwerb des Grundeigentums oder ausreichender Dienstbarkeiten (Baurecht usw.) nicht möglich und die Konzession zur Erfüllung von Bedürfnissen des allgemeinen Wohls notwendig ist. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung3). Art. 7 Duldung von Eingriffen für Vorbereitungsmassnahmen 1 Dinglich Berechtigte haben Eingriffe in ihr Privateigentum, die für Vorbereitungsmassnahmen im Sinne der Artikel 10 und 12 notwendig sind, zu dulden. 2 Wer solche Eingriffe vornimmt, hat den Betroffenen Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erheblichen Nachteilen in der Benützung oder Bewirtschaftung ihrer Grundstücke zu entschädigen. 3 Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder die Art der Ausübung des Rechts auf Inanspruchnahme von Privateigentum für Vorbereitungsmassnahmen entscheidet die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. 1) 2) 3) BSG 724.1 BSG 155.21 BSG 711.0 3 931.1 4 Entschädigungsstreitigkeiten werden von der Enteignungsschätzungskommission unter Vorbehalt der Appellation an das Verwaltungsgericht beurteilt. Art. 8 Sicherheitsleistungen 1 Die Bewilligungs- bzw. die Konzessionsbehörde kann von den Gesuchstellenden oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung verlangen für a b c d die Deckung des Schadens, den die Vorbereitungsmassnahmen bei den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verursachen, die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes im Falle eines Widerrufs oder bei Verzicht auf das Recht, die Kosten für die Stilllegung und für den Abbruch des Werkes sowie für die Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Konzession angeordneten Zustandes. Art. 9 Berichterstattung 1 Die Bewilligungs- und Konzessionsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, dem Kanton periodisch über die bewilligten Tätigkeiten schriftlich Bericht zu erstatten. 2 Vorbereitungsmassnahmen 2.1 Schürfbewilligung Art. 10 Grundsätze 1 Wer oberflächengeologische oder geophysikalische Untersuchungen und damit in Zusammenhang stehende Grabungen oder Bohrungen für das Auffinden von mineralischen Rohstoffen durchführen will, bedarf einer Schürfbewilligung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. 2 Die Schürfbewilligung gibt das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Gebietes Arbeiten im Sinn von Absatz 1 auszuführen. Art. 11 Verfahren und Voraussetzungen 1 Das Gesuch um Erteilung einer Schürfbewilligung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen mit dem Hinweis, dass weitere Interessierte für dasselbe Schürfgebiet innerhalb von drei Monaten ebenfalls Gesuche einreichen können. 2 Die Gesuchstellenden haben sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen. 4 931.1 3 Die Schürfbewilligung wird erteilt, wenn alle massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind und wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Bei mehreren Interessierten ist in der Regel derjenigen Person der Vorzug zu geben, die in technischer und finanzieller Hinsicht die beste Gewähr für eine umfassende und rasche Ausführung der Arbeiten bietet. 5 Die Schürfbewilligung ist zu befristen. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. 2.2 Erschliessungsbewilligung Art. 12 Grundsätze 1 Eine Erschliessungsbewilligung der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion benötigt, wer a Bohrungen und damit im Zusammenhang stehende Arbeiten zum Auffinden von mineralischen Rohstoffen oder zum Abklären der Ausdehnung und der Ausbeutungsmöglichkeiten eines solchen Vorkommens oder einer Lagerstätte durchführen oder b Vorbereitungsmassnahmen für die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten treffen will. 2 Die Erschliessungsbewilligung gibt das ausschliessliche Recht, innerhalb eines bestimmten Gebietes Arbeiten im Sinn von Absatz 1 auszuführen. Art. 13 Verfahren und Voraussetzungen 1 Das Gesuch um Erteilung einer Erschliessungsbewilligung ist mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung und die Einsprachebefugnis gilt die Regelung des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)1). 2 Die Gesuchstellenden haben sich über die erforderlichen Kenntnisse und die Finanzierung auszuweisen. 3 Die Erschliessungsbewilligung wird erteilt, wenn alle massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind und wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Die Erschliessungsbewilligung wird in der Regel der Person erteilt, die bereits über eine Schürfbewilligung im beantragten Erschliessungsgebiet verfügt. 1) BSG 721.0 5 931.1 5 Die Erschliessungsbewilligung ist zu befristen. Die Geltungsdauer kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. 3 Konzession Art. 14 Grundsätze 1 Die Ausbeutung mineralischer Rohstoffe bedarf einer Ausbeutungskonzession. 2 Die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten bedarf einer Erdwärmekonzession. 3 Auf die Erteilung einer Konzession besteht kein Rechtsanspruch. Art. 15 Voraussetzungen, Befristung 1 Eine Konzession kann einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Personengemeinschaft erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Waren für die Ausbeutung mineralischer Rohstoffe oder der Erdwärme aus tiefen Erdschichten bewilligungspflichtige Vorbereitungsmassnahmen notwendig und bewerben sich mehrere Personen um dieselbe Konzession, so hat den Vorrang, wer im Besitz einer Bewilligung nach den Artikeln 10 ff. ist. 3 Wer eine Konzession beantragt, muss insbesondere nachweisen, dass a die geplanten Anlagen einwandfrei erstellt, betrieben und unterhalten werden können, b die Finanzierung und der Betrieb der Anlagen sichergestellt ist und c eine genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. 4 Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre erteilt. Art. 16 Nebenbestimmungen 1 Die Konzession kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere darüber, wie Erdoberfläche und Untergrund nach Ablauf der Konzession hergerichtet werden müssen. Art. 17 Erteilung der Konzession 1 Der Grosse Rat ist zuständig für die Erteilung von Ausbeutungskonzessionen für jährlich a b mehr als 500'000 Kubikmeter feste mineralische Rohstoffe (Rohaushub), mehr als 3'000'000 Barrel Erdöl, 6 931.1 c mehr als 2'000'000 Kubikmeter gasförmige mineralische Rohstoffe. Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung von Ausbeutungskonzessionen für jährlich 2 a 200'000 bis 500'000 Kubikmeter feste mineralische Rohstoffe (Rohaushub), b 1'500'000 bis 3'000'000 Barrel Erdöl, c 1'000'000 bis 2'000'000 Kubikmeter gasförmige mineralische Rohstoffe. 3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ist zuständig für die Erteilung von Erdwärmekonzessionen sowie für Ausbeutungskonzessionen für jährlich a b c weniger als 200'000 Kubikmeter feste mineralische Rohstoffe (Rohaushub), weniger als 1'500'000 Barrel Erdöl, weniger als 1'000'000 Kubikmeter gasförmige mineralische Rohstoffe. Art. 18 Erneuerung, Änderung und Übertragung der Konzession 1 Für die Erneuerung oder die wesentliche Änderung einer Konzession gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts. 2 Als wesentliche Änderung gilt insbesondere die Erhöhung der Abbaumenge und die Beanspruchung anderer Grundstücke. 3 Zuständig für die übrigen Konzessionsänderungen ist die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. 4 Die Konzessionsübertragung bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde. 4 Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen Art. 19 Grundsatz 1 Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Art. 20 Werkabnahme 1 Anlagen zur Ausbeutung mineralischer Rohstoffe oder für die Nutzung der Erdwärme aus tiefen Erdschichten dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion oder von ihr beauftragte Dritte sie abgenommen haben. 7 931.1 Art. 21 Vollzug 1 Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vollzieht in Zusammenarbeit mit den übrigen Fachstellen des Kantons die Vorschriften und Verfügungen über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Anlagen. 2 Zur dringenden Gefahrenabwehr kann sie Massnahmen zu Lasten der Nutzungsberechtigten anordnen, durch Dritte durchführen lassen oder selbst vornehmen. 3 Ihr Personal sowie beauftragte Dritte sind berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen. 5 Ende der Bewilligung oder der Konzession Art. 22 Erlöschen 1 Die Bewilligung und die Konzession erlöschen mit ihrem Ablauf, dem Untergang der Anlagen oder dem Verzicht durch die Berechtigten. 2 Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion stellt das Erlöschen mit Verfügung fest. Art. 23 Widerruf 1 Die Bewilligung oder die Konzession kann widerrufen werden, wenn a die Berechtigten öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder die verfügten Nebenbestimmungen trotz Mahnung wiederholt oder schwerwiegend verletzen oder verletzt haben, b die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, c die Bewilligung oder die Konzession mit unwahren Angaben erwirkt worden ist oder d von der Bewilligung oder der Konzession innert festgelegter Frist nicht Gebrauch gemacht wird. 2 Soll eine Bewilligung oder eine Konzession widerrufen werden, droht die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion dies den Berechtigten vorgängig an und setzt ihnen eine Frist zum Beheben des Widerrufgrundes. Art. 24 Stilllegung des Werks 1 Endet die Bewilligung oder die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Widerruf, haben die Berechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung und zum Abbruch des Werks sowie zur Wiederherstellung des vorherigen oder des in der Bewilligung oder Konzession angeordneten Zustandes nötig sind. 8 931.1 2 Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion überprüft die rechtmässige Stilllegung des Werks. Art. 25 Heimfall 1 Läuft die Konzession ab und wird sie nicht erneuert, kann die Konzessionsbehörde anstelle der Stilllegung des Werks den Heimfall der konzessionspflichtigen Anlagen an den Kanton gegen eine nach Zeit- und Zustandswert bemessene Entschädigung verlangen. 2 Will die Konzessionsbehörde den Heimfall geltend machen, kündigt sie dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im Voraus an. 3 Die Anlagen sind von den Nutzungsberechtigten bis zum Heimfall in gutem Zustand zu halten. 6 Abgaben Art. 26 Grundsatz 1 Inhaberinnen und Inhaber von Schürf- oder Erschliessungsbewilligungen für mineralische Rohstoffe schulden Oberflächengebühren. Wer mineralische Rohstoffe ausbeutet, schuldet Konzessionsabgaben. 2 Keine Oberflächengebühren und Konzessionsabgaben schuldet, wer Erdwärme nutzt. Art. 27 Oberflächengebühr 1 Die Oberflächengebühr beträgt für jedes angefangene Jahr 10 Franken pro Quadratkilometer des Gebietes, für das die Schürf- oder Erschliessungsbewilligung erteilt worden ist. Art. 28 Einmalige Konzessionsabgabe 1 Die Nutzungsberechtigten schulden für die Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Ausbeutungskonzession eine einmalige Abgabe. Diese beträgt fünf Prozent des Marktwertes der jährlich maximal bewilligten Abbau- bzw. Fördermenge. Art. 29 Wiederkehrende Konzessionsabgaben 1 Für die Ausbeutung gasförmiger mineralischer Rohstoffe beträgt die jährliche Konzessionsabgabe a für die ersten 20 Millionen Kubikmeter zwei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, 9 931.1 b für die folgenden 30 Millionen Kubikmeter drei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, c für die folgenden 50 Millionen Kubikmeter vier Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, d für die folgenden 100 Millionen Kubikmeter fünf Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, e für jede zusätzliche Tranche von 100 Millionen Kubikmeter steigt die jährliche Abgabe um ein Prozent bis höchstens 15 Prozent. 2 Für die Ausbeutung flüssiger mineralischer Rohstoffe beträgt die jährliche Konzessionsabgabe a für die ersten 120'000 Barrel zwei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, b für die folgenden 180'000 Barrel drei Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, c für die folgenden 300'000 Barrel vier Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, d für die folgenden 600'000 Barrel fünf Prozent des Marktwertes der geförderten Menge, e für jede zusätzliche Tranche von 600'000 Barrel steigt die jährliche Abgabe um ein Prozent bis höchstens 15 Prozent. 3 Für die Ausbeutung fester mineralischer Rohstoffe beträgt die jährliche Konzessionsabgabe 15 Prozent des Marktwertes der abgebauten Rohstoffe. Art. 30 Reduktion 1 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession die Abgaben höchstens um die Hälfte herabsetzen, wenn der Kanton an der Ausbeutung ein besonderes Interesse hat. 7 Ausführungsbestimmungen Art. 31 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann eine Fachkommission einsetzen. 10 931.1 8 Strafbestimmungen und Rechtspflege 8.1 Strafbestimmungen Art. 32 Tatbestände 1 Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich * a Handlungen gemäss den Artikeln 10 oder 12 vornimmt, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen, b ohne die erforderliche Konzession mineralische Rohstoffe ausbeutet oder Erdwärme nutzt, c * in anderer Weise gesetzlichen Verboten oder gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt. 2 Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 50'000 Franken. Art. 33 Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnisse 1 Wer die Widerhandlung in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person, in Vertretung einer dritten Person oder in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses begeht, ist für die Tat selber verantwortlich. 2 Die Organe einer juristischen Person oder die Vertretenen, die es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 32 abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben, unterstehen den gleichen Strafbestimmungen wie die Täterschaft. 3 Die juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haften für Bussen, die in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegt werden, solidarisch mit der Täterschaft. Im Strafverfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu. 8.2 Rechtspflege Art. 34 Zuständigkeiten 1 Streitigkeiten zwischen mehreren Berechtigten über Rechte und Pflichten aus den Bewilligungen oder den Konzessionen entscheidet auf Klage hin das Verwaltungsgericht. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRPG. Art. 35 * Rechtsweg 1 Gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des KoG und des VRPG angefochten werden. 11 931.1 2 Gegen Verfügungen des Grossen Rates ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. 9 Schlussbestimmungen Art. 36 Aufhebung von Erlassen 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. 2. 3. Gesetz vom 4. November 1962 über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergwerkgesetz, BSG 931.1), Verordnung vom 11. September 1968 über die Durchführung von Erdölbohrungen (Bohrverordnung, BSG 931.41), Dekret vom 4. September 1968 betreffend die Bergwerksgebühren (BSG 931.61). Art. 37 Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 9. September 2015 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Jost Der Generalsekretär: Trees RRB Nr. 3598 vom 17. Dezember 2003: Inkraftsetzung auf den 1. März 2004 12 931.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss 18.06.2003 14.12.2004 10.04.2008 09.09.2015 09.09.2015 Inkrafttreten 01.03.2004 01.01.2007 01.01.2009 08.02.2016 08.02.2016 Element Erlass Art. 32 Abs. 1 Art. 35 Art. 4a Art. 32 Abs. 1, c Änderung Erstfassung geändert geändert eingefügt geändert BAG-Fundstelle 04-2 06-129 08-109 16-017 16-017 13 931.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Erlass Art. 4a Art. 32 Abs. 1 Art. 32 Abs. 1, c Art. 35 Beschluss 18.06.2003 09.09.2015 14.12.2004 09.09.2015 10.04.2008 Inkrafttreten 01.03.2004 08.02.2016 01.01.2007 08.02.2016 01.01.2009 Änderung Erstfassung eingefügt geändert geändert geändert BAG-Fundstelle 04-2 16-017 06-129 16-017 08-109
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