Information zum verpflichtenden letzten Kindergartenjahr Was bedeutet dies für Sie als Leiterin und für die Eltern der betroffenen Kinder? 1.) Was bedeutet Pflicht zum Besuch? Alle Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr fünftes Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig sind, unterliegen dem verpflichtenden Besuch des Kindergartens im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche an mindestens vier Tagen. 2.) In welchem Zeitraum unterliegt das Kind der Besuchspflicht? Die Besuchspflicht bezieht sich auf das Kindergartenjahr. Das Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres einer Schule. Das bedeutet, dass in den Weihnachts-, Semester- Oster- und Sommerferien keine Besuchspflicht vorliegt. Sollte die Schule und der Kindergarten bereits vor dem offiziellen Schulbeginn starten und dafür Herbst- oder Pfingstferien abhalten, so gilt diese Zeit auch als nicht verpflichtende Besuchszeit. 3.) Können Eltern besuchspflichtiger Kinder auch weiterhin den Urlaub so planen, wie bisher? Ja- innerhalb des Kindergartenjahres (Zeiten siehe Punkt 2) können die Kinder im Ausmaß von höchstens drei Wochen dem Kindergarten fernbleiben. Sollten längere Auslandsreisen geplant werden, so müssen die Eltern vorab einen schriftlichen Antrag bei der Hautwohnsitzgemeinde stellen und den positiven Erledigungsbescheid abwarten. 4.) Wie können diese 20 Stunden Anwesenheit pro Woche aufgeteilt sein? Zum Beispiel: a) Anwesend von Montag bis Freitag zum Beispiel von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr b) Anwesend von Montag bis Donnerstag zum Beispiel von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr c) Anwesend von Montag bis Freitag von 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr, wenn die Möglichkeit der Anwesenheit bis in den Nachmittag hinein bzw. nur am Nachmittag besteht. Der Erhalter kann (empfehlenswert in Absprache mit der Leitung) die Besuchszeit der betroffenen Kinder festsetzen. 5.) Was passiert, wenn das Kind für einige Tage oder Wochen den Kindergarten nicht besucht? a) Das Kind ist krank: Eltern informieren die Leitung. Sobald das Kind gesund ist, besucht es wieder den Kindergarten. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. b) Das Kind fährt mit den Eltern im Zeitraum von September bis Juni (ausgenommen Ferienzeiten wie unter Punkt 1. erläutert) für zwei Wochen auf Urlaub oder bleibt aus anderen Gründen dem Kindergarten fern: die Eltern informieren die Leitung über das Fernbleiben des Kindes mit Angabe des Grundes. c) Das Kind bleibt zusätzlich zum Urlaub einige Tage vom Kindergarten fern, Grund: z. B. Hochzeit, Taufe, Beerdigung,…oder andere triftige Gründe: in Absprache mit der Leitung kann auch dieses Fernbleiben umgesetzt werden. Mehr als die oben angeführten Tage sollte das Kind nach Möglichkeit dem Kindergarten nicht fernbleiben. 6.) Kann ein betroffenes Kind auch von der Besuchspflicht gänzlich oder zeitlich beschränkt befreit werden? Unter bestimmten Voraussetzungen – JA. Wie kommt man zur Befreiung der Besuchspflicht? Im Dezember des Vorjahres werden die Eltern von der bevorstehenden Pflicht zum Besuch des Kindergartens informiert. Bis spätestens Ende Februar vor Beginn des besuchspflichtigen Kindergartenjahres stellen die Eltern beim Wohnsitzgemeindeamt einen formlosen schriftlichen Antrag um Befreiung von der Besuchspflicht. Im Inhalt geben sie den Grund zur Befreiung an. Dies kann zum Beispiel berufsbedingt erfolgen, da längere Auslandsaufenthalte geplant sind. Weitere Beispiele: aus gesundheitlichen Gründen, Eltern wollen ihre Kinder zu Hause selbständig fördern, usw. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft bearbeitet den Antrag und teilt den Eltern und der Gemeinde schriftlich mit, ob dem Antrag stattgegeben oder er abgelehnt wird. Das Hauptanliegen hinsichtlich der Kindergartenpflicht ist das Recht des Kindes auf Bildung – daraufhin sollten auch mögliche Ausnahmen und gerechtfertigte Abwesenheiten in praktikabler und sinnvoller Art und Weise überprüft werden. Abteilung Bildung / Stand November 2015
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