Schuldrechtliche Kreditsicherheiten A. Bürgschaft 1. Allgemeines

Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
Schuldrechtliche Kreditsicherheiten
A. Bürgschaft
1. Allgemeines
• Bürge verpflichtet sich zur Leistung an den Gläubiger, wenn der
Hauptschuldner nicht bezahlt
• Bürge haftet
mit seinem ganzen Vermögen:
„persönliche
Sicherheit“
(vgl zB anders beim Drittpfandbesteller)
• Rechtsquellen: vor allem §§ 1346 ff ABGB, vgl auch §§ 25a ff
KSchG
2. Tatbestand der Bürgschaft
• Bürgschaft ist regelmäßig Vertrag zwischen Bürgen und Gläubiger
• Schriftformgebot für Erklärung des Bürgen (§ 1346 Abs 2 ABGB)
- Beurteilung der Schriftlichkeit gemäß § 886 ABGB
-- Telefax hinreichend?
• vom OGH nach Judikaturwechsel zuletzt bejaht 1
-- Schriftform kann bei Personen, die innerhalb „ihrer
gewerblichen,
geschäftlichen
oder
beruflichen
Tätigkeit
handeln“, durch qualifizierte elektronische Signatur ersetzt
werden (§ 4 Abs 2 Z 4 SigG)
1
9 Ob 41/12p.
-1-
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
-- bei anderen Personen nur nach Belehrung durch RA oder
Notar über Rechtsfolgen
- Formfreiheit der Bürgschaft eines Kreditinstituts (§ 1 Abs 6
BWG)
3. Rechtsfolgen
• Bürge schuldet Leistung im versprochenen Umfang
• Prinzipien seiner Leistungspflicht
- Akzessorietät
- Subsidiarität
a) Akzessorietät (§§ 1351, 1353 ABGB)
• Leistungspflicht des Bürgen ist nach Entstehung und Fortbestand
von der Leistungspflicht des Schuldners abhängig
• ratio legis: Bürge soll nur das Risiko der Uneinbringlichkeit der
Forderung tragen, soll aber nicht rechtlich schlechter gestellt sein
als der Hauptschuldner
• ist die Hauptschuld nicht wirksam entstanden oder wieder
erloschen, so schuldet auch der Bürge nichts
• Bürge kann sich nicht für mehr verbürgen als die Verbindlichkeit
des Schuldners reicht
- wohl aber für einen geringeren Betrag
-2-
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
• Bürge kann Gläubiger die Einwendungen und Einreden des
Schuldners entgegenhalten
- gleichgültig, ob die Einwendungen bereits bei Entstehung der
Hauptschuld bestanden oder erst später entstanden
-- (vgl Unterschied zum Schuldbeitritt: dem Beitretenden
stehen nur die Einwendungen des Erstschuldners zur Zeit des
Schuldbeitritts zu)
- zB: Erfüllung, Verzicht, Stundung etc
--
Teilbürgschaft:
Gläubiger
kann
Teilzahlungen
des
Hauptschuldners zunächst auf unbesicherten Teil anrechnen
(hA) 2
- Gestaltungsrechte des Schuldners (zB Vertragsanfechtung,
Rücktritt etc):
-- Bürge kann die Gestaltungsrechte zwar nicht ausüben
-- aber seine Leistung verweigern bis Ausübung durch
Schuldner geklärt ist (vgl § 770 deutsches BGB, § 129 Abs 2
UGB)
- Vergleichsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner lässt
Einwendungen und Einreden des Bürgen unberührt (§ 1390)
• Ausnahme: wer sich für einen Geschäftsunfähigen verbürgt, kann
sich auf die fehlende Akzessorietät nicht berufen
- gilt sogar dann, wenn ihm die Geschäftsunfähigkeit unbekannt
war
- haftet wie ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand (§ 1352 ABGB)
2
Vgl etwa OGH 6 Ob 131/08w.
-3-
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
- Gegenstand der Bürgschaft: Rückforderungsanspruch des
Gläubigers
b) Subsidiarität
• Bürge kann erst nach dem Schuldner zur Leistung herangezogen
werden
• Gesetzlicher Regelfall
- Gläubiger muss Schuldner mahnen
- kann erst auf Bürgen greifen, wenn der Schuldner innerhalb einer
angemessenen Frist nicht bezahlt (§ 1355 ABGB)
- außergerichtliche Mahnung genügt
• Regeln über Subsidiarität dispositiv
- können vertraglich verschärft oder abgeschwächt werden
• Ausfallsbürgschaft (§ 1356 ABGB)
- Verschärfung der Subsidiarität
- Bürge kann erst herangezogen werden, wenn Verbindlichkeit
beim Schuldner uneinbringlich ist
- setzt erfolglose Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner oder
Einleitung eines Konkursverfahrens voraus
- ebenso: wenn der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist
• Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB)
-4-
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
- Abschwächung der Subsidiarität
- Gläubiger kann sofort auf den Bürgen greifen
-- keine Vorausmahnung des Schuldners erforderlich
- benötigt vertragliche Vereinbarung
-- praktisch sehr häufig
- Achtung: Akzessorietät gilt auch für den Bürgen und Zahler!
• Sonderformen der Bürgschaft
- Entschädigungsbürge (Rückbürge): verbürgt sich dem Bürgen für
den Ersatz des Schadens, den dieser aus der Bürgschaft erleidet (§
1348 ABGB)
- Überbürge (Nachbürge): verbürgt sich dem Gläubiger für den Fall
des Ausfalls des Bürgen
4. Rückgriffsanspruch des Bürgen
• Rückgriff des zahlenden Bürgen gegen den Schuldner
a) Aufwandersatz
• zwischen Schuldner und Bürgen kann (und wird praktisch zumeist)
ein rechtsgeschäftliches Verhältnis bestehen, das die Grundlage für
einen Rückgriffsanspruch sein kann
• insb Auftragsverhältnis: Aufwandersatz gemäß § 1014 ABGB
-5-
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
b) Legalzession
• Rückgriff kraft Gesetzes
• hat der Bürge gezahlt, so „tritt [er] in die Rechte des Gläubigers
und ist befugt, von dem Schuldner Ersatz der bezahlten Schuld zu
fordern“ (§ 1358 ABGB):
• Legalzession
- Bürge muss vor der Zahlung Einvernehmen mit Schuldner
herstellen
- bei Unterlassung: Schuldner kann alles einwenden, was er auch
dem Gläubiger hätte einwenden können (§ 1361 ABGB)
• Regress bei Insolvenz des Schuldners:
- Insolvenz des Schuldners:
-- Bürge erwirbt Anspruch des Gläubigers in vollem Umfang
-- kann Forderung in der Insolvenz anmelden
-- wird als Insolvenzgläubiger regelmäßig nur mit Quote
befriedigt
- Sanierungsplan des Schuldners (§ 156 Abs 2 IO):
-- Bürge muss in vollem Umfang zahlen
-- Bürge erwirbt Anspruch des Gläubigers nur in dem im
Sanierungsplan festgelegten Ausmaß
-- kann die Forderung nur in diesem Umfang gegen Schuldner
geltend machen
• Bürge erwirbt nicht nur Forderung gegen Schuldner, sondern auch
andere Sicherungsmittel des Gläubigers
- kann auch gegen Mitbürgen oder Pfandbesteller Regress nehmen
-6-
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
- im Innenverhältnis zu Mitbürgen und Pfandbestellern im Zweifel
anteilige Haftung (§ 896 ABGB, auf Pfandbesteller nach hM
analog anzuwenden)
5. Sicherstellungsansprüche des Bürgen gegen den Schuldner
• Bürge hat Bürgschaft im Einverständnis mit dem Schuldner
übernommen
- kann vom Schuldner Sicherstellung verlangen, wenn dieser bei
Fälligkeit nicht zahlt (§ 1364 ABGB)
• Bürge kann überdies Sicherstellung verlangen
- wenn begründete Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit besteht
- wenn begründete Besorgnis der Entfernung aus dem Inland
besteht (§ 1365 ABGB)
6. Sorgfaltspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen
a) vorvertragliche Informationspflichten
• keine
allgemeine
Informationspflicht
des
Gläubigers
über
wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners
- aber Pflicht zur Warnung in besonders „gefährlichen“ Fällen, zB
-- wenn der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit
oder dem bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des
-7-
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
Schuldners hat und anzunehmen ist, dass diese Umstände dem
Bürgen nicht bekannt sind3
-- Verhältnis der Informationspflicht zum Bankgeheimnis (§ 38
BWG)?
--- hA nimmt (mit unterschiedlichen Begründungen)
Vorrang der Informationspflicht an 4
• Verbrauchergeschäft
- Gläubiger (Unternehmer) muss Verbraucher, der Verbindlichkeit
als
„Interzedent“
beitritt
(Bürge,
Mitschuldner,
Garant),
informieren
-- wenn er aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Schuldner
erkennt oder erkennen muss, „dass der Schuldner seine
Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig
erfüllen wird“
-- Informationspflicht besteht ohne Rücksicht auf Wissen des
Bürgen 5
-- bei unterlassener Information: Interzedent haftet nur, wenn der
Verpflichtung trotz der Information übernommen hätte (fehlende
Kausalität) (§ 25c KSchG)
- vgl auch die besondere Informationspflicht bei Ehegattenkrediten
(§ 25a KSchG)
3
G. Neumayer/Th. Rabl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 1364 Rz 4 f.
G. Neumayer/Th. Rabl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 1364 Rz 6.
5
G. Neumayer/Th. Rabl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 1364 Rz 5.
4
-8-
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
b) Pflichten während des bestehenden Bürgschaftsverhältnisses
• Eintreibung der Forderung (§ 1364 Satz 2 ABGB)
- Gläubiger darf bei Eintreibung der Forderung nicht „saumselig“
vorgehen
- bei „Saumseligkeit“:
-- Bürge wird zwar nicht befreit
-- Gläubiger wird aber verantwortlich, wenn Bürgen durch
verspätete Eintreibung ein Schaden entsteht (Beeinträchtigung
des Rückgriffsrechts)
• Verbrauchergeschäft (§ 25b Abs 2 KSchG)
-
Gläubiger
(Unternehmensgegenstand
Gewährung
oder
Vermittlung von Krediten) muss Verbraucher (Bürge oder Garant)
über Säumigkeit des Hauptschuldners in angemessener Frist
verständigen
-- bei Unterlassung: Verbraucher haftet nicht für Zinsen und
Kosten, die ab Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit des
Hauptschuldners an entstehen
-9-
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
7. Schutz des Interzedenten vor finanzielle Überforderung
a) Sittenwidrigkeit von „Angehörigenbürgschaften“
• OGH und hL 6: Interzessionen (Bürgschaften und Garantien)
können in sinngemäßer Anwendung des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB
(Wucher) sittenwidrig sein,
- wenn Interzedent durch Haftung finanziell „überfordert“ wird
(krasses
Missverhältnis
von
Haftung
und
finanzieller
Leistungsfähigkeit) und
- wenn Willensbildung bei Abschluss beeinträchtigt war (insb
psychische Zwangslage des Bürgen als Familienangehöriger des
Hauptschuldners) und
- bei Erkennbarkeit der Umstände durch den Gläubiger
b) Richterliches Mäßigungsrecht (§ 25d KSchG)
• Gesetzgeber reagiert auf Judikatur durch § 25d KSchG (eingeführt
1997)
• schützt Verbraucher als Interzedenten (Bürge, Mitschuldner,
Garant)
- wenn unbilliges Missverhältnis zwischen Verbindlichkeit und der
Leistungsfähigkeit des Interzedenten besteht
6
Welser/Zöchling-Jud, Bürgerliches Recht14 II Rz 700.
- 10 -
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
- wenn Tatsache, dass Verbraucher nur Interzedent ist, und das
unbillige Missverhältnis dem Gläubiger bei Begründung der
Verbindlichkeit erkennbar waren
-- also nicht anwendbar, wenn sich die finanziellen Verhältnisse
des Interzedenten (für den Gläubiger zunächst unerkennbar) erst
später verschlechtern
• Richter kann Verbindlichkeit herabsetzen oder erlassen
- muss dabei Umstände nach § 25d Abs 2 KSchG berücksichtigen
8. Erlöschen der Bürgschaft
• Verbindlichkeit des Schuldners erlischt (Akzessorietät; § 1363
ABGB)
• Bürge wird vom Gläubiger „entlassen“ (§ 1363 ABGB)
• Zeitablauf (wenn befristet) (§ 1363 ABGB)
- allenfalls: Kündigung einer unbefristeten Bürgschaft
• Befriedigung des Gläubigers
• Schuldübernahme (außer bei Zustimmung des Bürgen) (§ 1407 Abs
2)
• Novation (außer bei Zustimmung des Bürgen) (§ 1378)
• unter bestimmten Voraussetzungen drei Jahre nach Tod des Bürgen
(§ 1367 ABGB)
- außer die Bürgschaft war durch Hypothek außer Faustpfand
besichert
- 11 -
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
B. Garantie
• Vertrag, durch ein Partner das Risiko für den Eintritt eines
ungewissen Erfolgs übernimmt
• gesetzlich nicht besonders geregelt (vgl aber § 880a ABGB)
• praktisch sehr großer Anwendungsbereich, vgl zB:
- Herstellergarantie (Produkthersteller steht dafür ein, dass ein
Produkt während eines bestimmten Zeitraums fehlerfrei bleibt)
- Bankgarantie (Bank steht für Zahlung durch Schuldner ein)
• Vertrag grundsätzlich formfrei
- dient Garantie der Risikoübernahme für die Zahlung eines
Dritten:
- § 1346 Abs 2 ABGB analog anwendbar (heute ganz hA)
• Garantie erstreckt sich im Zweifel auf das gesamte Interesse (§
880a ABGB analog)
• Garantie, die zur Risikoübernahme für die Zahlung eines Dritten
dient, ist bürgschaftsähnlich (vor allem: Bankgarantie)
- wesentlicher Unterschied: Garantie ist nicht akzessorisch
-- Garant muss ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit der Zahlung der Verpflichtung des Schuldners
leisten-- Behauptung des Begünstigten, dass der Garantiefall
eingetreten ist, genügt (Garant schuldet idR „auf erstes
Anfordern“)
-- Garantie „so gut wie Bargeld“
- 12 -
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
-- Leistungsverweigerungsrecht des Garanten nur bei offenbar
rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie
- Garant haftet – wie Bürge – für eine materiell fremde
Verbindlichkeit
-- § 1358 ABGB analog anwendbar
• vgl auch: Bürgschaft auf erstes Anfordern 7:
- Bürge muss auf erstes Anfordern zahlen
- kann sich der Zahlungspflicht nicht durch Berufung
Einwendungen des Schuldners entziehen
- kann allerdings die Leistung vom Gläubiger zurückfordern,
wenn
zur
Verweigerung
der
Leistung
berechtigende
Einwendungen bestanden haben
- Mischform von Bürgschaft und Garantie
C. Patronatserklärung
• gesetzlich nicht geregelte Form der Kreditbesicherung 8
• im
Wirtschaftsleben
häufig
zwischen
konzernverflochtenen
Unternehmen
• wird zumeist von der Konzernmuttergesellschaft für eine
Tochtergesellschaft abgegeben
• einheitliche Einordnung nicht möglich, weil Patronatserklärungen
unterschiedlichen Inhalt haben können
- „harte“ Patronatserklärung:
7
Vgl G. Neumayer/Th. Rabl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.03 §§ 1346, 1347 Rz 49 ff.
Näher dazu G. Neumayer/Th. Rabl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.03 §§ 1346, 1347 Rz 86 ff;
Kalss/Schauer/Winner, Allgemeines Unternehmensrecht2 Rz 9/44 f.
8
- 13 -
Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer
Institut für Zivilrecht
VO Schuldrecht AT
WS 2015/2016
Handout 2
-- Muttergesellschaft verpflichtet sich, die Tochtergesellschaft
finanziell so auszustatten, dass sie in der Lage ist, ihren
Verpflichtungen nachzukommen
-- kann als Bürgschafts- oder Garantieversprechen verstanden
werden
- „weiche“ Patronatserklärung:
-- Muttergesellschaft sichert zB zu, „ihren Einfluss geltend zu
machen“,
dass
Tochtergesellschaften
ihren
Pflichten
nachkommen
-- kann unter Umständen als Verwendungszusage verstanden
werden, deren schuldhafte Verletzung Schadenseratzansprüche
begründet
-- erzeugt möglicherweise auch keinerlei durchsetzbaren
Ansprüche
gegen
die
(„Gutwillenserklärung“)
- 14 -
Muttergesellschaft