Richtlinien zur Meldung von Artikel

Richtlinien zur Meldung von
Artikel- und Adressdaten
Inhalte
Als elektronische Variante steht Ihnen die Auftragstabelle für Zuteilungen zur Verfügung.
Die vorliegenden Richtlinien erläutern und informieren über
 Anlage B1 – Artikelneuaufnahme von Arznei-
1. Möglichkeiten der Auftragserteilung
1.1 IFA-Formulare
1.2 Auftragstabelle für Zuteilungen
1.3 Auftragstabelle für Neuaufnahmen
1.4 Elektronische Auftrags-Datenverarbeitung (EAD)
2. Auftragsarten
2.1 Zuteilungen von PZN
2.2 Artikelneuaufnahmen
2.3 Änderungen von Artikeldaten
2.4 Aufnahme oder Änderung von
Adressdaten
mitteln
Dieses Formular dient der Anmeldung eines Arzneimittels zur Aufnahme in die IFA-Infodienste.
 Anlage B2 – Artikelneuaufnahme von sonstigen Artikeln
Dieses Formular dient der Anmeldung von Artikeln, die keine Arzneimittel sind, also z. B. Medizinprodukte, Nahrungsergänzungsmittel.
Mit den Anlagen B1 und B2 werden alle zur Veröffentlichung erforderlichen Daten abgefragt.
Wenn Sie zum angemeldeten Artikel noch keine
PZN haben, wird die PZN im Rahmen der Aufnahme der Daten in die IFA-Datenbank zugeteilt.
Als elektronische Variante steht Ihnen die Auftragstabelle für Neuaufnahmen zur Verfügung.
3. Zusätzlich erforderliche Unterlagen
3.1 Produktbeschreibungen
3.2 Zulassungsnachweise
4. Datenfelder der IFA-Datenbank
4.1 Artikeldaten
4.2 Adressdaten
4.3 Sonstige Daten
 Anlage C – Artikeldatenänderungen
Füllen Sie dieses Formular aus, wenn Sie Daten
von bereits veröffentlichten Artikeln ändern lassen möchten.
Als elektronische Variante steht Ihnen die Elektronische Auftrags-Datenverarbeitung (EAD) zur
Verfügung, mit der Sie Änderungen an den meisten Datenfeldern in Auftrag geben können.
5. Tipps und Hinweise
6. Häufig gestellte Fragen
7. Abkürzungen
8. Bedingungen
 Anlage D – Adressdaten
1.
Möglichkeiten der Auftragserteilung
1.1
IFA-Formulare
Mit diesem Formular geben Sie Ihre Adressdaten an, die zum ersten Mal veröffentlicht oder geändert werden sollen.
 Auftragsdeckblatt
1.2
Dieses enthält Angaben zum Auftraggeber und
allgemeine auftragsbezogene Informationen.
Ein Auftragsdeckblatt gehört zu jedem Auftrag.
Hinzu kommen je nach Auftragsart eine oder
mehrere der folgenden Anlagen.
Bei der Übermittlung der Formulare als PDFDateien per E-Mail ersetzt Ihre persönliche EMail-Signatur den Firmenstempel und Ihre Unterschrift auf dem Auftragsdeckblatt.
 Zuteilungen von PZN
 Anlage A – Zuteilung von PZN
Verwenden Sie dieses Formular bitte, wenn Sie
im Vorfeld der Markteinführung Pharmazentralnummern (PZN) für Ihre Artikel haben möchten
und sich erst später für die Veröffentlichung der
Artikeldaten entscheiden.
Stand: 01.04.2016
Auftragstabelle für Zuteilungen
Wenn Sie vorab nur die Zuteilung von PZN beantragen möchten, ist es ausreichend, die artikelidentifizierenden Merkmale (Produktbezeichnung, Menge und Einheit, Darreichungsform, Artikeltyp, Arzneimittel) anzugeben.
 Hinweise
In der Kommentarspalte können für eigene Zwecke Bemerkungen, Kennzeichnungen etc. eingegeben werden. Die Inhalte im Kommentarfeld
werden bei der Verarbeitung ignoriert.
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 Bedingungen
Bitte nehmen Sie keine Änderungen an der Dateistruktur und dem Datenformat vor, damit Ihre
Daten sicher verarbeitet werden können.
1.3
Auftragstabelle für Neuaufnahmen
Preis.xls für Änderungen an Preisinformationen
und
Außer-Vertrieb-Nahmen
oder
EADGesamt.xls mit allen per EAD änderbaren Datenfeldern. Wählen Sie die gewünschte EADDatei bei Ihrer Anforderung auf unserer Internetseite aus (siehe Anforderung der EAD-Datei).
 Neuaufnahmen
 Aktueller Datenstand
Alle Angaben zu Ihren Neuaufnahmen können
Sie über die Auftragstabelle melden.
Falls Ihnen bereits vorab PZN zugeteilt wurden,
tragen Sie diese bitte in der Tabelle ein.
Bitte verwenden Sie ausschließlich Dateien mit
aktuellem Datenstand. So stellen Sie sicher,
dass Ihre derzeit gemeldeten Artikeldaten beibehalten werden und es nicht durch versehentliches Einspielen veralteter Daten zu ungewünschten Überschreibungen kommt. Jede Datei enthält im Feld Ihre Daten vom den
sekundengenauen Datenstand.
 Hinweise
In der Kommentarspalte können für eigene Zwecke Bemerkungen, Kennzeichnungen etc. eingegeben werden. Die Inhalte im Kommentarfeld
werden bei der Verarbeitung ignoriert.
 Aktualisierung
Bitte nehmen Sie keine Änderungen an der Dateistruktur und dem Datenformat vor, damit Ihre
Daten sicher verarbeitet werden können.
Mit Einspielen der EAD-Datei werden Ihre Artikeldaten gemäß der eingetragenen Angaben
elektronisch geändert. Bitte beachten Sie in jedem Fall die Informationen zur Auftragsbearbeitung.
1.4
 Begleittext, Formatierungen, Hinweise
 Bedingungen
Elektronische Auftrags-Datenverarbeitung (EAD)
 Anforderung einer EAD-Datei
Wählen
Sie
auf
unserer
Internetseite
www.ifaffm.de die Menüpunkte IFA für Anbieter
und Anforderung einer aktuellen EAD-Datei aus.
Fordern Sie sich hier jederzeit Ihre aktuelle EADDatei an.
Für die Bereitstellung von EAD-Dateien müssen
aus Datenschutzgründen verschiedene Sicherheitskriterien erfüllt sein. Dazu zählt u. a., dass
ausschließlich ein uns bekannter Ansprechpartner aus Ihrem Hause als berechtigter Datenempfänger gilt. Sofern bei der Anforderung nicht
alle Kriterien erfüllt sind, erhalten Sie anstelle der
EAD-Datei eine entsprechende Mitteilung.
Die EAD-Datei beinhaltet alle Daten zu Ihren Artikeln im Status im Vertrieb (IV) und außer Vertrieb (AV). Mit diesen Dateien können Sie alle
per EAD änderbaren Daten in Auftrag geben.
Gern senden wir Ihnen auf Anfrage Dateien, die
Artikeldaten im Status Zuteilung (ZU) und nicht
verkehrsfähig (NV) ausweisen.
 Verwendungszweck der Dateien
Je nach gewünschter Auftragsart gibt es unterschiedliche EAD-Dateien, z. B. die EAD-
Besonderheiten werden von der elektronischen
Auftragsbearbeitung nicht erkannt und daher
nicht berücksichtigt. Informationen, auf die im
Begleittext hingewiesen wird, bleiben ebenso
unberücksichtigt wie Formatierungen (z. B. geänderte Schriftfarbe) in der Auftragstabelle.
 Sonstige Änderungen/Neuaufnahmen
Änderungen an den unten aufgeführten Datenfeldern oder Neuaufnahmen in die IFADatenbank können mit dieser Datei nicht fehlerfrei verarbeitet werden und können daher nicht
über diesen Weg mitgeteilt werden. Bitte nutzen
Sie für diese Änderungen/Neuaufnahmen den
gewohnten Weg per Formular.
 Daten, die nicht über EAD zu ändern sind
Artikelidentifizierende Merkmale (Produktname
und -bezeichnung, Packungsgröße, Darreichungsform, Information Arzneimittel, Artikeltyp), Preisinformationen (Arzneimittelpreisverordnung AMG/SGB V, Differenz PPU-APU § 78
Abs. 3a Satz 1 AMG, Festbetrag), Rechtsinformationen (Tierarzneimittel, Apotheken- und Verschreibungspflicht, Arzneimittel, Medizinprodukt,
CE-Kennzeichnung, Droge/Chemikalie, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Diätetikum,
TFG, Abschlagsbefreiung nach § 130a Abs. 4
und 9 SGB V in Verbindung mit Abschlägen
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nach § 130a Abs. 1, 1a und 3a SGB V), Vertriebsstatus zurückgezogen, Verkehrsfähigkeit,
Anbieter bei Vertriebsübernahme, Hersteller bei
Nahrungsergänzungsmitteln, Artikellöschungen.
 Korrekturaufträge
 Nur bereits veröffentlichte Artikel
 Bedingungen für EAD
Die Datei darf nur Artikel enthalten, die bereits in
den IFA-Infodiensten veröffentlicht wurden. Artikel, denen bisher lediglich eine PZN zugeteilt
wurde (ohne Veröffentlichung) oder neue Artikel
ohne PZN dürfen nicht enthalten sein.
Der Auftrag per EAD muss in der für EAD festgelegten Struktur erteilt werden. Die Struktur
darf nicht verändert werden.
Die Informationen zu Auftraggeber und Artikeln
müssen korrekt und vollständig sein. Dateien mit
unvollständigen oder unplausiblen Daten können nicht verarbeitet werden.
Artikel dürfen nicht mehrfach auftreten.
Fehlen die für die gewünschte Änderung erforderlichen Mindestangaben, kann die Datei nicht
verarbeitet werden.
Änderungen, die zwingend mit Änderungen an
weiteren Datenfeldern verbunden sind, können
mit dieser Datei nicht ordnungsgemäß verarbeitet werden.
Bei Arzneimitteln, die einer Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, müssen die Preisspannen
der Arzneimittelpreisverordnung entsprechen.
 Empfohlene Vorgehensweise
Nach Erhalt der Datei empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise:
Öffnen und speichern Sie die Originaldatei für
Ihre Änderungsmeldungen unter einem beliebigen Namen.
Führen Sie die gewünschten Änderungen unter
Berücksichtigung folgender Hinweise durch:
Artikel, die unverändert bleiben, können aus der
Datei gelöscht werden. Bitte entfernen Sie
hierzu den kompletten Datensatz (d.h. die gesamte Zeile).
Aktualisieren Sie Ihre Angaben. Nähere Informationen zu den Datenfeldern finden Sie in Kapitel
4.
Bitte nehmen Sie keine Änderungen an der Datenstruktur und dem Datenformat vor.
Speichern und senden Sie die Datei an
[email protected]
Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung haben, wenden Sie sich bitte an unsere Kundenbetreuung
([email protected] oder +49 69 979919-0).
 Hinweise zur Auftragsbestätigung
Nach Verarbeitung erhalten Sie automatisch
eine Information zur Auftragsbearbeitung. Diese
Information kann aus zwei Dateianhängen bestehen (Auftragsbestätigung und Fehlerdatei).
Auftragsbestätigung.xls – Diese Datei enthält die
geänderten Artikel.
Fehler.xls – Diese Datei enthält die Artikel, an
denen keine Änderung vorgenommen werden
konnte. Bitte lesen Sie die Mitteilungstexte im
rechten Bereich der Datei. Hier erfahren Sie, warum die Änderung nicht durchgeführt werden
konnte.
Korrigieren Sie die Daten, löschen Sie die Fehlertexte, speichern und senden Sie die Datei erneut an [email protected].
2.
Auftragsarten
2.1
Zuteilungen von PZN
 Wann wird eine Zuteilung von PZN beantragt?
Wenn Sie planen, einen Artikel in die IFAInfodienste aufnehmen zu lassen und noch vor
der Aufnahme des Artikels in die IFA-Infodienste
eine PZN benötigen, z. B. um diese auf Packmittel oder Preislisten drucken zu lassen.
 Was gehört bei Zuteilung von PZN zu einem
vollständigen Auftrag?
 Auftragsdeckblatt
 Anlage A – Zuteilung von PZN
 ggf. Produktbeschreibung*
oder
 Auftragstabelle für Zuteilungen, bei der keine
Eintragung in der Spalte Veröffentlichungsdatum erfolgt und die Angabe der artikelidentifizierenden Merkmale ausreichend ist
 ggf. Produktbeschreibung*
* Wenn Sie nicht sicher sind, ob das anzumeldende Produkt die Kriterien zur Aufnahme in die
IFA-Infodienste erfüllt – z. B. die Apothekenüblichkeit – vermerken Sie dies bitte auf dem Auftragsdeckblatt und fügen eine Produktbeschreibung zwecks Prüfung bei.
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 Welche Bedingungen gelten für die Zuteilung
 Was gehört bei Artikelneuaufnahmen zu
von PZN?
Die Zuteilung von PZN gilt für maximal zwei
Jahre. Mit Fristablauf fallen diese PZN wieder an
die IFA GmbH zurück und können für andere
Zwecke verwendet werden. Die Zuordnung erfolgt vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen zur Aufnahme in die IFAInfodienste. Vor Aufnahme in die IFA-Infodienste
darf die PZN im Warenverkehr nicht verwendet
werden.
einem vollständigen Auftrag?
 Auftragsdeckblatt
 Anlage B1 oder B2
 Produktbeschreibung
 ggf. Zulassungsnachweis
oder
 Auftragstabelle für Neuaufnahmen mit Angaben zu allen Datenfeldern
 Produktbeschreibung
 ggf. Zulassungsnachweis
 Was ist mit PZN, die nicht mehr in den IFA-
2.3
Informationsdiensten geführt werden sollen?
Werden PZN nicht mehr in den IFA-Infodiensten
geführt, fallen diese PZN wieder an die IFA
GmbH zurück.
 Wann wird eine Änderung in Auftrag gege-
2.2
Artikelneuaufnahmen
 Wann wird eine Artikelneuaufnahme in Auftrag gegeben?
Wenn Sie einen Artikel erstmals auf den Markt
bringen.
– oder –
Wenn Sie eine weitere Packungsgröße oder
Darreichungsform eines Artikels auf den Markt
bringen.
– oder –
Bei Änderungen an den folgenden artikelidentifizierenden Merkmalen, sofern dem Artikel aufgrund der Richtlinien für die Zuteilung von PZN
eine neue PZN zugeteilt werden muss:
 Produktbezeichnung
 Packungsgröße
 Darreichungsform
 Information Arzneimittel
 Artikeltyp
 Wann muss bei einer Auftragserteilung über
die Formulare das Formular Anlage B1 – Artikelneuaufnahme von Arzneimitteln und wann das
Formular Anlage B2 – Artikelneuaufnahme von
sonstigen Artikeln verwendet werden?
Wenn Sie ein nicht apothekenpflichtiges, ein
apothekenpflichtiges oder ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel auf den Markt bringen, ist
das Formular Anlage B1 – Artikelneuaufnahme
von Arzneimitteln auszufüllen.
Für alle anderen Artikel, die keine Arzneimittel
sind, z. B. Kosmetika, Diätetika, füllen Sie bitte
das Formular Anlage B2 – Artikelneuaufnahme
von sonstigen Artikeln aus.
Änderungen von Artikeldaten
ben?
Bei jeder Änderung an Artikeldaten, es sei denn,
dass dem Artikel aufgrund der Richtlinien für die
Zuteilung von PZN eine neue PZN zugeteilt werden muss.
 Was gehört bei Artikeldatenänderungen zu
einem vollständigen Auftrag?
 Auftragsdeckblatt
 Anlage C – Artikeldatenänderungen
 ggf. Produktbeschreibung*
oder
 EAD-Datei, falls die gewünschten Änderungen zu den Daten gehören, die über EAD in
Auftrag gegeben werden können
* Bei Änderungen an der rechtlichen Einstufung
des Artikels (z. B. Kennzeichen: unterliegt
AMPreisV AMG, Kennzeichen: Medizinprodukt).
2.4
Aufnahme oder Änderung von
Adressdaten
 Wann kommt das Formular Anlage D –
Adressdaten zum Einsatz?
Wenn die Adressdaten Ihres Unternehmens
zum ersten Mal veröffentlicht werden.
– oder –
Wenn Ihre aktuell veröffentlichen Adressdaten
geändert werden müssen.
Bei Änderungen der Firmierung bestätigen Sie
bitte – falls zutreffend – die Gesamtrechtsnachfolge. Falls die Gesamtrechtsnachfolge nicht bestätigt ist, wird ein neuer Vertrag geschlossen
und eine neue Kundennummer vergeben. Die
Artikel können dann von der bisherigen Kundennummer auf die neue Kundennummer übertragen werden.
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 Was gehört bei Adressneuaufnahmen oder
Adressänderungen zu einem vollständigen Auftrag?
 Auftragsdeckblatt
 Anlage D
 bei Adressneuaufnahmen: unterschriebener
Vertrag im Original (zweifach) und Kopie des
Handelsregistereintrags
3.
Zusätzlich erforderliche
Unterlagen
3.1
Produktbeschreibungen
 Welche Informationen müssen aus der Produktbeschreibung hervor gehen?
Die erforderlichen Informationen entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle.
werden. Wenn Sie die Unterlagen per Fax senden berücksichtigen Sie bitte, dass kontrastarme
und farbige Vorlagen u. U. nicht lesbar beim
Empfänger ankommen. Senden Sie solche Unterlagen bitte per Post, als PDF-Dokument per
E-Mail oder erstellen Sie vor dem Versand faxfähige Fotokopien.
 Kann die Produktbeschreibung nachgereicht
werden?
Fehlende Unterlagen können selbstverständlich
nachgereicht werden. Die Veröffentlichung neu
aufgenommener Artikel erfolgt erst, wenn alle
Unterlagen vorliegen.
3.2
Zulassungsnachweise
 Bei der Neuanmeldung von zulassungs- oder
registrierungspflichtigen Arzneimitteln muss
nachgewiesen werden, dass die Arzneimittel zugelassen bzw. registriert sind.
 Bitte geben Sie bei der Anmeldung von Arz-
 Welche Unterlagen sind als Produktbeschreibung geeignet?
 bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln:
Fachinformation
 bei nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln:
Gebrauchsinformation
 bei sonstigen Artikeln:
Packungsbeilage
Prospekt
Kopie des Umkartons
Kopie des Etiketts
Da die Unterlagen im Rahmen der Bearbeitung
von verschiedenen Stellen gesichtet und teilweise archiviert werden, müssen sie in deutlich
lesbarer Form auf kopierfähigem Papier eingereicht werden. Originalkartons, bedruckte Gefäße oder Warenmuster können nicht akzeptiert
neimitteln das Datum der Zulassung an.
Bei Arzneimitteln, deren Zulassung weniger als
6 Monate zurückliegt, ist die Angabe des Zulassungsdatums nicht ausreichend. Bitte fügen Sie
in diesen Fällen Ihrem Auftrag als Nachweis der
Zulassung oder Registrierung eine Kopie des
Anschreibens der deutschen Zulassungsbehörde bei. Dieses enthält die wesentlichen, nicht
vertraulichen Daten, wie pharmazeutischer Unternehmer (ggf. Übertragungsanzeige beifügen),
Bezeichnung des Arzneimittels (ggf. Änderungsanzeige beifügen), die Zulassungs- oder Registrierungsnummer, die Eingangsnummer (ENR)
des Zulassungs- oder Registrierungsbescheides, das Datum des behördlichen Schreibens
und den Absender.
 Falls Sie Arzneimittel neu aufnehmen lassen
möchten, die weder zulassungs- noch registrierungspflichtig sind, fügen Sie bitte eine entsprechende Erklärung bei. Ohne diese Erklärung ist
Ihr Auftrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden.
 Kann ein fehlender Nachweis der Zulassung
oder Registrierung oder der Erklärung, dass das
Arzneimittel weder zulassungs- noch registrierungspflichtig ist, nachgereicht werden?
Fehlende Unterlagen können selbstverständlich
nachgereicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt erst, wenn alle Unterlagen vorliegen.
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4.
Datenfelder der IFA-Datenbank
4.1
Artikeldaten
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
3-stelliges Datenfeld
(s. Tabellenblatt Weiterführende Informationen)
Artikelgrunddaten
 Packungsgröße (Menge und Einheit)
 Produktbezeichnung/Produktname
Menge und Mengeneinheit – z. B. 10 Stück, 30
Gramm, bezogen auf die Verbrauchereinheit, für
die die PZN beantragt wurde. Zulässige Einheiten sind:
 Flasche [FL]
 Gramm [G]
 Kilogramm [KG]
 Liter [L]
 Meter [M]
 Mikrogramm [UG]
 Milligramm [MG]
 Milliliter [ML]
 Packung [P]
 Stück [ST]
 Zentimeter [CM]
Die Bezeichnung/der Name des Artikels; falls zur
Abgrenzung von anderen Produkten erforderlich, können hier neben der Bezeichnung und
dem Namen auch unterscheidende Merkmale z.
B. Farbe, Größe, Beschaffenheit angegeben
werden. Grundsätzlich orientieren wir uns bei
der Vergabe der Produktbezeichnung und des
Produktnamens an der Bezeichnung lt. Zulassungsunterlage, Fach- oder Produktinformation.
In den IFA-Infodiensten darf die Produktbezeichnung maximal 26 Stellen inkl. Leerzeichen enthalten. Es werden nur Großbuchstaben ohne
Sonderzeichen und Umlaute dargestellt. Außerdem führen wir einen 50-stelligen Produktnamen, in dem Groß- und Kleinschreibung, Umlaute und ß erlaubt und i. d. R. keine Abkürzungen erforderlich sind. Bitte geben Sie den
Namen daher stets vollständig mit Groß-, Kleinschreibung und ohne Abkürzungen an. Abkürzungen – falls erforderlich – werden nach Kriterien der Harmonisierung, Lesbarkeit u. a. von der
IFA GmbH vorgenommen.
Bei mehrteiligen Bezeichnungen – z. B. Marken
oder Firmenname plus beschreibende Merkmale
– beachten Sie bitte die Reihenfolge der Bezeichnungselemente. Diese hat entscheidenden
Einfluss auf das Suchergebnis und die Sortierung mehrerer Artikel am Bildschirm, z. B. wenn
Artikel im Apothekencomputer durch Eingabe eines Suchbegriffs gesucht werden.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
26- bzw. 50-stelliges Datenfeld
 Darreichungsform
Die Darreichungsform ist die technologischpharmazeutische Zubereitung, in der ein Arzneimittel oder arzneimittelähnliches Produkt abgegeben wird (z. B. Tabletten, Salbe, Tropfen, Ampulle). Nach § 131 Absatz 4 SGB V ist es verpflichtend, bei der Veröffentlichung eines
Arzneimittels die Darreichungsform entsprechend der Sektion/Ziffer 3 der Fachinformation
zu melden. Die Richtlinie der zu verwendenden
Darreichungsformen können Sie auf unserer Internetseite www.ifaffm.de herunterladen.
Geben Sie unbedingt die Größe der Verbrauchereinheit an. Hier ist nicht die Größe einer Versand- oder Verpackungseinheit gefragt, wenn es
sich dabei nicht um die Verbrauchereinheit handelt. Für Gebinde werden nur dann PZN zugeteilt, wenn diese auch eine Verbrauchereinheit
darstellen. Letzteres kann z. B. bei Klinikware
der Fall sein, da Krankenhäuser für Klinikware
als Endverbraucher gelten.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
9-stelliges Datenfeld
 Artikeltyp
Der Artikeltyp dient zur Unterscheidung von ansonsten gleichen Angaben in folgenden Informationen: Produktbezeichnung, Packungsgröße,
Darreichungsform, Information Arzneimittel und
Anbieter.
Folgende Artikeltypen werden unterschieden:
 Standard (Apotheken-/Großhandelsware)
 Klinikpackung (reine Klinikware)
 Klinikbaustein (Elemente von Klinikbündelpackungen)
 Pandemieartikel
 Schüttware
Standard – geben Sie diesen Typ an, wenn keiner der anderen Artikeltypen auf Ihren Artikel zutrifft. Artikel vom Typ Standard können sowohl
über den Vertriebsweg pharmazeutischer Großhandel/öffentliche Apotheke als auch an Kliniken
vertrieben werden. Jeder angemeldete Artikel
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wird – wenn nicht anders angegeben – als Standardpackung in die IFA-Infodienste aufgenommen.
Klinikpackung – geben Sie diesen Typ bei Artikeln an, die ausschließlich für den Vertrieb an
Krankenhäuser vorgesehen sind, und wenn Sie
aus vertriebstechnischen oder anderen Gründen
für Ihre Klinikware andere PZN als für die Apotheken-/Großhandelsware verwenden möchten.
Auf diese Weise können Sie eine zweite PZN für
einen Artikel mit gleicher Bezeichnung, Packungsgröße, Darreichungsform und Information Arzneimittel erhalten. Die Klinikware muss
dann äußerlich als solche gekennzeichnet sein.
Klinikbaustein – geben Sie diesen Artikeltyp an,
wenn Sie einen Artikel anmelden, der Bestandteil (Baustein) einer Klinikbündelpackung ist und
der nicht einzeln oder gebündelt über den Vertriebsweg pharmazeutischer Großhandel/öffentliche Apotheke vertrieben wird.
Ein Klinikbaustein ist definiert als die kleinste
Einheit einer Klinikpackung.
Bei der Anmeldung eines Klinikbausteins geben
Sie bitte die artikelidentifizierenden Merkmale
(Bezeichnung, Packungsgröße, Darreichungsform, Information Arzneimittel, Artikeltyp) sowie
die PZN der zugehörigen Klinikpackung an. Dabei müssen Bezeichnung, Darreichungsform
und Information Arzneimittel mit der Klinikpackung identisch sein.
Bitte beachten Sie bei Änderungen Ihres Sortiments, dass Sie Ihre Aktualisierungen auch für
die Klinikbausteine melden (z. B. Artikel wird außer Vertrieb genommen, ist nicht mehr verkehrsfähig, wird gelöscht).
Pandemieartikel – geben Sie diesen Artikeltyp
an, wenn es sich um ein Produkt handelt, das im
Fall einer Pandemie abgegeben wird.
Schüttware – geben Sie diesen Artikeltyp an,
wenn es sich ausschließlich um Dosenware handelt, die zur Herstellung von patientenindividuellen Sekundärblistern bestimmt ist.
 Anbieter
In den IFA-Infodiensten wird pro Artikel die Adresse des Anbieters als Bestelladresse veröffentlicht. Pro Artikel – genauer: pro PZN – kann
nur eine Bestelladresse geführt werden. Wenn
eine neue Firma den Vertrieb übernimmt, können die Artikeldaten unter Beibehaltung der PZN
auf den neuen Anbieter übertragen werden. Dies
muss per Änderungsauftrag mitgeteilt werden.
Wer erteilt den Änderungsauftrag? – Den Auftrag zur Änderung der Bestelladresse kann sowohl der ehemalige als auch der künftige Anbieter erteilen. Wenn der künftige Anbieter noch
nicht Vertragspartner der IFA GmbH ist, muss
zunächst ein Vertrag zwischen dem neuen Anbieter und der IFA GmbH abgeschlossen werden. Bitte kalkulieren Sie bei Ihrer Zeitplanung
für die Bearbeitung und die erforderlichen Postwege der Vertragsunterlagen mindestens eine
Woche zusätzlicher Bearbeitungszeit ein.
Vorgehen – Füllen Sie ein Auftragsdeckblatt
aus. Tragen Sie die betroffenen Artikel in eine
Datei oder Formular Anlage C – Artikeldatenänderungen – ein. Wenn alle Artikel eines Anbieters betroffen sind, genügt auch der Hinweis,
dass alle Artikel des ehemaligen Vertreibers zu
übertragen sind. Fügen Sie Ihrem Auftrag eine
Einverständniserklärung der anderen Firma bei.
Aus der Einverständniserklärung muss hervorgehen, dass die unterzeichnende Firma mit dem
Eintrag des neuen Anbieters für die im Auftrag
genannten Artikel einverstanden ist.
Tipp – Auftragsberechtigt ist immer der jeweils
eingetragene Anbieter. Mit Eintrag eines neuen
Anbieters geht auch das Recht des ehemaligen
Anbieters, der IFA GmbH gegenüber Aufträge
zu den betroffenen Artikeln zu erteilen, auf den
neuen Anbieter über. Wenn Sie als ehemaliger
Anbieter weiterhin bei den Artikeln mitreden
möchten, vereinbaren Sie dies im Rahmen der
Vertriebsübergabe vertraglich mit dem neuen
Anbieter.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = Standard
1 = Klinikpackung
2 = Klinikbaustein
3 = Pandemieartikel
4 = Schüttware
Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH
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Die Globale Artikelidentnummer (GTIN, ehemals
EAN) ist eine weltweite Nummer, die einen Artikel in der jeweiligen spezifischen Ausführung
(Farbe, Größe, Verpackungseinheit etc.) identifiziert.
Wenn der angemeldete Artikel einen der genannten Strichcodes trägt, bitte die Nummer vollständig inklusive Prüfziffer eintragen. Ein Infoblatt zum Thema Strichcodes und weitere Informationsunterlagen können Sie auf unserer
Internetseite www.ifaffm.de herunterladen.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
14-stelliges, nummerisches Datenfeld
 Hersteller bei Nahrungsergänzungsmitteln
 (Kunden-) Artikel-Nr.
Nahrungsergänzungsmittel, bei denen Anbieter
und Hersteller nicht identisch sind, erhalten in
der IFA-Datenbank die entsprechende zusätzliche Information. Bitte teilen Sie uns dazu bitte
die Adresse des Herstellers mit.
Wenn Sie eine eigene Artikelnummer für den angemeldeten Artikel haben, geben Sie diese bitte
an. Die Angabe dient der leichteren Identifikation
auf Artikelübersichten o. ä.
 PPN
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
18-stelliges Datenfeld
Mit der Pharmacy Product Number (PPN) wird
jede beliebige nationale Produktnummer weltweit eindeutig.
Die IFA GmbH als Issuing Agency vergibt den
Product Registration Agency Code (PRA-Code)
für jedes nationale Nummernsystem, welches im
pharmazeutischen Bereich existiert.
Mit dem PRA-Code als Präfix wird jedwede nationale Produktnummer in die international eindeutige Produktnummer (PPN) überführt. Eine
zweistellige Prüfziffer sichert die PPN bei fehlerhaften Eingaben oder Datenübertragungen ab.
Der spezielle genormte Datenbezeichner 9N,
vom ANSI MH10 Maintenance Committee vergeben, identifiziert die PPN in jedem beliebigen
Datenträger, wie z. B. dem Data Matrix Code
Die 12-stellige PPN beginnt mit dem 2-stelligen
Product Registration Agency Code 11, es folgt
die 8-stellige PZN, an die sich eine 2-stellige
Prüfzahl anschließt.
Ausführliche Informationen zur PPN finden Sie
auf der Website http://www.ifa-coding-system.org
 GTIN
GTIN Global Trade Item Number
8- bis 14-stellig
UPC Universal Product Code
12-stellig
Preisinformationen
 MwSt. – Mehrwertsteuersatz
Der für den Artikel geltende Mehrwertsteuersatz.
Bei Artikeln mit angegebenem Apothekenverkaufspreis ist der hier angegebene MwSt.-Satz
im Apothekenverkaufspreis enthalten.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = voll
1 = ermäßigt
2 = ohne
 AMPreisV – Arzneimittelpreisverordnung
Bitte geben Sie an, ob der Artikel der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gemäß § 129
Abs. 5a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (apothekenpflichtige Arzneimittel) oder der AMPreisV
gemäß § 78 Arzneimittelgesetz (verschreibungspflichtige Arzneimittel) unterliegt.
Bei Arzneimitteln, die einer AMPreisV unterliegen,
- werden mindestens der APU (Abgabepreis
des pharmazeutischen Unternehmers), der
AEP (Apothekeneinkaufspreis) und der AVP
(Apothekenverkaufspreis inkl. MwSt.) veröffentlicht.
- müssen die Spannen gemäß AMPreisV berechnet sein.
Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH
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Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund der Berechnungsweise nach AMPreisV der gewünschte AVP manchmal nicht (Cent-genau) erzielen lässt. Das kann sich z. B. als hinderlich
erweisen, wenn Sie einen AVP ohne Centbeträge (glatter AVP) veröffentlichen möchten.
 KHAEP – Krankenhausapothekeneinkaufs-
Bei Artikeln, die keiner der AMPreisV unterliegen
(freiverkäufliche Arzneimittel und sonstige Artikel),
- können der KHAEP, der APU, der AEP
und/oder die UVP frei kalkuliert und wahlweise angegeben werden.
- ist die Angabe des AVP nicht erlaubt, da sich
dieser zwingend nach der AMPreisV berechnet.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
AMPreisV AMG
0 = nein
1 = ja, die Preisspannen müssen der
AMPreisV AMG entsprechen
 APU – Abgabepreis des pharmazeutischen
AMPreisV SGB V
0 = nein
1 = ja, die Preisspannen müssen
AMPreisV SGB V entsprechen
Bei der Angabe sind folgende Konstellationen
möglich:
Unternehmers
Die Angabe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers bzw. Anbieters ist von der
rechtlichen Einstufung des Artikels abhängig:
 bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist der einheitliche Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
gemäß § 78 Abs. 3 AMG anzugeben
 bei Arzneimitteln, für die ein Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V gilt, ist der Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 3a AMG anzugeben
 bei sonstigen Artikeln gilt der angegebene
Preis als Abgabepreis des Anbieters
der
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich
 PAngV – Preisangabenverordnung
Bitte angeben, ob die Artikel der Preisangabenverordnung unterliegen.
Bei Artikeln, die der PAngV unterliegen, wird
dem Endverbraucher in der Apotheke der
Grundpreis ausgewiesen (z. B. der Preis umgerechnet auf 100 g).
In der Regel unterliegen freiverkäufliche und
apothekenpflichtige Artikel der PAngV, während
verschreibungspflichtige Arzneimittel davon ausgenommen sind.
Bitte beachten Sie, dass es verschiedene Ausnahmen gibt:
So unterliegen z. B. kleine Abpackungen bis zu
10 g oder 10 ml oder Artikel, die in Stückzahlen
angeboten werden (z. B. Tabletten oder Kapseln), nicht der PAngV.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, unterliegt der PAngV
preis
Bitte immer den Einzelpreis der Verbrauchereinheit angeben, auch wenn der Artikel nur gebündelt zu größeren Stückzahlen ausgeliefert
wird.
1. Pflichtangabe bei Arzneimitteln, die einer
AMPreisV unterliegen.
1.1. Vertrieb über pharmazeutische Großhandlungen:
Bei Arzneimitteln, die einer AMPreisV
unterliegen und über den pharmazeutischen Großhandel vertrieben werden, ist der APU niedriger als der AEP.
1.2. Vertrieb nur an Apotheken (Direktvertrieb):
Bei Arzneimitteln, die der AMPreisV
unterliegen und gemäß § 52b Abs. 2
Satz 3 nicht über den pharmazeutischen Großhandel vertrieben werden,
ist der APU identisch mit dem AEP.
2. Eingeschränkte Pflicht zur Angabe bei Artikeln, die nicht der AMPreisV unterliegen.
2.1. Falls gewünscht ist, dass nur einige
der Preise veröffentlicht werden (z. B.
nur APU oder nur UVP), so ist dies
möglich. Bei der Meldung geben Sie
bitte die Preise, die nicht veröffentlicht
werden sollen, mit dem Wert 0,00 an.
2.2 Bei Artikeln, die keiner AMPreisV unterliegen, ist die Angabe eines AVP
nicht möglich; falls Sie einen unverbindlichen Verkaufspreis empfehlen
möchten, tragen Sie diesen bitte im
Preisfeld UVP ein.
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
2.3.
Die zusätzliche Angabe eines KHAEP
ist möglich.
Allgemein gilt:
 Um Missverständnisse bei der Angabe der
Preise zu vermeiden, empfehlen wir, immer
alle Preise für alle Handelsstufen anzugeben.
 Bei Arzneimitteln, die einer Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unterliegen, handelt
es sich um gesetzliche Preisangaben. Für
diese Arzneimittel müssen APU, AEP und
AVP veröffentlicht werden. Die Höhe des
AEP und des AVP berechnet sich auf Grundlage des gemeldeten APU nach AMPreisV.
Falls die Preisangaben unvollständig sind oder die gemeldeten Spannen nicht der
AMPreisV entsprechen, übernehmen wir
ausschließlich den APU und berechnen auf
dieser Basis die relevanten Preise.
 Falls Sie wünschen, dass wir die Preise gemäß AMPreisV berechnen, ist es daher ausreichend, nur den APU anzugeben.
 Für verschreibungspflichtige Arzneimittel
werden keine Preisempfehlungen dargestellt.
Für apothekenpflichtige Arzneimittel, die
nicht verschreibungspflichtig sind, können
Sie Preisempfehlungen machen.
 Bei Artikeln, die keiner Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, können der KHAEP, der
APU, der AEP und/oder die UVP frei kalkuliert und wahlweise angegeben werden. Die
Angabe eines AVP ist nicht möglich, da sich
dieser zwingend nach der AMPreisV berechnet.
 Geben Sie bitte immer den Einzelpreis der
Verbrauchereinheit an, auch wenn der Artikel
nur gebündelt zu größeren Stückzahlen ausgeliefert wird.
 AEP – Apothekeneinkaufspreis
Bei Arzneimitteln, die einer AMPreisV unterliegen, ist die Angabe Pflicht. Dies gilt für verschreibungspflichtige Arzneimittel ebenso wie für apothekenpflichtige Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Die Zuschläge errechnen
sich stets nach AMPreisV.
Bei Artikeln, die keiner AMPreisV unterliegen,
können Sie den AEP frei wählen.
Bitte beachten Sie bei der Angabe des AEP eine
eventuelle Abhängigkeit zum APU (s. Abgabepreis).
Geben Sie bitte immer den Einzelpreis der Verbrauchereinheit an, auch wenn der Artikel nur
gebündelt zu größeren Stückzahlen ausgeliefert
wird.
 AVP – Apothekenverkaufspreis inkl. MwSt.
Bei Arzneimitteln, die einer AMPreisV unterliegen, ist die Angabe Pflicht. Die Zuschläge errechnen sich stets nach AMPreisV.
Bei Artikeln, die keiner AMPreisV unterliegen, ist
die Angabe des AVP nicht möglich, da sich dieser zwingend nach der AMPreisV berechnet.
Geben Sie bitte immer den Einzelpreis der Verbrauchereinheit an, auch wenn der Artikel nur
gebündelt zu größeren Stückzahlen ausgeliefert
wird.
 UVP – Unverbindliche Preisempfehlung inkl.
MwSt.
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist
die Angabe einer UVP nicht möglich.
Bei apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist zusätzlich zum AVP
die Angabe einer UVP möglich.
Bei sonstigen Artikeln ist die Angabe einer UVP
möglich, falls ein Verkaufspreis empfohlen werden soll (die Angabe eines AVP ist bei sonstigen
Artikeln nicht möglich).
 PPU – Preis des pharmazeutischen Unternehmers
Angabe des Anbieters von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über den von diesem individuell festgelegten Abgabepreis. Hintergrund ist,
dass der Gesetzgeber auch nach dem 14.
SGB V-ÄndG die freie Preisbildung durch den
pharmazeutischen Unternehmer ausdrücklich
ermöglicht. In den Fällen, in denen kein Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V vereinbart oder
zugewiesen ist, entspricht der Wert im Feld PPU
demjenigen im Feld APU.
 AEP PPU – Apothekeneinkaufspreis des
pharmazeutischen Unternehmers
Angabe des Apothekeneinkaufspreises des
pharmazeutischen Unternehmers, der bei Arzneimitteln, für die ein Erstattungsbetrag nach
§ 130b SGB V gilt, vom AEP abweichen kann
(berechnet auf Basis des PPU gemäß AMPreisV
AMG).
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
 AVP PPU – Apothekenverkaufspreis des
pharmazeutischen Unternehmers
Angabe des Apothekenverkaufspreises des
pharmazeutischen Unternehmers, der bei Arzneimitteln, für die ein Erstattungsbetrag nach
§ 130b SGB V gilt, vom AVP abweichen kann
(berechnet auf Basis des PPU gemäß AMPreisV
AMG).
 APU § 78 Abs. 3a Satz 1 AMG – Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gemäß § 78 Absatz 3a Satz 1 AMG
Sofern für das Arzneimittel ein Erstattungsbetrag
nach § 130b SGB V gilt, geben Sie diesen bitte
an.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bewertet den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (§ 35a SGB V).
Die Nutzenbewertung erfolgt aufgrund von
Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmers, die er an den G-BA übermittelt. Die Fristen
zur Nutzenbewertung sind so ausgestaltet, dass
ein Jahr nach der Markteinführung ein GKVErstattungsbetrag für das Arzneimittel vereinbart
ist.
Bitte kennzeichnen Sie Arzneimittel mit Erstattungsbetrag auch im Datenfeld Arzneimittel mit
Erstattungsbetrag (s. Rechtsinformationen).
Hinweise zu Preisen der pharmazeutischen Unternehmer:
 Sofern bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Erstattungsbetrag nach § 130b
SGB V die Felder PPU, AEP PPU und AVP
PPU nicht gefüllt sind, so übernehmen wir die
Preisangaben aus den Feldern APU, AEP
und AVP.
 Nach der Artikelneuaufnahme finden sich bei
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne
Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V in den
Feldern PPU, AEP PPU und AVP PPU die
entsprechenden Preisangaben aus den Feldern APU, AEP und AVP. Die Ermittlung der
Preise für AEP PPU und AVP PPU erfolgt
gemäß der AMPreisV auf Basis des PPU. Sie
haben die Möglichkeit, die Belegung der
PPU-Preisdaten auf 0,00 Euro zu ändern.
 Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
mit Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V
müssen die Preisangaben APU, AEP, AVP
und PPU veröffentlicht werden. Sofern die
Felder AEP PPU und AVP PPU nicht gefüllt
sind, berechnen wir diese auf Basis PPU gemäß AMPreisV.
 In der Auftragsbestätigung sehen Sie, welche
Preise berechnet wurden und somit veröffentlicht werden.
 Diff. PPU-APU § 78 Abs. 3a Satz 1 AMG
Differenz zwischen dem Preis des pharmazeutischen Unternehmers [PPU] und dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers gemäß § 78 Absatz 3a Satz 1 AMG [APU § 78
(3a) 1 AMG]
Für Arzneimittel, für die sowohl ein Preis des
pharmazeutischen Unternehmers als auch ein
Abgabepreis gemäß § 78 Absatz 3a Satz 1
AMG gemeldet ist, wird von der IFA GmbH zusätzlich die Differenz dieser beiden Preisangaben ausgewiesen.
Besonderheit bei Arzneimitteln im Direktvertrieb:
Zu der Frage der Preisberechnung im Direktvertrieb hat das Bundesministerium für Gesundheit
auf Anfrage mitgeteilt, dass nach der Klarstellung in § 78 Abs. 1 AMG durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz der Großhandelszuschlag grundsätzlich immer auch dann zu erheben ist, wenn das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer oder anderen natürlichen
oder juristischen Personen direkt an die Apotheken abgegeben wird. Dem gleichgestellt ist die
Abgabe an Sonstige im Rahmen der Ausnahmevorschriften des § 47 AMG soweit hier jeweils
die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) gilt.
Dementsprechend ist der Großhandelszuschlag
in diesen Fällen regelmäßig zu berechnen unabhängig davon, ob ein Fertigarzneimittel über den
Vertriebsweg pharmazeutischer Großhandel abgegeben wird oder nicht.
Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2
AMPreisV, nach der der Großhandelszuschlag
nicht anfällt und eine Preisberechnung APU =
AEP erfolgt, ist aufgrund der o. g. Neuregelung
in § 78 Abs. 1 AMG nur noch anwendbar auf solche Fertigarzneimittel, die der Preisbindung
nach § 1 AMPreisV unterliegen und für die zugleich ein rechtlich verbindliches Verbot der Abgabe an den pharmazeutischen Großhandel gemäß der Regelung in § 52b Abs. 2 Satz 3 AMG
gilt oder die gemäß dieser Regelung aus tatsächlichen Gründen nicht über den pharmazeutischen Großhandel ausgeliefert werden können. Entsprechende Regelungen sind insbesondere §§ 47a und 47b AMG sowie verbindliche
Vorgaben der Zulassungsbehörden zur Abgabe.
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 § 130a Abs. 2 SGB V – Impfstoffabschlag
nach § 130a Abs. 2 SGB V
Falls zutreffend, geben Sie bitte die Höhe des
Abschlags an.
Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken
für die zu ihren Lasten abgegebenen Impfstoffe
für Schutzimpfungen einen Abschlag auf den
APU, mit dem der Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis je Mengeneinheit
ausgeglichen wird. Der durchschnittliche Preis je
Mengeneinheit ergibt sich aus den tatsächlich
gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen
Unternehmers in den vier Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union mit den am nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet
nach den jeweiligen Umsätzen und Kaufparitäten. Die pharmazeutischen Unternehmer werden verpflichtet, die Rabatthöhe zu ermitteln.
Bitte melden Sie Ihre Preise nummerisch mit
zwei Nachkommastellen, z.B. 12,80.
Preisangaben interpretieren wir als Euro-Preise.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Arzneimittel gemäß § 2 AMG
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
 Medizinprodukt
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Medizinprodukt gemäß § 3 MPG handelt. Nach § 6 MPG
dürfen Medizinprodukte nur mit gültiger CEKennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Bitte fügen Sie daher den Nachweis der
CE-Kennzeichnung dem Auftrag zur Neuaufnahme eines Medizinproduktes bei. Beachten
Sie auch die Besonderheiten für sterile Medizinprodukte. Nähere Informationen hierzu finden
Sie unter dem Begriff steril.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Medizinprodukt gemäß § 3 MPG
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
Hinweise zur Meldung von Preisen per Datei:
Bei Artikeln, die keiner Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, geben Sie bitte immer alle
Preise an, die veröffentlicht werden sollen. Dies
gilt insbesondere, wenn Sie einen Preis haben,
der unverändert bleiben soll, da sonst die Gefahr
besteht, gewünschte Preisangaben zu löschen.
Wenn Sie vorhandene Preisangaben tatsächlich
löschen wollen (z. B. wenn Sie keine Apothekeneinkaufspreise mehr angeben wollen), tragen
Sie bitte 0,00 ein.
 CE-Kennzeichnung
Information, ob für den Artikel eine CE-Kennzeichnung nach § 9 MPG erforderlich ist. Bitte
fügen Sie den Nachweis der CE-Kennzeichnung
dem Auftrag zur Neuaufnahme eines Medizinproduktes bei.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, CE-gekennzeichnet
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
 Droge/Chemikalie
Rechtsinformationen
 Arzneimittel
Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
AMG. Hinweis: einige Produkte, die im Ausland
z. B. als Nahrungsergänzungsmittel, Diätprodukt
oder Kosmetikum verkehrsfähig sind, sind in der
BRD als Arzneimittel einzustufen und benötigen
daher eine Zulassung. Wenn Sie diesbezüglich
unsicher sind, vergewissern Sie sich bitte vor der
Anmeldung bei der zuständigen Überwachungsbehörde über den rechtlichen Status Ihres Produkts.
Information, ob es sich um Drogen/Chemikalien
handelt. Dies sind im Sinne des § 3 AMG Stoffe,
die i. d. R. der Herstellung von Arzneimitteln dienen. Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 AMG
sind keine Drogen oder Chemikalien.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Droge/Chemikalie
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
 apothekenpflichtig
Information zur Anwendbarkeit der § 43 Absatz 1 und § 46 AMG zur Apothekenpflicht von
Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH
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Arzneimitteln oder § 2 MPAV zur Apothekenpflicht von Medizinprodukten oder sonstigen Abgabebeschränkungen nach § 3 MPAV.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein, nicht apothekenpflichtig
1 = ja, apothekenpflichtig
2 = nein, Ausnahmeregel gemäß § 3 Abs. 1
Satz 2 MPAV
 Dokumentationspflicht gemäß Transfusionsgesetz
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, das der Dokumentationspflicht gemäß § 2 Transfusionsgesetz (TFG) unterliegt.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Blutprodukt gemäß § 2 Nr. 3 TFG
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
 verschreibungspflichtig
 Lebensmittel
Information zur Anwendbarkeit des § 48 Absatz 1 AMG zur Verschreibungspflicht von Arzneimitteln oder gemäß § 1 Absatz 1 MPAV zur
Verschreibungspflicht von Medizinprodukten oder sonstigen Abgabebeschränkungen nach § 3
MPAV.
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel oder Diätetikum oder um ein
sonstiges apothekenübliches Lebensmittel handelt.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein, nicht verschreibungspflichtig
1 = ja, verschreibungspflichtig
2 = ja, verschreibungspflichtig (§ 48 Abs. 1
AMG oder § 1 Abs. 1 MPAV) mit Ausnahme für Hebammen u. Entbindungshelfer (§ 48 Abs. 3 Satz 2 AMG)
3 = nein, nicht verschreibungspflichtig mit
Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2
MPAV
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
 Betäubungsmittel
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Betäubungsmittel (BtM) gemäß § 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) handelt oder um eine ausgenommene Zubereitung gemäß § 2 BtMG.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Lebensmittel im Sinne von NEM oder
Diätetika
99 = ja, sonstiges Lebensmittel
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
 NEM – Nahrungsergänzungsmittel
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt, das gemäß Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) im
Verkehr ist. Wenn Anbieter und Hersteller nicht
identisch sind, dann teilen Sie uns bitte auch die
Adresse des Herstellers mit.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Nahrungsergänzungsmittel
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Betäubungsmittel gemäß § 1 BtMG,
keine ausgenommene Zubereitung
2 = ja, ausgenommene Zubereitung gemäß §
3 BtMG
 BOPST-Nr. – Nummer der Bundesopiumstelle für den Außenhandel mit BtM
Bitte geben Sie bei Betäubungsmitteln, die für
den Außenhandel vorgesehen sind, die BOPSTNr. als 8-stelliges nummerisches Kennzeichen
an.
 Diätetikum
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Diätetikum
gem. § 31 Abs. 5 SGB V (Diät- und Krankenkostprodukte wie Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten, Sondennahrungen) oder um ein sonstiges Diätetikum handelt.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Diätetikum gemäß § 31 Abs. 5 SGB V
99 = ja, sonstiges Diätetikum
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
8-stelliges, nummerisches Datenfeld
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 Tierarzneimittel
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Arzneimitteln für Tiere gemäß § 2 AMG handelt.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, anthroposophisches Arzneimittel
 Phytopharmakon
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Tierarzneimittel
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
 Hilfsmittel zum Verbrauch
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Hilfsmittel
handelt, das verbraucht wird. Hilfsmittel sichern
den Erfolg einer Krankenbehandlung, beugen einem körperlichen Defekt vor oder gleichen ihn
aus.
Hilfsmittel zum Verbrauch sind z. B. bestimmte
Applikationshilfen, Inkontinenzhilfen, Stomaartikel, Hilfsmittel bei Tracheostoma, Einmalwindeln.
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein pflanzliches Arzneimittel handelt.
Das Kennzeichen ist nur bei rein pflanzlichen
Produkten anzugeben, nicht bei solchen, die neben den pflanzlichen Inhaltsstoffen auch einen
chemischen Inhaltsstoff haben.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Phytopharmakon
 importiertes Arzneimittel lt. SGB V
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, das gemäß SGB V importiert wird.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Importarzneimittel
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Hilfsmittel zum Verbrauch
 Kontrazeptivum mit alleiniger Indikation
 Homöopathikum
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Arzneimitteln der homöopathischen Therapierichtung
handelt.
Homöopathische Arzneimittel werden gemäß
dem von Samuel Hahnemann aufgestellten Ähnlichkeitsgesetz verabreicht. Dieses besagt, dass
diejenige Substanz, die bei einem gesunden
Menschen bestimmte Symptome hervorruft,
diese Symptome bei einem kranken Menschen
heilen kann.
Bitte geben Sie an, ob es sich um einen Artikel
mit Kontrazeption als alleiniger Indikation handelt.
Die Angabe ist sowohl bei Arzneimitteln als auch
bei allen sonstigen Produkten erforderlich.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Kontrazeptivum
 bezugnehmende Zulassung als Generikum
Bitte geben Sie bei Arzneimitteln an, ob es sich
um eine bezugnehmende Zulassung als Generikum im Sinne von § 24b Absatz 2 AMG handelt.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, homöopathisches Arzneimittel
 Anthroposophikum
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Arzneimitteln der anthroposophischen Therapierichtung
handelt.
Die anthroposophische Medizin berücksichtigt in
Diagnosen und Behandlungen nicht nur die
messbaren Befunde des erkrankten Menschen,
sondern auch sein allgemeines Befinden und
seine individuellen Lebenssituationen und geht
auf Rudolf Steiner und Ita Wegmann zurück.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, bezugnehmende Zulassung als Generikum
 Patentablaufdatum des Originalarzneimittels
Bitte geben Sie bei Generika das Datum des Patentablaufs des Originalarzneimittels an.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
Datumseingabe
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
 BfArM-Eingangs-Nr. der Zulassungsunterla-
 Sicherheitsdatenblatt erforderlich
gen
Bitte geben Sie bei Arzneimitteln die BfArM-Eingangsnummer an.
Bitte angeben, ob ein Sicherheitsdatenblatt für
Gefahrstoffe erforderlich ist.
Der GKV-Spitzenverband benötigt die BfArMEingangsnummer für die Umsetzung gesetzlicher Regelungen, z. B. der Festbetragsregelung
(§ 35 SGB V) und/oder der Aut-idem Regelung
(§ 129 SGB V). Die BfArM-Eingangsnummer ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der Arzneimittel.
Falls Sie die BfArM-Eingangsnummer nicht kennen, können Sie diese über die DIMDI Datenbank recherchieren oder ggf. beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
erfragen.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
7-stelliges, nummerisches Datenfeld
 Zulassungs-/Registrierungs-Nr.
Bitte geben Sie die Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Arzneimittels an.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
30-stelliges Datenfeld
 Zulassungsdatum
Bitte geben Sie das Datum der Zulassung oder
Registrierung des Arzneimittels an.
Falls die Zulassung weniger als 6 Monate zurückliegt, fügen Sie bitte einen Nachweis der Zulassung bei. Nähere Informationen hierzu finden
Sie in den Richtlinien für die Neuaufnahme zulassungs- oder registrierungspflichtiger Arzneimittel.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
Datumseingabe
 Lifestyle-Arzneimittel
Bitte angeben, ob es sich um ein Lifestyle-Arzneimittel handelt, und falls ja, ob es ohne oder
mit Ausnahmen von der Erstattung gemäß § 34
Abs. 1 SGB V ausgeschlossen ist.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, ohne Ausnahmen von der Erstattung
lt. § 34 Abs. 1 ausgeschlossen
2 = ja, mit Ausnahmen von der Erstattung
lt. § 34 Abs. 1 ausgeschlossen
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Sicherheitsdatenblatt erforderlich
 Biozid
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein zugelassenes Biozid handelt.
Biozide sind Produkte zur Schädlingsbekämpfung oder Desinfektion, z. B. Ameisenköder, Insektenspray, Desinfektionsmittel oder Holzschutzmittel, also Produkte, die in der Regel
nicht auf lebende Kulturpflanzen aufgebracht
werden. (Abgrenzung: Pflanzenschutzmittel
werden in der Regel zum Schutz von Kulturpflanzen bzw. deren Ernteprodukten eingesetzt.)
Entscheidend für die Einordnung eines Produktes ist dabei seine Funktion, wie sie von einem
Betrachter wahrgenommen wird. So ist es durchaus möglich, dass ein chemisch identischer Stoff
in einem Fall unter die Biozid-Richtlinie fallen
kann (wenn das entsprechende Produkt beispielsweise als Desinfektionsmittel angeboten
wird), in einem anderen Fall nicht (wenn der Stoff
dem Produkt beispielsweise in der Funktion eines pH-Regulierers zugesetzt worden ist).
Von der Biozid-Richtlinie ausgenommen sind
Stoffe, die bereits durch andere gesetzliche Regelungen erfasst sind, z. B.
 Arzneimittel (zuständige Behörde: BfArM)
 Tierarzneimittel (zuständige Behörde: BVL)
 Medizinprodukte
(zuständige
Behörde:
BfArM)
 kosmetische Mittel (zuständige Behörde:
BVL)
 Pflanzenschutzmittel (zuständige Behörde:
BVL)
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Biozid
 Pflanzenschutzmittel
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel handelt.
Pflanzenschutzmittel werden in der Regel zum
Schutz von Kulturpflanzen bzw. deren Ernteprodukten eingesetzt.
Zur Abgrenzung zwischen Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, beachten Sie bitte auch die
Erläuterungen zum Datenfeld Biozide.
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
 Ausnahme nach § 52b Abs. 2 Satz 3 AMG
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Pflanzenschutzmittel
 T-Rezept-Arzneimittel
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, das nur auf einem nummerierten
zweiteiligen amtlichen Vordruck des BfArM, dem
sog. T-Rezept, verordnet werden kann.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, T-Rezept erforderlich
 § 47 Abs. 1c AMG – Tierarzneimittel-Abgabemengen-Register6
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Tierarzneimittel handelt, das der Meldepflicht gem. § 47
Abs. 1c AMG unterliegt.
Pharmazeutische Unternehmer und pharmazeutische Großhandlungen sind verpflichtet, an
Tierärzte abgegebene Arzneimittel, die dieser
Regelung unterliegen, zu melden.
Hintergrund ist die Beurteilung der Ausbreitung
von Antibiotikaresistenzen.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, unterliegt § 47 Absatz 1c AMG
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, für das ein rechtlich verbindliches
Verbot der Abgabe an den pharmazeutischen
Großhandel gemäß der Regelung in § 52b
Abs. 2 Satz 3 AMG gilt oder das gemäß dieser
Regelung aus tatsächlichen Gründen nicht über
den pharmazeutischen Großhandel ausgeliefert
werden kann.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den
Preisangaben.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, unterliegt der Ausnahmeregelung in
der Belieferungspflicht
 securPharm-Pilotprojekt
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, mit dem Sie am securPharm-Pilotprojekt teilnehmen.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, nimmt am securPharm-Pilotprojekt teil
 EU-Bio-Siegel nach ÖkoBasisVO
 Ausnahmereg. § 51 AMG – Ausnahmeregelung bei Abgabe im Reisegewerbe
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein nicht apothekenpflichtiges Fertigarzneimittel handelt, das
von dem Verbot gemäß § 51 AMG ausgenommen ist.
Bitte beachten Sie, dass die Angabe Auswirkungen darauf hat, ob eine Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis erforderlich ist.
Bei Arzneimitteln, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach § 51 AMG fallen, ist eine Herstellungs- bzw. Großhandelserlaubnis erforderlich.
Mit jeder Neuanmeldung, Löschung oder Änderung der rechtlichen Einstufung eines Artikels
kann sich auch die Verpflichtung zu einer Herstellungs- bzw. Großhandelserlaubnis ändern.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, unterliegt der Ausnahmeregel im Reisegewerbe
Gemäß EG-Öko-Basis-Verordnung 834/2007
benötigen Handelsunternehmen, die mit ökologischen/biologischen Produkten (EU-Bio-Siegel)
Handel treiben, eine Zertifizierung (Erlaubnis).
Hierzu muss das Unternehmen dokumentieren,
mit welchen Produkten, die unter die EG-ÖkoBasis-Verordnung fallen, es handelt.
Bitte geben Sie an, ob Ihr Artikel der EG-ÖkoBasis-Verordnung unterliegt und dieser entspricht.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, EU-Bio-Siegel nach ÖkobasisVO vorhanden
 EG-Kosmetik-Verordnung
Gemäß EG-Kosmetikverordnung sind Händler
u. a. verpflichtet bestimmte Bestandteile der
Kennzeichnung des Produkts auf Richtigkeit zu
überprüfen (Artikel 6 Absatz 2), geeignete
Transport- und Lagerungsbedingungen für die
Produkte sicherzustellen (Artikel 6 Absatz 4)
und mit der Verantwortlichen Person und den
nationalen Behörden zu kooperieren, wann immer dies erforderlich ist, um die Einhaltung der
Verordnung sicherzustellen (Artikel 6 Absatz 3,
Artikel 23 und 26).
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
Insbesondere besteht eine Verpflichtung, die
Verpackung der Produkte zu überprüfen und sicherzustellen, dass bestimmte Informationen auf
dem Etikett enthalten sind, einschließlich der
Überprüfung, ob bestimmte Informationen in der
Sprache gekennzeichnet sind, die nach dem jeweils geltenden nationalen Recht erforderlich ist.
Außerdem ist für die Erfüllung der Händlerpflichten aus Artikel 7, wonach auf Anforderung der
zuständigen Behörden der Händler diejenigen
Händler bzw. verantwortlichen Personen identifizieren muss, von denen – und an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wurde,
eine entsprechende Chargendokumentation notwendig.
Bitte geben Sie an, ob Ihr Artikel der EGKosmetikverordnung unterliegt und dieser entspricht.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, unterliegt und entspricht der EGKosmetikverordnung
 steril
Bitte geben Sie an, ob es sich um einen sterilen
Artikel handelt. Steril bedeutet frei von lebensfähigen Mikroorganismen (DIN EN 556-1). Sterile
Artikel sind als solche gekennzeichnet.
Beachten Sie folgende Besonderheiten für sterile Einmalartikel. Laut DIN 58953-8:2010-05
müssen sterile Medizinprodukte in einem sog.
Verpackungssystem, welches aus einer Primär(Sterilbarrieresystem) und einer zusätzlichen
(nicht sterilen) äußeren Sekundärverpackung
(Schutzverpackung) besteht, angeliefert, transportiert und gelagert werden.
Daraus ergeben sich ausschließlich folgende
zwei Möglichkeiten zur Vergabe der PZN:
1. Vergabe der PZN für einzelne sterile Medizinprodukte, die ordnungsgemäß in einem Sterilbarrieresystem und einer Schutzverpackung
verpackt sind.
2. Vergabe der PZN für eine Schutzverpackung.
Die Schutzverpackung (beispielsweise mit der
Packungsgröße 10 Stück) enthält mehrere sterile Medizinprodukte ohne Einzelschutzverpackung. Die PZN darf nur auf der Schutzverpackung aufgebracht werden, da die einzeln steril
verpackten Medizinprodukte keine Einzelschutzverpackung haben.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, steril
 Wirkstoff
Bitte geben Sie an, ob es sich bei Ihrem Artikel
um einen Wirkstoff gemäß EU-Richtlinie
2001/83/EG Artikel 1 Nummer 3a handelt. Das
Kennzeichen dient der zweifelsfreien Identifizierung von Wirkstoffen im Sinne der EU-Richtlinie
2001/83/EG Artikel 1 Nummer 3a. Nach dieser
Richtlinie hat Wirkstoff folgende Bedeutung: Jeder Stoff oder jedes Gemisch von Stoffen, der
bzw. das bei der Herstellung eines Arzneimittels
verwendet werden soll und im Fall der Verwendung bei seiner Herstellung zu einem Wirkstoff
dieses Arzneimittels wird, das eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausüben soll, um die physiologischen
Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen, oder eine medizinische Diagnose erstellen soll.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Wirkstoff
 ElektroStoffV – Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
Bitte geben Sie an, ob es sich bei Ihrem Artikel
um ein Elektro- oder Elektronikgerät im Sinne
der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) handelt und dieser Verordnung unterliegt. Das Kennzeichen dient der
Identifizierung von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne der ElektroStoffV. Artikel, die der
ElektroStoffV unterliegen, sind Geräte und bedürfen besonderer Kennzeichnung sowie der
Überprüfung dieser Kennzeichnungen durch
den Vertreiber. Sie sind zu ihrem Betrieb von
elektrischen Strömen oder elektromagnetischen
Feldern abhängig.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, unterliegt der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
 Explosivgrundstoff
Die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vom 15. Januar
2013 über die Vermarktung und Verwendung von
Ausgangsstoffen für Explosivstoffe legt einheitliche Vorschriften für Stoffe fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen
missbraucht werden könnten. Die Verordnung
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
zielt außerdem darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe für die Allgemeinheit einzuschränken
und die angemessene Meldung über verdächtige
Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Sie gilt seit 2. September 2014.
In den IFA-Daten können betroffene Stoffe beispielsweise als Chemikalien, Biozide, Pflanzenschutzmittel oder Medizinprodukte eingestuft
sein. Des Weiteren können sie als Artikel, die der
EG-Kosmetikverordnung unterliegen und entsprechen oder als Nebensortiment gelistet sein.
Arzneimittel sind von der Verordnung nicht betroffen.
Bitte geben Sie an, ob Ihr Artikel Stoffe gemäß
der Anlagen zu Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr.
98/2013 enthält.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
leer = keine Angabe
0
= nein
1
= ja, der Artikel (kein Arzneimittel) enthält
Stoffe gemäß der Anlagen zu Artikel 2
der VO 98/2013
 Abschlagsbefreiung gemäß
 § 130a Abs. 4 SGB V von den Abschlägen
gemäß § 130a Abs. 1 bzw. 1a SGB V
Bitte geben Sie an, in welcher Höhe das Arzneimittel gemäß § 130a Abs. 4 SGB V von den Abschlägen gemäß § 130a Abs. 1 bzw. 1a SGB V
(gesetzliche Rabatte) befreit ist.
 § 130a Abs. 4 SGB V von den Abschlägen
gemäß § 130a Abs. 3a SGB V
Bitte geben Sie an, in welcher Höhe das Arzneimittel gemäß § 130a Abs. 4 SGB V von den Abschlägen gemäß § 130a Abs. 3a SGB V (Preismoratorium) befreit ist.
 § 130a Abs. 9 SGB V von den Abschlägen
gemäß § 130a Abs. 1 bzw. 1a SGB V
Bitte geben Sie an, in welcher Höhe das Arzneimittel gemäß § 130a Abs. 9 SGB V von den Abschlägen gemäß § 130a Abs. 1 bzw. 1a SGB V
(gesetzliche Rabatte) befreit ist.
 § 130a Abs. 9 SGB V von den Abschlägen
gemäß § 130a Abs. 3a SGB V
Bitte geben Sie an, in welcher Höhe das Arzneimittel gemäß § 130a Abs. 9 SGB V von den Abschlägen gemäß § 130a Abs. 3a SGB V (Preismoratorium) befreit ist.
Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung von den
Abschlägen gemäß § 130a Abs. 4 bzw. § 130a
Abs. 9 von den Abschlägen nach § 130a Abs. 3b
SGB V nicht vorgesehen ist.
Bei der Berechnung der Abschlagsbefreiung
nach § 130a Abs. 4 und 9 SGB V ist grundsätzlich die prozentuale Minderung gegenüber dem
vollen Abschlag nach Abs. 1 (volle 7 % bzw.
16 %) zu melden, auch wenn in Verbindung mit
Abs. 1a und einer Preissenkung vor der Befreiung durch das BAFA ein bereits reduzierter Abschlag (also über 7 % aber unter 16 %) anzuwenden war. Analog wird für den Sonderabschlag von 20,5 % im Jahr 2011 nach § 130a
Abs. 1a Satz 6 vorgegangen, wobei in diesen
Fällen die prozentuale Minderung von dem erhöhten Abschlag anzugeben ist (65,854 % entspräche einer Reduktion von 20,5 % auf 7 %).
Bitte geben Sie die Höhe der Befreiung in Prozent mit drei Nachkommastellen an.
Beispiele:
100,000 % =
66,667 %
=
0,000 %
=
das Arzneimittel ist vollständig
von den Abschlägen befreit
das Arzneimittel ist zu zwei
Dritteln von den Abschlägen
befreit
für das Arzneimittel gibt es
keine Befreiung von den Abschlägen
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
3-stelliges, nummerisches Datenfeld mit 3 Nachkommastellen
Eine Änderung per EAD ist nicht möglich.
 Ablösung des Abschlags gemäß
 § 130a Absatz 1 SGB V laut §§ 130b Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 130a Absatz 8 Satz 4 SGB V
Bitte geben Sie an, ob der Abschlag abgelöst
wurde.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Ablösung Abschlag § 130a Abs. 1/8
vereinbart
 § 130a Absatz 1a SGB V laut §§ 130b Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 130a Absatz 8 Satz 4 SGB V
Bitte geben Sie an, ob der Abschlag abgelöst
wurde.
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Ablösung Abschlag § 130a Abs. 1a/8
vereinbart
 Arzneimittel mit Erstattungsbetrag § 130b
SGB V
Bitte geben Sie an, ob für das Arzneimittel ein
Erstattungsbetrag nach § 130b SGB V gilt.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Arzneimittel mit Erstattungsbetrag
nach § 130b SGB V
 Wirkstoffpatent
Bitte geben Sie an, ob es sich um ein Arzneimittel handelt, für das ein Wirkstoffpatent im Sinne
des zwischen den beteiligten Verbänden und
dem GKV-Spitzenverband konsentierten Leitfadens zur Definition des Generikaabschlages
nach § 130a Abs. 3b SGB V vorliegt. Die Angabe wird zur Ermittlung der Abschlagspflicht
nach § 130a Abs. 3b SGB V (Generikaabschlag)
benötigt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
Kriterien zur Abschlagspflicht des vorgenannten
Leitfadens, der auf unserer Internetseite
www.ifaffm.de zum Download bereit steht.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Wirkstoffpatent vorhanden
 Unterlagenschutz
Bitte geben Sie bei Arzneimitteln an, ob ein Unterlagenschutz im Sinne des Leitfadens zur Definition des Generikaabschlages vorhanden ist.
Auch diese Angabe wird zur Ermittlung der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V benötigt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Kriterien zur Abschlagspflicht des zwischen den beteiligten
Verbänden
und
dem
GKVSpitzenverband konsentierten Leitfadens zur
Definition des Generikaabschlages nach § 130a
Abs. 3b SGB V.
Der Leitfaden steht auf unserer Internetseite
www.ifaffm.de zum Download bereit.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Unterlagenschutz vorhanden
 biologisches AM
Bitte geben Sie bei Arzneimitteln an, ob es sich
um ein biologisches Arzneimittel im Sinne des
Leitfadens zur Definition des Generikaabschlages handelt. Auch diese Angabe wird zur Ermittlung der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b
SGB V verwendet. Einzelheiten entnehmen Sie
bitte den Kriterien zur Abschlagspflicht des zwischen den beteiligten Verbänden und dem GKVSpitzenverband konsentierten Leitfadens zur
Definition des Generikaabschlages nach § 130a
Abs. 3b SGB V.
Der Leitfaden steht auf unserer Internetseite
www.ifaffm.de zum Download bereit.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, biologisches Arzneimittel
 solitäres Fertig-AM
Bitte geben Sie an, ob es sich um solitäre Fertigarzneimittel im Sinne des Leitfadens zur Definition des Generikaabschlages handelt.
 nein = Wirkstoffgleichheit
 ja
= keine Wirkstoffgleichheit
Auch diese Angabe wird zur Ermittlung der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V verwendet. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
Kriterien zur Abschlagspflicht des zwischen den
beteiligten Verbänden und dem GKVSpitzenverband konsentierten Leitfadens zur
Definition des Generikaabschlages nach § 130a
Abs. 3b SGB V.
Der Leitfaden steht auf unserer Internetseite
www.ifaffm.de zum Download bereit.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein, Wirkstoffgleichheit
1 = ja, keine Wirkstoffgleichheit
 PackungsV – Packungsgrößenverordnung
Kennzeichnung von Packungsgrößen gemäß
PackungsV für apotheken- oder verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung.
 leer – keine Angabe; ohne eine Angabe können Arzneimittel veröffentlicht werden, deren
Packungsgröße kleiner als die größte in den
Anlagen zur PackungsV vorgegebene Messzahl ist; z. B. Arzneimittel, die ihre N-Einstufung aufgrund der Spannbreitenregelung oder Aktualisierung der PackungsV verloren
haben
 keine therapiegerechte Packungsgröße –
Arzneimittel, deren Packungsgröße größer
als die größte in den Anlagen zur PackungsV
vorgegebene Messzahl ist
 N1 – Einstufung gemäß PackungsV
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
 N2 – Einstufung gemäß PackungsV
 N3 – Einstufung gemäß PackungsV
 nicht betroffen – z. B. alle Artikel, die keine
apotheken- oder verschreibungspflichtigen
Fertigarzneimittel sind, oder Packungen zum
ausschließlichen Vertrieb an Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende
Apotheken (KVA-Packungen)
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
leer = keine Angabe
0
= keine therapiegerechte Packungsgröße
1
= N1
2
= N2
3
= N3
4
= nicht betroffen
Lagerungsinformationen
 Verfalldatum
Bitte geben Sie an, ob auf dem Artikel oder seiner äußeren Umhüllung das Verfalldatum aufgedruckt ist. Ist dies der Fall, bitte unbedingt auch
die Laufzeit des Artikels in Monaten angeben.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, auf dem Artikel oder seiner äußeren
Umhüllung ist ein Verfalldatum aufgebracht
 Laufzeit
Bitte geben Sie die Mindesthaltbarkeitsdauer eines Artikels ab der Herstellung in Monaten an.
Die Laufzeit ist unbedingt bei allen Artikeln anzugeben, die ein Verfalldatum tragen.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
2-stelliges, nummerisches Datenfeld
z. B. 36 = 3 Jahre haltbar
leer = kein Verfalldatum
Machen Sie hier bitte nur dann Angaben, wenn
der Artikel temperiert gelagert werden muss.
Demnach bedeutet Keine Angabe (leeres Datenfeld) Keine besondere Lagerungsvorschrift.
Der Wert 0 steht für die Lagerungstemperatur
0 °C.
Bitte achten Sie darauf, dass die Angaben bei
Arzneimitteln zulassungskonform sind und mit
den Vorschriften der Fachinformation übereinstimmen.
Die minimale Lagerungstemperatur (min. Temperatur) ist die tiefstmögliche Temperatur in
Grad Celsius, bei der ein Artikel gelagert werden
darf.
Die maximale Lagerungstemperatur (max. Temperatur) ist die höchstmögliche Temperatur in
Grad Celsius, bei der ein Artikel gelagert werden
darf.
Zulässige Werte: -99 bis 99
Beispiele:
Lagervorschrift: Bei Raumtemperatur lagern
min. Temperatur = 5
max. Temperatur = 25
Lagervorschrift: Im Kühlschrank lagern
min. Temperatur = 2
max. Temperatur = 8
Lagervorschrift: Nicht einfrieren
min. Temperatur = 2
max. Temperatur = leer (keine Angabe)
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
2-stelliges, nummerisches Datenfeld inkl. Minuszeichen
z. B. -10 entspricht -10 °C
leer = keine besondere Lagervorschrift
 Eichung
 Kühlkette
Für besonders temperaturempfindliche Produkte
ist eine Kühlkette vorgeschrieben, also die ununterbrochene Kühlung bei Lagerung und Transport. Bitte achten Sie darauf, dass die Angabe
zulassungskonform ist und mit den Vorschriften
der Fachinformation übereinstimmt.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Kühlkette erforderlich
 Lagertemperatur minimal/maximal
Bitte geben Sie an, ob es sich um einen geeichten Artikel wie Waagen oder Thermometer handelt. Sofern der Artikel nach einer bestimmten
Frist erneut geeicht werden muss, ist unbedingt
auch die Laufzeit der Eichung anzugeben.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, der Artikel ist geeicht
 Laufzeit der Eichung
Bitte geben Sie bei Artikeln, die geeicht werden
müssen, die Laufzeit der Eichung an. Dies ist die
Frist in Monaten, nach der ein geeichter Artikel
erneut geeicht werden muss (max. 240 Monate).
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
Packungsinformationen
3-stelliges, nummerisches Datenfeld
z. B. 120 Monate = auf 10 Jahre geeicht
 Mindestbestellmenge
 Lichtempfindlichkeit
Bitte nur dann vor Licht geschützt oder vor Sonnenbestrahlung geschützt ankreuzen, wenn der
Artikel tatsächlich unter besonderen Vorkehrungen gelagert werden muss.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nicht lichtempfindlich
1 = vor Licht geschützt lagern
2 = vor Sonnenbestrahlung geschützt lagern
Bitte geben Sie die Anzahl der Verbrauchereinheiten (= Anzahl PZN) an, die mindestens bestellt werden muss. Nicht darstellbar sind Mindestauftragswerte, unterschiedliche Mindestbestellmengen für verschiedene Kundengruppen
(z. B. für Apotheken anders als für pharmazeutische Großhandlungen) oder Preisstaffeln (z. B.
Rabatte bei bestimmten Auftragsmengen).
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
6-stelliges, nummerisches Datenfeld
 Verpackungsart
 Feuchteempfindlichkeit
Bitte nur dann Ja ankreuzen, wenn der Artikel
tatsächlich unter besonderen Vorkehrungen gelagert werden muss.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nicht feuchtempfindlich
1 = trocken lagern
 Lageempfindlichkeit
Betrifft Artikel, die nur aufrecht oder nur liegend
gelagert werden dürfen. Machen Sie hier bitte
nur dann Angaben, wenn der Artikel tatsächlich
eine Sonderbehandlung erhalten muss.
Es gibt nur wenige Produkte die aufgrund ihrer
Konsistenz (Inhaltsstoffe) nicht liegend gelagert
oder nicht liegend transportiert werden dürfen.
Aufrecht gelagert soll nur dann angegeben werden, wenn eine Gefährdung für die Qualität des
Produktes zu befürchten ist. Marketing-basierende Gründe dürfen dabei keine Rolle spielen.
Bitte geben Sie die Art der Verpackung/äußeren
Umhüllung der Verbrauchereinheit an, für die die
PZN zugeteilt wurde. Nicht anzugeben ist die
Verpackungsart der Versandeinheit, wenn diese
sich von der Verpackung der Verbrauchereinheit
unterscheidet.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
2-stelliges, nummerisches Datenfeld
(s. Tabellenblatt Weiterführende Informationen)
 Länge, Höhe, Breite (L, B, H)
Bitte geben Sie die Maße des Artikels in Millimeter inklusive Verpackung an. Bei der Festlegung
von Länge, Höhe und Breite ist das Gesicht der
Packung zu berücksichtigen. Man definiert das
Gesicht der Packung als die Seite, die dem Verbraucher zur umfassenden Identifikation der Packung dient (großflächige Aufbringung des Warenzeichens). Die Länge ist die vordere untere
Seitenkante, die Höhe ist die rechte senkrechte
Seite und die Breite der Packung ist die Tiefe.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nicht lageempfindlich
1 = liegend lagern
2 = aufrecht lagern
 Zerbrechlichkeit
Bitte nur dann Ja ankreuzen, wenn der Artikel
tatsächlich besonders behandelt werden muss.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nicht zerbrechlich
1 = zerbrechlich
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
Bei nicht rechtwinkligen Verpackungen sind die
maximalen Maße anzugeben.
Beispiel: eine runde Flasche mit 40 mm Durchmesser und 200 mm Höhe hat folgende Maße: L
= 40 mm; H = 200 mm; B = 40 mm.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
6-stelliges, nummerisches Datenfeld
 Gewicht (G)
Das Gewicht des Artikels in Gramm inklusive
Verpackung (Bruttogewicht), wie unter Verpackungsart angegeben. Nicht zu verwechseln mit
Füllmenge.
liefern möchten, erfordert dies eine entsprechende Änderung der Daten in den IFAInfodiensten.
Hinweis – Bezüglich der Abhängigkeit zwischen
Preisen und Vertriebswegen beachten Sie bitte
die Erläuterungen zu den Preisangaben.
Bei Wegfall eines Vertriebsweges kann es erforderlich sein, auch die zugehörigen Preisangaben zu löschen und umgekehrt. Ein Änderungsauftrag könnte also z. B. folgendermaßen lauten:
Beispiel für Änderungsauftrag Vertriebsweg:
 Vertrieb: nicht über Krankenhausapotheken
oder krankenhausversorgende Apotheken
 KHAEP: bitte löschen
 an KVA/Krankenhausapotheken
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
8-stelliges, nummerisches Datenfeld
Der Artikel wird/wird nicht über Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken vertrieben.
 Kombinationspackung
Bitte geben Sie an, ob es sich um Kombinationspackungen mit mehr als einem Fertigarzneimittel
handelt.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = Kombinationspackung mit mehr als einem
Arzneimittel
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Lieferung an Krankenhausapotheken
und krankenhausversorgende Apotheken
 an pharm. Großhandel
Der Artikel wird/wird nicht über den pharmazeutischen Großhandel vertrieben.
Vertriebsinformationen
 Vertriebswege
Die IFA-Infodienste unterscheiden folgende Vertriebswege:
 pharmazeutischer Großhandel
 öffentliche Apotheken
 Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken (KVA)
 sonstiger Einzelhandel (Drogerien, Reformhäuser, Sanitätshäuser etc.)
Apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen gemäß
§ 52b Abs. 2 Satz 3 AMG nur im Ausnahmefall
ausschließlich direkt vom Pharmazeutischen
Unternehmer an Apotheken vertrieben werden.
Diese Ausnahmereglung betrifft Arzneimittel, für
die gesetzlich ein besonderer Vertriebsweg vorgesehen ist (z. B. §§ 47a und 47b AMG) oder für
die andere besondere und objektive Umstände
gelten (zulassungsrechtliche Vorgaben).
Wenn Sie z. B. die Apotheken bisher nur direkt
beliefert haben (sog. Direktvertrieb) und künftig
auch über den pharmazeutischen Großhandel
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Lieferung an den pharmazeutischen
Großhandel
 an Apotheken
Der Artikel wird/wird nicht an öffentliche Apotheken vertrieben.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Lieferung an Offizinapotheken
 an Einzelhandel
Der Artikel wird/wird nicht an den sonstigen Einzelhandel – z. B. Drogerien, Reformhäuser, Sanitätshäuser – vertrieben.
Nicht apothekenpflichtige Artikel, die ausschließlich direkt oder über den pharmazeutischen
Großhandel an Apotheken vertrieben werden,
gelten als apothekenexklusiv.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = nein
1 = ja, Lieferung an sonstigen Einzelhandel
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
 Vertriebsstatus und Verkehrsfähigkeitsstatus
Bei Angaben auf Listen und Aufträgen achten
Sie bitte auf Eindeutigkeit. Zum Beispiel reicht es
bei Außer-Vertrieb-Nahmen nicht aus, die Artikel
nur durchzustreichen. Denn daraus geht nicht
hervor, ob die Artikel gelöscht werden, oder das
Kennzeichen außer Vertrieb bekommen sollen.
Verwenden Sie am besten folgende Kürzel:
AV außer Vertrieb: im Handel befindliche Lagerware darf abverkauft werden
ZG zurückgezogen: Artikel wurde vom pharmazeutischen Unternehmer zurückgezogen
und ist im deutschen Markt dauerhaft nicht
verfügbar; Lagerware ist nicht zur Abgabe
und zum Abverkauf bestimmt
NV nicht verkehrsfähig: im Handel befindliche
Lagerware darf nicht abverkauft werden
LÖ Löschung
chen außer Vertrieb trägt, wird ein Verweis zwischen Vorgänger und Nachfolger eingerichtet.
Die Nutzer der IFA-Infodienste werden dann bei
Aufruf des außer Vertrieb befindlichen Artikels
auf den Nachfolgeartikel hingewiesen.
Der Nachfolgeartikel sollte eine plausible Alternative zum Vorgänger darstellen. Das Produkt
sollte sich also in seiner Zweckbestimmung, Zusammensetzung, Machart etc. nicht wesentlich
vom Vorgänger unterscheiden. Bei Arzneimitteln
und bei Medizinprodukten ist dies so eng auszulegen, dass deren Sicherheit gewährleistet
bleibt. Dementsprechend darf bei Betäubungsmitteln nach § 1 BtMG ein Verweis ausschließlich auf einen Ersatzartikel/Nachfolger mit identischer Packungsgröße vorgenommen werden.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
8-stelliges, nummerisches Datenfeld
 PZN der Klinikpackung
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
Vertriebsstatus
0 = außer Vertrieb
1 = im Vertrieb
2 = zurückgezogen
Bitte geben Sie bei der Anmeldung von Klinikbausteinen die PZN der zugehörigen Klinikpackung an.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
8-stelliges, nummerisches Datenfeld
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
Verkehrsfähigkeitsstatus
0 = nicht verkehrsfähig
1 = verkehrsfähig
2 = Verkehrsfähigkeit in Prüfung
 PZN des Originals
Bitte geben Sie bei der Anmeldung von Importarzneimitteln die PZN des Originalarzneimittels
an.
Eine Änderung des Verkehrsfähigkeitsstatus per
EAD ist nicht möglich.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
8-stelliges, nummerisches Datenfeld
Bei Angaben in Dateien ist es nicht ausreichend,
die betreffende Zeile nur zu löschen. Auch hier
ist eine eindeutige Aussage erforderlich.
 PZN des Voranbieters
Bei Artikellöschungen berücksichtigen Sie bitte,
dass hierfür insbesondere für Arzneimittel bestimmte Bedingungen gelten. Erläuterungen zu
diesem Thema sind in den Richtlinien zum Artikelstatus und Statuswechsel auf unserer Internetseite www.ifaffm.de zu finden.
Bitte geben Sie die PZN des auf derselben Zulassung beruhenden Arzneimittels des Voranbieters an.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
8-stelliges, nummerisches Datenfeld
4.2
Adressdaten
 Herstellungserlaubnis
Verweisinformationen
Anzugeben, falls Sie eine Herstellungserlaubnis
gem. § 13 AMG haben.
 PZN des Vorgängers/Nachfolgers
Wenn ein angemeldeter Artikel Nachfolger eines
bereits in den IFA-Infodiensten geführten Artikels ist, können Sie hier die PZN des Vorgängers
angeben. Wenn der Vorgänger das Kennzei-
 Großhandelserlaubnis
Anzugeben, falls Sie eine Großhandelserlaubnis
gem. § 52a AMG haben.
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
 Änderung der Firmierung
Falls sich Ihre Firmenbezeichnung geändert hat,
bestätigen Sie bitte auf einer separaten Anlage,
dass das Unternehmen mit der geänderten Firmierung in die Gesamtrechtsnachfolge des Unternehmens mit der bisherigen Firmierung eintritt
und daher kein erneuter Abschluss eine Vertrages erforderlich ist.
4.3
 EAD-Datei – Fordern Sie sich auf unserer Internetseite www.ifaffm.de eine EAD-Datei mit Ihren Sortimentsdaten an und tragen Sie die beabsichtigten Änderungen in der Datei ein.
 IFA-Liste – Fordern Sie eine Liste Ihrer Artikel
an und tragen Sie die beabsichtigten Änderungen auf der Liste ein.
Sonstige Daten
 Veröffentlichungsdatum
Bitte geben Sie bei Ihren Aufträgen das gewünschte Veröffentlichungsdatum an (1. oder
15. eines Monats). Liegt das angegebene Datum
in der Vergangenheit, wird der Auftrag zum
nächstmöglichen Termin durchgeführt.
Bei Aufträgen zur Zuteilung von PZN entfällt die
Angabe.
 Sperrfrist
Artikeldaten, die mit einem Sperrfristvermerk
versehen sind, werden zum spätmöglichsten
Termin (in der Regel 5 Arbeitstage vor Veröffentlichung) an die Datenbezieher weitergegeben.
Artikeldaten ohne Sperrfristvermerk werden in
der in der Regel 10 Arbeitstage vor Veröffentlichung an die pharmazeutischen Großhandlungen geliefert.
Adressdaten werden grundsätzlich zum ersten
Bereitstellungstermin und Artikellöschungen
zum zweiten Bereitstellungstermin an die Datenbezieher ausgegeben.
1. Die Datei oder Liste darf nur solche Artikel
enthalten, bei denen Änderungen vorzunehmen
sind. Oder Sie kennzeichnen die Artikel, bei denen Änderungen vorgenommen werden sollen.
2. Es müssen mindestens folgende Angaben
enthalten sein:
 PZN
 Produktbezeichnung
 Packungsgröße
 Darreichungsform
 die zu ändernden Daten, z. B. Preise
3. Füllen Sie bei Verwendung von Dateien oder
Listen in jedem Fall auch ein Auftragsdeckblatt
aus.
Zulässige Werte bei Meldung per Datei:
0 = ohne Sperrfrist
1 = mit Sperrfrist
Senden Sie Ihren Auftrag per E-Mail oder Telefax.
5.
Bei Aufträgen per Telefax sind folgende Punkte
zu beachten:
Tipps und Hinweise
 Die Formulare sind im Internet auf unserer
Website unter www.ifaffm.de per Download abzurufen. Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen, speichern und in einer E-Mail
zusammen mit den ggf. erforderlichen weiteren
Unterlagen (Produktbeschreibung, Zulassungsnachweis, Herstelleradresse bei NEM) an
[email protected] senden.
Sie können die Formulare auch ausdrucken und
per Fax an +49 69 979919-39 senden.
Auch bei umfangreichen Artikeländerungen bieten sich unterschiedliche Möglichkeiten der Rationalisierung:
 Aufträge nicht doppelt senden
Bitte senden Sie Ihre Aufträge nicht doppelt
(per E-Mail/Fax/Post). Wenn Sie einen bereits
versendeten Auftrag berichtigen wollen, weisen
Sie bitte eindeutig darauf hin, dass es sich bei
der jüngeren Fassung um eine Korrektur handelt und welcher Auftrag dadurch ersetzt wird.
 Gut lesbare Originale
Bitte berücksichtigen Sie, dass mit der Übertragung per Telefax stets ein Qualitätsverlust verbunden ist. Die Originale sollten daher entsprechend gut lesbar sein. Ansonsten besteht das
Risiko der Fehlinterpretation, was z. B. bei
Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
Preisangaben unangenehme Folgen haben
kann.
 Farbige und kleingedruckte Originale möglichst als PDF-Dokument per E-Mail
Produktbeschreibungen wie Gebrauchsinformationen, Etiketten o. ä. sind teilweise farbig gestaltet und in kleinen Schriftgrößen abgefasst,
was sie für die Übertragung per Telefax u. U.
unbrauchbar macht. Bitte senden Sie solche
Unterlagen im Zweifelsfall lieber als PDFDokument per E-Mail oder vergewissern Sie
sich vorher, dass die Produktbeschreibung
auch gefaxt noch lesbar ist.
6.
Häufig gestellte Fragen
 Warum muss ich für eine Artikelneuaufnahme so viele Daten angeben, wenn ich doch
lediglich eine PZN für meinen Artikel benötige?
Die PZN ist nicht nur eine Bestellnummer und
dient auch nicht ausschließlich der Erzeugung
eines Strichcodes. Die Handelsunternehmen
und andere Nutzer der IFA-Infodienste wollen
nicht nur wissen, welcher Artikel sich hinter einer
bestimmten PZN verbirgt. Gefragt ist z. B. auch,
ob der Artikel ohne Rezept abgegeben werden
darf, ob er gekühlt gelagert werden muss, ob er
über den pharmazeutischen Großhandel zu beziehen ist und vieles mehr. Diese Daten zu erfassen und strukturiert weiterzugeben ist die
Aufgabe der IFA GmbH, die Informationen bereitzustellen ist Aufgabe des Anbieters.
 Warum muss ich eine Artikelneuaufnahme in
Auftrag geben, wenn lediglich eine Änderung an
der Produktbezeichnung, der Packungsgröße,
der Darreichungsform, der Information Arzneimittel oder dem Artikeltyp vorliegt?
Bei den genannten Änderungen handelt es sich
um Änderungen an den sogenannten artikelidentifizierenden Merkmalen. Solche Änderungen erfordern die Zuteilung einer neuen PZN
(weitere Informationen zu diesem Thema finden
Sie in den Richtlinien für die Zuteilung von Pharmazentralnummern).
Da die PZN der Hauptschlüssel in den IFAInfodiensten ist, muss bei Neuzuteilung einer
PZN in der IFA-Datenbank ein vollständiger Artikeldatensatz mit allen zugehörigen Informationen neu angelegt werden. Aus Sicht der IFAInfodienste ist ein Artikel mit neuer PZN daher
wie ein völlig neuer Artikel zu behandeln, unabhängig davon, ob das Produkt als solches bereits vorher existiert hat oder nicht.
 Warum muss bei Artikelneuaufnahmen und
bei Änderungen an bestimmten Rechtsinformationen grundsätzlich zum Formular eine Produktbeschreibung mitgeliefert werden?
Bei Bearbeitung der genannten Aufträge kooperiert die IFA GmbH mit ABDATA Pharma-DatenService, einem Geschäftsbereich der Werbeund Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker
GmbH. ABDATA prüft die rechtlichen Einstufungen z. B. als Arzneimittel jedes neu angemeldeten Artikels auf Plausibilität. Die dazu erforderlichen Informationen wie Zusammensetzung, ggf.
angegebene Anwendungsgebiete, Aussagen
über Wirkungen o. ä. werden den Produktbeschreibungen entnommen. Außerdem entnimmt
ABDATA den Produktbeschreibungen bestimmter Produktgruppen wie Arzneimittel, Verbandmittel u. a. weitergehende Informationen und
speichert diese in verschiedenen Datenbanken
– z. B. in der ABDA-Datenbank – die den Fachkreisen für spezifische Fragestellungen und Recherchen als Informationsmedium zur Verfügung gestellt werden. Eine Produktbeschreibung
ist daher in den genannten Fällen unbedingt beizufügen.
 Ich benötige PZN für meine Artikel und die
Artikeldaten sollen in die IFA-Infodienste aufgenommen werden. Welche Möglichkeiten habe
ich und welche Meldeunterlagen fülle ich dann
aus?
– Ich erhalte jetzt die PZN und entscheide mich
später für die Veröffentlichung der Artikeldaten: Auftragstabelle für Zuteilungen oder Anlage A (Zuteilung von PZN) mit Auftragsdeckblatt.
– Ich erhalte jetzt die PZN und beauftrage
gleichzeitig die Veröffentlichung zu einem
späteren als dem nächstmöglichen Termin:
Auftragstabelle für Neuaufnahmen mit dem
Hinweis, dass die Zuteilung der PZN jetzt und
die Veröffentlichung zum angegebenen Termin erfolgen soll oder Anlage A (Zuteilung
von PZN) und Anlage B1 (Neuaufnahmen
Arzneimittel) und/oder Anlage B2 (Neuaufnahme sonstige Artikel) mit einem Auftragsdeckblatt für beide Aufträge.
– Ich beauftrage direkt die Veröffentlichung der
Artikeldaten zum nächstmöglichen Termin:
Auftragstabelle für Neuaufnahmen oder Anlage B1 (Neuaufnahme Arzneimittel) bzw.
Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH
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Richtlinien zur Meldung von Artikel- und Adressdaten
Anlage B2 (Neuaufnahme sonstige Artikel)
mit Auftragsdeckblatt.
 Ich bin Hersteller eines Artikels, der in den
IFA-Infodiensten geführt wird. Als Anbieter ist
mein Vertriebspartner eingetragen. Warum kann
ich nicht ohne Zustimmung des Vertreibers die
Dateninhalte ändern?
Vertriebsvereinbarungen zwischen Hersteller
und Vertreiber können so komplex sein, dass es
der IFA GmbH unmöglich ist, im Einzelfall zu
prüfen, wer die Vertriebsrechte eines Artikels besitzt. Deshalb gilt für uns der Grundsatz, dass
immer der aktuell eingetragene Anbieter eines
Artikels berechtigt ist, Artikeldaten ändern zu lassen. Wir gehen davon aus, dass wir bei Übergang der Vertriebsrechte auf ein anderes Unternehmen einen entsprechenden Auftrag zur Änderung des Anbieters erhalten, der uns vom
aktuellen und vom künftigen Anbieter bestätigt
wird (Anbieterwechsel). Bei Unstimmigkeiten, z.
B. zwischen Hersteller und aktuell eingetragenem Anbieter ist es Sache der beteiligten Unternehmen, eine Einigung herbeizuführen und die
IFA GmbH einvernehmlich mit der entsprechenden Artikeldatenänderung zu beauftragen.
7.
8.
 Die Artikel müssen Verkaufspackungen
(Handelsformen) sein, keine Versandeinheiten,
Displays, Mindestbestellmengen etc.
 Die in die IFA-Datenbank aufgenommenen
Informationen müssen sich auf tatsächlich existierende Artikel beziehen.
 Änderungen an artikelidentifizierenden Merkmalen (Produktbezeichnung, Packungsgröße,
Darreichungsform, Information Arzneimittel, Artikeltyp) können nicht unter Beibehaltung der PZN
durchgeführt werden. Diese Änderungen werden wie Neuaufnahmen behandelt.
 Für die Veröffentlichung von Neuaufnahmen
und für Änderungen an bereits geführten Artikeldaten gilt der IFA-Redaktionskalender. Aufträge,
die erst kurz vor dem Meldeschluss eingehen,
können bei hohem Auftragsvolumen unter Umständen nicht termingerecht bearbeitet werden.
 Der eingetragene Anbieter muss sämtliche
Abkürzungen
 AMG
 MPG
 SGB V
Rezeptur o. ä. zu bestellen sind. Arzneimittel
müssen entweder Fertigarzneimittel im Sinne
von § 4 Absatz 1 AMG oder Stoffe im Sinne § 3
AMG sein.
Arzneimittelgesetz
Medizinproduktegesetz
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Bedingungen
 Die angemeldeten Artikel müssen apothekenüblich gemäß Apothekenbetriebsordnung
(ApBetrO) sein. Die Zuteilung einer PZN erfolgt
bis zur Prüfung unter Vorbehalt. Sie kann rückgängig gemacht werden, wenn die Apothekenüblichkeit nicht festgestellt werden kann. Die
Nachweispflicht liegt im Zweifelsfall beim Hersteller/Vertreiber.
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen
für das Inverkehrbringen der unter seinem Namen angemeldeten Artikel erfüllen.
 Artikel eines Anbieters werden nicht mehrfach in die IFA-Datenbank aufgenommen. Maßgeblich sind hierbei Produktbezeichnung, Packungsgröße, Darreichungsform, Information
Arzneimittel, Artikeltyp.
 Die angemeldeten Artikel müssen uneingeschränkt in Deutschland verkehrsfähig sein.
 PZN, die nicht/nicht mehr in den IFA-Infodiensten geführt werden, fallen mit Fristablauf an
die IFA GmbH zurück.
 Die Artikel müssen Fertigprodukte sein, die
anhand der Informationen in der IFA-Datenbank
ohne zusätzliche Angaben wie Maße, Größe,
Informationsstelle für Arzneispezialitäten – IFA GmbH
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