Antragstelle für Bauvorhaben Eingangsvermerk Hansestadt Wismar Der Bürgermeister Bauamt Abt. Bauordnung Kopenhagener Straße 1 Aktenzeichen 23966 Wismar Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen für verfahrensfreie, aber nach: Erhaltungssatzung gem. § 172 BauGB Sanierungssatzung gem. § 144 BauGB Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtige Vorhaben. Für das nachstehend und in den Anlagen näher beschriebene Vorhaben wird die Genehmigung beantragt. 1. Bauherr Entwurfsverfasser genaue Anschrift genaue Anschrift Telefon Telefon E-mail E-Mail 2. Grundstück genaue Bezeichnung Gemarkung Flur(en) Eigentümer Bemerkungen Flurstück(e) 3. Beschreibung des Vorhabens: Anlagen ___________________________________________ Ort, Datum, Unterschrift Hansestadt Wismar Baudezernat Stand: Oktober 2015 Hinweise zur Antragstellung für verfahrensfreie, aber nach Erhaltungssatzung, Sanierungssatzung bzw. Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtige Vorhaben Eine Antragstellung auf beiliegendem Formular kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt. Zur Klärung, ob für Ihr Vorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss oder ob Ihr Vorhaben nach einer Erhaltungs-, der Sanierungssatzung der Hansestadt Wismar oder dem Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern genehmigungspflichtig ist, wenden Sie sich bitte mit den unten aufgeführten Unterlagen an die Antragstelle für Bauvorhaben beim Bauamt, Abt. Bauordnung der Hansestadt Wismar, Kopenhagener Str. 1, 23966 Wismar, Telefon: 03841/251-60 43, Frau Sperling, Zi. 208. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei evtl. Abweichungen von Forderungen der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder der Gestaltungssatzung gesondert ein Antrag auf Abweichung beim Bauamt der Hansestadt Wismar, Abt. Bauordnung zu stellen ist. Wenn Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist, erhalten Sie hierfür eine schriftliche Bescheinigung vom Bauamt, Abt. Bauordnung. Diese Bescheinigung ergeht verwaltungsgebührenfrei. Für alle weiteren Genehmigungen werden Gebühren erhoben. Bei Verfahrensfreiheit ist das beiliegende Formular zu verwenden und vollständig ausgefüllt 3-fach bei der Antragstelle für Bauvorhaben einzureichen. Unter „Beschreibung des Vorhabens“ sind die beantragten Maßnahmen zu erläutern. Dazu gehören Angaben zu den verwendeten Materialien, Bausystemen, zur Farbigkeit, Oberflächenstruktur, usw. . Es muss dargestellt werden, welche Teile geändert oder erneuert werden sollen. Bei der Erneuerung von Fenstern und Türen sind z. B. Bestandszeichnungen und/ oder Fotos von der Fassade erforderlich. Für neue Bauteile (speziell Fenster und Türen) sind die Konstruktionszeichnungen des Herstellers vorzulegen. Diese müssen z. B. bei Fenstern Angaben zu den Maßen für Rahmen-, Setzholz-, Kämpfer-, Sprossenstärken usw. beinhalten, evtl. Profilierungen darstellen und die Aussagen dazu treffen, wie viele Flügel ausgebildet werden. Diese Zeichnungen sind möglichst mit den Kostenvoranschlägen als Anlage beizulegen. Grundsätzlich gilt: Je vollständiger und aussagefähiger die Antragsunterlagen sind, um so schneller kann die Genehmigung erteilt werden. In jedem Fall sollten Sie sich vor der Beantragung mit der Abt. Sanierung und Denkmalschutz (Herr Günter, Frau Feichtinger, Frau Rohde) des Bauamtes der Hansestadt Wismar in der Kopenhagener Str. 1, Telefon: 03841/ 251-60 30, 251-60 38, 251-60 39 in Verbindung setzen, um Fragen in Verbindung mit der Beantragung des Vorhabens abzustimmen. Bei baulichen Maßnahmen an Denkmalen bzw. innerhalb von Denkmalbereichen sind Ihre Ansprechpartner Herrn Klopp Tel. 03841/251-60 36 und Frau Willert Tel. 03841/251-60 37 vom Bauamt, Abt. Sanierung und Denkmalschutz der Hansestadt Wismar in der Kopenhagener Str. 1. Unter bestimmten Voraussetzungen können erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten, Anschaffungskosten und Erhaltungsaufwand gem. §§ 7h, 10f und 11a Einkommenssteuergesetz (EstG) in Anspruch genommen werden. Ob diese Voraussetzungen für Sie zutreffen, können Sie beim Bauamt, Abt. Sanierung und Denkmalschutz, Herrn Karbaum, Tel.: 03841/251-60 40 erfragen. Voraussetzung für diese steuerliche Geltendmachung ist, dass vor Baubeginn eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt über die Maßnahmen getroffen wurde. Diese Vereinbarung wird nicht durch die erforderliche Sanierungsgenehmigung ersetzt.
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