Die Zeitung der gemeinsamen Mitarbeitervertretung des Diakonischen Werkes Oldenburg 24. Jahrgang / Ausgabe Dezember 2015 Brennpunkt mav Die mav wünscht allen Kolleginnen und Kollegen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2016! Inhalt - Freizeit & Beruf – wie geht das? (Teil II) Zusätzliche Betreuungskraft nach § 87 b SGB XI Interview mit ver.di zur Altenpflege Neues aus dem Arbeitsrecht Diadema GmbH wird ausgebaut! Neues zur Pflegekammer Absenkung der Jahressonderzahlung Strukturelle Änderung bei Jahressonderzahlung Dienstjubiläen Juli – Dezember 2015 Impressum Gemeinsame Mitarbeitervertretung des Diakonischen Werkes Oldenburg, Haus der Diakonie, Kastanienallee 9-11, 26121 Oldenburg, mav-Büro: Erdgeschoß, Zimmer Nr. 119 sind wir zu erreichen unter: 0441 / 21001-95 oder per e-mail: [email protected] Weitere Informationen gibt es auf der mav-Seite der homepage des Diakonischen Werkes Oldenburg: www.mav.dw-ol.de Aktuelle Infos gibt es auf der website der agmav Niedersachsen unter : www.ag-mav.de Sprechzeiten der Schwerbehindertenvertretung Christine Kaiser, Tel.: 0441 / 2058731 Tagesstätte im PTZ Oldenburg, Borchersweg 80, 26135 OL mittwochs: 11.30 - 13.00 Uhr e mail: [email protected] In eigener Sache: Redaktion und Verantwortung Seit über zwei Jahren erscheint das mav-info unter dem Namen „Brennpunkt mav“. Aufgrund zahlreicher Anfragen möchten wir darauf hinweisen, dass wir aus Kostengründen die Druckauflage verringert haben. Es gibt also nur eine begrenzte Anzahl von Heften pro Einrichtung. Aber kein Grund zur Sorge. Das Heft wird von uns auch online zur Verfügung gestellt und kann auf unserer homepage gelesen werden. Die redaktionelle Bearbeitung wird vom Ausschuss BWL, EDV und Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. Verantwortlich für den Inhalt des Heftes ist die gemeinsame Mitarbeitervertretung. Brennpunkt mav - Seite 2 Freizeit & Beruf Bessere Vereinbarung von Pflege und Beruf neues Gesetz gilt seit dem 01. Januar 2015 Fortsetzung des Artikels aus Brennpunkt Juni 2015 und weitere Informationen zum Thema: Familienpflegezeit: Teilfreistellung bis zu 24 Monaten. Das Familienpflegezeitgesetz regelt den Anspruch auf eine Freistellung zur Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung für die Dauer bis zu 24 Monaten. Dabei werden nach der neuen Regelung die Zeiten der Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammengerechnet, so dass die Freistellung maximal 24 Monate betragen kann. Diese Freistellung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Da keine Wartezeit vorgesehen ist, kann theoretisch vom ersten Beschäftigungstag an die Freistellung in Anspruch genommen werden. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist wie auch bei der Pflegezeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachzuweisen. ! Dieses Modell setzt zwingend voraus, dass neben der Pflege oder Betreuung zumindest im Umfang von 15 Wochenstunden weiter gearbeitet wird. Bei unterschiedlicher Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit wird auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum bis zu einem Jahr abgestellt. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es kann aber ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt werden. Praktisches Vorgehen Wer Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vorher schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum in welchem Umfang innerhalt der Gesamtdauer die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Für den Fall, dass ursprünglich weniger als die höchstzulässige Gesamtdauer von 24 Monaten beantragt und ausgeschöpft wurde, kann eine Verlängerung der Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch besteht aber nur, wenn ein vorgesehener Wechsel in Person des Pflegenden aus wichtigem Grund, z. B. einer Erkrankung, nicht erfolgen kann. Brennpunkt mav - Seite 3 - 4 Freizeit & Beruf Zusammentreffen der Freistellungen Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber zeitlich aneinander anschließen. Enthält die Ankündigung der Freistellung keine eindeutige Festlegung auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit und liegen für beide Ansprüche die Voraussetzungen vor, gilt die Erklärung als Pflegezeit. Wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die Pflegezeit noch Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will, soll er dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vorher ankündigen, im umgekehrten Fall spätestens acht Wochen vor Beginn: Ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung gilt auch für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger. Der Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung. Die Pflegebedürftígkeit muss nachgewiesen werden, eine schwere Erkrankung alleine führt nicht zum Anspruch. Ein weiterer Freistellungsanspruch entsteht bei Sterbebegleitung. Die betrieblichen Voraussetzungen entsprechen denen der Pflegezeit (Zahl der Beschäftigten, Ankündigungsfrist). Das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung, die bereits weit fortgeschritten ist und fortschreitend verlaufen wird, sowie unheilbar sein bzw. palliativmedizinische Betreuung erfordert, ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bei Inanspruchnahme einer Freistellung besteht ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Dieses Darlehen deckt aber nur zum Teil den Verdienstausfall ab. Es wird nur in Monatsraten gewährt und muss vor ergänzend aufstockenden Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Pflegende Angehörige genießen während der Freistellungszeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Ankündigung der Absicht der Inanspruchnahme, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung und endet mit der Rückkehr aus der Pflege- oder Familienpflegezeit. Der Urlaubsanspruch kann vom Arbeitgeber für jeden Monat vollständiger Freistellung um ein Zwölftel gekürzt werden. Das gilt nicht im Rahmen der Familienpflegezeit oder bei einer Teilfreistellung in der Pflegezeit. Brennpunkt mav - Seite 3 - 4 Ausschuss für Personal & Arbeitsrecht Zusätzliche Betreuungskraft nach §87b SGB XI Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen können zusätzliche Betreuungskräfte anstellen, die das Angebot an Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz ergänzen. Im Rahmen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, stehen diese zusätzlichen Betreuungsangebote allen pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Pflegegästen offen. In enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegeteams betreuen und begleiten die zusätzlichen Betreuungskräfte z. B. beim Lesen, beim Basteln, beim Spazierengehen oder zu kulturellen Veranstaltungen. Es soll erreicht werden, dass den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern durch zusätzliche Betreuung und Aktivierung mehr Zuwendung und eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird. Pflegerische Aufgaben gehören nicht zum Aufgabenbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte! Betreuungskräften dürfen nur in Ausnahmefällen, wenn eine Pflegekraft kurzfristig nicht erreichbar ist, notwendige Aufgaben aus dem Bereich der Pflege oder Hauswirtschaft übernehmen. Dazu gehört die Begleitung der Toilettengänge oder das Anreichen von Essen. Allerdings dürfen diese Tätigkeiten nicht zu den regelmäßigen Aufgaben gehören. Offenbar wird diese Regelung aber nicht überall eingehalten. Betreuungskräfte berichten immer wieder, dass sie auch Essen und Trinken anreichen, sie auch Toilettengänge unterstützen und sogar pflegerische Hilfstätigkeiten ausüben. Schon 2012 wurde in einer großangelegten Brennpunkt mav - Seite 5-6 Ausschuss für Personal & Arbeitsrecht Studie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV) dieser Umstand erkennbar. Die Kosten für das Zusatzpersonal werden durch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen getragen. Die Pflegekassen haben mit den stationären Pflegeeinrichtungen die entsprechenden Vergütungszuschläge nach § 87b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Finanzierung der Personalaufwendungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte in der erforderlichen Höhe vertraglich zu vereinbaren. Die Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in den Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) nach § 87 b Abs. 3 SGB XI geregelt. Diese werden vom GKV-Spitzenverband beschlossen und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt (zuletzt am 29. Dezember 2014). Die angepassten Richtlinien sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Quelle: www.gkv-spitzenverband.de Brennpunkt mav - Seite 5-6 Interview mit ver.di zur Altenpflege Neues aus dem Arbeitsrecht „Ich kann mit eigentlich nicht vorstellen, dass da noch etwas schiefgeht…“ In Niedersachsen könnte es bald erstmals einen landesweit einheitlichen Tarifvertrag für die Altenpflege geben. Holger Jenrich vom „Magazin Altenpflege“ sprach darüber mit Joachim Lüddecke vom Landesverband Niedersachsen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Altenpflege: Den Altenpflege-Beruf gibt es seit fast 50 Jahren. Und noch immer gibt es nirgendwo einen landesweit einheitlichen Tarifvertrag – von einer bundesweiten Lösung ganz zu schweigen. Für wen ist das die größere Peinlichkeit: für wenig kämpferische Pflegekräfte, für blockierende Arbeitgeber oder für zahnlose Gewerkschaften? Joachim Lüddecke: Da hat wohl jeder sein Päckchen zu tragen… Übrigens: auch Arbeitgeber haben nun erkannt, dass Tarifverträge die beste Grundlage sind, um höhere Pflegesätze zu vereinbaren, und eben nicht die zur Abwärtsspirale führende Tarifflucht. Altenpflege: Ihre Gewerkschaft will diesen Zustand nun beenden und in Niedersachsen den Anfang machen. Sie verhandeln gerade mit den entsprechenden Verbänden von AWO und Diakonie über einen wohlfahrtsinternen landesweiten Tarifvertrag. Wie stehen die Chancen und wo sind die Knackpunkte? Joachim Lüddecke: Ich schätze die Chancen sehr hoch ein, zumal wir mit den Verbänden in der Wohlfahrt bereits Anfang 2015 einen landesweiten Tarifvertrag für die Auszubildenden in der Altenpflege abgeschlossen haben – übrigens auch inhaltlich in Bremen. Knackpunkt bei den aktuellen Verhandlungen ist, ab wann wir das aus Gewerkschaftssicht notwendige Referenzniveau TVöD erreichen werden. Ich bin aber zuversichtlich, dass uns das mit Stufenplänen gelingen kann. Altenpflege: Sollte ein solcher Vertrag für die gesamte Altenpflegebranche in Niedersachsen als verbindlich erklärt werden: Was bedeutet das? Joachim Lüddecke: Ja – wir streben mit den Tarifpartnern der Arbeitgeberseite die Allgemeinverbindlichkeit (AVE) an. Ziel ist es, den Wettbewerb nicht mehr über die Lohnkosten und schlechte Arbeitsbedingungen auszutragen, sonder über die Qualität der Versorgungsleistung. Der mo Brennpunkt mav - Seite 7 - 10 Interview mit ver.di zur Altenpflege Neues aus dem Arbeitsrecht mentanen wirtschaftlichen Fehlentwicklung entgegenzuwirken, liegt auch im öffentlichen Interesse. Für Arbeitgeber bedeutet die AVE, dass alle – auch die privaten – verpflichtet sind, die Standards unseres „Tarifvertrags Pflege“ anzuwenden. Für Arbeitnehmer heißt das, dass dieses von uns ausgehandelte Niveau nicht mehr unterschritten werden kann. Lohndumping ist dann nicht mehr möglich. Altenpflege: Bei allem Optimismus, den ich Ihnen auch gar nicht nehmen will: Was passiert, sollten Ihre Verhandlungen nicht erfolgreich sein und scheitern? Joachim Lüddecke: Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass da noch etwas schiefgeht… Denn es ist gemeinsamer Wille der Tarifvertragsparteien, die Einkommens- und Arbeitsbedingungen der 105.000 Beschäftigten in Niedersachsen zu verbessern. Das ist auch bitter nötig, denn Niedersachsen liegt nach der aktuellen Laumann-Studie der Bundesregierung mit fast 500 Euro unter dem Einkommen der Altenpflegebeschäftigten in Nordrhein-Westfalen – und das pro Monat, wohlgemerkt! Quelle: Magazin Altenpflege 09/15 Fristlose Kündigung wegen Raubkopien Ob Raubkopierer generell „Verbrecher“ sind, sei dahingestellt. Sicher ist: Wer am Arbeitsplatz jahrelang mit den Computern seines Arbeitgebers Kopien bekannter Filme erstellt, wird fristlos gekündigt – wenn die Sache auffliegt. Raubkopierer beim Oberlandesgericht Der Kläger war seit Februar 1992 bei dem Land Sachsen-Anhalt beschäftigt. Er nahm die Funktion des „IT-Verantwortlichen“ beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg wahr. Seine Aufgaben umfassten auch die Verwaltung des technischen Zubehörs und die Bestellung von neuen Speichermedien zur Datensicherung. Anfang März 2013 räumte der Leiter der Wachtmeisterei in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung so genannter „CD-Covers“ genutzt zu haben. Bei einer Mitte März Brennpunkt mav - Seite 7 - 10 Interview mit ver.di zur Altenpflege Neues aus dem Arbeitsrecht 2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Books-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zudem war ein illegales Programm installiert, um den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. DVD-Videos in großem Stil kopiert Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2012 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Bei näherer Untersuchung und Auswertung der vom Kläger genutzten Festplatten wurden Anfang April 2013 weitere (Audio-) Dateien aufgefunden. Der Kläger erklärte, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er gab an, er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“. Mit Schreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gerichte entschieden zugunsten des Arbeitnehmers Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt hat angenommen, die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil unklar ist, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe (LAG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2014 – 4 Sa 10/14 - ). Zudem habe das beklagte Land durch lediglich eigene Ermittlungen durchgeführt, aber nicht die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet. Damit habe der Arbeitgeber keine umfassende Aufklärung geleistet. Die zweiwöchige Frist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sei verstrichen gewesen. Im Übrigen habe das Land als Arbeitgeber gegenüber den anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen und den Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet. Brennpunkt mav - Seite 7 - 10 Interview mit ver.di zur Altenpflege Neues aus dem Arbeitsrecht BAG gibt dem Dienstherrn Recht Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sah dies nun anders und verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück. Es stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit mit seinem dienstlichen Computer unbefugt Bild- oder Tonträger auf dienstliche DVDDatenträger kopiert, sei es für eigenen Gebrauch oder für Arbeitskollegen. Dies gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewährter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Die (fristlose) Kündigung komme auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- oder Brennvorgänge gestattet. Land kann Sachverhalt selbst ermitteln Die fristlose Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das beklagte Land zunächst eigene Ermittlungen angestellt und nicht sofort die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Ein solches Vorgehen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen. Solange er die Ermittlungen zügig durchführt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt. Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen das Land gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgte, hat das BAG das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen. Quelle: BAG-Urteil vom 16.07.2015, AZ: 2 AZR 85/15, BAG-Pressemitteilung Nr. 36/15 vom 16.07.2015 Brennpunkt mav - Seite 7 - 10 Tochtergesellschaft Diadema GmbH wird ausgebaut! Das Diakonische Werk Oldenburg hat 2010 die Aufgabenbereiche Reinigung und Küche ausgelagert. Diese Tätigkeiten werden seit diesem Zeitpunkt von der neugegründeten Diadema GmbH, einer Tochtergesellschaft der Diakonie Service-Zentrum Oldenburg GmbH, ausgeführt. Die Firma Diadema ist 2010 mit 20 Mitarbeitenden gestartet und beschäftigt mittlerweile ca. 200 Arbeitnehmerinnen. Grund der Neugründung war das Vermeiden der Beauftragung von Fremdfirmen in diesen Bereichen und die Einsparung von Personalkosten. Das bedeutete für die betroffenen Kolleginnen, dass die bis dahin angewendeten AVR-K nicht mehr zum Tragen kamen, sondern die Gastronomie-Tarife des NGG und die Gebäudereinigertarife der BZN Anwendung finden. Das bedeutet massive Einkommensverluste in der Bewertung dieser Arbeitsplätze (Beispiel: Tätigkeit als Koch in der Altenpflege, Entgeltgr. E6 TVDN = 2.584,35 €, NGG Gr. 4= 1.851,00 €). Mit Wirkung vom 01.10.2015 wurden jetzt auch ca. 40 Mitarbeitende im Küchen- und Servicebereich von diakonischen Altenpflegeeinrichtungen, die bisher noch in den Betriebsgesellschaften des Diakonischen Werkes Oldenburg beschäftigt waren und somit kirchliches Arbeitsrecht und Entlohnung erfuhren, per Betriebsübergang in die Diadema GmbH übergeleitet. Zwischen Geschäftsführung und den gewählten Interessenvertre- tern wurde vereinbart, dass diese Kolleginnen und Kollegen ihre Besitzstände, Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverträgen trotz Betriebsübergang zu einem anderen Arbeitgeber (Diadema) behalten. Alle neueingestellten Arbeitnehmerinnen werden zu den schlechteren Bedingungen der oben genannten Tarifwerke bezahlt. Wie die Geschäftsleitung der Diadema der mav in mehreren Gesprächen mitteilte, ist eine Ausweitung des Leistungsangebotes für die Zukunft wie folgt vorgesehen: Der Cateringbereich soll deutlich expandieren. Neue Tätigkeitsfelder sollen Personaldienstleistungen und Beratungsleistungen für Qualitätssicherung in Küche und Reinigung werden. Bei den benannten Personaldienstleistungen ist die Schaffung eines Personalpools auch im pflegerischen und pädagogischen Bereich geplant. Unser aller Aufgabe wird sein, auf die Einhaltung des Kirchengerichtsurteils zu drängen. In diesem Urteil ist festgehalten, dass alle zum diakonischen Kerngeschäft zählenden Tätigkeiten im Rahmen des diakonischen Arbeitsrechts stattfinden müssen. Ist eine solche nur wirtschaftliche- und damit gewinnorientierte Expansion auf dem Hintergrund unseres diakonischen Leitgedankens noch vertretbar? Wie wir alle wissen, ist Diadema eine nicht wirklich diakonische Einrichtung, kommt dies hier so zum Ausdruck? Brennpunkt mav - Seite 11 Neues zur Pflegekammer Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen ist gegen die Einrichtung einer Pflegekammer in Niedersachsen Neben der agmav Niedersachsen und der Dienstleistungsgesellschaft ver.di ist auch die LAG-FW weiterhin gegen die Einrichtung einer Pflegekammer in Niedersachsen. In einem Schreiben an die niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bezieht die LAG-FW Stellung zum vorliegenden Gesetzesentwurf der Landesregierung. Brennpunkt mav - Seite 12 - 13 Neues zur Pflegekammer Brennpunkt mav - Seite 12 - 13 Jahressonderzahlung 2014 Jahressonderzahlung musste in zwei Betriebsgesellschaften abgesenkt werden! Auch in diesem Jahr müssen viele Kolleginnen und Kollegen auf Teile des „Weihnachtsgeldes“ leider verzichten. Aufgrund negativer Betriebsergebnisse im Geschäftsjahr 2014 wurde die Jahressonderzahlung in der Fachklinik Oldenburger Land gemeinnützige GmbH um den Höchstbetrag von 60 % und im Ev. Seniorenzentrum to Huus achtern Diek Blexen gemeinnützige GmbH um 41,44 % gekürzt. Die mav hat die im September vorgelegten Zahlen zu den negativen Betriebsergebnissen und Jahresabschlüssen mit Unterstützung eines externen Sachverständigen geprüft und sich die Korrektheit der Zahlen bestätigen lassen. Den betroffenen Mitarbeitenden wurde in Teilversammlungen die Situation von Vorstand und Mitarbeitervertretung erläutert. Ab 2016 strukturelle Änderung bei Jahressonderzahlung Ab dem nächsten Jahr gibt es eine strukturelle Änderung im § 24 TVDN. Eine Absenkungsmöglichkeit der Jahressonderzahlung bezogen auf ein eventuelles negatives Betriebsergebnis aus 2015, wie in den letzten Jahren praktiziert, gibt es dann nicht mehr. Sollte der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kann er künftig einen Antrag auf eine sogenannte „MaZuSi-Regelung“ unter Vorlage prüffähiger Unterlagen bei den Tarifvertragsparteien DDN und ver.di stellen. Diese Maßnahme zur Zukunftssicherung bezweckt die Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und die Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen. Stellt ein Arbeitgeber den oben genannten Antrag, werden die Unterlagen von einem gemeinsam von den Tarifvertragspartnern des TVDN benannten Gutachter geprüft. Bestätigt der Gutachter hinreichende Hinweise auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Zukunftssicherung, beginnen die Tarifvertragspartner Verhandlungen mit dem Ziel der Vereinbarung von entsprechenden Maßnahmen. Weitere Informationen können im mav-Büro unter Tel.: 0441/21001-95 oder per e-mail unter [email protected] abgefragt werden. Brennpunkt mav - Seite 14 Weihnachtsgeschichte Erna, de Boom nadelt! von Otto Waalkes und Gert Groenewold auf ostfriesisch Georg Erna Georg Erna Georg Erna Georg Kinder Georg Erna Georg Erna Georg Erna (ruft) Schmidt Erna Schmidt Erna Schmidt Georg Erna! Georg? Erna, de Boom nadelt! Wat?! Das giff´t doch neet. De Boom nadelt? Wenn ik di dat segg! Komm doch mal her un kiek di dat an. Wahraaftig. Du hest recht, Georg, de Boom nadelt. Ick wor verrückt, ik wor verrückt. Man, wat maken wi nu? Kinner, west doch mal still doraschtern! Makt die Musik ut, hört up mit de Spöleree un kommt her. De Boom nadelt. Kiek mal dor! Geil, ey! Na sowat! Vader, weeßt du´t al? De Boom nadelt … Ja, dat segg ik doch de heele Tied, nu makt mi doch neet heel dörnanner. Nu, Georg, wat maken wi nu? Dat week ik doch neet. Dat eenzig, wat ik weet, is, dat de Boom nadelt. Sall ik mal na Schmidt na hoven? Dat is doch een heel praktisch Minske. Ja, maak dat, Haal hum – of haal hum neet, maak irgendwat, ik weet ja sülvst neet, wat … Kinder, wat´n Upregen. Ma dat de Boom ok nettakraat vandaag nadeln mut. Herr Schmidt! Herr Schmidt! Ja bitte? Was ist denn los, Frau Breitlinger? Ook, Herr Schmidt, deit mi leed, dat ik Hör stör, man uns Boom nadelt … Was sagen Sie da?! Ihr Baum nadelt? Aber das ist doch nicht möglich! Das ist ja … Frau Breitlinger, um Gottes Willen … Wenn ik Hör dat doch seeg! De nadelt. Können Se neet mal runner komen un sük dat ankieken? Natürlich. Sofort – Kommt mal mit runter, Kinder, bei Breitlingers nadelt der Baum. Good´n Avend, Herr Schmidt. Nu kieken Se sük dat mal an. Wo de Boom nadelt!Schmidt Ja, ich habe schon gehört, das ist ja unglaublich. Kinder, nun schaut doch mal, wie der Baum nadelt. Brennpunkt mav - Seite 15 - 17 Weihnachtsgeschichte (Klopfen) Georg Fenner Erna Fenner Georg Schwiegermutter Erna Schmidt Schwiegermutter Georg Erna Schmidt Erna Georg Schmidt Erna (Klopfen) Georg Reporter Georg Erna Georg Erna Georg Erna (Klopfen) Georg Erna Professor Georg Erna Professor Koom in! Good´n Avend, Frau Breitlinger, ik hab dat nettakraat in´t Trappenhuus hört, dat Jo Boom nadelt. Düren wi uns dat mal ankieken? Seeker, Herr Fenner, komen Se rin. Dör ik vorstellen, mien Frau, mien Kinner, de kennen Se ja. Dat is mien Schwegermauder. De is to Besök over de Fierdagen, van drüben. Freit mi, freit mi. Man ik hebb overhoopt keen Tied, wiel uns Boom nadelt. (sächselt) Dadsächlisch. D´r Baum nadelt. Also sowas! Man, wat maken wi nu, Georg? Rufen Sie doch den Notdienst an. Da muß m´r nu so alt wer´n, um sowas mal zu erläb´n. Wa dann för´n Notdienst? Ik telefoneer al, Georg. Vom Botanischen Institut. Die müssen doch mit so was Bescheid wissen. Herr Breitlinger … Dat ist so … dat nämlich bi us de Boom nadelt… Wat? … Ne. Wann ik dat doch segg: de nadelt! … Ja? Rohrbacherstr. 183, bei Breitlinger … Moi. Dat is moi. Georg, se komen gliek, hett he seggt. Dat hett man nett faak vanbdaag. Na, da ist doch wohl das mindeste in einer solchen Situation. Och, leeve Tied, he nadelt ja alltied noch. Gräsig! Dat ist neet gräsig, dat is phänomenal … is dat! Koom in! Häussler vom Tageblatt. Sagen Sie, stimmt das? Bei Ihnen soll der Baum nadeln? Jaa. Koom´n Se man rin. Dat is bie uns. Van´t Tageblatt, soso. Bitte, jawol, dat is uns Boom. De dar. Wölen Se een Bild maken? Kinner, koomt mal her, de Herr will een Foto maken, wo uns Boom nadelt. Soll´n wi ok mi dr´up? Frau Schmidt, geh´n Se bitte mal n bietje an´t Siet … dat is uns Boom, de dor nadelt. Erna, koom bi mi … Is´t recht so? Well kummt nu wall noch? Och, de Notdienst wan´t Botanische Institut. Professor Dülmen vom Botanischen Institut. Verzeihen Sie, dass ich einen Teil meiner Studenten mitgebracht habe … aber, hier soll ein Baum nadeln … bin Ich richtig informiert? Heel recht, Herr Professor. Dat is uns Boom, de nadelt. Breitlinger, is mien Nam. De Herr van de Presse hatt ok al seen. Ja, meine Damen und Herren, dies ist nun ein nadelnder Baum. Ein Natur- Brennpunkt mav - Seite 15 - 17 Weihnachtsgeschichte Erna Georg Professor Erna fest Georg Erna Georg Professor Fenner Kinder Schwiegermutter Professor Georg Erna schauspiel, bei dem ich es für richtig gehalten habe, Sie trotz der späten Stunde hierher zu bitten. Der Vorgang ist folgender … Georg, sall ik de Fernsehen antropen? Erna, Wicht, du hest blot good Ideen. Mak dat. Man unnerbreek de Professor neet alltied. Dieser Boom, dessen erstaunliche Fähigkeit zu nadeln uns ja aus der wissenschaftlichen Literatur bekannt ist … Hier Breitlinger! Is dor de Fernsehen? … dar ist so … nu halten Se sich mal … bi us dor nadelt de Boom. Erna! – La´t good wesen. Ik gloob even hett dat uphollen. Wat! – Nadelt he neet mehr? Nee. Up eenmal. Das ist richtig, meine Damen und Herren. Das Naturschauspiel ist vorüber. Der Boom hat das Nadeln eingestellt. Aber ich bin glücklich, dass wir wenigstens einmal … Na, dann gah´n wi mal, wenn he neet meer nadelt. Och, de Boom nadelt neet mehr! Schaa! Dat wa´n Ding, of neet, Vader. Nu sowas. D´s ich d´s uff meine alten Dache noch erläben durfte … Auf Wiedersehen und vielen herzlichen Dank. (ruft) Een goode Rutsch almitnanner. Erna. Da was een Ding, wat? Also sowat! Un nu kiek´m di mal an. Wo he dor so fredelk steit. As was de nix gehört … de Boom. Un dorbi hett he even noch nadelt … Brennpunkt mav - Seite 15 - 17 Dienstjubiläen 10 Jahre 01.07.2015 01.07.2015 01.08.2015 22.08.2015 23.08.2015 01.09.2015 01.09.2015 01.09.2015 17.10.2015 15.11.2015 Hans-Dieter Buja Roland Vergin Thomas Krebs Vanessa Fischer Shenja Koronowski Christopher Kuck Angela Veith Sabine Brüning Sabine Schäfer Rainer Felstermann Fachklinik Oldenburger Land Seniorenzentrum Blexen Jugendhilfe Collstede Kindertagesstätte Philosophenweg Jugendhilfe Collstede Haus Regenbogen Peter-Friedrich-Ludwig-Stift Esens Schuldnerberatung Cloppenburg Peter-Friedrich-Ludwig-Stift Esens Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum OL Frank Drüke Rita Brüning Martin Gebhardt Peter Last Marc Brömstrup Gerd Siemens Claudia Büsing Sabine Meichsner Anna-Maria Biedermann Andrea Auffuth Heidrun Jürkenbeck Elke Nieslony Edith Bohlen Susanne Schilling Jugendhilfe Collstede Fachklinik Oldenburger Land Diakonie Service-Zentrum Oldenburg Diakonie Service-Zentrum Oldenburg Friedas-Frieden-Stift Wohnheim Friedensplatz Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum OL Kinderzentrum Oldenburg Friedas-Frieden-Stift Friedas-Frieden-Stift Seniorenzentrum Blexen Diakonisches Werk Oldenburg Jugendhilfe Collstede Elisabethstift Oldenburg Renate Heidemann Hilmar Weber Silke Kolbeck-Lawicka Zenobia Pudelko Elke Lindemann Sigrid Duwe Kinderzentrum Oldenburg Jugendhilfe Collstede Haus Regenbogen Friedas-Frieden-Stift Haus Regenbogen Fachklinik Oldenburger Land Klaus Hägermann Detlef Wortelker Sylvia Frambach Elke Weets Erika Pietruschka Tagesaufenthalt Nordenham Kinderzentrum Oldenburg Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum OL Haus Regenbogen Fachklinik Oldenburger Land 15 Jahre 17.07.2015 17.07.2015 01.08.2015 01.08.2015 01.08.2015 01.08.2015 01.09.2015 25.09.2015 01.10.2015 04.10.2015 01.11.2015 04.11.2015 20.11.2015 01.12.2015 20 Jahre 01.07.2015 01.08.2015 01.08.2015 01.09.2015 01.11.2015 01.12.2015 25 Jahre 01.07.2015 01.10.2015 19.11.2015 03.12.2015 08.12.2015 Brennpunkt mav - Seite 18 - 19 Dienstjubiläen 30 Jahre 15.08.2015 01.10.2015 Renate Raake-Jäkel Susanne Bock Kinderzentrum Oldenburg Diakonisches Werk Oldenburg Bernd Dominick Inge Erlach Ambulante Hilfe Stadt Oldenburg Diakonisches Werk Oldenburg 35 Jahre 01.07.2015 26.10.2015 Die MAV gratuliert allen Jubilaren! 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