Die mav wünscht allen Kolleginnen und Kollegen ein frohes

Die Zeitung der gemeinsamen Mitarbeitervertretung
des Diakonischen Werkes Oldenburg
24. Jahrgang / Ausgabe Dezember 2015
Brennpunkt
mav
Die mav wünscht allen Kolleginnen
und Kollegen ein frohes
Weihnachtsfest und einen guten
Rutsch ins Jahr 2016!
Inhalt
-
Freizeit & Beruf – wie geht das? (Teil II)
Zusätzliche Betreuungskraft nach § 87 b SGB XI
Interview mit ver.di zur Altenpflege
Neues aus dem Arbeitsrecht
Diadema GmbH wird ausgebaut!
Neues zur Pflegekammer
Absenkung der Jahressonderzahlung
Strukturelle Änderung bei Jahressonderzahlung
Dienstjubiläen Juli – Dezember 2015
Impressum
Gemeinsame Mitarbeitervertretung des Diakonischen Werkes Oldenburg,
Haus der Diakonie, Kastanienallee 9-11, 26121 Oldenburg,
mav-Büro: Erdgeschoß, Zimmer Nr. 119
sind wir zu erreichen unter: 0441 / 21001-95
oder per e-mail: [email protected]
Weitere Informationen gibt es auf der mav-Seite der homepage des Diakonischen
Werkes Oldenburg:
www.mav.dw-ol.de
Aktuelle Infos gibt es auf der website der agmav Niedersachsen
unter :
www.ag-mav.de
Sprechzeiten der Schwerbehindertenvertretung
Christine Kaiser, Tel.: 0441 / 2058731
Tagesstätte im PTZ Oldenburg, Borchersweg 80, 26135 OL
mittwochs:
11.30 - 13.00 Uhr
e mail:
[email protected]
In eigener Sache: Redaktion und Verantwortung
Seit über zwei Jahren erscheint das mav-info unter dem Namen „Brennpunkt mav“.
Aufgrund zahlreicher Anfragen möchten wir darauf hinweisen, dass wir aus Kostengründen die Druckauflage verringert haben. Es gibt also nur eine begrenzte Anzahl von Heften pro Einrichtung. Aber kein Grund zur Sorge. Das Heft wird von uns
auch online zur Verfügung gestellt und kann auf unserer homepage gelesen werden. Die redaktionelle Bearbeitung wird vom Ausschuss BWL, EDV und Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt. Verantwortlich für den Inhalt des Heftes ist die gemeinsame Mitarbeitervertretung.
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Freizeit & Beruf
Bessere Vereinbarung von Pflege und Beruf
neues Gesetz gilt seit dem 01. Januar 2015
Fortsetzung des Artikels aus Brennpunkt Juni 2015 und weitere
Informationen zum Thema:
Familienpflegezeit: Teilfreistellung bis zu 24 Monaten.
Das Familienpflegezeitgesetz regelt den Anspruch auf eine Freistellung zur Pflege
oder Betreuung eines nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung für die
Dauer bis zu 24 Monaten. Dabei werden nach der neuen Regelung die Zeiten der
Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammengerechnet, so
dass die Freistellung maximal 24 Monate betragen kann.
Diese Freistellung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Da keine Wartezeit vorgesehen ist, kann theoretisch vom ersten Beschäftigungstag an die Freistellung in Anspruch genommen werden. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist wie auch bei der Pflegezeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachzuweisen.
! Dieses Modell setzt zwingend voraus, dass neben der Pflege oder Betreuung
zumindest im Umfang von 15 Wochenstunden weiter gearbeitet wird. Bei unterschiedlicher Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit wird auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum bis zu einem Jahr abgestellt. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, es kann aber ein zinsloses Darlehen
beim Bundesamt für Familie beantragt werden.
Praktisches Vorgehen
Wer Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchte, muss dies dem Arbeitgeber
spätestens acht Wochen vorher schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären,
für welchen Zeitraum in welchem Umfang innerhalt der Gesamtdauer die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
Für den Fall, dass ursprünglich weniger als die höchstzulässige Gesamtdauer von
24 Monaten beantragt und ausgeschöpft wurde, kann eine Verlängerung der Familienpflegezeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Rechtsanspruch besteht aber nur, wenn ein vorgesehener Wechsel in Person des Pflegenden aus
wichtigem Grund, z. B. einer Erkrankung, nicht erfolgen kann.
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Freizeit & Beruf
Zusammentreffen der Freistellungen
Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber zeitlich aneinander anschließen.
Enthält die Ankündigung der Freistellung keine eindeutige Festlegung auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit und liegen für beide Ansprüche die Voraussetzungen
vor, gilt die Erklärung als Pflegezeit. Wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an die
Pflegezeit noch Familienpflegezeit in Anspruch nehmen will, soll er dies dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vorher ankündigen, im umgekehrten Fall spätestens acht Wochen vor Beginn:
Ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung gilt auch für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger. Der Rechtsanspruch
gilt auch für die außerhäusliche Betreuung. Die Pflegebedürftígkeit muss nachgewiesen werden, eine schwere Erkrankung alleine führt nicht zum Anspruch.
Ein weiterer Freistellungsanspruch entsteht bei Sterbebegleitung. Die betrieblichen Voraussetzungen entsprechen denen der Pflegezeit (Zahl der Beschäftigten,
Ankündigungsfrist). Das Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung, die bereits
weit fortgeschritten ist und fortschreitend verlaufen wird, sowie unheilbar sein
bzw. palliativmedizinische Betreuung erfordert, ist durch ein ärztliches Zeugnis
nachzuweisen.
Bei Inanspruchnahme einer Freistellung besteht ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Dieses Darlehen deckt aber nur zum Teil den Verdienstausfall ab. Es wird
nur in Monatsraten gewährt und muss vor ergänzend aufstockenden Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegende Angehörige genießen während der Freistellungszeit einen besonderen
Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Ankündigung der Absicht der Inanspruchnahme, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn der
Freistellung und endet mit der Rückkehr aus der Pflege- oder Familienpflegezeit.
Der Urlaubsanspruch kann vom Arbeitgeber für jeden Monat vollständiger Freistellung um ein Zwölftel gekürzt werden. Das gilt nicht im Rahmen der Familienpflegezeit oder bei einer Teilfreistellung in der Pflegezeit.
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Ausschuss für Personal & Arbeitsrecht
Zusätzliche Betreuungskraft nach §87b SGB XI
Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen können zusätzliche Betreuungskräfte anstellen, die das Angebot an Betreuung und Aktivierung
für Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz ergänzen.
Im Rahmen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes, das am 1. Januar 2015
in Kraft getreten ist, stehen diese zusätzlichen Betreuungsangebote
allen pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern bzw.
Pflegegästen
offen.
In enger Kooperation und fachlicher Absprache mit den Pflegeteams betreuen und begleiten die zusätzlichen Betreuungskräfte z. B. beim Lesen,
beim Basteln, beim Spazierengehen oder zu kulturellen Veranstaltungen.
Es soll erreicht werden, dass den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern durch zusätzliche Betreuung und Aktivierung mehr Zuwendung und
eine höhere Wertschätzung entgegen gebracht, mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht wird.
Pflegerische Aufgaben gehören nicht
zum Aufgabenbereich der zusätzlichen Betreuungskräfte!
Betreuungskräften dürfen nur in Ausnahmefällen, wenn eine Pflegekraft
kurzfristig nicht erreichbar ist, notwendige Aufgaben aus dem Bereich
der Pflege oder Hauswirtschaft übernehmen. Dazu gehört die Begleitung der Toilettengänge oder das Anreichen von Essen. Allerdings dürfen diese Tätigkeiten nicht zu den regelmäßigen Aufgaben gehören. Offenbar wird diese Regelung aber nicht überall eingehalten. Betreuungskräfte berichten immer wieder, dass sie auch Essen und Trinken anreichen, sie auch Toilettengänge unterstützen und sogar pflegerische
Hilfstätigkeiten ausüben. Schon 2012 wurde in einer großangelegten
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Ausschuss für Personal & Arbeitsrecht
Studie des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV) dieser
Umstand erkennbar.
Die Kosten für das Zusatzpersonal werden durch die gesetzlichen und privaten Pflegekassen getragen. Die Pflegekassen haben mit den stationären
Pflegeeinrichtungen die entsprechenden Vergütungszuschläge nach § 87b
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zur Finanzierung der Personalaufwendungen für die zusätzlichen Betreuungskräfte in der erforderlichen
Höhe vertraglich zu vereinbaren.
Die Grundsätze der Arbeit und Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in den Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) nach § 87 b Abs. 3 SGB XI
geregelt.
Diese werden vom GKV-Spitzenverband beschlossen und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt (zuletzt am 29. Dezember 2014). Die
angepassten Richtlinien sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Quelle: www.gkv-spitzenverband.de
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Interview mit ver.di zur Altenpflege
Neues aus dem Arbeitsrecht
„Ich kann mit eigentlich nicht vorstellen, dass da noch
etwas schiefgeht…“
In Niedersachsen könnte es bald erstmals einen landesweit einheitlichen
Tarifvertrag für die Altenpflege geben. Holger Jenrich vom „Magazin
Altenpflege“ sprach darüber mit Joachim Lüddecke vom Landesverband Niedersachsen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).
Altenpflege: Den Altenpflege-Beruf gibt es seit fast 50 Jahren. Und noch
immer gibt es nirgendwo einen landesweit einheitlichen Tarifvertrag – von
einer bundesweiten Lösung ganz zu schweigen. Für wen ist das die größere Peinlichkeit: für wenig kämpferische Pflegekräfte, für blockierende Arbeitgeber oder für zahnlose Gewerkschaften?
Joachim Lüddecke: Da hat wohl jeder sein Päckchen zu tragen… Übrigens: auch Arbeitgeber haben nun erkannt, dass Tarifverträge die beste
Grundlage sind, um höhere Pflegesätze zu vereinbaren, und eben nicht die
zur Abwärtsspirale führende Tarifflucht.
Altenpflege: Ihre Gewerkschaft will diesen Zustand nun beenden und in
Niedersachsen den Anfang machen. Sie verhandeln gerade mit den entsprechenden Verbänden von AWO und Diakonie über einen wohlfahrtsinternen landesweiten Tarifvertrag. Wie stehen die Chancen und wo sind die
Knackpunkte?
Joachim Lüddecke: Ich schätze die Chancen sehr hoch ein, zumal wir
mit den Verbänden in der Wohlfahrt bereits Anfang 2015 einen landesweiten Tarifvertrag für die Auszubildenden in der Altenpflege abgeschlossen
haben – übrigens auch inhaltlich in Bremen. Knackpunkt bei den aktuellen
Verhandlungen ist, ab wann wir das aus Gewerkschaftssicht notwendige
Referenzniveau TVöD erreichen werden. Ich bin aber zuversichtlich, dass
uns das mit Stufenplänen gelingen kann.
Altenpflege: Sollte ein solcher Vertrag für die gesamte Altenpflegebranche in Niedersachsen als verbindlich erklärt werden: Was bedeutet das?
Joachim Lüddecke: Ja – wir streben mit den Tarifpartnern der Arbeitgeberseite die Allgemeinverbindlichkeit (AVE) an. Ziel ist es, den Wettbewerb nicht mehr über die Lohnkosten und schlechte Arbeitsbedingungen
auszutragen, sonder über die Qualität der Versorgungsleistung. Der mo
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Interview mit ver.di zur Altenpflege
Neues aus dem Arbeitsrecht
mentanen wirtschaftlichen Fehlentwicklung entgegenzuwirken, liegt auch
im öffentlichen Interesse. Für Arbeitgeber bedeutet die AVE, dass alle –
auch die privaten – verpflichtet sind, die Standards unseres „Tarifvertrags
Pflege“ anzuwenden. Für Arbeitnehmer heißt das, dass dieses von uns
ausgehandelte Niveau nicht mehr unterschritten werden kann. Lohndumping ist dann nicht mehr möglich.
Altenpflege: Bei allem Optimismus, den ich Ihnen auch gar nicht nehmen
will: Was passiert, sollten Ihre Verhandlungen nicht erfolgreich sein und
scheitern?
Joachim Lüddecke: Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass da
noch etwas schiefgeht… Denn es ist gemeinsamer Wille der Tarifvertragsparteien, die Einkommens- und Arbeitsbedingungen der 105.000 Beschäftigten in Niedersachsen zu verbessern. Das ist auch bitter nötig, denn
Niedersachsen liegt nach der aktuellen Laumann-Studie der Bundesregierung mit fast 500 Euro unter dem Einkommen der Altenpflegebeschäftigten in Nordrhein-Westfalen – und das pro Monat, wohlgemerkt!
Quelle: Magazin Altenpflege 09/15
Fristlose Kündigung wegen Raubkopien
Ob Raubkopierer generell „Verbrecher“ sind, sei dahingestellt. Sicher ist:
Wer am Arbeitsplatz jahrelang mit den Computern seines Arbeitgebers
Kopien bekannter Filme erstellt, wird fristlos gekündigt – wenn die Sache
auffliegt.
Raubkopierer beim Oberlandesgericht
Der Kläger war seit Februar 1992 bei dem Land Sachsen-Anhalt beschäftigt. Er nahm die Funktion des „IT-Verantwortlichen“ beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg wahr. Seine Aufgaben umfassten auch die Verwaltung des technischen Zubehörs und die Bestellung von neuen Speichermedien zur Datensicherung.
Anfang März 2013 räumte der Leiter der Wachtmeisterei in einem Personalgespräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung so genannter „CD-Covers“ genutzt zu haben. Bei einer Mitte März
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Interview mit ver.di zur Altenpflege
Neues aus dem Arbeitsrecht
2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom
Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Books-, Bild-, Audio- und
Videodateien vorgefunden. Zudem war ein illegales Programm installiert,
um den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen.
DVD-Videos in großem Stil kopiert
Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2012 bis März 2013
über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren
etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden.
Bei näherer Untersuchung und Auswertung der vom Kläger genutzten
Festplatten wurden Anfang April 2013 weitere (Audio-) Dateien aufgefunden. Der Kläger erklärte, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs
sei, habe er „gemacht“.
Er gab an, er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“. Mit Schreiben
vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Gerichte entschieden zugunsten des Arbeitnehmers
Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt hat angenommen,
die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil unklar ist, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Kopier- und
Brennvorgängen geleistet habe (LAG Sachsen-Anhalt vom 19.12.2014 – 4
Sa 10/14 - ).
Zudem habe das beklagte Land durch lediglich eigene Ermittlungen durchgeführt, aber nicht die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet. Damit habe der Arbeitgeber keine umfassende Aufklärung geleistet. Die zweiwöchige Frist für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sei verstrichen gewesen. Im Übrigen habe das Land als Arbeitgeber gegenüber den
anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen und den
Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet.
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Interview mit ver.di zur Altenpflege
Neues aus dem Arbeitsrecht
BAG gibt dem Dienstherrn Recht
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sah dies nun anders
und verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück.
Es stellt einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
dar, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit mit seinem dienstlichen Computer unbefugt Bild- oder Tonträger auf dienstliche DVDDatenträger kopiert, sei es für eigenen Gebrauch oder für Arbeitskollegen.
Dies gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewährter Verstoß
gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Die (fristlose) Kündigung komme
auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen
selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt hat.
Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er
nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- oder Brennvorgänge
gestattet.
Land kann Sachverhalt selbst ermitteln
Die fristlose Kündigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das beklagte Land zunächst eigene Ermittlungen angestellt und nicht sofort die
Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hat. Ein solches Vorgehen ist dem
Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen.
Solange er die Ermittlungen zügig durchführt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt. Nicht entscheidend ist,
welche Maßnahmen das Land gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet im Rahmen verhaltensbedingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung.
Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgte, hat das
BAG das zweitinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren
Aufklärung an das LAG zurückverwiesen.
Quelle: BAG-Urteil vom 16.07.2015, AZ: 2 AZR 85/15,
BAG-Pressemitteilung Nr. 36/15 vom 16.07.2015
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Tochtergesellschaft
Diadema GmbH wird ausgebaut!
Das Diakonische Werk Oldenburg
hat 2010 die Aufgabenbereiche
Reinigung und Küche ausgelagert.
Diese Tätigkeiten werden seit diesem Zeitpunkt von der neugegründeten Diadema GmbH, einer
Tochtergesellschaft der Diakonie
Service-Zentrum
Oldenburg
GmbH, ausgeführt. Die Firma
Diadema ist 2010 mit 20 Mitarbeitenden gestartet und beschäftigt
mittlerweile ca. 200 Arbeitnehmerinnen. Grund der Neugründung
war das Vermeiden der Beauftragung von Fremdfirmen in diesen
Bereichen und die Einsparung von
Personalkosten. Das bedeutete für
die betroffenen Kolleginnen, dass
die bis dahin angewendeten AVR-K
nicht mehr zum Tragen kamen,
sondern die Gastronomie-Tarife
des
NGG
und
die
Gebäudereinigertarife
der BZN
Anwendung finden. Das bedeutet
massive Einkommensverluste in
der Bewertung dieser Arbeitsplätze
(Beispiel: Tätigkeit als Koch in der
Altenpflege, Entgeltgr. E6 TVDN =
2.584,35 €, NGG Gr. 4= 1.851,00
€).
Mit Wirkung vom 01.10.2015 wurden jetzt auch ca. 40 Mitarbeitende im Küchen- und Servicebereich
von
diakonischen
Altenpflegeeinrichtungen, die bisher noch in
den Betriebsgesellschaften des
Diakonischen Werkes Oldenburg
beschäftigt waren und somit kirchliches Arbeitsrecht und Entlohnung
erfuhren, per Betriebsübergang in
die Diadema GmbH übergeleitet.
Zwischen Geschäftsführung und
den gewählten Interessenvertre-
tern wurde vereinbart, dass diese
Kolleginnen und Kollegen ihre Besitzstände, Rechte und Pflichten
aus den Arbeitsverträgen trotz Betriebsübergang zu einem anderen
Arbeitgeber (Diadema) behalten.
Alle neueingestellten Arbeitnehmerinnen werden zu den schlechteren
Bedingungen der oben genannten
Tarifwerke bezahlt.
Wie die Geschäftsleitung der
Diadema der mav in mehreren Gesprächen mitteilte, ist eine Ausweitung des Leistungsangebotes
für die Zukunft wie folgt vorgesehen: Der Cateringbereich soll
deutlich expandieren. Neue Tätigkeitsfelder sollen Personaldienstleistungen und Beratungsleistungen für Qualitätssicherung in Küche und Reinigung werden. Bei
den benannten Personaldienstleistungen ist die Schaffung eines
Personalpools auch im pflegerischen und pädagogischen Bereich
geplant. Unser aller Aufgabe wird
sein, auf die Einhaltung des Kirchengerichtsurteils zu drängen. In
diesem Urteil ist festgehalten, dass
alle zum diakonischen Kerngeschäft zählenden Tätigkeiten im
Rahmen des diakonischen Arbeitsrechts stattfinden müssen. Ist eine
solche nur wirtschaftliche- und
damit gewinnorientierte Expansion
auf dem Hintergrund unseres diakonischen
Leitgedankens
noch
vertretbar? Wie wir alle wissen, ist
Diadema eine nicht wirklich diakonische Einrichtung, kommt dies
hier so zum Ausdruck?
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Neues zur Pflegekammer
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
in Niedersachsen ist gegen die Einrichtung einer Pflegekammer in Niedersachsen
Neben der agmav Niedersachsen und der Dienstleistungsgesellschaft ver.di ist
auch die LAG-FW weiterhin gegen die Einrichtung einer Pflegekammer in Niedersachsen. In einem Schreiben an die niedersächsische Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bezieht die LAG-FW Stellung zum vorliegenden Gesetzesentwurf der Landesregierung.
Brennpunkt mav - Seite 12 - 13
Neues zur Pflegekammer
Brennpunkt mav - Seite 12 - 13
Jahressonderzahlung 2014
Jahressonderzahlung musste in zwei Betriebsgesellschaften abgesenkt werden!
Auch in diesem Jahr müssen viele Kolleginnen und Kollegen auf Teile des
„Weihnachtsgeldes“ leider verzichten. Aufgrund negativer Betriebsergebnisse im Geschäftsjahr 2014 wurde die Jahressonderzahlung in der Fachklinik Oldenburger Land gemeinnützige GmbH um den Höchstbetrag von
60 % und im Ev. Seniorenzentrum to Huus achtern Diek Blexen gemeinnützige GmbH um 41,44 % gekürzt.
Die mav hat die im September vorgelegten Zahlen zu den negativen Betriebsergebnissen und Jahresabschlüssen mit Unterstützung eines externen Sachverständigen geprüft und sich die Korrektheit der Zahlen bestätigen lassen. Den betroffenen Mitarbeitenden wurde in Teilversammlungen
die Situation von Vorstand und Mitarbeitervertretung erläutert.
Ab 2016 strukturelle Änderung bei Jahressonderzahlung
Ab dem nächsten Jahr gibt es eine strukturelle Änderung im § 24 TVDN.
Eine Absenkungsmöglichkeit der Jahressonderzahlung bezogen auf ein
eventuelles negatives Betriebsergebnis aus 2015, wie in den letzten Jahren praktiziert, gibt es dann nicht mehr. Sollte der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, kann er künftig einen Antrag auf eine
sogenannte „MaZuSi-Regelung“ unter Vorlage prüffähiger Unterlagen bei
den Tarifvertragsparteien DDN und ver.di stellen. Diese Maßnahme zur
Zukunftssicherung bezweckt die Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und die Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen.
Stellt ein Arbeitgeber den oben genannten Antrag, werden die Unterlagen
von einem gemeinsam von den Tarifvertragspartnern des TVDN benannten Gutachter geprüft. Bestätigt der Gutachter hinreichende Hinweise auf
die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Zukunftssicherung, beginnen die
Tarifvertragspartner Verhandlungen mit dem Ziel der Vereinbarung von
entsprechenden Maßnahmen.
Weitere Informationen können im mav-Büro unter Tel.: 0441/21001-95
oder per e-mail unter [email protected] abgefragt werden.
Brennpunkt mav - Seite 14
Weihnachtsgeschichte
Erna, de Boom nadelt!
von Otto Waalkes und Gert Groenewold auf ostfriesisch
Georg
Erna
Georg
Erna
Georg
Erna
Georg
Kinder
Georg
Erna
Georg
Erna
Georg
Erna (ruft)
Schmidt
Erna
Schmidt
Erna
Schmidt
Georg
Erna!
Georg?
Erna, de Boom nadelt!
Wat?! Das giff´t doch neet. De Boom nadelt?
Wenn ik di dat segg! Komm doch mal her un kiek di dat an.
Wahraaftig. Du hest recht, Georg, de Boom nadelt.
Ick wor verrückt, ik wor verrückt. Man, wat maken wi nu? Kinner, west
doch mal still doraschtern! Makt die Musik ut, hört up mit de Spöleree un
kommt her. De Boom nadelt.
Kiek mal dor! Geil, ey! Na sowat! Vader, weeßt du´t al? De Boom nadelt …
Ja, dat segg ik doch de heele Tied, nu makt mi doch neet heel dörnanner.
Nu, Georg, wat maken wi nu?
Dat week ik doch neet. Dat eenzig, wat ik weet, is, dat de Boom nadelt.
Sall ik mal na Schmidt na hoven? Dat is doch een heel praktisch Minske.
Ja, maak dat, Haal hum – of haal hum neet, maak irgendwat, ik weet ja sülvst
neet, wat … Kinder, wat´n Upregen. Ma dat de Boom ok nettakraat vandaag
nadeln mut.
Herr Schmidt! Herr Schmidt!
Ja bitte? Was ist denn los, Frau Breitlinger?
Ook, Herr Schmidt, deit mi leed, dat ik Hör stör, man uns Boom nadelt …
Was sagen Sie da?! Ihr Baum nadelt? Aber das ist doch nicht möglich! Das ist
ja … Frau Breitlinger, um Gottes Willen …
Wenn ik Hör dat doch seeg! De nadelt. Können Se neet mal runner komen un
sük dat ankieken?
Natürlich. Sofort – Kommt mal mit runter, Kinder, bei Breitlingers nadelt der
Baum.
Good´n Avend, Herr Schmidt. Nu kieken Se sük dat mal an. Wo de Boom nadelt!Schmidt Ja, ich habe schon gehört, das ist ja unglaublich. Kinder, nun
schaut doch mal,
wie der Baum nadelt.
Brennpunkt mav - Seite 15 - 17
Weihnachtsgeschichte
(Klopfen)
Georg
Fenner
Erna
Fenner
Georg
Schwiegermutter
Erna
Schmidt
Schwiegermutter
Georg
Erna
Schmidt
Erna
Georg
Schmidt
Erna
(Klopfen)
Georg
Reporter
Georg
Erna
Georg
Erna
Georg
Erna
(Klopfen)
Georg
Erna
Professor
Georg
Erna
Professor
Koom in!
Good´n Avend, Frau Breitlinger, ik hab dat nettakraat in´t Trappenhuus hört,
dat Jo Boom nadelt. Düren wi uns dat mal ankieken?
Seeker, Herr Fenner, komen Se rin.
Dör ik vorstellen, mien Frau, mien Kinner, de kennen Se ja. Dat is mien
Schwegermauder. De is to Besök over de Fierdagen, van drüben.
Freit mi, freit mi. Man ik hebb overhoopt keen Tied, wiel uns Boom nadelt.
(sächselt) Dadsächlisch. D´r Baum nadelt. Also sowas!
Man, wat maken wi nu, Georg?
Rufen Sie doch den Notdienst an.
Da muß m´r nu so alt wer´n, um sowas mal zu erläb´n.
Wa dann för´n Notdienst?
Ik telefoneer al, Georg.
Vom Botanischen Institut. Die müssen doch mit so was Bescheid wissen.
Herr Breitlinger … Dat ist so … dat nämlich bi us de Boom nadelt… Wat? …
Ne. Wann ik dat doch segg: de nadelt! … Ja? Rohrbacherstr. 183, bei
Breitlinger … Moi. Dat is moi. Georg, se komen gliek, hett he seggt.
Dat hett man nett faak vanbdaag.
Na, da ist doch wohl das mindeste in einer solchen Situation.
Och, leeve Tied, he nadelt ja alltied noch. Gräsig!
Dat ist neet gräsig, dat is phänomenal … is dat! Koom in!
Häussler vom Tageblatt. Sagen Sie, stimmt das? Bei Ihnen soll der Baum
nadeln?
Jaa. Koom´n Se man rin. Dat is bie uns.
Van´t Tageblatt, soso. Bitte, jawol, dat is uns Boom. De dar. Wölen Se een
Bild maken?
Kinner, koomt mal her, de Herr will een Foto maken, wo uns Boom nadelt.
Soll´n wi ok mi dr´up?
Frau Schmidt, geh´n Se bitte mal n bietje an´t Siet … dat is uns Boom, de dor
nadelt. Erna, koom bi mi …
Is´t recht so?
Well kummt nu wall noch?
Och, de Notdienst wan´t Botanische Institut.
Professor Dülmen vom Botanischen Institut. Verzeihen Sie, dass ich einen Teil
meiner Studenten mitgebracht habe … aber, hier soll ein Baum nadeln … bin
Ich richtig informiert?
Heel recht, Herr Professor. Dat is uns Boom, de nadelt. Breitlinger, is mien
Nam.
De Herr van de Presse hatt ok al seen.
Ja, meine Damen und Herren, dies ist nun ein nadelnder Baum. Ein Natur-
Brennpunkt mav - Seite 15 - 17
Weihnachtsgeschichte
Erna
Georg
Professor
Erna
fest
Georg
Erna
Georg
Professor
Fenner
Kinder
Schwiegermutter
Professor
Georg
Erna
schauspiel, bei dem ich es für richtig gehalten habe, Sie trotz der späten
Stunde hierher zu bitten. Der Vorgang ist folgender …
Georg, sall ik de Fernsehen antropen?
Erna, Wicht, du hest blot good Ideen. Mak dat. Man unnerbreek de Professor
neet alltied.
Dieser Boom, dessen erstaunliche Fähigkeit zu nadeln uns ja aus der wissenschaftlichen Literatur bekannt ist …
Hier Breitlinger! Is dor de Fernsehen? … dar ist so … nu halten Se sich mal
… bi us dor nadelt de Boom.
Erna! – La´t good wesen. Ik gloob even hett dat uphollen.
Wat! – Nadelt he neet mehr?
Nee. Up eenmal.
Das ist richtig, meine Damen und Herren. Das Naturschauspiel ist vorüber.
Der Boom hat das Nadeln eingestellt. Aber ich bin glücklich, dass wir
wenigstens einmal …
Na, dann gah´n wi mal, wenn he neet meer nadelt.
Och, de Boom nadelt neet mehr! Schaa! Dat wa´n Ding, of neet, Vader.
Nu sowas. D´s ich d´s uff meine alten Dache noch erläben durfte …
Auf Wiedersehen und vielen herzlichen Dank.
(ruft) Een goode Rutsch almitnanner. Erna. Da was een Ding, wat?
Also sowat! Un nu kiek´m di mal an. Wo he dor so fredelk steit. As was de
nix gehört … de Boom. Un dorbi hett he even noch nadelt …
Brennpunkt mav - Seite 15 - 17
Dienstjubiläen
10 Jahre
01.07.2015
01.07.2015
01.08.2015
22.08.2015
23.08.2015
01.09.2015
01.09.2015
01.09.2015
17.10.2015
15.11.2015
Hans-Dieter Buja
Roland Vergin
Thomas Krebs
Vanessa Fischer
Shenja Koronowski
Christopher Kuck
Angela Veith
Sabine Brüning
Sabine Schäfer
Rainer Felstermann
Fachklinik Oldenburger Land
Seniorenzentrum Blexen
Jugendhilfe Collstede
Kindertagesstätte Philosophenweg
Jugendhilfe Collstede
Haus Regenbogen
Peter-Friedrich-Ludwig-Stift Esens
Schuldnerberatung Cloppenburg
Peter-Friedrich-Ludwig-Stift Esens
Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum OL
Frank Drüke
Rita Brüning
Martin Gebhardt
Peter Last
Marc Brömstrup
Gerd Siemens
Claudia Büsing
Sabine Meichsner
Anna-Maria Biedermann
Andrea Auffuth
Heidrun Jürkenbeck
Elke Nieslony
Edith Bohlen
Susanne Schilling
Jugendhilfe Collstede
Fachklinik Oldenburger Land
Diakonie Service-Zentrum Oldenburg
Diakonie Service-Zentrum Oldenburg
Friedas-Frieden-Stift
Wohnheim Friedensplatz
Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum OL
Kinderzentrum Oldenburg
Friedas-Frieden-Stift
Friedas-Frieden-Stift
Seniorenzentrum Blexen
Diakonisches Werk Oldenburg
Jugendhilfe Collstede
Elisabethstift Oldenburg
Renate Heidemann
Hilmar Weber
Silke Kolbeck-Lawicka
Zenobia Pudelko
Elke Lindemann
Sigrid Duwe
Kinderzentrum Oldenburg
Jugendhilfe Collstede
Haus Regenbogen
Friedas-Frieden-Stift
Haus Regenbogen
Fachklinik Oldenburger Land
Klaus Hägermann
Detlef Wortelker
Sylvia Frambach
Elke Weets
Erika Pietruschka
Tagesaufenthalt Nordenham
Kinderzentrum Oldenburg
Pädagogisch-Therapeutisches Zentrum OL
Haus Regenbogen
Fachklinik Oldenburger Land
15 Jahre
17.07.2015
17.07.2015
01.08.2015
01.08.2015
01.08.2015
01.08.2015
01.09.2015
25.09.2015
01.10.2015
04.10.2015
01.11.2015
04.11.2015
20.11.2015
01.12.2015
20 Jahre
01.07.2015
01.08.2015
01.08.2015
01.09.2015
01.11.2015
01.12.2015
25 Jahre
01.07.2015
01.10.2015
19.11.2015
03.12.2015
08.12.2015
Brennpunkt mav - Seite 18 - 19
Dienstjubiläen
30 Jahre
15.08.2015
01.10.2015
Renate Raake-Jäkel
Susanne Bock
Kinderzentrum Oldenburg
Diakonisches Werk Oldenburg
Bernd Dominick
Inge Erlach
Ambulante Hilfe Stadt Oldenburg
Diakonisches Werk Oldenburg
35 Jahre
01.07.2015
26.10.2015
Die MAV gratuliert allen Jubilaren!
Brennpunkt mav - Seite 18 - 19