LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/11628 05.04.2016 Kleine Anfrage 4626 des Abgeordneten Werner Lohn CDU Umgang mit Beamtinnen und Beamten bei der Bewerbung zum Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben und die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) erfüllen. Demzufolge sind Bewerberinnen und Bewerber die das 40. Lebensjahr überschritten haben, vom Verfahren ausgeschlossen (§ 19 Abs.1 Nr. 2 LVOPol). In der Folge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 erklärte das Ministerium für Inneres und Kommunales diese Höchstaltersgrenze mit Erlass vom 29.09.2015 für nicht anwendbar. Daraufhin wurden im Januar 2016 auch Bedienstete zum Auswahlverfahren 2016 zugelassen, die das 40. Lebensjahr bereits überschritten hatten. Diese Bewerber absolvierten gemeinsam mit den anderen Kandidaten den ersten Abschnitt des Eignungstestes. Jedoch wurden sie noch vor Erhalt der Ergebnisse und unabhängig vom Ergebnisausgang nach dem ersten Abschnitt vom weiteren Verfahren im März 2016 ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgte unter Verweis auf § 19 Abs.1 Nr. 2 LVOPol und die damit festgelegte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren. Begründet wurden die Ausschlüsse damit, dass die gesetzliche Neuregelung zum Umgang mit der Höchstaltersgrenze vom 17. Dezember 2015 keine Auswirkungen auf das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst habe. Da die allgemeine Höchstaltersgrenze ausnahmsweise bis zu drei Jahre überschritten werden kann, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Polizeivollzugsbeamtin/dem Polizeivollzugsbeamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war (§ 19 Abs. 2 LVOPol), erfolgte noch eine Einzelfallprüfung der entsprechenden Ausnahmetatbestände. Die Bescheide wurden schließlich durch das LAFP am 07.03.2016 versandt. Datum des Originals: 04.04.2016/Ausgegeben: 05.04.2016 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/11628 Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung im Januar 2016 Bewerberinnen und Bewerber zum Verfahren zugelassen und im März 2016 ausgeschlossen und dies mit einer seit Dezember 2015 gültigen Regelung begründet? 2. Aus welchen Gründen greift nach Ansicht der Landesregierung insbesondere der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 2 LVOPol nicht zu Gunsten der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber ein („Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich“)? 3. Wie viele Beamtinnen und Beamte wurden in diesem laufenden Verfahren aufgrund ihres Alters von der zweiten Bewerbungsphase ausgeschlossen? 4. Ist die Landesregierung der Meinung, dass ein solcher Umgang mit den Beamtinnen und Beamten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes – zu einer gesteigerten Arbeitsmotivation der Betroffenen führt? 5. In welchen anderen Ressorts sind ebenfalls Bewerberinnen und Bewerber aus ähnlichen altersbedingten Gründen zunächst zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen und später ausgeschlossen worden? Werner Lohn 2
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