Kleine Anfrage 4626

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache
16/11628
05.04.2016
Kleine Anfrage 4626
des Abgeordneten Werner Lohn CDU
Umgang mit Beamtinnen und Beamten bei der Bewerbung zum Auswahlverfahren für
den höheren Polizeivollzugsdienst
Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen
und Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben
und die Zulassungsvoraussetzungen des § 19 Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) erfüllen. Demzufolge sind Bewerberinnen und Bewerber die das 40. Lebensjahr überschritten
haben, vom Verfahren ausgeschlossen (§ 19 Abs.1 Nr. 2 LVOPol).
In der Folge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2015 erklärte das
Ministerium für Inneres und Kommunales diese Höchstaltersgrenze mit Erlass vom 29.09.2015
für nicht anwendbar. Daraufhin wurden im Januar 2016 auch Bedienstete zum Auswahlverfahren 2016 zugelassen, die das 40. Lebensjahr bereits überschritten hatten. Diese Bewerber
absolvierten gemeinsam mit den anderen Kandidaten den ersten Abschnitt des Eignungstestes. Jedoch wurden sie noch vor Erhalt der Ergebnisse und unabhängig vom Ergebnisausgang
nach dem ersten Abschnitt vom weiteren Verfahren im März 2016 ausgeschlossen.
Der Ausschluss erfolgte unter Verweis auf § 19 Abs.1 Nr. 2 LVOPol und die damit festgelegte
Höchstaltersgrenze von 40 Jahren. Begründet wurden die Ausschlüsse damit, dass die gesetzliche Neuregelung zum Umgang mit der Höchstaltersgrenze vom 17. Dezember 2015
keine Auswirkungen auf das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für die Zulassung zur Förderphase vor dem Studium zum höheren Polizeivollzugsdienst habe.
Da die allgemeine Höchstaltersgrenze ausnahmsweise bis zu drei Jahre überschritten werden
kann, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der
Polizeivollzugsbeamtin/dem Polizeivollzugsbeamten nicht zu vertretenden Grund nicht
möglich war (§ 19 Abs. 2 LVOPol), erfolgte noch eine Einzelfallprüfung der entsprechenden
Ausnahmetatbestände. Die Bescheide wurden schließlich durch das LAFP am 07.03.2016
versandt.
Datum des Originals: 04.04.2016/Ausgegeben: 05.04.2016
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode
Drucksache 16/11628
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1.
Aus welchen Gründen hat die Landesregierung im Januar 2016 Bewerberinnen und Bewerber zum Verfahren zugelassen und im März 2016 ausgeschlossen und dies mit einer
seit Dezember 2015 gültigen Regelung begründet?
2.
Aus welchen Gründen greift nach Ansicht der Landesregierung insbesondere der Ausnahmetatbestand des § 19 Abs. 2 LVOPol nicht zu Gunsten der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber ein („Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich“)?
3.
Wie viele Beamtinnen und Beamte wurden in diesem laufenden Verfahren aufgrund ihres Alters von der zweiten Bewerbungsphase ausgeschlossen?
4.
Ist die Landesregierung der Meinung, dass ein solcher Umgang mit den Beamtinnen und
Beamten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes – zu einer
gesteigerten Arbeitsmotivation der Betroffenen führt?
5.
In welchen anderen Ressorts sind ebenfalls Bewerberinnen und Bewerber aus ähnlichen
altersbedingten Gründen zunächst zu einem Aufstiegsverfahren zugelassen und später
ausgeschlossen worden?
Werner Lohn
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