Waffen, die vom Schießsport ausgeschlossen sind I. Folgende Langwaffen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen: A) Halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen2 Kriegswaffe hervorrufen3, die Kriegswaffen im Sinne des KWKG1 sind, B) wenn4: a. die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt, b. das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet(so genannte Bul-Pup-Waffen) oder c. die Hülsenlänge der verwendeten Munition weniger als 40 mm beträgt Anmerkungen: 1) Kriegswaffen im Sinne der Bestimmung sind nur solche, die nach Ende des 2. Weltkrieges in Dienst gestellt wurden, d.h. nach dem Stichtag 2.9.1945. Waffen, die Vollautomaten ähneln, die vor dem Stichtag in Dienst gestellt wurden, fallen nicht unter § 6 AWaffV (Z.B.: Sturmgewehr 44, MP 40, Tommy Gun, US Carbine .30 M1 und .30 M2) 2) Die fragliche Waffe muss einer vollautomatischen Kriegswaffe ähneln. (Z.B.: Das tschechische Schnellfeuergewehr VZ 52/57 wurde nach dem 2. Weltkrieg bei den Streitkräften der CSSR in Dienst gestellt, aber es handelte sich hierbei um eine halbautomatische Kriegswaffe. Deshalb ist § 6 AWaffV auf das Gewehr VZ 52/57, Kaliber 7,62x39, nicht anzuwenden, weil dieses Gewehr nicht einer vollautomatischen Kriegswaffe ähnelt.) 3) Letztlich entscheidet das BKA darüber, ob eine Waffe einer vollautomatischen Waffe ähnelt(§ 6 Abs. 4 AWaffV). Dies geschieht durch einen so genannten Feststellungsbescheid. An diese Feststellung des BKA sind auch andere Behörden und Gerichte gebunden. (Beispiele: Im Falle des Molot-Karabiners, Kaliber 7,62x39, hat das BKA festgestellt, dass diese Waffe nicht dem bekannten Kalashnikow-Gewehr ähnelt. Diese Waffe ist bis jetzt auch der einzige AK-47-Klon, der den Segen des BKA erhalten hat. Andere AK-47-Klone können nur von Jägern und Sammlern erworben werden. Auch im Fall des österreichischen AUG hat das BKA eine Ähnlichkeit zum vollautomatischen Sturmgewehr des österreichischen Bundesheeres verneint, wenn der typische Vordergriff unter dem Handschutz fehlt.) 4) Die Formulierung „wenn“ im Gesetz bedeutet, dass die oben unter A) genannten Voraussetzungen gegeben sein müssen plus eine der unter B) genannten 3 Voraussetzungen. Merke also: Wenn die fragliche Waffe einer vollautomatischen Kriegswaffe nicht ähnelt(was letztlich das BKA feststellt), dann spielen die Voraussetzungen unter B) (Lauflänge, Bul-pup, Hülsenlänge) keine Rolle mehr! Umgekehrt: Wenn eine Ähnlichkeit zu einer vollautomatischen Kriegswaffe besteht, muss noch zusätzlich eines der 3 unter B) genannten Merkmale hinzukommen; erst dann ist die fragliche Waffe vom Schießsport nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV ausgeschlossen. II. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 sind ferner alle halbautomatischen Langwaffen vom Schießsport ausgeschlossen, wenn das Magazin mehr als 10 Patronen aufnehmen kann. Dazu im Einzelnen: - Repetiergewehre oder Einzelladerlangwaffen fallen schon nach ihrem Wortlaut nicht unter die Verbotsnorm; sie dürfen also ein Magazin mit einer höheren Kapazität als 10 Patronen haben. - Wenn ein Schütze ein Magazin mit einer Kapazität von 20 oder 30 Patronen besitzt, muss dieses auf 10 Patronen blockiert sein; es reicht also nicht aus, wenn der Schütze nur 10 Patronen(oder weniger) lädt, d.h. wenn er mehr als 10 Patronen laden könnte. - Die Vorschrift in Abs. 1 Nr. 3 betrifft alle Halbautomaten, es spielt also keine Rolle, ob der Halbautomat einer vollautomatischen Kriegswaffe ähnlich ist oder nicht.
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