Formular zur Vorbereitung einer Adoption

NOTARE
König-Karl-Straße 50
70372 Stuttgart
Telefon: 0711/955926-0
Telefax: 0711/955926-99
mail (ät) notare-w-l.de
Weinmann + Lindenmaier
Absender:
Vorname:
zurück an
Nachname:
NOTARE Weinmann + Lindenmaier
König-Karl-Straße 50
70372 Stuttgart
Straße, Nr.:
PLZ, Ort:
E-Mail:
Telefon:
Termin bereits vereinbart:
ja, am
nein, gewünscht bei:
Notar Weinmann
Notar Lindenmaier
Datenblatt zur Vorbereitung eines Adoptionsantrags
Daten Annehmender
Daten Anzunehmer (Kind)
Vorname, Nachname:
Geburtsname, -datum:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Ort:
Staatsangehörigkeit:
Stiefkindadoption:
Ja
Nein
Daten leibl. Mutter des Kindes
Daten leibl. Vater des Kindes
Daten Ehegatte Annehmender
Daten Ehegatte des Kindes
Vorname, Nachname:
Geburtsname, -datum:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Ort:
Ort, Tag Eheschließung
mit Annehmendem:
Vorname, Nachname:
Geburtsname, -datum:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Ort:
Heiratsdatum, -ort:
Eine Adoption Minderjähriger darf vom Amtsgericht (Familiengericht) nur ausgesprochen werden, wenn es dem Wohl
des Kindes dient und zu erwarten ist, dass sich zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht oder entstanden ist. Die Annahme eines Volljährigen muss sittlich gerechtfertigt sein, dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Bitte beschreiben Sie hier die Verbindung
zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden:
Daten Kind 1 des Annehmenden
Daten Kind 2 des Annehmenden
Daten Kind 1 des Anzunehmenden
Daten Kind 2 des Anzunehmenden
Vorname, Nachname:
Geburtsname, -datum:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Ort:
Vorname, Nachname:
Geburtsname, -datum:
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Ort:
Wirkung der Adoption:
Bei einer Minderjährigenadoption erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des oder der
Annehmenden. Mit der Annahme erlöschen grds. das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten
("starke Wirkung"). Bei einer Stiefkindadoption tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen
Elternteil und dessen Verwandten ein.
Bei einer Volljährigenadoption erstrecken sich die Wirkungen der Annahme grds. nicht auf die Verwandten
des Annehmenden und auch die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des
Angenommenen zu seinen Verwandten werden durch die Annahme grds. nicht berührt ("schwache
Wirkung"). In bestimmten Fällen kann auf Antrag bei einer Volljährigenadoption vom Familiengericht
ausgesprochen werden, dass die Wirkungen der Annahme der Adoption eines Minderjährigen entsprechen,
d.h. dass auch bei einem Volljährigen das Verwandschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt.
Dies setzt voraus, dass keine überwiegenden Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen,
die vor der Entscheidung vom Familiengericht angehört werden. Eine nachträgliche Bestimmung
dahingehend, dass die Wirkung einer Minderjährigenadoption gelten soll, ist nicht möglich.
Bei Volljährigenadoption:
Sollen sich die Wirkungen nach der Annahme eines Minderjährigen richten?
Bei einer Volljährigenadoption wird zu Kostenzwecken
der Wert des Vermögens des Annehmenden benötigt:
Aktiva:
Ja
Nein
€ Passiva:
€
per E-Mail zurück senden
Zur weiteren Information:
Das Familiengericht wird im Rahmen des Adoptionsverfahrens voraussichtlich weitere Unterlagen
anfordern, insbesondere:
- Geburtsurkunde des Annehmenden
- Geburtsurkunde des Anzunehmenden
- Eheurkunde des Annehmenden
- Eheurkunde des Anzunehmenden
Ferner können angefordert werden:
Staatsangehörigkeitsnachweis, Gesundheitszeugnis, Führungszeugnis (zur Vorlage beim Amtsgericht/
Familiengericht), Strafregisterauszug, Bescheinigung über Wohnsitz oder Aufenthalt,
Vermögensverzeichnis und/oder Lebenslauf, aus dem sich die familiäre Verbindung ergibt.