KDG-Beschäftigteninfo 04/2015

BESCHÄFTIGTENINF0 4-2015
WECHSEL ZU VODAFONE
Angebot: Beschäftigung bei Vodafone!
Was tun? Neuer Arbeitsvertrag oder
konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung?
Die Integration der Kabel Deutschland in Vodafone schreitet weiter
voran. Für etliche Kolleginnen und Kollegen, insbesondere in der
Zentrale in Unterföhring, wird es jetzt konkret.
Der Arbeitgeber bietet den Wechsel zu Vodafone auf freiwilliger
Basis mit einem neuen Vodafone-Arbeitsvertrag an.
Die Konzernbetriebsräte von Vodafone und Kabel Deutschland haben
mit dem Arbeitgeber abgesprochen, dass auch eine konzerninterne
Arbeitnehmerüberlassung möglich ist. Diese bietet nach unserer
Auffassung einige Vorteile für die Kolleginnen und Kollegen.
Was muss beachtet werden?
Freiwilliger Wechsel:
- Es findet kein Betriebsübergang nach §613a BGB statt.
- Die bisherigen Betriebszugehörigkeiten werden anerkannt.
- Weitere Besitzstände werden nicht gesichert.
- Mit Vodafone wird ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen und das
Arbeitsverhältnis mit Kabel Deutschland beendet.
- Zukünftig gelten nur noch die Bedingungen, die im Arbeitsvertrag
vereinbart sind und die kollektivrechtlichen Regelungen bei Vodafone
soweit diese auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
- Die Tarifverträge und sonstigen kollektivrechtlichen Regelungen von
Kabel Deutschland gelten nicht mehr!
Nachteile sind nicht ausgeschlossen!
Darum die Möglichkeit der konzerninternen
Arbeitnehmerüberlassung prüfen und
beantragen!
V.i.S.d.P. : ver.di Bundesvorstand; Fachbereich 9, Bereich Grundsatz Tarifpolitik,
Joachim Pütz , Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin; August 2015
Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
- Das Arbeitsverhältnis mit Kabel Deutschland gilt weiter.
- Die Tarifverträge von Kabel Deutschland gelten weiter.
- Wichtige Regelungen die weiter gelten sind u.a.:
Kabel Deutschland
38 Stundenwoche
Vodafone
Regelarbeitszeit 38,5Std
35-40 Std. = Bandbreite für Vollzeit
Besonderer Kündigungsschutz und
Entgeltsicherung für ältere
Arbeitnehmer
Keine Regelung
Kündigungsfristen in Abhängigkeit
von der Betriebszugehörigkeit
längste Kündigungsfrist von 7
Monaten bereits nach 12 Jahren
Betriebszugehörigkeit
Gelten gesetzliche
Kündigungsfristen
längste Kündigungsfrist von
7 Monaten bereits nach
20 Jahren Betriebszugehörigkeit
Krankengeldzuschuss – nach
Dauer der Betriebszugehörigkeit –
7 bis max. zur 26. Woche
Keine Regelung
Betriebliche Altersvorsorge durch Arbeitgeber finanziert,
2,5% des Jahresbruttoeinkommens und bis zu 5%
Verzinsung.
Betriebliche Regelung
nicht so gut wie KD-Regelung
Arbeitnehmer kann von zukünftigen
Entgeltansprüchen bis zu 4% der
jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung für
betriebliche Altersversorgung
vorsehen
Tarifliche Regelungen für
beurlaubte Beamte zur
Absicherung der
Sozialversicherungsfreiheit
Keine Regelung
Jeder muss daher genau prüfen was er tun möchte!
Solche Entscheidungen müssen genau überlegt werden da
erhebliche Veränderungen damit verbunden sind.
V.i.S.d.P. : ver.di Bundesvorstand; Fachbereich 9, Bereich Grundsatz Tarifpolitik,
Joachim Pütz , Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin; August 2015
Wir empfehlen:
Das Angebot zum freiwilligen Wechsel genau prüfen. Vor- und
Nachteile abwägen!
Die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung ebenfalls auf Vor- und
Nachteile prüfen.
Die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung hat einige wesentliche
Vorteile – auch für AT-Angestellte.
Beratung von ver.di bzw. den Betriebsräten nutzen.
Wer betroffen ist - mit Aufhebung konfrontiert wird oder sich
bewirbt - sollte immer auch seinen örtlichen Betriebsrat darüber
informieren!
Gemeinsam mit den Betriebsräten wollen wir zu
Informationsveranstaltungen einladen und mit den betroffenen
Kolleginnen und Kollegen diskutieren und Hinweise geben.
Nutzt diese Informationsveranstaltungen!
Einladungen zu den Informationsveranstaltungen werden
rechtzeitig verschickt.
Nur wer mitmacht, wird gehört!
Darum mitmischen!
Jetzt Mitglied werden –
jetzt Mitglieder werben!
V.i.S.d.P. : ver.di Bundesvorstand; Fachbereich 9, Bereich Grundsatz Tarifpolitik,
Joachim Pütz , Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin; August 2015