Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung

Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung
1. Das Leistungsverzeichnis ist vollständig auszufüllen. Unvollständig ausgefüllte
Leistungsverzeichnisse können zum Angebotsausschluss führen. Sofern ein Alternativangebot
abgegeben wird, ist das Leistungsverzeichnis zu kopieren und ebenfalls vollständig auszufüllen.
2. Die Preise sind als Nettopreise, d. h. ohne Umsatzsteuer, in Zahlen in das Leistungsverzeichnis
einzusetzen; auf dem jeweils letzten Blatt ist der Gesamtpreis (Summe der Einzelpositionen)
einzutragen.
3. In die angebotenen Preise sind sämtliche Nebenkosten, wie beispielsweise auch
Überführungskosten, Einlagerungskosten einzukalkulieren. Sofern zur Leistung im LV keine weitere
Präzisierung erfolgt, beinhaltet der angefragte Leistungsumfang immer das Liefern, Verlegen,
Montieren und Anschließen aller genannten Baugruppen, Geräte, Positionen, Gegenstände usw. bis
zur betriebsfertigen und vollständigen funktionellen Nutzbarkeit, einschließlich erforderlicher
Befestigungs- und Anschlussmaterialien, einschließlich der Kosten für Inbetriebnahme, Anpassung
und Übergabe.
4. Bei Bedarf (z.B. Mehrleistungen oder alternative Leistungen) sind textliche oder sonstige
Erläuterungen neben den Preisspalten oder in einer Anlage zum Leistungsverzeichnis vorzunehmen.
Auf Anlagen ist im Angebot hinzuweisen.
5. Nebenangebote in vertraglicher Hinsicht sind nur in Verbindung mit der Abgabe eines
Hauptangebotes zugelassen. Sie müssen mindestens den in den Vertragsbedingungen und dem
Leasingvertrag beschriebenen Anforderungen entsprechen. Nebenangebote in technischer Sicht sind
auch ohne Abgabe eines Hauptangebotes zulässig.
Nebenangebote in technischer Hinsicht müssen mindestens den im Leistungsverzeichnis
beschriebenen Anforderungen und Funktionalitäten entsprechen.
Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet
sein. Deren Anzahl ist an der im Angebotsvordruck bezeichneten Stelle aufzuführen. Sie sind
ausreichend und prüfbar zu beschreiben.
6. Es dürfen technisch vergleichbare Vorführfahrzeuge als Nebenangebot angeboten werden.
Vorführfahrzeuge, bis zu einem Höchstalter von 12 Monaten und mit max. 300 Betriebsstunden,
sofern sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Garantie wie für ein neues Fahrzeug
leistet.
7. Für die Abstimmung des Termins für die Mustervorführung steht Ihnen folgender
Ansprechpartner zur Verfügung:
Stadt Oldenburg in Holstein – KDO
Sebenter Weg 30
23758 Oldenburg in Holstein
Herr Sahmkow
04361/5080665
Mustervorführungen sind Bestandteil des vollständigen Angebotes und müssen bis zum Ablauf der
Angebotsfrist erfolgt sein. Über den genauen Termin ist sich mit dem Auftraggeber abzustimmen.
Bereits erfolgte Mustervorführungen können nach Rücksprache mit dem Auftraggeber anerkannt
werden. Der Termin der erfolgten Mustervorführung ist in die zu den Ausschreibungsunterlagen
gehörende Anlage „Mustervorführung“ einzutragen.
8. Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot je Los/Teillos. Dabei werden bei allen
Fahrzeugen folgende Kriterien und Gewichtungen berücksichtigt:
Preis – 60 %,
Qualität – 30 % (Material – 15 %, Funktionalität – 15 %),
Frist für Garantieansprüche – 2,5 %,
Wartungskosten 2,5 %
Kundendienst – 5 %.
9. Das Fahrzeug ist entsprechend dem neuesten Stand der Technik, den geltenden Normen und
Vorschriften (z.B. StVZO) zu fertigen und TÜV abgenommen zu übergeben.
10. Alle Bauelemente sind DIN gemäß zu fertigen. Soweit die Liste keine konkrete Ausführung
einzelner Bauelemente verlangt oder Alternativen denkbar sind, hat der Bieter sein Angebot zu
konkretisieren. Gleiches gilt für alle Mindest- und Maximalangaben. Alle Ausstattungs- und
Beladungsteile, für die in der Fahrzeugnorm eine Norm vorgeschrieben ist, sind gemäß der
entsprechenden Norm anzubieten.
11. Zweifelsfragen sind vor Angebotsabgabe zu klären. Nachforderungen, die ihre Ursache in nicht
ausreichender Unterrichtung über die örtlichen Gegebenheiten, den Leistungsumfang oder irrige
Auffassungen darüber haben, werden nicht anerkannt.
12. Wenn am Umfang der Beladung abzusehen ist, dass das in der jeweiligen DIN vorgeschriebene
Gesamtgewicht des Fahrzeuges überschritten wird, ist darauf im Angebot hinzuweisen.
13. Fahrzeugbesonderheiten, die herstellerspezifisch sind, sind ebenfalls auf einer Anlage zum
Leistungsverzeichnis zu konkretisieren. Mit dem Angebot ist eine Zeichnung und Prospektmaterial
über das angebotene Fahrzeug einzureichen, um das Angebot umfassend beurteilen zu können.
14. Für die Beladung gibt der Bieter Fabrikate und Typen an. Angegebene Fabrikate gelten als
Leitfabrikate. Werden andere Produkte angeboten, so ist die Gleichwertigkeit zu den
ausgeschriebenen Produkten in geeigneter Art und Weise zu belegen.
15. Der Bieter versichert, dass das angebotene Fahrzeug dem neuesten Stand der Technik, den
geltenden Normen und Vorschriften, bspw. Unfallverhütungsvorschriften, den anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln und der geltenden DIN-Norm entspricht.
16. Der Bieter übernimmt eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder
dafür, dass der Vertragsgegenstand für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit
behält. Der Umfang und die nähere inhaltliche Ausgestaltung der Ansprüche des Auftraggebers
ergeben sich aus der Garantieerklärung, die der Bieter mit dem Angebot einzureichen hat. Die
Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:
a. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers sowie darauf, dass sie durch die
Garantie nicht eingeschränkt werden, und
b. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie
erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes
sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Hiermit bestätigen ich/wir die Kenntnisnahme der o. g. Punkte.
............................, den ...........................
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Ort
Firmenstempel / Unterschrift
Datum