Wie Sie richtig „Kasse machen“

Betriebsleitung
Wie Sie richtig
„Kasse machen“
Wenn Sie regelmäßig Bargeld
einnehmen, z. B. als Direkt­
vermarkter, kontrollieren
Steuerprüfer Ihre Kassen­
aufzeichnungen besonders
akribisch. Wir zeigen, wo die
Stolperfallen liegen.
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N
ur Bares ist Wahres? Das sieht das
Finanzamt anders! Ob alle baren
Einnahmen lückenlos verbucht
wurden, kann der Steuerprüfer im
Nachhinein oft schwer nachvollziehen.
Daher wittert die Finanzverwaltung be­
sonders bei Betrieben mit Bargeldein­
nahmen schnell steuerliche Tricksereien
und prüft Kassenbücher umso genauer.
Die Betriebe stehen quasi unter Gene­
ralverdacht, Einnahmen zu verschwei­
gen und damit nicht zu versteuern.
Gelangt der Steuerprüfer zu der
Überzeugung, dass Sie in ihrem Kassen­
buch nicht alle Einnahmen vollständig
und korrekt erfasst haben, kann er Ihre
Aufzeichnungen verwerfen und Ihren
Umsatz selbst schätzen. Das Ergebnis
kann weit oberhalb Ihres tatsächlichen
Umsatzes liegen, warnt Steuerberater
Ralf Stephany aus Bonn. Die Steuerlast
bestimmt sich dann aus dem erhöhten
Umsatz. Das kann teuer werden!
Bei Ständen auf dem Markt oder beim
Verkauf, z. B. von Erdbeeren ab Feld,
landen die Einnahmen meist in einer
einfachen Geldkassette oder im Porte­
monnaie. Um zu beweisen, dass Sie da­
bei keinerlei Einnahmen verschweigen,
müssen Sie als buchführungspflichtiger
Betrieb Ihre Kassenaufzeichnungen be­
sonders sorgfältig führen. Dazu gehört,
dass Sie am besten täglich einen Kas­
senbericht schreiben, in dem Sie die
Summe der Tageseinnahmen erfassen
(s. Kasten, S.37). Da Sie die einzelnen
Einnahmen während des Tages nicht
vermerken müssen, sieht die Finanzver­
waltung hier besonders viel Spielraum
Direktvermarktern schaut der Steuerprüfer besonders kritisch über die Schulter.
Wo viel Bargeld im Spiel ist, werden gerne Tricksereien vermutet.
für steuerliche Tricks. Konsequenz:
Führen Sie eine sogenannte offene La­
denkasse, prüft der Steuerprüfer Ihre
Kassenbücher besonders kritisch.
Stutzig machen den Prüfer insbeson­
dere folgende Punkte:
Täglicher Kassensturz
1. Glatte Eurobeträge: Wenn nur
glatte Eurobeträge in Ihren Kassenbe­
richten auftauchen, wird das Finanzamt
misstrauisch. Vergessen Sie daher beim
Kassensturz nicht, auch die Münzen zu
zählen und anzugeben.
2. Zu frühe Uhrzeit:Geht aus der Uhr­
zeit des Zählprotokolls hervor, dass Sie
bereits vor Ladenschluss Kassensturz ge­
macht haben, unterstellt der Prüfer mög­
licherweise, dass Sie nicht alle Einnah­
men erfasst haben. Achten Sie also pein­
lich genau auf die richtige Zeitangabe.
3. Hohe Endbestände:Bei sehr hohen
Tageseinnahmen bringen die meisten
Ladenbesitzer das Geld am Ende des Ta­
ges auf die Bank. Die Einzahlung muss
dann ordnungsgemäß als Entnahme
verbucht werden. Tauchen in den Kas­
senberichten gehäuft sehr hohe Kassen­
endbestände auf, könnten Prüfer daher
vermuten, dass Sie generell Entnahmen
nicht korrekt aufzeichnen.
4. Fehlende Nachweise: Besonders
aufpassen müssen Direktvermarkter,
die entweder ausschließlich oder neben
dem Laden noch Stände am Feldrand
oder auf dem Markt haben. Ihnen ist es
meist zu aufwendig, für jeden einzel­
nen Stand einen Kassenbericht zu ver­
fassen. Vermerken Sie in einem „über­
geordneten“ Bericht dann aber lediglich
die Tageseinnahmen der jeweiligen
Stände, sollten Sie alle Laufzettel, die
Sie zur Abrechnung mit den Verkäu­
fern nutzen, aufbewahren. So kann der
Prüfer die Einnahmen nachvollziehen.
Entnehmen Sie Geld aus der Kasse am
Stand und zahlen es in die Ladenkasse
ein, sollten Sie diese Entnahmen als
Transite in die Hauptkasse vermerken.
Generell gilt: Notieren Sie am besten
jede Entnahme oder Privateinlage ein­
zeln. Dafür reichen formlose Notizzet­
tel, auf denen Sie Anlass und Datum
vermerken. Fehlen solche Nachweise,
wird der Prüfer misstrauisch. Achten
Sie darauf, dass das Datum auf den Bele­
gen mit dem übereinstimmt, an dem Sie
die Einlage oder Entnahme verbuchen.
5. Gleiche Schrift: Die Kassenberichte
sollten Sie zeitnah, am besten täglich er­
stellen. Ein gleichmäßiges Schriftbild,
der immer gleiche Kugelschreiber oder
eine ähnliche Wortwahl lassen den Steu­
Richtig gezählt, alles lückenlos dokumentiert? Der tägliche Kassenbericht schafft
Klarheit.
Bei einer offenen Ladenkasse soll­
ten Sie am besten täglich nach La­
denschluss einen Kassenbericht
schreiben. Dabei ermitteln Sie zuerst
den Endbestand der Kasse, indem Sie
das Geld darin zählen. Um vom End­
bestand zur Tageseinnahme zu kom­
men, müssen Sie allerdings noch ei­
nige Korrekturen durchführen.
Zunächst einmal müssen Sie den
Endbestand des Vortages abziehen.
Haben Sie privat z. B. Wechselgeld
eingezahlt, müssen Sie diesen Betrag
auch abziehen.
Nehmen Sie Geld aus der Kasse,
z. B. um damit Porto zu bezahlen
oder sonstige Besorgungen zu erledi­
gen, müssen Sie die entnommenen
Kassenbericht-Muster
Kassenbericht vom …
Kassenbestand bei Geschäftsschluss
(durch Zählen ermittelt)
–
Kassenbestand am Ende d. Vortags
=
Zwischensumme
+
Entnahmen für Betrieb
+
Privatentnahmen
+
Transit in die Hauptkasse
+
Einzahlung auf die Bank
–
Privateinlagen
=
Tageseinnahme
Diese Positionen müssen Sie in Ihrem
Kassenbericht aufführen.
Beträge dem Endbestand hinzurech­
nen. Auch wenn Sie Geld entneh­
men, um es privat zu nutzen oder es
auf die Bank einzahlen, müssen Sie
die Entnahmen addieren.
Als Saldo ergeben sich die Tages­
einnahmen (siehe Übersicht).
Rundung­­en und Schätzungen sind
nicht erlaubt.
Jede Entnahme und Einlage sollten
Sie durch einen Beleg nachweisen.
Hier sind die Prüfer streng. Wenn
z. B. bei Privatentnahmen keine
Fremdbelege vorhanden sind, emp­
fiehlt es sich entsprechende eigene
Nachweise zu schreiben. Versehen
Sie diese mit einem Datum, damit
der Prüfer erkennen kann, dass Sie
die Entnahmen und Einlagen zeitlich
korrekt verbucht haben.
Um zu beweisen, dass Sie den Kas­
senendbestand korrekt durch Aus­
zählen ermittelt haben, sollten Sie
zudem jeden Abend ein Zählproto­
koll erstellen. Versehen Sie das Zähl­
protokoll mit Unterschrift, Datum
und Uhrzeit.
Kassenberichte und Zählprotokolle
sind so bald wie möglich in das Kas­
senbuch zu übertragen. Aneinander­
gereihte Kassenberichte gelten auch
schon als Kassenbuch. Am besten,
Sie nummerieren die Berichte fort­
laufend, damit der Prüfer erkennt,
dass keiner fehlt. Alle Unterlagen
müssen Sie mindestens zehn Jahre
lang aufbewahren.
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erprüfer vermuten, dass Sie die Berichte
erst im Nach­hinein und direkt für einen
längeren Zeitraum verfasst haben.
Umsatzsteuer
zuweisen!
6. Bleistift oder Tipp-Ex: Einmal ge­
machte Eintragungen dürfen Sie nur
ändern, wenn die ursprünglichen Auf­
zeichnungen erkennbar bleiben. Dass
Sie sich daran halten, zeigen Sie, indem
Sie einen Kugelschreiber und nicht
etwa einen Bleistift oder Füller verwen­
den, bei denen man die Schrift entfer­
nen kann. Müssen Sie etwas verändern,
streichen Sie die vorherige Eintragung
so durch, dass sie noch lesbar ist. Ver­
wenden Sie kein Tipp-Ex. Notieren Sie
am besten das Datum jeder Änderung.
Aufzeichnungen nicht handschriftlich
verfassen, können Sie den Computer zu
Hilfe nehmen. Aber Vorsicht: Das Fi­
nanzamt erkennt mit Standard-Soft­
ware wie Excel oder Word erstellte Ta­
bellen als einzigen Nachweis nicht an,
da sie nicht manipulationssicher sind.
Der Prüfer kann am Ausdruck nicht er­
kennen, ob Sie die Werte nicht doch
nachträglich verändert haben.
Software-Hilfen akzeptiert das Fi­
nanzamt nur, wenn das Programm ent­
weder nachträgliche Änderungen gar
nicht erst zulässt oder sie automatisch
mit einem Vermerk versieht. Z.B. gibt es
Kassenbücher, die Kassen­
einnahmen
und -ausgaben über das Inter­net an den
Anbieter übermitteln. Änderungen an
den bereits gesendeten Daten werden so­
mit immer erfasst. Können Sie hingegen
die Einnahmen auch noch anderweitig
nachweisen, z. B. bei Marktständen über
die Abrechnungszettel mit den Verkäu­
fern, und nutzen Sie somit das Programm
nur als Rechenhilfe, können Sie dafür
auch Excel, Word & Co. verwenden.
Die meisten Direktvermarkter arbei­
ten nicht mehr mit einer einfachen
Geldkassette, sondern mit einer elek­
tronischen Registrierkasse. Die Geräte
erfassen alle einzelnen Kasseneinnah­
men schon während des Geschäftsbe­
triebes. Die Wahrscheinlichkeit, dass
Einnahmen unbeachtet bleiben, ist da­
mit aus Sicht des Finanzamtes geringer
als bei offener Ladenkasse. Zudem müs­
sen Sie als Vermarkter nach Laden­
schluss nicht mehr akribisch Kassenbe­
richte und Zählprotokolle schreiben,
sondern drucken einfach einen Bon aus,
der Auskunft gibt über die Tagesum­
sätze (Fachwort: Tagesendsummenbon
oder Z-Bon, Z steht für Zero, also Null).
Trotz stärkerer Dokumentation ver­
mutet das Finanzamt auch hier steuerli­
che Tricks und prüft intensiv. Misstrau­
isch wird der Prüfer vor allem, wenn
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7. Excel-Tabellen: Möchten Sie Ihre
Neue Kassensysteme speichern alle
Einnahmen 10 Jahre lang.
• bei der Prüfung der Geldbestand in
der Kasse nicht mit dem Bestand über­
einstimmt, der gemäß der in der Kasse
gespeicherten Daten drin sein müsste.
• im Laden zwei Kassen stehen. Die
Vermutung liegt nahe, dass Sie nur die
Einnahmen der einen Kasse versteuern.
• er feststellt, dass Sie nur auf ausdrück­
lichen Wunsch der Kunden einen Bon
ausdrucken. Das könnte bedeuten, dass
viele Umsätze an der Kasse vorbeilaufen.
• aus der Uhrzeit auf dem Z-Bon her­
vorgeht, dass Sie ihn vor Ladenschluss
erstellt haben. Der Prüfer könnte dann
unterstellen, dass Einnahmen fehlen.
Ältere Registrierkassen: Diese kon­
trollieren die Prüfer besonders intensiv.
Die Kassen erfassen zwar erst alle Ein­
nahmen und Ausgaben einzeln, löschen
Achtung bei
Hoffesten!
Richten Sie in Ihrem Hofcafé
Feste aus, z. B. Betriebs- oder
Hochzeitsfeiern, sollten Sie diese
separat aufzeichnen. Führen Sie
also den erhaltenen Geldbetrag,
den Inhalt des Geschäfts sowie
Name und Anschrift des Vertrag­
partners auf. Es reicht nicht, wenn
Sie die Einnahmen lediglich im
Kassenbericht berücksichtigen.
Viele Direktvermarkter verkau­
fen in Ihrem Hofladen zugekaufte
Waren wie z.B. Spargelschneider
oder Produkte anderer landwirt­
schaftlicher Betriebe. Diese unter­
liegen der Regelbesteuerung von
7 oder 19 % und nicht der Durch­
schnittssatzbesteuerung von 10,7 %.
Dem Prüfer müssen Sie dann
nachweisen, dass Sie die Besteue­
rung richtig anwenden. Achten Sie
daher darauf, dass in der Registrier­
kasse für die einzelnen Waren­
gruppen die richtigen Steuersätze
hinterlegt sind. Dann kann der
Prüfer anhand des Z-Bons oder der
in der Kasse gespeicherten Daten
die Zuordnung sehen.
sie beim Ausdruck des Z-Bons aber wie­
der. Das erlaubt es grundsätzlich, die
eingegebenen Daten zu manipulieren.
Die vorgelegten Z-Bons weisen dann
weniger als die tatsächlichen Tagesum­
sätze aus, ohne dass das Finanzamt dies
nachweisen kann. In der Vergangenheit
boten die Verkäufer der Kassen entspre­
chende Manipulations-Software oft di­
rekt mit an. Da die Finanzverwaltung
die Manipulationsmöglichkeiten seit
Langem kennt, drängte sie auf die Ein­
führung neuer Systeme, die alle Daten
zehn Jahre lang elektronisch speichern.
Die alten Kassen, die das nicht kön­
nen, dürfen Sie allerdings noch bis zum
31.12.2016 weiter verwenden. Dann müs­
sen Sie bei der Betriebsprüfung fol­
gende Unterlagen parat haben, wie
Steuerberater Stephany erklärt:
• Tagesendsummenbons mit Ausdruck
des Nullstellungszählers (fortlaufende
Z-Nummer zur Überprüfung der Voll­
ständigkeit der Kassenberichte) inklu­
sive Stornobuchungen, Retouren, Ent­
nahmen und Angaben über Zahlungs­
wege (bar, Scheck, Kredit).
• Alle weiteren abgerufenen Auswer­
tungen (betriebswirtschaftliche Aus­
wertungen, Ausdrucke der Trainings­
speicher, Kellner-, Spartenberichte etc.).
• Alle zur Kasse gehörenden Organisa­
tionsunterlagen, insbesondere Bedie­
nungsanleitung, Programmieranleitung
und sonstige Anweisungen zur Pro­
grammierung, alle Programmabrufe
nach jeder Änderung sowie Protokolle
über die Einrichtung von Verkäufer-,
Kellner- und Trainingsspeicher.
Foto: landpixel.de
Neue Registrierkassen: Jetzt im Han­
Bewahren Sie bei Betriebsfesten in Ihrem
Hofcafé alle Aufzeichnungen auf.
Wichtig: Bewahren Sie alle Unterla­
gen mindestens zehn Jahre lang auf, und
zwar vollständig. Insbesondere wenn
Z-Bons fehlen, wird es gefährlich. Da
sie durchnummeriert sein müssen, er­
kennt der Prüfer fehlende Bons schnell.
Vorzeitig aufrüsten?Können Sie Ihre
Kasse so aufrüsten, dass diese alle Daten
zehn Jahre speichern kann, müssen Sie
dies jetzt, nicht erst 2017 tun. Fragen Sie
Ihren Kassenhersteller, ob und zu wel­
chen Kosten eine Aufrüstung möglich
ist: Bei nicht ganz so alten Kassen kön­
nen Sie meist kostenlos die Speicherka­
pazität erhöhen oder Software-Updates
durchführen. Bei älteren Modellen ist
eine Aufrüstung oft kostenpflichtig. Das
lohnt meist nicht, gibt es eine neue
Kasse doch schon für 200 bis 700 €.
Zwingend ein
Kassenbuch?
Direktvermarkter mit Einnah­
men-Überschuss-Rechnung müssen
kein Kassenbuch führen. Aber Sie
müssen ihre Bareinnahmen und
-ausgaben nachvollziehbar nachwei­
sen. Um auf der sicheren Seite zu
sein, sollten Sie sich daher bei I­ hren
Kassenaufzeichnungen an die glei­
chen Regeln halten wie buchfüh­
rungspflichtige Unternehmen.
del erhältliche Kassen erfüllen zumeist
die Anforderungen der Finanzverwal­
tung: Sie speichern alle bei der Nutzung
entstehenden elektronischen Daten
über zehn Jahre. Achten Sie dennoch
beim Kauf gezielt darauf, dass die Kasse
den sogenannten Grundsätzen zum Da­
tenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen (GDPdU) entspricht.
Dann sind Sie bei Steuerprüfungen
auf relativ sicherer Seite: Das Finanz­
amt geht generell davon aus, dass solche
Kassen den Grundsätzen ordnungsge­
mäßer Buchführung entsprechen.
Ist die Speicherung aller Daten nicht
im Gerät möglich, müssen Sie diese auf
einem externen Datenträger wie einer
CD, DVD oder einem USB-Stick spei­
chern. Der Prüfer liest die Daten dann
aus der Kasse aus oder vom externen
Datenträger ab. Sie müssen zudem nur
noch Organisationsunterlagen wie Be­
triebs- und Programmieranleitungen
parat haben. Ausdrucke wie Z-Bons
müssen Sie nicht mehr aufbewahren.
Achtung: Bei solchen Kassen sieht der
Prüfer in der Regel alle nachträglichen
Änderungen, auch uralte Stornos.
PC-Kassen: Auch wenn Sie eine PC-
Kasse nutzen, müssen Sie alle Daten
zehn Jahre speichern und in einem aus­
wertbaren Format vorlegen. Bei der ho­
hen Speicherkapazität von Festplatten
ist das kein Problem. Das Finanzamt
will aber auch bei PC-Kassen sicher
sein, dass Sie Daten nicht unbemerkt
verändern. Spätere Änderungen müssen
also als Stornos ausgewiesen werden.
Um dies zu gewährleisten, sollten Sie
vom Hersteller einen Nachweis verlan­
gen, dass die Kasse den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung ent­
spricht. Sonst besteht die Gefahr, dass
das Finanzamt Umsätze zuschätzt.
Johanna Garbert
Schnell gelesen
• Bei offener Ladenkasse
sollten Sie möglichst täglich
Kassenberichte schreiben.
• Eine Registrierkasse erspart
Ihnen diese Arbeit.
• Neuere Kassen speichern alle
Vorgänge 10 Jahre lang.
• Der Steuerprüfer sieht dann
selbst uralte Stornos.
• Kassen, die nicht elektronisch
speichern, dürfen Sie noch
bis zum 31.12.2016 nutzen.
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