Schmöllner Wohnungsgenossenschaft eG Allgemeine Vertragsbedingungen Nr. 1 Übergabe der Sache Der Zustand der Sache bei Überlassung an das Mitglied wird in einem gesonderten Übergabeprotokoll festgehalten. Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung werden darin beschrieben. Die im Protokoll ohne ausdrückliche Beseitigungspflicht erfassten Mängel erkennt das Mitglied als vertragsgemäß an. Nr. 2 Meldepflicht Das Mitglied ist verpflichtet, der Genossenschaft unverzüglich, d. h. binnen 2 Wochen, seinen Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Das gilt sowohl für den Bezug der Sache als auch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis. Ebenso besteht diese Verpflichtung für etwaige Mitbewohner. Nr. 3 Zustimmungsbedürftige Handlungen (I) Im Hinblick auf die Sicherheit des Anwesens und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung sowie eines gedeihlichen Zusammenlebens aller Bewohner bedürfen folgende Handlungen des Mitgliedes der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft: • • • • • • • • • • die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Sache an andere (Untermiete), die Zweckentfremdung von Wohnraum, das äußere Erscheinungsbild oder die Substanz des Anwesens beeinträchtigende Handlungen (Anbringen von Markisen, Plakaten, Balkonverkleidungen, Schildern o. ä.), Abweichen von der vorgesehenen Heizungsart, Aufstellen von Waschmaschinen, Trockner, Spülmaschinen u. ä., sofern Änderungen oder Erweiterungen an den dafür vorgesehenen Anschlusseinrichtungen notwendig werden, Tierhaltung, es sei denn es handelt sich um Kleintiere, deren Zahl sich in den üblichen Grenzen hält und soweit nach Art und Unterbringung der Tiere keine Belästigung oder Beeinträchtigung zu befürchten sind, Anbringen oder Verändern von Antennen, bauliche Änderungen (Um-, An-, Einbauten oder Installationen), welche die Sache oder andere Einrichtungen verändern, Lagerung gefährlicher Stoffe, das Abstellen von Fahrzeugen einschl. Kleinkrafträdern) außerhalb der hierfür vorgesehenen Flächen. (II) Die Genossenschaft wird die Zustimmung erteilen, wenn dem keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn sich die Sachlage maßgeblich ändert, insbesondere Beeinträchtigungen der anderen Hausbewohner oder der Sache zu befürchten sind. (III) Durch die Zustimmung der Genossenschaft wird die Haftung des Mitgliedes nicht berührt. Nr. 4 Erhaltung der Sache und Schönheitsreparaturen (I) Das Mitglied ist verpflichtet, auf seine Kosten die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen. Darunter ist das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Reinigen der Fußböden, das reinigen der Heizkörper und Heizungsrohre, der Innentüren, der Außentüren von innen und der Fensterrahmen zu verstehen. Die Verpflichtung besteht, weil die hierfür anfallenden Kosten von der Mietzinsvereinbarung nicht gedeckt sind. Die Arbeiten sind fachgerecht auszuführen, sobald sie erforderlich werden. Fachgerecht bedeutet insbesondere, dass Tapeten nicht mehrlagig, einander überlappend oder nur um ein Möbelstück herum aufgebracht werden dürfen. 1 Schmöllner Wohnungsgenossenschaft eG Üblicherweise gelten dabei folgende Fristen: a) für Küche, Bad und Dusche 5 Jahre b) für Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele und Toilette 7 Jahre c) für alle übrigen Nebenräume 10 Jahre Die Fristen beginnen frühestens mit Nutzungsvertragsbeginn bzw. mit dem Zeitpunkt der Durchführung der letzten Schönheitsreparatur durch das Mitglied. Das Mitglied ist zum Nachweis der turnusmäßigen bzw. erforderlichen Arbeiten auf Verlangen und jedenfalls bei Vertragsende verpflichtet. Ihm verbleibt jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass Schönheitsreparaturen trotz Fristablaufes, etwa wegen der besonderen Qualität der von ihm durchgeführten Vorarbeiten, noch nicht fällig waren. Dies setzt voraus, dass sich die Wohnung in einem der normalen Abnutzung entsprechenden Zustand befindet. Anderenfalls ist das Mitglied verpflichtet, die übermäßige Abnutzung zu beseitigen. (II) Das Mitglied ist verpflichtet, innerhalb der Wohnräume auf eigene Kosten regelmäßig Einrichtungsgegenstände durch Reinigen und Entkalken zu pflegen, insbesondere Brausen, Elektround Gasgeräte, Fensterläden, Klingel- und Gegensprechanlagen, Toilettenbecken, Badewanne, Jalousien u. ä. (III) Das Mitglied hat den Vertragsgegenstand sowie die Gemeinschaftseinrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden der Genossenschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei schuldhaft unterlassener oder verspäteter Anzeige haftet das Mitglied für Schäden, die auf dieser Verzögerung oder Unterlassung beruhen. Nr. 5 Beendigung des Nutzungsverhältnisses (I) Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern nach den gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts gekündigt werden, jedoch wird die Genossenschaft von sich aus das Nutzungsverhältnis nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses beenden. In Konkretisierung zu diesen Bestimmungen gilt als berechtigtes Interesse der Genossenschaft an der Vertragsbeendigung auch die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses. (II) Die stillschweigende Verlängerung eines beendeten Nutzungsverhältnisses entsprechend § 545 BGB wird abgedungen, d. h., der Nutzungsvertrag wird bei Vertragsbeendigung nicht stillschweigend fortgesetzt, falls das Mitglied die Sache nicht rechtzeitig herausgibt. (III) Auf die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Nr. 4 der AVB wird verwiesen. Nr. 6 Besichtigungsrecht der Genossenschaft (I) Die Genossenschaft oder ihre Beauftragten dürfen die zur Nutzung überlassenen Räume aus folgenden Gründen betreten: (II) zur Prüfung des Zustandes der Räume, zum Ablesen von Messgeräten, im Falle beabsichtigten Verkaufes bzw. nach Vertragskündigung oder anderweitiger bevorstehender Vertragsbeendigung – in diesem Falle auch gemeinsam mit Kauf- bzw. Nutzungsinteressenten, zu Reparaturzwecken, aus sonstigen vernünftigen Gründen in angemessenen Abständen. Auf eine persönliche Verhinderung des Mitgliedes ist Rücksicht zu nehmen, jedoch ist das Mitglied verpflichtet, die Wahrnehmung der Rechte der Genossenschaft sicherzustellen. Nr. 7 Rückgabe der Sache bei Vertragsende 2 Schmöllner Wohnungsgenossenschaft eG (I) Das Mitglied ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Vertragsende in vertragsgemäßem, d. h. beräumtem Zustand, frei von Rechten Dritter und nach Beseitigung von Schäden an den Vermieter herauszugeben. Auf die Verpflichtung der Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Nr. 3 der AVB wird verwiesen. (II) Sämtliche dem Objekt zugehörige Schlüssel, auch die durch das Mitglied nachträglich angefertigten, hat das Mitglied ohne gesonderte Aufforderung an die Genossenschaft herauszugeben. Anderenfalls kann die Genossenschaft auf Kosten des Mitgliedes neue Schlösser einbauen lassen. (III) Das Mitglied ist verpflichtet, an einem Übergabetermin mitzuwirken, bei welchem ein Übergabeprotokoll erstellt wird, welches den Zustand der Wohnung dokumentiert. 3
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