Schmöllner Wohnungsgenossenschaft eG

Schmöllner Wohnungsgenossenschaft eG
Allgemeine Vertragsbedingungen
Nr. 1 Übergabe der Sache
Der Zustand der Sache bei Überlassung an das Mitglied wird in einem gesonderten Übergabeprotokoll
festgehalten. Lage, Größe und Ausstattung der Wohnung werden darin beschrieben. Die im Protokoll ohne
ausdrückliche Beseitigungspflicht erfassten Mängel erkennt das Mitglied als vertragsgemäß an.
Nr. 2 Meldepflicht
Das Mitglied ist verpflichtet, der Genossenschaft unverzüglich, d. h. binnen 2 Wochen, seinen
Wohnsitzwechsel anzuzeigen. Das gilt sowohl für den Bezug der Sache als auch bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Nutzungsverhältnis.
Ebenso besteht diese Verpflichtung für etwaige Mitbewohner.
Nr. 3 Zustimmungsbedürftige Handlungen
(I)
Im Hinblick auf die Sicherheit des Anwesens und im Interesse einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung sowie eines gedeihlichen Zusammenlebens aller Bewohner bedürfen folgende
Handlungen des Mitgliedes der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft:
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die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Sache an andere (Untermiete),
die Zweckentfremdung von Wohnraum,
das äußere Erscheinungsbild oder die Substanz des Anwesens beeinträchtigende Handlungen
(Anbringen von Markisen, Plakaten, Balkonverkleidungen, Schildern o. ä.),
Abweichen von der vorgesehenen Heizungsart,
Aufstellen von Waschmaschinen, Trockner, Spülmaschinen u. ä., sofern Änderungen oder
Erweiterungen an den dafür vorgesehenen Anschlusseinrichtungen notwendig werden,
Tierhaltung, es sei denn es handelt sich um Kleintiere, deren Zahl sich in den üblichen Grenzen
hält und soweit nach Art und Unterbringung der Tiere keine Belästigung oder Beeinträchtigung
zu befürchten sind,
Anbringen oder Verändern von Antennen,
bauliche Änderungen (Um-, An-, Einbauten oder Installationen), welche die Sache oder andere
Einrichtungen verändern,
Lagerung gefährlicher Stoffe,
das Abstellen von Fahrzeugen einschl. Kleinkrafträdern) außerhalb der hierfür vorgesehenen
Flächen.
(II)
Die Genossenschaft wird die Zustimmung erteilen, wenn dem keine berechtigten Interessen
entgegenstehen. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn sich die Sachlage maßgeblich
ändert, insbesondere Beeinträchtigungen der anderen Hausbewohner oder der Sache zu befürchten
sind.
(III)
Durch die Zustimmung der Genossenschaft wird die Haftung des Mitgliedes nicht berührt.
Nr. 4 Erhaltung der Sache und Schönheitsreparaturen
(I)
Das Mitglied ist verpflichtet, auf seine Kosten die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Darunter ist das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Reinigen der Fußböden, das
reinigen der Heizkörper und Heizungsrohre, der Innentüren, der Außentüren von innen und der
Fensterrahmen zu verstehen. Die Verpflichtung besteht, weil die hierfür anfallenden Kosten von der
Mietzinsvereinbarung nicht gedeckt sind.
Die Arbeiten sind fachgerecht auszuführen, sobald sie erforderlich werden. Fachgerecht bedeutet
insbesondere, dass Tapeten nicht mehrlagig, einander überlappend oder nur um ein Möbelstück
herum aufgebracht werden dürfen.
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Üblicherweise gelten dabei folgende Fristen:
a) für Küche, Bad und Dusche 5 Jahre
b) für Wohn- und Schlafräume, Flur, Diele und Toilette 7 Jahre
c) für alle übrigen Nebenräume 10 Jahre
Die Fristen beginnen frühestens mit Nutzungsvertragsbeginn bzw. mit dem Zeitpunkt der
Durchführung der letzten Schönheitsreparatur durch das Mitglied.
Das Mitglied ist zum Nachweis der turnusmäßigen bzw. erforderlichen Arbeiten auf Verlangen und
jedenfalls bei Vertragsende verpflichtet. Ihm verbleibt jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass
Schönheitsreparaturen trotz Fristablaufes, etwa wegen der besonderen Qualität der von ihm
durchgeführten Vorarbeiten, noch nicht fällig waren.
Dies setzt voraus, dass sich die Wohnung in einem der normalen Abnutzung entsprechenden
Zustand befindet. Anderenfalls ist das Mitglied verpflichtet, die übermäßige Abnutzung zu
beseitigen.
(II)
Das Mitglied ist verpflichtet, innerhalb der Wohnräume auf eigene Kosten regelmäßig
Einrichtungsgegenstände durch Reinigen und Entkalken zu pflegen, insbesondere Brausen, Elektround Gasgeräte, Fensterläden, Klingel- und Gegensprechanlagen, Toilettenbecken, Badewanne,
Jalousien u. ä.
(III)
Das Mitglied hat den Vertragsgegenstand sowie die Gemeinschaftseinrichtungen schonend und
pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden der Genossenschaft unverzüglich anzuzeigen. Bei
schuldhaft unterlassener oder verspäteter Anzeige haftet das Mitglied für Schäden, die auf dieser
Verzögerung oder Unterlassung beruhen.
Nr. 5 Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(I)
Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern nach den gesetzlichen Bestimmungen des
Mietrechts gekündigt werden, jedoch wird die Genossenschaft von sich aus das Nutzungsverhältnis
nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses beenden. In Konkretisierung zu diesen
Bestimmungen gilt als berechtigtes Interesse der Genossenschaft an der Vertragsbeendigung auch
die Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses.
(II)
Die stillschweigende Verlängerung eines beendeten Nutzungsverhältnisses entsprechend § 545
BGB wird abgedungen, d. h., der Nutzungsvertrag wird bei Vertragsbeendigung nicht
stillschweigend fortgesetzt, falls das Mitglied die Sache nicht rechtzeitig herausgibt.
(III)
Auf die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Nr. 4 der AVB wird
verwiesen.
Nr. 6 Besichtigungsrecht der Genossenschaft
(I)
Die Genossenschaft oder ihre Beauftragten dürfen die zur Nutzung überlassenen Räume aus
folgenden Gründen betreten:
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(II)
zur Prüfung des Zustandes der Räume,
zum Ablesen von Messgeräten,
im Falle beabsichtigten Verkaufes bzw. nach Vertragskündigung oder anderweitiger
bevorstehender Vertragsbeendigung – in diesem Falle auch gemeinsam mit Kauf- bzw.
Nutzungsinteressenten,
zu Reparaturzwecken,
aus sonstigen vernünftigen Gründen in angemessenen Abständen.
Auf eine persönliche Verhinderung des Mitgliedes ist Rücksicht zu nehmen, jedoch ist das Mitglied
verpflichtet, die Wahrnehmung der Rechte der Genossenschaft sicherzustellen.
Nr. 7 Rückgabe der Sache bei Vertragsende
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(I)
Das Mitglied ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Vertragsende in vertragsgemäßem, d. h.
beräumtem Zustand, frei von Rechten Dritter und nach Beseitigung von Schäden an den Vermieter
herauszugeben. Auf die Verpflichtung der Durchführung von Schönheitsreparaturen nach Nr. 3 der
AVB wird verwiesen.
(II)
Sämtliche dem Objekt zugehörige Schlüssel, auch die durch das Mitglied nachträglich angefertigten,
hat das Mitglied ohne gesonderte Aufforderung an die Genossenschaft herauszugeben.
Anderenfalls kann die Genossenschaft auf Kosten des Mitgliedes neue Schlösser einbauen lassen.
(III)
Das Mitglied ist verpflichtet, an einem Übergabetermin mitzuwirken, bei welchem ein
Übergabeprotokoll erstellt wird, welches den Zustand der Wohnung dokumentiert.
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