Erfolgreich registrieren 2018 Dortmund, 12. November 2015 Gemeinsame Einreichung Dr. Claus Haas Bundesstelle für Chemikalien Inhalt • SIEF (Substance Information Exchange Forum) • Was ist ein gemeinsames Dossier? • Gemeinsamer Datensatz – Realstoffdefinition • Substance Identification Profile • Durchführungsverordnung 2 SIEF (Substance Information Exchange Forum) Art. 29: Teilnehmer eines SIEFs • potenziellen Registranten • nachgeschalteten Anwender und Dritten (die der Agentur gemäß Artikel 28 Informationen über denselben Phase-in-Stoff übermittelt haben oder deren Angaben über denselben Phase-in-Stoff der Agentur gemäß Artikel 15 vorliegen) • Registranten (die vor dem Ende der in Artikel 23 Absatz 3 festgelegten Frist ein Registrierungsdossier für diesen Phase-in-Stoff eingereicht haben) Ziele 1.6.2018 • Austausch von Informationen • Vermeidung der Mehrfachdurchführung von Studien, insbesondere Wirbeltierstudien • Einigkeit über Einstufung und Kennzeichnung • Gemeinsames Dossier 3 Wie finden sich Registranten gleicher Stoffe? Phase-in Stoffe (<100 t/a): Vorregistrierungsphase EC-/CAS-Nr. gleiche Stoffe Gemeinsames SIEF Artikel 11 Gemeinsames Dossier 4 Weg zum gemeinsamen Dossier (I) VOR dem gemeinsamen Dossier: • Jeder Registrant: Eigenen Informationsbedarf prüfen • Welche Informationen liegen mir vor? • Welche Informationen brauche ich? • Tonnage? • Wurde der Stoff schon registriert (2010, 2013)? • Wer ist der federführende Registrant? Kann ich die Rolle übernehmen? • Aktiv auf die Mitregistranten zugehen – nicht abwarten! Überblick über die eigene Situation 5 Weg zum gemeinsamen Dossier (II) Aktiv im SIEF mitarbeiten: • Verhandlungen der Registranten unumgänglich • Zentrale Funktion des federführenden Registranten • Rechtliche Situation: Wer ist Dateneigentümer? Sind neue Tests notwendig? Welche Stoffzusammensetzung? • Kosten für Tests: Kostenbeteiligung. An welchen Tests? • Kosten für Management von SIEF und Verhandlungen: Aufteilung der Kosten? Müssen alle bezahlen? Alternative: Kaufen des Datenpakets vom federführenden Registranten 6 Gemeinsames Dossier – Federführender Registrant Artikel 11 Soll ein Stoff von einem oder mehreren Firmen • in der Gemeinschaft hergestellt • in die Gemeinschaft eingeführt werden 1. Federführenden Registrant Gemeinsam: Einreichen von Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix Artikel 10 (iv) Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes (vi) Einfache Studienzusammenfassungen (vii) Qualifizierte Studienzusammenfassungen (ix) Versuchsvorschläge 7 Gemeinsames Dossier - Mitregistrant Artikel 11 2. Jeder Mitregistrant Gesondert: Einreichen von Informationen Artikel 10 (i) Identität des Registranten Artikel 10 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii und x (ii) Identität des Stoffes Optional: Einreichen von Informationen (iii) Angaben zu Herstellung und Verwendung Artikel 10 Buchstabe a Ziffer v und Buchstabe b gesondert oder vom federführenden Registranten (x) Expositionsinformationen (Stoffe 1-10 t/a) (v) Leitlinien für die sichere Verwendung (b) Stoffsicherheitsbericht 8 Gemeinsames Dossier – "opt-out" Artikel 11 Absatz 3 Registrant: Gesonderte Einreichung von Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii oder ix möglich, wenn a. unverhältnismäßig hohen Kosten oder b. sensible Informationen, deren Veröffentlichung geschäftsschädigend wäre oder c. keine Übereinstimmung mit dem federführenden Registranten bei der Auswahl der Informationen 9 Umfang des Datensatzes Phase-in Stoffe (<100 t/a): Vorregistrierungsphase EC-/CAS-Nr. Datensatz? gleiche Stoffe Gemeinsames SIEF ? Artikel 11 Gemeinsames Dossier Reichen CAS-/EC-Nr. aus, um • über den Umfang eines gemeinsamen Datensatzes zu entscheiden? • Lücken bei den verfügbaren Daten zu schließen (Durchführung von Tests)? • die Eigenschaften der (gleichen) Stoffe aller Registranten vollständig zu beschreiben? 10 Was ist ein Stoff? Chemical Abstract Service • • • • • • Idealstoff (100%) Strukturformel Molekularformel Eindeutiger chemischer Name CAS-Nr. Keine Information Reinheit und Verunreinigungen REACH • Realstoff (Artikel 3 Abs. 1) • Stoff wie hergestellt, einschließlich Verunreinigungen wenn notwendig, Stabilisierungsmittel 11 Definierte Stoffe – Gleichheit – Datenumfang 1. mono-constituent substances: • Hauptbestandteil (Idealstoff) ≥ 80% • Realstoffe sind gleich, wenn Hauptbestandteil (Idealstoff) identisch 2. multi-constituent substances: • Hauptbestandteile (Idealstoffe) ≥ 10% und < 80% • Realstoffe sind gleich, wenn Hauptbestandteile (Idealstoffe) identisch Einfache Regeln für Gleichheit, d.h. CAS-/EC-Nr. ausreichend um den Stoff qualitativ zu identifizieren Gemeinsames Dossier: Datenumfang, abhängig von der Diversität der Realstoffe • Unterschiedliche Reinheiten • Unterschiedliche Verunreinigungsprofile • Verhältnis der Hauptbestandteile (multi-constituent) unterschiedlich 12 Definierte Stoffe – Gleichheit – Datenumfang – Beispiel Hersteller A: Registrierung von 4-Chlortoluol (85%) • Verunreinigungen: 2-, 3-Chlortoluol • Vollständiger Datensatz Hersteller B: Registrierung von 4-Chlortoluol (95%) • Verunreinigungen: 2-, 3- Chlortoluol und 1% 2-Methylanilin • Bezugnahme auf Daten von A? Einstufung: 4-Chlortoluol Acute Tox. 4; H332 Aquatic Chronic 2; H411 Skin Sens. 1; H317 Flam. Liq. 3; H226 Einstufung: 2-Methylanilin Carc. 1B; H350 Acute Tox. 3; H331 Acute Tox. 3; H301 Eye Irrit. 2; H319 Aquatic Acute 1; H400 13 Definierte Stoffe – Gleichheit – Datenumfang – Beispiel Einstufung: Hersteller A 4-Chlortoluol Acute Tox. 4; H332 Aquatic Chronic 2: H411 Skin Sens. 1; H317 Flam. Liq. 3; H226 Einstufung: Hersteller B 4-Chlortoluol mit 2-Methylanilin (1%) Acute Tox. 4; H332 Aquatic Chronic 2: H411 Carc. 1B; H350 Skin Sens. 1; H317 Flam. Liq. 3; H226 Schritt 1 (Gleichheit): • Beide Stoffe sind gleich (4-Chlortoluol ≥ 80%), d.h. • Gemeinsames Dossier Schritt 2 (Datenumfang): • Hersteller B kann auf Daten von A Bezug nehmen, aber muss 2-Methylanilin berücksichtigen bei Einstufung und Kennzeichnung des Realstoffes 4-Chlortoluol Stoffsicherheitsbeurteilung Expositionsbeurteilung Risikobewertung Risikomanagementmaßnahmen für den Realstoff Beschränkung … 14 UVCB – Gleichheit – Datenumfang (I) UVCB (Substances of Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological materials) Identität: CAS-/EC-Eintrag • Herstellungsprozess, Ausgangsstoffe • Keine Information zur genauen Zusammensetzung • Unbekannte Bestandteile • Hohe Variationsbreite (Bestandteile), große Schwankungen (quantitativ) Gleichheit von UVCB-Stoffen Im Prinzip einfache Regeln: • EINECS, CAS, Name, Prozess, Ausgangsstoffe usw. • Vorregistranten mit gleicher EC-/CAS-Nr. sind im selben SIEF • Schwieriger: Datenumfang 15 UVCB – Gleichheit – Datenumfang (II) Entscheidend für ein gemeinsames Dossier – Datenumfang Gilt dasselbe wie für definierte Stoffe, aber • sehr viel mehr Unsicherheiten abh. von der Komplexität • sehr viel höhere Variationsbreiten in den Zusammensetzungen • Zusammensetzungen des UVCBs eines Herstellers sehr variabel, zusätzlich große Unterschiede bei verschiedenen Herstellern • Detailliertere und komplexere Beurteilung der vorhandenen oder der noch zu generierenden Daten • Datensatz muss repräsentativ für die Stoffe aller Mitregistranten sein 16 UVCB – Gleichheit – Datenumfang – Beispiel CAS no 68990-11-4, Arnica montana, Extrakt Extrakte und ihre physikalisch modifizierten Derivate wie Tinkturen, Essenzen, etherische Öle, Oleoresine, Terpene, Terpen-freie Fraktionen, Destillate, Rückstände usw. aus Arnica montana, Ericaceae. • Keine Aussage zur genauen Zusammensetzung • Keine Aussage zum genauen Prozess 3 Hersteller mit unterschiedlichen Extraktionsprozessen: • Hersteller A: Lösungsmittel Ethanol ID: Alle Prozesse sind durch • Hersteller B: überkritisches CO2 CAS-Nr. abgedeckt • Hersteller C: pH 2 Sind die Stoffe A und B gleich, obwohl unterschiedliche Prozesse? ja Gemeinsames Dossier? ja Reicht CAS-Nr. um über den Umfang des Dossiers zu entscheiden? nein 17 Substance Identity Profile (SIP) Schwierigkeiten beim gemeinsamen Dossier (insbesondere komplexe Stoffe): • Festlegung der Grenzen in den Stoffzusammensetzungen, auf die sich das SIEF geeinigt hat • Welche Zusammensetzungen des Stoffes werden von dem vorliegenden Datensatz erfasst? Neue Felder in IUCLID 6 (Release geplant Mitte 2016): • Dossier des federführenden Registranten: Grenzkonzentrationen (zu denen eine Aussage gemacht werden kann) • Bezug zwischen den (firmen)spezifischen Zusammensetzungen und den Endpunkten Vorteile: • Transparenz im SIEF (Zusammensetzungen im gemeinsamen Dossier) • Lücken bei der Erstellung des gemeinsamen Dossiers können spezifisch gefüllt werden. 18 Substance Identity Profile (SIP) Gehalt Z1 Federführender Registrant Gemeinsames Dossier Gemeinsamer Datensatz Neuer Registrant? Mitregistrant 1 Mitregistrant 2 Z2 Z3 Z: Zusammensetzung CAS-Eintrag = Vorregistrierung Bestandteile 19 Fragen zum gemeinsamen Dossier • Können gleiche Stoffe unterschiedliche Eigenschaften haben? Ja, weil Stoffe unter REACH Realstoffe sind, d.h. Einfluss von Reinheit, Bestandteilen, Verunreinigungen usw. • Können gleiche Stoffe unterschiedlich eingestuft sein? Ja, weil Stoffe unter REACH Realstoffe sind, d.h. unterschiedlich gefährliche Bestandteile können zu unterschiedlicher Einstufung des Realstoffes führen • Können gleiche Stoffe mit unterschiedlichen Eigenschaften/ Einstufungen in einem gemeinsamen Dossier registriert werden? Ja, aber mit Konsequenzen z.B. für den Umfang des Datensatzes oder Risikomanagementmaßnahmen der einzelnen Hersteller 20 Gemeinsame Einreichung Wie soll es ein? Gemeinsame Einreichung Gesonderte Einreichung von Daten = opt-out • Einzelne oder sogar alle Endpunkte • Registrant bleibt Teilnehmer am gemeinsamen Dossier Wie nicht? Individuelle Einreichung von Dossiers neben gemeinsamen Dossier • Registrant ist nicht Teilnehmer des gemeinsamen Dossiers • war bisher technisch möglich • 2018: von ECHA verhindert 21 Durchführungsverordnung COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) …on joint submission of data and data-sharing in accordance with Regulation (EC) No 1907/2006 of the European Parliament and of the Council concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH) Veröffentlichung in allen Amtssprachen: Frühjahr 2016 23 Durchführungsverordnung OSOR: One substance, one registration (Ein Stoff, eine Registrierung) Ziel: Fairness, Transparenz und Nicht-Diskriminierung bei Datenteilung • Registranten sollen nur für die Daten zahlen, die sie auch benötigen (Art. 27 Abs. 3, Art. 30 Abs.1) • Gilt auch bei der Beteiligung an administrativen Kosten • Modell zur Kostenteilung soll zukünftige Entwicklungen berücksichtigen, z.B. zukünftige Registranten, Stoffbewertung • Reimbursement: soll Kostenneuverteilung/-rückerstattung regeln, wenn neue Registranten • Möglichkeit der Abweichung (opt-out) 24 Durchführungsverordnung Wie? • Zu teilende Daten einzeln aufführen • Aufführen der Kosten zu den einzelnen Endpunkten • Administrative Kosten (Management des Datenteilungsprozesses) • Beschreibung des Datenteilungsmodels, einschließlich Reimbursement (Rückerstattung von Kosten) • Zugang zum gemeinsamen Dossier • Technische Umsetzung: u.a. SIP 25 Durchführungsverordnung – Umsetzung • Normalfall Einigung im SIEF zu gemeinsamem Dossier Federführender Registrant → Token an Mitregistrant • Opt-out Gesonderte Einreichung von Daten (auch allen) durch Mitregistranten (Art. 11 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2) Federführender Registrant → Token an Mitregistrant • Keine Einigung über gemeinsame Nutzung von Daten, Registrierung liegt bereits vor (Art. 27 Abs. 6, Art. 30 Abs. 3) Erlaubnis durch ECHA auf Daten Bezug zu nehmen ECHA → Token an Mitregistrant 26 Zusammenfassung • Gleiche Stoffe – immer gemeinsames Dossier, auch bei "opt-out" • Datenteilung: fair und transparent • Durchführungsverordnung (Implementing Regulation) • Umfang des Datensatzes, abhängig von Hauptbestandteilen und Verunreinigungen bei (mono-constituent substances) Hauptbestandteilen (qual. und quant.) und Verunreinigungen (multi- constituent substances) Gesamtzusammensetzung (UVCB) • Individuelle Beurteilung • Höhere Transparenz und deutlichere Begründung für den gemeinsamen Datensatz durch Substance Identity Profile (SIP) 27 Fragen? [email protected] Tel.: + 49 231 9071-2971 Fax: + 49 231 9071-2679 (Montag bis Freitag 8:00 – 16:30 Uhr) www.reach-clp-biozid-helpdesk.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28
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