Herausgegeben von: Univ.-Doz. DDr. Ludwig Bittner em. o. Univ.-Prof. Dr. Attila Fenyves em. RA Mag. Dr. Till Hausmann HR Dr. Elisabeth Lovrek Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer Dir. Theodor Österreicher a. Univ.-Prof. Dr. Raimund Pittl Ass.-Prof. Dr. Renate Pletzer MAS RA Univ.-Prof. Dr. Olaf Riss LL.M. Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch Hon.-Prof. Dr. Helmut Würth wohnrechtliche blätter:wobl Schriftleitung: Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch RA Univ.-Prof. Dr. Olaf Riss LL.M. Ständige Mitarbeiter: RA Dr. Ingmar Etzersdorfer Dr. Philipp Fidler Univ.-Prof. Dr. Thomas Klicka VPräs Dr. Christian Lenneis Univ.-Ass. Dr. Reinhard Pesek Heft 6 Juni 2015 28. Jahrgang ISSN 0933-2766 WOBLEA 28 (6) 179–213 Wohnrechtliche Blätter 28, 179–189 (2015) Printed in Austria wobl Ass.-Prof. Dr. Renate Pletzer, MAS und ao. Univ.-Prof. Dr. Helmut Böhm, Salzburg Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? Der Beitrag behandelt eine spezielle Frage, welche die WRN 2015 aufgeworfen hat. Anhand von Fallgruppen sollen die sich aus der Fragestellung ergebenden Problembereiche für den Rechtsanwender übersichtlich aufbereitet werden. Deskriptoren: Boiler, Erhaltungspfl icht, Heiztherme, Mietvertrag, mitvermietet, Therme, Wärmebereitungsgerät, Wasserboiler, Wohnrechtsnovelle 2015. Normen: § 1096 ABGB; §§ 3, 8, 10 MRG; Art 4 § 1 WRN 2015. Inhaltsübersicht A. Allgemeines A. Allgemeines B. Fallgruppen I. Anfängliches Fehlen jeglicher Heizung im Mietgegenstand 1. Vermieter stellt später Heizgerät zur Verfügung 2. Mieter stellt bewegliche Heizgeräte auf 3. Mieter will stationäre Heizung einbauen II. Anfänglich mitvermietete Heizung wird irreparabel defekt 1. Defekt tritt nach dem 31.12.2014 auf 2. Defekt trat vor dem 1.1.2015 auf III. Anfänglich mitvermietete Heizung wird schadhaft; Defekt ist reparabel IV. Austausch der anfänglich mitvermieteten und noch funktionsfähigen Heizung durch den Mieter V. Erhaltungspfl icht und Investitionsersatz gem § 10 Abs 6 MRG VI. Zusammenfassung Der mietrechtliche Teil der WRN 2015 hält mehrere „Schmankerln“ bereit, die bereits Gegenstand kritischer juristischer Auseinandersetzung waren bzw sind.1 Die Kritikpunkte reichen von der Sonderbehandlung von Heizthermen, Warmwasserboi1 Siehe nur Kothbauer, WRN 2015: Neue Erhaltungspflicht für Heizthermen und Boiler, immolex 2014, 367; denselben, Nochmals zu den Wärmebereitungsgeräten: Wartungsfragen, immolex 2015, 32; Vonkilch, Thermenerhaltung neu: Unsachlich, verfassungswidrig, Die Presse 2014/47/05 (Rechtspanorama 17.11.2014); Stabentheiner, Tausche Keller gegen Heiztherme – die Wohnrechtsnovelle 2015, ÖJZ 2015, 53; denselben, Die Wohnrechtsnovelle 2015, wobl 2015, 2; denselben, Die Wohnrechtsnovelle 2015 in Stabentheiner/Vonkilch (Hg), Jahrbuch Wohnrecht 2015, 7; Prader, Wohnrechtsnovelle 2015 - große Auswirkungen mit vielen Fragen, RdW 2015, 8; H. Böhm, „Wärmebereitungsgerät“ – das juristische Unwort des Jahres 2014!, immolex 2015, 10; Singer, Die Wohnrechtsnovelle 2015 (WRN 2015) – Meilenstein & Rechtssicherheit?, NetV 2014, 80; sowie speziell zu Wartungsfragen jüngst Prader, WWW-Wartung von Wärmebereitungsgeräten nach der WRN 2015, wobl 2015, 95. Verlag Österreich 2015 180 R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? lern und sonstigen Wärmebereitungsgeräten und der damit – nicht zuletzt wegen der in § 49g MRG angeordneten „Rückwirkung“ – möglicherweise einhergehenden Verfassungs -, weil Gleichheitswidrigkeit, der Regelung des § 3 Abs 2 Z 2a2, über die Neuschaffung eines „dritten Erhaltungsrechts“ für den Teilanwendungsbereich iS des § 1 Abs 4 MRG3, bis hin zur gesetzgeberischen Wortschöpfung „Wärmebereitungsgerät“. In diesem Zusammenhang geht es primär um die Frage, was unter einem solchen genau zu verstehen ist.4 Dem wird hier nicht mehr näher nachgegangen.5 Der folgende Beitrag widmet sich vielmehr – nochmals – einem speziellen Problem des § 3 Abs 2 Z 2a MRG sowie des im Teilanwendungsbereich geltenden Art 4 § 1 der WRN 2015, nämlich der Frage, wann ein solches Wärmebereitungsgerät „mitvermietet“ ist. Zur Erinnerung: Infolge eines Abänderungsantrags wurde im Text der RV in § 3 Abs 2 Z 2a MRG und Art 4 § 1 WRN 2015 den Begriffen „Heizthermen“, „Warmwasserboilern“ und „sonstigen Wärmebereitungsgeräten“ jeweils das Wörtchen „mitvermietet“ hinzugefügt. Dadurch sollte – so der Hinweis im Abänderungsantrag – zum Ausdruck gebracht werden, dass sich die Erhaltungspflicht des Vermieters nicht auch auf solche Geräte bezieht, die der Mieter „während des laufenden Mietverhältnisses aus Eigenem“ installiert hat.6 Der Zweitautor dieses Beitrags hat bereits darauf verwiesen, dass diese „Klarstellung“ wegen ihrer Mehrdeutigkeit mehr Verwirrung stiftet, als sie nützt, und hat versucht, durch Fallgruppenbildung die objektbezogenen Grenzen der neuen (zwingenden) Erhaltungspflicht des Vermieters herauszuarbeiten. Im Wesentlichen wurde dabei auf die Eigentumslage abgestellt und grob gesagt die Auffassung vertreten, dass ein Wärmebereitungsgerät 2 Vonkilch, Die Presse 2014/47/05 (Rechtspanorama 17.11.2014). 3 Böhm, immolex 2015, 10 (11). Der Teilanwendungsbereich iSd § 1 Abs 5 MRG wird von der Novelle bekanntlich genauso wenig erfasst wie der Vollausnahmebereich des § 1 Abs 2. Wenn im Folgenden vom „Teilanwendungsbereich“ gesprochen wird, ist nur jener iSd § 1 Abs 4 MRG gemeint. 4 Dazu einlässlich Böhm, immolex 2015, 10. 5 In Ergänzung bzw Korrektur der in dem zuvor zit Aufsatz erzielten Ergebnisse (immolex 2015, 10 [12]) ist aber immerhin darauf hinzuweisen, dass es fraglich ist, ob Rohrzuleitungen, sowie (Teile von) Solar- oder Erdwärmeanlagen selbst dann bzw insoweit als Teil des Wärmebereitungsgeräts anzusehen sind, wenn sie als allgemeine Teile des Hauses zu qualifizieren sind. Verneint man dies, dann besteht an ihnen zwar Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG, jedoch keine zwingende Erhaltungspflicht nach § 1096 ABGB iVm Art 4 § 1 WRN 2015; ob diese Differenzierung freilich gewollt war bzw ob sie verfassungsrechtlicher Prüfung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz standhält, ist uE mehr als zweifelhaft. Zu ergänzen ist weiters, dass ein Herd (siehe aaO 11) ausnahmsweise doch als Wärmebereitungsgerät zu qualifizieren ist, nämlich dann, wenn er in der Küche die einzige Möglichkeit zur Erzeugung von Warmwasser darstellt. 6 AB 368 BlgNR 25. GP 1; vgl dazu Böhm, immolex 2015, 10 (13). © Verlag Österreich 2015 wobl 2015, Heft 6 Juni dann mitvermietet ist, wenn es im Eigentum des Vermieters steht.7 Eine Ausnahme wurde nur für den Fall gemacht, dass der Mieter eigenmächtig und rechtswidrig (insb entgegen § 9 MRG) eine Heizung einbaut und diese oder Teile derselben zu unselbständigen Bestandteilen der Liegenschaft und somit Eigentum des Vermieters werden.8 Der sachenrechtliche Ansatz wird prinzipiell aufrechterhalten, weil es zum einen nicht darauf ankommen kann, wer das Wärmebereitungsgerät angeschafft bzw den Einbau vorgenommen hat,9 und zum anderen im Eigentum des Mieters stehende Geräte jedenfalls nicht mitvermietet sein können.10 Nochmalige Reflexion und Diskussion der Problematik lassen jedoch einige Modifikationen und Differenzierungen angebracht erscheinen. Auch wenn ein Wärmebereitungsgerät im Eigentum des Vermieters steht, muss es nicht zwangsläufig „mitvermietet“ sein. Der sachenrechtliche Ansatz soll vielmehr um einen mietvertragsrechtlichen ergänzt werden: Nach unserer nunmehrigen Ansicht ist für die Eigenschaft „mitvermietet“ neben dem Eigentum des Vermieters (oder auch einer dritten Person qua Eigentumsvorbehalt, Leasing oÄ) zu fordern, dass die Gebrauchsüberlassung am Wärmebereitungsgerät mit dem Mietzins im Austauschverhältnis steht. Mit anderen Worten ist dies dann der Fall, wenn der Mieter das Gerät vereinbarungsgemäß entgeltlich benützt. Dem liegt zunächst eine am Begriffskern des Wörtchens „mitvermietet“ orientierte Auslegung zugrunde: „Vermietet“ ist eine Sache nur dann, wenn für den an ihr überlassenen Gebrauch ein Entgelt geleistet wird. Damit korrespondiert auch, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters richtig besehen eine Gewährleistungspflicht darstellt (was freilich von einigen mit im Wesentlichen begrifflichen Argumenten bestritten wird)11 und auch insoweit Entgeltlichkeit der Ge7 Böhm, immolex 2015, 10 (13 ff); krit dazu jedoch ohne nähere Begründung Stabentheiner, Jahrbuch Wohnrecht 2015, 7 (15). 8 Siehe dazu Böhm, immolex 2015, 10 (14), Fallgruppe d.bb.bbb., für den Teilanwendungsbereich, in dem die Zustimmungsfiktion des § 9 MRG nicht gilt, sowie in der Folge cc.bbb. für den Fall der Nichterfüllung des Tatbestands dieser Bestimmung im Vollanwendungsbereich. 9 Vgl auch Prader, RdW 2015, 8. 10 Dasselbe gilt für Geräte, die im Eigentum einer dritten Person stehen, welche sie dem Mieter zB bloß geliehen hat; vgl Böhm, immolex 2015, 10 (13). 11 So vor allem Riss, Zur Abdingbarkeit der Erhaltungspflicht des Vermieters im Verbrauchergeschäft, wobl 2002, 345 (349 ff); derselbe, Die Erhaltungspflicht des Vermieters (2005) 86 ff; derselbe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1096 Rz 1, 6; vgl auch denselben, Mietvertragsklauseln auf dem Prüfstand des Verbraucherrechts – Anmerkungen zur Entscheidung OGH 11.10.2006, 7 Ob 78/06f, wobl 2007, 62 (70) und ihm folgend Vonkilch, Mietverträge im Fokus des Verbraucherrechts, wobl 2007, 185 (194 f); denselben, Die gesetzliche Ausgestaltung der mietvertraglichen Erhaltungspflicht und die Grenzen ihrer Disponibilität (Teil 2), wobl 2008, 309 (310 ff); denselben in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 8 Rz 17; Würth, Gedanken zur Gewährleistung im Wohnrecht, FS Welser (2004) 1217; denselben, Glosse zu OGH 1 Ob 241/06g wobl 2007/76 [= „2. Klausel-E“], wobl 2007, 210; denselben, wobl 2015, Heft 6 Juni R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? 181 brauchsüberlassung vorauszusetzen ist. Daneben erweist sich letztlich auch eine ergebnisorientierte Überlegung als maßgeblich: Es kann nicht angehen, dem Vermieter die Erhaltungspflicht für etwas aufzubürden, was nicht Gegenstand entgeltlicher Gebrauchsüberlassung ist bzw war. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die neue Erhaltungspflicht gem § 49g Abs 2 und 3 MRG bzw Art 4 §§ 2 und 3 WRN 2015 auch Altverträge betrifft. So hat Vonkilch – noch zum ursprünglichen Entwurf der WRN 2015 – kritisiert, dass die neue Erhaltungspflicht auch Vermietern in „jahrzehntealten“ Mietverhältnissen auferlegt wird, bei denen der Mietzins eines Jahres mitunter geringer ist als die Summe, die aufgewendet werden muss, um eine defekte Heiztherme auszutauschen.12 Noch krasser würde es anmuten, den Vermieter für Geräte erhaltungspflichtig zu machen, die bei Beginn des Mietverhältnisses (noch) gar nicht vorhanden waren und für die er infolgedessen „null“ Mietzins bekommt bzw bekommen hat. Zu welchen Ergebnissen der vertragsrechtliche Ansatz führt, soll im Folgenden anhand einiger Fallgruppen dargestellt werden. Die Fallgruppenbildung folgt im Wesentlichen der in immolex 2015, 10 (13 ff) bereits vorgenommenen, zum Teil macht die vertragsrechtliche Betrachtungsweise aber weitere Differenzierungen notwendig. In sachenrechtlicher Hinsicht wird die dort vertretene Ansicht uneingeschränkt aufrecht erhalten. In der Folge ist der Einfachheit halber exemplarisch nur von Heizgeräten die Rede, wobei Entsprechendes selbstverständlich auch für Warmwasseraufbereitungsgeräte gilt. Zudem wird von Wohnungsmiete ausgegangen; nochmals sei darauf hingewiesen, dass die Zwingendstellung der Erhaltungspflicht des Vermieters in Art 4 § 1 WRN 2015 nur für diese gilt. barung mit dem Mieter voraus, welche im Vollanwendungsbereich des MRG nur in bestimmten Fallkonstellationen wirksam ist, nämlich dann, wenn entweder die Mietzinsobergrenzen nicht ausgeschöpft sind, insb weil aufgrund des Heizungseinbaus gem § 15a iVm § 16 Abs 1 und 2 MRG nunmehr ein höherer Hauptmietzins vereinbart werden kann, oder wenn trotz MRG-Vollanwendung ausnahmsweise freie Mietzinsbildung möglich ist, bzw letztlich im Fall des § 16 Abs 1 Z 5 MRG. Vom Vermieter zur Verfügung gestellte „bewegliche“ Heizgeräte wird man als (nachträglich) mitgemietete Einrichtungsgegenstände behandeln und den diesbezüglichen Zinsregeln unterwerfen können. Hatte hingegen der Heizungseinbau keinerlei Auswirkungen auf den Mietzins, ist die Heizung – obschon zweifelsfrei Eigentum des Vermieters – nicht „mitvermietet“ und der Vermieter dafür nicht erhaltungspflichtig. Zwar ergibt sich aus (ergänzender) Vertragsauslegung, dass der Mieter ein Gebrauchsrecht an der neu eingebauten Heizung hat (es ist ja typischerweise nicht anzunehmen, dass der Vermieter eine Heizung einbaut, dem Mieter aber dann nicht gestattet, diese zu benützen); bildet sich dieses aber im Mietzins nicht ab, ist es unentgeltlich eingeräumt. Dies erscheint im Ergebnis auch sachgerecht, zumal die gegenteilige Auffassung dem Vermieter nachträglich die Erhaltungspflicht für etwas auferlegen würde, was ursprünglich gar nicht Gegenstand des Mietverhältnisses war und in den Mietzins nicht „eingepreist“ wurde. Gilt die neue Heizung nicht als mitvermietet, ist dafür weder der Vermieter14 noch der Mieter15 aus mietrechtlichen Bestimmungen erhaltungspflichtig. Nicht nur im MRG-Vollanwendungsbereich ist daher die bekannte „Graubereichssituation“ verwirklicht.16 Allerdings kommt es im Fall eines De- B. Fallgruppen 14 Ist die Heizung nicht mitvermietet, besteht insb auch keine Erhaltungspflicht des Vermieters gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG, also zB im Fall eines Defekts, der sich als eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung oder als ernster Schaden des Hauses erweist. Im letzteren Fall wäre allerdings dafürzuhalten, den Vermieter analog § 3 Abs 2 Z 2 zur Erhaltung heranzuziehen, wenn Interessen anderer Mieter beeinträchtigt sein könnten (vgl zur ähnlich motivierten Annahme einer Erhaltungspflicht des Vermieters trotz Verschuldens des Mieters etwa Stabentheiner, wobl 2006, 241, 251 f). 15 Eine Erhaltungspflicht des Mieters könnte sich allenfalls aus einer vertraglichen Abrede ergeben. So wäre es bspw denkbar, dass der Vermieter an sich „unentgeltlich“, dh ohne den Mietzins zu erhöhen eine Heizung einbaut, der Mieter diese aber vereinbarungsgemäß erhalten soll. Da auch die Übernahme einer Erhaltungspflicht funktionell betrachtet Entgelt ist, wäre diesfalls sehr wohl von einer „Mitvermietung“ der Heizung auszugehen, so dass sich die Frage stellt, ob eine solche Vereinbarung vor dem Hintergrund des zwingenden Charakters von § 3 Abs 2 Z 2a MRG bzw § 1069 ABGB iVm Art 4 § 1 WRN 2015 überhaupt Bestand haben kann. UE ist das zu verneinen. 16 Eine andere Frage ist, ob bzw wie weit der Mieter gem § 8 MRG zur Nachteilsabwehr verpflichtet ist. Da eine nicht mitvermietete Heizung nicht zum „Mietgegenstand“ zählt, wird man eine solche Pflicht prinzipiell zu verneinen haben. Allerdings kann man aus allgemeinen I. Anfängliches Fehlen jeglicher Heizung im Mietgegenstand 1. Vermieter stellt später Heizgerät zur Verfügung Verfügte der Mietgegenstand bei Abschluss des Mietvertrags über keine Heizung und stellt der Vermieter in der Folge Heizgeräte welcher Art immer zur Verfügung, dann sind diese mitvermietet und ist der Vermieter nunmehr im Vollanwendungsbereich nach § 3 Abs 2 Z 2a MRG bzw im Teilanwendungsbereich des MRG nach § 1096 ABGB iVm Art 4 § 1 WRN 2015 zwingend erhaltungspflichtig, wenn der Mietzins entsprechend angepasst, dh erhöht wurde.13 Letzteres setzt freilich eine Verein§ 1096 ABGB und das MRG, wobl 2008, 71; denselben, Glosse zu OGH 6 Ob 81/09v wobl 2010/68 [= „3. Klausel-E“], wobl 2010, 143. 12 Vonkilch, Die Presse 2014/47/05. 13 Eine Erhaltungspflicht des Vermieters ohne diese Einschränkung bejahend hingegen Böhm, immolex 2015, 10 (13) Fallgruppe b. (diese Ansicht wird nicht mehr aufrechterhalten). © Verlag Österreich 2015 182 R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? fekts auch zu keiner Zinsminderung nach § 1096 Abs 1 S 2 ABGB: Ist die Heizung „mietzinsneutral“, dann zahlt der Mieter eben für die funktionierende Heizung keinen Mietzins, so dass dieser sich im Fall eines Defekts auch nicht reduzieren kann. Allerdings erwächst dem – die neue Heizung ja unentgeltlich nutzenden Mieter – eine Instandhaltungspflicht aus (oder jedenfalls analog) § 981 ABGB; hat doch nach dieser Bestimmung der Leihenehmer „die mit dem Gebrauche ordentlicher Weise verbundenen Kosten“ zu tragen.17 Im Teilanwendungsbereich des MRG greift Art 4 § 1 WRN 2015 bei Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals der Mitvermietung nicht. Das bedeutet aber nicht, dass eine prinzipiell dispositive Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 ABGB bestünde. Erweist sich nämlich die Heizung nicht als mitvermietet, sondern nur - wenn man so will - als „geliehen“, ist auch insoweit kein Platz für eine Erhaltungspflicht nach § 1096. Das zeigt freilich, wie entbehrlich die gesetzgeberische „Klarstellung“ erscheint, nach der die Erhaltungspflicht des Vermieters nur bei „mitvermieteten“ Wärmebereitungsgeräten zwingend sein soll. 2. Mieter stellt bewegliche Heizgeräte auf Stellt der Mieter ein oder mehrere bewegliche Heizgeräte (zB Radiatoren) im Mietgegenstand auf, bleiben diese selbstverständlich sein Eigentum und gelten schon deswegen nicht als mitvermietet. Der Vermieter ist für sie nicht erhaltungspflichtig.18 Das gilt im Übrigen im Voll- wie im Teilanwendungsbereich des MRG. 3. Mieter will stationäre Heizung einbauen Will der Mieter erstmalig eine mit dem Mietgegenstand mehr oder weniger fix verbundene Heizung, zB eine Etagenheizung, einbauen (ob dies vor oder nach dem 1.1.2015 der Fall ist bzw war, spielt insoweit keine Rolle), kommt bei Hauptmietverträgen im Vollanwendungsbereich des MRG § 9 MRG ins Spiel. Der Mieter muss die geplante (wesentliche) Veränderung/Verbesserung dem Vermieter an- Grundsätzen (vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten zum Schutz des Vermögens des Vertragspartners) ohne weiteres eine Verpflichtung des Mieters zur Ergreifung leicht durchführbarer Sofortmaßnahmen zur Nachteilsabwehr ableiten. So wird der Mieter zB im Fall eines Wasseraustritts aus dem Heizgerät bei sonstiger Schadenersatzpflicht verhalten sein, ein Auffanggefäß unterzustellen oder den Wasseraustritt sonst zu verhindern. Geht vom defekten Heizgerät die Gefahr eines ernsten Schadens des Hauses aus, muss der Mieter dies dem Vermieter überdies gem § 8 Abs 1 letzter Satz anzeigen. Auch wenn der Vermieter für die nicht mitvermietete Heizung auch nicht nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG erhaltungspflichtig ist (siehe FN 14), muss er doch Gelegenheit haben, ernste Schäden des Hauses („freiwillig“) abzuwehren. 17 Dazu im Einzelnen zB Karner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 § 981 Rz 1 ff. 18 Vgl Böhm, immolex 2015, 10 (13) Fallgruppe a. © Verlag Österreich 2015 wobl 2015, Heft 6 Juni zeigen. Hier bestehen wiederum mehrere Möglichkeiten: a) Stimmt der Vermieter der „wesentlichen Veränderung (Verbesserung)“ zu oder reagiert er nicht und greift die Zustimmungsfiktion des § 9 Abs 1 S 2, dann erwirbt der Vermieter an der Heizung zwar Eigentum;19 erhaltungspflichtig wird er uE aber idR nicht.20 Der Mieter hat an der von ihm eingebauten Heizung zwar ein Gebrauchsrecht – das folgt implizit aus § 9 MRG, weil nicht anzunehmen ist, dass der Mieter nach dieser Bestimmung zwar Veränderungen vornehmen, diese aber nicht „gebrauchen“ darf –, der Heizungseinbau wird sich aber typischerweise nicht im Mietzins niederschlagen. Das würde ja voraussetzen, dass der Mieter in eine Mietzinserhöhung wegen einer von ihm selbst getätigten und finanzierten (!) Investition einwilligt.21 Zahlt der Mieter trotz der nunmehr vorhandenen Heizung aber keinen höheren Mietzins, gebraucht er diese letztlich wieder unentgeltlich, was bedeutet, dass die Heizung nicht „mitvermietet“ ist.22 Da das Gebrauchsrecht an der Heizung nicht im Synallagma steht, kommt es im Falle eines Defekts der vom Mieter eingebauten Heizung auch zu keiner Zinsminderung nach § 1096 Abs 1 S 2 ABGB. Auch der Mieter ist mangels einer vertraglichen Regelung23 nicht „erhaltungspflichtig“; will er allerdings weiterhin in den Genuss der Heizung kommen, bleibt ihm de facto nichts anderes übrig, als auf eigene Kosten eine Reparatur oder gegebenenfalls eine Erneuerung vorzunehmen.24 Am Ende des Mietverhältnisses kann der Wohnungsmieter im Vollanwendungsbereich des MRG für seine Verbesserung (dh für die ursprüngliche Investition, nicht aber auch für allfällige Folgereparaturen, die nicht als Verbesserungs-, sondern als Erhaltungsmaßnahmen zu qualifizieren sind) Aufwandersatz gem § 10 beanspruchen; bei der Geschäftsraummiete und im Teilanwendungsbereich des MRG steht Investitionsersatz nach § 1097 iVm § 1037 ABGB zu. b) Zeigt der Mieter dem Vermieter den geplanten Heizungseinbau an und verweigert der Vermieter explizit seine Zustimmung zur Veränderung, ist weiter zu unterscheiden: aa) Muss der Vermieter die Veränderung im Vollanwendungsbereich gem § 9 MRG dulden – zu beachten ist dabei, dass es sich beim (erstmaligen) 19 Näher zur Konstruktion des Eigentumserwerbs siehe Böhm, immolex 2015, 10 (14) Fallgruppe d.aa. (Zustimmung des Vermieters) und d.bb.aaa. (Zustimmungsfiktion). 20 AA noch Böhm, immolex 2015, 10 (13 f); zur Rechtslage in einem nachfolgenden Mietverhältnis siehe unten 3.) 21 Zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung siehe oben I.1. 22 AA und für nachträgliche Mitvermietung Böhm, immolex 2015, 10 (13 f) Fallgruppe d.aa.; diese Auffassung wird nicht aufrecht erhalten. 23 Siehe FN 15. 24 Zur Verpflichtung des Mieters zur Schadensabwehr siehe FN 16. Zu seiner Instandhaltungspflicht aus bzw analog § 981 ABGB siehe oben vor FN 17. wobl 2015, Heft 6 Juni R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? Einbau einer Heizung typischerweise um eine nach § 9 Abs 2 Z 1 privilegierte Maßnahme handelt –, kann der Mieter die Zustimmung mittels eines Antrags nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG erzwingen und es kommt zu den soeben unter a. beschriebenen Rechtsfolgen: Der Vermieter erwirbt Eigentum an der Heizung, der Mieter hat daran ein – typischerweise unentgeltliches – Gebrauchsrecht. Die Heizung ist nicht „mitvermietet“, der Vermieter daher nicht erhaltungspflichtig. Hinsichtlich des Investitionsersatzes gilt das unter a. aE, hinsichtlich der Instandhaltungspflicht des Mieters aus bzw analog § 981 ABGB das vor FN 17 Gesagte. bb) Ist der Tatbestand des § 9 Abs 1 S 3 hingegen nicht erfüllt, dann handelt der Mieter, der die Heizung dennoch einbaut, eigenmächtig und rechtswidrig, es sei denn der Vermieter hätte bereits bei Vertragsabschluss der Veränderung zugestimmt. Infolge seiner Eigenmacht hat der Mieter kein – sc auch kein unentgeltliches – Gebrauchsrecht an der Heizung, geschweige denn dass angenommen werden könnte, die Heizung sei „mitvermietet“. Der Vermieter ist nicht erhaltungspflichtig und kann Entfernung bzw Schadenersatz begehren.25 c) In gleicher Weise (wie bei b.) muss differenziert werden, wenn der Mieter den geplanten Heizungseinbau dem Vermieter nicht oder verspätet, dh erst nach seiner Vornahme, anzeigt. Da das Unterlassen der Anzeige nur zum Entfall der Zustimmungsfiktion, nicht aber zum Rechtsverlust führt,26 kommt es auch hier darauf an, ob der Vermieter im Falle einer Anzeige die Veränderung gem § 9 MRG hätte dulden müssen oder nicht. Es gilt also das soeben zu b. Gesagte. d) Im Teilanwendungsbereich findet § 9 MRG keine Anwendung; es gilt § 1098 ABGB.27 Die Zustimmung des Vermieters zum Heizungseinbau kann sohin jedenfalls nicht erzwungen werden.28 Stimmt der Vermieter zu, ist der Heizungseinbau freilich zulässig. Schlägt sich aber die neu eingebaute Heizung nicht in einem (höheren) Mietzins nieder, ist das Gebrauchsrecht des Mieters an ihr ein unentgeltliches, die Heizung also nicht mitvermietet (siehe aber oben vor FN 17). Ohne Zustimmung des Vermieters kann der Mieter im Teilanwendungsbereich nur solche Veränderungen vornehmen, die nach allgemeinen Regeln von seinem Gebrauchsrecht nach § 1098 ABGB mitumfasst sind. Vonkilch29 will insoweit die Maß25 So im Ergebnis auch Böhm, immolex 2015, 10 (14) Fallgruppe d.cc.bbb. mit Verweis auf d.bb.bbb., und zwar auch für den Fall, dass die Heizung bzw Teile davon als unselbständige Bestandteile Eigentum des Vermieters wurden. 26 Würth/Zingher/Kovanyi22 § 9 MRG Rz 7; Würth in Rummel3 § 9 MRG Rz 3; LGZ Wien 38 R 149/08f, 38 R 150/08b MietSlg 60.241. 27 Gleiches gilt für Untermietverhältnisse im Vollanwendungsbereich, die hier aber nicht zu behandeln sind, weil § 3 MRG (und damit dessen Abs 2 Z 2a) auf Untermietverhältnisse keine Anwendung findet. 28 Dirnbacher, MRG 2013, 163. 29 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 9 Rz 3 mit weiteren Nachweisen. 183 stäbe des § 9 MRG als vom Gesetzgeber vertypte Interessenabwägung auch für § 1098 ABGB sinngemäß heranziehen. Ob das dazu führen kann, dass auch der erstmalige Einbau einer mit dem Mietgegenstand fest verbundenen Heizung als vom Gebrauchsrecht des Mieters umfasst angesehen werden muss, ist uE fraglich. Bejahendenfalls wäre zwar der geplante Heizungseinbau auch ohne explizite Zustimmung des Vermieters zulässig, dh nicht rechtswidrig; der Mieter hätte aber wieder nur ein typischerweise unentgeltliches Gebrauchsrecht an der Heizung. Zur Instandhaltungspflicht des Mieters aus bzw analog § 981 siehe wieder oben vor FN 17. Geht man hingegen davon aus, dass der Mieter im Teilanwendungsbereich mangels Anwendbarkeit von § 9 MRG ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters nur unwesentliche Veränderungen vornehmen darf, wäre der Einbau einer mit dem Mietgegenstand fest verbundenen Heizung ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig, dh rechtswidrig (siehe b.bb.). So oder so: Die Heizung ist letztlich nicht mitvermietet,30 so dass Art 4 § 1 WRN 2015 nicht greift. Da die Heizung nicht zum Mietgegenstand zählt, besteht auch keine (dispositive) Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 ABGB. II. Anfänglich mitvermietete Heizung wird irreparabel defekt Hier ist danach zu unterscheiden, ob der Defekt vor dem 1.1.2015 oder nach dem 31.12.2014 auftrat bzw behoben wurde und wer das neue Heizgerät installiert hat. 1. Defekt tritt nach dem 31.12.2014 auf War ursprünglich eine Heizung mitvermietet, ist der Vermieter im Vollanwendungsbereich gem § 3 Abs 2 Z 2a MRG seit 1.1.2015 dafür erhaltungspflichtig. Entsprechendes gilt im Teilanwendungsbereich des MRG: Die grundsätzlich dispositive Erhaltungspflicht des Vermieters gem § 1096 ABGB wurde durch Art 4 § 1 WRN 2015 „zwingend gestellt“. Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst dabei auch die notwendige Neuherstellung, dh den Austausch der irreparabel defekten durch eine zumindest gleichwertige neue Anlage.31 a) Erneuert der Vermieter nach dem 31.12.2014 in Erfüllung dieser Erhaltungspflicht die ursprüngliche Heizung, kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch die neue Heizung „mitvermietet“ und der Vermieter dafür erhaltungspflichtig ist. b) Kommt der Vermieter seiner Erhaltungspflicht nicht nach, ist der Mieter – unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 MRG – zur Selbstvornahme berechtigt und hat insofern einen 30 Im Falle eines rechtswidrigen Vorgehens der Mieters hätte der Vermieter zudem Anspruch auf Schadenersatz und könnte die Beseitigung der Heizung verlangen. 31 Böhm, immolex 2015, 10 (14); Kothbauer, immolex 2014, 367 (368); Stabentheiner, Jahrbuch Wohnrecht 2015, 7 (14); derselbe, wobl 2015, 2 (7). © Verlag Österreich 2015 184 R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? sofort fälligen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem § 1097 iVm § 1036 ABGB.32 Der Vermieter erwirbt Eigentum an der vom Mieter eingebauten Heizung und muss sie auch erhalten.33 Das kann nicht ernsthaft in Zweifel stehen, andernfalls sich der Vermieter durch Missachtung seiner Erhaltungspflicht letztlich von dieser endgültig befreien könnte. Dazu kommt, dass ursprünglich eine funktionierende Heizung mitvermietet war. Wird diese defekt, kommt es zur Mietzinsminderung nach § 1096 Abs 1 S 2 ABGB. Da diese nach der fragwürdigen - Rsp aber mit der Selbstbehebung durch den Mieter endet,34 zahlt der Mieter, nachdem er die Heizung erneuert hat, wieder den vollen Mietzins. Die Lage entspricht „zins- und erhaltungstechnisch“ also jener, wie sie seit 1.1.2015 für die „alte“ Heizung bestanden hätte. Der Vermieter ist aber auch dann erhaltungspflichtig, wenn der Mieter „voreilig“ selbst behebt, dh die defekte Heizung gegen eine neue austauscht, ohne dem Vermieter den Mangel anzuzeigen und ihm die Chance zur Verbesserung zu geben.35 Das 32 Würth in Rummel3 § 1096 ABGB Rz 2; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 9 Rz 10. 33 Böhm, immolex 2015, 10 (14). 34 5 Ob 206/71 EvBl 1972/74; 1 Ob 27/97w immolex 1997/171; 1 Ob 183/12m immolex 2013/21 (zust Prader); 2 Ob 165/13y wobl 2014/56 (Riss) = immolex 2014/22 (zust Prader) = ecolex 2014/122 (krit Wilhelm) für „Graubereich“ WGG; 2 Ob 59/14m VbR 2014/105 (Zurückweisungsbeschluss); RIS-Justiz RS0107866; diese Rsp billigend Würth, FS Welser 1217 (1219); derselbe in Rummel3 § 1096 Rz 10; Würth/Zingher/Kovanyi I22 § 1096 ABGB Rz 11; Prader, OGH: Klarstellung der Erhaltungspflichten im Vollanwendungsbereich des MRG, RdW 2009, 391 (393); Leupold, Zusammenspiel der Erhaltungspflichten in MRG und ABGB, ÖJZ 2009, 783 (784); zuletzt Fidler, Mietzinsminderung ohne Mangel?, wobl 2014, 125 (129 ff); krit hingegen H. Böhm, Topaktuell: Die 2. „Klauselentscheidung“ des OGH liegt vor!, immolex 2007, 198 (202); derselbe, Erhaltung des Mietgegenstandes: alles neu? (Teil 1), immolex 2007, 262 (264); derselbe, OGH 5 Ob 17/09z: Ein Pyrrhussieg für die Vermieter!, immolex 2009, 198 (205); Rosifka, OGH 5 Ob 17/09z: Konsequenzen und Kritik, immolex 2009, 206 (209); derselbe, Erhaltungspflicht und Mietzinsminderung im MRG, VbR 2014, 128 (130 f) mit Hinweis auch auf § 10 Abs 3 Z 1 MRG idFd WRN 2006; Worthing-Smith, Unzulässige Klauseln in Mietverträgen (2009) 83 f; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 3 Rz 6j; Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1096 Rz 28; derselbe, Erhaltungspflicht 216; derselbe, Glosse zu 2 Ob 165/13y wobl 2014/56, wobl 2014, 148; Iro in KBB4 § 1096 Rz 9. 35 Böhm, immolex 2015, 10 (14). Die Mangelanzeige ist zu fordern, weil die Möglichkeit der Behebung des Mangels durch den Vermieter voraussetzt, dass dieser davon Kenntnis hat. Der Mieter, der einen die Erhaltungspflicht des Vermieters auslösenden Mangel bemerkt, muss daher seinen Erhaltungsanspruch geltend machen, dh den Mangel dem Bestandgeber anzeigen. Gleichzeitig muss der Mieter dulden, dass der Vermieter in Erfüllung seiner Erhaltungspflicht Maßnahmen zur Behebung des Mangels setzt, insb muss der Mieter hinnehmen, dass der Vermieter (oder der von ihm beauftragte Professionist) den Bestandgegenstand betritt, um den Mangel zu beheben; im Vollanwendungsbereich des MRG gilt dessen § 8. Diese Grundsätze sind auch dann relevant, wenn der Mieter © Verlag Österreich 2015 wobl 2015, Heft 6 Juni voreilige Handeln des Mieters führt nach allgemeinen gewährleistungsrechtlichen Regeln zwar zu einer Reduktion des Aufwandersatzanspruchs des Mieters gem § 1097 iVm § 1036 ABGB, nicht aber dazu, dass dem Vermieter die Erhaltungspflicht für die neue Anlage abgenommen wird.36 Allerdings muss der Mieter im Rahmen seines Rechts zur Selbstvornahme einen gleichwertigen Ersatz für die Heizung schaffen. Ersetzt der Mieter hingegen zB eine Marken-Etagenheizung durch ein billiges „No-name-Produkt“, welches infolge gesteigerter Reparaturanfälligkeit einen höheren Erhaltungsaufwand erfordert, stellt sich die Frage, ob der Vermieter auch dafür erhaltungspflichtig sein soll. UE ist das grundsätzlich zu bejahen, allerdings kann der Vermieter vom Mieter Ersatz jener Aufwendungen fordern, die nachweislich auf die mindere Qualität der Heizung zurückzuführen sind. 2. Defekt trat vor dem 1.1.2015 auf Wurde die ursprünglich mitvermietete Heizung vor dem 1.1.2015 defekt, ohne dass ein ernster Schaden des Hauses oder Gesundheitsgefährdung vorlag, handelte es sich bei Vollanwendung des MRG um einen Fall des sog Graubereichs: Von Gesetzes wegen war weder der Vermieter37 noch der Mieter erhaltungspflichtig, allerdings konnte innerhalb der von § 9 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB, sowie allenfalls § 8 MRG gesetzten Grenzen vertraglich eine Instandhaltungspflicht des Mieters vereinbart werden.38 Im Teilanwendungsbereich bestand gem § 1096 ABGB grundsätzlich Erhaltungspflicht des Vermieters, welche aber – wiederum unter Berücksichtigung von § 9 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB39 – abbedungen oder auf den Mieter übergewälzt werden konnte. eigentlich gar keine Mangelbehebung wünscht, sondern sich (weiterhin) lieber auf die ex lege und unabhängig von einer Mangelanzeige eintretende Mietzinsminderung berufen würde. 36 Böhm, immolex 2015, 10 (14 f). 37 Eine Ausnahme bildete freilich der Fall, dass sich der Vermieter vertraglich gegen Zuschlag zum Richtwertzins gem § 16 Abs 2 Z 3 zur Erhaltung verpflichtet hatte. 38 Im Unternehmer-Verbraucher-Mietvertrag schied daher eine vertragliche Übernahme von Erhaltungspflichten seitens des Mieters wegen § 9 KSchG grundsätzlich aus; fraglich ist, ob im Vollanwendungsbereich des MRG eine solche Vereinbarung nicht auch schon an § 8 MRG, einer Bestimmung, die ja zweifellos einseitig zwingend ist, scheitern musste, wie das der OGH bereits in der 1. Klausel-E 7 Ob 78/06f wobl 2007/26 angenommen hat. UE ist diese Frage zu bejahen; die Problematik ist allerdings äußerst umstritten, wobei die Diskussion hier nicht im Einzelnen nachgezeichnet werden kann. Immerhin sei festgehalten, dass der OGH entgegen manch anders lautender Behauptung im Schrifttum seine diesbezügliche Ansicht - und zwar sowohl zu § 9 KSchG als auch zu § 8 MRG - bis heute nicht revidiert, ja sich in der 5. Klausel-E 2 Ob 215/10x wobl 2012/131 im Hinblick auf § 8 MRG sogar explizit und unkritisch auf die 1. Klausel-E bezogen hat. 39 § 8 MRG ist im Teilanwendungsbereich nicht anzuwenden. wobl 2015, Heft 6 Juni R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? a) Erneuerte der Vermieter die irreparabel defekte Heizung vor dem 1.1.2015 – im Vollanwendungsbereich typischerweise „freiwillig“, um die Zinsminderung zu beenden40, im Teilanwendungsbereich uU in Erfüllung seiner Erhaltungspflicht gem § 1096 ABGB – trifft ihn seit 1.1.2015 die Erhaltungspflicht selbstverständlich auch für die neu eingebaute Heizung.41 Das neue Heizgerät trat an die Stelle der ursprünglich mitvermieteten „alten“ Anlage und ist genauso wie diese mitvermietet. Da der Vermieter auch für die ursprünglich mitvermietete Heizung mit 1.1.2015 erhaltungspflichtig geworden wäre, ist nicht zu sehen, warum das für die neue Heizung anders sein sollte: Dass die alte Heizung bereits vor diesem Zeitpunkt defekt und ausgetauscht wurde, kann insoweit keinen Unterschied machen. b) Erneuerte der Mieter die irreparabel defekte Heizung vor dem 1.1.2015, ist die neue Heizung ebenfalls anstelle der alten mitvermietet und der Vermieter seit 1.1.2015 erhaltungspflichtig. Im Ergebnis macht es dabei keinen Unterschied, ob der Mieter in Erfüllung einer ihm vertraglich auferlegten Erhaltungspflicht handelte oder nicht; im Detail zeigen sich aber einige Unterschiede: aa) War der Mieter vertraglich wirksam zur Instandhaltung der Heizung verpflichtet, ist zunächst festzuhalten, dass die „Instandhaltungsklausel“ mit 1.1.2015 sowohl im Voll- als auch im Teilanwendungsbereich des MRG unwirksam wurde.42 Die Erhaltungspflicht hinsichtlich der Heizung ging zu diesem Zeitpunkt (zwingend) auf den Vermieter (§ 3 Abs 2 Z 2a MRG bzw § 1096 ABGB iVm Art 4 § 1 WRN 2015) über. Das gilt auch für eine vom Mieter vor dem 1.1.2015 in Erfüllung seiner ursprünglichen vertraglichen Instandhaltungspflicht eingebaute Heizung. Diese ist mitvermietet iSd § 3 Abs 2 Z 2a MRG bzw Art 4 § 1 WRN 2015. Zum einen umfasste das entgeltliche Gebrauchsrecht des Mieters in diesen Fällen schon immer eine (funktionierende) Heizung. Zum anderen wäre der Vermieter, hätte der Mieter die Heizung nicht schon vorher wegen des Defekts erneuert, mit 1.1.2015 für die alte Heizung erhaltungspflichtig geworden. Dass dies anders sein sollte, wenn die ursprüngliche Heizung zufällig bereits vor dem 1.1.2015 defekt und ausgetauscht wurde, ist nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang stellt sich freilich die Frage, ob der Ersatz einer irreparabel defekten Heizung überhaupt Teil der (vertraglich vormals wirksam begründeten) Erhaltungspflicht des Mieters ist.43 Im Zusammenhang mit § 8 MRG wird 40 Möglich wäre auch, dass sich der Vermieter, insb gegen Zuschlag zum Richtwertzins gem § 16 Abs 2 Z 3, vertraglich zur Erhaltung verpflichtet hatte. 41 Ebenso Böhm, immolex 2015, 10 (15). 42 Prader, RdW 2015, 8 (9); implizit auch Vonkilch, Die Presse 2014/47/05 (Rechtspanorama 17.11.2014). 43 Ist der Mieter etwa laut Klausel „zur Wartung und Instandhaltung der Heizung auf seine eigenen Kosten“ verpflichtet, ist fraglich, ob zur Instandhaltung auch der Ersatz einer irreparabel defekten Heizung zählt. Das wird wohl zu bejahen sein, wenn die Klausel ausdrücklich da- 185 eine Erneuerungspflicht des Mieters ja verneint.44 Ob das auch für Erhaltungspflichten gilt, die dem Mieter vertraglich auferlegt wurden, ist unklar.45 Die Rsp trat insoweit für ein weiteres Begriffsverständnis ein und subsumierte auch den Ersatz (die Erneuerung) unter die Erhaltungspflicht des Mieters.46 Folgt man dem, wäre der vertraglich zur Instandhaltung der Heizung verpflichtete Mieter vor dem 1.1.2015 also auch zu deren Ersatz verpflichtet gewesen. Für das gegenständliche Problem hat dies insoweit Auswirkungen, als der Mieter, der in Erfüllung seiner (vertraglichen) Instandhaltungspflicht anstelle der irreparabel defekten Heizung eine gleichwertige neue Heizung einbaut, den Mietgegenstand nicht iSd § 9 „verbessert“, sondern eine Instandhaltungsmaßnahme setzt.47 Das wiederum hat zur Folge, dass der Vermieter die Heizungserneuerung dem Mieter nicht wirksam verbieten konnte, so dass die neue Heizung auch dann „mitvermietet“ ist, wenn der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters oder sogar gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen gehandelt hätte.48 Darin liegt ein nicht unwesentlicher Unterschied zur Fallgruppe des erstmaligen Einbaus einer stationären Heizung (oben I.3.). Aber auch wenn man entgegen der Rsp den Ersatz der Heizung nicht als Teil der vertraglichen Instandhaltungspflicht des Mieters sieht, ist im Fall eines irreparablen Defekts der alten Heizung uE davon ausgehen, dass der Vermieter dem Mieter den Ersatz durch eine gleichwertige Heizung nicht verbieten kann. Einerseits ist der Austausch einer irreparabel defekten Heizung gegen eine annähernd gleichwertige, wenn auch uU „moderne“, Heizung Instandhaltung und nicht Verbesserung, und zwar unabhängig davon, ob der Mieter im Rahmen seiner Instandhaltungsplicht dazu auch verhalten werden kann. Andererseits gelangt man über eine (analoge) Anwendung der Grundsätze des § 9 MRG zum selben Ergebnis: Immerhin handelt es sich bei der Wohnungsmiete um eine der Haushaltsführung dienende Umgestaltung iSd § 9 Abs 2 Z 1. Da durch sie zudem idR keine schutzwürdigen Interessen des Vermieters (oder anderer Mieter) beeinträchtigt werden, kann hier stets – Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs 1 MRG unterstellt – von einer Duldungspflicht des Vermieters ausgegangen werden. von spricht, dass der Mieter die Heizung „auf seine Kosten zu warten, instand zu halten und gegebenenfalls zu erneuern hat“. Diesfalls ist aber keineswegs ausgemacht, dass die Klausel der Kontrolle des § 879 Abs 3 ABGB Stand hält. 44 H. Böhm in Schwimann, ABGB2 § 8 MRG Rz 32; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 8 Rz 10; Call/ Tschütscher, Mietrechtsgesetz – 100 Fälle mit Lösungsvorschlägen (1986) 70 f. 45 Für die (generelle) Ausnahme der Erneuerung von der Erhaltungspflicht des Mieters tendenziell Böhm in Schwimann, ABGB2 § 8 MRG Rz 32. 46 10 Ob 1608/95 wobl 1996/39; 1 Ob 647/80 SZ 53/116 (Pachtvertrag). 47 Böhm, immolex 2015, 10 (15) Fallgruppe g.bb. 48 Böhm, immolex 2015, 10 (15) Fallgruppe g.bb.; vgl auch Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 9 Rz 10. © Verlag Österreich 2015 186 R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? aaa) Bringt die vom Mieter eingebaute Heizung jedoch in technischer oder komfortmäßiger Hinsicht einen „Quantensprung“ mit sich, kann nicht mehr von Instandhaltung gesprochen werden.49 Diese in der Praxis freilich eher seltenen Fälle dürften Stabentheiner50 vor Augen stehen. Ist die vom Mieter eingebaute Heizung von völlig anderer Qualität als die bisherige, installiert der Mieter zB anstelle simpler Ölöfen eine Fußbodenheizung, setzt er keine Instandhaltungsmaßnahme, sondern nimmt eine Verbesserung des Mietgegenstands vor. Im Vollanwendungsbereich hat der Mieter somit dem Vermieter gem § 9 MRG die geplante Erneuerung anzuzeigen; sodann muss im Sinne des oben zu I.3. Gesagten danach differenziert werden, ob der Vermieter dem Austausch zustimmte, die Zustimmungsfiktion nach § 9 Abs 1 S 2 Platz griff bzw ob der Vermieter die Verbesserung nach § 9 zu dulden hatte. Dabei können sich insb aus § 9 Abs 1 Z 5 durchaus Reglementierungen für die Erneuerungspläne des Mieters ergeben. Stimmte der Vermieter der Verbesserung zu, wurde seine Zustimmung gem § 9 Abs 1 S 2 fingiert oder musste er die Verbesserung gem § 9 hinnehmen, ist die neue (bessere) Heizung anstelle der alten mitvermietet und der Vermieter dafür erhaltungspflichtig. Musste der Vermieter hingegen den Heizungseinbau in der konkret geplanten Form nicht dulden, handelte der Mieter, der die Heizung dessen ungeachtet einbaute, rechtswidrig und ist die neue Heizung nicht mitvermietet (oben I.3.b.bb.). Zeigte der Mieter dem Vermieter die geplante Verbesserung nicht oder verspätet an, kommt es darauf an, ob der Vermieter diese – rechtzeitige Anzeige unterstellt – dulden hätte müssen oder nicht (I.3.c.). Insoweit die Investition des Mieters über seine Erhaltungspflicht „hinausgeht“, hat der Wohnungsmieter im Vollanwendungsbereich des MRG am Ende des Mietverhältnisses einen (anteiligen) Investitionsersatzanspruch nach dessen § 10. Im Teilanwendungsbereich des MRG stellt sich die Frage, ob die vom Mieter vorgenommene Erneuerung von dessen Gebrauchsrecht gem § 1098 ABGB umfasst war (I.3.d.). Verneint man das, etwa in sinngemäßer Heranziehung der Maßstäbe des § 9,51 handelte der Mieter rechtswidrig und ist die neue Heizung nicht als mitvermietet anzusehen. bbb) In der Praxis dürfte freilich häufiger der Fall eintreten (bzw in der Vergangenheit eingetreten sein), dass der Mieter die einfachste und für ihn kostengünstigste Erneuerungsvariante wählt(e) und zB anstelle eines defekt gewordenen Markenprodukts eine „Billigtherme“ einbaut(e). Für den Vermieter kann daraus vor dem Hintergrund der Rechtslage nach der WRN 2015 uU ein erhöhter Instandhaltungsaufwand resultieren. Ist der Qualitätsunterschied zwischen alter und neuer Therme so groß, dass diese nicht als gleichwertiger Ersatz für jene angesehen werden kann, hat der Mieter Zu pauschal insoweit Böhm, immolex 2015, 10 (15). Jahrbuch Wohnrecht 2015, 7 (15). 51 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 9 Rz 3 mit weiteren Nachweisen. 49 50 © Verlag Österreich 2015 wobl 2015, Heft 6 Juni zwar seine Instandhaltungspflicht schlecht erfüllt; das ändert uE aber nichts daran, dass die neue Billigtherme anstelle der bisherigen mitvermietet und der Vermieter für sie erhaltungspflichtig ist. Wurde die Erhaltungspflicht vertraglich dem Mieter überbunden, hat der Vermieter nur wenig Einfluss darauf, „wie“ der Mieter seiner Instandhaltungsverpflichtung nachkommt. Will der Vermieter nicht, dass der Mieter „selbständig“ Instandhaltungsarbeiten am Mietgegenstand vornimmt, hätte er nicht die Erhaltungspflicht vertraglich auf ihn überwälzen dürfen. Insb kann uE der Mietvertrag diesfalls auch nicht (ergänzend) dahingehend ausgelegt werden52, dass der Mieter zwar instandhaltungspflichtig ist, dieser Pflicht aber erst nachkommen darf, nachdem er dem Bestandgeber den Mangel angezeigt hat und sich von ihm quasi das „Okay“ für die durchzuführende Instandhaltungsmaßnahme geholt hat. Mit anderen Worten: Wurde die Erhaltungspflicht für die Heizung vormals vertraglich wirksam dem Mieter auferlegt, nahm der Vermieter damit das Risiko auf sich, dass der Mieter eine „Billiglösung“ wählt. Eine vom Mieter eingebaute Heizung ist also auch dann iSd § 3 Abs 2 Z 2a bzw Art 4 § 1 WRN 2015 mitvermietet, wenn sie qualitativ hinter der ursprünglich vorhandenen Heizung zurückbleibt. Allerdings kann der Vermieter vom Mieter Ersatz jener Aufwendungen fordern, die nachweislich auf die mindere Qualität der Heizung zurückzuführen sind (vgl II.1.). bb) Erneuerte der Mieter die Heizung vor dem 1.1.2015, obschon ihn keine Erhaltungspflicht traf,53 ist diese ebenfalls mitvermietet: Seit 1.1.2015 besteht somit (zwingende) Erhaltungspflicht des Vermieters. UE ist diesfalls allerdings davon auszugehen, dass der Mieter die Obliegenheit hatte, vor der Erneuerung dem Vermieter den Mangel anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit zu geben, die ex lege eintretende Zinsminderung durch „freiwillige“ Mangelbehebung abzuwenden bzw zu beenden.54 Zeigte der Mieter den Mangel an, blieb der Vermieter untätig und tauschte der Mieter in der Folge die Heizung selbst aus, besteht an der nunmehrigen Erhaltungspflicht des Vermieters für die neue Heizung kein Zweifel. Fraglich könnte allen52 Etwas anderes gilt, wenn im Vertrag explizit die Obliegenheit des (erhaltungspflichtigen) Bestandnehmers zur Mangelanzeige vereinbart worden wäre. 53 Es handelt sich also um einen Fall, der - bei Vollanwendung des MRG - im „Graubereich“ spielt, ohne dass wirksam eine Instandhaltungspflicht des Mieters vereinbart worden wäre, oder um einen Fall wirksam abbedungener Erhaltungspflicht des Vermieters im Teilanwendungsbereich des MRG (ohne dass freilich dessen Erhaltungspflicht vertraglich auf den Mieter übergewälzt worden wäre!). 54 Unabhängig von der ex lege eintretenden und insofern keiner Anzeige bedürfenden Zinsminderung kann der Bestandgeber wählen, ob er die Zinsminderung hinnimmt oder ob er doch lieber „freiwillig“ die Erhaltungsmaßnahme vornimmt; vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG2 § 8 Rz 19. Dogmatisch lässt sich eine solche Anzeigeobliegenheit im Wege ergänzender Vertragsauslegung herleiten; siehe Böhm, immolex 2009, 198 (205 FN 60). wobl 2015, Heft 6 Juni R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? falls sein, ob der Vermieter dem Mieter den Heizungsaustausch verbieten kann. Dies ist ohne weiteres zu verneinen. Es kann nicht angehen, dass der Vermieter einerseits die Erneuerung ablehnt (bzw sich dazu nicht äußert) und andererseits es dem Mieter untersagt, den Mangel – noch dazu einen so substanziellen – selbst zu beheben. Der Mieter hat ein schutzwürdiges Interesse daran, anstelle der Zinsminderung die Heizung zu erneuern, um so die Wohnung weiterhin „bewohnbar“ zu machen. Der nicht erneuerungswillige Vermieter konnte dem Mieter den Heizungsaustausch also nicht wirksam untersagen.55 Unterblieb hingegen die Mangelanzeige und baute der Mieter sofort die neue Heizung ein, ist die Situation mit der voreiligen Selbstbehebung durch den Mieter bei bestehender Erhaltungspflicht des Vermieters (II.1.b.) vergleichbar. Zwar nimmt auch hier der Mieter dem Vermieter nicht die Möglichkeit, seiner Erhaltungspflicht nachzukommen; er hindert ihn aber an der Ausübung seines Wahlrechts zwischen Hinnahme der Zinsminderung einerseits und freiwilliger Mangelbehebung andererseits.56 Für die Frage, ob der Vermieter für die neu eingebaute Heizung mit 1.1.2015 erhaltungspflichtig wurde, macht das uE aber keinen Unterschied; die zwingende Erhaltungspflicht des Vermieters ist – ebenso wie bei voreiliger Selbstbehebung durch den Mieter – zu bejahen. Stellt hingegen die vom Mieter eingebaute Heizung gegenüber der ursprünglichen, defekt gewordenen, einen „Quantensprung“ dar, besteht keine Erhaltungspflicht des Vermieters für die neue Heizung, wenn er die Verbesserung in Übereinstimmung mit § 9 MRG untersagt bzw untersagen hätte können, der Mieter diese aber dessen ungeachtet vorgenommen hat (II.2.b.aa.aaa.). In beiden Fällen hat der Wohnungsmieter im Vollanwendungsbereich des MRG am Ende des Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz seiner Investition nach Maßgabe des § 10 MRG. Dass der Ersatz einer irreparabel defekt gewordenen Heizung systematisch keine Verbesserung, sondern „Erhaltung“ darstellt, tut mit Rücksicht auf § 10 Abs 3 Z 1 letzter HS nichts zur Sache.57 Bei der Geschäftsraummiete und im Teilanwendungsbereich des MRG steht Ersatz des nützlichen Aufwands gem § 1097 iVm § 1037 ABGB zu. III. Anfänglich mitvermietete Heizung wird schadhaft; Defekt ist reparabel Eine eigene Fallgruppe stellen Konstellationen dar, in denen die ursprünglich mitvermietete Hei55 In gewisser Weise kann die Situation auch mit jener der vom Vermieter zu duldenden Verbesserung gem § 9 verglichen werden; siehe oben I.3. 56 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG2 § 8 Rz 19. 57 Zur partiellen Systemwidrigkeit von § 10 Abs 3 Z 1 idF WRN 2006 vgl Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 10 Rz 12a; Dirnbacher, Mietrechtsnovelle 2005: Die vorgesehenen Änderungen in § 10 MRG, wobl 2005, 77 (78); denselben, MRG 2013 (2013), 179; Würth, Zur Wohnrechtsnovelle 2006 – ein Nekrolog, wobl 2006, 133 (136). 187 zung schadhaft wurde und der Mangel in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht durchaus reparabel gewesen wäre, dessen ungeachtet aber der Vermieter oder der Mieter eine komplette Erneuerung vorgenommen hat. Da die Erneuerung einer schadhaften, aber reparablen Heizung über das im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Erhaltungspflicht zu Leistende hinausgeht, kommt es hier nicht darauf an, ob der Ersatz vor dem 1.1.2015 oder nach dem 31.12.2014 vorgenommen wurde; unabhängig vom Zeitpunkt gilt also im Wesentlichen das oben zu II.2. Gesagte: Erneuerte der Vermieter die Heizung, ist die neue Heizung mitvermietet; erneuerte der Mieter die Heizung, gilt prinzipiell dasselbe. Im Fall der Erneuerung der Heizung durch den Mieter ist allerdings zu beachten, dass diesfalls keine Erhaltungsmaßnahme, sondern bei Vollanwendung des MRG eine Verbesserung des Mietgegenstands iS dessen § 9 vorliegt; bei der Wohnungsmiete wird es sich häufig um eine der Haushaltsführung dienende Umgestaltung einer Beheizungsanlage iSd § 9 Abs 2 Z 1 MRG handeln. Entsprechend den Ausführungen zu I.3. muss der Mieter den Defekt und den von ihm geplanten Austausch dem Vermieter anzeigen.58 Wenn der Vermieter der Erneuerung zustimmt bzw die Zustimmungsfiktion des § 9 Abs 1 S 2 MRG eingreift, oder wenn der Vermieter den Austausch gem § 9 Abs 1 S 3 dulden muss, erfolgt der Ersatz „rechtmäßig“ und gilt daher die neue Heizung anstelle der bisherigen als mitvermietet. Versagt der Vermieter hingegen seine Zustimmung und ist der Tatbestand des § 9 MRG nicht erfüllt, handelt der Mieter, der die bestehende Heizung dessen ungeachtet gegen eine neue austauscht, eigenmächtig und rechtswidrig; die neue Heizung ist nicht mitvermietet (I.3.b.bb.). Unterließ der Mieter die Anzeige der geplanten Verbesserung oder zeigte er diese verspätet, dh erst nach Durchführung der Arbeiten an, ist wiederum danach zu unterscheiden, ob der Vermieter – rechtzeitige Anzeige unterstellt – die Verbesserung wirksam untersagen hätte können oder nicht (I.3.c.). Im Teilanwendungsbereich lassen sich die Maßstäbe des § 9 bei der Bestimmung der Reichweite des Gebrauchsrechts des Mieters allenfalls sinngemäß heranziehen.59 Kommt man zum Ergebnis, dass der Mieter durch den Austausch der Heizung ohne Zustimmung des Vermieters die Grenzen seines Gebrauchsrechts überschritten hat, ist die neue Heizung nicht mitvermietet. IV. Austausch der anfänglich mitvermieteten und noch funktionsfähigen Heizung durch den Mieter Ist die ursprünglich mitvermietete Heizung noch funktionstüchtig und wird sie vom Mieter zB aus 58 Eine Anzeigenobliegenheit ist diesfalls uE ungeachtet einer allenfalls vertraglich begründeten Erhaltungspflicht des Mieters anzuerkennen. 59 Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 9 Rz 3 mit weiteren Nachweisen; siehe oben I.3.d. © Verlag Österreich 2015 188 R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? wobl 2015, Heft 6 Juni Energiespargründen gegen eine neue modernere ausgetauscht, stellt sich ebenfalls die Frage, ob diese neue Heizung nun an Stelle der alten „mitvermietet“ ist, und ob der Vermieter im Falle eines Defekts der neuen Heizung erhaltungspflichtig wird. Da es sich auch hierbei um keine Erhaltungsmaßnahme handelt, ist der Zeitpunkt der Vornahme des Austauschs – Stichtag 1.1.2015 – wiederum irrelevant. Als wesentliche Veränderung/Verbesserung beurteilt sich die Zulässigkeit der Heizungserneuerung durch den Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG nach den Grundsätzen des § 9 (siehe oben I.3.). Stimmt der Vermieter zu oder wird seine Zustimmung nach § 9 Abs 1 S 2 fingiert, ist die neue Heizung an Stelle der alten mitvermietet und ist der Vermieter dafür erhaltungspflichtig; Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Veränderung nach § 9 dulden muss.60 Zu beachten ist jedoch, dass der Austausch einer funktionstüchtigen Heizung gegen eine neue als „Umgestaltung“ einer Beheizungsanlage gem § 9 Abs 2 Z 1 MRG auch im Rahmen der Wohnungsmiete nur dann privilegiert ist, wenn sie den Erfordernissen der Haushaltsführung dient.61 Ist das nicht der Fall und dient die Erneuerung auch keiner Senkung des Energiebedarfs (§ 9 Abs 2 Z 2), muss der Mieter beweisen, dass der Austausch verkehrsüblich ist und seinem wichtigen Interesse dient (§ 9 Abs 1 Z 2). Die Erneuerung einer funktionierenden Heizung durch den Mieter wird vom Vermieter daher tendenziell seltener geduldet werden müssen. Tauscht der Mieter die Heizung aus, obwohl der Vermieter dies wirksam untersagt hat, handelt er, wie oben dargestellt (I.3.b.bb.), rechtswidrig und eigenmächtig, so dass die neue Heizung schon deshalb nicht als mitvermietet angesehen werden kann; der Vermieter ist insoweit nicht erhaltungspflichtig.62 Anspruch auf Investitionsersatz nach § 10 MRG besteht diesfalls auch nicht, weil § 10 Abs 3 Z 1 letzter HS voraussetzt, dass die bisher vorhandene Anlage „schadhaft“ wurde; sehr wohl kann aber Aufwandersatz nach § 1097 iVm § 1037 ABGB begehrt werden. In gleicher Weise ist zu differenzieren, wenn der Mieter die Anzeige unterließ oder verspätet anzeigte (I.3.c.). Im Teilanwendungsbereich des MRG ist die Beurteilung angesichts der Unanwendbarkeit des § 9 MRG noch heikler. Grundsätzlich wird uE davon auszugehen sein, dass der Ersatz einer vorhandenen, funktionsfähigen Heizung durch eine neue nicht mehr vom Gebrauchsrecht des Mieters umfasst ist. Nimmt der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine solche Erneuerung vor, dann handelt er rechtswidrig; die neue Heizung ist nicht als „mitvermietet“ iSd Art 4 § 1 WRN 2015 anzusehen. Fraglich ist schließlich, wie sich die im MRGVollanwendungsbereich geltende Aufwandersatzregel des § 10 Abs 6 auf die neu begründete Erhaltungspflicht des Vermieters auswirkt. Hat der nicht erhaltungspflichtige bzw nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Erhaltungspflicht handelnde Wohnungsmieter (M1) vor dem 1.1.2015 mit Zustimmung des Vermieters bzw in Übereinstimmung mit § 9 MRG eine defekte63 Heizung ersetzt oder erstmalig eine stationäre Heizung im Mietgegenstand installiert, kann er am Ende des Mietverhältnisses vom Vermieter Investitionsersatz gem § 10 MRG fordern,64 sofern sich der Vermieter nicht wirksam die Wiederherstellung des früheren Zustands vorbehalten hat. Letzteres wird mit Rücksicht auf § 9 Abs 3 MRG eher selten der Fall sein. § 10 Abs 6 MRG sieht für die Abwicklung des Investitionsersatzes drei Möglichkeiten vor: 1. Der Vermieter befriedigt den Anspruch des M1, ohne dafür vom späteren Mieter (M2) Ersatz zu begehren: Diesfalls sind gem § 10 Abs 6 S 3 die Bestimmungen über den höchstzulässigen Hauptmietzins uneingeschränkt anzuwenden, dh der Vermieter kann mit M2 jenen Zins vereinbaren, der nach § 16 MRG maximal zulässig wäre, wenn der Vermieter die Heizung selbst eingebaut hätte. Tut er das, ist die Heizung an M2 mitvermietet und der Vermieter dafür seit 1.1.2015 zwingend erhaltungspflichtig.65 2. Der Vermieter gilt dem M1 die Investition ab und begehrt in der Folge von M2 Ersatz (§ 10 Abs 6 S 2): Diesfalls wird die Investition des M1 bei der Bestimmung des höchstzulässigen Hauptmietzinses im Verhältnis Vermieter – M2 nicht berücksichtigt, dh sie ist insoweit als „nicht getätigt zu behandeln“ (§ 10 Abs 6 S 1 HS 2 und S 2 am Anfang). Die Erhaltungssituation ist in diesem Fall unklar. Mangels zinsrechtlicher Berücksichtigung sei die von M1 eingebaute Etagenheizung nach Prader66 nicht mitvermietet. Dem ist entgegen zu halten, dass sich der Vermieter diesfalls seiner Erhaltungspflicht dadurch entledigen könnte, dass er sich von M2 den an M1 geleisteten Aufwandersatz abgelten lässt und die Investition bei der Zinsbildung entsprechend § 10 Abs 6 S 2 nicht berücksichtigt.67 Eine Lösung zeichnet sich ab, wenn man auch hier die Frage stellt, ob M2 ein entgeltliches Gebrauchsrecht an der von M1 eingebauten Heizung hat; wenn ja, ist die Heizung an M2 mitvermietet und der Vermieter erhaltungspflichtig, andernfalls nicht. Dass M2 ein Gebrauchsrecht an der in der Wohnung befindlichen Heizung hat, ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, fraglich ist nur, ob es „entgelt- So im Ergebnis auch Böhm, immolex 2015, 10 (14) Fallgruppe e. mit Verweis auf d.aa. und bb.aaa. bzw cc.aaa. 61 Pletzer in Schwimann, ABGB2 § 9 MRG Rz 77; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, MRG3 § 9 MRG Rz 45 f. 62 So für diesen Fall im Ergebnis auch Böhm, immolex 2015, 10 (14) Fallgruppe und Verweis auf d.cc.bbb. 63 Auf die Reparaturmöglichkeit kommt es insoweit nicht an; vgl § 10 Abs 3 Z 1 letzter HS. 64 § 10 Abs 3 Z 1 idFd WRN 2006 wurde von der WRN 2015 nicht berührt. 65 Prader, RdW 2015, 8 bei FN 10; Böhm, immolex 2015, 10 (15). 66 RdW 2015, 8. 67 Böhm, immolex 2015, 10 (15). 60 © Verlag Österreich 2015 V. Erhaltungspflicht und Investitionsersatz gem § 10 Abs 6 MRG wobl 2015, Heft 6 Juni R. Pletzer/H. Böhm, Wann gilt ein Wärmebereitungsgerät als „mitvermietet“? lich“ ist. Prader verneint dies, weil sich der Heizungseinbau gem § 10 Abs 6 S 2 nicht in dem von M2 zu entrichtenden Mietzins niederschlägt. Dabei lässt er aber außer Betracht, dass M2 „für die Heizung“ (und damit letztlich für ihren Gebrauch) sehr wohl etwas geleistet hat, nämlich jenen Betrag, den er dem Vermieter gem § 10 Abs 6 S 2 abgegolten hat. Mit anderen Worten: Wälzt der Vermieter den dem M1 geleisteten Aufwandersatz gem § 10 Abs 6 S 2 auf M2 über, ist die von M2 an den Vermieter erbrachte Leistung funktionell „Entgelt“ für den Gebrauch der Heizung. Die Heizung ist an M2 „mitvermietet“ und der Vermieter ist dafür im Verhältnis zu M2 seit 1.1.2015 erhaltungspflichtig und zwar auch dann, wenn er es im Verhältnis zu M1 nicht war (I.3.). 3. M2 befriedigt den Aufwandersatzanspruch des M1 direkt (§ 10 Abs 6 S 1): Diese Fallgestaltung wurde hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die neu begründete Erhaltungspflicht des Vermieters im Verhältnis zu M2 bislang nicht erörtert. Wie bei 2. findet die Investition diesfalls bei der Bestimmung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses keine Berücksichtigung (§ 10 Abs 6 S 1 HS 2). Auch hier leistet M1 für die Heizung (und deren Gebrauch) letztlich ein Entgelt, aber eben nicht an den Vermieter, sondern an M1. Allein daraus, dass M2 an den Vermieter „nichts“ für den Heizungsgebrauch zahlt, kann uE aber noch nicht gefolgert werden, dass die Heizung an M2 nicht „mitvermietet“ und der Vermieter dafür nicht erhaltungspflichtig wäre. Hat nämlich schon gegenüber M1 eine Erhaltungspflicht des Vermieters gem § 3 Abs 2 Z 2a MRG bestanden, fällt sie nicht durch eine Neuvermietung (an M2) weg. Der Vermieter ist vielmehr auch dem M2 gegenüber erhaltungspflichtig, wenn er es im Verhältnis zu M1 war. Eine Erhaltungspflicht gegenüber M2 besteht demnach dann, wenn a) die ursprünglich vorhandene und an M1 mitvermietete Heizung vor dem 1.1.2015 irreparabel defekt geworden ist und von M1 erneuert wurde, obwohl er dafür nicht erhaltungspflichtig war (II.2.b.bb.), oder b) die ursprünglich vorhandene und an M1 mitvermietete Heizung vor dem 1.1.2015 irreparabel defekt geworden ist und vom erhaltungspflichtigen M1 in Übereinstimmung mit § 9 MRG gegen eine neue, wesentlich bessere ausgetauscht wurde (II.2.b.aa.aaa.) oder c) die ursprünglich vorhandene und an M1 mitvermietete Heizung defekt geworden ist, eine Reparatur möglich gewesen wäre, aber M1 in Übereinstimmung mit § 9 MRG eine Erneuerung vornahm (III.). 189 VI. Zusammenfassung Wärmebereitungsgeräte sind im Sinn der WRN 2015 „mitvermietet“, wenn sie im Eigentum des Vermieters (oder insb qua Eigentumsvorbehalt im Eigentum einer dritten Person) stehen und vom Mieter vereinbarungsgemäß entgeltlich benützt werden. Die Gebrauchsüberlassung am Wärmebereitungsgerät muss also mit dem Mietzins im Austauschverhältnis stehen. Befand sich im Mietgegenstand ursprünglich keine Heizung, sind nachträglich zur Verfügung gestellte Heizungen daher idR nur dann mitvermietet, wenn der Vermieter dafür verantwortlich zeichnete und in der Folge der Mietzins erhöht wurde (I.1.). Wurde eine anfänglich mitvermietete Heizung irreparabel defekt und wurde sie vom Vermieter oder vom Mieter durch eine neue Heizung ersetzt, ist die neue Heizung grundsätzlich anstelle der bisherigen mitvermietet. Das betrifft sowohl Erneuerungen nach dem 31.12.2014, als auch vor dem 1.1.2015 vorgenommene. Etwas anderes gilt lediglich in Fällen, in denen der Mieter vor dem 1.1.2015 die irreparabel defekte Heizung gegen eine neue ersetzte und die neue Heizung, verglichen mit der alten, eine wesentliche Verbesserung (Stichwort „Quantensprung“: oben II.2.b.aa.aaa. bzw II.2.b.bb.) darstellt. Im Falle wirksamer Untersagung bzw Untersagungsmöglichkeit seitens des Vermieters ist die neue Heizung nicht mitvermietet und der Vermieter dafür nicht erhaltungspflichtig. Auf § 9 MRG ist auch dann abzustellen, wenn vom Mieter eine Erneuerung der Heizung vorgenommen wurde, obschon die anfänglich mitvermietete Heizung bloß einen reparablen Defekt aufwies (III.) oder überhaupt noch funktionsfähig war (IV.): Grundsätzlich ist die neue Heizung mitvermietet, es sei denn der Austausch wurde vom Mieter vorgenommen, obwohl der Vermieter dies in Übereinstimmung mit § 9 MRG untersagt hat bzw untersagen hätte können. Im Fall eines Mieterwechsels und Investitionsersatzanspruchs des M1 nach § 10 MRG ist die von M1 eingebaute Heizung jedenfalls dann an M2 mitvermietet, wenn sie an M1 mitvermietet war (V.3.). War sie dies nicht, dann ist sie es dessen ungeachtet im Verhältnis zu M2, wenn der Vermieter den Aufwandersatzanspruch des M1 befriedigt und in der Folge von M2 einen höheren Mietzins begehrt (V.1.) oder den an M1 geleisteten Aufwandersatz auf M2 überwälzt (V.2.). Korrespondenz: Ass.-Prof. Dr. Renate Pletzer, MAS, E-Mail: [email protected]; ao. Univ.Prof. Dr. Helmut Böhm, E-Mail: helmut.boehm@ sbg.ac.at; beide Universität Salzburg, Churfürststraße 1, 5020 Salzburg. © Verlag Österreich 2015
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