Fall 8 („Rollenspiele“): Anton und Bertha sind erfolgreiche und zeitlich sehr beanspruchte junge Unternehmensberater. Seit kurzem sind sie verheiratet und sind – nachdem sie berufsbedingt längere Zeit eine Fernbeziehung geführt hatten – aus diesem Anlass in eine gemeinsame Wohnung in Frankfurt am Main gezogen. Anton ist irritiert darüber, dass Bertha den größten Teil ihrer ohnehin knapp bemessenen Freizeit vor dem in ihrem Alleineigentum stehenden Computer verbringt, um World of Warcraft zu spielen. Dort verfügt sie über einen Level 60-Charakter, dessen Fähigkeiten sie beständig pflegen und ausbauen möchte. Anton fordert von Berthas Freizeit mehr für gemeinsame Aktivitäten ein. Deshalb nimmt er heimlich ihren Computer an sich und verschließt ihn in einem Spind in seinem Büro. Kann Bertha von Anton Herausgabe des Computers verlangen? Fall 9 („Kunst und Krempel“): nach AG München, FamRZ 2012, 1304 Anton hat während des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau Bertha etliche Gemälde des Künstlers Konrad Kilo erworben. Die Kunstwerke lagern sämtlich im Schließfach seiner Hausbank. Das Schließfach läuft auf seinen Namen. Sämtliche der Werke hat er selbst und aus seinem eigenen Vermögen bezahlt. Seine Frau Bertha hat sich nie für Kunst interessiert. Zwischenzeitlich ist der Wert der Sammlung enorm gestiegen. Als Anton und Bertha beschließen, fortan getrennt zu leben, verlangt sie von Anton, ihr die Sammlung ganz oder jedenfalls teilweise herauszugeben. Zu Recht? Fall 10: („Gläubigerproblem“): nach BGH NJW 1992, 1162 Am 5. Juni 2015 erscheint der Gerichtsvollzieher Gustav auf dem Anwesen von Anton und Bertha, die verheiratet sind und in Gütertrennung leben. Der Gerichtsvollzieher wurde tätig im Auftrag des Emil aufgrund wirksamen Titels gegen Anton und pfändet eine antike Kommode sowie einen antiken Sekretär, die sich in der gemeinsamen Wohnung befinden. Bertha hält die Pfändung für unzulässig. So sei sie bereits vor ihrer Ehe mit Anton Alleinbesitzerin der Kommode gewesen, was Anton bezeugt. Den Sekretär habe Anton ihr geschenkt und übereignet. Zum Nachweis legt sie ein handgeschriebenes, von ihr und Anton unterschriebenes Schriftstück vor, das mit „Schenkungsvertrag“ überschrieben ist und in dem es heißt: „Hiermit übertrage ich meiner Ehefrau Bertha als Ausgleich für die durch die Gütertrennungsvereinbarung entstehenden Nachteile sämtliches bewegliches Mobiliar in meiner Wohnung in Augsburg, meinem Ferienhaus in St. Moritz/Schweiz sowie dem künftigen Wohnsitz in Palma de Mallorca. Alle Möbel, Bilder, Kunstgegenstände, Figuren, Bücher etc., die jetzt vorhanden oder zukünftig erworben werden, sollen in ihr Eigentum übergehen. Sollte künftig ein weiterer Wohnsitz gegründet werden, gilt die Schenkungsvereinbarung entsprechend.“ Das Schriftstück datiert vom 28. Februar 2015. Welche Maßnahmen kann Bertha gegen die Pfändung der Kommode und des Sekretärs mit Erfolg ergreifen?
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