1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren:

BFKDO LL Kommandantendienstbesprechung
20.11.2015, GH Stockinger
Hannes Ömer
1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren:
ASVG BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle
§ 176. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten
ereignen:
7.
a) in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), freiwilligen
Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der
Rettungsflugwacht, des Österreichischen Bergrettungsdienstes, der Österreichischen WasserRettung, der Lawinenwarnkommissionen, der Österreichischen Rettungshunde-Brigade und der
Strahlenspür- und meßtrupps im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles
obliegenden Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen und der
Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall bzw. bei derartigen Tätigkeiten von bei diesen Organisationen
ehrenamtlich tätigen Sanitätern im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr.
30/2002; des weiteren bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall,
sofern diese Organisationen nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher
Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinnes nicht bezwecken;
b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit. a genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen
ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten
keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und
einen Antrag gemäß § 22a Abs. 4 erster Satz stellen;
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20.11.2015, GH Stockinger
1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren:
AUVA-Landesstelle Linz , Franz Josef FRATTNER
Stellvertretender Leiter der Leistungsabteilung
Garnisonstraße 5 , 4010 Linz , beantwortet uns folgende Fragen:
FRAGE a)
Kamerad B. der FF Ansfelden:
Florianifeier (mit Ehrung des Verunfallten) im
GH Stockinger Ansfelden mit Verkehrsunfall
auf der Fahrt zur Ehrung der Stadtgemeinde
Ansfelden. Nach Unfall UKH, im Verlauf
Fußamputation, …. nach 1-2 Wochen Tod.
Lt. AUVA: Keine Leistungsfall weil „nicht
versicherte Vereinstätigkeit“ und keine
Feuerwehr-Einsatztätigkeit.
Die Witwe wollte dann eh keine weitere
Betreibung einer unserer Meinung nach
zustehenden Forderung.
ANTWORT a)
Ein Arbeitsunfall wurde abgelehnt, da der
Versicherte an der gemeinsamen Feier im
Anschluss an die Floriani-Messe teilnahm, um
eine Ehrung entgegenzunehmen.
Die Anwesenheit wurde daher aus privaten
Motiven besucht – das gesellige
Beisammensein und die Förderung der
Gemeinschaft ist auch nicht durch § 176 Abs 1
Z 7 lit b ASVG unter
Versicherungsschutz zu stellen.( Ich darf auf
beiliegende OGH - Entscheidung verweisen –
die auch Grundlage war, dass die Klage gegen
unseren Bescheid zurückgezogen wurde.
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1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren:
AUVA-Landesstelle Linz , Franz Josef FRATTNER
Stellvertretender Leiter der Leistungsabteilung
Garnisonstraße 5 , 4010 Linz , beantwortet uns folgende Fragen: OGH-Urteil:
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1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren:
AUVA-Landesstelle Linz , Franz Josef FRATTNER
Stellvertretender Leiter der Leistungsabteilung
Garnisonstraße 5 , 4010 Linz , beantwortet uns folgende Fragen:
FRAGE b)
Jugend-Feuerwehrmitglied, schwere
Handverletzung im Zuge eines Jugendlagers
Spätere Beeinträchtigung im Berufsleben –
Leistungsanspruch später gegeben?
ANTWORT b)
auch hier darf ich auf die beiliegende OGH Entscheidung verweisen
Anmerkung:
Kein Sport wie Skifahren, kein Fussball, …
FRAGE c)
Bausteinverkaufen – zur Mitfinanzierung eines
neuen Feuerwehrautos:
Sind Kameraden welche diese beauftragten
Sammelbesuche bei allen Haushalten
einer Gemeinde Abend für Abend durchführen,
AUVA-versichert?
ANTWORT c)
In diesen Fällen ist grundsätzlich vom
Versicherungsschutz auszugehen.
FRAGE d)
Mitfinanzierung mit Reinerlösen durch jährliche
FF-Sommerfeste:
Sind Kameraden welche diese beauftragten
Tätigkeiten im Rahmen des Sommerfestes
inkl. Aufbau und Abbauarbeiten, durchführen,
AUVA-versichert?
ANTWORT d)
In diesen Fällen ist grundsätzlich vom
Versicherungsschutz auszugehen.
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20.11.2015, GH Stockinger
1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren:
AUVA-Landesstelle Linz , Franz Josef FRATTNER
Stellvertretender Leiter der Leistungsabteilung
Garnisonstraße 5 , 4010 Linz , beantwortet uns folgende Fragen:
OGH-Urteil:
Am Unfallstag wurden von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr Holzkisten angefertigt und mit
Ausrüstungsgegenständen für den Hochwasserschutz bestückt und beschriftet. Kurz vor Beendigung des
Arbeitseinsatzes begab sich der Kläger, der stellvertretender Kommandant dieser Freiwilligen Feuerwehr ist, in
die Kantine, um eine „Weinjause“ vorzubereiten. Als der Kläger eine Weinflasche öffnete, explodierte diese
Flasche und verletzte ihn im Bereich des linken Handgelenkes.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Begehren des Klägers ab.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Ein Zusammentreffen der Feuerwehrmitglieder, um
Kisten für Gerätschaften herzustellen, stelle zwar eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 7 lit a
ASVG dar. Trotz des anerkennenswerten Bemühens um die Förderung der Kameradschaft fehle aber der
notwendige innere Zusammenhang zwischen dem vom Kläger bei der Vorbereitung der „Weinjause“ erlittenen
Unfall und der geschützten Tätigkeit, weil für die Jause nicht geplant gewesen sei, dabei etwa
Problemsituationen zu besprechen, keine Teilnahmeverpflichtung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
bestanden habe und die Jause auch nicht im Hinblick auf eine wegen der fordernden Tätigkeit unbedingt
notwendige Erfrischung stattfinden sollte.
Auch ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 2 lit b ASVG sei zu verneinen, weil die
Durchführung von „Weinjausen“ – anders als etwa eine Einsatzbesprechung – nicht unmittelbar zum
Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gehöre. Der Unfall des Klägers bei der Vorbereitung der
gemeinsamen Jause habe sich somit nur gelegentlich seiner Tätigkeit im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr
ereignet, ohne dass er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gestanden wäre.
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2) Registrierkassenpflicht und Steuern für Freiwilligen Feuerwehren:
Körperschaftsteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
§5
12. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden
Voraussetzungen:
-Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder
gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern,
Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der
Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und
-die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten
Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und
-die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet
werden, und
-mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen
(Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.
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2) Registrierkassenpflicht und Steuern für Freiwilligen Feuerwehren:
Folie LFKDT OÖ. Dr. W. Kronsteiner 20.11.2015:
Rechts-Info
Registrierkassenpflicht:
Im Rahmen der 3-tägigen Steuerbefreiung bei gastgewerblichen Aktivitäten sind die
Feuerwehren von der Registrierkassenpflicht grundsätzlich nicht betroffen.
VORSICHT jedoch bei der Ausweitung der gastgewerblichen Aktivitäten über drei Tage
hinaus -> STEUER- und REGISTRIERKASSENPFLICHT (auch für die ersten drei Tage!)
http://www.fireworld.at/berichte/details/news/bgld-muss-feuerwehr-30000-euro-steuern-nachzahlen/