BFKDO LL Kommandantendienstbesprechung 20.11.2015, GH Stockinger Hannes Ömer 1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren: ASVG BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012 Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle § 176. (1) Den Arbeitsunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen: 7. a) in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), freiwilligen Wasserwehren, des Österreichischen Roten Kreuzes, der freiwilligen Rettungsgesellschaften, der Rettungsflugwacht, des Österreichischen Bergrettungsdienstes, der Österreichischen WasserRettung, der Lawinenwarnkommissionen, der Österreichischen Rettungshunde-Brigade und der Strahlenspür- und meßtrupps im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalles obliegenden Pflichten sowie bei Tätigkeiten von freiwilligen Helfern dieser Organisationen und der Pflichtfeuerwehren im Einsatzfall bzw. bei derartigen Tätigkeiten von bei diesen Organisationen ehrenamtlich tätigen Sanitätern im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 des Sanitätergesetzes, BGBl. I Nr. 30/2002; des weiteren bei Tätigkeiten im Rahmen organisierter Rettungsdienste im Einsatzfall, sofern diese Organisationen nach ihrer Zweckbestimmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet sind und sie die Erzielung eines Gewinnes nicht bezwecken; b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit. a genannten Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben, wenn sie für diese Tätigkeiten keine Bezüge erhalten, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbezogen sind und einen Antrag gemäß § 22a Abs. 4 erster Satz stellen; BFKDO LL Kommandantendienstbesprechung 20.11.2015, GH Stockinger 1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren: AUVA-Landesstelle Linz , Franz Josef FRATTNER Stellvertretender Leiter der Leistungsabteilung Garnisonstraße 5 , 4010 Linz , beantwortet uns folgende Fragen: FRAGE a) Kamerad B. der FF Ansfelden: Florianifeier (mit Ehrung des Verunfallten) im GH Stockinger Ansfelden mit Verkehrsunfall auf der Fahrt zur Ehrung der Stadtgemeinde Ansfelden. Nach Unfall UKH, im Verlauf Fußamputation, …. nach 1-2 Wochen Tod. Lt. AUVA: Keine Leistungsfall weil „nicht versicherte Vereinstätigkeit“ und keine Feuerwehr-Einsatztätigkeit. Die Witwe wollte dann eh keine weitere Betreibung einer unserer Meinung nach zustehenden Forderung. ANTWORT a) Ein Arbeitsunfall wurde abgelehnt, da der Versicherte an der gemeinsamen Feier im Anschluss an die Floriani-Messe teilnahm, um eine Ehrung entgegenzunehmen. Die Anwesenheit wurde daher aus privaten Motiven besucht – das gesellige Beisammensein und die Förderung der Gemeinschaft ist auch nicht durch § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG unter Versicherungsschutz zu stellen.( Ich darf auf beiliegende OGH - Entscheidung verweisen – die auch Grundlage war, dass die Klage gegen unseren Bescheid zurückgezogen wurde. BFKDO LL Kommandantendienstbesprechung 20.11.2015, GH Stockinger 1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren: AUVA-Landesstelle Linz , Franz Josef FRATTNER Stellvertretender Leiter der Leistungsabteilung Garnisonstraße 5 , 4010 Linz , beantwortet uns folgende Fragen: OGH-Urteil: BFKDO LL Kommandantendienstbesprechung 20.11.2015, GH Stockinger 1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren: AUVA-Landesstelle Linz , Franz Josef FRATTNER Stellvertretender Leiter der Leistungsabteilung Garnisonstraße 5 , 4010 Linz , beantwortet uns folgende Fragen: FRAGE b) Jugend-Feuerwehrmitglied, schwere Handverletzung im Zuge eines Jugendlagers Spätere Beeinträchtigung im Berufsleben – Leistungsanspruch später gegeben? ANTWORT b) auch hier darf ich auf die beiliegende OGH Entscheidung verweisen Anmerkung: Kein Sport wie Skifahren, kein Fussball, … FRAGE c) Bausteinverkaufen – zur Mitfinanzierung eines neuen Feuerwehrautos: Sind Kameraden welche diese beauftragten Sammelbesuche bei allen Haushalten einer Gemeinde Abend für Abend durchführen, AUVA-versichert? ANTWORT c) In diesen Fällen ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz auszugehen. FRAGE d) Mitfinanzierung mit Reinerlösen durch jährliche FF-Sommerfeste: Sind Kameraden welche diese beauftragten Tätigkeiten im Rahmen des Sommerfestes inkl. Aufbau und Abbauarbeiten, durchführen, AUVA-versichert? ANTWORT d) In diesen Fällen ist grundsätzlich vom Versicherungsschutz auszugehen. BFKDO LL Kommandantendienstbesprechung 20.11.2015, GH Stockinger 1) AUVA-Leistungen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren: AUVA-Landesstelle Linz , Franz Josef FRATTNER Stellvertretender Leiter der Leistungsabteilung Garnisonstraße 5 , 4010 Linz , beantwortet uns folgende Fragen: OGH-Urteil: Am Unfallstag wurden von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr Holzkisten angefertigt und mit Ausrüstungsgegenständen für den Hochwasserschutz bestückt und beschriftet. Kurz vor Beendigung des Arbeitseinsatzes begab sich der Kläger, der stellvertretender Kommandant dieser Freiwilligen Feuerwehr ist, in die Kantine, um eine „Weinjause“ vorzubereiten. Als der Kläger eine Weinflasche öffnete, explodierte diese Flasche und verletzte ihn im Bereich des linken Handgelenkes. Die Vorinstanzen wiesen das auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Begehren des Klägers ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung. Ein Zusammentreffen der Feuerwehrmitglieder, um Kisten für Gerätschaften herzustellen, stelle zwar eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG dar. Trotz des anerkennenswerten Bemühens um die Förderung der Kameradschaft fehle aber der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem vom Kläger bei der Vorbereitung der „Weinjause“ erlittenen Unfall und der geschützten Tätigkeit, weil für die Jause nicht geplant gewesen sei, dabei etwa Problemsituationen zu besprechen, keine Teilnahmeverpflichtung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bestanden habe und die Jause auch nicht im Hinblick auf eine wegen der fordernden Tätigkeit unbedingt notwendige Erfrischung stattfinden sollte. Auch ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 2 lit b ASVG sei zu verneinen, weil die Durchführung von „Weinjausen“ – anders als etwa eine Einsatzbesprechung – nicht unmittelbar zum Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gehöre. Der Unfall des Klägers bei der Vorbereitung der gemeinsamen Jause habe sich somit nur gelegentlich seiner Tätigkeit im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr ereignet, ohne dass er in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehr gestanden wäre. BFKDO LL Kommandantendienstbesprechung 20.11.2015, GH Stockinger 2) Registrierkassenpflicht und Steuern für Freiwilligen Feuerwehren: Körperschaftsteuergesetz 1988 BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007 §5 12. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen: -Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und -die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und -die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und -mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden. BFKDO LL Kommandantendienstbesprechung 20.11.2015, GH Stockinger 2) Registrierkassenpflicht und Steuern für Freiwilligen Feuerwehren: Folie LFKDT OÖ. Dr. W. Kronsteiner 20.11.2015: Rechts-Info Registrierkassenpflicht: Im Rahmen der 3-tägigen Steuerbefreiung bei gastgewerblichen Aktivitäten sind die Feuerwehren von der Registrierkassenpflicht grundsätzlich nicht betroffen. VORSICHT jedoch bei der Ausweitung der gastgewerblichen Aktivitäten über drei Tage hinaus -> STEUER- und REGISTRIERKASSENPFLICHT (auch für die ersten drei Tage!) http://www.fireworld.at/berichte/details/news/bgld-muss-feuerwehr-30000-euro-steuern-nachzahlen/
© Copyright 2024 ExpyDoc