VG Würzburg, Urteil v. 05.08.2015 – 2 K 14.396 Titel: Kurbeitragspauschale für Zweitwohnungsinhaber Normenketten: KAG Art. 7 II S. 1 u. 5 § 7 Kurbeitragssatzung § 1 Kurbeitragssatzung § 7 Abs. 1 Satz 2 Kurbeitragssatzung § 2 Kurbeitragssatzung Schlagworte: Kurbeitragssatzung, Kurbeitragspauschale, Zweitwohnungsinhaber, Pauschalierung, Wohnungsbegriff, Aufenthaltsvermutung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 2 K 14.396 Im Namen des Volkes Urteil 5. August 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 1133 Hauptpunkte: Kurbeitragssatzung; Kurbeitragspauschale; Zweitwohnungsinhaber; Pauschalierung; Begriff „Wohnung“; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache 1. ..., 2...., zu 1 und 2 wohnhaft: ... ... ... ... ..., - Kläger zu 1 und 2 bevollmächtigt: ... gegen Stadt Bischofsheim a. d. Rhön, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Kirchplatz 4, 97653 Bischofsheim a. d. Rhön, - Beklagte wegen Kurbeitrags erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiegand, die Richterin Wolff, die ehrenamtliche Richterin Pfeuffer, die ehrenamtliche Richterin Schäfer aufgrund mündlicher Verhandlung am 5. August 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: I. Die Kläger sind Eigentümer einer „Wochenendhütte“ (Wochenendsiedlung Nr. ...) in der Gemarkung Bischofsheim a. d. Rhön. Sie teilten der Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 2013 mit, dass sie sich in den letzten Jahren nicht in der Hütte in der Wochenendsiedlung Nr. ... in einer eine Kurbeitragspflicht auslösenden Weise aufgehalten hätten. Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern unter dem 28. Mai 2013 mit, dass diese pauschale Aussage nicht geeignet sei, die Aufenthaltsvermutung zu widerlegen. Gleichzeitig wurde auf die ab 1. Januar 2013 geltenden Regelungen hingewiesen. Mit Bescheiden jeweils vom 5. Juni 2013 wurden die Kläger jeweils zu einer Kurbeitragspauschale für Zweitwohnungsinhaber gemäß § 7 der Satzung für die Erhebung des Kurbeitrages der Stadt Bischofsheim a. d. Rhön vom 18. Oktober 2012 (Kurbeitragssatzung), in Kraft getreten am 1. Januar 2013, in Höhe von jeweils 50,00 EUR für das Jahr 2013 und die Folgejahre herangezogen. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013, eingegangen bei der Beklagten am 3. Juli 2013, legten die Kläger gegen die vorgenannten Bescheide jeweils Widerspruch ein und trugen zur Begründung vor: Ihre Hütte sei in den letzten Jahren nicht zu Wohnzwecken genutzt worden, was der Eigentümer einer Nachbarhütte bestätigen könne. Sie verwahrten sich gegen die Aufenthaltsvermutung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2014 wies das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Widerspruch zurück. Die Bescheide stützten sich auf § 7 Kurbeitragssatzung. Danach hätten Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung im Bereich der Beklagten innehätten, sowie deren Ehegatten einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Nach Abs. 2 bestimme sich der Pauschalbeitrag nach der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 50 Tagen. Nach § 1 Kurbeitragssatzung hätten Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Stadt aufhielten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit der Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten werde, einen Kurbeitrag zu entrichten. Kurgebiet sei nach § 2 Kurbeitragssatzung das komplette Stadtgebiet. Es sei unerheblich, ob und in welchem Umfang Kureinrichtungen tatsächlich in Anspruch genommen würden. Durch eine Befragung aller Betroffenen sei eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 50 Tagen im Jahr ermittelt worden. Der Beitrag betrage pro Aufenthaltstag und Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr einen Euro. Der Begriff der Wohnung sei in der Satzung nicht näher definiert. Aus dem Zusammenhang ergebe sich aber, dass es sich dabei um eine Unterkunfts- und Übernachtungsmöglichkeit in einem umschlossenen und überdachten Raum handele. Diese Unterkunfts- und Übernachtungsmöglichkeit müsse nicht aus mehreren Räumen bestehen und auch keinen konkreten Standard hinsichtlich ihrer Ausstattung enthalten. Vor allem Wohngebäude für besondere Zwecke (wie hier z. B. Wochenendhäuser) müssten nicht zwingend eine Ausstattung hinsichtlich Ver- und Entsorgung entsprechend dauerhaft genutzten Wohnungen haben. Es reiche aus, wenn Ver- und Entsorgung durch öffentliche oder private Regie außerhalb des gewohnten Gebäudes gewährleistet sei. Auch Wohnmobile und Wohn- und Campingwägen fielen darunter. Anhaltspunkte dafür, dass Wochenendhäuser bei der Abfassung der Beitragssatzung vom Beitrag ausgenommen werden sollten, gebe es nicht. Ob die Beklagte nachträglich eine Verbindungsleitung von der Hauptwasserleitung zum Wochenendhaus der Kläger gestatte, sei rechtlich unerheblich, weil die Möglichkeit bestehe, Trinkwasser an öffentlichen Zapfstellen im Wochenendhausgebiet abzuholen. Die Behauptung, das Wochenendhaus sei in den letzten Jahren nicht genutzt worden, gehe ins Leere, da sich die angefochtenen Festsetzungen auf das komplette Jahr 2013 bezögen und die genannte Behauptung bereits am 2. Juli 2013 aufgestellt worden sei. Auf den weiteren Inhalt dieses Bescheides wird Bezug genommen. Er wurde den Klägervertretern gegen Empfangsbestätigung am 17. März 2014 zugestellt. II. Gegen die vorgenannten Bescheide richtet sich die mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 17. April 2014, Eingang bei Gericht per Telefax am selben Tag, erhobene Klage, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird: Ein Bezug auf die Wochenendhütte der Kläger lasse sich aus § 7 Abs. 1, § 1 Kurbeitragssatzung nicht entnehmen. Dort seien ausdrücklich als zweite oder weitere Wohnung auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als zwei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt würden, genannt. Die Wochenendhütte sei auch keine Wohnung. Aufgrund der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1 der Gemeinde Haselbach i. d. Rhön „Wochenendhausgebiet an der alten Kreuzbergstraße“ vom 9. Februar 1965 der früheren Gemeinde Haselbach, die bei der Beklagten eingemeindet sei, sei gerade die Nutzung der Wochenendhütte als Wohnung untersagt. Die Regelungen der Kurbeitragssatzung verstießen auch gegen das Bestimmtheitsgebot. Insbesondere § 7 Kurbeitragssatzung lasse sich nicht entnehmen, dass die Wochenendhütte bzw. das Wochenendhaus der Kläger eine zweite oder weitere Wohnung im Sinne der Regelung darstelle. Eine ergänzende Auslegung der Satzung sei nicht möglich, weil die Nutzung als Wohnung untersagt sei. Mangels eines allgemeingültigen Wohnungsbegriffes im Abgabenrecht bedürfe es einer eindeutigen Definition der Wohnung oder der Einrichtung, für die die Beitragspflicht bestehen solle. Wochenendhäuser seien in § 7 Kurbeitragssatzung ebenfalls nicht genannt. Die Kläger lassen beantragen, die Kurbeitragsbescheide der Beklagten jeweils vom 5. Juni 2013 für das Jahr 2013 und die Folgejahre und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes Rhön-Grabfeld vom 13. März 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die neue Kurbeitragssatzung, die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei, entspreche dem aktualisierten Satzungsmuster aus dem Jahr 2011. Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen (vom 8.12.2006, zuletzt geändert durch § 1 Nr. 149 V.v. 22.7.2014, GVBl S. 286 - Meldegesetz <MeldeG>) sei eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werde. Die Wohnungsdefinition im Sinne des Melderechts sei als tatsächlicher Begriff zu verstehen und sei unabhängig von baurechtlichen Einordnungen. Das in § 2 Abs. 1 Satz 2 Bebauungsplan Nr. 1 enthaltene Verbot des dauernden Aufenthaltes sei folglich unbeachtlich. Gerade diese Wochenendhäuser dienten dem Aufenthalt zu Erholungszwecken, der regelmäßig kurzfristig stattfinde. Eine derartige Nutzung ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass gemäß § 7 Abs. 2 der vorgenannten Satzung zur Entsorgung dieser Häuser Laufbrunnen errichtet worden seien. Diese seien im Jahr 2010 mit Kostenbeteiligung der Hauseigentümer erneuert worden. Auch die vorgeschriebene abflusslose wasserdichte Grube zur Einleitung der anfallenden Abwässer und Fäkalien nach dem Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1) sei ein weiteres Indiz für eine Wohnnutzung. Bei derartigen Ferien- und Wochenendhäusern könne eine ernsthafte Nutzungsabsicht unterstellt werden, was die Meldepflicht nach dem Meldegesetz auslöse. Entscheidungsgründe: Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten jeweils vom 5. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 13. März 2014. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten jeweils vom 5. Juni 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 13. März 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger zählen zum Kreis der kurbeitragspflichtigen Personen und haben die Aufenthaltsvermutung nicht widerlegt. 1.1 Der Kreis der kurbeitragspflichtigen Personen wird durch Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG), i. d. F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), unmittelbar und abschließend vorgegeben (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725). Nach dieser Bestimmung sind alle Personen beitragspflichtig, die sich in dem nach Art. 7 Abs. 1 KAG anerkannten Gebiet zu Kur- oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten ist. Dazu können auch Inhaber von Zweitwohnungen zählen, wie der Gesetzgeber selbst mit den Sonderregelungen für diesen Personenkreis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Sätze 5 und 6 KAG voraussetzt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG darf der Kreis der Kurbeitragspflichtigen durch eine gemeindliche Satzung weder erweitert noch beschränkt werden. Die persönliche Beitragspflicht hat der Gesetzgeber selbst abschließend geregelt. Eine Herausnahme der Inhaber von Zweitwohnungen aus dem Kreis der Kurbeitragspflichtigen wäre damit unvereinbar und nichtig (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2008 - 4 N 07.555 - BayVBl 2009, 725). Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können die Gemeinden für Inhaber von Zweitwohnungen in der Abgabesatzung eine pauschale Abgeltung des Kurbeitrages vorschreiben. Dieser hat sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber in der Gemeinde zu orientieren. Die Pauschalierung entfällt nach Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG, wenn der Zweitwohnungsinhaber nachweist, dass er sich im Veranlagungszeitraum nicht in der Gemeinde aufgehalten hat. Eine solche gesetzliche Typisierung, die dem Beitragsschuldner den Einwand verwehrt, er habe sich in der Gemeinde nur für einen kürzeren als den durchschnittlichen Zeitraum zu Kur- oder Erholungszwecken aufgehalten, ist aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris - unter Hinweis auf U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - NVwZ 2000, 225). Das kurbeitragsrechtliche Merkmal des „Innehabens einer Zweitwohnung“, das die Pauschalierung auslöst, lehnt sich an das Melderecht an (vgl. etwa Art. 14 MeldeG) und ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Eigentum oder Besitz an einer weiteren Wohnung; denn Zweitwohnungsinhaber ist nicht, wer seine Wohnung leer stehen lässt oder an einen Dritten auf Dauer vermietet (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris). Das „Innehaben“ einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung setzt vielmehr voraus, dass diese weitere Wohnung auch für den eigenen Aufenthalt „benutzt“ wird (vgl. Art. 14 Satz 1 MeldeG), das verlangt zumindest im Regelfall den Bezug der Wohnung im melderechtlichen Sinn (Art. 13 Abs. 1 MeldeG). Diese Anbindung der pauschalierten Kurbeitragspflicht für Zweitwohnungen an das Melderecht ist allerdings nicht so zu verstehen, dass die Gemeinde im Bestreitensfalle den Nachweis führen müsste, der Eigentümer habe die Zweitwohnung bezogen und sei noch nicht wieder ausgezogen. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der in Art. 7 Abs. 2 Satz 6 KAG verankerten Beweislastregel, die im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung weit zu verstehen ist: das Eigentum an einer Zweitwohnung in einem Kur- oder Erholungsgebiet begründet - ebenso wie die dauerhafte Anmietung oder sonstige Inbesitznahme einer solchen Wohnung - die Vermutung eines Aufenthalts zu Kur- und Erholungszwecken. Diese an den Erwerb der Wohnung anknüpfende Aufenthaltsvermutung erstreckt sich mithin auf drei Ebenen, nämlich darauf, dass die Wohnung - erstens - als Zweitwohnung innegehabt wird, dass sich ihr Inhaber dort - zweitens - zeitweise auffällt und das damit - drittens - die Möglichkeit zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen verbunden ist. Diese Vermutung gilt auch für den Ehegatten und jedenfalls die jüngeren Kinder des Zweitwohnungsinhabers (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris - unter Hinweis auf U.v. 13.8.1999 - 4 B 97.973 - NVwZ 2000, 225). Die durch den Erwerb einer Zweitwohnung begründete Vermutung ist widerlegbar, wobei die Widerlegung auf einer der drei genannten Ebenen genügt. Es obliegt dem Betroffenen durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert darzulegen und zu beweisen, dass er sich im gesamten Erhebungszeitraum (d. h. an keinem Tag) in einer die Kurbeitragspflicht auslösenden Weise in der Wohnung aufgehalten hat. Das ist zunächst dann der Fall, wenn der Zweitwohnungsinhaber dartun und gegebenenfalls belegen kann, dass er während des gesamten Veranlagungszeitraums objektiv (z. B. Dauervermietung, Krankheit) an der Wohnungsnutzung gehindert war. Die Vermutung ist ferner widerlegt, wenn er sich im Erhebungszeitraum nachweislich nicht in der Gemeinde zu Kur- und Erholungszwecken aufgehalten hat. Dabei muss allerdings nicht der Kur- und Erholungszweck das ausschließliche Motiv für den Aufenthalt sein, dieses darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten. Die Vermutung entfällt schließlich - drittens - dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber trotz eines Aufenthalts in der Gemeinde während der gesamten Aufenthaltsdauer nachweislich objektiv - etwa wegen Krankheit - gehindert war, die Kureinrichtungen zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Die Darlegungs- und Beweislast ist dem Betroffenen zumutbar, weil diese Umstände regelmäßig aus seiner privaten Sphäre stammen und von der Gemeinde nicht, jedenfalls nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden können (vgl. zu allem BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris). 1.2 Gemessen an diesen Maßstäben waren die Kläger in den Veranlagungsjahren 2013 und 2014 (für das Jahr 2015 ist anhand der Akten noch keine Aussage möglich) kurbeitragspflichtig. Sie haben die durch den Erwerb einer Zweitwohnung im Kurgebiet der Beklagten begründete Aufenthaltsvermutung nicht widerlegt. Dazu gilt im Einzelnen: 1.2.1 Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, Kurbeiträge zu erheben. Es ist auch nicht strittig, dass die Kläger Eigentümer einer „Wochenendhütte“ (Wochenendsiedlung Nr. ...) im Bereich der Beklagten sind. 1.2.2 Die Beklagte hat von der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG Gebrauch gemacht und in ihrer ab 1. Januar 2013 geltenden Kurbeitragssatzung in § 7 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie u. a. deren Ehegatten, die nach § 1 Kurbeitragssatzung kurbeitragspflichtig sind, einen jährlich pauschalen Kurbeitrag zu entrichten haben. Gegen diese Kurbeitragssatzung wurden weder in formeller noch in materieller Hinsicht von den Klägern Einwendungen erhoben; es sind auch keine rechtlichen Mängel ersichtlich. Dementsprechend hat die Beklagte die Kläger zu einem pauschalen Kurbeitrag herangezogen. Die dagegen von den Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 1.2.2.1 Die Kläger meinen, ihre „Wochenendhütte“ sei keine Wohnung. Insbesondere sei eine Subsumtion unter § 7 Abs. 1 Satz 2 Kurbeitragssatzung nicht möglich. Eine solche Subsumtion unter eine Vorschrift, die eine Fiktion für Mobilheime, Wohnmobile und Wohn- und Campingwägen enthält, ist hier aber nicht erforderlich und wurde von der Beklagten auch nicht vorgenommen. Zutreffend geht die Beklagte nämlich, ohne dass es einer Definition in der Satzung bedurft hätte, vom Wohnbegriff des Melderechts aus. Nach Art. 14 Satz 1 MeldeG ist eine Wohnung im Sinne des Melderechts jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris) hat bereits darauf hingewiesen, dass der Begriff des „Innehabens einer Zweitwohnung“ an das Melderecht angelehnt ist und voraussetzt, dass die weitere Wohnung auch für den eigenen Aufenthalt „benutzt“ wird. In diesem Sinne ist die „Wochenendhütte“ der Kläger als Wohnung anzusehen, weil es sich um umschlossenen Raum handelt, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die „Wochenendhütte“ auch unter § 7 Abs. 1 Satz 2 Kurbeitragssatzung subsumiert werden könnte. Einer ergänzenden Auslegung der Kurbeitragssatzung bedarf es ebenfalls nicht. Der Hinweis der Kläger auf Regelungen im Bebauungsplan Nr. 1 der (früheren) Gemeinde Haselbach vom 9. Februar 1965 geht rechtlich ebenfalls ins Leere. Er verkennt bereits den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Dieser gestattet in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ausdrücklich die Nutzung von Wochenendhäusern nur zum zeitlich begrenzten Aufenthalt, insbesondere an Wochenenden. Darunter fällt ersichtlich auch die Nutzung als Wohnung im Sinne Melderechts. Untersagt wird demgegenüber die Nutzung als „Ferien- und Wohnhaus“. Das kann im Regelungszusammenhang nur so verstanden werden, dass eine zeitlich unbegrenzte Nutzung als „Ferien- oder Wohnhaus“ untersagt ist. Im Übrigen ist diese bauplanungsrechtliche Vorschrift im Bereich des Kurbeitragsrechts nicht maßgeblich, sondern allein der melderechtliche Wohnungsbegriff. 1.2.2.2 Der weitere Einwand der Kläger, die Kurbeitragssatzung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, greift deshalb ebenfalls nicht durch. Einer Definition des Begriffs „Wohnung“ bedurfte es in der Kurbeitragssatzung nicht, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, wie oben dargelegt, vom melderechtlichen Wohnungsbegriff ausgeht. 1.2.2.3 Die Kläger haben die durch den Erwerb der Zweitwohnung „Wochenendhütte“ begründete Vermutung eines Aufenthalts zu Kur- und Erholungszwecken auf keiner der drei Ebenen im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 30.1.2008 - 4 B 05.3218 - juris) widerlegt. Sie haben im Februar bzw. Juli 2013 gegenüber der Beklagten lediglich vorgetragen, sie hätten sich „in den letzten Jahren nicht in der Hütte, Wochenendsiedlung ..., in einer Kurbeitragspflicht auslösenden Weise aufgehalten“. Dieser Vortrag ist völlig unsubstantiiert und kann im Übrigen, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, schon zeitlich gesehen nicht das gesamte Jahr 2013 und die Folgejahre betreffen. Soweit die Kläger im Verwaltungsverfahren den Eigentümer einer Nachbarhütte als Zeugen benannt haben, fehlt es im gesamten Gerichtsverfahren an der Benennung dieses Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift und einem konkreten Vortrag, welche tatsächlichen Bekundungen vom Zeugen zu erwarten wären. Dass sich die Kläger in ihrem Widerspruch gegen eine Aufenthaltsvermutung „verwahren“, ist rechtlich irrelevant. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift:Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 3 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
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