Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 8/842.114/2.1 Amt für Sozialversicherungen Forelstrasse 1 3072 Ostermundigen 15. Oktober 2015 Kontaktstellen: Meldeverfahren und Allgemeines: Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium Geht an: Einwohner- und Gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten Burgergemeinden GV Fürsorge / GV reg. Sozialdienste Abrechnung und Rückerstattung: Abteilung Finanztransfer und Führungsunterstützung Telefon 0844 800 150 Telefax 031 633 77 01 Weisung Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Sozialhilfebeziehende Ÿ Allgemeines Die vorliegende Weisung beschreibt das Vorgehen bei der Abwicklung und der Verrechnung der Prämienverbilligung für Sozialhilfebeziehende. Sie ersetzt die Weisung 8/842.114/2.1 vom 15. Oktober 2014. Das Kapitel 1 der Weisung befasst sich mit dem Meldeverfahren und der Ausrichtung / Vergütung der Prämienverbilligung. Das Kapitel 2 beschreibt das Vorgehen bei der Abrechnung der ausgerichteten Beiträge mit dem Amt für Sozialversicherungen (ASV) und betrifft sowohl die Sozialdienste als auch die Gemeinden. Das Kapitel 3 setzt sich mit der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen bzw. Prämienverbilligungsbeiträgen auseinander. 1 Meldeverfahren und Ausrichtung 1.1 Das Meldeverfahren Die zuständigen Stellen der Gemeinden melden dem ASV den Beginn und die Beendigung der Sozialhilfe für alle unterstützten Personen (Art. 11 KKVV). Die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche, nachdem die Unterstützungsberechtigung feststeht (Art. 19 Abs. 2 KKVV). Personen können lediglich für den Zeitraum gemeldet werden, während dem sie durch den Sozialdienst unterstützt werden. Die Ausrichtung der Verbilligungsbeiträge basiert auf den an das ASV übermittelten An- und Abmeldungen. Ein qualitativ hochstehendes Meldewesen ist somit Voraussetzung für eine korrekte Ausrichtung. Die Meldungen an das ASV erfolgen über das Online Verfahren EVOK+ oder die EVOK+-Schnittstelle zu den Klientenverwaltungssystemen KISS, KLIB und OpenEye. Voraussetzung für den Zugriff auf EVOK+ ist ein BEWAN-Zugang. Bei einem existierenden BEWANZugang kann der EVOK+ Zugriff anhand des Berechtigungsantrag EVOK+ beim ASV bestellt werden. Falls kein BEWAN-Zugang existiert, muss zuerst beim KAIO Servicedesk ein CAG-Token beantragt werden. Das ASV kann keinesfalls eine Supportrolle bei der Installation/Konfiguration des BEWANZuganges wahrnehmen. Diese Verantwortung liegt ausschliesslich beim zuständigen Informatiksupport des Sozialdienstes. 1.1.1 Unterbruch Sozialhilfe Jede Beendigung und jeder Neustart der Unterstützung muss dem ASV gemeldet werden. Personen ohne Sozialhilfe können Anspruch auf die ordentliche Prämienverbilligung haben. Wenn diese Personen für einen Zeitraum keine Sozialhilfe bezogen haben und durch den Sozialdienst beim ASV nicht abgemeldet werden, kann das ASV den neuen Anspruch auf Prämienverbilligung für diesen Zeitraum nicht überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Personengruppen für die Überprüfung des Anrechts auf Prämienverbilligung im laufenden Kalenderjahr einen Antrag beim ASV einreichen müssen (Art. 13 Abs. 2 KKVV). Wird eine Person nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt, empfiehlt sich deshalb für die Betroffenen eine Kontaktaufnahme mit dem ASV. Bernische Systematische Information Gemeinden 10/2015 Prämienverbilligung in der Krankenversicherung bei Sozialhilfebeziehenden Seite 2 – BSIG Nr. 8/842.114/2.1 1.1.2 Anspruch auf Prämienverbilligung bei Zuzug in den Kanton Bern / bei Wegzug aus dem Kanton Bern Zuzug Grundsatz: Für die Ausrichtung der Prämienverbilligung ist grundsätzlich derjenige Kanton zuständig, in welchem der Versicherte am 1. Januar seinen Wohnsitz hatte. Bei zugezogenen Personen ohne Unterstützung des Sozialdienstes, bleibt der alte Wohnkanton bis zum Ende des Kalenderjahres für die Ausrichtung der Prämienverbilligung zuständig. Ausnahme: Werden Personen nach dem Zuzug in den Kanton Bern von einem Sozialdienst aus dem Kanton Bern unterstützt, so ist das ASV ab dem Zeitpunkt der Unterstützung für die Ausrichtung der Prämienverbilligung zuständig. Die Anmeldung ist gemäss Ziffer 1.1 vorzunehmen. Wegzug Wird bei einem Wegzug einer im Kanton Bern unterstützten Person in einen anderen Kanton - die Sozialhilfeunterstützung im neuen Kanton durch den Sozialdienst aus dem Kanton Bern fortgeführt, so bleibt das ASV bis zum Ende dieser Unterstützung, längstens aber bis Ende des Kalenderjahres, die zuständige Stelle. - die Sozialhilfeunterstützung im neuen Kanton durch einen Sozialdienst aus dem neuen Wohnkanton fortgeführt, bleibt das ASV bis zum Ende des Kalenderjahres für die Prämienverbilligung zuständig. Der Sozialdienst aus dem neuen Wohnkanton muss innerhalb des Kalenderjahres beim ASV einen Antrag einreichen (Art. 13 Abs. 2 Bst. k KKVV). - die Sozialhilfeunterstützung im neuen Kanton nicht fortgeführt, bleibt das ASV bis Ende des Kalenderjahres für die Prämienverbilligung zuständig. Die Person muss innerhalb des Kalenderjahres beim ASV einen Antrag einreichen (Art. 13 Abs. 2 Bst. k KKVV). Die Abmeldung ist gemäss Ziffer 1.1 vorzunehmen. 1.1.3 Überprüfung Bestandesliste Die Sozialdienste können beim ASV ([email protected]) jederzeit eine Bestandesliste (ohne Finanzfluss) anfordern. Allfällige Ergänzungen / Korrekturen übermitteln die Sozialdienste dem ASV über das elektronische Meldeverfahren EVOK+ (Online- oder File-Upload-Verfahren). 1.1.4 Ausrichtung / Vergütung Prämienverbilligung Seit dem 1. Januar 2015 erfolgt die Ausrichtung der Prämienverbilligung an Sozialhilfebeziehende ausschliesslich direkt durch die Krankenversicherer (Umsetzung Art. 65 KVG). Die Bedeutung des Meldeverfahrens stieg wegen dieser Änderungen zusätzlich. Nur auf Basis eines einwandfreien Meldewesens kann die korrekte und zeitnahe Ausrichtung der Prämienverbilligung sichergestellt werden. Das Anrecht auf die maximale ordentliche Prämienverbilligung für Sozialhilfebeziehende wird vom ASV aufgrund der An- und Abmeldungen der Sozialdienste festgestellt. Das ASV meldet folglich bei sämtlichen An- und Abmeldungen dem Krankenversicherer den korrekten Verbilligungsbeitrag, damit dieser die Ausrichtung, Reduktion oder Einstellung der Prämienverbilligung vornehmen kann. Die Krankenversicherer haben das Recht, Verbilligungsbeiträge mit fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung zu verrechnen (Art. 106c Abs. 5 KVV). Eine solche Verrechnung ist zulässig, wenn die Krankenkassenprämien verbilligt sind und z.B. wegen eines rückwirkend festgestellten Prämienverbilligungsanspruchs dennoch Prämienverbilligungsgelder vorhanden sind. Es wird damit verhindert, dass es zu einer Auszahlung kommt und gleichzeitig offene Forderungen des Krankenversicherers ungedeckt bleiben, die vom Kanton gestützt auf Art. 64a Abs. 4 KVG übernommen werden müssen. Erfolgt die korrekte und zeitnahe An- bzw. Abmeldung (Art. 19 Abs. 2 KKVV) nicht, so hat dies finanzielle Konsequenzen für den Sozialdienst wie für den Kunden. Beispiele: - Erfolgt die Anmeldung des Sozialdienstes (zu) spät, erhält der Sozialdienst vorerst die gesamte KVG-Prämienrechnung ohne Prämienverbilligungsabzug und unter Umständen erfolgt die Vergütung der Prämienverbilligung erst zum Zeitpunkt, wenn der Kunde nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt wird. Somit wird der Sozialdienst eine verspätete oder allenfalls gar keine Rückerstattung der Verbilligungsbeiträge erhalten. - Erfolgt die Abmeldung des Sozialdienstes (zu) spät, wird die maximal ordentliche Prämienverbilligung länger ausgerichtet, als darauf ein Anrecht besteht. Dies hat zur Konsequenz, dass der Kunde rückwirkend vom Krankenversicherer eine Nachfakturierung für die zu viel ausgerichteten Verbilligungsbeiträge erhält. Bernische Systematische Information Gemeinden 10/2015 Prämienverbilligung in der Krankenversicherung bei Sozialhilfebeziehenden 2 Seite 3 – BSIG Nr. 8/842.114/2.1 Abrechnungsverfahren 2.1 Bestandesliste Aufgaben des ASV Das ASV stellt den Sozialdiensten bis Mitte Oktober eine Bestandesliste (ohne Finanzfluss) zur Verfügung. Berücksichtigt werden Mutationen, welche bis Ende der letzten September-Woche dem ASV übermittelt wurden und ohne weitere Abklärungen (z.B. Anmeldung der Person beim Einwohnerdienst) verarbeitet werden konnten. Aufgaben der Gemeinden bzw. Sozialdienste Die Gemeinden bzw. Sozialdienste kontrollieren diese Liste auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Allfällige Korrekturen sind dem ASV bis spätestens Ende der 1. Kalenderwoche des Folgejahres über das elektronische Meldeverfahren EVOK+ (Online- oder File-Upload-Verfahren) zu melden. 2.2 Abrechnung Aufgaben des ASV Nach den Meldungen der Gemeinden bzw. Sozialdienste (vgl. Ziffer 2.1) erstellt das ASV die Abrechnung. Bis Ende Januar des Folgejahres erstellt das ASV eine Abrechnung der für das Vorjahr zu leistenden Prämienverbilligung auf der Basis der von den Sozialdiensten dem ASV gemeldeten Bezügerinnen und Bezüger (Art. 19a Abs. 1 KKVV). Die Abrechnung weist den Prämienverbilligungsanspruch für den Bezugszeitraum pro Person aus: Aufgaben der Gemeinden bzw. Sozialdienste 1) Die Gemeinden bzw. Sozialdienste prüfen die vom ASV erstellte Abrechnung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Allfällige Korrekturen sind bis spätestens Mitte März des Folgejahres an das ASV zurück zu schicken. Die Gemeinden bzw. Sozialdienste können beispielsweise die folgenden Korrekturen vornehmen: Korrekturen zu der vom ASV erstellten Abrechnung (Zeiträume, betroffener Personenkreis) Achtung: Korrekturen sind dem ASV gleichzeitig über das elektronische Meldeverfahren EVOK+ (Online- oder File-Upload-Verfahren) zu übermitteln. Diese Meldungen sind zwingend notwendig. Nachzahlungen von KVG-Prämien für Vorjahre bis und mit Jahr 2014 Rückzahlung von Prämienverbilligungsbeiträgen infolge EL-Bezug bis und mit Jahr 2014 2) Gleichzeitig haben sie dem ASV bis spätestens Mitte März des Folgejahres mittels des Formulars „Revisionstechnisches Kontrollblatt“ zu bestätigen, dass aufgrund der An- und Abmeldungen der Gemeinden bzw. Sozialdienste die Gewährung der Prämienverbilligung an die betreffenden Personen rechtmässig erfolgt ist (Art. 19a Abs. 2 KKVV). Für die Bestätigung der ordnungsgemässen Abrechnung und der Rechtmässigkeit der gewährten Prämienverbilligungsbeträge ist das vom ASV vorgeschriebene Formular zu verwenden. Es kann auf der Internetseite des ASV unter www.be.ch/pvo in der Rubrik Formulare / Gemeinden heruntergeladen werden. Das revisionstechnische Kontrollblatt ist in zwei Themenblöcke unterteilt: Teil A: Abrechnungsbetrag Punkt 1: Total Prämienverbilligungsanspruch der Sozialhilfebeziehenden Punkt 2: Betrag aus Saldo der Nachzahlungen und Rückzahlungen bis und mit Jahr 2014 Teil B: Kontrollpunkte zur Zweck- und Gesetzeskonformität der Abrechnung Im Teil A Punkt 1 ist das Total der effektiv im Kalenderjahr gewährten Prämienverbilligungen anzugeben. Unter Punkt 2 ist der Saldo aus den Nachzahlungen und Rückzahlungen bis und mit Jahr 2014 anzugeben. Zwecks Überprüfbarkeit der Summe sind die Details anhand der definitiven Abrechnung in elektronischer Form (Abrechnung ASV) und allfällige Korrekturen der Gemeinde bzw. des Sozialdienstes auf einem Datenträger oder per E-Mail mitzuliefern. Aus Gründen des Datenschutzes müssen der elektronische Datenträger dem ASV mit eingeschriebener Post gesendet und per E-Mail gelieferte Daten mit eiBernische Systematische Information Gemeinden 10/2015 Prämienverbilligung in der Krankenversicherung bei Sozialhilfebeziehenden Seite 4 – BSIG Nr. 8/842.114/2.1 nem wirksamen Leseschutz versehen werden. Das Passwort, um den Leseschutz aufzuheben, senden Sie bitte mit separater Post. Im Teil B wird die zweck- und gesetzeskonforme Verwendung der abgerechneten Prämienverbilligungsmittel bestätigt (Unterschrift der zuständigen Verantwortlichen ist zwingend). 2.3 Definitive Abrechnung Das ASV prüft die korrigierte Abrechnung und erstellt i.d.R. innerhalb zweier Monate nach Eingang der Korrekturen die definitive Abrechnung. Diese Abrechnung wird auf Verlangen verfügt. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern, erhoben werden. 2.4 Zusammenfassung Abrechnungsprozess Termin Mitte Oktober bis Ende der 1. KalenderWoche des Folgejahres bis Ende Januar des Folgejahres bis Mitte März des Folgejahres innerhalb 60 Tagen nach Erhalt der Abrechnung des Sozialdienstes nach Bereinigung allfälliger Korrekturen Prozess Zustellung einer Bestandesliste (ohne Finanzfluss) (berücksichtigt werden Mutationen, welche bis am 30. September dem ASV übermittelt wurden und ohne weitere Abklärungen verarbeitet werden konnten). Übermittlung Korrekturmeldungen an ASV über das elektronische Meldeverfahren EVOK+ (Online- oder File-Upload-Verfahren) Zustellung der Abrechnung an Sozialdienste zur Kontrolle (berücksichtigt werden bis am 8. Januar übermittelte und ohne weitere Abklärungen verarbeitbare Meldungen) Einreichung der überprüften Abrechnung an ASV o revisionstechnisches Kontrollblatt o Korrekturen zur Abrechnung [auf Excel-File & über das elektronische Meldeverfahren EVOK+ (Online- oder File-Upload)] Zustellung der definitiven Abrechnung an Sozialdienste Zuständigkeit ASV Zahlungsauslösung oder Rechnungsstellung an Sozialdienste (saldoabhängig) aus Nachzahlungen und Rückzahlungen bis und mit Jahr 2014 ASV Sozialdienste ASV Sozialdienste ASV Die vorgeschriebenen Formulare können auf der Internetseite des ASV unter www.be.ch/pvo in der Rubrik Formulare / Gemeinden heruntergeladen werden. 2.5 Rechtsgrundlagen: Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung vom 6. Juni 2000 (EG KUMV) Kantonale Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV) Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 (SHV) Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) 3 Rückerstattung von Sozialhilfe bzw. Prämienverbilligungsbeiträgen Bei einer Rückforderung von ausgerichteter Sozialhilfe durch den Sozialdienst bei einem (ehemaligen) Klienten, prüft das ASV, ob die maximal ordentliche Prämienverbilligung zurückgefordert werden muss, denn die Rückforderungsregeln für Sozialhilfe und Prämienverbilligung sind unterschiedlich (Art. 40 SHG und Art. 18a KKVV). Mit der Umsetzung des Artikels 65 KVG hat sich der Prozess zur Rückerstattung von Prämienverbilligungsbeträgen im Falle der Rückforderung von Sozialhilfe (nach Art. 40 SHG) verändert. Seit dem 1. Januar 2015 gelten nachstehende Vorgehensweisen: Bernische Systematische Information Gemeinden 10/2015 Prämienverbilligung in der Krankenversicherung bei Sozialhilfebeziehenden Seite 5 – BSIG Nr. 8/842.114/2.1 3.1 Rückerstattung von Sozialhilfe aufgrund von rückwirkend gewährten Ergänzungsleistungen (EL) zu AHV/IV EL-Beziehende haben analog Sozialhilfebeziehende Anrecht auf die maximale ordentliche Prämienverbilligung (Art. 12 Abs. 1 KKVV). Um eine korrekte Ausrichtung und Abrechnung für alle Beteiligten sicherzustellen, bedarf es verschiedener Arbeitsschritte. Der Sozialdienst fordert ausschliesslich die geleistete Sozialhilfe zurück, nicht aber in Rechnungen der Versicherer in Abzug gebrachte oder ausbezahlte Prämienverbilligungsbeiträge. Der Sozialdienst 1 meldet die Person für die Zeitperiode, für welche EL gewährt wurde/wird , im EVOK+ (Online- oder File-Upload-Verfahren) als Sozialhilfebeziehende ab. Der Sozialdienst erstattet dem ASV im Rahmen der jährlichen Abrechnung die bis Ende 2014 an die betroffene Person gewährten Prämienverbilligungsbeiträge zurück. Seit 2015 erfolgt die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge in jedem Fall über den Krankenversicherer, weshalb sich eine Auflistung und Rückerstattung im Rahmen der jährlichen Abrechnung erübrigt. Eine Abmeldung der betroffenen Person über EVOK+ (vgl. obenstehender Arbeitsschritt) ist aber in jedem Fall notwendig, auch wenn die Rückerstattung die Zeit ab 2015 betrifft. 3.2 Rückerstattung von Sozialhilfe aus anderen Gründen (Art. 40 SHG) Es ist möglich, dass eine Person, welche Sozialhilfe zurückbezahlen muss, dennoch Anrecht auf Prämienverbilligung hat. Um eine korrekte Ausrichtung und für die Betroffenen ein möglichst einfaches Vorgehen sicherzustellen, bedarf es verschiedener Arbeitsschritte. 1 Der Sozialdienst fordert ausschliesslich die geleistete Sozialhilfe zurück, nicht aber in Rechnungen der Versicherer in Abzug gebrachte oder ausbezahlte Prämienverbilligungsbeiträge. Der Sozialdienst darf die Person für die Zeitperiode, für welche die Sozialhilfe zurückgefordert wird, NICHT im EVOK+ abmelden. Der Sozialdienst reicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem die Verfügung betreffend Rückforderung der Sozialhilfe rechtskräftig ist, beim ASV das Formular „Rückerstattung von Prämienverbilligungsbeträgen aufgrund einer Rückforderung der Sozialhilfeleistungen“ ein. Das Formular kann auf der Internetseite des ASV unter www.be.ch/pvo in der Rubrik Formulare / Gemeinden heruntergeladen werden. Das ASV prüft in der Folge, ob eine Rückforderung der gewährten Prämienverbilligungsbeiträge erfolgt. Bei Bedarf werden dazu bei der betroffenen Person zusätzliche Informationen eingeholt. Das ASV informiert den Sozialdienst über das Ergebnis der Prüfung und fordert bei Bedarf die gewährten Verbilligungsbeiträge direkt bei der betroffenen Person zurück. gemäss rechtskräftiger Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse Bernische Systematische Information Gemeinden 10/2015
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