15 Unterrichtsadministration 1503 Absenzen und Disziplinarwesen VA150301 Seite 1 / 3 Ziel / Zweck Transparenter Umgang mit Absenzen und disziplinarischen Vorfällen Geltungsbereich gesamte Abteilung Prozessverantwortung Abteilungsleitung Mitgeltende Unterlagen Gesetzliche Grundlagen und Schulreglement Absenzenordnung und Disziplinarwesen der Abteilung Brückenangebote und Couture Ateliers Grundlagen und schulspezifische Regelungen Grundlagen für diese Absenzen- und Disziplinarordnung ist die Verordnung über die Berufsbildung, Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Art. 51 und 54. Weitere zusätzliche Punkte sind spezielle Regelungen der Abteilung Brückenangebote und Couture Ateliers. A.) Absenzen 1.) Alle Absenzen (auch Schnupperlehren und Dispensationen) müssen innerhalb 14 Tagen begründet entschuldigt werden, andernfalls gelten sie als unentschuldigt. Als unentschuldigte Absenzen gelten zudem das wiederholte verspätete Erscheinen oder das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. 2.) Voraussehbare Absenzen sind vorgängig allen betroffenen Lehrpersonen (Atelierleiterin, Grundangebot und Wahlfachangebot) zu melden. 3.) Nicht voraussehbare Absenzen (z.B. Krankheit) sind der Schule unverzüglich zu melden. Das Vorgehen der Meldung regeln die einzelnen Bereiche (BVS, Vorlehre, Couture Ateliers/BS) in deren Absenzenkontrollen. 4.) Vom fünften Tag an ist ein Arztzeugnis beizubringen. Zudem kann die Bereichsleitung von den Lernenden bei Bedarf jederzeit ein Arztzeugnis einfordern. 5.) Arztbesuche, Zahnarztbesuche, Therapien usw. sind grundsätzlich auf die unterrichtsfreie Zeit oder, falls nicht anders möglich, auf Randzeiten zu legen. Umsetzungspraxis bei Absenzen „Entschuldigungen innerhalb 14 Tagen“ - - Die Frist von 14 Tagen gilt ab demjenigen Tag, an welchem die Lernende / der Lernende erstmals nach der Absenz wieder am Unterricht teilnimmt resp. sich wieder im Schulhaus aufhält. Folgt unmittelbar danach erneut eine Absenz und damit das Risiko, dass die Frist von 14 Tagen nicht eingehalten werden kann, regelt die Klassenlehrperson den Fall zusammen mit der Lernenden und mit den involvierten Wahlfachlehrpersonen. Eine Verwarnung wird ausgesprochen, wenn die Lernende / der Lernende wiederholt die Entschuldigung nicht fristgerecht erbringt. Der Entscheid über das Aussprechen der Verwarnung liegt im Ermessen der Klassenlehrperson. 15 Unterrichtsadministration 1503 Absenzen und Disziplinarwesen VA150301 Seite 2 / 3 Umsetzungspraxis bei verspätetem Erscheinen im Unterricht „Als unentschuldigte Absenz gelten zudem das wiederholte verspätete Erscheinen oder das frühzeitige Verlassen des Unterrichts.“: - Verspätung 1. Mal: Die Lernende / der Lernende wird darauf aufmerksam gemacht. Die Verspätung wird registriert. Verspätung 2. Mal: Die Lernende / der Lernende wird ermahnt. Die Verspätung wird registriert. Verspätung 3. Mal: Die Verwarnung wird ausgesprochen. Weitere Verspätungen können unmittelbar den nächsten Verwarnungsschritt auslösen. B.) Dispensationen 6.) Dispensationsgesuche betreffend Schnupperlehren und Praktika sind an die Klassenlehrperson zu richten. Sie kann pro Schnupperlehre bzw. Praktika bis maximal fünf Tage gewähren, sonst liegt die Entscheidung bei der Bereichsleitung. 7.) Ärztliche Sportdispense werden mit der Sportlehrperson geregelt, müssen dann aber als Meldung an die Bereichsleitung weitergeleitet werden. Längere Dispensationen sind jedes Semester zu erneuern. 8.) Andere Dispensationsgesuche (private Anlässe, Vereinsanlässe u.ä.) sind spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Absenz schriftlich mit Begründung an die Bereichsleitung zu richten. Detaillierte Zusatzregelungen zu Punkt B.6. Es wird in der Regel pro Schuljahr nur ein mehrtägiges Dispensationsgesuch bewilligt. Als Grundlage für den Entscheid über Dispensationsgesuche gilt für die Bereichsleitung das Papier „Kriterien zur Bewilligung von Dispensationsgesuchen“ (AA150302). Während Gesamtschul- und Bereichsanlässen werden keine Dispense gewährt. C.) freie Halbtage (unbegründete Dispensationen) 9.) Die Regelung der Volksschule über das Anrecht auf fünf freie Halbtage gilt für die Berufsschulen nicht. Der Lernende / die Lernende des Bereichs BVS und des Bereichs CTA/BS kann aber einen ganzen bzw. zwei Halbtage pro Schuljahr frei nehmen. Ein schriftliches Gesuch mit kurzer Erklärung ist spätestens eine Woche vor der Abwesenheit an die Klassenlehrperson bzw. die Atelierleiterin zu richten. Während Gesamtschul- oder Abteilungsanlässen wie zum Beispiel Projektwochen, Ausflügen, Reisen usw. werden keine freien Halbtage gewährt. 15 Unterrichtsadministration 1503 Absenzen und Disziplinarwesen VA150301 Seite 3 / 3 D.) Verwarnungen für unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht und disziplinarische Verstösse: 10.) Verwarnungen werden in drei Stufen ausgesprochen: - mündliche Verwarnung: Alle Lehrpersonen können nach Rücksprache mit der entsprechenden Klassenlehrperson oder Bereichsleitung eine mündliche Verwarnung aussprechen. Dazu füllen sie das entsprechende Formular aus und lassen es von der/dem Lernenden zur Kenntnisnahme unterschreiben. Eine Kopie geht an die Bereichsleitung, eine Kopie an die Lernende / den Lernenden und das Original an die Klassenlehrperson. Eine Lernende / ein Lernender kann nur einmal mündlich verwarnt werden. - 1. schriftliche Verwarnung: Die Klassenlehrperson oder die Atelierleitung füllt das entsprechende Formular aus. Das Original wird über das Sekretariat bei Minderjährigen an die gesetzliche Vertretung sowie allenfalls an den Lehrbetrieb geschickt. Eine Kopie der Verwarnung geht als Ablage ins Lernenden-Dossier. Die Bereichsleitung erhält eine Kopie. Die Rechnungsführung stellt im Falle der Verwarnung einer Lernenden der Couture Ateliers die Bearbeitungsgebühr von Fr. 50.- in Rechnung. Nach dem Erteilen der 1. schriftlichen Verwarnung wird bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung und der/die Lernende von der Klassenlehrperson bzw. Atelierleiterin zu einem Gespräch eingeladen. Bei Volljährigen findet das Gespräch nur mit der/dem Lernenden statt. Die Klassenlehrperson bzw. Atelierleiterin hält das Gespräch in einer Aktennotiz fest. - 2. schriftliche Verwarnung: Die Bereichsleitung füllt das entsprechende Formular aus. Bei Minderjährigen werden die gesetzliche Vertretung und allenfalls der Lehrbetrieb durch das Sekretariat benachrichtigt. Eine Kopie der Verwarnung geht als Ablage ins LernendenDossier. Die Rechnungsführung stellt im Falle der Verwarnung einer Lernenden der Couture Ateliers die Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.- in Rechnung. Nach dem Erteilen der 2. schriftlichen Verwarnung wird bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung und der/die Lernende von der Bereichsleitung zu einem Gespräch eingeladen. Bei Volljährigen findet das Gespräch ohne Begleitung durch die gesetzliche Vertretung statt. Die Bereichsleitung hält das Gespräch in einer Aktennotiz fest. In begründeten Fällen kann die Bereichsleitung bei der Direktion IDM den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht oder den Schulausschluss beantragen. Die Entscheidung liegt beim Direktor IDM. Alle vom Verwarnungsfall betroffenen Lehrpersonen werden von der Klassenlehrperson über die Verwarnung informiert. Alle Lehrpersonen haben unentschuldigte Absenzen von Lernenden der entsprechenden Klassenehrperson zu melden. Ebenso müssen zwingend Auffälligkeiten bei Absenzen der entsprechenden Klassenlehrperson gemeldet werden. Für den Bereich BVS werden die unentschuldigten Absenzen sowohl im Zwischenbericht wie auch im Abschlusszeugnis im Bereich Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten unter Punkt 9 (ergänzende Bemerkungen) festgehalten. Für den Bereich BG werden die unentschuldigten Absenzen im Zeugnis und für den Bereich Vorlehre im Ausweis festgehalten. E.) Disziplinarische Vorfälle Definition Welches Verhalten der Schülerin/des Schülers als „disziplinarischer Verstoss“ zu werten ist, entscheidet die Lehrperson resp. die Bereichsleitung aufgrund von a) Dokument Verhaltensregeln des IDM AA150102 und b) Dokument Pädagogische Haltung bei disziplinarischen Verstössen AA150103.
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