Verordnung des Landeshauptmannes von

Q:\2003\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\WRG Verlängerung.docx / 05.11.2015 16:25:00
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Entwurf
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom ........... , mit der die Ausnahme
von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser
aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund
verlängert wird
Auf Grund des § 33g Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, in der geltenden Fassung
wird verordnet:
Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in
ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund verlängert wird, LGBl Nr 83/2012, wird geändert wie
folgt:
1. Im § 1 wird die Wortfolge „bis 22. Dezember 2015“ durch die Wortfolge „bis 22. Dezember 2021“
ersetzt.
2. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr ..../2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
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Erläuterungen
1. Allgemeines:
1.1. Gemäß § 33g Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ist eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund
(Versickerung) nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten wird und
1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet wird, oder
2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW60 bis nicht größer als 50
EW60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.
Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs 2 verlängert wird, am
31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das
betroffene Grundwassergebiet.
Gemäß § 33g Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 kann der Landeshauptmann mit Verordnung die
Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs 1
1. in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2 000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der
Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, oder
2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten
bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn auf Grund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme
(§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss
an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
1.2. Der Landeshauptmann bzw die Landeshauptfrau von Salzburg hat in der Vergangenheit wiederholt
(siehe dazu die im LGBl unter der Nr 122/1998, Nr 123/1998, Nr 75/2005 und Nr 83/2012 kundgemachten Verordnungen) von der im § 33g Abs 1 WRG 1959 enthaltenen Verordnungsermächtigung Gebrauch
gemacht. Letztmalig wurde mit der im LGBl unter der Nr 83/2012 kundgemachten Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus
Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder den Untergrund bis zum 31. Dezember
2015 verlängert.
1.3. Anlässlich der Vorbereitung des aktuellen Vorhabens durch die für die Angelegenheiten des Wasserrechts zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung (Abteilung 7) wurde eine
Evaluierung der bereits im Jahr 2012 durchgeführten Erhebungen durchgeführt. Diese Evaluierung, in
welche alle Gemeinden im Bundesland Salzburg einbezogen worden sind, hat ergeben, dass aktuell im
Bundesland Salzburg 2.829 Anlagen, davon 185 innerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten, bestehen, für welche eine Ausnahme gemäß § 33g WRG 1959 in Betracht kommt. Im Vergleich zu einer im
Jahr 2001 durchgeführten Erhebung, die 4.727 nicht an den Kanal angeschlossene Objekte ergab, konnten
daher in den Folgejahren aufgrund des durchgeführten Kanalausbauprogramms (prioritär innerhalb des
Siedlungsgebietes) nahezu 2.000 Objekte landesweit an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden.
In den nächsten Jahren sollen die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel dazu verwendet werden, um
den Kanalausbau innerhalb der geschlossenen Siedlungsgebiete weiter voranzutreiben und die Kanalanschlussdichte im Bundesland Salzburg weiter zu erhöhen.
1.4. Auf Grund der im Land Salzburg gegebenen Verhältnisse kann daher aus immissionsseitiger Sicht
die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für die Einleitungen gemäß § 33g Abs 1 WRG 1959 bis
22. Dezember 2021 verlängert werden, um den Anlagenbetreibern noch genügend Zeit für die Ergreifung
der entsprechenden Maßnahmen der Planung, Finanzierung, Durchführung der notwendigen Behördenverfahren und Bauausführung einzuräumen. Der gemäß dem § 33g Abs 2 WRG 1959 mögliche Zeitraum
bis 22. Dezember 2021 wird voll ausgeschöpft.
1.5. Die Ausnahme des § 1 gilt nicht in den hydrologischen Einzugsgebieten des Wallersees, des Obertrumer Sees, des Niedertrumer Sees, des Grabensees, des Fuschlsees und des Böndlsees: Zum Schutz der
besonders sensiblen Seeeinzugsgebiete wurden die im § 2 Z 1 bis 4 angeführten Verordnungen erlassen.
Ziel dieser Verordnungen war und ist die Verringerung des Nährstoffeintrages in die genannten Seen. Die
in den Verordnungen enthaltenen Maßnahmen haben sich als für die Verbesserung der Gewässergüte
dieser Seen sehr wirksam erwiesen. Gerade bei diesen Seen ist es jedoch weiterhin notwendig, den Nähr-
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stoffeintrag aus allen Anfallstellen im Weg einer Bewilligungspflicht zu erfassen und zu reduzieren. Zu
diesen, der Gewässergüte abträglichen Immissionen zählen auch häusliche Abwässer, die unzureichend
oder nicht dem Stand der Technik entsprechend gereinigt werden.
2. Gesetzliche Grundlage:
§ 33g Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 54/2014.
3. Kosten:
Auf die Haushalte des Bundes, des Landes und der Gemeinden sind aus dem Vorhaben keine Auswirkungen zu erwarten.