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BEANTWORTUNG VON BIETER-/BEWERBERFRAGEN
STAND: 04.02.2016
Bezeichnung der Leistung:
Sicherungsdienstleistungen für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) am Standort Leipzig
Aktenzeichen:
lfd. Nr.
1
4682-01-2016
Frage
Antwort
Für die Sicherstellung des Auftrages ist ein operativ eingesetzter
Objektleiter + Stellvertreter gefordert. Laut dem für alle Unternehmen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erhalten Objektleiter und
Stellvertreter (in seiner Funktion als Objektleiter) einen tariflichen
Zuschlag. Dieser muss von allen teilnehmenden Unternehmen mit
einkalkuliert werden. In welcher Zeit ist der Objektleiter im Objekt
für Absprachen etc. einzusetzen bzw. eine Anwesenheit gewünscht
und damit der Objektleiterzuschlag fällig?
Die Objektleitung ist für die gründliche und fachgerechte Ausführung der Sicherheitsdienstleistung verantwortlich.
Um eine ordnungsgemäße und einwandfreie Leistungserbringung
sicherzustellen, hat der Auftragnehmer für die Objektleitung geeignete Personen als Ansprechpartner und dessen Stellvertreter für
den Auftraggeber einzusetzen. Objektleiter und Stellvertreter sollen selbst als Wach- oder Empfangskraft eingesetzt werden und als
Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung stehen. Bei Bedarf sind
Absprachen in Sondersituationen notwendig. Demnach müssen der
Objektleiter und die Stellvertretung gegenüber den weiteren
Wachschutzkräften weisungsbefugt sein.
Die Objektleitung bzw. sein Stellvertreter soll in der Regelarbeitszeit des AG, Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr eingesetzt
sein.
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Ist für den Objektleiter tatsächlich nur die Qualifikation der Unterrichtung §34a der GewO gefordert?
Eine zusätzliche Qualifikation für die Objektleitung ist nicht gefordert. Die Eignungsprüfung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der
in der Bekanntmachung (Ziff. III.2) sowie in den Vergabeunterlagen
(Ziff. 3 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) genannten
Mindestanforderungen.
Für Objekt 3 ist für alle Einsatzkräfte die Qualifikation "Fachkraft
für Schutz und Sicherheit" gefordert. Es handelt sich hier jedoch um
5 Stundendienste im Veranstaltungs- und Personenschutzbereich.
Die Anforderungen an das Sicherheitspersonal sind in der Leistungsbeschreibung unter Ziff. 6 festgeschrieben.
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Wie verhält es sich mit Mitarbeitern welche eine Personenschutzausbildung und langjährige Erfahrung im Personen- und Veranstaltungsbereich haben? Dürfen diese eingesetzt werden?
3
Wie verhält es sich mit Mitarbeitern, welche über die Sachkundeprüfung nach §34a GewO verfügen und ausschließlich und nachweislich im Veranstaltungsbereich eingesetzt werden (Erfahrung
von mehr als 100 Veranstaltungen)? Dürfen diese aufgrund der
mehr als ausreichenden Erfahrung eingesetzt werden anstelle einer
Fachkraft für Schutz und Sicherheit, welche in den letzten 6 Monaten an ggf. einer Veranstaltung mitgearbeitet hat?
Unser Unternehmen ist nicht zur Veröffentlichung von Bilanzen und
Jahresabschlüssen verpflichtet. Reicht hier zum Nachweis des Mindestumsatzes eine Eigenerklärung und Bestätigung des Steuerberaters?
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Für das Objekt III sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
Das einzusetzende Sicherheitspersonal verfügt über den Abschluss
„IHK Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ oder gleichwertig.
Jede als Sicherheitspersonal eingesetzte Person muss Erfahrungen
bei Einsätzen zur Sicherung von Veranstaltungen und zur Sicherung
von VIP´s in den letzten 6 Monaten vor Vertragsbeginn nachweisen
können. Mindestens eine als Sicherheitspersonal einzusetzende
Person muss über gute Englisch-kenntnisse verfügen, damit eine
reibungslose Verständigung sichergestellt ist.
Die aufgeführten Qualifikationen werden als gleichwertig angesehen.
Der Nachweis zum Mindestumsatz kann durch einen Eintrag in die
Liste des Vereins für die Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Nicht präqualifizierte Unternehmen haben
zum Nachweis des Mindestumsatzes mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung für nicht präqualifizierte Unternehmen“ vorzulegen. Auf Verlangen ist die Eigenerklärung durch
Vorlage von Bescheinigungen zuständiger Stellen, in diesem Fall
beispielsweise durch eine Bestätigung des Steuerberaters, zu bestätigen.
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Im LV geben Sie zum Beispiel für Objekt 1 die Dienstzeiten 3 MA
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr an. Können die Dienstzeiten von 3 MA á 24
Stunden durchgehend in Rechnung gestellt werden? Wie verhält es
sich mit den Pausenzeiten, da die Mitarbeiter während der Pausen
das Gelände nicht verlassen dürfen bzw. für Notfälle in Bereitschaft
sind um aus der Pause frühzeitig zurückzukehren?
Gemäß Ziff. 4 der Leistungsbeschreibung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten in den angegebenen Dienstzeiten einzubringen. Die Pausen sind so zu legen, dass ein geordneter Betriebsablauf sichergestellt ist. Die Pausenzeiten sind im Wachprotokoll zu
dokumentieren. Dem Sicherheitspersonal ist es nicht untersagt,
während der Pausenzeit den Dienstort zu verlassen. Dem AN obliegt die Absicherung des geordneten Betriebsablaufes.
Für die Durchführung der Sicherheitsdienstleistungen fordern Sie
einen ununterbrochenen Kontakt zwischen dem Objekt und einer
VdS zertifizierten NSL. Was verstehen Sie unter ununterbrochenen
Kontakt? Wie wird dieser aktuell gewährleistet?
Die NSL des AN muss für das eingesetzte Sicherheitspersonal und
den AG ununterbrochen erreichbar sein.
In den Besonderen Vertragsbedingungen wird unter Punkt 8 die
Vergütung sowie die Preisanpassung geregelt. Über diese wird im
Fall einer tariflichen Anpassung oder Anhebung eines allgemeinverbindlichen Mindestlohnes verhandelt. Wie ist die Regelung, sollte es in diesen Verhandlungen nicht zu einer Einigung kommen?
Wie sind die beidseitigen außerordentlichen Kündigungsfristen in
diesem Fall geregelt?
Kommt es zu einer tariflichen Lohnänderung durch den Abschluss
neuer Tarifverträge, zur Erhöhung eines Mindestlohns oder zu einer
Änderung der lohnabhängigen Kosten, sind dem MDR diese Veränderungen nachzuweisen. Wird eine Erhöhung der Lohn- oder lohnabhängigen Kosten nachgewiesen, können die Beteiligten über
eine Anpassung der vereinbarten Preise verhandeln. Die Verhandlung erfolgt auf Grundlage der aktuellen Stundenverrechnungssätze und des kalkulierten Lohkostenanteil.
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Die Berechnung der Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes (SVS)
bei einer Erhöhung des Tariflohnes (Grundlohn/Basiswert) erfolgt
nach den Berechnungsformeln, welche auf den jeweiligen Kalkulationsblättern für die Stundenverrechnungssätze hinterlegt sind.
Es gelten die Kündigungsfristen gemäß Ziff. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen.
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Zustellung eines Nachschreiben mit Datum vom 04.02.2016
Änderung des Preisblattes erfolgt
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