Öffentl. Rechtl. Vereinbarung zur Durchführung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen der Stadt Sankt Augustin, vertreten durch den Stadtdirektor und einen weiteren
vertretungsberechtigten Beamten im Sinne des § 56 GO NW und der Stadt Siegburg,
vertreten durch den Stadtdirektor und einen weiteren vertretungsberechtigten Beamten im
Sinne des § 56 GO NW wird gemäß den §§ 1, 23 - 26, 29 und 30 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.10.1979 (GV NW S. 621) nachstehende "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Rettungsdienst" geschlossen:
§1
Aufgabenübernahme
1.
Die Stadt Sankt Augustin überträgt die ihr obliegenden Aufgaben als Träger einer
Rettungswache der Stadt Siegburg gem. § 7 Abs. 1 RettG zur Erfüllung in eigener
Zuständigkeit (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GkG).
2.
Die Stadt Sankt Augustin ermächtigt gemäß § 25 GkG die Stadt Siegburg, die
Gebührenerhebung durch eine Satzung zu regeln, die auch für das Gebiet der Stadt
Sankt Augustin gilt.
3.
Die von der Stadt Siegburg erhobenen Gebühren sollen kostendeckend sein.
§2
Durchführung
1.
Die Stadt Siegburg hat im Rahmen des § 9 RettG das Recht, die Durchführung der
Aufgaben nach § 7 Abs. 1 RettG auf freiwillige Hilfsorganisationen und Dritte durch
Vereinbarung zu übertragen, wann und soweit die Leistungsfähigkeit gewährleistet ist.
Vor Abschluß derartiger Vereinbarungen ist die Stadt Sankt Augustin zu hören.
2.
Die Stadt Siegburg kann im Rahmen des organisatorisch Möglichen, insbesondere an
Wochenenden, Sonn- und Feiertagen Hilfsorganisationen einsetzen.
§3
Zuwendungen Dritter
Auf die Stadt Sankt Augustin entfallende Zuschüsse für die Durchführung des
Rettungsdienstes sollen unmittelbar an die Stadt Siegburg überwiesen werden.
§4
Kostenbeteiligung
1.
Die Kosten für die Durchführung des Rettungsdienstes werden von den Beteiligten
entsprechend den nachstehenden Bestimmungen getragen.
2.
Zur Berechnung des ungedeckten Kostenanteils werden folgende Kosten, die der Stadt
Siegburg bei der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, berücksichtigt.
a)
Personalkosten,
(Rettungssanitäter; Zivildienstleistende; 90 % der Kosten eines Sachbearbeiters; 50
% der Kosten des Leiters der Rettungs- /Feuerwache; Aufwendungen für Notärzte
und medizinisches Personal; 1 % Anteil an den Kosten der Stadtkasse und des
Rechnungsprüfungsamtes).
Bei den Personalkosten für den Einsatz der RTW, des NEF und der KTW ist
maximal von der Anzahl der Bediensteten auszugehen, die dem jeweiligen Stand
des Rettungsbedarfsplanes für den Rhein- Sieg-Kreis entspricht.
b)
Sachkosten
(Unterhaltung der Grundstücke; Bewirtschaftung; Geräte; Ausrüstungs- und
Ausstattungsgegenstände; Fahrzeughaltung; Verbrauchsmittel; Versicherungen;
Geschäftsausgaben; Anschaffung von beweglichem Vermögen; Fernsprech- und
Funkgebühren; Portokosten).
3.
Maßnahmen, z.B. Neueinstellungen, Investitionen, die zu einer erhöhten
Kostenbeteiligung führen können, sind vorab mit der Stadt Sankt Augustin abzustimmen.
4.
Von den ermittelten Gesamtkosten für den Rettungsdienst sind die nach Abzug der
Einnahmen an Transportgebühren und Zuwendungen Dritter noch verbleibenden Kosten
anteilmäßig von den Beteiligten zu tragen.
5.
Hierzu werden die Gesamteinsätze der Kranken- und Rettungstransportwagen sowie
der Notarzteinsatzfahrzeuge und die für die Stadt Sankt Augustin durchgeführten
Fahrten durch die Stadt Siegburg ermittelt. Entsprechend diesem prozentualen Anteil
der Fahrten für die Stadt Sankt Augustin sind von dieser die noch ungedeckten Kosten
zu übernehmen.
§5
Abrechnung
1.
Abrechnungsjahr ist das Haushaltsjahr.
2.
Der Kostenerstattung werden die nach § 4 dieser Vereinbarung ermittelten Kosten
zugrunde gelegt.
3.
Die Stadt Siegburg teilt der Stadt Sankt Augustin den auf sie voraussichtlich
entfallenden (Soll-) Anteil so rechtzeitig mit, daß diese Mittel im Haushaltsplan des
Abrechnungsjahres bereitgestellt werden können.
4.
Auf diesen (Soll-) Anteil leistet die Stadt Sankt Augustin im ersten Halbjahr des
Abrechnungsjahres eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % an die Stadt Siegburg.
5.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund der Rechnungsergebnisse unter
Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlung in dem auf das Abrechnungsjahr
folgenden Haushaltsjahr.
6.
Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Abrechnung mittels der Anlage "Berechnung der
Kostenbeteiligung" zu dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
7.
Die Stadt Sankt Augustin ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnung der Stadt
Siegburg anhand deren Unterlagen zu überprüfen.
§6
Schlichtung von Streitigkeiten
1.
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlichrechtlichen Vereinbarung ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche
Verwaltungsbehörde zur Schlichtung anzurufen.
2.
Es bleibt der freien Entscheidung der Beteiligten überlassen, ob sie den
Schlichtungsvorschlag annehmen oder die Angelegenheit im Verwaltungsstreitverfahren
austragen wollen.
§7
Geltungsdauer, Kündigung, Auflösung
1.
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31.12.1985. Sie verlängert sich
jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
2.
Sie ist aufgelöst, wenn sich die Aufgabenträgerschaft für Rettungswachen aufgrund der
hierfür geltenden Rechtsnormen ändert.
§8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Für die Stadt Sankt Augustin
gez. Dr. Quasten
Stadtdirektor
Sankt Augustin, 17. Juli 1984
gez.: Dr. Stelter
Beigeordneter
Für die Stadt Siegburg
gez. Dr. Machens
Stadtdirektor
Siegburg, 17. Juli 1984
gez.: Preissner
Städt. Verwaltungsrat