Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Sankt Augustin, vertreten durch den Stadtdirektor und einen weiteren vertretungsberechtigten Beamten im Sinne des § 56 GO NW und der Stadt Siegburg, vertreten durch den Stadtdirektor und einen weiteren vertretungsberechtigten Beamten im Sinne des § 56 GO NW wird gemäß den §§ 1, 23 - 26, 29 und 30 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 621) nachstehende "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Rettungsdienst" geschlossen: §1 Aufgabenübernahme 1. Die Stadt Sankt Augustin überträgt die ihr obliegenden Aufgaben als Träger einer Rettungswache der Stadt Siegburg gem. § 7 Abs. 1 RettG zur Erfüllung in eigener Zuständigkeit (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GkG). 2. Die Stadt Sankt Augustin ermächtigt gemäß § 25 GkG die Stadt Siegburg, die Gebührenerhebung durch eine Satzung zu regeln, die auch für das Gebiet der Stadt Sankt Augustin gilt. 3. Die von der Stadt Siegburg erhobenen Gebühren sollen kostendeckend sein. §2 Durchführung 1. Die Stadt Siegburg hat im Rahmen des § 9 RettG das Recht, die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 RettG auf freiwillige Hilfsorganisationen und Dritte durch Vereinbarung zu übertragen, wann und soweit die Leistungsfähigkeit gewährleistet ist. Vor Abschluß derartiger Vereinbarungen ist die Stadt Sankt Augustin zu hören. 2. Die Stadt Siegburg kann im Rahmen des organisatorisch Möglichen, insbesondere an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen Hilfsorganisationen einsetzen. §3 Zuwendungen Dritter Auf die Stadt Sankt Augustin entfallende Zuschüsse für die Durchführung des Rettungsdienstes sollen unmittelbar an die Stadt Siegburg überwiesen werden. §4 Kostenbeteiligung 1. Die Kosten für die Durchführung des Rettungsdienstes werden von den Beteiligten entsprechend den nachstehenden Bestimmungen getragen. 2. Zur Berechnung des ungedeckten Kostenanteils werden folgende Kosten, die der Stadt Siegburg bei der Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, berücksichtigt. a) Personalkosten, (Rettungssanitäter; Zivildienstleistende; 90 % der Kosten eines Sachbearbeiters; 50 % der Kosten des Leiters der Rettungs- /Feuerwache; Aufwendungen für Notärzte und medizinisches Personal; 1 % Anteil an den Kosten der Stadtkasse und des Rechnungsprüfungsamtes). Bei den Personalkosten für den Einsatz der RTW, des NEF und der KTW ist maximal von der Anzahl der Bediensteten auszugehen, die dem jeweiligen Stand des Rettungsbedarfsplanes für den Rhein- Sieg-Kreis entspricht. b) Sachkosten (Unterhaltung der Grundstücke; Bewirtschaftung; Geräte; Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände; Fahrzeughaltung; Verbrauchsmittel; Versicherungen; Geschäftsausgaben; Anschaffung von beweglichem Vermögen; Fernsprech- und Funkgebühren; Portokosten). 3. Maßnahmen, z.B. Neueinstellungen, Investitionen, die zu einer erhöhten Kostenbeteiligung führen können, sind vorab mit der Stadt Sankt Augustin abzustimmen. 4. Von den ermittelten Gesamtkosten für den Rettungsdienst sind die nach Abzug der Einnahmen an Transportgebühren und Zuwendungen Dritter noch verbleibenden Kosten anteilmäßig von den Beteiligten zu tragen. 5. Hierzu werden die Gesamteinsätze der Kranken- und Rettungstransportwagen sowie der Notarzteinsatzfahrzeuge und die für die Stadt Sankt Augustin durchgeführten Fahrten durch die Stadt Siegburg ermittelt. Entsprechend diesem prozentualen Anteil der Fahrten für die Stadt Sankt Augustin sind von dieser die noch ungedeckten Kosten zu übernehmen. §5 Abrechnung 1. Abrechnungsjahr ist das Haushaltsjahr. 2. Der Kostenerstattung werden die nach § 4 dieser Vereinbarung ermittelten Kosten zugrunde gelegt. 3. Die Stadt Siegburg teilt der Stadt Sankt Augustin den auf sie voraussichtlich entfallenden (Soll-) Anteil so rechtzeitig mit, daß diese Mittel im Haushaltsplan des Abrechnungsjahres bereitgestellt werden können. 4. Auf diesen (Soll-) Anteil leistet die Stadt Sankt Augustin im ersten Halbjahr des Abrechnungsjahres eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % an die Stadt Siegburg. 5. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund der Rechnungsergebnisse unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlung in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Haushaltsjahr. 6. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Abrechnung mittels der Anlage "Berechnung der Kostenbeteiligung" zu dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. 7. Die Stadt Sankt Augustin ist berechtigt, die Richtigkeit der Abrechnung der Stadt Siegburg anhand deren Unterlagen zu überprüfen. §6 Schlichtung von Streitigkeiten 1. Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlichrechtlichen Vereinbarung ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde zur Schlichtung anzurufen. 2. Es bleibt der freien Entscheidung der Beteiligten überlassen, ob sie den Schlichtungsvorschlag annehmen oder die Angelegenheit im Verwaltungsstreitverfahren austragen wollen. §7 Geltungsdauer, Kündigung, Auflösung 1. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31.12.1985. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird. 2. Sie ist aufgelöst, wenn sich die Aufgabenträgerschaft für Rettungswachen aufgrund der hierfür geltenden Rechtsnormen ändert. §8 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Für die Stadt Sankt Augustin gez. Dr. Quasten Stadtdirektor Sankt Augustin, 17. Juli 1984 gez.: Dr. Stelter Beigeordneter Für die Stadt Siegburg gez. Dr. Machens Stadtdirektor Siegburg, 17. Juli 1984 gez.: Preissner Städt. Verwaltungsrat
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