DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Tiefbau Betriebswegweiser 1. Zuständigkeit und Verfahren • Zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung von Betriebswegweisern ist an Kantonsstrassen: Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Verkehrsmanagement, 5001 Aarau an Gemeindestrassen: Gemeinderat • Gesuche sind immer an die Standortgemeinde einzureichen. Liegt ein Standort an einer Kantonsstrasse, ist das Gesuch von der Gemeinde an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt weiterzuleiten. Eine Bewilligung bzw. Ablehnung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt wird dem Gemeinderat zugestellt. Der Gemeinderat eröffnet dem Gesuchsteller die Zustimmung bzw. die Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung. • Die zuständige Behörde bestimmt den Standort und die Gestaltung der Betriebswegweiser. • Die Kosten für die Bewilligung, das Aufstellen sowie die Beschaffung des Wegweisers gehen zulasten des Verursachers. 2. Voraussetzungen und Anwendungsbestimmungen • Betriebswegweiser sind nur für Betriebe zulässig, die abseits von Durchgangsstrassen liegen. • Für Betriebe, deren Zufahrt innerorts (zwischen den Ortschaftstafeln) liegt, dürfen ausserorts keine Betriebswegweiser aufgestellt werden. • Bestehen mehrere Zufahrten zu einem Betrieb, so ist in der Regel der Betriebswegweiser nur an der Verzweigung der verkehrstechnisch günstigsten Zufahrt aufzustellen. • An Verzweigungen zu bestehenden Industrie- und Gewerbezonen können Betriebswegweiser (Signal 4.49 SSV) zu einzelnen Betrieben nicht bewilligt werden. Die Ballung von Industrie- und Gewerbebetrieben ist mit einem Sammelbegriff zu bezeichnen (" West", "Weihermatte", "Chemiequartier" usw.), der auf einem öffentlichen Wegweiser (Signal 4.33 SSV) angebracht wird. Betriebswegweiser mit Firmenaufschriften sind nur an Verzweigungen innerhalb der Industrie- und Gewerbezone anzubringen. • Allfällige Bewilligungen für Betriebswegweiser werden hinfällig, wenn die Voraussetzungen für mehr als 3 Betriebswegweiser an der gleichen Stelle bzw. in die gleiche Richtung zeigend erfüllt sind. Im Interesse der Verkehrsführung müssen bestehende Betriebswegweiser entfernt und ein öffentlicher Wegweiser mit Sammelbegriff angebracht werden. • Betriebswegweiser sind nur zuzulassen, wenn sie einem verkehrstechnischen Bedürfnis entsprechen, z. B. um übermässigen, spürbaren Suchverkehr zu reduzieren. • Der Suchverkehr wird dann durch einen Betriebswegweiser reduziert, wenn der Weg zum Betrieb schwer auffindbar ist. Schwer auffindbar bedeutet, dass der Betrieb von der Durchgangstrasse aus nicht sichtbar ist und keine vorhandene Wegweisung darauf hinweist. Ausnahmsweise können Betriebswegweiser auch für einen von der Durchgangsstrasse aus sichtbaren Betrieb bewilligt werden, wenn dessen Zufahrt schlecht erkennbar ist. • Der Betrieb muss ein häufig aufgesuchtes Ziel sein. 408_304 / Version 3, 25.06.2015 Der Nachweis, ob ein Betrieb "häufig aufgesucht" und "schwer auffindbar" ist, lässt sich mit folgendem Diagramm anhand des Suchverkehrs abschätzen: LW pro Arbeitstag 4 Bsp: 3 Lastwagen und 60 PW pro Tag Bereich 3 C 2 B 1 A 10 20 30 40 50 60 70 80 PW/MR pro Arbeitstag LW Lastwagen, Lastenzug, Sattelschlepper berücksichtigt nur den Verkehr PW/MR Personen- und Lieferwagen und Motorräder durch Zulieferung und Kundschaft Bereich A: Bereich B: Bereich C: kein Betriebswegweiser abhängig von der Ortskundigkeit/-kenntnis des Suchverkehrs Betriebswegweiser möglich → weitere verkehrslenkende Massnahmen sind zu prüfen Die Bedingungen für die Anwendung eines Betriebswegweisers sind rechtlich in der SSV begründet: Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser 4 Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Wichtig: Die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen. 3. Gestaltung der Betriebswegweiser • Betriebswegweiser dürfen grundsätzlich nicht fluoreszierend oder selbstleuchtend sein. Sie haben einen hellgrauen Grund mit schwarzer Schrift und schwarzem Rand, die Spitze trägt einen roten Punkt mit schwarzer Umrandung. • Distanzangaben sind auf Betriebswegweisern in der Regel nicht zugelassen. • Der Betriebswegweiser darf nur die zur Identifizierung des Betriebes erforderliche Firmenbezeichnung enthalten. Verfügt der Betrieb über ein allgemein bekanntes Signet, so kann dieses in der Wurzel des Wegweisers angebracht werden. • Als Schriftart wird ASTRA-Frutiger-Standard verwendet. 408_304 / Version 3, 25.06.2015 2 von 3 Nebenstrasse innerorts/ausserorts, Hauptstrasse innerorts evtl. Signet, max 175 x 140 80 (inkl. Umrandung 2 mm) Schrifthöhe 105 200 176 Métaux SA 32 min. 32 min. 48 176 1000, 1300 oder 1600 (je nach Schriftlänge) Hauptstrasse ausserorts evtl. Signet, max 225 x 180 100 (inkl. Umrandung 2 mm) Schrifthöhe 132 250 220 Métaux SA 40 min. 40 min. 60 1000, 1300 oder 1600 (je nach Schriftlänge) 220 Wegweiser für Industrie- und Gewerbezonen Für die Bezeichnung von Industrie- und Gewerbegebieten ist auf den Sammelwegweisern vorzugsweise das Symbol (Signal 5.53 SSV) zu verwenden. Beispiele öffentlicher Wegweiser mit Sammelbegriff mit und ohne Symbol Signet 4.49 SSV, 180 x 180 Schrifthöhe 132 250 220 Nord Weihermatte 40 180 = = 110 110 1000, 1300 oder 1600 (je nach Schriftlänge) 4. Grundlagen SR 741.01 SR 741.21 SAR 991.100 SAR 991.111 SN 640 817d SN 640 830c Strassenverkehrsgesetz (SVG) Signalisationsverordnung (SSV) Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (GVS) Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung [SVV]) Signalisation der Haupt- und Nebenstrassen; Wegweiser, Darstellung Strassensignale; Schrift 408_304 / Version 3, 25.06.2015 3 von 3
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