Betriebswegweiser

DEPARTEMENT
BAU, VERKEHR UND UMWELT
Abteilung Tiefbau
Betriebswegweiser
1. Zuständigkeit und Verfahren
• Zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung von Betriebswegweisern ist
an Kantonsstrassen:
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau,
Verkehrsmanagement, 5001 Aarau
an Gemeindestrassen: Gemeinderat
• Gesuche sind immer an die Standortgemeinde einzureichen. Liegt ein Standort an einer Kantonsstrasse, ist das Gesuch von der Gemeinde an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt weiterzuleiten. Eine Bewilligung bzw. Ablehnung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt wird dem
Gemeinderat zugestellt. Der Gemeinderat eröffnet dem Gesuchsteller die Zustimmung bzw. die
Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung.
• Die zuständige Behörde bestimmt den Standort und die Gestaltung der Betriebswegweiser.
• Die Kosten für die Bewilligung, das Aufstellen sowie die Beschaffung des Wegweisers gehen zulasten des Verursachers.
2. Voraussetzungen und Anwendungsbestimmungen
• Betriebswegweiser sind nur für Betriebe zulässig, die abseits von Durchgangsstrassen liegen.
• Für Betriebe, deren Zufahrt innerorts (zwischen den Ortschaftstafeln) liegt, dürfen ausserorts
keine Betriebswegweiser aufgestellt werden.
• Bestehen mehrere Zufahrten zu einem Betrieb, so ist in der Regel der Betriebswegweiser nur an
der Verzweigung der verkehrstechnisch günstigsten Zufahrt aufzustellen.
• An Verzweigungen zu bestehenden Industrie- und Gewerbezonen können Betriebswegweiser
(Signal 4.49 SSV) zu einzelnen Betrieben nicht bewilligt werden. Die Ballung von Industrie- und
Gewerbebetrieben ist mit einem Sammelbegriff zu bezeichnen (" West", "Weihermatte", "Chemiequartier" usw.), der auf einem öffentlichen Wegweiser (Signal 4.33 SSV) angebracht wird. Betriebswegweiser mit Firmenaufschriften sind nur an Verzweigungen innerhalb der Industrie- und
Gewerbezone anzubringen.
• Allfällige Bewilligungen für Betriebswegweiser werden hinfällig, wenn die Voraussetzungen für
mehr als 3 Betriebswegweiser an der gleichen Stelle bzw. in die gleiche Richtung zeigend erfüllt
sind. Im Interesse der Verkehrsführung müssen bestehende Betriebswegweiser entfernt und ein
öffentlicher Wegweiser mit Sammelbegriff angebracht werden.
• Betriebswegweiser sind nur zuzulassen, wenn sie einem verkehrstechnischen Bedürfnis entsprechen, z. B. um übermässigen, spürbaren Suchverkehr zu reduzieren.
• Der Suchverkehr wird dann durch einen Betriebswegweiser reduziert, wenn der Weg zum Betrieb
schwer auffindbar ist. Schwer auffindbar bedeutet, dass der Betrieb von der Durchgangstrasse
aus nicht sichtbar ist und keine vorhandene Wegweisung darauf hinweist. Ausnahmsweise können Betriebswegweiser auch für einen von der Durchgangsstrasse aus sichtbaren Betrieb bewilligt werden, wenn dessen Zufahrt schlecht erkennbar ist.
• Der Betrieb muss ein häufig aufgesuchtes Ziel sein.
408_304 / Version 3, 25.06.2015
Der Nachweis, ob ein Betrieb "häufig aufgesucht" und "schwer auffindbar" ist, lässt sich mit folgendem Diagramm anhand des Suchverkehrs abschätzen:
LW pro Arbeitstag
4
Bsp: 3 Lastwagen und 60 PW pro Tag
Bereich
3
C
2
B
1
A
10
20
30
40
50
60
70
80 PW/MR pro Arbeitstag
LW
Lastwagen, Lastenzug, Sattelschlepper
berücksichtigt nur den Verkehr
PW/MR
Personen- und Lieferwagen und Motorräder
durch Zulieferung und Kundschaft
Bereich A:
Bereich B:
Bereich C:
kein Betriebswegweiser
abhängig von der Ortskundigkeit/-kenntnis des Suchverkehrs
Betriebswegweiser möglich
→ weitere verkehrslenkende Massnahmen sind zu prüfen
Die Bedingungen für die Anwendung eines Betriebswegweisers sind rechtlich in der SSV begründet:
Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
4
Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten
Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wichtigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
Wichtig: Die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen sind kumulativ zu erfüllen.
3. Gestaltung der Betriebswegweiser
• Betriebswegweiser dürfen grundsätzlich nicht fluoreszierend oder selbstleuchtend sein. Sie haben
einen hellgrauen Grund mit schwarzer Schrift und schwarzem Rand, die Spitze trägt einen roten
Punkt mit schwarzer Umrandung.
• Distanzangaben sind auf Betriebswegweisern in der Regel nicht zugelassen.
• Der Betriebswegweiser darf nur die zur Identifizierung des Betriebes erforderliche Firmenbezeichnung enthalten. Verfügt der Betrieb über ein allgemein bekanntes Signet, so kann dieses
in der Wurzel des Wegweisers angebracht werden.
• Als Schriftart wird ASTRA-Frutiger-Standard verwendet.
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Nebenstrasse innerorts/ausserorts, Hauptstrasse innerorts
evtl. Signet, max 175 x 140
80 (inkl. Umrandung 2 mm)
Schrifthöhe 105
200
176
Métaux SA
32
min. 32
min. 48 176
1000, 1300 oder 1600 (je nach Schriftlänge)
Hauptstrasse ausserorts
evtl. Signet, max 225 x 180
100 (inkl. Umrandung 2 mm)
Schrifthöhe 132
250
220
Métaux SA
40
min. 40
min. 60
1000, 1300 oder 1600 (je nach Schriftlänge)
220
Wegweiser für Industrie- und Gewerbezonen
Für die Bezeichnung von Industrie- und Gewerbegebieten ist auf den Sammelwegweisern vorzugsweise das Symbol
(Signal 5.53 SSV) zu verwenden.
Beispiele öffentlicher Wegweiser mit Sammelbegriff mit und ohne Symbol
Signet 4.49 SSV, 180 x 180
Schrifthöhe 132
250
220
Nord
Weihermatte
40 180 =
= 110 110
1000, 1300 oder 1600 (je nach Schriftlänge)
4. Grundlagen
SR 741.01
SR 741.21
SAR 991.100
SAR 991.111
SN 640 817d
SN 640 830c
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Signalisationsverordnung (SSV)
Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (GVS)
Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung [SVV])
Signalisation der Haupt- und Nebenstrassen; Wegweiser, Darstellung
Strassensignale; Schrift
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