Von Michael Kalus, WP/StB, KBHT Kalus + Hilger, Neuss Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen: Wie sollen Unternehmer reagieren? M it dem lange erwarteten Urteil vom Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Teile des Erbschaftsteuergesetzes verfassungswidrig sind. Dies betrifft Regelungen, mit denen Betriebsvermögen im Vergleich zu anderen Vermögensarten begünstigt werden. Zunächst können diejenigen aufatmen, die Übertragungen vor dem obigen Termin vorgenommen haben. Eine nachträgliche Änderung des Rechts wird für diese bereits vollzogenen Übertragungen nicht stattfinden. Für Großbetriebe (Wert über 20 Mio. v) wird es die Steuerbegünstigungen nur noch geben, wenn die Zahlung der vollen ErbSt den Erwerber oder den Betrieb in finanzielle Schwierigkeiten brächte („Begünstigungsprüfung“). Die bisherige Ausnahme für Kleinbetriebe (bis 20 Arbeitnehmer) von der Prüfung der Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme in den 5 oder 7 Jahren nach der Übertragung wird wegfallen oder die unschädliche Zahl der Arbeitnehmer wird stark reduziert. Die Regelungen zum ggf. steuerbegünstigt zu übertragenden sogenannten „Verwaltungsvermögen“ (z.B. Geldmittel, Forderungen etc.) werden eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist es nicht zu erwarten, dass die Neuregelungen rückwirkend (für die Zeit ab dem 17. Dezember 2014) in Kraft gesetzt werden. Zur „Vermeidung exzessiver Gestaltungen“ hat dies das Verfassungsgericht jedoch in Einzelfällen zugelassen. Ob der Gesetzgeber dem folgt, ist derzeit noch offen. Die grundsätzlichen Regelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens (85%ige oder sogar 100%ige Steuerfreistellung bei Einhaltung bestimmter Bedingungen) wurde vom Gericht akzeptiert. Als verfassungswidrig klassifiziert wurden lediglich Teilbereiche, die vom Gesetzgeber bis spätestens Mitte 2016 zu ändern sind. Die zu erwartenden Änderungen stehen noch nicht im Detail fest, werden aber voraussichtlich die folgenden Regelungen umfassen: KBHT | Mai 2015 Insgesamt steht damit fest, dass die Neuregelungen in bestimmten Fällen erhebliche Steuererhöhungen nach sich ziehen können. KBHT empfiehlt daher allen Unternehmern, die zu Lebzeiten eine Übertragung von Betriebsvermögen auf einen oder mehrere Nachfolger planen, die noch günstigen steuerlichen Regelungen auszunutzen. Sollte es dabei zu den „exzessiven steuerlichen Gestaltungen“ kommen, die bei einer Neuregelung möglicherweise rückwirkend nicht mehr gelten könnten, muss durch sogenannte Steuerklauseln im Übertragungsvertrag sichergestellt werden, dass die Schenkungen in diesem Fall mit Rückwirkung aufgehoben werden können. Hier zeigt sich, wie wichtig es ist, bei komplexen Themen wie der Gestaltung der Unternehmensnachfolge steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Beratung aus einer Hand zu bekommen. Editorial Michael Kalus, WP/StB, Partner bei KBHT Kalus + Hilger Liebe Leserin, lieber Leser, „Wir sollten das Leben verlassen wie ein Bankett: weder durstig noch betrunken.“ Vielleicht hilft Ihnen dieses gelassene Aristoteles-Zitat auf das Lebensende dabei, jetzt, mitten im Frühling, einen nüchternen Blick auf die eigenen letzten Dinge zu werfen. Denn es ist nicht nur konkret das erneute Herumdrehen an den ErbschaftsteuerSchrauben, das Anlass für Aktion liefert. Es sind auch die allgemeinen Überlegungen, die ein weitsichtiger Unternehmer oder verantwortungsvolles Familienoberhaupt irgendwann wird anstellen müssen. Irgendwann? Nein, lieber jetzt. Deshalb geben wir Ihnen in dieser Magazin-Ausgabe gleich zwei Anstöße, sich mit dem Thema Unternehmensnachfolge und Testament zu befassen. Bei KBHT finden Sie die erforderliche Expertise und Erfahrung, um ihren Willen rechtssicher und steueroptimiert dokumentieren zu lassen. Anschließend können Sie sich wieder unbeschwert dem aristotelischen „Lebens-Bankett“ zuwenden. 1 Von Ullrich Bork, WP/StB, und Melina Mavridou, StBin, beide KBHT Kalus + Hilger, Neuss Bei Auslandsgeschäften sind Verrechnungspreise immer wieder Prüfungsthema S teuerpflichtige sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des zur Steuerfestsetzung führenden Sachverhalts verpflichtet. Bei Auslandsbezug sind sie sogar verpflichtet, die Beweismittel zu beschaffen – soweit möglich. Die erhöhte Mitwirkungspflicht wird ergänzt durch die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreise, die bei Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen vereinbart werden. Bei einer Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten ist die Finanzverwaltung berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen. Wenn der Steuerpflichtige die Dokumentationspflichten verletzt, wird widerlegbar vermutet, dass seine Inlandseinkünfte höher als erklärt sind. Auch hier kann die Finanzverwaltung schätzen und Strafzuschläge erheben. Kleinere und mittlere Unternehmen müssen eine Verrechnungspreisdokumentation nicht erstellen, wenn die Vergütungen für die Lieferung von Waren an nahestehende Unternehmen bzw. für den Bezug von Waren von nahestehenden Unternehmen insgesamt EUR 5.000.000 jährlich nicht überschreiten. Für sonstige Leistungen zwischen nahestehenden Unternehmen gilt eine Jahresgrenze von EUR 500.000. Die internationale Fachabteilung bei KBHT steht Ihnen gerne beratend zur Seite. GoBD – neue Fallstricke für die Buchhaltung H Wie so oft gibt es neue Fallstricke. Denn die Finanzverwaltung verschafft sich mit dem neuen Erlass viele Möglichkeiten, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu bestreiten. Bei der Definition zum Beispiel, was denn steuerlich relevant ist, verweist die Finanzverwaltung darauf, dass alle Unterlagen, die im Einzelfall für steuerliche Zwecke von Bedeutung sind, betroffen sind. Bei dieser weitreichenden Definition ist der Streit mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert; schlimmstenfalls werden Einkünfte dann vollständig geschätzt. Weiterhin müssen Geschäftsvorfälle zeitnah erfasst werden. Insbesondere kleinere Unternehmen, die ihre Buchhaltung einmal im Monat KBHT | Mai 2015 D. Faes erhält Titel „Landwirtschaftliche Buchstelle“ Eine Dokumentation für Verrechnungspreise ist in der Regel nur im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen. Allerdings ist in der Praxis zu empfehlen, die Nachweise bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zeitnah zu erstellen, da eine spätere Rekonstruktion oftmals schwierig ist. Von Michael Dust, WP/StB, KBHT Kalus + Hilger, Neuss inter der Abkürzung GoBD verbirgt sich das Ungetüm „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Mit dem 37-seitigen Schreiben der Finanzverwaltung vom vergangenen November sollen die bestehenden Verwaltungsregeln aktualisiert werden. KBHT intern durch den Steuerberater erstellen lassen, müssen sicherstellen, dass einzelne Belege nicht verloren gehen. Das bedeutet aus Sicht der Finanzverwaltung, dass die Belege maximal in einem 10-Tagesrhythmus geordnet abgelegt werden und bei Bargeschäften das Kassenbuch täglich geführt wird. KBHT Cremer & Partner in Bergheim ist seit vielen Jahren das Kompetenzzentrum der KBHT-Gruppe für den Bereich Land- und Forstwirtschaft. Dem dort seit April 2014 als Partner tätigen Steuerberater Dieter Faes wurde kürzlich wegen seiner besonderen Sachkunde auf diesen Gebieten die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ amtlich verliehen. Faes: „Mandanten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft haben viele steuerliche und betriebswirtschaftliche Spezialprobleme, die einen spezialisierten Berater erfordern.“ Dr. Heyes ist Co-Autor des neuen HGB-Praxiskommentars Schließlich verlangt die Finanzverwaltung, dass das Datenverarbeitungssystem vom Belegeingang bis zur Verbuchung in einer Verfahrensdokumentation beschrieben wird. In jedem Fall ist eine solche Dokumentation beim „ersetzenden Scannen“ zu erstellen, also dann, wenn die Papieroriginale nach dem Scannen vernichtet werden. Bits statt Papier? Finanzamt fordert Verfahrensdokumentation. Der KBHT-Partner und Leiter der Steuerfachabteilung, StB Dr. Martin Heyes, ist regelmäßig als Autor von Fachbüchern und Fachartikeln tätig. Im Mai 2015 erscheint im Nomos-Verlag die Neuauflage des Praxiskommentars zum Handelsgesetzbuch (HGB), in dem Dr. Heyes wichtige Bestimmungen im Bereich des Jahresabschlusses (§§ 246-248, 252-256a, 278) kommentiert. 2 Das KBHT-Mandantenportrait: Peter Cames GmbH & Co KG, Neuss „Wir liefern mehr als nur Ware. Wir liefern Markterfolg!“ Der Unternehmensübergang in die vierte Generation: Peter Cames (vorne links) und Sohn Michael (rechts daneben). B utter, Eier, Käse. Dazu frisches Obst und Gemüse. Dann Getränke mit und ohne Alkohol, Chips, Eis und Süßes. Auch Putzmittel, Katzenfutter und Zigaretten. Cames liefert es. In Summe 11.000 verschiedene Produkte, vom Preissegment „Einstiegspreis“ bis „Premium“. Bereits in der vierten Generation ist die Peter Cames GmbH & Co KG mit Sitz in Neuss als Zustellgroßhandel tätig. Was 1920 mit der Belieferung von Tante-Emma-Läden in der Nachbarschaft begann, hat sich mittlerweile zu einer festen Größe in ganz Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz entwickelt. Zu den über 1.400 Kunden zählen kleine und mittlere Lebensmitteleinzelhändler mit bis 500 qm Verkaufsfläche, dazu Kioskbetriebe, Bahnhofs- und Flughafenshops, Tankstellen, Bäckereien, Metzgereien, Getränkemärkte, Freizeiteinrichtungen, Kantinen und der mobile Handel. Von Neuss aus wird das gesamte Liefergebiet mit einem eigenen Fuhrpark versorgt. Weit über 4.000 Auslieferungstouren und insgesamt über 1,2 Millionen Kilometer legt die Cames-Fahrzeugflotte jährlich rund um die Uhr zurück. Für den reibungslosen Ablauf sorgen die mehr als 80 Mitarbeiter in den Abteilungen Logistik, Kundenservice, Vertrieb und Verwaltung. Auf 7.200 qm Lagerfläche und 600 qm Kühl- und Tiefkühllagerfläche wird das gesamte Sortiment vorgehalten. KBHT | Mai 2015 Trend zur Nahversorgung Mit dem Einstieg von Michael Cames, dem Sohn des bis dato alleinigen Geschäftsführers Peter Cames, im Jahre 2005 in die Geschäftsführung wurde der Grundstein für die weitere Zukunft des Unternehmens gelegt. „Wir liefern mehr als nur Ware“, betont Michael Cames, „wir liefern Markterfolg!“ Cames berät seine Kunden bereits vor Eröffnung einer Verkaufsstelle - von der standortgerechten Sortimentsplanung bis hin zur Optimierung der Warenpräsentation. zustande gekommen. Betreut und beraten wird das Unternehmen von den Partnern Michael Thelen und Michael Kalus, die sämtliche Steuerangelegenheiten abwickeln, so zuletzt auch als größeres Beratungsprojekt die Unternehmensnachfolge vom Vater Peter Cames auf den Sohn Michael. Darüber hinaus ist KBHT seit 2006 für die Cames KG in den Bereichen Jahresabschlussprüfung, Steuererklärungen, Betriebsprüfungen und steuerliche Gestaltungsberatung tätig. Weitere Informationen: www.cames-grosshandel.de „Der Lebensmitteleinzelhandel ist zudem laufend neuen Trends ausgesetzt“, weiß Cames. „Unsere Kunden können derzeit zum Beispiel den Trend zur Nahversorgung nutzen. Auf der anderen Seite müssen sie sich gegen die Discounter profilieren.“ In diesem extremen Wettbewerbsumfeld kommen die jahrzehntelange Erfahrung und das Gespür für Innovationen des Hauses Cames ins Spiel. Und: „Kundennähe und Kontinuität haben bei uns hohe Priorität. Nur dann können wir draußen das Gras wachsen hören und Kundenwünsche schnellstmöglich erkennen und erfüllen.“ Projekt Unternehmensnachfolge KBHT ist bereits seit 2006 und somit seit fast 10 Jahren Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Peter Cames GmbH & Co KG. Auf Empfehlung einer Hausbank ist die bis heute sehr erfolgreiche und gute Zusammenarbeit Warenverladung auf einen LKW der CamesFahrzeugflotte. 3 Von Michael Kalus, WP/StB und zertifizierter Berater für Erbschaft- und Schenkungsteuer (DANSEF e.V.), KBHT Kalus + Hilger, Neuss Eine weise Entscheidung: die Benennung eines Testamentsvollstreckers D ie Beschäftigung mit dem, was nach dem eigenen Tod passiert, ist für viele Menschen nicht angenehm. Gerade für Unternehmer oder vermögende Privatpersonen ist es jedoch besonders wichtig, ein Testament zu errichten, weil die ansonsten greifenden Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts zu ungewollten Folgen führen können. Außerdem bleibt ohne ein Testament die Chance ungenutzt, die auf die Erben zukommende, unter Umständen sehr hohe Erbschaftsteuerbelastung zu reduzieren. Die Erbschaftsteuer- und Nachfolgeberatung ist bei KBHT ein wichtiges Feld, weil sich hier die Vorteile der „Beratung aus einer Hand“ in steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen zeigen. Ein wichtiger Baustein eines auf den jeweiligen Einzelfall zugeschnittenen optimalen Testaments ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Leider führt schon die Bezeichnung „Vollstrecker“ bei vielen zu einer Abwehrhal- tung, weil der Begriff negative Assoziationen weckt. Dabei kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers viele Vorteile haben: Streitvermeidung unter den Erben (insbesondere bei Familien nach einer Scheidung, Kindern aus mehreren Ehen und weiter entfernt verwandten Erben); bei der Aufteilung des Erbes ohne einen Testamentsvollstrecker ist Einstimmigkeit unter den Erben erforderlich, was in bestimmten Situationen nicht erwünscht ist. Durchsetzung des Willens des Erblassers (bei Anordnung von Vorabvermächtnissen: Schutz der Begünstigten, Verhinderung von Verkauf oder gar Verschleuderung von Vermögenswerten). Wahrung der Rechte von Minderjährigen oder wirtschaftlich unerfahrenen Erben durch Dauertestamentsvollstreckung. Sicherung einer geordneten und würdigen Nachlassregelung. Berücksichtigung von Besonderheiten (z.B. bei behinderten Erben mit Anspruch auf Sozialleistungen; unliebsame Schwiegerkinder, Gefährdung des Vermögens durch obskure Sektenmitgliedschaften von Erben). Häufig wird der Fehler begangen, einen Verwandten und künftigen Miterben zum Testamentsvollstrecker zu machen. Hier sind Auseinandersetzungen unter den künftigen Erben vorprogrammiert. Aufgrund des bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses haben viele Mandanten daher ihren langjährig bekannten KBHT-Partner als Testamentsvollstrecker ausgewählt. Aus diesem Grund gibt es bei KBHT eine breite Expertise für diese Tätigkeit, in der neben Fachwissen Unabhängigkeit und Fingerspitzengefühl erforderlich ist, um die leider immer wieder vorkommenden Erbstreitigkeiten in einer Familie zu verhindern. KBHT erneut in der TOP-Liste von FOCUS-MONEY B ereits zum siebten Mal in Folge ist KBHT von FOCUS-MONEY als „TOP-Steuerberater“ ausgezeichnet worden. Im Rahmen des Tests, den das Wirtschaftsmagazin jährlich in Zusammenarbeit mit Steuerexperten und Betriebsprüfern der Finanzverwaltung durchführt, waren wieder rund 10.000 Steuerkanzleien in Deutschland zur Teilnahme eingeladen worden. Stellvertretend für die KBHT-Gesellschaften stellte sich KBHT Kalus + Hilger am Stammsitz Neuss dem Test und wurde in der Gruppe Große Kanzleien von FOCUS-MONEY als eine der 50 „Klassenbesten“ ausgezeichnet, „die mit Weitblick agieren sowie über Kompetenz, Fachund Spezialwissen verfügen.“ KBHT erhielt als einzige Große Kanzlei im Kammerbezirk der IHK Mittlerer Niederrhein die TOP-Auszeichnung. „Es ist für uns erneut gut zu wissen“, so Michael Kalus, Partner bei KBHT Kalus + Hilger, „dass wir mit unserer Kompetenz und Kreativität auch die Fachkreise konstant überzeugen. Jedoch haben wir bei unseren Investitionen in die beraterische Qualität zuvorderst unsere Mandanten im Blick. Denn bei ihnen soll sich unser Mehr an Beratung durch weniger Steuer auszahlen.“ FOCUS-MONEY beleuchtet in seiner Analyse unter anderem das Thema Digitalisierung, das auch vor der Steuerberater-Branche nicht Halt macht. Kalus: „Ja, das Tagesgeschäft zwischen Mandant, Kanzlei und Finanzamt geht weg vom Papier und wird immer elektronischer. Wir bei KBHT sind hier stets auf dem aktuellen Stand der Technik und nutzen für unsere Mandanten sogar die vielen Vorteile, wie zum Beispiel ganz neue Auswertungsmöglichkeiten in Echtzeit. Aber trotz aller Digitalisierung und Beschleunigung: Am Ende des Tages zählt die professionelle Beratung – heute wie morgen.“ FOCUS-MONEY hat den Steuerberater-Test im aktuellen Heft Nr. 18/2015 veröffentlicht. Impressum Herausgeber und Redaktion: KBHT Kalus + Hilger Promenadenstr. 1, 41460 Neuss KBHT | Mai 2015 Verantwortlich: Michael Kalus www.kbht.de Gestaltung: ZEICHENSAELE GmbH Druck: Teamdruck, Neuss © KBHT Kalus + Hilger Möchten Sie das KBHT-Magazin einer weiteren Person kostenlos zukommen lassen? Kurze E-Mail genügt an: [email protected]. 4
© Copyright 2024 ExpyDoc