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Von Michael Kalus, WP/StB, KBHT Kalus + Hilger, Neuss
Erbschaftsteuer bei Betriebsvermögen:
Wie sollen Unternehmer reagieren?
M
it dem lange erwarteten Urteil vom Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Teile des Erbschaftsteuergesetzes verfassungswidrig sind.
Dies betrifft Regelungen, mit denen Betriebsvermögen im Vergleich zu anderen Vermögensarten begünstigt werden.
Zunächst können diejenigen aufatmen, die
Übertragungen vor dem obigen Termin vorgenommen haben. Eine nachträgliche Änderung
des Rechts wird für diese bereits vollzogenen
Übertragungen nicht stattfinden.
Für Großbetriebe (Wert über 20 Mio. v) wird
es die Steuerbegünstigungen nur noch geben, wenn die Zahlung der vollen ErbSt den
Erwerber oder den Betrieb in finanzielle
Schwierigkeiten brächte („Begünstigungsprüfung“).
Die bisherige Ausnahme für Kleinbetriebe
(bis 20 Arbeitnehmer) von der Prüfung der
Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme in
den 5 oder 7 Jahren nach der Übertragung
wird wegfallen oder die unschädliche Zahl
der Arbeitnehmer wird stark reduziert.
Die Regelungen zum ggf. steuerbegünstigt zu
übertragenden sogenannten „Verwaltungsvermögen“ (z.B. Geldmittel, Forderungen
etc.) werden eingeschränkt werden.
Grundsätzlich ist es nicht zu erwarten, dass
die Neuregelungen rückwirkend (für die Zeit ab
dem 17. Dezember 2014) in Kraft gesetzt werden. Zur „Vermeidung exzessiver Gestaltungen“
hat dies das Verfassungsgericht jedoch in Einzelfällen zugelassen. Ob der Gesetzgeber dem
folgt, ist derzeit noch offen.
Die grundsätzlichen Regelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens (85%ige oder sogar 100%ige Steuerfreistellung bei Einhaltung
bestimmter Bedingungen) wurde vom Gericht
akzeptiert. Als verfassungswidrig klassifiziert
wurden lediglich Teilbereiche, die vom Gesetzgeber bis spätestens Mitte 2016 zu ändern
sind. Die zu erwartenden Änderungen stehen
noch nicht im Detail fest, werden aber voraussichtlich die folgenden Regelungen umfassen:
KBHT | Mai 2015
Insgesamt steht damit fest, dass die Neuregelungen in bestimmten Fällen erhebliche
Steuererhöhungen nach sich ziehen können.
KBHT empfiehlt daher allen Unternehmern, die
zu Lebzeiten eine Übertragung von Betriebsvermögen auf einen oder mehrere Nachfolger
planen, die noch günstigen steuerlichen Regelungen auszunutzen. Sollte es dabei zu den
„exzessiven steuerlichen Gestaltungen“ kommen, die bei einer Neuregelung möglicherweise
rückwirkend nicht mehr gelten könnten, muss
durch sogenannte Steuerklauseln im Übertragungsvertrag sichergestellt werden, dass die
Schenkungen in diesem Fall mit Rückwirkung
aufgehoben werden können. Hier zeigt sich, wie
wichtig es ist, bei komplexen Themen wie der
Gestaltung der Unternehmensnachfolge steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Beratung
aus einer Hand zu bekommen.
Editorial
Michael Kalus, WP/StB,
Partner bei KBHT Kalus + Hilger
Liebe Leserin, lieber Leser,
„Wir sollten das Leben verlassen wie ein
Bankett: weder durstig noch betrunken.“
Vielleicht hilft Ihnen dieses gelassene
Aristoteles-Zitat auf das Lebensende dabei, jetzt, mitten im Frühling, einen nüchternen Blick auf die eigenen letzten Dinge
zu werfen.
Denn es ist nicht nur konkret das erneute
Herumdrehen an den ErbschaftsteuerSchrauben, das Anlass für Aktion liefert.
Es sind auch die allgemeinen Überlegungen, die ein weitsichtiger Unternehmer
oder verantwortungsvolles Familienoberhaupt irgendwann wird anstellen müssen.
Irgendwann? Nein, lieber jetzt. Deshalb
geben wir Ihnen in dieser Magazin-Ausgabe gleich zwei Anstöße, sich mit dem
Thema Unternehmensnachfolge und
Testament zu befassen. Bei KBHT finden Sie die erforderliche Expertise und
Erfahrung, um ihren Willen rechtssicher
und steueroptimiert dokumentieren zu
lassen. Anschließend können Sie sich
wieder unbeschwert dem aristotelischen
„Lebens-Bankett“ zuwenden.
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Von Ullrich Bork, WP/StB, und Melina Mavridou, StBin, beide KBHT Kalus + Hilger, Neuss
Bei Auslandsgeschäften sind Verrechnungspreise immer wieder Prüfungsthema
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teuerpflichtige sind zur Mitwirkung bei der
Ermittlung des zur Steuerfestsetzung führenden Sachverhalts verpflichtet. Bei Auslandsbezug sind sie sogar verpflichtet, die Beweismittel zu beschaffen – soweit möglich. Die erhöhte
Mitwirkungspflicht wird ergänzt durch die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreise, die
bei Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden
Personen vereinbart werden.
Bei einer Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten ist die Finanzverwaltung berechtigt, eine Schätzung vorzunehmen. Wenn der
Steuerpflichtige die Dokumentationspflichten
verletzt, wird widerlegbar vermutet, dass seine
Inlandseinkünfte höher als erklärt sind. Auch
hier kann die Finanzverwaltung schätzen und
Strafzuschläge erheben.
Kleinere und mittlere Unternehmen müssen
eine Verrechnungspreisdokumentation nicht erstellen, wenn die Vergütungen für die Lieferung
von Waren an nahestehende Unternehmen bzw.
für den Bezug von Waren von nahestehenden
Unternehmen insgesamt EUR 5.000.000 jährlich nicht überschreiten. Für sonstige Leistungen
zwischen nahestehenden Unternehmen gilt eine
Jahresgrenze von EUR 500.000. Die internationale Fachabteilung bei KBHT steht Ihnen gerne
beratend zur Seite.
GoBD – neue Fallstricke für die
Buchhaltung
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Wie so oft gibt es neue Fallstricke. Denn die Finanzverwaltung verschafft sich mit dem neuen
Erlass viele Möglichkeiten, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu bestreiten.
Bei der Definition zum Beispiel, was denn steuerlich relevant ist, verweist die Finanzverwaltung darauf, dass alle Unterlagen, die im Einzelfall für steuerliche Zwecke von Bedeutung
sind, betroffen sind. Bei dieser weitreichenden
Definition ist der Streit mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert; schlimmstenfalls werden Einkünfte dann vollständig geschätzt.
Weiterhin müssen Geschäftsvorfälle zeitnah erfasst werden. Insbesondere kleinere Unternehmen, die ihre Buchhaltung einmal im Monat
KBHT | Mai 2015
D. Faes erhält Titel „Landwirtschaftliche Buchstelle“
Eine Dokumentation für Verrechnungspreise ist
in der Regel nur im Rahmen einer Betriebsprüfung vorzulegen. Allerdings ist in der Praxis zu
empfehlen, die Nachweise bei Sachverhalten
mit Auslandsbezug zeitnah zu erstellen, da eine
spätere Rekonstruktion oftmals schwierig ist.
Von Michael Dust, WP/StB, KBHT Kalus + Hilger, Neuss
inter der Abkürzung GoBD verbirgt sich das
Ungetüm „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,
Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Mit dem
37-seitigen Schreiben der Finanzverwaltung
vom vergangenen November sollen die bestehenden Verwaltungsregeln aktualisiert werden.
KBHT intern
durch den Steuerberater erstellen lassen, müssen sicherstellen, dass einzelne Belege nicht
verloren gehen. Das bedeutet aus Sicht der
Finanzverwaltung, dass die Belege maximal
in einem 10-Tagesrhythmus geordnet abgelegt
werden und bei Bargeschäften das Kassenbuch täglich geführt wird.
KBHT Cremer & Partner in Bergheim ist seit vielen
Jahren das Kompetenzzentrum der KBHT-Gruppe
für den Bereich Land- und Forstwirtschaft. Dem
dort seit April 2014 als Partner tätigen Steuerberater Dieter Faes wurde kürzlich wegen seiner
besonderen Sachkunde auf diesen Gebieten die
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
amtlich verliehen. Faes: „Mandanten aus dem
Bereich der Land- und Forstwirtschaft haben
viele steuerliche und betriebswirtschaftliche Spezialprobleme, die einen spezialisierten Berater
erfordern.“
Dr. Heyes ist Co-Autor des neuen
HGB-Praxiskommentars
Schließlich verlangt die Finanzverwaltung,
dass das Datenverarbeitungssystem vom
Belegeingang bis zur Verbuchung in einer
Verfahrensdokumentation beschrieben wird.
In jedem Fall ist eine solche Dokumentation
beim „ersetzenden Scannen“ zu erstellen,
also dann, wenn die Papieroriginale nach dem
Scannen vernichtet werden. Bits statt Papier? Finanzamt fordert Verfahrensdokumentation.
Der KBHT-Partner und Leiter der Steuerfachabteilung, StB Dr. Martin Heyes, ist regelmäßig
als Autor von Fachbüchern und Fachartikeln
tätig. Im Mai 2015 erscheint im Nomos-Verlag
die Neuauflage des Praxiskommentars zum
Handelsgesetzbuch (HGB), in dem Dr. Heyes
wichtige Bestimmungen im Bereich des Jahresabschlusses (§§ 246-248, 252-256a,
278) kommentiert.
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Das KBHT-Mandantenportrait: Peter Cames GmbH & Co KG, Neuss
„Wir liefern mehr als nur Ware. Wir liefern Markterfolg!“
Der Unternehmensübergang in die vierte Generation: Peter Cames (vorne links) und Sohn Michael (rechts daneben).
B
utter, Eier, Käse. Dazu frisches Obst und
Gemüse. Dann Getränke mit und ohne
Alkohol, Chips, Eis und Süßes. Auch Putzmittel, Katzenfutter und Zigaretten. Cames liefert
es. In Summe 11.000 verschiedene Produkte, vom Preissegment „Einstiegspreis“ bis
„Premium“.
Bereits in der vierten Generation ist die Peter
Cames GmbH & Co KG mit Sitz in Neuss als
Zustellgroßhandel tätig. Was 1920 mit der
Belieferung von Tante-Emma-Läden in der
Nachbarschaft begann, hat sich mittlerweile
zu einer festen Größe in ganz Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz entwickelt.
Zu den über 1.400 Kunden zählen kleine und
mittlere Lebensmitteleinzelhändler mit bis
500 qm Verkaufsfläche, dazu Kioskbetriebe,
Bahnhofs- und Flughafenshops, Tankstellen,
Bäckereien, Metzgereien, Getränkemärkte,
Freizeiteinrichtungen, Kantinen und der mobile Handel.
Von Neuss aus wird das gesamte Liefergebiet
mit einem eigenen Fuhrpark versorgt. Weit
über 4.000 Auslieferungstouren und insgesamt über 1,2 Millionen Kilometer legt die
Cames-Fahrzeugflotte jährlich rund um die
Uhr zurück. Für den reibungslosen Ablauf sorgen die mehr als 80 Mitarbeiter in den Abteilungen Logistik, Kundenservice, Vertrieb und
Verwaltung. Auf 7.200 qm Lagerfläche und
600 qm Kühl- und Tiefkühllagerfläche wird
das gesamte Sortiment vorgehalten.
KBHT | Mai 2015
Trend zur Nahversorgung
Mit dem Einstieg von Michael Cames, dem
Sohn des bis dato alleinigen Geschäftsführers Peter Cames, im Jahre 2005 in die Geschäftsführung wurde der Grundstein für die
weitere Zukunft des Unternehmens gelegt.
„Wir liefern mehr als nur Ware“, betont Michael Cames, „wir liefern Markterfolg!“ Cames
berät seine Kunden bereits vor Eröffnung einer Verkaufsstelle - von der standortgerechten
Sortimentsplanung bis hin zur Optimierung
der Warenpräsentation.
zustande gekommen. Betreut und beraten
wird das Unternehmen von den Partnern
Michael Thelen und Michael Kalus, die sämtliche Steuerangelegenheiten abwickeln, so
zuletzt auch als größeres Beratungsprojekt
die Unternehmensnachfolge vom Vater Peter
Cames auf den Sohn Michael. Darüber hinaus ist KBHT seit 2006 für die Cames KG
in den Bereichen Jahresabschlussprüfung,
Steuererklärungen, Betriebsprüfungen und
steuerliche Gestaltungsberatung tätig.
Weitere Informationen:
www.cames-grosshandel.de
„Der Lebensmitteleinzelhandel ist zudem laufend neuen Trends ausgesetzt“, weiß Cames.
„Unsere Kunden können derzeit zum Beispiel
den Trend zur Nahversorgung nutzen. Auf der
anderen Seite müssen sie sich gegen die Discounter profilieren.“ In diesem extremen Wettbewerbsumfeld kommen die jahrzehntelange
Erfahrung und das Gespür für Innovationen
des Hauses Cames ins Spiel. Und: „Kundennähe und Kontinuität haben bei uns hohe
Priorität. Nur dann können wir draußen das
Gras wachsen hören und Kundenwünsche
schnellstmöglich erkennen und erfüllen.“
Projekt Unternehmensnachfolge
KBHT ist bereits seit 2006 und somit seit fast
10 Jahren Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Peter Cames GmbH & Co KG. Auf
Empfehlung einer Hausbank ist die bis heute
sehr erfolgreiche und gute Zusammenarbeit
Warenverladung auf einen LKW der CamesFahrzeugflotte.
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Von Michael Kalus, WP/StB und zertifizierter Berater für Erbschaft- und Schenkungsteuer (DANSEF e.V.), KBHT Kalus + Hilger, Neuss
Eine weise Entscheidung: die Benennung
eines Testamentsvollstreckers
D
ie Beschäftigung mit dem, was nach dem
eigenen Tod passiert, ist für viele Menschen nicht angenehm. Gerade für Unternehmer oder vermögende Privatpersonen ist es
jedoch besonders wichtig, ein Testament zu
errichten, weil die ansonsten greifenden Bestimmungen des gesetzlichen Erbrechts zu
ungewollten Folgen führen können. Außerdem
bleibt ohne ein Testament die Chance ungenutzt, die auf die Erben zukommende, unter
Umständen sehr hohe Erbschaftsteuerbelastung zu reduzieren. Die Erbschaftsteuer- und
Nachfolgeberatung ist bei KBHT ein wichtiges
Feld, weil sich hier die Vorteile der „Beratung
aus einer Hand“ in steuerlichen, rechtlichen
und wirtschaftlichen Fragen zeigen.
Ein wichtiger Baustein eines auf den jeweiligen
Einzelfall zugeschnittenen optimalen Testaments ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Leider führt schon die Bezeichnung
„Vollstrecker“ bei vielen zu einer Abwehrhal-
tung, weil der Begriff negative Assoziationen
weckt. Dabei kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers viele Vorteile haben:
Streitvermeidung unter den Erben (insbesondere bei Familien nach einer Scheidung,
Kindern aus mehreren Ehen und weiter
entfernt verwandten Erben); bei der Aufteilung des Erbes ohne einen Testamentsvollstrecker ist Einstimmigkeit unter den Erben
erforderlich, was in bestimmten Situationen
nicht erwünscht ist.
Durchsetzung des Willens des Erblassers
(bei Anordnung von Vorabvermächtnissen:
Schutz der Begünstigten, Verhinderung von
Verkauf oder gar Verschleuderung von Vermögenswerten).
Wahrung der Rechte von Minderjährigen
oder wirtschaftlich unerfahrenen Erben
durch Dauertestamentsvollstreckung.
Sicherung einer geordneten und würdigen
Nachlassregelung.
Berücksichtigung von Besonderheiten (z.B.
bei behinderten Erben mit Anspruch auf Sozialleistungen; unliebsame Schwiegerkinder,
Gefährdung des Vermögens durch obskure
Sektenmitgliedschaften von Erben).
Häufig wird der Fehler begangen, einen Verwandten und künftigen Miterben zum Testamentsvollstrecker zu machen. Hier sind Auseinandersetzungen unter den künftigen Erben
vorprogrammiert.
Aufgrund des bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses haben viele Mandanten
daher ihren langjährig bekannten KBHT-Partner als Testamentsvollstrecker ausgewählt.
Aus diesem Grund gibt es bei KBHT eine breite Expertise für diese Tätigkeit, in der neben
Fachwissen Unabhängigkeit und Fingerspitzengefühl erforderlich ist, um die leider immer
wieder vorkommenden Erbstreitigkeiten in einer Familie zu verhindern.
KBHT erneut in der TOP-Liste von FOCUS-MONEY
B
ereits zum siebten Mal in Folge ist KBHT
von FOCUS-MONEY als „TOP-Steuerberater“ ausgezeichnet worden. Im Rahmen des
Tests, den das Wirtschaftsmagazin jährlich in
Zusammenarbeit mit Steuerexperten und Betriebsprüfern der Finanzverwaltung durchführt,
waren wieder rund 10.000 Steuerkanzleien in
Deutschland zur Teilnahme eingeladen worden.
Stellvertretend für die KBHT-Gesellschaften
stellte sich KBHT Kalus + Hilger am Stammsitz Neuss dem Test und wurde in der Gruppe
Große Kanzleien von FOCUS-MONEY als eine
der 50 „Klassenbesten“ ausgezeichnet, „die mit
Weitblick agieren sowie über Kompetenz, Fachund Spezialwissen verfügen.“ KBHT erhielt als
einzige Große Kanzlei im Kammerbezirk der IHK
Mittlerer Niederrhein die TOP-Auszeichnung.
„Es ist für uns erneut gut zu wissen“, so Michael
Kalus, Partner bei KBHT Kalus + Hilger, „dass wir
mit unserer Kompetenz und Kreativität auch die
Fachkreise konstant überzeugen. Jedoch haben
wir bei unseren Investitionen in die beraterische
Qualität zuvorderst unsere Mandanten im Blick.
Denn bei ihnen soll sich unser Mehr an Beratung durch weniger Steuer auszahlen.“
FOCUS-MONEY beleuchtet in seiner Analyse
unter anderem das Thema Digitalisierung, das
auch vor der Steuerberater-Branche nicht Halt
macht. Kalus: „Ja, das Tagesgeschäft zwischen
Mandant, Kanzlei und Finanzamt geht weg vom
Papier und wird immer elektronischer. Wir bei
KBHT sind hier stets auf dem aktuellen Stand
der Technik und nutzen für unsere Mandanten
sogar die vielen Vorteile, wie zum Beispiel ganz
neue Auswertungsmöglichkeiten in Echtzeit.
Aber trotz aller Digitalisierung und Beschleunigung: Am Ende des Tages zählt die professionelle Beratung – heute wie morgen.“
FOCUS-MONEY hat den Steuerberater-Test im
aktuellen Heft Nr. 18/2015 veröffentlicht.
Impressum
Herausgeber und Redaktion:
KBHT Kalus + Hilger
Promenadenstr. 1, 41460 Neuss
KBHT | Mai 2015
Verantwortlich: Michael Kalus
www.kbht.de
Gestaltung: ZEICHENSAELE GmbH
Druck: Teamdruck, Neuss
© KBHT Kalus + Hilger
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