Der neue Staubgrenzwert und seine Umsetzung in der Praxis

Der neue Staubgrenzwert und
seine Umsetzung in der Praxis
Dr. Ralph Hebisch
BAuA, Dortmund
Gruppe 4.4 „Gefahrstofflabor“
[email protected]
Allgemeiner Staubgrenzwert (ASGW)
seit 2013
alveolengängige Staubfraktion
granulär und biobeständig
1,25 mg/m³
für ρ = 2,5 g/cm³
seit 2004
einatembare Staubfraktion
10 mg/m³
KZW: 20 mg/m³
dichteunabhängig
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4. Symposium Gefahrstoffe am Arbeitsplatz
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Geltungsbereich
• schwer lösliche und unlösliche Stäube ohne anderweitige Regulierung
• gilt nicht für:
- ultrafeine Partikelfraktionen
- Stäube mit spezifischer Toxizität (erbgutverändernd,
krebserzeugend, fibrogen oder sensibilisierend)
- lösliche Stoffe
- Lackaerosole
- grobdisperse Partikelfraktionen
- untertägige Arbeitsplätze
Gesundheitsschutzbergverordnung
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MAK
10
AGW
AGW
9
8
7
6
5
MAK
4
3
2
1
0
A-Staub
4
E-Staub
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GefStoffV Anhang I, Nr. 2.3
Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition
gegenüber einatembaren Stäuben
−
(1) Gefährdungsbeurteilung … unter Beachtung ihres
Staubungsverhaltens (DIN 33897 oder EN 15051)
−(2) Schutzmaßnahmen so festlegen, dass mindestens die AGW für
den einatembaren und den alveolengängigen Staubanteil
eingehalten werden
−(3) Maschinen und Geräte: möglichst wenig Staub freisetzend
(wirksamen Absaugung)
−(4) Ausbreitung auf unbelastete Arbeitsbereiche verhindern
−(5) Stäube an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst
vollständig erfassen und gefahrlos entsorgen
−(6) Ablagerungen von Stäuben vermeiden
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Beurteilung der Exposition
• Ermittlung und Beurteilung entsprechend TRGS 402
• A- und E-Staub
• Schichtlänge als Bezug
• KZW nur für E-Staub (ÜF 2) festgelegt,
daher für A-Staub ÜF = 8 (TRGS 402, Nr. 3.2 (4))
• höheren Stoffindex verwenden
• keine Berücksichtigung im Bewertungsindex
• Anteile mit spezifischem Beurteilungsmaßstab sind zu
ermitteln und getrennt zu bewerten
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Kurzzeitwert für die A-Staubfraktion
Widerspruch beim KZW:
15 min
30 min
Einfluss der Überschreitungsdauer auf die Höhe
der zulässigen Überschreitung
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alt 6 mg/m³
neu 10 mg/m³
60 min
Alternative Beurteilung für A-Staub
dosisbasiertes Überwachungskonzept für max. 1 Monat
•nur für Arbeitsplätze nach TRGS 402, Anlage 5
Nr. 1 (gleichbleibende Bedingungen)
z. B. Druckereien, chemische Großanlagen
Nr. 3 (gelegentliche Exposition)
z. B. Wechselchargen in der chemischen Industrie,
Wartungsarbeiten an fest installierten Anlagen
•einzelne Schichtmittelwerte über längstens einen Monat
messen und dokumentieren
•∅
∅ darf ASGW nicht überschreiten
•einzelne Schichtmittelwerte ≤ 3 mg/m³
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Klärungsbedarf beim A-Staub
• Wie berücksichtigt man die Dichte ρ?
0,5 mg/m³
ρ = 1 g/cm³ (z. B. Polypropylen)
1,25 mg/m³ arbeitsplatztypisch: ρ ~ 2,5 g/cm³
4 mg/m³
ρ = 8 g/cm³ (z. B. Eisen)
• Wie geht man mit Mischstäuben um (GBS/A-Staub)?
- Bewertung
- messtechnisch/analytisch
• „Löslichkeit“
(Löslichkeitsprodukt, Medium, Entscheidungskriterium …?)
• personengetragene Messtechnik
• Probleme bestimmter Branchen und Tätigkeiten
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Dichte und Löslichkeit
• Annahme einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm³
• bei hoher/niedriger Materialdichte Umrechnung möglich
- Materialdichte
beispielhaft beim VSK Papierrecycling durchgeführt
- Bestimmung der Staubdichte
- Schüttdichte nicht geeignet
• gesamte erfasste Staubfraktion als unlöslich ansehen,
wenn keine anderen Erkenntnisse
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VSK Papierrecycling
− personengetragene Messung der
alveolengängigen Staubfraktion bei
Anlieferung und Materialaufgabe
− Überschreitung von 1,25 mg/m³ für
alveolengängige Staubfraktion
TRGS 900, Nr. 2.4.2
− Beurteilungsmaßstab für alveolengängige Staubfraktion in Sortier-kabine
und für Ballenpresse:
(Dichte von Zellulose 1,5 g/cm³)
0,8 mg/m³
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TRGS 900, Nr. 2.4.2
übergangsweise bis 31.12.2018: 3 mg/m³ (KZW: 6 mg/m³)
•Gefährdungsbeurteilung
•aktuelle Expositionsermittlungen gemäß TRGS 402
•gewährleisten, dass 3 mg/m³ unterschritten sind
•branchenübliche technische Schutzmaßnahmen
•Schutzmaßnahmenkonzept
ASGW bis 2018 einhalten
•Schutzmaßnahmenkonzept: Beschäftigte informieren
•Atemschutz zur Verfügung stellen, bei Expositionsspitzen tragen
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Aktuelles
• Empfehlung:
Messergebnisse, Schutzmaßnahmen und
Schutzmaßnahmenkonzepte an AGS übermitteln
Erarbeitung branchenbezogener Regelungen
• Anwendungsbereich: Benennung von Stäuben?
• Anhang 1 Nr. 2.3 der GefStoffV wird überarbeitet
(ASGW als allgemeine Obergrenze anzuwenden)
• TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“
mit Schutzmaßnahmen für Staub in Arbeit
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Stationäre Messung von A-Staub (BAuA)
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personengetragene Messung von A-Staub (BAuA)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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