Anlage 5 zur Ordnung über die Vermietung und Benutzung von Räumlichkeiten der Hochschule Esslingen Mietvertrag für Räume der Hochschule Esslingen zwischen der Hochschule Esslingen vertreten durch den Technischen Betriebsleiter Standort Stadtmitte, Frau Bozana Stupar, Kanalstr. 33, 73728 Esslingen (Im Folgenden Hochschule genannt) und Veranstalter vertreten durch Frau / Herrn (im Folgenden Veranstalter genannt) § 1 Allgemeines Der Veranstalter beabsichtigt, in Räumlichkeiten der Hochschule wie nachstehend bezeichnet eine Veranstaltung durchzuführen. Zu diesem Zweck wird der hier vorliegende Vertrag geschlossen, welcher die wesentlichen Pflichten und Rechte beider Seiten klarstellt. Soweit in diesem Vertrag keine ausdrückliche Regelung getroffen ist, gelten die allgemeinen Regelungen des BGB, insbesondere des Mietrechts über gewerbliche Räume. § 2 Eckdaten der Veranstaltung Bezeichnung , Name der Veranstaltung: Art der Veranstaltung: Datum und Wochentag der Veranstaltung: Mietbeginn: Beginn des Aufbaus: Beginn der Veranstaltung: Ende der Veranstaltung: Ende des Abbaus: Rückgabe der Räume und Mietende: Ort und Bezeichnung der benötigten Räume (z.B. Aula, Hörsaal-Nr,. Vorlesungsraum-Nr., Anzahl der Sitzplätze): Raumart: Raumnmmer: Anzahl der Sitzplätze: 1 von 5 10.02.2016 § 3 Nutzungsentgelt Die unter § 2 benannten Räume werden durch die Hochschule Esslingen dem Veranstalter gegen Bezahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von . € für den unter § 2 bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage folgender Vereinbarung „Festsetzung des Nutzungsentgeltes durch die Überlassung von Diensträumen und Inventar der Hochschule Esslingen“. Die Angaben zur Überweisung und zum Fälligkeitstermin, übernehmen Sie bitte aus der beiliegenden Rechnung. Die Benutzung der Räume darf nur für den unter § 2 festgelegten Zweck erfolgen. Eine anderweitige Nutzung ist untersagt. Die Hochschule behält sich vor, bei höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung von diesem Vertrag zurückzutreten. Hierzu wird der Hochschule ein unwiderrufliches und absolutes Rücktrittsrecht eingeräumt. Im Fall des Rücktritts stehen dem Veranstalter keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Hochschule zu. Der Veranstalter stellt zudem die Hochschule von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. § 4 Haftung Die Benutzung der unter § 2 festgelegten Räume, Anlagen, Einrichtungen und Einbauten, egal ob sie in den Räumen fest verbaut, oder beweglich dort befindlich sind, erfolgt auf Gefahr und Haftung des Veranstalters mit Ausnahme von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit der Hochschule. Der Veranstalter übernimmt in vollem Umfang die Haftung der Hochschule sowie des Landes BadenWürttemberg für alle sich im Zeitraum des § 2 im Zusammenhang mit der Veranstaltung ereignenden Personen- und Sachschäden und verpflichtet sich darüber hinaus, die Hochschule, sowie das Land BadenWürttemberg von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die gegenüber diesen von Dritten im Zusammenhang mit der Durchführung der unter § 2 näher definierten Veranstaltung geltend gemacht werden. Weiterhin übernimmt der Veranstalter die volle Haftung für Schäden, welche an den unter § 2 dieses Vertrages bezeichneten Räumen während der dort vereinbarten Mietdauer durch den Veranstalter, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, veranstaltungsbezogenes Personal oder sonstige Dritte entstehen. Der Veranstalter verpflichtet sich, für die unter § 2 dieses Vertrages bezeichnete Veranstaltung eine geeignete Haftpflichtversicherung im Sinne einer Veranstaltungsversicherung abzuschließen und diese Versicherung spätestens 5 Werktage vor Durchführung der Veranstaltung der Hochschule schriftlich nachzuweisen. Als Mindestversicherungssummen für die durch den Veranstalter abzuschließende Versicherung vereinbaren die Parteien folgende Risiken: a. b. Sachschaden 2.000.000,00 € Personenschaden 2.000.000,00 € Wird die Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder besteht diese nicht, so wird die Hochschule auch kurzfristigdie Durchführung der Veranstaltung verweigern. Im Fall der Durchführungsverweigerung mangels Haftpflichtversicherung stehen dem Veranstalter keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Hochschule zu. Der Veranstalter stellt zudem die Hochschule von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. 2 von 5 10.02.2016 § 5 Umgang mit eingebrachten Gegenstände Für sämtliche Gegenstände, welche durch den Veranstalter in die überlassenen Räume zur Durchführung der Veranstaltung oder zu sonstigen Zwecken eingebracht werden, übernehmen die Hochschule wie auch das Land Baden-Württemberg keinerlei Haftung mit Ausnahme von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Auch die Lagerung von durch den Veranstalter eingebrachten Gegenständen erfolgt allein auf dessen Gefahr, wobei weder die Hochschule noch das Land Baden-Württemberg jegliche Haftung für den Zustand, die Erhaltung oder die Beschädigung der Gegenstände übernehmen mit Ausnahme von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit. Die Benutzung und die Lagerung der eingebrachten Gegenstände darf nur in den dafür zugewiesenen Räumen erfolgen. Ausschmückungen, Requisiten, sonstige eingebrachte Gegenstände oder sonstige vorübergehende Einrichtungen sowie Veränderungen an der Aufstellung des Mobiliars bedürfen der Genehmigung der Hochschule Esslingen. Sie müssen gem. § 33 VstättVO ausgeführt werden. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist mittels entsprechender Zertifikate nachzuweisen. In Böden, Wände, Decken, Pfeiler und sonstige bauliche Substanzen oder durch die Hochschule eingebrachte Gegenständen dürfen weder Bohrlöcher, Schrauben, Nägel oder ähnliches ohne besondere, ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis der Hochschule eingelassen oder eingeschlagen werden. § 6 Zustand nach Nutzung Nach Beendigung des unter § 2 begründeten Nutzungszeitraumes hat der Veranstalter sämtliche Räume im ursprünglichen Zustand, vollständig gereinigt, von eingebrachten Gegenständen leer geräumt zum in § 2 vereinbarten Zeitpunkt an die Hochschule zurückzugeben. Erfolgt eine Räumung der unter § 2 dieses Vertrages bezeichneten Räumlichkeiten nicht vertragsgemäß, ist die Hochschule beziehungsweise das Land Baden-Württemberg ohne vorherige weitere Aufforderung und ohne Fristsetzung ermächtigt, die Räumung und Instandsetzung sowie gegebenenfalls Reparaturarbeiten auf Kosten des Veranstalters durchführen zu lassen. Der Veranstalter übernimmt für die unter § 2 bezeichneten Räume die vollumfängliche und im Rahmen seiner mit diesem Vertrag und im Sicherheitskonzept begründeten Verantwortlichkeit die Haftung für den Zustand der Räume, die Rückgabe im ursprünglichen Zustand wie bei Vertragsbeginn, den Schutz und die Bewachung der Räume während des Veranstaltungszeitraumes. Weiterhin übernimmt der Veranstalter die volle Haftung für Schäden, welche an den unter § 2 dieses Vertrages bezeichneten Räumen während der dort vereinbarten Mietdauer durch den Veranstalter, dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, veranstaltungsbezogenes Personal oder sonstige Dritte entstehen. § 7 Rechtliche Rahmenbedingungen Der Veranstalter versichert, dass ihm die geltende Versammlungsstättenverordnung des Landes BadenWürttemberg, die Landesbauordnung, das Polizeigesetz, die Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die BGV C 1 und BGV A3, sowie der einschlägigen DIN Normen zur Durchführung von Veranstaltungen bekannt sind und dass diese eingehalten werden. Der Veranstalter verpflichtet sich, bei der Erteilung von Aufträgen seinem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die für die Durchführung dessen Auftrages maßgeblichen Gesetze, Verordnungen, Veranstaltungshausordnung, Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen einzuhalten. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass diese Regelungen zwingendes Recht sind bzw. als verbindliche technische Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften gelten. Zwischen der Hochschule und dem Veranstalter wird gemäß § 38 Abs. 5 Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg vereinbart, dass sämtliche Betreiberpflichten gemäß § 38 Abs. 1-4 Versammlungsstättenverordnung auf den Veranstalter übergehen und durch diesen selbständig in eigener Haftung und Verantwortung wahrgenommen werden. 3 von 5 10.02.2016 Insbesondere ist der Veranstalter für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung jeglicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich. Weiterhin ist der Veranstalter für die Einhaltung der Lautstärke-Obergrenze verantwortlich und haftet alleine für Publikumsschäden durch überhöhte Lautstärken (DIN 15905-5). Der Veranstalter wird die in der DIN 15905-5 vorgeschriebenen Messungen vornehmen und selbst effektiv Lärmschutzmaßnahmen und Gehörschutz des Publikums sorgen. Der Veranstalter stellt die Hochschule von jeglichen Drittschäden, seien es Personen- oder Sachschäden, die sich im Zusammenhang mit, vor oder nach der Veranstaltung ereignen, voll umfänglich frei. Der Veranstalter verpflichtet sich, mindestens zwei und höchstens drei persönlich verantwortliche Veranstaltungsleiter zu benennen. Diese sind verpflichtet, während der gesamten Veranstaltung anwesend zu sein, keinen Alkohol oder sonstige berauschende Mittel zu sich zu nehmen und ständig verfügbar zu sein. Der Veranstalter verpflichtet sich, die behördlichen Auflagen der Sicherheitsbehörden, der Feuerwehr, der Polizei sowie die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten. Weiterhin verpflichtet sich der Veranstalter, einen Ordnungsdienst, eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache wie im Sicherheitskonzept beschrieben zu bestellen sowie mit der Polizei, der Feuerwehr, dem Rettungsdienst und sonstigen Behörden zu kooperieren. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Brandschutzordnung der Hochschule einzuhalten. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung unverzüglich abzubrechen, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte, für notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen Gefahr besteht, deren Betriebsfähigkeit eingeschränkt wird, Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können oder sonstige nicht unerhebliche Gefahren für Publikum und Versammlungsstätte sowie darin eingebrachte Einrichtungen bestehen oder entstehen. Der Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche Notausgänge, sonstige Ausgänge und Gänge freizuhalten und die Feuersicherheit der Versammlungsstätte und der überlassenen Räume aufrecht zu erhalten. Weiterhin verpflichtet sich der Verwaltungsbetriebes zu vermeiden. Veranstalter, eine Beeinträchtigung des Hochschul- bzw. § 8 Sicherheitskonzept In Konkretisierung der nach der geltenden Versammlungsstättenverordnung zugrunde legenden Maßstäbe verpflichtet sich der Veranstalter im Einzelnen zur Einhaltung des in der Anlage beigefügten Sicherheits- und Durchführungskonzepts, welches hiermit zum wesentlichen Vertragsbestandteil erklärt wird. Ergänzend hierzu gilt: Zum Ausschank von offenen oder geschlossenen Getränken sollte Mehrweg-Kunststoffgebinde eingesetzt werden. Die Verwendung von Glas, Steingut, Porzellan oder ähnlichem Geschirr, ähnlichen Gebinden ist in den Veranstaltungsräumen grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter weist alle von Ihm beauftragten Firmen sowie seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, ausdrücklich und unwiderruflich an, den im Einzelfall abgegebenen Weisungen der Hochschule oder deren Beauftragten Folge zu leisten. Weiterhin ist der Veranstalter damit einverstanden, dass die Hochschule eine oder zwei Personen nach freiem Ermessen als Vertreter des Betreibers bestimmt. Diese Vertreter des Betreibers können jederzeit und unwiderruflich Weisungen und Anordnungen bezüglich der betroffenen Betreiberpflichten im Rahmen des § 38 Abs. 1-4 Versammlungsstättenverordnung abgeben und sind berechtigt, das Hausrecht auszuüben. Der Veranstalter unterwirft sich bereits jetzt diesen Weisungen und Anordnungen. Werden die in diesem Vertrag dem Veranstalter auferlegten Pflichten durch diesen nicht eingehalten und überwacht, so wird die Hochschule -auch kurzfristig- die Durchführung der Veranstaltung verweigern oder diese abbrechen. Im Fall der Durchführungsverweigerung oder des Abbruchs stehen dem Veranstalter in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Hochschule zu. Der 4 von 5 10.02.2016 Veranstalter stellt zudem die Hochschule von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. § 9 Rauchverbot Für die Durchführung der unter § 2 näher definierten Veranstaltung gilt für sämtliche Räume der Hochschule ein absolutes Rauchverbot. Der Veranstalter ist verpflichtet, dieses Rauchverbot durch geeignete Maßnahmen durchzusetzen und sämtliche Bestimmungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes einzuhalten. Der Veranstalter übernimmt die volle Verantwortung für die Überwachung und Durchsetzung des Rauchverbots. Im Übrigen sind die Regelungen des Landes- Nichtraucherschutz-Gesetzes zu beachten. § 10 sonstige Genehmigungen Sämtliche notwendigen Genehmigungen sind vom Veranstalter vorzulegen. (GEMA-Anmeldung u. ä.) § 11 Nebenabreden Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Solche bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies nicht den Rest des Vertrages. die Parteien verpflichten sich, den unwirksamen Teil durch eine solche Formulierung zu ersetzen, die dem unwirksamen Teil wirtschaftlich am nächsten kommt. Esslingen, Ort, Datum ................................................................................................................................. Stempel und Unterschrift Stempel und Unterschrift Hochschule Veranstalter 5 von 5 10.02.2016
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