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Jugendfreiwilligendienst (JFD) – Haufe Redaktion, Dr. Constanze Oberkirch, Redaktion, Manfred Geiken – TK Lexikon Ausbildung – 1. Januar 2016
Jugendfreiwilligendienst (JFD)
HI1981533
Zusammenfassung
LI1928459
Begriff
Der "Jugendfreiwilligendienst" (JFD) ersetzt das frühere "Freiwillige Soziale Jahr" (FSJ) bzw. "Freiwillige Ökologische
Jahr" (FÖJ). Der JFD kann als sozialer oder ökologischer Dienst in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet
werden. Es besteht auch die Möglichkeit eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD).
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Arbeitsrecht: Anwendbar ist das Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste (JFDG). Nach § 13 JFDG finden
Arbeitsschutzbestimmungen und das BUrlG auf eine Tätigkeit im Rahmen des JFD entsprechende Anwendung. Der
IJFD ist geregelt in der Richtlinie zur Umsetzung des "Internationalen Jugendfreiwilligendienstes" vom 20.12.2010,
geändert am 17.4.2014 [ 1 ] (Richtlinie IJFD).
Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV. Da das
Einkommensteuergesetz insbesondere eine nur beispielhafte Aufzählung enthält, ergänzen R 19.3- 19.8 LStR sowie H
19.3- 19.8 LStH die gesetzlichen Bestimmungen.
Sozialversicherung: Jugendfreiwilligendienstleistende sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1
Nr. 1 SGB V (KV), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (RV), § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (AV) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI. In
der Regel ist das maximal nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG bemessene Taschengeld beitragspflichtig, in der
Arbeitslosenversicherung kann nach § 344 Abs. 2 SGB III abweichend die Bezugsgröße beitragspflichtig sein.
Kurzübersicht
Entgelt
Taschengeld (mtl. bis 372 EUR/West bzw. bis 324 EUR/Ost)
LSt
frei
Verpflegung, Unterkunft in Höhe der Sachbezugswerte (§ 2 SvEV) pflichtig
Beratungsblatt
SV
pflichtig
pflichtig
HI7673460
Weitere Informationen und Unterstützung zu diesem Thema finden Sie im Firmenkunden-Beratungsblatt Beschäftigung im
Ausland.
Arbeitsrecht
1 Einführung
HI726897
HI2330690
Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird der
Jugendfreiwilligendienst (JFD) ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Dauer beträgt mindestens 6
und höchstens 24 Monate. [ 2 ] Die Hilfstätigkeit ist im Wesentlichen unentgeltlich. Der freiwillige Dienst wird in
gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet.
Praxis-Beispiel
Einsatzort
Häufig wird der soziale JFD geleistet in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit
oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen. Der ökologische Dienst wird in geeigneten
Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind. [ 3 ]
Freiwillige können Personen sein, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. [ 4 ]
Der Jugendfreiwilligendienst kann auch im Ausland abgeleistet werden. [ 5 ]
2 Abgrenzung zum Bundesfreiwilligendienst
HI2687588
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) kann im Gegensatz zum Jugendfreiwilligendienst gemäß § 2 des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) auch von Personen über 27 Jahren abgeleistet werden, sofern sie die Pflichtschulzeit
erfüllt haben. Er ist grundsätzlich auf eine Vollzeittätigkeit ausgerichtet; Personen, die älter als 27 Jahre sind, können jedoch
auch in Teilzeit (mindestens 20 Stunden pro Woche) tätig werden. [ 6 ] Auf den BFD sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das
Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. [ 7 ]
3 Rechtsnatur des Helferverhältnisses
HI663063
Nach § 13 JFDG sind auf eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes nur die
"Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz" entsprechend anwendbar. Die Tätigkeit ist daher weder ein
Arbeitsverhältnis noch einem Arbeitsverhältnis völlig gleichgestellt. Vielmehr handelt es sich um ein Rechtsverhältnis eigener
Art, auf das nur die ausdrücklich genannten arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.
Achtung
Kein Ausbildungsverhältnis
Die Freiwilligen stehen zum jeweiligen Träger des JFD in keinem Ausbildungsverhältnis und sind auch keine zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Sie sind somit auch nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt.
4 Vertragsabschluss
HI663067
Zu Beginn des JFD schließen die Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mindestinhalt nach § 11 Abs. 1 JFDG ab.
Die Vereinbarung über das Helferverhältnis wird regelmäßig zwischen dem Freiwilligen und einem der Träger des JFD
geschlossen. Der Träger muss ein i. S. d. § 10 JFDG zugelassener Träger des freiwilligen sozialen Dienstes sein. Es ist zulässig,
dass die Helfer in trägereigenen und/oder fremden Einrichtungen eingesetzt werden.
5 Inhalt des Helferverhältnisses
HI663064
Nach den gesetzlichen Regelungen leisten die Freiwilligen eine überwiegend praktische Hilfstätigkeit. Der Freiwillige muss
seine Leistung ganztägig vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stellen. Ein zusätzlicher Beruf soll deshalb
neben der Freiwilligentätigkeit nicht ausgeübt werden. Gemeinsames Ziel aller Beteiligten ist es, soziales Lernen,
Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsbereitschaft der Freiwilligen zu fördern. [ 8 ]
6 Gegenleistungen des Trägers
HI663065
Der Träger darf nach den gesetzlichen Regelungen den Freiwilligen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung
und ein angemessenes Taschengeld gewähren oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende
Geldersatzleistungen. [ 9 ]
Praxis-Tipp
Angemessenes Taschengeld
Angemessen ist ein Taschengeld, das 6 % der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden
Beitragsbemessungsgrenze [ 10 ] nicht übersteigt. [ 11 ]
Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 JFDG ist nicht als Anspruchsgrundlage zu verstehen. Der Träger ist also zur Erbringung
der genannten Leistungen nicht verpflichtet.
7 Verpflichtung des Trägers
HI663066
Die Pflichten des Trägers umfassen die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung
durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit.
[ 12 ]
Dauert der JFD 12 Monate, beträgt die Gesamtdauer der durchzuführenden Seminare mindestens 25 Tage. Die Teilnahme
an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.
Zum Abschluss des JFD hat der Träger dem Freiwilligen eine Bescheinigung auszustellen. Der Inhalt der
Abschlussbescheinigung ist durch § 11 Abs. 3 JFDG vorgeschrieben. Ferner kann der Freiwillige vom Träger ein schriftliches
Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. [ 13 ]
8 Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts
HI663069
Nach § 13 JFDG finden Arbeitsschutzbestimmungen und das BUrlG auf eine Tätigkeit im Rahmen des JFD entsprechende
Anwendung.
Achtung
Arbeitsschutzbestimmungen
Der Begriff des Arbeitsschutzes ist dabei so zu verstehen wie in § 1 ASiG und in § 89 Abs. 1 BetrVG.
Arbeitsschutzbestimmungen in diesem Sinne sind alle Normen, die dem Arbeitgeber Pflichten auferlegen, um die von
der Arbeit ausgehenden Gefahren zu beseitigen oder zu mindern. Darunter fällt auch der soziale Arbeitsschutz
einschließlich des Mutterschutzes.
Das BetrVG selbst ist keine solche Arbeitsschutzbestimmung. Die Helfer im sozialen Jahr sind keine Arbeitnehmer i. S. d. § 5
Abs. 1 BetrVG und daher nicht wahlberechtigt (s. o.).
9 Rechtsschutz und Haftung
Für Streitigkeiten aus dem Freiwilligenverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig. [ 14 ]
HI663071
Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [ 15 ] .
10 Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD)
HI7330089
Die Freiwilligen können sich auch dafür entscheiden, den Dienst im Ausland abzuleisten. Die Rahmenbedingungen in § 6
BFDG sind den oben geschilderten Voraussetzungen des JFD weitgehend gleichgestellt. [ 16 ] Ergänzend sind die Träger
verpflichtet, die Freiwilligen für die Zeit des IJFD zu versichern. [ 17 ] Der Versicherungsschutz umfasst mindestens eine
Auslandskrankenversicherung, eine Unfallversicherung inkl. Invalidität und Todesfall, eine Haftpflicht- sowie
Rücktransportversicherung.
Lohnsteuer
HI726898
Lohnzahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
Nach der steuerlichen Einordnung sind Lohnzahlungen an Helfer in einem Jugendfreiwilligendienst steuerfreier Arbeitslohn. [
18 ]
Hingegen sind die erhaltenen Sachbezüge sowie die unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft oder Mahlzeiten
steuerpflichtig. Soweit die Helfer der Freiwilligendienste nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden, haben sie keinen Anspruch
auf Arbeitnehmer-Sparzulage; das VermBG ist nicht anzuwenden.
Eltern haben Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag
Für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das einen Freiwilligendienst, z. B. Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches
Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst leistet, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.
Die Eltern können eine Berücksichtigung des Kindes für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vom
Arbeitslohn durch die auf den ELStAM vermerkten Kinderfreibetragszahl erreichen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt der
Eltern.
Sozialversicherung
1 Regelungen für Teilnehmer
HI726899
HI2933037
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Teilnehmer am Jugendfreiwilligendienst (JFD). Der JFD umfasst u. a. alle
Tätigkeiten des früheren freiwilligen sozialen Jahres bzw. freiwilligen ökologischen Jahres.
Die Teilnehmer am JFD erhalten nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes
Taschengeld. Dieses soll 6 % der allgemeinen in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht
übersteigen. Anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung kann auch eine entsprechende Geldersatzleistung
gezahlt werden.
2 Versicherungsrechtliche Stellung
HI2330691
Während der Zeit eines JFD besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die
Teilnehmer an einem JFD zählen zu den Beschäftigten gegen Arbeitsentgelt. Wird kein Entgelt gezahlt, so tritt keine
Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ein. Allerdings greift in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres ggf. ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung.
Geringfügige Beschäftigungen
Für Teilnehmer an einem JFD kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung (Minijob) nicht in Betracht.
Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
werden immer berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen
Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
3 Beitragsrecht
HI2330692
Weder im Jugendfreiwilligendienstgesetz noch im SGB finden sich hinsichtlich des in der Krankenversicherung
anzuwendenden Beitragssatzes besondere Regelungen. In schriftlichen Vereinbarungen, die zwischen den Trägern des
Jugendfreiwilligendienstes und dem Freiwilligen geschlossen werden, ist die Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der
ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit garantiert. Daher ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der
allgemeine Beitragssatz anzuwenden.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des JFD werden aus der Summe des Taschengeldes und
dem Wert der Sachbezüge bemessen. Die Teilnehmer an einem JFD gelten nicht als Auszubildende. Deshalb ist bei
Volljährigen der ungekürzte Sachbezugswert maßgebend.
Ausnahmeregelung in der Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosenversicherung gelten die Ausführungen für die anderen Sozialversicherungszweige nur dann, wenn der JFD
nicht unmittelbar im Anschluss an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Schließt sich der JFD
unmittelbar an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, so gilt als Bemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt in
Höhe der monatlichen Bezugsgröße. [ 19 ] Ein unmittelbarer Anschluss liegt auch dann noch vor, wenn zwischen dem Ende der
Beschäftigung und dem Beginn des JFD ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt.
3.1 Tragung der Beiträge
HI2761162
Die für die Teilnehmer am JFD zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung
einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung hat der Arbeitgeber als Träger des JFD zu
übernehmen. Die Teilnehmer haben somit keine eigenen Beitragsanteile aufzubringen. [ 20 ] Die Gleitzonenregelung [ 21 ] gilt
selbst bei einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850 EUR pro Monat nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen bzw.
ökologischen Jahr. [ 22 ]
Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage
Teilnehmer am JFD sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind daher bei der Ermittlung der
Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeiträge sind im U1- Verfahren nicht zu zahlen. [ 23 ] Eine
Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit ist daher ausgeschlossen.
In den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) sind die Teilnehmer am JFD vom 1.7.2012 an
einbezogen. Die Aufwendungen des Trägers oder der Einsatzstelle aus Anlass der Mutterschaft (Arbeitsentgelt bei
Beschäftigungsverboten, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) sind daher im U2-Verfahren erstattungsfähig. Mit der Einbeziehung
in das Erstattungsverfahren geht die Verpflichtung einher, die Umlagen U2 zu zahlen.
Hinsichtlich der Insolvenzgeldumlage ist bei diesem Personenkreis das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Taschengeld und
Sachbezüge) zu berücksichtigen, sofern der Arbeitgeber nicht zu den von der Zahlung befreiten Arbeitgebern gehört. [ 24 ]
4 Besonderheiten im Meldeverfahren
HI2761163
Grundsätzlich gelten für Teilnehmer am JFD die Regelungen des DEÜV-Meldeverfahrens. Für Teilnehmer am JFD ist seit dem
1.1.2015 der durchschnittliche Zusatzbeitrag zu entrichten. Teilnehmer am JFD sind mit dem Personengruppenschlüssel 123 zu
melden. Bis zum 31.12.2014 war dieser Personenkreis von der Zahlung des Zusatzbeitrags ausgenommen.
[ 1 ] Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt, GMBl 2014 S. 536.
[ 2 ] § 5 Abs. 1, § 8 JFDG.
[ 3 ] § 4 Abs. 1 JFDG.
[ 4 ] § 2 Abs. 1 Ziff. 4 JFDG.
[ 5 ] § 6 JFDG.
[ 6 ] § 2 Ziff. 2 BFDG.
[ 7 ] § 13 Abs. 1 BFDG.
[ 8 ] § 5 Abs. 4 JFDG.
[ 9 ] § 2 Abs. 1 Ziff. 3 JFDG.
[ 10 ] § 159 SGB VI.
[ 11 ] § 2 Abs. 1 Ziff. 3 JFDG.
[ 12 ] § 5 Abs. 2 JFDG.
[ 13 ] § 11 Abs. 4 JFDG.
[ 14 ] § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG.
[ 15 ] § 13 Satz 2 JFDG.
[ 16 ] Richtlinie IJFD Ziffer II Nr. 1 – 4, GMBl 2014, S. 536.
[ 17 ] Richtlinie IJFD Ziffer II Nr. 5, GMBl 2014, S. 536.
[ 18 ] § 3 Nr. 5 Buchstabe f EStG,
s.Entgelt.
[ 19 ] § 344 Abs. 2 SGB III.
[ 20 ] § 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV.
[ 21 ] S. Gleitzone.
[ 22 ] BE v. 2.6.2003: TOP 6.
[ 23 ] S. Umlageverfahren.
[ 24 ] § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III.