Jugendfreiwilligendienst (JFD) – Haufe Redaktion, Dr. Constanze Oberkirch, Redaktion, Manfred Geiken – TK Lexikon Ausbildung – 1. Januar 2016 Jugendfreiwilligendienst (JFD) HI1981533 Zusammenfassung LI1928459 Begriff Der "Jugendfreiwilligendienst" (JFD) ersetzt das frühere "Freiwillige Soziale Jahr" (FSJ) bzw. "Freiwillige Ökologische Jahr" (FÖJ). Der JFD kann als sozialer oder ökologischer Dienst in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden. Es besteht auch die Möglichkeit eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD). Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Anwendbar ist das Gesetz zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste (JFDG). Nach § 13 JFDG finden Arbeitsschutzbestimmungen und das BUrlG auf eine Tätigkeit im Rahmen des JFD entsprechende Anwendung. Der IJFD ist geregelt in der Richtlinie zur Umsetzung des "Internationalen Jugendfreiwilligendienstes" vom 20.12.2010, geändert am 17.4.2014 [ 1 ] (Richtlinie IJFD). Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln § 19 Abs. 1 EStG, § 2 LStDV. Da das Einkommensteuergesetz insbesondere eine nur beispielhafte Aufzählung enthält, ergänzen R 19.3- 19.8 LStR sowie H 19.3- 19.8 LStH die gesetzlichen Bestimmungen. Sozialversicherung: Jugendfreiwilligendienstleistende sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (KV), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (RV), § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (AV) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI. In der Regel ist das maximal nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG bemessene Taschengeld beitragspflichtig, in der Arbeitslosenversicherung kann nach § 344 Abs. 2 SGB III abweichend die Bezugsgröße beitragspflichtig sein. Kurzübersicht Entgelt Taschengeld (mtl. bis 372 EUR/West bzw. bis 324 EUR/Ost) LSt frei Verpflegung, Unterkunft in Höhe der Sachbezugswerte (§ 2 SvEV) pflichtig Beratungsblatt SV pflichtig pflichtig HI7673460 Weitere Informationen und Unterstützung zu diesem Thema finden Sie im Firmenkunden-Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland. Arbeitsrecht 1 Einführung HI726897 HI2330690 Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird der Jugendfreiwilligendienst (JFD) ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Dauer beträgt mindestens 6 und höchstens 24 Monate. [ 2 ] Die Hilfstätigkeit ist im Wesentlichen unentgeltlich. Der freiwillige Dienst wird in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Praxis-Beispiel Einsatzort Häufig wird der soziale JFD geleistet in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen. Der ökologische Dienst wird in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind. [ 3 ] Freiwillige können Personen sein, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. [ 4 ] Der Jugendfreiwilligendienst kann auch im Ausland abgeleistet werden. [ 5 ] 2 Abgrenzung zum Bundesfreiwilligendienst HI2687588 Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) kann im Gegensatz zum Jugendfreiwilligendienst gemäß § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) auch von Personen über 27 Jahren abgeleistet werden, sofern sie die Pflichtschulzeit erfüllt haben. Er ist grundsätzlich auf eine Vollzeittätigkeit ausgerichtet; Personen, die älter als 27 Jahre sind, können jedoch auch in Teilzeit (mindestens 20 Stunden pro Woche) tätig werden. [ 6 ] Auf den BFD sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden. [ 7 ] 3 Rechtsnatur des Helferverhältnisses HI663063 Nach § 13 JFDG sind auf eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes nur die "Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz" entsprechend anwendbar. Die Tätigkeit ist daher weder ein Arbeitsverhältnis noch einem Arbeitsverhältnis völlig gleichgestellt. Vielmehr handelt es sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das nur die ausdrücklich genannten arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind. Achtung Kein Ausbildungsverhältnis Die Freiwilligen stehen zum jeweiligen Träger des JFD in keinem Ausbildungsverhältnis und sind auch keine zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Sie sind somit auch nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt. 4 Vertragsabschluss HI663067 Zu Beginn des JFD schließen die Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mindestinhalt nach § 11 Abs. 1 JFDG ab. Die Vereinbarung über das Helferverhältnis wird regelmäßig zwischen dem Freiwilligen und einem der Träger des JFD geschlossen. Der Träger muss ein i. S. d. § 10 JFDG zugelassener Träger des freiwilligen sozialen Dienstes sein. Es ist zulässig, dass die Helfer in trägereigenen und/oder fremden Einrichtungen eingesetzt werden. 5 Inhalt des Helferverhältnisses HI663064 Nach den gesetzlichen Regelungen leisten die Freiwilligen eine überwiegend praktische Hilfstätigkeit. Der Freiwillige muss seine Leistung ganztägig vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stellen. Ein zusätzlicher Beruf soll deshalb neben der Freiwilligentätigkeit nicht ausgeübt werden. Gemeinsames Ziel aller Beteiligten ist es, soziales Lernen, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsbereitschaft der Freiwilligen zu fördern. [ 8 ] 6 Gegenleistungen des Trägers HI663065 Der Träger darf nach den gesetzlichen Regelungen den Freiwilligen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewähren oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen. [ 9 ] Praxis-Tipp Angemessenes Taschengeld Angemessen ist ein Taschengeld, das 6 % der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze [ 10 ] nicht übersteigt. [ 11 ] Die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 JFDG ist nicht als Anspruchsgrundlage zu verstehen. Der Träger ist also zur Erbringung der genannten Leistungen nicht verpflichtet. 7 Verpflichtung des Trägers HI663066 Die Pflichten des Trägers umfassen die fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. [ 12 ] Dauert der JFD 12 Monate, beträgt die Gesamtdauer der durchzuführenden Seminare mindestens 25 Tage. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit. Zum Abschluss des JFD hat der Träger dem Freiwilligen eine Bescheinigung auszustellen. Der Inhalt der Abschlussbescheinigung ist durch § 11 Abs. 3 JFDG vorgeschrieben. Ferner kann der Freiwillige vom Träger ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. [ 13 ] 8 Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts HI663069 Nach § 13 JFDG finden Arbeitsschutzbestimmungen und das BUrlG auf eine Tätigkeit im Rahmen des JFD entsprechende Anwendung. Achtung Arbeitsschutzbestimmungen Der Begriff des Arbeitsschutzes ist dabei so zu verstehen wie in § 1 ASiG und in § 89 Abs. 1 BetrVG. Arbeitsschutzbestimmungen in diesem Sinne sind alle Normen, die dem Arbeitgeber Pflichten auferlegen, um die von der Arbeit ausgehenden Gefahren zu beseitigen oder zu mindern. Darunter fällt auch der soziale Arbeitsschutz einschließlich des Mutterschutzes. Das BetrVG selbst ist keine solche Arbeitsschutzbestimmung. Die Helfer im sozialen Jahr sind keine Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG und daher nicht wahlberechtigt (s. o.). 9 Rechtsschutz und Haftung Für Streitigkeiten aus dem Freiwilligenverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig. [ 14 ] HI663071 Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer [ 15 ] . 10 Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD) HI7330089 Die Freiwilligen können sich auch dafür entscheiden, den Dienst im Ausland abzuleisten. Die Rahmenbedingungen in § 6 BFDG sind den oben geschilderten Voraussetzungen des JFD weitgehend gleichgestellt. [ 16 ] Ergänzend sind die Träger verpflichtet, die Freiwilligen für die Zeit des IJFD zu versichern. [ 17 ] Der Versicherungsschutz umfasst mindestens eine Auslandskrankenversicherung, eine Unfallversicherung inkl. Invalidität und Todesfall, eine Haftpflicht- sowie Rücktransportversicherung. Lohnsteuer HI726898 Lohnzahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn Nach der steuerlichen Einordnung sind Lohnzahlungen an Helfer in einem Jugendfreiwilligendienst steuerfreier Arbeitslohn. [ 18 ] Hingegen sind die erhaltenen Sachbezüge sowie die unentgeltliche oder verbilligte Unterkunft oder Mahlzeiten steuerpflichtig. Soweit die Helfer der Freiwilligendienste nicht als Arbeitnehmer eingestuft werden, haben sie keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage; das VermBG ist nicht anzuwenden. Eltern haben Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag Für ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das einen Freiwilligendienst, z. B. Freiwilliges soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst leistet, erhalten die Eltern Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag. Die Eltern können eine Berücksichtigung des Kindes für die Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vom Arbeitslohn durch die auf den ELStAM vermerkten Kinderfreibetragszahl erreichen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt der Eltern. Sozialversicherung 1 Regelungen für Teilnehmer HI726899 HI2933037 Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Teilnehmer am Jugendfreiwilligendienst (JFD). Der JFD umfasst u. a. alle Tätigkeiten des früheren freiwilligen sozialen Jahres bzw. freiwilligen ökologischen Jahres. Die Teilnehmer am JFD erhalten nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld. Dieses soll 6 % der allgemeinen in der Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung kann auch eine entsprechende Geldersatzleistung gezahlt werden. 2 Versicherungsrechtliche Stellung HI2330691 Während der Zeit eines JFD besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Teilnehmer an einem JFD zählen zu den Beschäftigten gegen Arbeitsentgelt. Wird kein Entgelt gezahlt, so tritt keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung ein. Allerdings greift in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ggf. ein Anspruch auf kostenfreie Familienversicherung. Geringfügige Beschäftigungen Für Teilnehmer an einem JFD kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung (Minijob) nicht in Betracht. Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden immer berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. 3 Beitragsrecht HI2330692 Weder im Jugendfreiwilligendienstgesetz noch im SGB finden sich hinsichtlich des in der Krankenversicherung anzuwendenden Beitragssatzes besondere Regelungen. In schriftlichen Vereinbarungen, die zwischen den Trägern des Jugendfreiwilligendienstes und dem Freiwilligen geschlossen werden, ist die Fortzahlung des Taschengeldes innerhalb der ersten 6 Wochen einer Arbeitsunfähigkeit garantiert. Daher ist für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während des JFD werden aus der Summe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge bemessen. Die Teilnehmer an einem JFD gelten nicht als Auszubildende. Deshalb ist bei Volljährigen der ungekürzte Sachbezugswert maßgebend. Ausnahmeregelung in der Arbeitslosenversicherung Für die Arbeitslosenversicherung gelten die Ausführungen für die anderen Sozialversicherungszweige nur dann, wenn der JFD nicht unmittelbar im Anschluss an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Schließt sich der JFD unmittelbar an ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an, so gilt als Bemessungsgrundlage ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. [ 19 ] Ein unmittelbarer Anschluss liegt auch dann noch vor, wenn zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des JFD ein Zeitraum von nicht mehr als einem Monat liegt. 3.1 Tragung der Beiträge HI2761162 Die für die Teilnehmer am JFD zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherung einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung hat der Arbeitgeber als Träger des JFD zu übernehmen. Die Teilnehmer haben somit keine eigenen Beitragsanteile aufzubringen. [ 20 ] Die Gleitzonenregelung [ 21 ] gilt selbst bei einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 850 EUR pro Monat nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr. [ 22 ] Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage Teilnehmer am JFD sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Aufwendungsausgleichsgesetzes. Sie sind daher bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen. Umlagebeiträge sind im U1- Verfahren nicht zu zahlen. [ 23 ] Eine Erstattung etwaiger Arbeitgeberaufwendungen aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit ist daher ausgeschlossen. In den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2-Verfahren) sind die Teilnehmer am JFD vom 1.7.2012 an einbezogen. Die Aufwendungen des Trägers oder der Einsatzstelle aus Anlass der Mutterschaft (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) sind daher im U2-Verfahren erstattungsfähig. Mit der Einbeziehung in das Erstattungsverfahren geht die Verpflichtung einher, die Umlagen U2 zu zahlen. Hinsichtlich der Insolvenzgeldumlage ist bei diesem Personenkreis das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Taschengeld und Sachbezüge) zu berücksichtigen, sofern der Arbeitgeber nicht zu den von der Zahlung befreiten Arbeitgebern gehört. [ 24 ] 4 Besonderheiten im Meldeverfahren HI2761163 Grundsätzlich gelten für Teilnehmer am JFD die Regelungen des DEÜV-Meldeverfahrens. Für Teilnehmer am JFD ist seit dem 1.1.2015 der durchschnittliche Zusatzbeitrag zu entrichten. Teilnehmer am JFD sind mit dem Personengruppenschlüssel 123 zu melden. Bis zum 31.12.2014 war dieser Personenkreis von der Zahlung des Zusatzbeitrags ausgenommen. [ 1 ] Veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt, GMBl 2014 S. 536. [ 2 ] § 5 Abs. 1, § 8 JFDG. [ 3 ] § 4 Abs. 1 JFDG. [ 4 ] § 2 Abs. 1 Ziff. 4 JFDG. [ 5 ] § 6 JFDG. [ 6 ] § 2 Ziff. 2 BFDG. [ 7 ] § 13 Abs. 1 BFDG. [ 8 ] § 5 Abs. 4 JFDG. [ 9 ] § 2 Abs. 1 Ziff. 3 JFDG. [ 10 ] § 159 SGB VI. [ 11 ] § 2 Abs. 1 Ziff. 3 JFDG. [ 12 ] § 5 Abs. 2 JFDG. [ 13 ] § 11 Abs. 4 JFDG. [ 14 ] § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG. [ 15 ] § 13 Satz 2 JFDG. [ 16 ] Richtlinie IJFD Ziffer II Nr. 1 – 4, GMBl 2014, S. 536. [ 17 ] Richtlinie IJFD Ziffer II Nr. 5, GMBl 2014, S. 536. [ 18 ] § 3 Nr. 5 Buchstabe f EStG, s.Entgelt. [ 19 ] § 344 Abs. 2 SGB III. [ 20 ] § 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV. [ 21 ] S. Gleitzone. [ 22 ] BE v. 2.6.2003: TOP 6. [ 23 ] S. Umlageverfahren. [ 24 ] § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III.
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