Beförderungsbedingungen § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt § 10 Erstattungen Abschnitt 1 - Beförderungsentgelt Abschnitt 2 - Mobilitätsgarantie Abschnitt 3 - Besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr Abschnitt 1 – Erstattung von Beförderungsentgelt (1) Wird ein Fahrschein nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage des Fahrscheines erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung ist der Fahrgast. (2) Wird ein Fahrschein nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrscheines erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrscheines ist der Fahrgast. (3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrscheines erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten- je Tag zwei Fahrten- als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgasts vorgelegt wird (gilt nicht für übertragbare Zeitkarten). Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt. (4) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts besteht nicht 1. bei Ausschluss von der Beförderung nach § 3 (1), Satz 2 Nr.1 und 3. 2. wenn ein Fahrgast, der im Besitz eines gültigen Fahrscheines für die Benutzung der 1. Klasse ist, in der 1.Klasse keinen Sitzplatz findet, 3. für verlorene oder abhanden gekommene Fahrscheine, sofern es sich nicht um persönliche Fahrscheine handelt. (5) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises - bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem der Fahrausweis gekauft worden ist. (6) Von dem zu erstattenden Betrag werden je Bearbeitungsfall ein Bearbeitungsentgelt von 2,00 € sowie für die Überweisung 1,50 € abgezogen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist. Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen bei Erstattungen, wenn diese auf Grund von Umständen beantragt werden, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. (7) Nach einer Tarifänderung können nicht entwertete Fahrscheine noch 6 Monate nach der Tarifänderung benutzt werden. Danach kann der Fahrschein gegen Aufpreis umgetauscht oder erstattet werden. Abschnitt 2 - Mobilitätsgarantie (1) Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von Wochen-, Monats- und Jahreskarten mit Ausnahme der Zeitkarten des Ausbildungsverkehres (Wochen-, Monatsund Jahreskarten des Ausbildungsverkehres, MAXX-Ticket, SuperMAXX- Ticket, SemesterTicket, +Westpfalz und Anschluss-Semester-Ticket und Westpfalz- Anschluss-SemesterTicket) sowie für Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi umzusteigen um, zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Verspätung, mit diesem zum nächstmöglichen Umsteigepunkt mit Bus und Bahn oder, sofern nicht anders zu realisieren, zum Ziel zu fahren und sich den Fahrpreis im Nachhinein erstatten zu lassen. Sie greift, wenn der Fahrgast vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten VRN-Verkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen wird und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel erreichende VRN-Verkehrsmittel zu nutzen. (2) Maßgeblich zur Ermittlung der Dauer der Verspätung sind die jeweils aktuell in der Internet- Fahrplanauskunft des VRN hinterlegten Fahrplandaten. Bei Fahrten, bei denen der Fahrgast zwischen Verbundverkehrsmitteln umsteigt, wird zur Ermittlung der Dauer der Verspätung die gemäß Internet-Fahrplanauskunft ausgewiesene Fahrt mit normaler Umsteigezeit zu Grunde gelegt (Fahrplanauskunft unter www.vrn.de). (3) Die Taxikosten werden bis zu einem Betrag i. H. v. 50,00 € ersetzt. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur einm al geltend gemacht werden. (4) Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit dem aus- gefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie, das z. B. unter www.vrn.de vorgehalten wird, innerhalb von zwei Wochen beim VRN einzureichen (Ausschlussfrist). Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung sowie eine Verrechnung beim Ticketkauf sind nicht möglich. (5) Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der im VRN kooperierenden Verkehrsunternehmen zurückgeht. Insbesondere begründen Unwetter, Bombendrohungen, Streik, Suizid und Eingriffe Dritter in den Eisenbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mobilitätsgarantie. Die Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen oder ihm vor dem Kauf des Tickets bekannt waren. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn sie auf Maßnahmen wie Straßen- oder Streckensperrungen beruht, die im Vorfeld rechtzeitig unter www.vrn.de angekündigt wurden. (6) Mit der Inanspruchnahme der Mobilitätsgarantie verzichtet der Fahrgast auf die Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche auf Grundlage der eisenbahnrechtlichen Vorschriften aufgrund des- selben Sachverhalts gegenüber den Verbund- unternehmen des VRN. Abschnitt 3 – Besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr (1) Für die Rechte und Pflichten des Fahrgastes im Eisenbahnverkehr gelten für nach dem VRN-Tarif ausgestellte Fahrausweise die Regelungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahn-Verkehrsordnung die Verordnung (EG) 1371/2007 sowie die darauf basierenden Regelungen des jeweiligen vertraglichen Beförderers im Eisenbahnverkehr entsprechend (näheres hierzu unter www.fahrgastrechte.info). Darüber hinaus gelten die im Folgenden dargestellten Regelungen. (2) Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrscheine nach dem Gemeinschaftstarif des VRN erfasst. (3) Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist. (4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist von der Haftung befreit, wenn der Ausfall der Fahrt, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist: • außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende (betriebsfremde) Umstände, die das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte, • Verschulden des Reisenden, • Verhalten eines Dritten, das das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte. (5) Die Entschädigung beträgt grundsätzlich ab einer Ankunftsverspätung von 60 Min. 25 % und ab einer Ankunftsverspätung von 120 Min. 50 % des tatsächlich entrichteten Fahrpreises. (6) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag höher als 3,99 € ist. (7) Bei Kombi-Tickets, beim Kongress-Ticket und beim City-Ticket erfolgt keine Entschädigung, weil diese Tickets gegenüber dem Regeltarif stark rabattiert sind. (8) Bei Fahrscheinen mit einer Gültigkeit von einem Tag oder länger hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitsbereich seiner Zeitkarte wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Min. erlitten hat. Die Entschädigung beträgt 1,50 € je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse und 2,25 € je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 1. Wagenklasse. Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag zusammen höher als 3,99 € ist und die Entschädigungsforderungen bei Monatskarten und Zeitkarten mit kürzerer Geltungsdauer gesammelt für den Geltungszeit- raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitkarte eingereicht werden. Bei Zeitkarten mit längerer Geltungsdauer erfolgt die Entschädigungszahlung jeweils auf Antrag, wenn die gesammelten Entschädigungsansprüche den Betrag von mind. 4,00 € erreichen. Der Entschädigungsbetrag wird auf maximal 25 % des tatsächlich entrichteten Fahrpreises begrenzt. (9) Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort seines Beförderungsvertrages ankommen wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht und dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit der Reisende für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrausweise erwerben muss, kann er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug die alternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Anspruch auf die Durchführung der Fahrt in einem anderen Zug besteht nicht, sofern der Fahrgast seine Fahrt mit einem der nachstehenden Tickets unternimmt: Baden-Württemberg-Ticket, Baden-Württemberg- Ticket Nacht, Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland- Ticket, Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket Nacht, Hessen Ticket, Schönes-Wochenende-Ticket, Kombi-Ticket, Kongress-Ticket, Sonderfahrausweise sowie Tages-Karte und 3-Tages-Karte. (10) Die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte aus dem Eisenbahnverkehr schließt Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt auf die VRN–Mobilitätsgarantie (siehe § 10 Abschnitt 2) aus. (11) Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den betriebseigenen Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen gestellt werden. Erstattungsvordrucke sind auch im Internet abrufbar. (12) Im Übrigen gelten die besonderen Regelungen der E isenbahnbeförderungsunternehmen (siehe Absatz 1).
© Copyright 2024 ExpyDoc