Tarifbestimmungen Beförderungsbedingungen-Erstattungen

Beförderungsbedingungen
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
§ 10 Erstattungen
Abschnitt 1 - Beförderungsentgelt
Abschnitt 2 - Mobilitätsgarantie
Abschnitt 3 - Besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr
Abschnitt 1 – Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrschein nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf
Antrag und gegen Vorlage des Fahrscheines erstattet. Beweispflichtig für die
Nichtbenutzung ist der Fahrgast.
(2) Wird ein Fahrschein nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der
Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte
Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrscheines
erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrscheines ist der Fahrgast.
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für
die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten
Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrscheines erstattet. Für die Feststellung des
Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten- je Tag zwei Fahrten- als durchgeführt gelten, ist der
Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels
der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines
Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod
des Fahrgasts vorgelegt wird (gilt nicht für übertragbare Zeitkarten). Bei der Anrechnung
des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur
bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das
Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts besteht nicht
1. bei Ausschluss von der Beförderung nach § 3 (1), Satz 2 Nr.1 und 3.
2. wenn ein Fahrgast, der im Besitz eines gültigen Fahrscheines für die Benutzung der 1.
Klasse ist, in der 1.Klasse keinen Sitzplatz findet,
3. für verlorene oder abhanden gekommene Fahrscheine, sofern es sich nicht um
persönliche Fahrscheine handelt.
(5) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich - spätestens innerhalb einer
Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises - bei der Verwaltung des
Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem der Fahrausweis gekauft worden ist.
(6) Von dem zu erstattenden Betrag werden je Bearbeitungsfall ein Bearbeitungsentgelt
von 2,00 € sowie für die Überweisung 1,50 € abgezogen, es sei denn, der Kunde weist
nach, dass ein Bearbeitungsentgelt in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich
niedrigerer Höhe angefallen ist. Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungsgebühr
werden nicht abgezogen bei Erstattungen, wenn diese auf Grund von Umständen beantragt
werden, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
(7) Nach einer Tarifänderung können nicht entwertete Fahrscheine noch 6 Monate nach
der Tarifänderung benutzt werden. Danach kann der Fahrschein gegen Aufpreis
umgetauscht oder erstattet werden.
Abschnitt 2 - Mobilitätsgarantie
(1) Im Rahmen der Mobilitätsgarantie besteht für Inhaber von Wochen-, Monats- und
Jahreskarten mit Ausnahme der Zeitkarten des Ausbildungsverkehres (Wochen-, Monatsund Jahreskarten des Ausbildungsverkehres, MAXX-Ticket, SuperMAXX- Ticket, SemesterTicket, +Westpfalz und Anschluss-Semester-Ticket und Westpfalz- Anschluss-SemesterTicket) sowie für Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtberechtigung bei
Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit, auf ein Taxi umzusteigen um, zur
Vermeidung einer unverhältnismäßigen Verspätung, mit diesem zum nächstmöglichen
Umsteigepunkt mit Bus und Bahn oder, sofern nicht anders zu realisieren, zum Ziel zu
fahren und sich den Fahrpreis im Nachhinein erstatten zu lassen. Sie greift, wenn der
Fahrgast vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt
benutzten VRN-Verkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan
ausgewiesen erreichen wird und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel
erreichende VRN-Verkehrsmittel zu nutzen.
(2) Maßgeblich zur Ermittlung der Dauer der Verspätung sind die jeweils aktuell in der
Internet- Fahrplanauskunft des VRN hinterlegten Fahrplandaten. Bei Fahrten, bei denen
der Fahrgast zwischen Verbundverkehrsmitteln umsteigt, wird zur Ermittlung der Dauer
der Verspätung die gemäß Internet-Fahrplanauskunft ausgewiesene Fahrt mit normaler
Umsteigezeit zu Grunde gelegt (Fahrplanauskunft unter www.vrn.de).
(3) Die Taxikosten werden bis zu einem Betrag i. H. v. 50,00 € ersetzt. Eine Erstattung
kann pro Fahrt und Fahrausweis nur einm al geltend gemacht werden.
(4) Der Fahrgast hat eine vom Taxiunternehmen ausgestellte Quittung zusammen mit
dem aus- gefüllten Erstattungsformular für die Mobilitätsgarantie, das z. B. unter
www.vrn.de vorgehalten wird, innerhalb von zwei Wochen beim VRN einzureichen
(Ausschlussfrist). Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung
sowie eine Verrechnung beim Ticketkauf sind nicht möglich.
(5) Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall
nicht auf das Verschulden eines der im VRN kooperierenden Verkehrsunternehmen
zurückgeht. Insbesondere begründen Unwetter, Bombendrohungen, Streik, Suizid und
Eingriffe Dritter in den Eisenbahn-, Straßenbahn- und Busverkehr keinen Anspruch auf
Leistungen aus der Mobilitätsgarantie. Die Erstattung ist auch ausgeschlossen, wenn die
Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen oder
ihm vor dem Kauf des Tickets bekannt waren. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn sie auf
Maßnahmen wie Straßen- oder Streckensperrungen beruht, die im Vorfeld rechtzeitig unter
www.vrn.de angekündigt wurden.
(6) Mit der Inanspruchnahme der Mobilitätsgarantie verzichtet der Fahrgast auf die
Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche auf Grundlage der eisenbahnrechtlichen
Vorschriften aufgrund des- selben Sachverhalts gegenüber den Verbund- unternehmen
des VRN.
Abschnitt 3 – Besondere Regelungen im Eisenbahnverkehr
(1) Für die Rechte und Pflichten des Fahrgastes im Eisenbahnverkehr gelten für nach
dem VRN-Tarif ausgestellte Fahrausweise die Regelungen des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes, die Eisenbahn-Verkehrsordnung die Verordnung (EG) 1371/2007
sowie die darauf basierenden Regelungen des jeweiligen vertraglichen Beförderers im
Eisenbahnverkehr entsprechend (näheres hierzu unter www.fahrgastrechte.info). Darüber
hinaus gelten die im Folgenden dargestellten Regelungen.
(2) Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrscheine nach dem
Gemeinschaftstarif des VRN erfasst.
(3) Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur
wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten
Eisenbahnbeförderung eingetreten ist.
(4) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist von der Haftung befreit, wenn der Ausfall
der Fahrt, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf einen der folgenden
Gründe zurückzuführen ist:
• außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende (betriebsfremde) Umstände, die das
betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles
gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte,
• Verschulden des Reisenden,
• Verhalten eines Dritten, das das betreibende Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz
Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren
Folgen es nicht abwenden konnte.
(5) Die Entschädigung beträgt grundsätzlich ab einer Ankunftsverspätung von 60 Min. 25
% und ab einer Ankunftsverspätung von 120 Min. 50 % des tatsächlich entrichteten
Fahrpreises.
(6) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag
höher als 3,99 € ist.
(7) Bei Kombi-Tickets, beim Kongress-Ticket und beim City-Ticket erfolgt keine
Entschädigung, weil diese Tickets gegenüber dem Regeltarif stark rabattiert sind.
(8) Bei Fahrscheinen mit einer Gültigkeit von einem Tag oder länger hat der Fahrgast
Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitsbereich seiner Zeitkarte wiederholt
Verspätungen von mindestens 60 Min. erlitten hat. Die Entschädigung beträgt 1,50 € je
Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse und 2,25 € je Verspätungsfall bei
Fahrkarten für die 1. Wagenklasse. Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der
Entschädigungsbetrag zusammen höher als 3,99 € ist und die
Entschädigungsforderungen bei Monatskarten und Zeitkarten mit kürzerer Geltungsdauer
gesammelt für den Geltungszeit- raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Zeitkarte
eingereicht werden. Bei Zeitkarten mit längerer Geltungsdauer erfolgt die
Entschädigungszahlung jeweils auf Antrag, wenn die gesammelten
Entschädigungsansprüche den Betrag von mind. 4,00 € erreichen. Der
Entschädigungsbetrag wird auf maximal 25 % des tatsächlich entrichteten Fahrpreises
begrenzt.
(9) Muss vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Reisende aufgrund des
Ausfalls oder einer Verspätung des von ihm gem. Beförderungsvertrag gewählten Zuges
mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort seines Beförderungsvertrages ankommen
wird, kann er die Fahrt mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine
Reservierungspflicht besteht und dieser Zug keine Sonderfahrt durchführt. Soweit der
Reisende für den ersatzweise genutzten Zug weitere Fahrausweise erwerben muss, kann
er von dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, dessen ausgefallener oder verspäteter Zug
die alternative Nutzung eines anderen Zuges notwendig machte, den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Anspruch auf die Durchführung der Fahrt in
einem anderen Zug besteht nicht, sofern der Fahrgast seine Fahrt mit einem der
nachstehenden Tickets unternimmt: Baden-Württemberg-Ticket, Baden-Württemberg- Ticket
Nacht, Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland- Ticket, Rheinland-Pfalz-Ticket/Saarland-Ticket
Nacht, Hessen Ticket, Schönes-Wochenende-Ticket, Kombi-Ticket, Kongress-Ticket,
Sonderfahrausweise sowie Tages-Karte und 3-Tages-Karte.
(10) Die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte aus dem Eisenbahnverkehr schließt
Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt auf die VRN–Mobilitätsgarantie (siehe § 10
Abschnitt 2) aus.
(11) Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den
betriebseigenen Verkaufsstellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen gestellt werden.
Erstattungsvordrucke sind auch im Internet abrufbar.
(12) Im Übrigen gelten die besonderen Regelungen der E isenbahnbeförderungsunternehmen (siehe Absatz 1).