Fall 3 Lösung - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits

Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich
Arbeitsrecht
WS 2015/16
Klausur 3
- Lösung - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
09.10.15 / Folie 1
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil A
A. Beantworten Sie nachstehende Fragen.
I. 1. Definieren Sie den Begriff Arbeitskampf.
Kollektive Maßnahme der Arbeitgeber- oder
Arbeitnehmerseite zur Störung des Arbeitsverhältnisses,
um ein bestimmtes Regelungsziel zu erreichen.
2.  Worin unterscheiden sich Arbeitskampf und
Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB)?
Der Arbeitskampf dient der Lösung einer
Regelungsstreitigkeit für die Zukunft, währen das ZbR
der Durchsetzung von Rechtsansprüchen dient.
09.10.15 / Folie 2
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil A
II. Nennen Sie je drei Arbeitskampfmittel auf.
1. Arbeitnehmerseite
2. Arbeitgeberseite
Aussperrung/BetriebsStreik /Boykott/
stilllegung/Streikprämie
Betriebsbesetzung oder Bzw. Beschäftigung von
-blockade/Flash-Mob.
Streikbrechern (zB
LeihAN)
09.10.15 / Folie 3
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil A
III.  Gibt es einen numerus clausus von Arbeitskampfmitteln?
Begründen Sie Ihre Entscheidung.
Nein, Art. 9 III GG garantiert die freie Wahl der
Arbeitskampfmittel.
IV.  Wieso ist nach der Rspr. und h. M. während eines laufenden
Tarifvertrags ein Arbeitskampf in Bezug auf Gegenstände des
laufenden Tarifvertrags unzulässig?
Friedenspflicht als Ausdruck des Grundsatzes der Vertragstreue.
V.  Sie sollen die Zulässigkeit einer einzelnen
Arbeitskampfmaßnahme beurteilen. Wo finden Sie die
wesentlichen Rechts(erkenntnis)quellen?
Das Arbeitskampfrecht als solches ist nicht gesetzlich geregelt.
Daher Art. 9 III GG + Richterrecht, insbes. BVerfG + BAG.
09.10.15 / Folie 4
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil A
VI. Begründen Sie, weswegen nach Rspr. und h. M. nur
tariffähige Parteien einen Arbeitskampf ausrufen
können?
Der Arbeitskampf ist Hilfsmittel der Durchsetzung
von Tarifforderungen. Deswegen kann dieser nur
zwischen und durch tariffähige Parteien geführt
werden.
VII. Welche gesetzliche Regelung des
Arbeitsförderungsrechts ist Ausdruck der
Staatsneutralität im Arbeitskampf?
§ 160 SGB III
09.10.15 / Folie 5
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil A
VIII. Was besagt der ultima-ratio-Grundsatz im
Arbeitskampfrecht? Begründen Sie, weswegen gleichwohl
Warnstreiks trotz laufender Tarifvertragsverhandlungen
zulässig sind, wenn die Friedenspflicht abgelaufen ist.
Ein Arbeitskampf darf nur das letzte Mittel zur
Erreichung des tariflichen Regelungsziels sein.
Warnstreik lassen sich gleichwohl rechtfertigen, weil
dadurch, dass die AG-Seite das Verhandlungsangebot der
Gewerkschaft nicht annimmt zum Ausdruck kommt, dass
das Verhandlungsziel zurzeit nicht anderweitig erreicht
werden kann.
IX.  Wonach bestimmt sich verbandsintern die Zulässigkeit einer
Arbeitskampfmaßnahme?
Maßgeblich ist die zugrunde liegende Satzung.
09.10.15 / Folie 6
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil A
X.  Welche Rechtsfolgen hat der Ausruf eines
Streiks durch eine Gewerkschaft für das
einzelne Gewerkschaftsmitglied?
Das Gewerkschaftsmitglied kann sich dem
Streik anschließen. Begründet wird
insoweit ein Gestaltungsrecht. Ggf besteht
verbandsinterne Folgepflicht.
09.10.15 / Folie 7
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
B. Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den
aufgeworfenen Fragen
I. Anspruch von D gegen A in Höhe von 4,30 €
1. Anspruch aus Arbeitsverhältnis i. V. m.
Arbeitsvertrag
a) Anspruch entstanden?
(+), durch Abschluss des Arbeitsvertrags
09.10.15 / Folie 8
8
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
b) Problem: Höhe der Vergütung?
aa) Zusammensetzung des Lohns
Tariflohn
+
übertarifliche Zulage
bb) Tariflohn
(1) Bisher: 12,25 €/Stunde => 2.082,50 €/Monat
(2) Zukünftig: Arbeitszeitverkürzung „bei vollem Lohnausgleich“,
d. h. die Verkürzung der Arbeitszeit darf nicht zu einer
Verringerung des tariflichen Monatseinkommens von
2.082,50 €/Monat führen.
Daher 2.082,50 €/Monat : 160 Std./Monat => 13,02 €/Stunde
09.10.15 / Folie 9
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
cc) Übertarifliche Zulage
(1) Bisher: 0,50 €/Stunde => 85 €/Monat
(2) Zukünftig:
(2.1) 0,50 €/Stunde bei verringerter Arbeitszeit, nämlich
0,50 €/Stunde x 160 Stunden/Monat = 80,00 €/Monat
à Danach hätte A korrekt bezahlt
(2.2) Aber: Tarifliche Regelung „bei vollem Lohnausgleich“?
à Erstreckung neben dem Tariflohn auch auf übertarifliche
Zulage?
09.10.15 / Folie 10
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
(2.2.1) „Bei vollem Lohnausgleich“ als sog.
Effektivgarantieklausel, d. h. der bisher
gezahlte Lohn wird für die Zukunft
tariflich garantiert?
-  (-), weil erstens eine solche Absicht der
Tarifvertragsparteien sich nicht entnehmen
lässt
-  ferner werden Effektivgarantieklauseln in
st. Rspr. und nach h. L. als unwirksam
angesehen
09.10.15 / Folie 11
11
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
(2.2.2) Aber Aufrechterhaltung des bisherigen
Lohnstandards auf Grund einer begrenzten
Effektivklausel?
Nach früherer Rstpr. des BAG
waren sog. begrenzte Effektivklauseln zulässig,
-d. h. durch TV konnte geregelt
werden, dass bisher gewährte
übertarifliche Zulagen von einer
Tariflohnerhöhung nicht berührt
werden, also in unveränderter
Höhe weitergezahlt werden müssen
09.10.15 / Folie 12
st. Rspr. des BAG seit
1968 +
h. M. gegen die
Zulässigkeit
von begrenzten
Effektivklauseln
12
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
Begrenzte Effektivitätsklausel
Zulässigkeit (+)
Arg:
Zulässigkeit (-)
- Regelung außertariflicher
Arbeitsbedingungen nicht von
Regelungsmacht der TV-Parteien
umfasst
- Lohnhöhe nicht mehr aus Vertragstext
zu entnehmen (§ 1 Abs. 2 TVG)
à Streitentscheid à Unzulässigkeit (a.A. vertretbar)
09.10.15 / Folie 13
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
2.2.3. Aufrechterhaltung als
Besitzstandsklausel?
Nach h.M. zulässig – aber ebenfalls zweifelhaft!
-  Streit muss an dieser Stelle nicht entschieden
werden, weil A hier die bisherige Zulage in
unveränderter Höhe weiterzahlt, nämlich in Höhe
von 0,50 € je Stunde.
-  Verringerung des Lohns ergibt sich hier nicht aus
einer Kürzung der Zulage, sondern einer
Veränderung der Berechnungsbasis, nämlich statt
bisher 40-Wochen-Stunden nunmehr 37,5-WochenStunden.
09.10.15 / Folie 14
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
2. Ergebnis
Ein Anspruch auf den zusätzlichen Lohn (-)
09.10.15 / Folie 15
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
II. Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf
Zulage
1. Individualrechtliche Zulässigkeit der Kürzung
der übertarifliche Zulage?
(+), weil hier Anrechnungsvorbehalt
à Daher grds. Anrechnung in Höhe der
Tariflohnerhöhung möglich, sodass bei D auf Grund
des Vorbehalts die Tariflohnerhöhung von 0,77 €
auf die Zulage in Höhe von 0,50 € angerechnet
werden könnte
09.10.15 / Folie 16
16
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
2.  Tariflicher Ausschluss der Anrechnung auf Grund
„Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich“?
a)  Effektivgarantieklausel (-), da unzulässig
b)  Begrenzte Effektivitätsklausel (-), da ebenfalls
unzulässig (s.o.)
09.10.15 / Folie 17
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
c) Besitzstandsklausel?
=verbieten dem AG einseitige Kürzungen von
zusätzlichen Leistungen anlässlich einer
Tariflohnerhöhung
-  à Zulässigkeit? hM (+) – a.A. gut vertretbar
-  hier aber (-), weil Wille der Tarifvertragsparteien im
Zweifel nur die tariflichen Arbeitsbedingungen zu
regeln
-  Besitzstandsklauseln, die darüber hinausgehen, bedürfen
einer besonders deutlichen Vereinbarung, die der
bloßen Formulierung „Arbeitszeitverkürzung bei vollem
Lohnausgleich“ nicht entnommen werden kann.
à Daher Anrechnung auch nicht auf Grund einer sog.
Besitzstandsklausel ausgeschlossen
09.10.15 / Folie 18
18
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
c) Zwischenergebnis
Arbeitgeber A ist also auch durch den TV
nicht die Anrechnung der
Tariflohnerhöhung untersagt
09.10.15 / Folie 19
19
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
3. Mitbestimmung des Betriebsrats § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrVG bei Anrechnung?
-  Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche
Zulagen unterliegen grds. dann der Mitbestimmung nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn sich dadurch die
Verteilungsgrundsätze ändern
-  Veränderung der Verteilungsgrundsätze liegt vor, wenn
sich das für die Verteilungsgerechtigkeit
entscheidende Verhältnis der Zulagen zueinander
ändert
à hier: Kürzung Zulage von 0,50 €/Stunde auf 0,25 € je
Stunde à Damit bleibt das Verhältnis der Zulagen
zueinander unverändert
09.10.15 / Folie 20
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Aufgabenteil B
4. Ergebnis
Kürzung mitbestimmungsfrei (+)
09.10.15 / Folie 21
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
09.10.15 / Folie 22