Referat Esther Gallusser, 26. Mai 2015

Zahnärzte Schwyz
Arbeitsrecht
FALL
Bernhard arbeitet als Automechaniker. Im Moment gibt es viel zu tun. Einer seiner
Kollegen ist krankheitshalber arbeitsunfähig. Sein Chef sieht sich gezwungen,
für die nächsten drei Tage Überstunden anzuordnen. Bernhard teilt diese
seinem Fussballtrainer mit. Da aber am Wochenende ein entscheidendes
Aufstiegsspiel ansteht ist dieser wenig begeistert und erteilt Bernhard den
Ratschlag , diese Überstunden nicht zu leisten.
Auch Karin hat Probleme. Im Alpenblick fehlt eine Restaurationsfachfrau. Deshalb
versetzt der Chef Karin aus der Küche ins Restaurant. Karin ist verärgert und
teilt ihrem Chef mit, dass sie diese Versetzung in den Service nur
ausnahmsweise akzeptiere. Verärgert über diese Reaktion kündigt ihr der Chef
fristlos.
Einige Wochen später verunfallt die Tochter von Bernhard und Karin, was die
beiden zwingt auf ihre Ferien zu verzichten. Bernhard macht deshalb während
dieser Zeit günstige Servicearbeiten und Reparaturen an Fahrzeugen von
Verwandten und Bekannten, die grösstenteils Kunden seines Arbeitgebers
sind. Nach den Ferien teilt ihm der Chef mit, dass er von Bernhards
Ferientätigkeit erfahren habe und ihm deshalb für die Ferienzeit keinen Lohn
überweise.
Was meinen Sie dazu ?
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Wesen des Rechts
Recht
Moral
Bestimmt das
äussere Verhalten
des Menschen
erzwingbar
Regelt das innere
Verhalten
des Menschen
nicht erzwingbar
Sitte
Beeinflusst das
äussere Verhalten
des Menschen
nicht erzwingbar
bestimmen das menschliche Verhalten
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Wesen des Rechts
Das Recht ist eine durch den
Staat geschaffene und
erzwingbare Ordnung zum
Schutz der menschlichen
Lebensinteressen und
Lebensgüter
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Wesen des Rechts
•  Öffentliches Recht
Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit
dem Staat und seiner Tätigkeit zu
tun haben, also
die Beziehung zwischen Staat und
Einzelpersonen
Unterordnungverhältnis
Staat
Wichtige Teile des öffentlichen Rechts:
• Staatsrecht
• Steuerrecht
• Prozessrecht
• Strafrecht
•  Privates Recht oder
Privatrecht, Zivilrecht
Es regelt die Rechtsbeziehungen von
Privatpersonen (natürlichen und
juristischen) unter sich
Z.B: Käufer-Verkäufer
Gläubiger – Schuldner
Arbeitgeber –Arbeitnehmer
Gleichstellungsverhältnis
• Das Privatrecht besteht aus:
• Personenrecht
• Familienrecht
• Erbrecht
Zivilgesetzbuch
• Sachenrecht
ZÄ Arbeitsrecht• Mai
15
Obligationenrecht
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Wesen des Rechts
•  Zwingendes Recht
Rechtssätze mit zwingendem
Charakter, die eingehalten werden
müssen und nicht durch
vertragliche Vereinbarungen
umgangen werden dürfen, so
praktisch das ganze öffentliche
Recht, aber auch Teile des
Privatrechts
z.B.: Haftung der Teilhaber einer
Kollektivgesellschaft (OR 568)
Buchführungspflicht (OR 621 und
773)
Verjährungsfristen (OR 129)
•  Ergänzendes (dispositives)
Recht
Rechtssätze, die ergänzenden
Charakter haben, also nur gelten,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
Dies ist der Fall bei vielen
Bestimmungen des Privatrechts, da
dieses den Vertragsparteien
möglichst viel freien Spielraum für
ihre Abmachungen lassen will.
Ausnahmen: Arbeits- und Mietrecht,
da der Gesetzgeber die
wirtschaftlich schwächere Partei
schützen will.
z.B.: Tragung der Transportkosten
(OR189)
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Wesen des Rechts
•  Art. 361 OR nennt alle zwingenden
Vorschriften des Arbeitsrechtes
z.B. Überstundenarbeit
•  Art. 362 OR nennt alle einseitig zwingenden
Vorschriften, d.h. jene Vorschriften die nur zu
Gunsten der Arbeitnehmer verbessert
werden dürfen
z.B. Dauer der Ferien
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsvertrag
Was macht einen Arbeitsvertrag aus ?
Definition Arbeitsvertrag OR 319
•  Leistung von Arbeit
•  auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
•  nach Weisung des Arbeitgebers
•  Lohnzahlung
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsvertrag
Arten von Arbeitsverträgen
Einzelarbeitsvertrag (EAV)
Individueller Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
OR 319 -343
Besondere Einzelarbeitsverträge
Lehrvertrag: OR 344 – 346a; Handelsreisendenvertrag OR 347 -350 a
Heimarbeitsvertrag OR 351 - 354
Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Branchenbezogener Rahmenvertrag zwischen Arbeitgeber bzw.
Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften)
OR 356 - 358
Normalarbeitsverträge (NAV)
Kein eigentlicher Vertrag, sondern staatliche Mustervorschriften über
bestimmte Arbeitsverhältnisse; z.B. Knechte, Mägde, Hausangestellte
OR 359 - 360
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis wird durch folgende Bestimmungen
geregelt:
•  1. Gesetzliche Bestimmungen;
- Obligationen Recht
- Arbeitsgesetz
• 
2. Vertragliche Vereinbarungen
- EAV; SSO Vertrag !
- GAV
• 
3. Betriebsinterne Reglemente
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsgesetz/Abgrenzung
•  Das Arbeitsgesetz (ArG), auch
Arbeitnehmerschutzgesetz regelt die
Arbeitsbedingungen
•  Es sind das Arbeits- und Ruhezeitvorschriften
•  Schichtbetrieb
•  Besondere Schutzvorschriften Schwangere und
Jugendliche
Das ArG ist nicht Privatrecht, sondern öffentliches
Recht und ist zwingend
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsgesetz
Beispiele:
•  Der Weg zur Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit
•  Wöchentliche Höchstarbeitszeit in industriellen Betrieben,
Büropersonal, technische und andere Angestellte inkl.
Verkaufspersonal 45 Stunden, alle Übrigen 50 Stunden
•  Eine Arbeitswoche umfasst höchstens 5 ½ Arbeitstage
•  Sonntagsarbeit ist grundsätzliche untersagt, kann aber bewilligt
werden; Lohnzuschlag 50 %
•  Überstunden max. 2 Stunden pro Tag
•  Eine Viertelstunde Pause bei mehr als fünfeinhalb Stunden Arbeit
Eine halbe Stunde bei mehr als sieben Stunden
Eine Stunde bei mehr als neun Stunden
Siehe: http://www.admin.ch/dokumentation/gesetz/index.html
Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
(Arbeitsgesetz, ArG)
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitszeiten/Ruhezeiten
Tagesarbeitszeit
Abendarbeitszeit
06’00 -20’00Uhr
20’00 -23’00 Uhr
Für Jugendliche nach dem 16.
Alterjahr gilt Abendarbeitszeit
nur bis 22’00 Uhr; für diese
müssen die Jugendlichen
angehört werden
Sonntagsarbeit
Diese ist für Jugendliche
grundsätzlich verboten;
Ausnahmen nur sehr
beschränkt und wenn für die
Ausbildung notwendig
Arbeitszeiten/Ruhezeiten
Höchstarbeitszeit Für Jugendliche gelten 9 Stunden
pro Tag, die innerhalb eines Zeitraumes
von 12 Stunden liegen müssen. Die
Ruhezeit muss mindestens 12 aufeinander
folgende Stunden dauern und darf
nur einmal pro Woche auf 11 Stunden
gekürzt werden.
Lernende gelten bis zum vollendeten 18. Altersjahr als
jugendliche Arbeitnehmende.
Arbeitsvertrag
Gleichstellungsgesetz
• 
Gilt für: Arbeitsverhältnisse nach OR und für öffentlichrechtliche
Arbeitsverhältnisse
• 
Zweck: Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und
Mann, insbesondere im Erwerbsleben
• 
Mittel: Verbot der Diskriminierung der Geschlechter bei der
Anstellung
1. 
bei der Aufgabenzuteilung
2. 
bei der Entlöhnung
3. 
bei der Aus- und Weiterbildung
4. 
bei Beförderung
5. 
bei Entlassung
Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
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Arbeitsvertrag
Rechtsansprüche der Betroffenen auf Verbot bzw. Beseitigung
der Diskriminierung und auf Entschädigung;
bei sexueller Belästigung auf Entschädigung durch den
Arbeitgeber, sofern er nicht beweist, dass er Massnahmen zur
Verhinderung getroffen hat
Kündigungsschutz während innerbetrieblichen und gerichtlichen
Beschwerden über Diskriminierungen mit
Wiedereinstellungszwang
Besonderheiten: Einfaches , rasches und kostenloses Verfahren;
Kantone müssen eigenes Schlichtungsverfahren vorsehen;
Umkehrung der Beweislast bei Diskriminierungen (ausser bei
sexueller Belästigung); Möglichkeit für Arbeitnehmerverbände
(Gewerkschaften) selbst zu klagen
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Arbeitsvertrag
Leistung von periodischer
körperlicher oder geistiger Arbeit
Arbeitnehmer
Arbeitgeber
Bezahlung eines Lohnes
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsvertrag
Pflichten des Arbeitnehmers
Pflichten des Arbeitgebers
• Persönliche Arbeitsleistung
• Lohnzahlungspflicht
• Sorgfaltspflicht
• Lohnfortzahlung bei Krankheit
• Leistung von Überstunden
• Zahlung eines Lohnzuschlages
von 25% für Überstunden, sofern
nicht durch Freizeit ausgeglichen
• Befolgung von Anordnungen
und Weisungen
• Bereitstellung der notwendigen
Arbeitsgeräte
• Treuepflicht
• Vergütung von Spesen
• Durchführung von
Massnahmen zum Schutze des
Arbeitnehmers
Vergleiche OR 321 – 332a
• Gewährung der üblichen
Ferien- und Freizeit
• Ausstellung eine Zeugnisses
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsvertrag
•  Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung
des Arbeitnehmers; OR 324a
Gründe:
Krankheit
Unfall; durch obligatorische Versicherung abgedeckt
Erfüllung gesetzlicher Pflichten; z,B, Militär, Zivilschutz, Zeuge vor
Gericht
Schwangerschaft; heute Mutterschaftsversicherung
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsvertrag
Dauer der Lohnfortzahlung:
Im 1. Dienstjahr: 3 Wochen
Ab 2. Dienstjahr: „angemessen verlängern“
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Lohnfortzahlungspflicht
Dienstjahr
Berner Skala
Basler Skala
Zürcher Skala
1.
3 Wochen
3 Wochen
3 Wochen
2.
4“
9“
8“
3.
9“
9“
9“
4.
9“
13“
10“
5.
13“
13“
11“
6.
13“
13“
12“
7.
13“
13“
13“
8.
13“
13“
14“
9.
13“
13“
15“
10.
17“
13“
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
16“
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Ferien und Freitage
•  Alle haben Anspruch auf 4 Wochen Ferien im Jahr.
Zwei Wochen müssen am Stück sein
•  Der Arbeitgeber entscheidet über Zeitpunkt unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse der Arbeitnehmer
•  Ferien dürfen nicht ausbezahlt werden
•  Bis zum 20. Altersjahr besteht ein Anspruch auf 5
Wochen Ferien
•  Bis zum 30. Altersjahr besteht Anspruch auf eine
Woche unbezahlten Urlaub für ausserschulische
Jugendarbeit.
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Ferien und Freitage
•  Den Arbeitnehmern stehen die „üblichen Stunden und Tage „ zur
Erledigung persönlicher Angelegenheiten zu. Kein Anspruch auf
Bezahlung. Es hat sich eine einheitliche Praxis entwickelt.
•  Eigene Heirat 3 Tage
•  Tod eines Familienangehörigen
2 Tage
•  Umzug 1 Tag
•  Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder 1-5
Tage
•  Die Ferien können bei länger dauernder Krankheit gekürzt werden.
Die Krankheit muss einen Monat gedauert haben. Die Kürzung
beträgt für jeden vollen Monat der Arbeitsverhinderung , ab 2 Monat,
einen Zwölftel des Ferienanspruches.
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsvertrag
Ordentliche Kündigungen; könne vertraglich abgeändert werden
Beendigung
Gesetzliche Frist
Beispiel
Artikel
des Arbeitsverhältnisses während der
Probezeit
jederzeit mit einer
Frist von 7 Tagen
Kündigung am Dienstag,
den 1. April, auf Dienstag,
den 8. April
OR 335b
eines unterjährigen
Arbeitsverhältnisses
auf Ende eines
Monats; Frist 1 Monat
Kündigung am 2. Mai auf
den 30. Juni
OR 335c
eines überjährigen
Arbeitsverhältnisses
auf Ende eines
Monats; Frist 2
Monate
Kündigung am 2. Mai auf
den 31. Juli
OR 335c
eines
Arbeitsverhältnisses
von über 9 Jahren
auf Ende eines
Monats; Frist 3
Monate
Kündigung am 2. Mai auf
den 31. August
OR 335c
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsvertrag
•  Die ordentliche Kündigung kann formlos
erfolgen. Die Kündigung muss am letzten
Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim
Empfänger eintreffen.
•  Das Risiko des Postlaufes trägt der Absender
•  Verspätete Kündigungen bleiben gültig. Das
Ende des Arbeitsverhältnisses schiebt sich
einen Monat nach hinten.
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsrecht
Missbräuchliche Kündigung
Gesetzliche
Regelung
OR 336-336b
Grundidee
Die Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus Gründen erfolgt, die nach
Gesetz keinen Anlass zur Kündigung darstellen dürfen.
Wichtigste
Kündigungsschranken
Die Kündigung ist u.a. missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird
• wegen einer Eigenschaft, die der anderen Vertragspartei kraft ihrer Persönlichkeit
zusteht (schwul, schwarz, alt, muslimisch etc)
• weil die andere Vertragspartei ein verfassungsmässiges Recht ausübt
• weil der Arbeitnehmer eine gewerkschaftliche Tätigkeit ausübt
• Rachekündigungen
Rechtsfolge der
Kündigung
Die Kündigung ist gültig. Der missbräuchlich Kündigende ist aber
entschädigungspflichtig
Vorgehen
Um eine Entschädigung geltend machen zu können, muss gegen die
Kündigung beim Kündigenden Einsprache erhoben werden. Erfolgt dann
keine Einigung kann der Anspruch beim Gericht (180 Tage nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses) geltend gemacht werden (max. 6
Monatslöhne)
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsrecht
Kündigung zur Unzeit/Sperrfristen
Gesetzliche Regelung
OR 336c - 336d
Grundidee
Die Kündigung erfolgt zur Unzeit, wenn sie zu einem Zeitpunkt
ausgesprochen wird, in dem das Gesetz Kündigungsschutz gewährt
Wichtigste
Kündigungsschranken
Die Kündigung erfolgt zur Unzeit, wenn sie erfolgt
• während der Arbeitnehmer Militärdienst leistet sowie 4 Wochen vorher
und nachher
• während der Arbeitnehmer durch Krankheit oder Unfall an der
Arbeitsleistung verhindert ist
• während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsrecht
Rechtsfolge der
Kündigung
Die Kündigung ist nichtig.
Vorgehen
Der Kündigende ist auf die Nichtigkeit aufmerksam zu machen.
Erfolgt keine Einigung, bleibt der Gang zum Arbeitgericht, welches
die Zulässigkeit bzw. die Nichtigkeit der Kündigung feststellt.
Fristen
Im ersten Dienstjahr während 30 Tagen
Im 2. bis und mit 5. Dienstjahr 90 Tage
Ab 6. Dienstjahr 180 Tage
Ist die Kündigung bereits rechtsgültig erfolgt, unterbrechen diese Fristen
die Kündigungsfrist im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft
oder Militärdienst.
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
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Arbeitsrecht
Beispiel:
Susy K. erhält am 28. September die Kündigung. Sie arbeitet seit 4
Jahren im Betrieb, also 2 Monate Kündigungsfrist.
Ende Arbeitsverhältnis
Kündigungsfrist 2 Monate
28.Sept.
28. Nov.
30.Nov.
Aufgrund der Kündigung erkrankt Susy vom 5. Oktober bis 15. Oktober
7 Tage
28. Sept.
10 Tage
10 Tage
5. Okt.
15.Okt.
28. Nov
ZÄ Arbeitsrecht Mai 15
Arbeitsverhältnis endigt immer
ende Monat
Ist die Kündigung bereits rechtsgültig erfolgt, unterbrechen die
Sperrfristen die Kündigungsfrist im Falle von Krankheit, Unfall,
Schwangerschaft oder Militärdienst
31. Dez.
8.Dez.
Ende Arbeitsverhältnis
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Arbeitsvertrag
Fristlose Kündigung
Eine Fristlose Kündigung ist nur dann möglich wenn wichtige
Gründe vorliegen, die das Weiterführen des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, z.B. Stehlen,
Betrügen, Lügen etc.
Mehrere kleinere Vergehen (z.B. zu spät kommen) können zu
einer fristlosen Kündigung führen, wenn darüber gesprochen
wurde und der Arbeitnehmer schriftlich abgemahnt wurde
Eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung bleibt bestehen, der
Arbeitgeber muss jedoch den Lohn der Kündigungsfrist
nachzahlen plus eine Entschädigung von maximal 6
Monatslöhnen
FR; Arbeitsrecht Herbst 2010
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