GoBD - SACHSENMETALL

GoBD
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung
von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer
Form sowie zum Datenzugriff
Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Roever Broenner Susat Mazars
GmbH & Co. KG
Roever Broenner Susat Mazars
GmbH & Co. KG
GoBD
GoBD
Klarstellende Anforderungen oder
Klarstellende
Anforderungen
oder
missverständliche
Änderungen?
missverständliche Änderungen?
Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Henn
Sachgebietsleiter im Finanzamt Köln Altstadt
Dipl.-Finanzwirt (FH) Martin Henn
Dozent undim(Mit)Verfasser
derAltstadt
GoBD
Sachgebietsleiter
Finanzamt Köln
Dozent und (Mit)Verfasser der GoBD
Agenda:
Roever Broenner Susat Mazars
Agenda
:
 Ausgangslage
GmbH & Co. KG
Roever Broenner Susat Mazars
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 Rechtsfolgen bei Missachtung der Ordnungsvorschriften
 Ausgangslage
 Form und
der aufzeichnungsund
 Rechtsfolgen
beiUmfang
Missachtung
der Ordnungsvorschriften
aufbewahrungspflichtigen Unterlagen
 Form und Umfang der aufzeichnungs- und
 Allgemeine Anforderungen
aufbewahrungspflichtigen
Unterlagen
 Aufbewahrung
 Allgemeine
Anforderungen
 Aktuelle Rechtsprechung zu den Themen und
 Aufbewahrung
Auswirkungen für die Praxis
 Aktuelle Rechtsprechung zu den Themen und
Auswirkungen für die Praxis
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2
2
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Ausgangslage
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 Ordnungsvorschriften (§§ 145 – 147 AO) seit 2002 im Wesentlichen
unverändert
(Einführung Datenzugriffsrecht, Erfordernis der maschinellen Auswertbarkeit)
 Seit Jahrzehnten müssen Buchungen / Aufzeichnungen
 nachvollziehbar / nachprüfbar,
 vollständig,
 richtig,
 zeitgerecht (früher: fortlaufend),
 geordnet und
 unveränderbar (bzw. Änderungen protokolliert) sein.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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Handelsrechtliche GoB / Ordnungsvorschriften (§§ 145 – 147 AO)
BMF
1995
2001
GoBS
GDPdU
2013
FAQ
2014
14.11.
GoBD
Entwurf
GoBiT
AWV
IDW
RS FAIT
…
…
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
GoBD
Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und
Unterlagen in elektronischer Form
sowie zum Datenzugriff
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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Unterschiede zwischen handelsrechtlichen und
steuerrechtlichen Ordnungsvorschriften (Auswahl)
Ordnungsvorschrift
Inhalt
Nur im Steuerrecht
§ 145 Abs. 2 AO
Allgemeine Anforderungen an Aufzeichnungen
§ 146 Abs. 1 S. 2 AO
Tägliches Festhalten der Kasseneinnahmen und
Kassenausgaben
§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO
Sonstige Unterlagen, soweit für die Besteuerung von Bedeutung
§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO
Maschinelle Auswertbarkeit
§ 147 Abs. 6 AO
Datenzugriffsrecht
§ 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung in das Ausland
§ 146 Abs. 2b AO
Verzögerungsgeld
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
 Zielsetzung FinVerw:
 Einhaltung und Auslegung der Ordnungsvorschriften gem. §§ 145 - 147 AO
 § 146 Abs. 5 AO:
Bücher / Aufzeichnungen dürfen auf Datenträgern geführt
werden, soweit GoB und Besteuerungszweck erfüllt werden
 Zielgruppe: Prüfer/innen der Finanzverwaltung!
 Zielsetzung von Politik, Wirtschaft, Verbänden:
 Bürokratieabbau
 Anpassung des Rechts an aktuellen Stand der Technik
 Legitimation technischer Verfahren durch Gesetz oder FinVerw
 Durchsetzung wirtschaftlicher oder Verbandsinteressen
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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 Fachliche Stellungnahmen bleiben unberührt, z.B.:
 IDW RS FAIT 1 bis 4
 GoBIT der AWV
Fokus: Handelsrecht
 (Technische) Stellungnahmen bleiben unberührt, z.B. :
 IT-Grundschutz (BSI – Bundesamt für Sicherheit in der IT)
 BSI TR-01201 „De-Mail“
 BSI TR-03125 „Beweiswerterhaltung kryptographisch signierter
Dokumente“
 BSI TR-03138 „Ersetzendes Scannen (RESISCAN)“
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Aufbau und Regelungsinhalt der GoBD im Vergleich mit den
GoBS / GDPdU
GoBD
GoBS / GDPdU
1. Allgemeines
1. Anwendungsbereich
2. Verantwortlichkeit
9. Verantwortlichkeit
3. Allgemeine Anforderungen
4. Belegwesen (Belegfunktion)
2. Beleg-, Journal- und Kontenfunktion
5. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle
in zeitlicher Reihenfolge und in
sachlicher Ordnung
(Grund(buch)aufzeichnungen,
Journal- und Kontenfunktion
6. Internes Kontrollsystem (IKS)
2. Beleg-, Journal- und Kontenfunktion
7. Datensicherheit
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4. Internes Kontrollsystem (IKS)
5. Datensicherheit
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Aufbau und Regelungsinhalt der GoBD im Vergleich mit den
GoBS / GDPdU
GoBD
GoBS / GDPdU
8. Unveränderbarkeit, Protokollierung
von Änderungen
9. Aufbewahrung
7. Aufbewahrungsfristen
8. Wiedergabe der auf Datenträgern
geführten Unterlagen
6. Dokumentation und Prüfbarkeit
10. Nachvollziehbarkeit und
Nachprüfbarkeit
11. Datenzugriff
GDPdU
12. Zertifizierung und Software-Testate
FAQ Datenzugriff
13. Anwendungsregelung
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Kritik
Die GoBD führen in zahlreichen Punkten zu
Verschärfungen gegenüber der heutigen praktischen
Übung, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage
besteht
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 Verschärfungen können sich nur aus einer Gesetzesänderung ergeben oder
aus geänderter Rechtsprechung resultieren.
 Ein BMF-Schreiben gibt die Verwaltungsauffassung wieder.
 Die GoBD legen die Ordnungsvorschriften der §§ 145 bis 147 AO aus.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Stichwort:
„Verschärfungen gegenüber der heutigen praktischen Übung“
BFH-Urteil vom 12.05.1966 (BStBl III 1966, 372)
 Gewohnheiten und Bräuche der Kaufmannschaft sind dabei zwar von besonderer Bedeutung
sofern sie sich nicht als Missbrauch, als Willkür oder als Lässigkeit in der Erfüllung der
Buchführungspflichten darstellen oder mit positiv-rechtlichen Regelungen im Widerspruch
stehen, können aus ihnen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hergeleitet werden.
 Sie sind aber nicht ohne weiteres selbst schon dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung gleichzusetzen, wenn sie von den meisten Kaufleuten lange Zeit hindurch
unangefochten geübt werden.
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Beweiskraft von Buchführung und Aufzeichnungen
Rechtsfolgen bei Missachtung der GoBD
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Beweiskraft von Buchführung und Aufzeichnungen /
Darstellung von Beanstandungen durch die FinVerw
 Typische Einwendungen:
 „Das System ist sicher.“
 „Das System lässt keine Fehleingaben zu.“
 „Programmfehler würden bei der großen Anzahl von Installationen
und Anwendern auffallen.“
 „Das System wurde durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
begutachtet und mit einem Testat versehen.“
 Richtige Ergebnisse nur bei
 richtigen und vollständigen Stamm- und Bewegungsdaten
 richtigen und sachlogischen Verarbeitungsgängen
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Beweiskraft von Buchführung und Aufzeichnungen /
Darstellung von Beanstandungen durch die FinVerw
 Prüfungserfahrungen bei DV-gestützten Büchern und Aufzeichnungen:
 Fehlendes Problembewusstsein bei Softwarehäusern und Anwendern
 Unvollständige oder nicht zeitgerechte Buchungen oder
Aufzeichnungen
 Fehlverwendung oder Missbrauch von Menüfunktionalitäten
 Einsatz von Phantomware, Zappern
 Löschung von Daten innerhalb der Aufbewahrungsfrist
 Fehlende oder unvollständige Verfahrensdokumentation bei Zweifeln an
der Ordnungsmäßigkeit
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 Keine Einführung neuer Rechtsfolgen durch ein BMF-Schreiben (GoBD), aber
Beachtung der geltenden Rechtlage
 Gemäß § 158 AO ist die Buchführung, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148
AO entspricht, der Besteuerung zu Grunde zu legen, soweit nach den
Umständen des Einzelfalles kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu
beanstanden.
(vgl. BFH-Urteil vom 24.06.1997, VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51)
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§ 162 Abs. 1 und 2 AO
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder .... Das Gleiche gilt, wenn der
Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat,
nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach
§ 158 zugrunde gelegt werden oder ….
...
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Stpfl.) rechtfertigt eine Minderung der
Sachaufklärungspflicht (FinVerw)
 Sicherheitszuschlag als griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen
Verhältnis zu den erklärten oder nicht verbuchten Umsätzen steht
(BFH-Beschluss vom 01.12.1998, III B 78/97, BFH/NV 1999, 741; BFH-Urteil vom 26.10.1994, X R 114/92, BFH/NV 1995, 373;
BFH-Beschluss vom 05.12.2007, X B 4/07; BFH/NV 2008, 587; BFH-Beschluss vom 02.06.2014, III B 101/13, juris)
 Bei einer Schätzung bejaht der BFH eine „objektive Willkür“ nur dann, wenn
das gefundene Schätzungsergebnis schlechthin unvertretbar (wirtschaftlich
unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und
in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt Schätzungserwägungen
angestellt worden sind
(BFH-Beschluss vom 04.08.2010, X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102;
BFH-Beschluss vom 02.06.2014, III B 101/13 - Sicherheitszuschlag in Höhe von 15% der Außer-Haus-Umsätze).
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Aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige
Unterlagen
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Außersteuerliche
Aufzeichnungspflichten, Rz. 3
„…die für die Besteuerung
von Bedeutung sind…“
(§ 140 AO)
UStG
gewerberechtlich
Steuerliche
Aufzeichnungspflichten, Rz. 4
USDV
EStG
branchenspezifisch
EStDV
LStDV
HGB
AO
Kostenstellen
Mengen- oder
Wertangaben
Unterlagen zu Geschäftsvorfällen und zum Verständnis
und zur Überprüfung gesetzlich vorgeschriebener Aufzeichnungen, Rz. 5
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Außersteuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
GoBD Rz. 3
 Zu den außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
gehören u. a. …HGB, …Aktiengesetz, … GmbH-Gesetz, …
Genossenschaftsgesetz sowie zahlreiche gewerberechtliche oder
branchenspezifische Vorschriften wie z. B.
 Apothekenbetriebsordnung,
 Eichordnung,
 Fahrlehrergesetz,
 Gewerbeordnung,
 § 26 Kreditwesengesetz,
 § 55 Versicherungsaufsichtsgesetz.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
 Abgabenordnung
 § 90 Abs. 3 AO
 §§ 141 bis 142 AO: Buchführungspflicht bestimmter Stpfl.
 §§ 143 bis 144 AO: Aufzeichnung Wareneingang / Warenausgang
 Einzelsteuergesetze (Auswahl)
 § 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV: Aufzeichnungspflichten
 § 12 UStG: Steuersatz
 § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen
 § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
 §§ 31 ff. UStDV: Angaben in der Rechnung, Vereinfachungsregelungen
 § 4 Abs. 3 S. 5, 4 Abs. 4a S. 6, Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 6b, 7 und Abs. 7 EStG
 § 5b EStG: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
 § 41 EStG: Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
 § 4 LStDV: Lohnkonto
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich
vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind
 Kostenstellen, soweit sie zur Erläuterung steuerlicher Sachverhalte benötigt
werden (Bewertung von Wirtschaftsgütern, von Rückstellungen oder als
Grundlage für die Bemessung von Verrechnungspreisen).
(vgl. Urteil FG Münster vom 22.08.2000; EFG 2001, 4; Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 13.06.2006, 1 K 1743/05, EFG 2006, 1634)
 Protokolle über die Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats. Eine Vorlegung en bloc wird im Allgemeinen nicht in Betracht kommen.
(vgl. BFH-Urteil GrS vom 13.02.1968; GrS 5/67, BStBl II 1968, 365; BFH-Urteil vom 27.06.1968, VII 243/63, BStBl II 1968, 592)
 Zweifelhaft: Vollständige Vorlage eines Due-Diligence-Berichts mit nur einer
möglicherweise steuerlich relevanten Aussage.
(vgl. Beschluss FG Münster vom 18.08.2014, 6 V 1932/14 AO, juris)
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
 Aufzeichnungen für Forschung und Entwicklung ohne Bezug zum
Rechnungswesen
 Interne betriebliche Statistiken
 Personalakten mit Inhalten ohne Bezug zur Lohnbuchhaltung oder zum
Rechnungswesen
 Technische Anleitungen ohne Bezug zur Verfahrensdokumentation
 Private E-Mails oder Schriftstücke
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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BDE
COM
COLD
EDI
E-Mail
EBPP
E-Fax
Internet
Aufbereitung
Eingabe
Belege
Verarbeitung
Speicherung
Archivierung
Belegfunktion
Grundaufzeichnungsfunktion
Journalfunktion
Kontenfunktion
Ausgabe
Nachbereitung
EDI
E-Mail
E-Fax
Internet
Kasse
Lager
Personal
PC-Kasse
Scannerkasse
…
Warenwirtschaft
Materialwirtschaft
Inventur
Kundendaten
Personaldaten
Lohnbuchhaltung Bestellwesen
Fakturierung
Zeiterfassung
E-Billing
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COM
COLD
DMS
Archiv
GoBD Rzn. 20, 161
Vertrieb
Finanzbuchhaltung
Anlagenbuchhaltung
Buchungsjournal
Sach- / Personenkonten
Bilanz / GuV, Steuerdaten
GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Qualifizierung
der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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Qualifizierung
der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Qualifizierung
der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Qualifizierung
der aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Vorlagepflicht?
 Buchführung einer Genossenschaftsbank / Volksbank
(§§ 102 und 104 AO gelten nicht! - § 30a Abs. 3 AO kein Hinderungsrund)
Urteil FG Rheinland-Pfalz vom 20.01.2005, 4 K 2167/04; Urteil FG Sachsen vom 20.08.2009, 1 K 246/08
 Steuerberater mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
(Revision, Az. BFH VIII R 44/09 - erledigt durch Beschluss vom 09.04.2013)
Urteil FG Nürnberg vom 30.07.2009, 6 K 1286/2008
 GmbH mit Krankenhausbetrieb
(Revision, Az. BFH VIII 44/09 - erledigt durch Beschluss vom 09.04.2013)
Urteil FG Baden-Württemberg vom 16.11.2011, 4 K 4819/08
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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BFH-Urteile vom 16.12.2014 (Az. X R 29/13, X R 42/13 und X R 47/13)
 Das Erstqualifikationsrecht obliegt dem Steuerpflichtigen
(Bezugnahme auf Rzn. 160 ff. GoBD).
 Sind in der Datei patientenbezogene Daten abgelegt, deren Herausgabe
der Steuerpflichtige nach § 102 Abs. 1 AO verweigern darf, kann er diese
aus der Datei entfernen. Ist ihm das nicht möglich, kann er den Zugriff auf
die Verkaufsdatei mit den Kasseneinzeldaten nicht verweigern.
 Der Steuerpflichtige trägt das Risiko, wenn er steuerrelevante und nicht
steuerrelevante Daten ununterscheidbar vermengt haben sollte.
 Ermessensfehler sind nicht erkennbar und wurden nicht geltend gemacht.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
BFH-Urteile vom 16.12.2014 (Az. X R 29/13, X R 42/13 und X R 47/13)
 Eine detaillierte Auflistung der einzelnen Datensätze würde voraussetzen,
dass die Finanzverwaltung nicht nur den Anbieter sowie das System bzw.
Programm mit seinem Inhalt und der jeweiligen Arbeitsweise, sondern
bspw. auch die Programmversion im Einzelnen kennt. Bei der Vielzahl der
auf dem Markt vorhandenen unterschiedlichen Systeme und Programme
und ihrer Schnelllebigkeit wird der Finanzverwaltung dies regelmäßig nicht
möglich sein.
 Die Anforderungen an die Verwaltung würden überspannt.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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






Eindeutige Belegnummer
Belegaussteller und -empfänger
Betrag
Währungsangabe und Wechselkurs bei
Fremdwährung
Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls
Belegdatum
Verantwortlicher Aussteller






Umsatzsteuersatz
Steuerschlüssel soweit vorhanden
Umsatzsteuerbetrag
Umsatzsteuerkonto
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Steuernummer
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









Erfassungsdatum
Mengen-/Wertangaben zur Erläuterung des Buchungsbetrags
Einzelpreis
Valuta, Fälligkeit
Angaben zu Skonti, Rabatten
Zahlungsart (bar, unbar)
Angaben zu einer Steuerbefreiung
GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?



Eindeutige Belegnummer
Belegaussteller und -empfänger
Buchungsbetrag
Währungsangabe und Wechselkurs bei
Fremdwährung
Hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls
Belegdatum
Verantwortlicher Aussteller






Umsatzsteuersatz
Steuerschlüssel soweit vorhanden
Umsatzsteuerbetrag
Umsatzsteuerkonto
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Steuernummer
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GmbH & Co. KG


Erfassungsdatum







Buchungsdatum
Autorisierung (soweit vorhanden)
Buchungsperiode/Voranmeldungszeitraum
Konto und Gegenkonto
Buchungsschlüssel (soweit vorhanden)
Soll- und Haben-Betrag
eindeutige Identifikationsnummer des
Geschäftsvorfalls
GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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eindeutige Identifikationsnummer des Geschäftsvorfalls
„Atomisierung“ von Geschäftsvorfällen
In ERP-Systemen werden teilweise die Geschäftsvorfälle so „atomisiert“, dass
eine Zuordnung schwer fällt oder unmöglich wird.
Beispiel:
Umsatzsteuerpflichtiger Warenverkauf an einen Kunden auf Ziel.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
eindeutige Identifikationsnummer des Geschäftsvorfalls
 Buchungssatz (in einem FiBu-System):
Forderung
an
Warenverkauf und Umsatzsteuer
 Darstellung im ERP-System:
Forderung
ID11
ID11
ID11
ID11
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…
Verrechnungskonto 1
…
Sammelkonto
…
Verrechnungskonto 2
an
Verrechnungskonto 1
an
Sammelkonto
an
Verrechnungskonto 2
an
Warenverkauf und Umsatzsteuer
GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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Allgemeine Anforderungen
39
Ordnungsvorschriften, §§ 145 bis 147 AO
Bücher,
Aufzeichnungen
Belege
Angebot
Ordnungsmäßigkeit
nach den gleichen
Prinzipien!
Lieferschein
Rechnung
Aufbewahrung
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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Allgemeine Anforderungen
Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und
Nachprüfbarkeit
41
Das Jahrhundertproblem der Informatik
besteht in der Bewältigung des Datenchaos,
das infolge historisch, mitunter auch hysterisch und archaisch,
sicher aber unkontrolliert gewachsener Datenbestände fast überall entstanden
ist.
Quelle:
Vetter, Max: Das Jahrhundertproblem der Informatik, in:
Müller-Ettrich (Hrsg.): Effektives Datenbankdesign, Köln 1989, S. 11-31
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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Probleme im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung - ERP-Systeme
 Keine Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen
(keine ID, halbe Buchungssätze, Interimskonten, Zusammenfassung des
Buchungsstoffs in großen Batches, keine hinreichende Erläuterung)
 Keine Nachvollziehbarkeit der USt
(USt-Berechnung in diversen Vorsystemen, kein Schlüsselungssystem,
keine Nachvollziehbarkeit einzelner USt-Vorgänge im Hauptbuch)
 Schwer oder nicht nachvollziehbare Überleitungen, Konsolidierungen
(fehlende Abstimmbarkeit mit deutscher Steuerbilanz)
 Fehlendes Nebenbuch / Nebenbuch nicht rekonstruierbar
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Journal Vorsystem
Journal Hauptsystem
Steueranmeldung
Grundaufzeichnung
Konto
Steuererklärung
Beleg
Bilanz
GuV
progressiv
retrograd
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
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Beispiele:
Progressive
Prüfbarkeit
ohne
Kontierung
oder
eindeutigen
Index oder
andere
eindeutige
Merkmale?
DokID 100062009
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Retrograde
Prüfbarkeit
ohne
Belegnummer
oder
Buchungstext
oder andere
eindeutige
Merkmale?
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Progressive / retrograde Prüfung - Wechsel der Ordnungskriterien
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System A
System B
Konto A
Konto 1
Konto B
Konto C
Konto D
Konto 2
Konto E
Konto 3
Konto 4
Konto 5
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Progressive / retrograde Prüfung - Wechsel der Ordnungskriterien
Kontenplan
System A
Salden
System A
Kontenplan
System B
EB-Werte
System B
Differenz
10000
500.000,00
12345
500.000,00
0,00
20000
30000
800.000,00
100.000,00
23456
750.000,00
150.000,00
40000
50000
200.000,00
300.000,00
34567
500.000,00
0,00
60000
900.000,00
45678
56789
200.000,00
300.000,00
400.000,00
Roever Broenner Susat Mazars
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
25
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Konsolidierung im Konzern
ERP-System mit
- eigenen Konsolidierungs-Werkzeugen
- Werkzeugen von Drittanbietern
M
T1
E11
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T2
E12
E21
GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
IDW RS FAIT 4 - „Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit
IT-gestützter Konsolidierungsprozesse“
Tz. 7
Für die Aufstellung von Konzernabschlüssen mit einer überschaubaren Anzahl
einzubeziehender Einzelabschlüsse und einer geringen Anzahl
konsolidierungsbedingter Anpassungsmaßnahmen werden in der Praxis häufig
keine speziellen IT-Anwendungen zur Konsolidierung, sondern bspw.
Tabellenkalkulationsprogramme oder allgemeine Datenbankanwendungen
eingesetzt.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
26
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
IDW RS FAIT 4 - „Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit
IT-gestützter Konsolidierungsprozesse“
Ordnungsmäßigkeit
nach den gleichen
Prinzipien?
Tz. 7
Diese Programme verfügen i.d.R. über keine programmierten
Konsolidierungslogiken oder -funktionen für eine (weitgehende) automatisierte
Durchführung von konsolidierungsbedingten Anpassungsmaßnahmen.
Soweit solche Programme eingesetzt werden, handelt es sich aufgrund der
lediglich unterstützenden Funktionalitäten der eingesetzten IT um manuelle
Konsolidierungsverfahren, für die die Regelungen dieser IDW-Stellungnahme
zur Rechnungslegung nicht anzuwenden sind.
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Allgemeine Anforderungen
Vollständigkeit
52
27
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Maschinelle Auswertbarkeit,
Datenzugriffsrecht
Datenextrakt unter Verletzung der
Aufzeichnungs- und
Aufbewahrungspflichten
unzulässig
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28
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
BFH-Urteile vom 16.12.2014 (Az. X R 29/13, X R 42/13 und X R 47/13)
 Einzelaufzeichnungspflicht ergibt sich aus § 238 Abs. 1 S. 1 HGB
(Handelsgeschäfte sind ersichtlich zu machen)
 Über § 140 AO gelten die Kaufleuten obliegenden handelsrechtlichen
Buchführungspflichten auch für die Besteuerung
 Zumutbarkeit gegeben, wenn entsprechende Vorsysteme eingesetzt
werden, in denen Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufgezeichnet
und aufbewahrt werden
 Durch § 145 AO wird die Geltung der (handelsrechtlichen) GoB im
Steuerrecht nicht eingeschränkt – die steuerrechtlichen Anforderungen
sind mit den handelsrechtlichen GoB abgestimmt
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
BFH-Urteile vom 16.12.2014 (Az. X R 29/13, X R 42/13 und X R 47/13)
 Die mittels der PC-Kasse gefertigten Aufzeichnungen unterliegen der
Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 Nr.1 AO
(d.h. Grundaufzeichnungen – keine „freiwilligen“ Aufzeichnungen)
 Davon unabhängig sind gem. § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO auch die
Tagesendsummenbons als Beleg über die Buchung der verdichteten
Tagessummen aufzubewahren.
 Das FA durfte im Rahmen der Außenprüfung gem. § 147 Abs. 6 S. 2
Alternative 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AO die mit Hilfe des DV-Systems
(PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren
Datenträger zur Prüfung anfordern.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
29
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
BFH-Urteile vom 16.12.2014 (Az. X R 29/13, X R 42/13 und X R 47/13)
 Dem Datenzugriff unterfallen grundsätzlich auch die Daten aus
vorgeschalteten Systemen oder Nebensystemen
 Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die in einem Vorsystem erzeugten
Daten in verdichteter Form in das eigentliche Buchführungssystem
übergeben werden (Bezugnahme auf GoBD, Rz. 20)
 Datenzugriffsrecht setzt voraus, dass die zunächst „flüchtigen“ Daten
systematisch in einer Datei abgelegt werden und so erhalten bleiben.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Allgemeine Anforderungen
Zeitgerechte Buchung und Aufzeichnung
58
30
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
 Unterscheide hier zwischen
 Entstehung eines Geschäftsvorfalls
 Erfassung des Geschäftsvorfalls
 Buchung des Geschäftsvorfalls
 Nach seiner Entstehung ist der unbare Geschäftsvorfall unmittelbar
(max. 10 Tage) journalmäßig in den Grund(buch)aufzeichnungen zu erfassen
Belegsicherung, Unverlierbarkeit des Geschäftsvorfalls
 Nach grundbuchmäßiger Erfassung ist der Geschäftsvorfall dann zeitnah
(innerhalb des Folgemonats) zu buchen
Quelle: Gerd Achilles, Kassenführung in bargeldintensiven Unternehmen
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Erfassung
Grund(buch)aufzeichnungen
Unbarer
Geschäftsvorfall
<= 10 Tage - unbedenklich
> 10 Tage - prüfen
Buchungszeitpunkt
Journal FiBu
§ 146 I AO / § 146 IV AO:
- vollständig, richtig, zeitgerecht ...
- unveränderbar (bzw. Änderungen protokolliert)
Belegsicherung, Unverlierbarkeit der Geschäftsvorfälle
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Barer
Erfassung
Geschäftsvorfall Grund(buch)aufzeichnungen
Buchungszeitpunkt
Journal FiBu
< 1 Tag unbedenklich § 146 I AO / § 146 IV AO:
>= 1 Tag - prüfen
- vollständig, richtig, zeitgerecht ...
- unveränderbar (bzw. Änderungen protokolliert)
Belegsicherung, Unverlierbarkeit der Geschäftsvorfälle
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Allgemeine Anforderungen
Unveränderbarkeit
62
32
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Beispiel
 Inanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung
(hier Softwarehersteller von Kassensystemen einschließlich
Manipulationstool für Kassensoftware) durch Haftungsbescheid ist zulässig.
 Nach § 71 AO 1977 haftet für verkürzte Steuern, wer eine
Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Er kann
gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
Beschluss FG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2015, 5 V 2068/14, juris – zum Kassensystem Ariadne NT (Eiscafés)
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Beispiel: Elektronisch aufbewahrte Rechnungen werden lesbar gemacht
Zeitpunkt 01
Zeitpunkt 02
Debitor A
Debitor V
Debitor B
Debitor C
Debitor D
Debitor W
Debitor E
Debitor X
Debitor Y
Debitor Z
Rechnung
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- Umfirmierung
- Verschmelzung
- Spaltung
Rechnung
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33
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Beispiel: Informationen zur Umsatzsteuer in einem SAP-System
Mandant
Schlüssel
TEXT
001
001
001
001
001
001
001
001
001
001
001
001
AMO
AMU01
AMU02
Umsatzsteuer 0%
Umsatzsteuer 15%
Umsatzsteuer 16%
UEG01
UEG02
EUST01
EUST02
VOST00
VOST01
VOST02
Umsatzsteuer 15% EG-Erwerbe
Umsatzsteuer 16% EG-Erwerbe
Einfuhrumsatzsteuer 15%
Einfuhrumsatzsteuer 16%
Vorsteuer 0%
Vorsteuer 15%
Vorsteuer 16%
Wirtschaftsjahre nach 2006?
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34
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Beispiel für Sicherstellung der Unveränderbarkeit durch „Versionierung“ in einem DMS
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Aufbewahrung
68
35
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Keine Pflicht zur Digitalisierung!
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Pflicht zur Aufbewahrung
des Scanergebnisses!
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36
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Pflicht zur Aufbewahrung
des Scanergebnisses!
Pflicht zur Aufbewahrung der Volltextinformationen
mit denen per OCR-Verfahren die gescannten
Dokumente angereichert worden sind!
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
Pflicht zur Aufbewahrung
im Format des Eingangs!!
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37
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Pflicht zur Aufbewahrung
im Format des Eingangs!!
Pflicht zur Aufbewahrung der Volltextinformationen
mit denen per OCR-Verfahren die
eingegangenen elektronischen Dokumente
angereichert worden sind!
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Pflicht zur Aufbewahrung
im Format des Eingangs!!
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38
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Pflicht zur Aufbewahrung
im Format der Entstehung!
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39
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
 Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation / von Organisationsunterlagen
am Beispiel elektronischer Registrierkassen
 Bedienungsanleitung, Programmieranleitung u.ä.
(Urteil FG München vom 29.10.2009, 15 K 219/07)
 Organisationsunterlagen, um Manipulationen aufdecken zu können
(Urteil FG Münster vom 26.07.2012, 4 K 2071/09 E, U)
 Alle Dokumentationsunterlagen einer EDV-Registrierkasse über die
Kasseneinstellungen, Bedienerprogrammierung, Artikeleinstellungen und
Warengruppeneinstellungen und vor allem auch Bedienerberichte aus der
Abrechnung mit dem kassierberechtigten Personal.
(Beschluss FG Hessen vom 24.02.2014, 4 V 84/13; Urteil FG Hessen vom 24.03.2014, 4 K 2340/12, juris - Fehlen diese Unterlagen, ist
nicht gewährleistet, dass die erfassten Umsätze vollständig sind zustande kamen und ob insoweit Manipulationen der Summe möglich
waren)
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
 Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation / von Organisationsunterlagen
am Beispiel elektronischer Registrierkassen
 Bei einem programmierbaren Kassensystem stellt das Fehlen der
aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle
nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel dar,
dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer
Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen
Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich
genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.
(BFH-Urteil vom 25.03.2015, X R 20/13, juris - Das Gewicht dieses Mangels tritt allerdings zurück, wenn der Steuerpflichtige für den
konkreten Einzelfall darlegt, dass die von ihm verwendete elektronische Kasse trotz ihrer Programmierbarkeit ausnahmsweise keine
Manipulationsmöglichkeiten eröffnet)
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40
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Grenzen der Speicherung - Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens
 Daten des Steuerpflichtigen dürfen nur in seinen Geschäftsräumen oder an
Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden
 Nach dem tatsächlichen Abschluss der Außenprüfung dürfen die
überlassenen Daten bzw. die entsprechenden Datenträger nur noch in den
Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden,
soweit und solange sie noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens
(z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt
werden.
(BFH-Urteil vom 16.12.2014, VIII R 52/12, juris)
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Zusammenfassung
80
41
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
 Die Ordnungsvorschriften (§§ 145 – 147 AO) bleiben unverändert
 Die GoBD fassen die Aussagen aus zwei BMF-Schreiben („GoBS“, „GDPdU“)
und aus dem FAQ des BMF zum Datenzugriffsrecht in einer Stellungnahme
zusammen
 Durch die GoBD tritt keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der
Verwaltungsauffassung ein
 Zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen verbleiben Diskussionspunkte,
die ggf. durch die Rechtsprechung (BFH) geklärt werden müssen
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42
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Powermac9500
2/2
http://commons.wikimedia.org/wiki/File%3APowermac9500.jpg
By Alexander Schaelss (Own work) [GFDL (http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html) or CC-BY-SA-3.0 (http://creativecommons.org/licenses/bysa/3.0/)], via Wikimedia Commons from Wikimedia Commons
IBM 370-145
http://commons.wikimedia.org/wiki/File%3AIBM_370-145_2.png
von Oliver.obi (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons vom Wikimedia
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Quorion concerto.jpg
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von Tokaito (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0 (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0)], via Wikimedia Commons
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▪ Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen
Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form
rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot meinerseits.
▪ Die Präsentation gibt meine Interpretation der relevanten steuergesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene
Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung wieder.
▪ Die vorliegende Präsentation beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Präsentation. Im Zeitablauf
treten Änderungen bei Steuergesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der
Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen dieser Präsentation beeinflussen.
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Präsentation behandelt habe.
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Soweit gesetzlich zulässig, übernehme ich keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen
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genannte Urheber verantwortlich und nicht wir.
▪ Copyright: Dirk-Peter Kuballa und Martin Henn
▪ Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages
sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits gestattet.
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GoBD: Klarstellende Anforderungen oder missverständliche Änderungen?
43
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung
und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und
Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
Rainer Vedder, Ralph Krüger
Dresden, 01. Oktober 2015
2
Inhalt
1. Umsetzung der GoBD im Unternehmen
2. Typische Situation im Unternehmen
3. Highlights der Betriebsprüfung
4. Konkretisierungen
Primärqualifikationsrecht des Steuerpflichtigen
Zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grundaufzeichnungen
Unveränderbarkeit von Aufzeichnungen und Buchungen
Aufbewahrung von elektronischen Belegen
Verfahrensdokumentation
Maschinelle Auswertbarkeit
5. RBSM-Leistungsspektrum
6. Podiumsdiskussion
44
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
3
Umsetzung der GoBD im Unternehmen
Relevante Teilbereiche des Unternehmens
Vorgehensweise
■ Transparenz schaffen
■ Anforderungen interpretieren
Geschäftsprozesse
Richtlinien
Finanzen
■ Projekt definieren
■ Verantwortliche bestimmen
■ Dokumentieren
Wissensverwaltung
Mitarbeiter
■ Kontrollieren
Anwendungssysteme
Konkretisierung/Änderung der Anforderungen zu
■ Nachvollziehbarkeit
■ Verfahrensdokumentation
■ Unveränderbarkeit
■ Beleg-, Journal- und Kontenfunktion
■ Aufbewahrung
■ Zeitnahe Erfassung
■ IKS
Prämissen
■ „Anforderungen der Finanzverwaltung nicht
beeinflussbar“
■ „Umsetzung so gut wie nötig, nicht so gut wie
möglich“
■ „Professionalisierung“
■ „Chancen zur Prozessoptimierung/Digitalisierung nutzen“
Typische Situation im Unternehmen | 1
4
■ Unsicherheit über gesetzliche Anforderungen/GoBD
(z. B. E-Mailarchivierung, ersetzendes Scannen,
Behandlung elektronischer Rechnungen)
■ Zunehmende Verbreitung elektronischer Dokumente
■ Heterogener Informations- und Belegfluss mit
Medienbrüchen (Anwendungssoftware, MS Excel,
Papierbelege)
■ Informelle Verfahrensfestlegungen/lückenhafte
Dokumentation
■ IKS nicht ausreichend dokumentiert/nicht durchgeführt
■ Hohe Komplexität und Umfänge der Geschäftsvorfälle
(z. B. USt und Bestandsbewertung)
■ Auslagerung (z. B. Buchhaltung, Zentralregulierung und
Logistik)
45
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Typische Situation im Unternehmen | 2
5
■ Trennung zwischen technisch orientierter IT-
Abteilung und Fachabteilungen
■ Heterogene und komplexe Software-Struktur
(häufig „historisch gewachsen“)
■ Einsatz von „End-User-Computing“ und
„Cloud-Nutzung“ („MS Excel“-Nutzung)
■ Wechsel von Software-Systemen/Altsystem-
abschaltung
■ Fehlende Software-Funktionen für Erfüllung
der GoBD-Anforderungen
■ Beanstandungen bei laufender Betriebsprüfung (zeitkritisch)
Highlights der Betriebsprüfung | 1
Buchhaltung im Inland
6
46
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Highlights der Betriebsprüfung | 2
Maschinelle Auswertbarkeit
7
Highlights der Betriebsprüfung | 3
Verfahrensdokumentation
8
47
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Highlights der Betriebsprüfung | 4
Datenträgerüberlassung
9
Highlights der Betriebsprüfung | 5
Datenträgerüberlassung
10
Inhalte der Verfahrensdokumentation anhand des GDPdU-Fragebogens der Finanzverwaltung
Hessen
48
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Highlights der Betriebsprüfung | 6
Datenträgerüberlassung
11
Highlights der Betriebsprüfung | 7
Datenanalyse
12
49
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
13
Konkretisierungen | 1
Primärqualifikationsrecht des Steuerpflichtigen
GoBD-Anforderungen
■ Identifikation von relevanten Haupt- und Nebensystemen
■ Bestimmung aufbewahrungspflichtiger Dokumente/Daten über Geschäftsvorfälle der zum
Verständnis und zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen
■ Abgrenzung von schutzwürdigen nicht vorlagepflichtigen Daten
Betroffene Unternehmensbereiche
■ Sämtliche Unternehmensbereiche mit Bezug zu
Geschäftsvorfällen
■ E-Mail-, Archivierungs- und DMS-Systeme
■ Belegablage/Archivierung
RBSM
■ GoBD-Check
■ Verfahrensdokumentation
■ BP-Betreuung
Konkretisierungen | 2
Zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grundaufzeichnungen
14
GoBD-Anforderung
■ Erfassung von unbaren Geschäftsvorfällen innerhalb von zehn Tagen als Orientierung („ist
unbedenklich“)
■ Tägliche Aufzeichnung bei Bargeschäften (§146 AO)
■ Journalbuchung/-festschreibung bis zum Ende des Folgemonats
■ Belegerfassung in Grundaufzeichnungen (geordnete Belegablage, Sicherung gegen
Verlust oder unprotokollierte Änderungen)
Betroffene Unternehmensbereiche
■ Alle Geschäftspost (Papier/elektronisch)
empfangenden/erzeugenden Bereiche
■ Organisation des Informations- und Belegflusses
■ Ausgelagerte Rechnungswesen-Funktionen
■ Verfahrensfestlegung
RBSM
■ Einführung skalierbarer
Prozesse im
Rechnungswesen
■ Verfahrensdokumentation
■ Übernahme von
Buchhaltungsleistungen
50
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
Konkretisierungen | 3
Unveränderbarkeit von Aufzeichnungen und Buchungen
15
GoBD-Anforderung
■ Unveränderliche Belegerfassung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung (nicht
zwingend IT-gestützt)
■ Festschreibung der Buchung bis zum Ablauf des Folgemonats (Termin der UStVoranmeldung)
■ Änderungshistorie für Stammdaten
■ Unveränderbare und indexierte Aufbewahrung von digitalen Belegen
Betroffene Unternehmensbereiche
■ Haupt- und Nebenbuchhaltungssysteme (z. B.
Warenwirtschaft, Lohnabrechnung)
■ „End-User-Computing“
■ IT-Betrieb (Datensicherung und Zugriffsschutz)
■ Belegablage/Archivierung
■ Stammdatenprotokollierung
■ Verfahrensfestlegung
RBSM
■ GoBD-Check
■ Einführung/Zertifizierung
DMS-System
■ Software- und
Schnittstellenzertifizierung
■ Verfahrensdokumentation
16
Konkretisierungen | 4
Aufbewahrung von elektronischen Belegen
GoBD-Anforderungen
■ Unveränderbare Aufbewahrung sämtlicher im Unternehmen entstandener oder in digitaler
Form eingegangener aufzeichnungs-/aufbewahrungspflichtiger Daten, Datensätze und
elektronischer Dokumente
■ Einzelaufzeichnungspflicht
■ Sicherstellung der maschinellen Auswertbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist
■ Verbot unprotokollierter Änderungen von Belegen, Aufzeichnungen und Buchungssätzen
Betroffene Unternehmensbereiche
■ Haupt- und Nebenbuchhaltungssysteme
¬ Bewegungsdaten/Einzelaufzeichnungen
¬ Stammdaten
¬ Datenstrukturen
■ Belegablage/Archivierung
RBSM
■ Einführung/Zertifizierung
DMS-System
■ Durchführung von BPSimulationen/GDPdUCheck
■ Verfahrensdokumentation
51
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
17
Konkretisierungen | 5
Verfahrensdokumentation
GoBD-Anforderungen
■ Nachvollziehbarkeit des Gesamtverfahrens
■ Anwender-, System- und Betriebsdokumentation
¬ Aufbewahrungspflicht
¬ Versionierung
¬ Aktualität
■ Unternehmensspezifische Richtlinien, Verfahren und Kontrollen (IKS)
Betroffene Unternehmensbereiche
■ Alle Unternehmensbereiche mit Bezug zu
Geschäftsvorfällen
■ IT-Systeme und -Verfahren
■ Outsourcing
RBSM
■ Einführung skalierbarer
Prozesse im
Rechnungswesen
■ Einrichtung Kontrollsystem
■ Vertragsgestaltung
■ Verfahrensdokumentation
18
Konkretisierungen | 6
Maschinelle Auswertbarkeit
GoBD-Anforderungen
■ Anforderung zur Aufbewahrung von elektronischen Daten im Ursprungsformat und ggf.
konvertierten Formaten
■ Verlustfreie Aufbewahrung auch nach Konvertierung („Inhouse-Format“)
■ Systemwechsel und Migration
■ Altsystem-Abschaltung
Betroffene Unternehmensbereiche
■ Alle Unternehmensbereiche mit Bezug zu
Geschäftsvorfällen
■ Archivierungs- und DMS-Systeme
■ Dateiablage
RBSM
■ GoBD-Check
■ Verfahrensdokumentation
■ BP-Betreuung
■ Einführung/Zertifizierung
DMS-System
52
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
19
RBSM-Leistungsspektrum
Prozessreorganisation
Prozessberatung
Buchhaltung
Buchhaltungsleistungen
Erstellung von
Organisationshandbüchern
Interne
Festlegungen
Wissensverwaltung
Geschäftsprozess
Finanzen
Anwendungssysteme
Mitarbeiter
Simulation der
Betriebsprüfung
Prüfung von
USt-Risiken
Erstellung von
Verfahrensdokumentationen
Einführung/Zertifizierung
relevanter IT-Systeme
(DMS, Archiv, Fibu,...)
Podiumsdiskussion
Betreuung der
Betriebsprüfung
20
53
GoBD | Dresden/Radebeul, 1. Oktober 2015
21
Ihre Ansprechpartner
Rainer Vedder
Ralph Krüger
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner
Dipl.-Inform./Dipl.-Finanzw.
CISA
Roever Broenner Susat Mazars
Roever Broenner Susat Mazars
GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Auguste-Viktoria-Straße 118
Rankestrasse 21
14193 Berlin
10789 Berlin
T +49 30 208 88-1450
T +49 30 208 88-1160
F +49 30 208 88-1187
F +49 30 208 88-1190
E [email protected] | www.mazars.de
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Ramona Neumann
Uwe Ehrsam
Steuerberaterin
Managerin
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Partner
Roever Broenner Susat Mazars
Roever Broenner Susat Mazars
GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Petersstraße 1 - 13
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04109 Leipzig
01067 Dresden
T +49 341 6003-2280
T +49 351 45 15-0
F +49 341 6003-2262
F +49 351 45 15-2250
E [email protected] | www.mazars.de
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Berlin
Düsseldorf
Nürnberg
Auguste-Viktoria-Straße 118
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80336 München
Tel: +49 89 350 00-0
Dresden
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Rankestraße 21
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Tel: +49 30 208 88-0
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Leipzig
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20095 Hamburg
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Petersstraße 1–13
04109 Leipzig
Tel: +49 341 60 03-0
Frankfurt am Main
Riemannstraße 29 b
04107 Leipzig
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