ENERGIE UND TECHNIK bau und Stadtentwicklung Betriebskosten aktuell Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. Betriebskosten aktuell online Sämtliche seit 2004 erschienenen Ausgaben Ausgabe 3 · September 2015 „Betriebskosten aktuell“ stehen unter www.vnw.de/publikationen/betriebskosten-aktuell als Download zur Verfügung. Das digitale Brett Verwaltung erleichtern – Hauswarte entlasten Faltig geklebte Plakate, knittrige Zettel oder handschriftliche Notizen am waltung der Häuser wird mit dem digitalen Brett erleichtert, wir können Schwarzen Brett im Treppenhaus – bei der Lehrter Wohnungsbau GmbH effektiver und kostengünstiger arbeiten. Der Kommunikationsweg zu den soll das künftig der Vergangenheit angehören. 20 ihrer Hausflure hat sie Mieterinnen und Mietern wird deutlich verkürzt und last but not least: bereits mit dem digitalen Brett ausgestattet. Bis 2017 soll der gesamte Unsere Hauswarte müssen sich nicht mehr um Aushänge und Optik der Bestand damit ausgerüstet sein. Das digitale Brett ist ein von der Home- Schwarzen Bretter kümmern und werden so entlastet.“ Info GmbH, Garbsen, entwickeltes „elektronisches Schwarzes Brett“. Das Display des digitalen Brettes besteht aus einer Vollglasfront mit gehärtetem Einscheibensicherheitsglas in einem Edelstahlgehäuse. Der Einbaurahmen macht nicht nur optisch etwas her, sondern ist auch robust, schlagsicher und schwer entflammbar. Die Navigation auf dem 24 ZollMonitor ist kinderleicht und intuitiv. Lediglich vier Buttons mit Touchfunktion auf dem Display genügen, um die hinterlegten Informationen über ein Menü auszuwählen. Mit Pfeiltasten auf dem Bildschirm können einzelne Aushänge oder auch das gesamte Übersichtsmenü mit sämtlichen Inhalten angezeigt werden. Keine Information und kein Termin bleibt Quelle: Homeinfo somit verborgen – Müllabfuhr, Ablesungen der Energieversorger, Servicearbeiten und Wartungen, Notrufnummern, Informationen zu Angeboten oder Aktivitäten der sozialen Dienste oder Veranstaltungen aller Art sind dank des digitalen Brettes ständig für alle einsehbar und verfügbar. Frank Wersebe, Geschäftsführer der Lehrter Wohnungsbau: „Die Ver- (v. l.) Frank Wersebe (Lehrter Wohnbau) und Marcus Berbic (Homeinfo) bei der Inbetriebnahme des digitalen Bretts Weitere Informationen: www.dasdigitalebrett.de Neubau und Sanierung Energie und Technik Markt und Management Rechtssprechung Haufe Gruppe Heizkostenabrechnung BGH zur Anwendung der VDI-Richtlinie 2077 Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen (freiliegende ungedämmte von Energie und der wünschenswerten Verteilungsgerechtigkeit her. Es Leitungen, wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs wird nicht erfasst) berührt die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung nicht, dass in eröffnet § 7 Abs. 1 Satz 3, 4 HeizkostenV die Möglichkeit, unbillige Kos- ihr zwar auf die Anwendung der VDI-Richtlinie 2077 hingewiesen, deren tenverschiebungen nach anerkannten Regeln der Technik auszugleichen technische Anwendungsvoraussetzungen jedoch nicht mitgeteilt wurden. oder jedenfalls zu reduzieren. Die Bestimmung des Wärmeverbrauchs Ebenso wenig wie der Vermieter dem Mieter die Vorschriften der Heizkos- nach anerkannten Regeln der Technik (VDI-Richtlinie 2077) unterliegt tenverordnung mitteilen oder erläutern muss, muss er ihm den Text der nicht der Ankündigungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenV, denn VDI-Richtlinie 2077 aushändigen oder ihm den Inhalt in anderer Weise sie betrifft nicht die Verteilung der Heizkosten anhand eines bestimmten zur Kenntnis bringen. Die Anwendung der VDI-Richtlinie 2077 muss auch Abrechnungsmaßstabes, sondern die davon zu unterscheidende Ermitt- nicht vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes angekündigt werden. Die lung des Verbrauchs. Das hat der BGH mit Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR Bestimmung des Wärmeverbrauchs nach anerkannten Regeln der Technik 193/14 – entschieden. unterliegt nicht der Ankündigungspflicht, denn sie betrifft nicht die Ver- Nach Auffassung des BGH stellt die VDI 2077 einen angemessenen teilung der Heizkosten anhand eines bestimmten Abrechnungsmaßstabes, Ausgleich zwischen dem gesellschaftspolitischen Interesse des Einsparens sondern die davon zu unterscheidende Ermittlung des Verbrauchs. 32 9 | 2015 Seit Juni höhere Sicherheitsanforderungen Am 1. Juni 2015 ist die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Diese enthält auch relevante Änderungen für den Betrieb von Personenaufzügen. Insbesondere Prüfpflichten, Prüffristen und Prüfzuständigkeiten wurden zum Teil neu geregelt. Nach der BetrSichV gelten alle Aufzüge zur Personenbeförderung als überwachungsbedürftige Anlagen. Auf Wohnungsunternehmen als Betreiber von Personenaufzügen kommen damit erhöhte Anforderungen und Kosten zu. Künftig müssen alle neuen Personenaufzüge vor Inbetriebnahme durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) überprüft werden. Die Beauftragung eines „einfachen“ Fachbetriebes reicht dafür nicht aus. Auch die alle zwei Jahre vorgeschriebenen Zwischenprüfungen dürfen nur noch von Wartungsfirmen durchgeführt werden, die gleichzeitig ZÜS sind. In den Aufzugskabinen müssen künftig Prüfplaketten angebracht werden, die unter Angabe von Monat und Jahr über den Zeitpunkt der nächsten wiederkehrenden Prüfung informieren. Für jede Aufzugsanlage ist in Zukunft ein Notfallplan beim Notdienst der Anlage zu hinterlegen. Falls noch nicht geschehen, müssen alte Aufzüge bis zum 31. Dezember 2020 an die Sicherheitsanforderungen für neue Aufzüge angepasst werden. Es muss ein Zweiwege-Kommunikationssystem eingebaut werden, über Quelle: Lutz-Aufzüge das ein 24-Stunden-Notdienst erreicht werden kann. Die oftmals noch vorhandenen Alarmklingeln reichen dann nicht mehr aus. Da die Haftung im Schadenfall schon heute beim Betreiber der Anlage liegt, sollte mit der Nachrüstung trotz Übergangsfrist nicht zu lange gewartet werden. Weitere Informationen: www.tuv.com/de/deutschland/aktuelles/betrsichv.de Neubau und Sanierung Energie und Technik Markt und Management Rechtssprechung Haufe Gruppe PETER KAY – AUFGESPIESST Energieaudit – großer Erfolg der Energieberaterlobby Quelle: Christian Martin ntwicklung Aufzugsanlagen „Energieaudit“ – ein Begriff, mit dem Verbesserungsmöglichkeiten mit Informationen zur Einsparung zu wohl die meisten vor zwei Jahren noch identifizieren. Die in der DIN EN 16247-1 aufgeführten Regelungen der nichts anfangen konnten. Spätestens mit zum Auditprozess gehörenden Elemente lassen nur erahnen, welcher dem novellierten Gesetz über Energie- Aufwand mit einem Energieaudit verbunden ist. Die Nicht-Durchfüh- dienstleistungen und andere Energieef- rung eines Energieaudits kann übrigens mit einem Bußgeld von bis zu fizienzmaßnahmen (EDL-G) hat sich das 50.000 € geahndet werden. Im Wesentlichen sollen mit dem Energie- jedoch geändert. Dieses verpflichtet alle audit sämtliche Energieverbräuche des Unternehmens systematisch Unternehmen, die nicht zu den kleinen erfasst und das Potenzial zur Reduzierung des Energieverbrauchs und oder mittelständischen Unternehmen damit der Energiekosten identifiziert werden. (KMU) gehören, zur Durchführung von Auf ein Wohnungsunternehmen bezogen nennt man das wohl „Eulen regelmäßigen Energieaudits. Nach nach Athen tragen“! Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Auffassung der Europäischen Kommission es die Energieberaterlobby - ähnlich wie beim Energieausweis - wieder sind alle kommunalen Wohnungsunternehmen – unabhängig von ihrer einmal geschafft hat, sich ein lukratives Geschäftsfeld gesetzlich absi- Größe – hiervon betroffen. Das bedeutet, künftig muss ein registrier- chern zu lassen. Allen die glauben, als kleine oder mittlere Unterneh- ter Energieauditor alle vier Jahre u. a. damit beauftragt werden, die men hiervon nicht betroffen zu sein, biete ich eine Wette darüber an, Gesamtenergieverbräuche der vom Unternehmen selbst genutzten dass auch sie mit der nächsten Novelle des Energiedienstleistungsge- Gebäude zu erfassen, die Gesamtenergieeffizienz zu ermitteln sowie setzes spätestens in vier Jahren dazugehören werden. 9 | 2015 33 ENERGIE UND TECHNIK bau und Stadtentwicklung Betriebskosten aktuell Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. Ausgabe 3 · September 2015 Betriebskosten-Benchmarking Arbeitskreis Nord tagte in Hamburg Anfang Juli tauschten sich in Hamburg Betriebskosten-Fachleute aus den Intensive Testläufe von Wohnungsunternehmen drei nördlichen Bundesländern über das Betriebskosten-Benchmarking in Das Angebot, das Benchmarkingverfahren zunächst kostenlos für einen ihren Unternehmen aus. kleinen Bestand zu testen, um Funktionen und Abläufe kennen zu lernen, Zentrales Thema war der mit der Einführung eines Betriebskosten-Bench- findet großen Zuspruch und sorgt so auch für interessante Fragestel- marking-Verfahrens im Wohnungsunternehmen verbundene Aufwand. lungen im Arbeitskreis. Diese reichen von der Datenbereitstellung über Dabei wurde u.a. festgestellt, dass das Betriebskosten-Benchmarking Kostenartenvergleiche bis zur Ausgabe für das Berichtswesen. Unter- für Kostenentlastungen im Unternehmen sorgen und der Benchmarking- nehmen aus dem nördlichsten Schleswig Holstein bis über Kiel, Lübeck Prozess auch eine koordinierende Funktion haben kann. sind ebenso dabei wie Teilnehmer aus Stralsund, Rostock, Schwerin und Das gilt z. B. für: Hamburg. • Interne und externe Kostenvergleiche, • Rückfragen bei Einsprüchen, Der Arbeitskreis • Berichtswesen über die Kostenentwicklung, Teilnehmer im Arbeitskreis sind sowohl Mitglieder des VNW Verband • Plausibilitätsprüfung, Norddeutscher Wohnungsunternehmen als auch andere Marktteilnehmer • Einkaufsverhandlungen. aus dem privaten, mittelständischen Sektor oder große Kapitalmarkt- Hierfür müssen oftmals unter großem Aufwand in jedem Einzelfall Daten orientierte Wohnungsanbieter. Das gewährleistet sowohl eine regionale gesucht oder aufbereitet werden, was – anders organisiert – viel leichter als auch anbieterseitige Repräsentativität zum Thema Betriebskosten im und effektiver möglich wäre. Norden. Der Arbeitskreis tagt i. d. R. zweimal jährlich. Weitere Informationen: www.wohncom.de Neubau und Sanierung Energie und Technik Markt und Management Rechtssprechung Haufe Gruppe VNW und Vattenfall Kooperationsvertrag verlängert Am 12. Mai 2015 haben der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) und die Vattenfall Wärme Hamburg GmbH ihren bis zum 30. Juni 2015 befristeten Rahmen- und Kooperationsvertrag über die Fernwärmeversorgung für VNW-Mitgliedsunternehmen um weitere zwei Jahre verlängert. Damit wird insbesondere ein auf den Grund- und Arbeitspreis gewährter Sonderrabatt für VNW-Mitgliedsunternehmen weiter gesichert. Dieser kommt den Mietern in Form günstigerer Fernwärmekosten zugute. Einen zweiten Schwerpunkt des Rahmen- und Kooperationsvertrages bilden die Vereinbarungen zur energiewirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Kohlendioxid-Emissionen in Hamburg weiter zu mindern. So unterstützt der VNW Vattenfall beim Ausbau eines V. l.: Dirk Westphal, Dr. Frank May (Vattenfall), Dr. Joachim Wege und Andreas Breitner (VNW) präsentieren den Kooperationsvertrag CO2-neutralen Fernwärmeprodukts „Fernwärme Natur Mix“ und setzt sich dafür ein, dass dieses Produkt als Ersatz für den gesetzlich vorgeschriebe- menge festzustellen. Reduzierungen der Heizwasserdurchflussmengen nen regenerativen Anteil bei Neubauten anerkannt wird. Vattenfall wiede- führen zu einer entsprechenden Verringerung des Fernwärme-Grundprei- rum hat noch einmal eine gezielte Verbrauchsauswertung der fernwärme- ses und damit der Fernwärmekosten für die Mieter. Die Realisierung aller versorgten Gebäude von VNW-Mitgliedsunternehmen durchgeführt, um identifizierten Reduzierungsmöglichkeiten würde die Fernwärmekosten Optimierungspotenziale durch Reduzierung der Heizwasserdurchfluss- noch einmal um rund 100.000 € jährlich entlasten. 34 9 | 2015 Legionellenprüfung Mit Kanonen auf Spatzen geschossen? an Legionellose verstorben (Bü-Drs. 20/10954). Bei den wenigen größeren Legionellenausbrüchen der letzten Jahre in Deutschland wurde jeweils eine Verdunstungskühlanlage als Quelle identifiziert. In keinem Fall konnte eindeutig eine Kontamination des häuslichen Trinkwassers als Ursache für eine Erkrankung oder einen Todesfall festgestellt werden. Auch wenn das Kompetenznetzwerk für ambulant erworbene Pneumonien (Capnetz, www.capnetz.de) von etwa 15.000 bis 30.000 Erkrankungen im Jahr ausgeht, entsteht angesichts dieser Zahlen der Eindruck, dass mit den Vorschriften der Trinkwasserverordnung zur Legionellenuntersuchung mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Wie ein Urteil des BGH vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14 – zeigt, muss die Pflicht zur regelmäßiQuelle: KALO gen Kontrolle des Trinkwassers gleichwohl ernst genommen werden. Danach kommt eine pflichtwidrige Verkehrssicherungsverletzung des Vermieters auch für die Zeit vor dem 1. November 2011 in Betracht, dem Tag Die regelmäßige Kontrolle des Trinkwassers muss ernst genommen werden des Inkrafttretens der Trinkwasserverordnung (§ 14 Abs. 3). Dabei hat der BGH dem Vorinstanzgericht attestiert, dass es bei der Beurteilung, ob die Jährlich werden dem Robert-Koch-Institut ca. 600 bis 800 Fälle der häusliche Trinkwasseranlage für die Erkrankung des Mieters verantwort- Legionärskrankheit gemeldet. Größere Ausbrüche, die durch kontami- lich war, rechtsfehlerhaft „einen zu hohen Maßstab an die erforderliche nierte Trinkwasserinstallationen ausgelöst wurden, seien bislang nicht richterliche Gewissenheit“ angelegt habe und den Fall ans Landgericht festgestellt worden. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf zurückverwiesen. eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor (BT-Drs. Mit anderen Worten: Regresspflicht des Vermieters droht, wenn er seinen 18/4572). gesetzlich normierten Pflichten zur Trinkwasseruntersuchung nicht nach- In Hamburg sind von 2008 bis 2013 durchschnittlich 13 Legionellen-Nach- kommt und nicht völlig auszuschließen ist, dass die Legionellenerkran- weise gemeldet worden, insgesamt vier Menschen sind in diesem Zeitraum kung auf eine Trinkwasserkontamination zurückzuführen ist. HEIZKOSTENABRECHNUNG Dienstleister haftet für falsche Abrechnung Ein Vermieter kann von dem mit der Heiz- und Warmwasserkostenab- chen Kosten belastet werden könnten. Mieter mit zu hoher Belastung rechnung beauftragten Energiedienstleister nicht nur die Korrektur könnten die Rückzahlung jedoch verlangen, da sie auch bei Einsicht in unrichtiger Abrechnungen verlangen, sondern auch Schadensersatz in die Abrechnungsunterlagen den Fehler nicht erkennen könnten und Höhe der von den Mietern überzahlten Vorschüsse. Das hat das Landge- somit die Versäumung der Ausschlussfrist nicht zu vertreten hätten. Im richt Berlin mit Urteil vom 20. Januar 2015 – 22 O 187/12 – entschie- Übrigen sei der Vermieter berechtigt, die Zuvielzahlungen seiner Mieter den. In dem entschiedenen Fall unterlief dem mit der Verbrauchser- aus eigenem Antrieb zurückzuzahlen. mittlung und der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragten Es liege im Interesse eines vertrauensvollen Vertragsverhältnisses, die Dienstleister ein Fehler, der zu falschen Heizkostenabrechnungen Mieter auf die falsche Abrechnung hinzuweisen und Überzahlungen führte. Ein Teil der Mieter wurde dadurch mit zu hohen, der andere Teil auszugleichen. mit zu niedrigen Kosten belastet. Der Vermieter verlangte zunächst Korrektur der Abrechnungen und dann Schadensersatz in Höhe der von den Mietern zu viel geleisteten Heizkosten. Der Dienstleister vertrat dagegen den Standpunkt, dass die Ansprüche der Mieter aufgrund fehlender Beanstandungen und der Ausschlussfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB nicht durchsetzbar seien, weshalb der Vermieter nicht verpflichtet wäre, den Mietern die zuviel gezahlten Heizkosten zurückzuerstatten. Das Landgericht gab dem Vermieter vollumfänglich recht. Es wies u. a. darauf hin, dass die aufgrund des Fehlers mit zu geringen Heizkosten abgerechneten Mieter wegen Ablaufs der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB nicht nachträglich mit den tatsächli- Impressum Ein Sonderteil der DW Die Wohnungswirtschaft Verantwortlich: Michael Pistorius VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. Tel.: 040 52011-229 Fax: 040 52011-201 E-Mail:[email protected] Herstellung: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Standort Hamburg, Grafik: Würzburg 9 | 2015 35
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