Innere Ordnungen - Deutsche Schule Izmir

Innere Ordnungen
der Deutschen Schule Izmir
Teil A
Schulordnung
S. 2
Teil B
Versetzungsordnung
S. 12
Teil C
Zeugnisordnung
S. 18
Teil D
Hausordnung Kindergarten
S. 28
Teil E
Hausordnung Grundschule
S. 30
Teil F
Hausordnung Sekundarstufe
S. 32
Teil G
Konferenzordnung
S. 34
Teil H
SV-Ordnung
S. 40
Teil I
Elternbeiratsordnung
S. 44
Teil J
Bibliotheksordnung
S. 49
Weitere Dokumente zu schulinternen Regelungen
II
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern
1
Teil A:
Schulordnung
Die Schulordnung der DS Izmir wurde auf der Grundlage der Richtlinien für eine Schulordnung für deutsche
Schulen im Ausland erstellt (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.01.1982).
1.
ALLGEMEINES
1.1
Auftrag und Bildungsziel der Schule
Die Schule vermittelt dem Schüler* die deutsche Sprache, deutsche Bildungsinhalte und ein
wirklichkeitsgerechtes Deutschlandbild in seinen mannigfaltigen Aspekten ebenso wie die Sprache und
Kultur des Sitzlandes. Sie befähigt ihn so zur Begegnung mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht
ihn zu Weltoffenheit, internationaler Verständigung und zu einer Gesinnung des Friedens.
Die Schule soll dem Schüler ermöglichen, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Bildungsweg
einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihm Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, ihn zu
selbständigem Urteil zu führen und seine persönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie
soll ihn zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer
Normen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugung anderer erziehen. Die
Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entspricht dem Bildungsziel der Schule.
Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sich nach den von der Bundesrepublik Deutschland
getroffenen Regelungen.
* Sämtliche Personenbezeichnungen in der Schulordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen.
1.2
Zweck der Schulordnung
Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleiter, Lehrer, Schüler und
Erziehungsberechtigte (im folgenden Eltern genannt) vertrauensvoll zusammenwirken. Die
Bestimmungen der Schulordnung sollen diesem Zusammenwirken dienen.
1.3
Weitere Ordnungen
Jede Schule erstellt weitere Ordnungen (z.B. Hausordnung, Ordnung für die Schülermitwirkung,
Ordnung für die Elternmitwirkung).
2.
STELLUNG DES SCHÜLERS IN DER SCHULE
Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule ist es wesentlich, dass der Schüler
die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schulleben erhält, dass er hierzu bereit ist und dass
er im Sinne des Auftrags der Schule befähigt wird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
2.1
Rechte des Schülers
Durch seine Teilnahme am Unterricht und seine Mitwirkung an der Gestaltung des Unterrichts und des
Schullebens trägt der Schüler entsprechend seinen Fähigkeiten und seinem Alter dazu bei, das für ihn
geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen. Er hat insbesondere das Recht,
§
über ihn betreffende Angelegenheiten informiert zu werden;
2
§
§
§
2.2
über seinen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden;
sich bei Beeinträchtigung seiner Rechte zu beschweren;
vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden;
Pflichten des Schülers
Das Bildungsziel zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen, ist nur möglich, wenn der
Schüler am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilnimmt.
Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebens den
erforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrer und anderer dazu
berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er dazu bei, die für die Erfüllung des
Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schule erforderliche Ordnung zu schaffen und aufrecht
zu erhalten.
2.3
Schülermitwirkung
Mit dem Erziehungsauftrag der Schule ist die Aufgabe verbunden, den Schüler zur Mitverantwortung,
besonders zur altersgemäßen Mitgestaltung des Unterrichts zu befähigen und seine Mitwirkung am
Leben der Schule zu fördern. Die Schule schafft hierfür die Voraussetzung. Sie entwickelt Formen der
Schülermitwirkung für alle Altersstufen.
Durch Mitarbeit in besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können die Schüler an
Tätigkeiten teilhaben, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sind und die über den engeren
Rahmen der Schule hinaus wirken (z.B. soziale Hilfstätigkeiten).
Die Herausgabe einer Schülerzeitung erfolgt im Einvernehmen zwischen Schülern und Schulleitung.
3.
ELTERN UND SCHULE
3.1
Zusammenwirken von Eltern und Schule
Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule.
Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehen und sich so
rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermieden werden, die die schulische
Entwicklung des Schülers zu beeinträchtigen drohen.
Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen. Sie gewährt Einsicht in Richtlinien
und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternabende und Elternversammlungen vor.
Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag. Sie arbeiten deshalb mit Lehrern und
Schulleiter zusammen und unterrichten sich über das Verhalten und den Leistungsstand ihres Kindes.
Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, für den Unterricht
zweckmäßig ausgestattet wird und Schuleigentum pfleglich behandelt.
Die Eltern verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulträger festgelegt werden,
pünktlich zu entrichten. Anträge auf Schulgelderlass oder -ermäßigung reichen die Eltern unter
Darlegung der Verhältnisse bei dem Schulleiter ein; dieser legt sie dem Schulträger zur Entscheidung
vor.
3.2
Elternmitwirkung
Im Fall vereinsrechtlich geregelter Trägerschaft sind die Eltern aufgerufen, dem Verein beizutreten und
am Vereinsleben teilzunehmen. Sie erhalten so die Möglichkeit, an Entscheidungen des Schulträgers
mitzuwirken. Das Nähere bestimmt die Satzung des Vereins. Neben der Mitarbeit im Schulverein wird
den Eltern die Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeit in angemessener Weise zu
beteiligen. Dazu dient vor allem die Einrichtung von Klassenelternbeiräten und einem Schulelternbeirat.
3
4.
AUFNAHME UND ABMELDUNG VON SCHÜLERN
4.1
Anmeldung
Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch die Eltern oder einen Vertreter. Die von der Schule geforderten
Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen.
4.2
Aufnahme und Abmeldung
Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet der Schulleiter, falls eine
Überprüfung notwendig ist, im Einvernehmen mit einem aus Lehrern der Schule gebildeten Ausschuss.
Bei der Aufnahme von Schülern, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind die Regelungen
der Kultusmininsterkonferenz zu beachten.
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern werden vom Schulträger im Einvernehmen mit dem
Schulleiter festgelegt. Sie bedürfen der Zustimmung des Auswärtigen Amtes.
Deutsche Schüler, deren Eltern nicht im Sitzland wohnen, werden grundsätzlich nicht aufgenommen.
Dies gilt auch für volljährige Schüler.
Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung. Durch schriftliche
Empfangsbestätigung erkennen sie diese Ordnung an.
Verlässt ein Schüler die Schule, so bedarf es einer schriftlichen Abmeldung durch die Eltern. Der
Schüler erhält ein Abgangszeugnis.
4.3 Entlassung
Der Schüler wird aus der Schule entlassen, wenn er
§ das seiner schulischen Laufbahn entsprechende Ausbildungsziel erreicht hat;
§ von den Eltern schriftlich abgemeldet wird;
§ aufgrund einer Ordnungsmaßnahme vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen wird.
§
Im ersten Fall erhält er ein Abschlusszeugnis, in den übrigen Fällen ein
Abgangszeugnis.
5.
SCHULBESUCH
5.1
Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen
Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler sich auf den Unterricht vorbereitet,
in ihm mitarbeitet, die ihm gestellten Aufgaben ausführt sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel
bereithält. Die Meldung eines Schülers zur Teilnahme an einem Wahlfach oder einer
Arbeitsgemeinschaft verpflichtet ihn zur regelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten
Zeitraum. über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
5.2 Schulversäumnisse
Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für
verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich
davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in die Schule legt der Schüler eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor,
aus der Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind.
In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
4
5.3
Beurlaubung vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen
Beurlaubung für einzelne Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Fachlehrer. Bis zu einem
Unterrichtstag beurlaubt der Klassenleiter, in allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter.
Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ferien sind
nur in Ausnahmefällen aufgrund eines besonders begründeten Antrags möglich. Der Antragsteller
übernimmt die Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgang der
Leistungen. In solchen Fällen kann die Schule bei entsprechenden Leistungen die
Versetzungsentscheidung aussetzen. Das Nähere regelt die Versetzungsordnung. Ist ein Schüler durch
unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr aus den Ferien verhindert, so ist dies
unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.
5.4
Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht
Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann nur dann ausgesprochen werden,
wenn dies durch ein vom Schularzt von einem Arzt ausgestelltes Zeugnis für notwendig bezeichnet wird.
Die Befreiung erfolgt durch den Schulleiter.
6.
LEISTUNGEN DES SCHÜLERS, HAUSAUFGABEN, VERSETZUNG
6.1
Leistungen und Arbeitsformen
Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Er beachtet dabei die
gültigen Vorschriften und die von Fach- und Gesamtkonferenzen festgelegten Maßstäbe. Bei der
Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen
zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, die zur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen
im Unterricht geübt worden sein. Die Schule trifft Regelungen über Leistungsnachweise und Ahndungen
von Täuschungshandlungen. Hinweise sind in Anlage 1 zusammengestellt.
6.2
Hausaufgaben
In allen Fächern liegt die Hauptarbeit im Unterricht. Hausaufgaben erwachsen organisch aus dem
Unterricht, dienen der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeiten der
Hausaufgaben sind dem Leistungsvermögen anzupassen.
Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler sie selbständig in
angemessener Zeit bewältigen kann. Um die Schüler zu fördern, ohne sie zu überfordern, stimmen sich
die Lehrer einer Klasse
über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Der Klassenleiter sorgt für die Abstimmung.
Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht überprüft und besprochen und Hausaufgabenhefte
regelmäßig kontrolliert.
6.3 Versetzung
Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissen werden durch die
Versetzungs- und Zeugnisordnung geregelt, die von der Gesamtkonferenz verabschiedet und dem
Schulträger zur Kenntnis gegeben wird. Die Ordnung wird dem Bund-Länder-Ausschuss für schulische
Arbeit im Ausland vorgelegt.
5
7.
STÖRUNG DER ORDNUNG DER SCHULE UND MASSNAHMEN
Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die beiträgt, den
Bildungsprozess zu ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmen angewandt
werden, wenn er Rechtsformen oder die für seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt.
Ordnungsmaßnahmen sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit
oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist.
Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen
einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und
danach handeln.
Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner
sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule
und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen.
Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendung muss in einem
angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Die Gesamtkonferenz erstellt den für die Schule gültigen
Katalog angemessener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Mögliche Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen sind in der Anlage 2 aufgeführt.
Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde
verletzen, sind nicht zulässig.
8.
AUFSICHTSPFLICHT UND HAFTUNG DER SCHULE
8.1
Aufsichtspflicht
Die Schule ist verpflichtet, den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden, während
der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und
nach dem Unterricht zu beaufsichtigen.
Die Aufsicht wird durch Lehrer oder sonstige mit der Aufsicht betraute Personen ausgeübt. Das können
Eltern, die sich dazu bereit erklärt haben, oder geeignete Schüler, die von der Schule mit der
Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden, oder damit beauftragte Angestellte der Schule
sein.
An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.
8.2
Versicherungsschutz und Haftung
Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert, die sie
auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen erleiden. Die
Versicherungsbedingungen werden den Eltern zur Kenntnis gegeben. (siehe Anlage 3)
Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommen werden.
9.
GESUNDHEITSPFLEGE IN DER SCHULE
Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten. Eltern und
Schüler haben entsprechenden Anordnungen der Schule Folge zu leisten. Treten bei Schülern oder
innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckende Krankheiten auf, so ist der Schulleiter unverzüglich zu
informieren. Er trifft die notwendigen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen
Gesundheitsbehörde.
6
10.
SCHULJAHR, SCHULFAHRTEN
10.1
Das Schuljahr
Das Schuljahr dauert von 1. August bis zum 31. Juli. Der Ferienplan der Schule sowie die sonstigen
unterrichtsfreien Tage werden jährlich vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt
und den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben. Regelungen des Sitzlandes und innerdeutsche Richtlinien
werden bei Festlegung des Ferienplanes in angemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt.
10.2
Schulfahrten
Die Schule trifft eine Regelung über Schulausflüge und Schulfahrten, die vom Schulleiter genehmigt und
als Schulveranstaltung erklärt werden. Für deren Durchführung sind die Verantwortung und die Aufsicht
vorher zu regeln.
11.
BESTIMMUNGEN ÜBER VOLLJÄHRIGE SCHÜLER
Für volljährige Schüler kann die Schule im Rahmen ihrer Schulordnung besondere Regelungen treffen,
insbesondere wenn die Bestimmungen des Sitzlandes dies vorsehen.
Die Schule kann davon ausgehen, dass die Eltern auch für volljährige Schüler zu handeln berechtigt
sind, es sei denn, dass der volljährige Schüler ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall wird die von den
Eltern angenommene Schulordnung erneut von dem volljährig gewordenen Schüler durch eigene
Unterschrift anerkannt.
12.
BEHANDLUNG VON EINSPRÜCHEN UND BESCHWERDEN
Entscheidungen der zuständigen Konferenzen in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmen sind
grundsätzlich interne Angelegenheiten der Schule.
Einsprüche und Beschwerden behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit. Der Schulträger legt das
Verfahren fest, nach welchem die Entscheidung des Schulleiters oder der Konferenzen aufgrund eines
Ersuchens der Eltern überprüft wird. Da es sich bei den hier in Betracht stehenden Fragen vor allem um
pädagogische Angelegenheiten handelt, wird die Entscheidung über die Beschwerde in der Regel vom
Schulleiter und von der zuständigen Konferenz getroffen.
SCHLUSSBESTIMMUNG
Die vorstehende Schulordnung wurde am 24. Februar 2010 von der Gesamtkonferenz beschlossen. Sie wurde
dem Bund - Länder - Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland vorgelegt. Die nach Abstimmung mit dem
Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland erreichte Fassung wurde vom Schulträger in Kraft
gesetzt.
7
ANLAGE 1 - SCHULORDNUNG
LEISTUNGSBEURTEILUNG, LEISTUNGSNACHWEISE, TÄUSCHUNGSHANDLUNG
1. Leistungsbeurteilung als pädagogische Aufgabe
Leistungsbeurteilung als pädagogische Aufgabe. Die Schule leitet den Schüler dazu an, mit
Anforderungen des Lehrplanes, mit Feststellungen und Beurteilung seiner Leistung vertraut zu werden
und deren Notwendigkeit einzusehen.
Leistungen werden in erster Linie am Grad des Erreichens einer Lernanforderung gemessen. Zusätzlich
fließen vor allem in der Sekundarstufe I das Verhältnis zur Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird,
der individuelle Lernfortschritt des Schülers und seine Leistungsbereitschaft in die Beurteilung ein.
Leistungsbeurteilung hilft dem Schüler, seinen Leistungsstand zu erkennen und zu anderen Leistungen
in Vergleich zu setzen. Sie ermöglicht dem Lehrer, den Erfolg seines Unterrichts zu überprüfen und bei
dessen Weiterplanung zu berücksichtigen.
2. Noten- und Punktsystem
Soweit die Schule nicht an Vorschriften des Sitzlandes gebunden ist, werden die Schülerleistungen nach
dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft
oder ungenügend bewertet; den Noten werden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
befriedigend
(3)
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht
ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht
mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse lückenhaft sind, so dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten
Der Begriff "Anforderungen" in den Definitionen bezieht sich auf den Umfang sowie auf die
selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und auf die Art der Darstellung.
3. Mündliche Leistungsnachweise
Bei der Erarbeitung des Unterrichtsstoffes und der Sicherung der Unterrichtsergebnisse haben alle
mündlichen Arbeitsformen neben den schriftlichen ihr eigenes Gewicht. Mündliche Leistungsnachweise
sind bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen. Das Nähere wird von der
Gesamtkonferenz festgelegt.
8
4. Schriftliche Leistungsnachweise
Schriftliche Leistungsnachweise (Klassenarbeiten oder Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen,
schriftliche Ausarbeitungen) sind entsprechend dem Fortgang des Lernprozesses gleichmäßig auf das
Schuljahr zu verteilen. Sie entsprechen den Anforderungen des Lehrplans, erwachsen aus dem
Unterricht und enthalten keine künstliche Häufung von Schwierigkeiten.
Die Gesamtkonferenz legt die Zahl der in den einzelnen Fächern im Laufe des Schuljahres zu
schreibenden Klassenarbeiten unter Berücksichtigung des Lehrplanes und der Zahl der
Unterrichtsstunden des betreffenden Faches fest.
Die Zahl der Klassenarbeiten ist den Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben. In der
Vorplanung werden die Termine zwischen allen Fachlehrern abgestimmt. Klassenarbeiten werden in der
Regel angekündigt.
Hat mehr als ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt, so entscheidet der Schulleiter
nach Beratungen mit dem Fachlehrer, ob die Klassenarbeit gewertet oder für ungültig erklärt wird.
5. Stufenbezogene Hinweise
In der Unter- und Mittelstufe kann der Lehrer die nachträgliche Anfertigung einer versäumten
schriftlichen Arbeit oder die Wiederholung einer schriftlichen Arbeit verlangen, wenn anderenfalls eine
sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist.
Wenn ein Schüler der Oberstufe eine schriftliche Arbeit ohne stichhaltige Begründung versäumt, wird
dieser Teil bei der Leistungsfeststellung mit ungenügend bewertet.
Bei Abwesenheit aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, soll ihm die Möglichkeit gegeben
werden, die schriftliche Arbeit nachzuholen. Bei Krankheitsfällen kann ein ärztliches Attest verlangt
werden.
6. Täuschungshandlungen während schriftlicher Leistungsnachweise
Wenn ein Schüler täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft, entscheidet der
aufsichtsführende Lehrer bzw. Fachlehrer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
über die zu treffende Maßnahme.
Aus Gründen der Vergleichbarkeit erarbeitet die Gesamtkonferenz pädagogische Grundsätze und
Regelungen, die bei Täuschungen und Täuschungsversuchen angewendet werden.
Hierfür kommen in Betracht:
§
§
§
§
Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
Beendigung der schriftlichen Arbeit ohne Bewertung, wobei zugleich dem Schüler Gelegenheit
gegeben werden kann, die Arbeit mit veränderter Themen und Aufgabenstellung aus der
gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen;
Beendigung der schriftlichen Arbeit und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den
sich die Täuschungshandlung nicht bezieht;
Beendigung der schriftlichen Arbeit und Erteilung der Note "ungenügend".
Verweigert der Schüler die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begeht er dabei eine
Täuschungshandlung, so erhält er die Note "ungenügend".
Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.
9
ANLAGE 2 - SCHULORDNUNG
MÖGLICHE ERZIEHUNGS- UND ORDNUNGSMASSNAHMEN
Erzieherische Maßnahmen können sein:
1. mündlicher Tadel
2. ausführliches Gespräch mit dem Schüler bzw. seinen Eltern
3. Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler sein Fehlverhalten einsichtig zu
machen.
Als Ordnungsmaßnahmen kommen in Betracht:
1.
2.
3.
4.
Eintragung ins Klassenbuch
Schriftlicher Verweis
Androhung des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen
befristeter Ausschluss vom Schulbesuch, wobei die Gesamtkonferenz die Höchstdauer festlegt
(Empfehlung: max. 12 Schultage)
5. Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen
6. Androhung der Entlassung aus der Schule
7. Entlassung aus der Schule.
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler - bei den Maßnahmen nach Nr. 3 bis
6 auch einem Lehrer seiner Wahl und den Eltern - Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Die Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme
Nr. 1 und 2 trifft der einzelne Lehrer,
Nr. 3 bis 5 die Klassenkonferenz,
Nr. 6 und 7 die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
Alle Ordnungsmaßnahmen sind aktenkundig zu machen und den Eltern mitzuteilen. Tadel und
Verwarnung können mit Auflagen verbunden sein.
10
ANLAGE 3 - SCHULORDNUNG
Versicherungen
1. Versicherungsbedingungen
Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälle versichert. Die bei
der Allianz abgeschlossene Versicherung gilt für die gesamte Unterrichtszeit, den direkten Schulweg
und für alle übrigen Veranstaltungen.
2. Versicherungsdeckungssummen:
Unfallversicherung Schüler:
Invalidität: 50.000,00 TL
Tod: 50.000,00 TL
Heilkosten: 5.000,00 TL
Betriebshaftpflichtversicherung Schule:
Für Personenschäden: 10.000,00 TL
Für Sachschäden: 100.000,00 TL
Ein weitergehender Haftungsanspruch ist ausgeschlossen.
Ich habe die o.g. Haftungsbedingungen der Schule zur Kenntnis genommen.
Izmir, den _____ / ______ / _______
_______________________________________________
(Name der Eltern / Erziehungsberechtigten)
_______________________________________________
(Unterschrift der Eltern / Erziehungsberechtigten)
11
Teil B:
Versetzungsordnung
Da die von den anerkannten Deutschen Auslandsschulen erteilten Zeugnisse denen entsprechender öffentlicher Schulen in
der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, ist es erforderlich, dass die Versetzungsentscheidungen nach
vergleichbaren Regelungen getroffen werden. Die hier vorgelegte Versetzungsordnung folgt der Musterordnung, die vom
Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland am 10.12.2003 verabschiedet wurde.
Die Versetzungsordnung wird von der Gesamtkonferenz der Schule erarbeitet und beschlossen. Sie wird dem Schulträger
gemäß Punkt 6.3 der Schulordnung zur Kenntnis vorgelegt. Sie tritt nach Genehmigung durch den Bund-Länder-Ausschuss
für schulische Arbeit im Ausland in Kraft. Änderungen sind mit dem Beauftragten der Kultusministerkonferenz abzustimmen.
Je eine Ausfertigung der Versetzungsordnung wird dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz und dem
Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – übersandt.
1.
Anwendungsbereich
1.1
Die vorliegende Versetzungsordnung gilt für die Grundschule und die Sekundarstufe I der Deutschen Schule Izmir.
Nicht tangiert sind die Verfahren bezüglich der gemischtsprachigen IB-Diploma-Programms in den Klassen 11 und
12 (Halbjahre 11/1, 11/2, 12/1, 12/2), die in den Ordnungen des GIB an der Deutschen Schule Izmir sowie den
verbindlichen Bestimmungen der IBO geregelt sind.
1.2
Im 12-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Der Jahrgangsstufe 10
kommt eine doppelte Funktion in unterschiedlicher Ausrichtung zu: Sie ist die letzte Jahrgangsstufe der
Sekundarstufe I, gleichzeitig aber auch die Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe.
1.3
Die Eingangsstufe der Sekundarstufe I (Klasse 5) ist als Orientierungsstufe organisiert. Die Jahrgangsstufe vor
dem Einsetzen der 2. Fremdsprache endet mit einer Versetzungskonferenz.
1.4
Aus den Zeugnissen der Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I, die an die Orientierungsstufe anschließen, muss
die Schulform (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) ersichtlich sein.
2.
Allgemeine Grundsätze
2.1
Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers 1 ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die
persönliche Lernentwicklung und den schulischen Bildungsgang des einzelnen Schülers mit den
Leistungsanforderungen an seine Jahrgangsstufe gemäß Lehrplan in Übereinstimmung zu halten. Die
Versetzungsentscheidung soll die Grundlage für Lernfortschritte in der nächst höheren Jahrgangsstufe sichern,
und zwar sowohl für den einzelnen Schüler als auch für die ganze Klasse. Eine Versetzung „auf Probe“
widerspricht diesem Grundsatz.
2.2
Die Versetzungsentscheidung wird aufgrund der im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen des Schülers unter
angemessener Berücksichtigung der Leistungsentwicklung während des gesamten Schuljahres getroffen. In die
Versetzungsentscheidung werden die Noten aller Pflichtunterrichtsfächer sowie die allgemeine Entwicklung der
Schülerpersönlichkeit mit einbezogen. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Schülers sind grundsätzlich
alle Fächer von Bedeutung, auch jene, die auslaufen oder im nächsten Schuljahr nicht mehr Pflichtfach sind.
Epochal unterrichtete Fächer sind versetzungsrelevant.
1
Wegen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen im Folgenden
verzichtet.
12
3.
Verfahrensgrundsätze
3.1
Die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz entscheidet am Ende des Schuljahres unter Vorsitz des
Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Vertreters über die Versetzung der einzelnen Schüler.
3.2
Die Fachlehrer setzen die jeweilige Fachnote rechtzeitig vor der Konferenz fest. Die Note ist das Ergebnis einer
fachlich-pädagogischen, wertenden Gesamtbeurteilung und wird nicht schematisch errechnet. Insbesondere darf
sie sich nicht nur auf die Ergebnisse von schriftlichen Klassenarbeiten stützen, sondern muss die Leistungen aus
dem laufenden Unterricht und die Qualität der mündlichen Beiträge sowie der übrigen Lernerfolgskontrollen in
einem angemessenen Verhältnis berücksichtigen. Näheres regeln die Fachkonferenzen.
3.3
Stimmberechtigt sind alle Lehrkräfte, die den jeweiligen Schüler unterrichtet haben. Bei Abstimmungen entscheidet
die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter (bzw. sein Vertreter); Enthaltungen sind
nicht möglich.
3.4
Die Ergebnisse der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie der Konferenzen zu den Halbjahresinformationen
sind zu protokollieren. Eine Versetzung mit Ausgleich muss ebenfalls im Protokoll vermerkt werden. Die
Entscheidung über eine Nichtversetzung bedarf der besonderen Begründung in der Niederschrift der
Versetzungskonferenz.
3.5
Notensprünge um mehr als eine Stufe sind durch den Fachlehrer zu begründen. Die Begründung wird im Protokoll
der Versetzungskonferenz festgehalten.
3.6
Die Grundschule hat ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schüler, deren
Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung.
Erkannte Lern- und Leistungsdefizite sollen durch entsprechende Förderung bis zur Versetzungsentscheidung
unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten behoben werden.
3.7.
Die Klassenlehrer der Klassen 2 bis 4 melden dem Schulleiter spätestens 10 Wochen vor Schuljahresende alle
Schüler, bei denen eine Versetzung trotz durchgeführter Fördermaßnahmen gefährdet erscheint. Unterrichten in
diesen Klassen mehrere Lehrer, setzen sie den Klassenlehrer zu diesem Zeitpunkt über den Leistungsstand der
Schüler in Kenntnis. Wird eine Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Sachunterricht nur von
einem Lehrer unterrichtet, hat sich der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer von den Leistungen der
versetzungsgefährdeten Schüler im Unterricht einen ausreichenden Eindruck zu verschaffen, über den die
Klassenkonferenz vor der Beschlussfassung zu unterrichten ist.
3.8
Eine Gefährdung der Versetzung wird den Erziehungsberechtigten rechtzeitig, spätestens 10 Wochen vor
Schuljahresende, mit Angabe der Fächer, in denen die Noten zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend sind,
schriftlich mitgeteilt. Wenn die Mitteilung nicht erfolgt ist, kann daraus kein Recht auf Versetzung hergeleitet
werden.
3.9
Schüler, die nicht versetzt werden, erhalten zum Ende des Schuljahres eine schriftliche, individuelle Lern- und
Förderempfehlung.
4.
Schullaufbahnentscheidungen
4.1
Grundschule
Empfehlungen für Schüler der Klasse 4 über die weitere Schullaufbahn werden vom Klassenlehrer nach Beratung
mit der Klassenkonferenz erstellt, wenn ein Schüler der 4. Klasse die Deutsche Schule Izmir zum Halbjahr oder
zum Ende des Schuljahres verlässt und die aufnehmende Schule in Deutschland eine Schullaufbahnempfehlung
oder ein entsprechendes Formular verlangt.
13
4.2
Sekundarstufe
4.2.1
In den Jahrgangsstufen 5 (Orientierungsstufe) und 6 ist ein besonders enger Kontakt mit den Eltern der Schüler
nötig, um eine rechtzeitige Information bzw. Beratung über Entwicklung, Leistungsstand und Schullaufbahn sicher
zu stellen.
4.2.2
In der Orientierungsstufe werden pro Schuljahr vier Klassenkonferenzen durchgeführt, in denen die individuelle
Entwicklung der Schüler reflektiert wird, Lern- und Förderempfehlungen besprochen werden und die individuellen
Schullaufbahnempfehlungen beraten werden.
4.2.3
Am Ende der Jahrgangsstufe 5 im 12-jährigen bzw. 6 im 13-jährigen Schulsystem gibt die Klassenkonferenz eine
individuelle Schullaufbahnempfehlung. Dafür dienen die folgenden Kriterien als Grundlage:
•
•
•
•
die Leistungen und auch die Leistungsentwicklung, insbesondere in den Kernfächern mit höherem
Stundenanteil,
die sprachliche Ausdrucksfähigkeit und Abstraktionsfähigkeit,
die Ausdauer und die Anstrengungsbereitschaft im Unterricht und bei der häuslichen Arbeit,
die Interessenlage und das Engagement auf dem Gebiet praktischer Fertigkeiten im Unterricht und ggf.
bei extracurricularen Aktivitäten.
4.2.4
Stimmen Empfehlung der Schule und Schullaufbahnwunsch der Eltern am Ende der Orientierungsstufe nicht
überein, gilt zunächst die Entscheidung der Eltern. Bei für einem für die Hauptschule empfohlenen Schüler kommt
nur der Status als Realschüler in Frage. Die Entscheidung über die endgültige Einstufung trifft die
Klassenkonferenz am Ende des 1. Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 aufgrund der Bewährung gemäß den
genannten Kriterien.
4.2.5
Entsprechend dem Prinzip der größtmöglichen Durchlässigkeit nach der Orientierungsstufe können
Schullaufbahnwechsel von der Klassenkonferenz bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 vorgeschlagen werden, und
zwar i.d.R. jeweils am Ende eines Schuljahres. Ein Hauptschüler kann nicht direkt in das Gymnasium wechseln.
4.2.6
Die Empfehlung für einen Schullaufbahnwechsel in den Bildungsgang Gymnasium (für Realschüler) bzw.
Realschule (für Hauptschüler) wird in der Regel erteilt, wenn folgender Leistungsstand vorliegt: mindestens zwei
der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch "sehr gut" oder "gut", ein Fach "befriedigend". In den übrigen
Fächern ein Durchschnitt von 3,0; dabei kann von den musisch-künstlerischen Fächern und Sport nur eine
mindestens befriedigende Note zur Berechnung des Durchschnitts herangezogen werden.
Maßgeblich sind für jede Umstufungsempfehlung die Kriterien des Punktes 4.2.3 der Versetzungsordnung, womit
die Schullaufbahnempfehlung grundsätzlich eine pädagogische Entscheidung darstellt und nicht das Ergebnis
einer mathematischen Berechnung ist.
4.2.7
Bei einer Umstufung kann gegebenenfalls für das Nachlernen der 2. Fremdsprache eine Frist von in der Regel
höchstens einem Jahr gewährt werden, in welchem diese 2. Fremdsprache dann nicht versetzungsrelevant ist.
4.2.8
Bei der Umstufung eines Schülers in eine andere Schulform gelten die Regelungen der jeweiligen Schulform (5.2).
4.2.9
Eine Einstufung eines neu aufgenommenen Schülers „auf Probe“ kann in besonderen Ausnahmefällen i.d.R. für
drei Monate vorgenommen werden. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die Klassenkonferenz über die endgültige
Einstufung.
14
5. Grundsätze für die Versetzungsentscheidung
5.1
Grundschule
5.1.1
Von Klasse 1 geht ein Schüler in der Regel ohne Versetzungsentscheidung in Klasse 2 über. Im Übrigen werden
nur die Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen im
laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen
der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.
5.1.2
Ein Schüler kann abweichend von Punkt 5.1.1 bei Vorliegen besonderer Gründe wie Wechsel der Schule während
des Schuljahres, Wechsel von einer nichtdeutschsprachigen Schule oder längerer Krankheit versetzt werden,
wenn dies bei Würdigung seines Leistungswillens gerechtfertigt erscheint und eine erfolgreiche Mitarbeit in der
nächsthöheren Klasse erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Versetzungskonferenz. Für die
Versetzungsentscheidung bedarf es der Einstimmigkeit. Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll
aufzunehmen.
5.1.3
Ein Schüler wird in der Regel in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende
Leistungen erbracht wurden.
5.1.4
In der Grundschule gibt es weder einen Notenausgleich noch die Möglichkeit einer Nachprüfung.
5.2
Sekundarstufe
Die Fächer Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache sind für alle Sekundarstufenschüler Hauptfächer. Die 2.
Fremdsprache ist für Gymnasiasten ebenfalls Hauptfach, nicht jedoch für Haupt- und Realschüler.
5.2.1
Ausreichende oder bessere Leistungen in allen Fächern führen zur Versetzung.
5.2.2
Ein Schüler wird außerdem versetzt, wenn die Leistungen
a) in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und ggf. 2. Fremdsprache
mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem
anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird
oder
b) in nicht mehr als einem der übrigen Fächer nicht ausreichend sind
oder
c) zwar in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. und ggf. 2. Fremdsprache und einem der übrigen
Fächer mangelhaft sind, das Zeugnis aber insgesamt drei mindestens befriedigende Noten aufweist,
davon eine in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. und ggf. 2. Fremdsprache. Dabei kann von den
musisch-künstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich
herangezogen werden.
oder
d) zwar in zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind, aber diese mangelhaften Leistungen durch
mindestens drei befriedigende Leistungen ausgeglichen werden, dabei höchstens eine in den musischkünstlerischen Fächern und Sport.
5.2.3
Die Note „ungenügend“ in einem der übrigen Fächer bedarf des Ausgleichs durch mindestens drei befriedigende
Noten, davon eine in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. und ggf. 2. Fremdsprache. Dabei kann von den
15
musisch-künstlerischen Fächern und Sport nur eine mindestens befriedigende Note für den Ausgleich
herangezogen werden.
5.2.4
Die Note „ungenügend“ in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und ggf. 2. Fremdsprache
schließt eine Versetzung aus. Ein Ausgleich ist nicht möglich.
5.2.5
Eine Versetzung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Leistungen in mehr als zwei Fächern mangelhaft bzw. in
einem Fach mangelhaft, in einem anderen Fach ungenügend bzw. in zwei oder mehr Fächern ungenügend sind.
5.2.6
Benötigter Notenausgleich für eine Versetzung in der Sekundarstufe I im Überblick (vgl. 5.2.2 bis 5.2.5)
Hauptfächer
Übrige Fächer
è
5
5
5
è
5
è
5+5
è
6
è
Übrige Fächer
3
keine weitere 5
3
3+3
3+3+3
3
3+3
6
è
Kein Ausgleich möglich
5+5
è
Kein Ausgleich möglich
è
Kein Ausgleich möglich
6+6
5.2.7
Hauptfächer
In besonderen Ausnahmefällen kann ein Schüler auch dann versetzt werden, wenn die Versetzungsanforderungen
aus Gründen, die der Schüler nicht zu vertreten hat, nicht erfüllt werden konnten, jedoch erwartet werden kann,
dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung des Schülers in der nachfolgenden Klasse eine
erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Für die Versetzungsentscheidung bedarf es der Einstimmigkeit der
Klassenkonferenz. Eine ausführliche Begründung ist im Protokoll aufzunehmen.
Eine Versetzung gemäß Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn damit die Vergabe eines Abschlusses oder einer
Berechtigung verbunden ist.
5.2.8
Schüler der Klasse 9 im Bildungsgang Hauptschule können nach absolvierter Abschlussprüfung in die Klasse 10
des Bildungsgangs Realschule mit dem Ziel des Erwerbs des mittleren Schulabschlusses wechseln, wenn der
Durchschnitt aller Endnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine
schlechtere Endnote als ausreichend und in allen mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistungen mindestens die
Note ausreichend erreicht wurde (vgl. 261. BLASchA 12./13.03.2013).
6.
Nicht beurteilbare Leistungen in einzelnen Fächern
6.1
Kann die Leistung in einem Fach aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, so wird sie
als „ungenügend“ gewertet.
6.2
Sind die Gründe des Fehlens von Leistungsnachweisen in einem Fach nicht vom Schüler zu vertreten, wird das
Fach nicht benotet und bleibt für die Versetzungsentscheidung außer Betracht. Die allgemeinen Grundsätze
gemäß Ziffer 2.1 sind zu beachten.
7.
Überspringen einer Klassenstufe
In Ausnahmefällen können Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach folgenden Maßgaben eine Klasse
überspringen:
16
7.1
Schüler, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der bisherigen Klasse
pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, können in der Regel am Ende des ersten Schulhalbjahres in die
nächsthöhere Klasse oder zum Schuljahresende in die übernächste Klasse überwechseln. Die Entscheidung trifft
die Klassenkonferenz. An der Klassenkonferenz nehmen die Lehrer der Klasse, in die der Schüler überwechseln
soll, mit beratender Stimme teil.
7.2.
Bei Schülern, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der Grundschule
pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, kann am Ende der Klasse 3 festgestellt werden, dass das Ziel der
Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
7.3
Das Überspringen einer Klassenstufe, in welcher Abschlussprüfungen durchgeführt werden (Klasse 9 Hauptschule,
Klasse 10 Realschule und Gymnasium), ist nicht möglich.
8.
Wiederholung von Jahrgangsstufen
8.1
Grundschule
8.1.1
Eine Jahrgangsstufe darf in der Regel nur einmal wiederholt werden.
8.1.2
Hat der Schüler die Gründe für die erneuten Leistungsausfälle bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder der
folgenden nicht selbst zu vertreten, kann die Versetzungskonferenz sein Verbleiben in der betreffenden Klasse
beschließen.
8.1.3
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Entscheidung des Schulleiters kann einem Schüler gestattet
werden, einmal während des Besuchs der Grundschule eine Klasse freiwillig zu wiederholen. Die freiwillige
Wiederholung ist zulässig am Ende der Klasse 1, während der Klasse 2 sowie in den Klassen 3 und 4
grundsätzlich nur zu Beginn oder am Ende eines Schulhalbjahres. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.
Eine bereits getroffene Versetzungsentscheidung wird von der freiwilligen Wiederholung nicht berührt.
8.2
Sekundarstufe
8.2.1
Eine Jahrgangsstufe darf in der Regel nur einmal wiederholt werden. Die Jahrgangsstufe, die der wiederholten
folgt, darf in derselben Schulform in der Regel nicht ebenfalls wiederholt werden; bei erneuter Nichtversetzung
wechselt der Schüler in der Regel vom Bildungsgang des Gymnasiums in den Bildungsgang der Realschule, bzw.
vom Bildungsgang der Realschule in den Bildungsgang der Hauptschule. Über die Einstufung entscheidet die
Klassenkonferenz.
8.2.2
Hat der Schüler die Gründe für die erneuten Leistungsausfälle bei Wiederholung einer Jahrgangsstufe oder der
folgenden nicht selbst zu vertreten, kann die Versetzungskonferenz sein Verbleiben in der betreffenden Schulform
beschließen.
8.2.3
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und nach Entscheidung des Schulleiters kann ein Schüler in der
Sekundarstufe I eine Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen. Eine bereits getroffene Versetzungsentscheidung wird davon nicht berührt.
9.
Inkrafttreten der Versetzungsordnung
Diese geänderte Fassung der Versetzungsordnung ist von der Gesamtkonferenz der Deutschen Schule Izmir erarbeitet und
mit dem Beauftragten der Kultusministerkonferenz abgestimmt worden (Schriftliche Zustimmung am 15.07.2015). Nach dem
Beschluss der GK am 25.08.2015 trat sie in Kraft und wurde dem Schulträger am 25.08.2015 zur Kenntnis vorgelegt. Die
vorliegende Versetzungsordnung tritt an die Stelle der am 10.06.2011 (VO Grundschule alt) und am 18.01.2010 (VO
Sekundarstufe alt) in Kraft gesetzten Versetzungsordnungen. Je eine Ausfertigung der Versetzungsordnung wurde dem
Sekretariat der Kultusministerkonferenz und dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – am
26.08.2015 digital zur Kenntnis übersandt.
17
Teil C:
Zeugnisordnung
Die Zeugnisordnung wird von der Gesamtkonferenz der Schule erarbeitet und beschlossen. Sie wird dem Schulträger
gemäß Punkt 6.3 der Schulordnung zur Kenntnis vorgelegt. Sie tritt nach Genehmigung durch den Bund-Länder-Ausschuss
für schulische Arbeit im Ausland in Kraft. Änderungen sind mit dem Beauftragten der Kultusministerkonferenz abzustimmen.
Je eine Ausfertigung der Versetzungsordnung wird dem Sekretariat der Kultusministerkonferenz und dem
Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – zur Kenntnis übersandt.
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
1.
Aufgabe der Zeugniserteilung
1.1
Noten und Zeugnisse dienen der Information der Schüler2 sowie der Erziehungsberechtigten über die Entwicklung,
die Schüler im Unterricht gezeigt haben, und über den erreichten Leistungsstand. Die Bewertung des Arbeits- und
des Sozialverhaltens dient dabei Darstellung der Entwicklung und Ausprägung wesentlicher Kompetenzen. Notenund Zeugniserteilung verlangen Offenheit und Klarheit der Grundsätze und Maßstäbe, mittels derer die Bewertung
erfolgt. Erörterungen mit den Schülern über den Leistungsstand und die Bewertung, insbesondere vor der
Zeugniserteilung, geben den Schülern sowie den Erziehungsberechtigten wichtige Hinweise.
1.2
Zeugnisse haben eine rechtliche Bedeutung. Sie sind dann Verwaltungsakte, wenn sie die Rechtsstellung der
Schüler unmittelbar ändern oder verbindlich feststellen (zum Beispiel bei Versetzungs- oder Abschlusszeugnissen).
Schulleiter und Lehrer müssen Beschwerden von Schülern und Erziehungsberechtigten über Noten sorgfältig
prüfen.
1.3
Bei Übergängen zu anderen Schulen, Hochschulen oder beim Eintritt in eine Berufstätigkeit dienen die Zeugnisse
nicht nur der Information der Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten, sondern auch der Information der
aufnehmenden Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung. Aufgrund der mit ihnen verbundenen Berechtigungen
können Zeugnisse den weiteren Bildungs- und Lebensweg eines Schülers entscheidend beeinflussen. Die Schule
übernimmt daher mit der Ausstellung eines Zeugnisses Verantwortung sowohl gegenüber dem Schüler als auch
gegenüber der Öffentlichkeit.
2.
Zeugnisarten
2.1
Halbjahreszeugnis
Das Halbjahreszeugnis informiert Schüler und Erziehungsberechtigte über den Leistungsstand zum Schulhalbjahr.
2.2
Jahreszeugnis
Das Jahreszeugnis ist mit Ausnahme von Klasse 1 ein Versetzungszeugnis, das die Leistungen des gesamten
Schuljahres berücksichtigt.
2
Wegen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen im Folgenden
verzichtet.
18
2.3
Abgangszeugnis
Schüler, die von der Schule nach erfüllter Schulpflicht abgehen, ohne das Ziel des Bildungsganges erreicht zu
haben, erhalten ein Abgangszeugnis.
2.4
Übergangszeugnis
Schüler, die einen Bildungsgang noch nicht abgeschlossen haben und die Schule wechseln, erhalten ein
Übergangszeugnis. An die Stelle des Übergangszeugnisses tritt ein Halbjahres- oder Jahreszeugnis, wenn der
Schüler die Schule zum Schulhalbjahreswechsel oder zum Schuljahresende verlässt (Frist: 4 Wochen).
2.5
Abschlusszeugnis
Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen oder eine Abschlussprüfung
bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis.
2.5.1
Schüler, die das Abschlussverfahren (Qualifikationen A, B und C) erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten ein
Zeugnis über den erworbenen Abschluss entsprechend dem Muster, welches in allen Punkten der
Prüfungsordnung der KMK entspricht. Regelungen der hier vorliegenden Zeugnisordnung der DS Izmir sind
gegebenenfalls hinfällig.
2.5.2
Schüler mit Realschulabschluss erhalten entsprechend dem BLASchA-Beschluss vom 26.09.2001 bei Erfüllung
der Notenvoraussetzung einen Qualifizierungsvermerk (Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
deutscher Auslandsschulen).
2.5.3
Schüler mit Hauptschulabschluss erhalten entsprechend dem Beschluss des BLASchA vom 13. März 2013 bei
Erfüllung der Notenvoraussetzung die Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 des Bildungsgangs Realschule.
3.
Formvorschriften
3.1
Zeugnisse werden im Format DIN A 4 gefertigt und sind mit den offiziellen Logos der Schule sowie der ZfA
versehen.
3.2
Zeugnisse sind Urkunden. Sie sind handschriftlich dokumentenecht oder maschinenschriftlich auszufüllen. In den
Zeugnissen darf weder radiert noch korrigiert werden.
3.3
In allen Zeugnissen müssen die Zeugnisnoten ausgeschrieben werden.
3.4
Aus den Zeugnissen der Sekundarstufe 1, die an die Orientierungsstufe anschließen, muss die Schulform
(Hauptschule, Realschule, Gymnasium) ersichtlich sein.
3.5
Zeugnisse werden vom Klassenlehrer und Schulleiter unterschrieben und sind mit dem Siegel der Schule zu
versehen. Der Schulleiter kann (wie der Klassenlehrer auch) seinen Stellvertreter beauftragen, Zeugnisse zu
unterschreiben.
3.6
Ausstellungsdatum ist das Ausgabedatum des Zeugnisses. Das Datum der Noten-/Versetzungskonferenz wird
angegeben.
3.7
Ist ein Fach aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt worden, so ist im Zeugnisformular statt der Note zu
vermerken „nicht erteilt“. Wenn ein Schüler aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung von der Teilnahme am
Sportunterricht befreit worden ist, wird „befreit“ eingetragen. Ist aufgrund sehr häufiger Unterrichtsversäumnisse
eines Schülers eine Beurteilung seiner Leistung nicht möglich, so kann die Klassenkonferenz beschließen, dass
anstelle einer Note der Vermerk „nicht beurteilbar“ aufgenommen wird.
19
3.8
Bei mehrseitigen Zeugnissen muss auf jeder Seite die Zeugnisart und der Name sowie die Klasse des Schülers
stehen.
3.9
Ausformulierte Zeugniseinträge stehen mit Ausnahme der Versetzungsentscheidungen und den Hinweisen auf
Versetzungsgefährdungen im Perfekt oder Präteritum.
4.
Zeugnisnoten und Beurteilungen
4.1
Fachnoten
Die Leistungen in allen Unterrichtsfächern der entsprechenden Stundentafel werden in den Zeugnissen der
Klassen 2 bis 10 (in Klasse 2 nur im Jahreszeugnis und in Übergangszeugnissen im 2. Schulhalbjahr) nach dem
sechsstufigen Notensystem gemäß Anlage 1 dieser Zeugnisordnung beurteilt (sehr gut, gut, befriedigend,
ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
4.2
Arbeits- und Sozialverhalten
Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnisse der Sekundarstufe I enthalten eine Bewertung des Arbeits- und
Sozialverhaltens gemäß Anlage 1 dieser Zeugnisordnung (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend). Auf Abgangsund Abschlusszeugnissen erscheinen keine Bewertungen des Arbeits- und des Sozialverhaltens.
Die Zeugnisse der Klassen 1 bis 4 enthalten Hinweise zum Arbeits- und Sozialverhalten in Form von
Kompetenzraster-Beurteilungen.
4.3
Beurteilung der Lernstandsentwicklung in Unterrichtsfächern
Die Zeugnisse der Klassen 1 und 2 enthalten Aussagen über die Lernstandsentwicklung in allen Unterrichtsfächern
in Form von Kompetenzraster-Beurteilungen. Die Zeugnisse der Klasse 3 enthalten Aussagen über die
Lernstands- entwicklung in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik.
5.
Weitere Einträge in Zeugnisformularen
5.1
Fehltage
„Fehltage“ sind zu differenzieren nach entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen. Diese werden in Ziffern
angegeben.
5.2
Bemerkungen
5.2.1
Versetzungen
Die Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers ist im Jahreszeugnis wie folgt zu vermerken: „versetzt in
Klasse ...“ oder „nicht versetzt“. Im Jahreszeugnis der Klasse 1 ist zu vermerken: „geht über in Klasse 2“. Bei
Versetzungen nach Punkt 5.1.2 (Grundschule) / 5.2.7 (Sekundarstufe) der Versetzungsordnung erfolgt im
Jahreszeugnis der Vermerk: “wurde unter Berücksichtigung des Punktes 5.1.2 / 5.2.7 der VO nach ausführlicher
Beratung und durch Beschluss der Klassenkonferenz versetzt in Klasse ...”.
5.2.2
Versetzungsgefährdungen
Sieht die Klassenkonferenz die Versetzung bei einer Verschlechterung der Noten des Halbjahreszeugnisses als
gefährdet an, so wird dies im Halbjahreszeugnis wie folgt vermerkt: “Die Versetzung zum Schuljahresende ist
gefährdet.”
20
Würde ein Schüler mit den Noten des Halbjahreszeugnisses nicht versetzt werden, so wird im Halbjahreszeugnis
vermerkt: “Die Versetzung zum Schuljahresende ist stark gefährdet.”
Bei Schülern der Klassen 6-10, die eine Jahrgangsstufe wiederholen und deren Versetzung zum Zeitpunkt des
Halbjahreszeugnisses nach Ansicht der Klassenkonferenz erneut gefährdet ist, ist zusätzlich zur
Versetzungsgefährdung folgender Zeugnisvermerk im Halbjahreszeugnis zu verwenden: “Bei einer NichtVersetzung muss ... den Bildungsgang des Gymnasiums/der Realschule verlassen.”
5.2.3
Epochaler Unterricht
Epochal unterrichtete Fächer werden auf den Zeugnissen als epochal unterrichtete Fächer gekennzeichnet (Bsp.:
“Ethik wurde epochal im 1. Halbjahr unterrichtet.”).
5.2.4
Schullaufbahnentscheidungen
Im Jahreszeugnis der Klasse 5 (Orientierungsstufe) ist die Schullaufbahnentscheidung wie folgt zu vermerken: “...
ist versetzt in Klasse 6 der Hauptschule / der Realschule / des Gymnasiums”.
Wurde ein Schüler der Klassenstufe 6 auf Elternwunsch in eine Schulart eingestuft, die nicht der
Schullaufbahnempfehlung der Klassenkonferenz am Ende der Orientierungsstufe entspricht, ist die endgültige
Entscheidung zur Einstufung gemäß Punkt 4.2.4 der Versetzungsordnung auf dem Jahreszeugnis der
Klassenstufe 6 zu vermerken.
5.2.5
Arbeitsgemeinschaften
Die Teilnahme an einer oder mehreren Arbeitsgemeinschaften wird wie folgt in Zeugnissen vermerkt: “... hat an der
Arbeitsgemeinschaft / den Arbeitsgemeinschaften .... teilgenommen”. Eine zeitweise Teilnahme an einer oder
mehreren Arbeitsgemeinschaften kann wie folgt in Zeugnissen vermerkt werden: “... hat zeitweise an der
Arbeitsgemeinschaft / den Arbeitsgemeinschaften .... teilgenommen”.
5.2.6
SV-Ämter
Das Ausüben eines gewählten SV-Amtes wird wie folgt in Zeugnissen vermerkt: “... war Klassensprecher / ... war
stellvertretender Klassensprecher / ... war Schülersprecher / etc.”.
5.2.7
Ordnungsmaßnahmen
Wurde gegenüber einem Schüler im Laufe eines Schuljahres eine Ordnungsmaßnahme gemäß Anlage 2 der
Schulordnung ausgesprochen, kann diese nach Beratung und Beschluss durch die Klassenkonferenz in das
darauf folgende Zeugnis aufgenommen werden. Es wird in solchen Fällen lediglich die Ordnungsmaßnahme
genannt, nicht aber die inhaltlichen Hintergründe.
5.2.8
Nachteilsausgleich
Wurde einem Schüler ein Nachteilsausgleich gewährt, so sind bei eventuellen Zeugniseinträgen die Vorgaben der
KMK einzuhalten.
6.
Verfahren der Zeugniserteilung
6.1
Zeugnisse werden in der Regel am letzten Schultag eines Schulhalbjahres erteilt.
6.2
Von jedem Zeugnis ist eine Kopie zu fertigen, die in der Schule verbleibt.
21
6.3
Die Erziehungsberechtigten bestätigen die Kenntnisnahme des Zeugnisses durch ihre Unterschrift. Unmittelbar
nach den auf die Erteilung folgenden Ferien muss der Schüler das Zeugnis mit Unterschrift eines
Erziehungsberechtigten in der Schule vorlegen. Weiteres entscheidet der Schulleiter.
6.4
Die Ausgabe von Halbjahres- und Jahreszeugnissen vor dem schulinternen Ausgabetermin ist i.d.R. nicht
möglich.
7.
Verfahren im GIB
7.1
Leistungsberichte
Die Schüler erhalten im Laufe des gemischtsprachigen IB Diploma Programms an der DS Izmir in den Klassen 11
(Halbjahre: 11/1, 11/2) und 12 ( nur 12/1) jeweils einen Leistungsbericht.
Die Leistungsberichte werden immer zum Ende eines Halbjahres analog zu den Zeugnissen (vgl. 6.) ausgegeben.
Sie enthalten Beurteilungen der jeweils in einem der Halbjahre erbrachten Leistungen in allen Unterrichtsfächern
nach dem sechsstufigen Notensystem gemäß Anlage I dieser Zeugnisordnung (sehr gut, gut, befriedigend,
ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
Zudem enthalten die Leistungsberichte in den Klassen 11 (Halbjahre: 11/1, 11/2) und 12 ( nur 12/1) eine
Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens nach dem vierstufigen Notensystem gemäß Anlage 1 dieser
Zeugnisordnung (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend).
In den Leistungsberichten werden zudem Einträge bezüglich Fehltagen, Teilnahmen an Arbeitsgemeinschaften,
dem Ausüben von SV-Ämtern und Ordnungsmaßnahmen vorgenommen. Die Vorgaben aus Punkt 5 der
Zeugnisordnung sind hier maßgebend.
Die Berichte müssen von ausführlichen Feedback-Gesprächen der einzelnen Fachlehrer und des IBKoordinators begleitet werden. Weiteres regeln die Ordnungen des GIB an der Deutschen Schule Izmir sowie
den verbindlichen Bestimmungen der IBO.
7.2
Abschlusszeugnis
Das Abschlusszeugnis wird nach einer bestanden IB-Diploma-Prüfung von der IBO ausgestellt.
7.3
Teilnahme-Bestätigung
Für das zweite Halbjahr der Klasse 12 (12/II) wird den Schülern zum letzten Prüfungstag ein Nachweis über den
Besuch des Halbjahres 12/II an der Deutschen Schule Izmir ausgestellt.
8.
Inkrafttreten der Zeugnisordnung
Die Zeugnisordnung ist von der Gesamtkonferenz der Deutschen Schule Izmir erarbeitet und am 25.08.2015 beschlossen
worden. Sie wurde dem Schulträger am 25.08.2015 zur Kenntnis vorgelegt.
Die vorliegende Zeugnisordnung tritt an die Stelle der am 10.06.2011 (VO Grundschule alt) und am 18.01.2010 (VO
Sekundarstufe alt) in Kraft gesetzten Versetzungsordnungen, die Hinweise zur Erteilung der Zeugnisse enthielten.
22
ANLAGE 1 - ZEUGNISORDNUNG
Grundsätze der Leistungsbewertung
Jede Form der Leistungsmessung ist eine pädagogische Entscheidung. In der Ermittlung der Noten wird grundsätzlich
zwischen
Klassenarbeiten und sonstigen Leistungen
unterschieden und nicht zwischen schriftlichen und mündlichen Leistungen. Die Leistungsbewertung darf nicht der
Disziplinierung von Schülern dienen.
1.
Notensystem
Die Schülerleistungen des Fachunterrichts werden grundsätzlich nach dem sechsstufigen Notensystem bewertet, wobei den
Noten folgende Definitionen zugrunde gelegt werden (vgl. Anlage 1 der Schulordnung):
Note
sehr gut
Ziffer
1
gut
befriedigend
ausreichend
2
3
4
mangelhaft
5
ungenügend
6
Definition
Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße
entspricht.
Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.
Eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den
Anforderungen noch entspricht.
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, so dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Der Begriff "Anforderungen" in den Definitionen bezieht sich auf den Umfang sowie auf die selbständige und richtige
Anwendung der Kenntnisse und auf die Art der Darstellung.
2.
Klassenarbeiten
2.1
Allgemeine Regelungen
Klassenarbeiten ...
•
•
•
•
•
•
entsprechen den Anforderungen des Lehrplans,
umfassen i.d.R. den Stoff einer Unterrichtseinheit,
dauern i.d.R. in der Grundschule höchstens 45 Minuten, in der Sekundarstufe mindestens 45 Minuten,
müssen i.d.R mindestens eine Woche vorher angekündigt werden,
sind gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen,
müssen immer von mindestens einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden.
23
2.2
Zahl der Klassenarbeiten
Die Zahl der Klassenarbeiten in einem Fach wird von den einzelnen Fachkonferenzen unter Berücksichtigung des
Lehrplanes und der Zahl der Unterrichtsstunden des betreffenden Faches vor dem jeweiligen Schuljahresbeginn
festgelegt und sind vom Schulleiter zu genehmigen. Eine Abweichung von der zuvor festgelegten Zahl ist vom
Schulleiter zu genehmigen und den Schülern und Eltern rechtzeitig zu kommunizieren.
Eine Übersicht über die Anzahl der Klassenarbeiten in jedem Fach wird zu Schuljahresbeginn erstellt und den
Schülern und Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres ausgehändigt.
2.3
Wertung / Nicht-Wertung
Hat mehr als ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt, so entscheidet der Schulleiter nach
Beratungen mit dem Fachlehrer, ob die Klassenarbeit gewertet oder für ungültig erklärt wird
2.4
Ersatzleistungen für Klassenarbeiten
Eine Klassenarbeit pro Fach kann je nach Beschluss der Fachkonferenzen durch eine Präsentation, ein Portfolio,
ein Essay oder eine vergleichbare Leistung ersetzt werden. Die Note solch einer Ersatzleistung ersetzt die Note
einer Klassenarbeit.
2.5
Anforderungsbereiche
In Klassenarbeiten sollen in ihrer Gesamtheit grundsätzlich alle drei Anforderungsbereiche angemessen
berücksichtigt werden, dies gilt jedoch nicht für jede Klassenarbeit im Einzelnen.
• Der Anforderungsbereich I (Reproduktion) umfasst das Wiedergeben und Beschreiben von Sachverhalten
aus einem abgegrenzten Gebiet und im gelernten Zusammenhang sowie die reproduktive Verwendung
gelernter und geübter Arbeitstechniken und Methoden.
• Der Anforderungsbereich II (Reorganisation) umfasst das selbstständige Erklären, Bearbeiten und Ordnen
bekannter Inhalte und das angemessene Anwenden gelernter Inhalte und Methoden auf andere Sachverhalte.
• Der Anforderungsbereich III (Transfer) umfasst den reflexiven Umgang mit neuen Problemstellungen, den
eingesetzten Methoden und gewonnenen Erkenntnissen, um zu Begründungen, Folgerungen, Beurteilungen
und Handlungsoptionen zu gelangen.
Zwar lassen sich weder die Anforderungsbereiche scharf gegeneinander abgrenzen noch die zur Lösung einer
Aufgabe erforderlichen Teilleistungen in jedem Einzelfall eindeutig einem bestimmten Anforderungsbereich
zuordnen; die Berücksichtigung der Anforderungsbereiche trägt aber wesentlich dazu bei, die in den
Bildungsstandards geforderten Kompetenzen valide zu überprüfen.
2.6
Richtwerte für die Bewertung von Klassenarbeiten
Note
Prozent
1
2
3
4
5
6
ab 90%
89% - 75%
74% - 60%
59% - 45%
44% - 25%
ab 24%
Eine feinere Abstufung ist bei der Bewertung möglich.
24
3.
Sonstige Leistungen
3.1
Allgemeine Regelungen
Zu den sonstigen Leistungen zählen
•
•
•
•
•
die Qualität der mündlichen Beiträge im Unterricht,
die schriftlichen Beiträge im Unterricht,
die Tests,
das Vorhandensein der Hausaufgaben
ggfs. praktische Leistungen
sowie zu den oben genannten vergleichbare Leistungen.
3.2
Tests
Tests, z.B. zur Überprüfung der Hausaufgaben, der Vokabelabfrage oder als sonstige Lernerfolgskontrolle ...
• können jederzeit ohne Vorankündigung geschrieben werden,
• dauern etwa 20 Minuten und
• umfassen maximal den Stoff der vorangegangenen 2 Unterrichtstunden.
Analog zu den Klassenarbeiten sollen auch Tests in ihrer Gesamtheit grundsätzlich alle drei Anforderungsbereiche
berücksichtigt werden, dies gilt jedoch nicht für jeden Test im Einzelnen. Die gültige Prozentverteilung für Tests entspricht
denjenigen der Klassenarbeiten.
4.
Transparenz des Leistungsstands
Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der
Notenbildung gewichten wird. Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden
Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten darzulegen.
Auf Anfrage sind Erziehungsberechtigte und Schüler über den Notenstand in Klassenarbeiten und sonstigen Leistungen zu
informieren. Zweimal im Schuljahr finden Elternsprechtage statt, an denen die Erziehungsberechtigten die
Leistungsentwicklung des Kindes sowie den jeweiligen Notenstand mit den Fachlehrern besprechen sollen.
Darüber hinaus ist jede Fachlehrkraft verpflichtet, die Erziehungsberechtigten zusätzlich zu Auskünften am Elternsprechtag
noch mindestens einmal im Schulhalbjahr unaufgefordert über den Notenstand im Bereich der sonstigen Leistungen
schriftlich zu informieren. Diese Mitteilung soll spätestens acht Wochen vor Ende des Schulhalbjahres erfolgen.
5.
Zeugnisnoten
5.1
Berechnung der Fachnoten
5.1.1
Die Zeugnisnoten der einzelnen Unterrichtsfächer werden aus den Noten der Klassenarbeiten und den sonstigen
Leistungen ermittelt. Das Verhältnis der Bewertungen von Klassenarbeiten und sonstigen Leistungen ist in den
einzelnen Fächern unterschiedlich und wird von den einzelnen Fachkonferenzen vor dem jeweiligen
Schuljahresbeginn festgelegt.
5.1.2
Zeugnisnoten sind stets ganzzahlige Noten.
5.1.3
Bei der Ermittlung der Durchschnittsnoten wird mit den Dezimalnoten der Einzelleistungen gerechnet und auf
ganzzahlige Noten gerundet.
25
5.1.4
Darüber hinaus haben Noten eine pädagogische Funktion und werden nicht ausschließlich rechnerisch ermittelt.
5.2
Zeugnisrelevanz
Für jedes Zeugnis werden alle Leistungsbeurteilungen seit Schuljahresbeginn herangezogen.
5.3
Arbeits- und Sozialverhalten in der Sekundarstufe und im GIB
Eine Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens in Form von Noten erfolgt für jeden Schüler in den Klassen
5 bis 12 in allen Halbjahres-, Jahres- und Übergangszeugnissen, nicht jedoch in Abgangs- und
Abschlusszeugnissen.
5.3.1
Notensystem für das Arbeits- und Sozialverhalten in der Sekundarstufe
Note
sehr gut
Ziffer
1
gut
2
befriedigend
3
ausreichend
4
Definition
Das Arbeits- bzw. Sozialverhalten ist in jeder Hinsicht über die
Anforderungen hinaus entwickelt.
Das Arbeits- bzw. Sozialverhalten ist in jeder Hinsicht entsprechend
den Anforderungen entwickelt.
Das Arbeits- bzw. Sozialverhalten ist nur zum Teil entsprechend den
Anforderungen entwickelt.
Das Arbeits- bzw. Sozialverhalten ist nur in Ansätzen entsprechend
den Anforderungen entwickelt.
Im Unterschied zur Leistungsbewertung der fachbezogen vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
die in sechs Notenstufen erfolgt, gibt es bei der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens nur vier Notenstufen.
Damit wird auch eine eindeutige Abgrenzung zur Leistungsbewertung erreicht.
5.3.2
Bewertungsbereiche
5.3.2.1
Das Arbeitsverhalten als Ausdruck der Selbstkompetenz umfasst folgende Bewertungskategorien mit den
entsprechenden Konkretisierungen:
5.3.2.2
•
Fleiß
o
o
•
Zuverlässigkeit
o Pünktlichkeit und Sorgfalt
o Eigenverantwortliches Arbeiten
Lern- und Anstrengungsbereitschaft
Mitarbeit
Das Sozialverhalten als Ausdruck der Sozialkompetenz umfasst folgende Bewertungskategorien mit den
entsprechenden Konkretisierungen:
•
Umgangsformen
o Konfliktverhalten
o Einhaltung der Schulordnung und der Klassenregeln
•
Teamfähigkeit
o Hilfsbereitschaft
o Respekt und Toleranz gegenüber anderen
26
5.3.3
Beratungsgespräche
Mindestens einmal in jedem Schuljahr sollen die Klassenlehrer zu einem pädagogisch sinnvollen Zeitpunkt
individuelle Beratungsgespräche, möglichst mit Schülern und ihren Erziehungsberechtigten gemeinsam, über das
Arbeits- und das Sozialverhalten führen. Die Selbsteinschätzung der Schülerinnen und Schüler ist in die
Beratungsgespräche einzubeziehen.
5.4
Verfahren der Zeugniseinträge durch die Lehrkräfte
Grundsätzlich regelt die Schulleitung das Verfahren der Zeugniseinträge vor den Notenkonferenzen durch die
Lehrkräfte. Folgende Vorgaben müssen dessen ungeachtet in Bezug auf Notenlisten o.ä. eingehalten werden:
5.4.1
Beim Eintragen einer Zeugnis-Fachnote durch den Fachlehrer müssen immer auch folgende Teilnoten (gerundet
auf eine Stelle nach dem Komma) eingetragen werden:
a)
b)
c)
d)
Durchschnittsnote Klassenarbeiten
Durchschnittsnote Sonstige Leistungen
Durchschnitt aus Klassenarbeiten und Sonstigen Leistungen
Zeugnisnote des letzten Zeugnisses
5.4.2
Vorgehen zur Notenfindung des Arbeits- und Sozialverhaltens
5.4.2.1
Der Klassenlehrer und alle Hauptfachlehrer bewerten bei jedem Schüler einmal in jedem Schulhalbjahr die acht
Kategorien gemäß untenstehendem Muster. Für das Jahreszeugnis muss darüber hinaus die Gesamtentwicklung
des Schülers im gesamten Schuljahr berücksichtigt werden.
5.4.2.2
Der Schulleiter kann die Bewertung des Arbeits- und des Sozialverhaltens auf andere geeignete Lehrkräfte
übertragen.
5.4.2.3
Der Klassenlehrer beziehungsweise die an seiner Stelle beauftragte Lehrkraft errechnet den Mittelwert aus den
Einträgen der Hauptfachlehrer und schlägt der Klassenkonferenz die Endbewertungen für die jeweils zwei
Unterkategorien des Arbeits- und Sozialverhaltens rechtzeitig vor der Klassenkonferenz vor. Auf Antrag eines
Mitgliedes der Klassenkonferenz ist über eine vom Vorschlag des Klassenlehrers beziehungsweise der
beauftragten Lehrkraft abweichende Bewertung mehrheitlich abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Klassenlehrer beziehungsweise die beauftragte Lehrkraft.
Arbeitsverhalten
Fleiß
Schüler
Lern- und
Anstrengungsbereitschaft
Sozialverhalten
Zuverlässigkeit
Mitarbeit
Pünktlichkeit und
Sorgfalt
Eigenverantwortliches Arbeiten
Umgangsformen
Konfliktverhalten
Einhaltung der
Schulordnung und der
Klassenregeln
Teamfähigkeit
Hilfsbereitschaft
Respekt und
Toleranz
gegenüber
anderen
Max
Muster
27
Teil D:
Hausordnung der Deutschen Schule Izmir - Kindergarten
In unserem Kindergarten legen wir Wert auf einen rücksichtsvollen, freundlichen und vertrauensvollen Umgang
zwischen allen Kindern, Erziehern, Mitarbeitern und Eltern. Um ein gutes Kindergartenklima zu schaffen und zu
erhalten, müssen bestimmte Grundsätze und Regeln beachtet werden.
A Gebäude
1. Wir beachten vereinbarte Gesprächsregeln.
2. Wir halten Ordnung und gehen sorgfältig mit allen Materialien um.
3. Wir erledigen unsere Dienste und Aufgaben zuverlässig.
4. Unsere Jacken, Schuhe, Mützen etc. hängen ordentlich an unserem Haken.
5. Wir kauen keine Kaugummis im Kindergarten (Süßigkeiten sind nur in Ausnahmen erlaubt, wie zum
Beispiel bei Geburtstagen).
6. Wir halten die Toiletten sauber. Wir spülen und waschen uns gründlich mit Seife die Hände.
7. Im Kindergarten tragen wir unsere Hausschuhe.
B Gartenzeit
1. In der Gartenzeit bleiben wir auf dem Gelände. Wir sagen den Erzieherinnen Bescheid, bevor wir auf die
Toilette gehen.
2. Wir gehen beim Spielen rücksichtsvoll miteinander um. Die Spielgeräte behandeln wir sorgfältig und
räumen sie nach Benutzung wieder zurück. Wir nehmen Rücksicht auf Pflanzen und Tiere.
3. Wir pflücken nichts von den Bäumen und werfen nicht mit Gegenständen.
4. Wir klettern nur auf den Kletterbäumen.
5. Wir spielen keine Raufspiele, die physische und psychische Gefährdungen darstellen.
6. İm Kindergarten sind nur in Ausnahmefällen elektronische Spielgeräte erlaubt.
7. Vor dem Mittagessen und nach der Gartenzeit waschen wir uns die Hände.
8. Wir bleiben während der gemeinsamen Mittagsessenszeit am Tisch sitzen und verlassen unseren
Essensplatz sauber.
C Schulgelände
1. Wir verlassen das Kindergartengebäude innerhalb der Schulzeit (8.45 - 16.15 Uhr) nur unter Aufsicht
der Erzieherin oder mit einem Erziehungsberechtigten.
2. Nach Kindergartenschluss warten wir im Eingangsbereich des Kindergartens, bis wir abgeholt werden
oder unser Bus kommt.
28
D Für Eltern
1. Bitte bringen Sie Ihr Kind pünktlich zwischen 8.30 Uhr und 8.40 Uhr in den Kindergarten und holen Sie
es zwischen 16 Uhr und 16.15 wieder ab. (Halbtagskinder: 14.30 Uhr)
2. Um die Selbstständigkeit Ihres Kindes zu fördern, bitten wir Sie, Ihr Kind morgens nur bis zum
Kindergartentor zu begleiten.
3. Bitte geben Sie eine aktuelle Notfall-Telefonnummer im Sekretariat ab.
4. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind keine elektronischen Spielgeräte und gefährlichen Gegenstände
(z.B. Taschenmesser) mit in die Schule bringt.
E Schlussbestimmung
Diese Hausordnung der Deutschen Schule Izmir wurde in der GK am 28.01.2015 beschlossen und in Kraft
gesetzt.
--------------------------------------------------------------------------------
Ich habe die Hausordnung der Deutschen Schule Izmir zur Kenntnis genommen.
Name:____________________________________
______________
Datum
_____________________________________
Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
29
Teil E:
Hausordnung der Deutschen Schule Izmir - Grundschule
An unserer Schule legen wir Wert auf einen rücksichtsvollen, freundlichen und vertrauensvollen Umgang
zwischen Schülern, Lehrern, Mitarbeitern und Eltern. Um ein gutes Schulklima zu schaffen und zu erhalten,
müssen bestimmte Grundsätze und Regeln beachtet werden.
A Gebäude / Unterricht
1. Wir beachten die in der Klasse vereinbarten Gesprächsregeln.
2. Die Lehrkraft beginnt und beendet den Unterricht, verlässt vor den Pausen als Letzte den Raum und
schließt die Tür.
3. Wir halten Ordnung und gehen sorgfältig mit allen Materialien um.
4. Wir erledigen unsere Dienste und Aufgaben zuverlässig.
5. Wir gehen langsam im Gebäude.
6. Während der gesamten Schulzeit bleiben Mobiltelefone ausgeschaltet in der Schultasche.
7. Wir essen, mit Ausnahme der Frühstückspause nicht im Unterricht.
8. Wir halten die Toiletten sauber.
9. In der Grundschule tragen wir unsere Hausschuhe.
10. Erscheint die Lehrkraft fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht in der Klasse, fragt der
Klassensprecher im Sekretariat oder in der Nachbarklasse nach.
B Pausen
1. In der Pause bleiben wir auf dem Pausenhof. Wir sagen der Aufsicht Bescheid, bevor wir auf die Toilette
gehen.
2. Wir gehen beim Spielen rücksichtsvoll miteinander um. Die Spielgeräte behandeln wir sorgfältig und
räumen sie nach Benutzung wieder zurück. Wir nehmen Rücksicht auf Pflanzen und Tiere.
3. Wir pflücken nichts von den Bäumen und werfen nicht mit Gegenständen.
4. Wir spielen keine Raufspiele, die die Gesundheit gefährden. Das Nachspielen von kriegerischen
Handlungen ist nicht erlaubt.
5. In der Schule sind keine elektronischen Spielgeräte erlaubt.
6. Vor dem Mittagessen und nach der Pause waschen wir uns die Hände.
7. Wir bleiben während der gemeinsamen Mittagessenszeit am Tisch sitzen und verlassen unseren
Essensplatz sauber.
8. Bei Regenwetter entscheidet die unterrichtende bzw. aufsichtführende Lehrkraft, ob eine Regenpause
stattfindet.
30
C Schulgelände
1. Wir verlassen das Schulgebäude innerhalb der Schulzeit nur unter Aufsicht einer Lehrkraft oder nach
Abmeldung durch einen Erziehungsberechtigten im Sekretariat.
2. Nach Schulschluss warten wir im Eingangsbereich auf dem Schulgelände, bis wir abgeholt werden oder
unser Bus kommt.
D Für Eltern
1. Bitte bringen Sie Ihr Kind pünktlich zwischen 8.45 Uhr und 8.55 Uhr zur Schule und holen Sie es
zwischen 16.10 Uhr und 16.20 wieder ab (Ausnahme: Tage, an denen Ihr Kind keine AG besucht).
2. Um die Selbstständigkeit Ihres Kindes zu fördern, bitten wir Sie, Ihr Kind morgens nur bis zum Schultor
zu begleiten und nach Schulschluss dort abzuholen.
3. Bitte geben Sie eine aktuelle Notfall-Telefonnummer im Sekretariat ab.
4. Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind keine elektronischen Spielgeräte und gefährlichen Gegenstände
(z.B. Taschenmesser) mit in die Schule bringt.
E Schlussbestimmung
Diese Hausordnung der Deutschen Schule Izmir wurde in der GK am 28.01.2015 beschlossen und in Kraft
gesetzt.
--------------------------------------------------------------------------------
Ich habe die Hausordnung der Deutschen Schule Izmir zur Kenntnis genommen.
Name:____________________________________
______________
Datum
_____________________________________
Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
31
Teil F:
Hausordnung der Deutschen Schule Izmir - Sekundarstufe
An unserer Schule legen wir Wert auf einen rücksichtsvollen, freundlichen und vertrauensvollen Umgang
zwischen Schülern, Lehrern, Eltern und Mitarbeitern. Um ein gutes Schulklima zu schaffen und zu erhalten,
müssen bestimmte Grundsätze und Regeln beachtet werden.
A Gebäude / Unterricht
1. Erscheint die Lehrkraft fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn noch nicht in der Klasse, informiert der
Klassensprecher die Sekretärin im Verwaltungsgebäude.
2. Die in der Klasse vereinbarten Gesprächsregeln müssen eingehalten werden. Klassengespräche und
Unterhaltungen werden respektvoll geführt.
3. Die Lehrkraft beginnt und beendet den Unterricht, sorgt für Ordnung im Klassenraum und verlässt vor
den Pausen und vor Schulschluss als Letzte den Raum und schließt die Tür.
4. Alle Schüler einer Klasse sind mitverantwortlich für die Ordnung im Klassenraum und für einen
sorgfältigen Umgang mit den Materialien. Nach Ende der letzten Stunde wird aufgestuhlt und das
Klassenzimmer gefegt.
5. Alle Schüler müssen ihre Dienste und Aufgaben zuverlässig erledigen.
6. Im Gebäude darf nicht gerannt werden.
7. Während der Unterrichtszeit bleiben alle Moblitelefone, MP-3-Player, Spielkonsolen, etc. ausgeschaltet
in der Schultasche.
Hiervon ausgenommen ist für die Mobiltelefone die Mittagspause von 12:15 – 13:00 Uhr. In dieser Zeit
dürfen diese Geräte zur Kommunikation, dem Zeigen von Fotos sowie zum Musik hören genutzt
werden. Fotos und Filme von Mitschülern dürfen nur mit deren Einverständnis gemacht werden.
Bei Zuwiderhandlungen wird das Gerät abgenommen und kann am Ende des Schultages bei der
Schulleitung abgeholt werden.
8. Essen, Kaugummi kauen, o.ä. sind während des Unterrichts nicht erlaubt.
9. Im Unterricht darf nur Wasser getrunken werden. Die Flaschen sind in der Pause aufzufüllen.
10. Während des Unterrichts sollen keine Toilettenbesuche erfolgen.
11. Die Toiletten sind sauber zu halten.
12. Das Labor darf nur mit einer Lehrkraft betreten werden. Die für das Labor, den Kunstraum, den
Musikraum und die Bibliothek geltenden Ordnungen müssen eingehalten werden.
B Pausen
1. In der Pause müssen alle Schüler, mit Ausnahme von Toilettenbesuchen, auf dem Pausenhof bleiben.
2. Bei Regenwetter entscheidet die unterrichtende bzw. aufsichtsführende Lehrkraft, ob eine Regenpause
stattfindet. In der Regenpause müssen alle Schüler im Gebäude bleiben und werden dort beaufsichtigt.
3. Beim Spielen müssen alle Schüler auf einen rücksichtsvollen Umgang miteinander achten. Raufspiele ,
32
die physische und psychische Gefährdungen darstellen, sind verboten.
4. Niemand darf etwas von den Bäumen pflücken. Mit Gegenständen zu werfen ist verboten.
5. Während des Mittagessens bleiben alle Schüler gemeinsam am Tisch sitzen. Der Essensplatz wird
sauber verlassen.
6. Die Schüler der Klassen 9 -11 dürfen sich in den Pausen im Gebäude 6 in den Klassenräumen
aufhalten. Mit Einverständniserklärung der Eltern dürfen sie das Schulgelände in der Mittagspause
verlassen.
C Schulgelände
1. Das Schulgelände darf innerhalb der Schulzeit nur unter Aufsicht eines Lehrers, mit
Einverständniserklärung oder nach Abmeldung durch einen Erziehungsberechtigten im Sekretariat
verlassen werden.
2. Nach Schulschluss müssen alle Schüler auf dem Schulgelände warten, bis sie abgeholt werden oder ihr
Bus kommt, es sei denn sie nutzen öffentliche Verkehrsmittel für den Schulweg.
D Für Eltern
1. Bitte bringen Sie Ihr Kind pünktlich zwischen 8.45 Uhr und 8.55 Uhr zur Schule und holen Sie es
zwischen 16.10 Uhr und 16.20 wieder ab (Ausnahme: Tage, an denen Ihr Kind keinen
Nachmittagsunterricht hat oder eine AG besucht).
2. Um die Selbstständigkeit Ihres Kindes zu fördern, bitten wir Sie, Ihr Kind morgens nur bis zum Schultor
zu begleiten und nach Schulschluss dort abzuholen.
3. Bitte geben Sie eine aktuelle Notfall-Telefonnummer im Sekretariat ab.
4.Bitte sorgen Sie dafür, dass Ihr Kind keine gefährlichen Gegenstände, z.B. Taschenmesser o.ä. mit in die
Schule bringt.
E Schlussbestimmung
Diese Hausordnung der Deutschen Schule Izmir wurde in der GK am 28.01.2015 beschlossen und in Kraft
gesetzt.
-------------------------------------------------------------------------------Ich habe die Hausordnung der Deutschen Schule Izmir zur Kenntnis genommen.
Name: ________________________________
______________
Datum
_____________________________________
Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
Für Schüler der Klasse 9-11 (gegebenenfalls ausfüllen und unterschreiben):
Ich bin damit einverstanden, dass meine Tochter/mein Sohn ____________________________
in der Mittagspause das Schulgelände ohne Aufsicht verlassen darf.
______________
Datum
_____________________________________
Unterschrift Erziehungsberechtigte/r
33
Teil G:
Konferenzordnung der Deutschen Schule Izmir
Diese Konferenzordnung wurde auf der Grundlage der Richtlinien für eine Konferenzordnung für Deutsche
Schulen im Ausland erstellt (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07. Mai 1982).
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Aufgabe der Konferenzen
Das Lehrerkollegium tritt zur Abstimmung der Erziehungs-- und Unterrichtsarbeit regelmäßig in Konferenzen
zusammen.
In den Konferenzen werden Angelegenheiten des äußeren und inneren Schullebens behandelt. Die Konferenzen
haben die Aufgabe, die Arbeit an der Schule nach ihren Bildungszielen im Rahmen der gültigen Bestimmungen
einheitlich zu gestalten. Dabei soll das fachliche, erzieherische und menschliche Zusammenarbeiten der Lehrer
aller Teilbereiche der Schule gefördert und aufeinander abgestimmt werden.
Im Zusammenwirken mit dem Schulträger, den Erziehungsberechtigten (im Folgenden "Eltern" genannt) und den
Schülern sollen die Konferenzen der Erfüllung des Erziehungs-- und Unterrichtsauftrages der Schule dienen und
ihre zeitgemäße Weiterentwicklung vor allem im Hinblick auf die Begegnung und den kulturellen Austausch mit
dem Sitzland ermöglichen.
1.2 Konferenzarten
Konferenzen können als Gesamtkonferenzen oder als Teilkonferenzen stattfinden.
Teilkonferenzen sind:
•
•
•
Jahrgangsstufenkonferenzen
Fachkonferenzen und Fachgruppenkonferenzen
Klassenkonferenzen
1.3 Zuständigkeit
Die Aufgaben der Konferenzen werden durch diese Ordnung festgelegt. Ihre Zuständigkeit wird durch die
Regelungen der fördernden Stellen in der Bundesrepublik Deutschland (Auswärtiges Amt,
Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen -, Kultusministerkonferenz, Bund-LänderAusschuss für schulische Arbeit im Ausland) und der zuständigen Behörden im Sitzland begrenzt.
Personalfragen sind nicht Angelegenheit der Konferenzen.
Die Zuständigkeiten der verschiedenen Partner der schulischen Arbeit ergeben sich aus der Satzung des
Schulvereins, der Schulordnung, der Dienstordnung für den Schulleiter und der Konferenzordnung.
1.4 Ausschüsse und Berichterstatter
Für besondere Aufgaben können Ausschüsse und einzelne Berichterstatter eingesetzt werden.
34
1.5 Verfahrensweise
Für alle Konferenzen gilt eine einheitliche Verfahrensweise.
1.6 Teilnahmepflicht
Pädagogische Mitarbeiter und Lehrer sind zur Teilnahme an einer ordnungsgemäß einberufenen Konferenz
verpflichtet.
1.7 Anzahl der Konferenzen
•
•
•
•
Gesamtkonferenzen finden mindestens viermal im Schuljahr statt. Die Eröffnungskonferenz des
Schuljahres findet spätestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn des Unterrichts statt.
Fachkonferenzen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal zu Beginn des Schuljahres statt.
Klassenkonferenzen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Schuljahr statt.
Die übrigen Konferenzen finden nach Bedarf statt.
1.8 Ort, Zeit, Einberufung und Tagesordnung
Konferenzen finden in der Schule außerhalb der Unterrichtszeit statt. Sofern der Schulleiter nicht den Vorsitz
führt, ist der Termin mit ihm abzustimmen.
Der Vorsitzende beruft die Konferenz ein. Er gibt spätestens sechs Tage vorher Zeit und Tagesordnung bekannt.
Anträge zur Tagesordnung der Konferenz müssen dem Vorsitzenden spätestens zwei Tage vor der Sitzung
schriftlich vorliegen.
Im Bedarfsfall kann der Vorsitzende Konferenzen ohne Einhaltung der genannten Frist einberufen. Er muss dies
zu Beginn der Sitzung begründen.
Eine Konferenz wird vom Vorsitzenden innerhalb von einer Woche einberufen, wenn ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich die Einberufung der Konferenz beantragt. Die gewünschten Gegenstände
der Beratung sind schriftlich dem Antrag beizufügen.
1.9 Vorsitz
Den Vorsitz führt grundsätzlich der Schulleiter. Ist der Schulleiter verhindert, übernimmt in der Gesamtkonferenz
der ständige Stellvertreter den Vorsitz.
Der Schulleiter kann den Vorsitz in allen anderen Konferenzen den zuständigen Leitern bzw. Lehrern übertragen.
Bei Versetzungskonferenzen führt der Schulleiter in der Regel den Vorsitz.
1.10 Mitglieder der Konferenzen
•
Mitglieder der Gesamtkonferenz sind alle an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiter und Lehrer
(vermittelte Lehrer, deutsch- und fremdsprachige Ortskräfte).
35
•
Mitglieder der Teilkonferenz sind die im jeweiligen schulischen Bereich tätigen pädagogischen
Mitarbeiter und Lehrer.
1.11 Weitere Teilnehmer bei Gesamtkonferenzen
Zu jeder Gesamtkonferenz wird der Schulträger eingeladen, der sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lässt.
Vertreter der Elternbeiräte und der Schülermitwirkung bzw. Eltern und Schüler
Tagesordnungspunkten, die für sie von Bedeutung sind, vom Vorsitzenden eingeladen werden.
können
zu
Der Vorsitzende kann weitere Teilnehmer (z.B. Behördenvertreter) zu einer Konferenz oder zu einzelnen
Tagesordnungspunkten einladen, sofern sie durch ihr Amt oder ihren Auftrag eine Beziehung zur Arbeit der
Schule haben.
1.12 Stimmberechtigung
In der Gesamtkonferenz sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die mindestens die Hälfte der für die
entsprechenden Lehrergruppen an der Schule vorgesehenen wöchentlichen Pflichtstundenzahl, jedoch nicht
weniger als zwölf Wochenstunden Unterricht erteilen bzw. eine entsprechende Dienstleistung erbringen. Die
anderen Lehrer und die eingeladenen Teilnehmer haben beratende Stimme.
In den übrigen Konferenzen ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Bei der Behandlung von Fragen, die sich auf
einen einzelnen Schüler beziehen, sind in Klassenkonferenzen nur die Lehrer abstimmungsberechtigt, die ihn
unterrichten.
1.13 Abstimmungen
Beschlüsse werden in Konferenzen durch Abstimmung gefasst.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Geheime Abstimmung erfolgt in der Gesamtkonferenz, wenn sie von einem Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder beantragt wird.
1.14 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Konferenz sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Der Vorsitzende verpflichtet
eingeladene Teilnehmer zur Verschwiegenheit. Die Verpflichtung kann vom Vorsitzenden insgesamt oder
teilweise aufgehoben werden. Die Aufhebung muss im Protokoll vermerkt werden.
1.15 Beschlussfähigkeit
Konferenzen sind beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten
anwesend sind.
1.16 Gültigkeit der Beschlüsse
Beschlüsse, die von Konferenzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasst werden, binden alle Lehrer der Schule.
Der Schulleiter ist für die Durchführung der Konferenzbeschlüsse verantwortlich.
36
Steht nach Ansicht des Schulleiters ein Beschluss nicht im Einklang mit geltenden Bestimmungen, ist er
verpflichtet, unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Stelle einzuholen. Bis zur Entscheidung der
zuständigen Stelle wird die Durchführung des Konferenzbeschlusses ausgesetzt.
1.17 Protokolle
Über jede Sitzung wird ein Protokoll in deutscher Sprache angefertigt. Zu seiner Abfassung kann der Vorsitzende
jedes deutschsprachige Mitglied verpflichten.
Das Protokoll ist rechtzeitig vor der darauf folgenden Sitzung bekannt zu geben. Erfolgt kein Einspruch, wird das
Protokoll als genehmigt von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Über Einspruch gegen Form
und Inhalt des Protokolls entscheidet die Konferenz.
Die Protokolle werden als Teil der Schulakten aufbewahrt.
2. Die Gesamtkonferenz
Die Gesamtkonferenz erörtert allgemeine Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit, der Planung und
Koordination der Lehrverfahren und der schulischen Prüfungen. Sie berät und beschließt im Rahmen ihrer
Zuständigkeit Maßnahmen, die für die erzieherische und unterrichtliche Arbeit erforderlich sind.
Die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz erstreckt sich vor allem auf folgende Gebiete:
a) Fragen der Schulentwicklung
b) Fragen des Unterrichts und der Schullaufbahn
•
•
•
•
•
•
•
•
Abstimmung von Art und Umfang der Hausaufgaben
Koordinierung der methodischen Gestaltung des Unterrichts
Festlegung der Kriterien für die Leistungsbeurteilung
Versetzungsordnung
Erarbeitung besonderer Lehrpläne
Regelung des Verfahrens bei der Aufnahme in die Schule und den Übergängen innerhalb der Schule
Koordinierung der Schulabteilungen
Koordinierung der schulinternen und regionalen Lehrerfortbildungen
c) Förderung der Zusammenarbeit der Schule
•
•
•
mit den Schülern und der Schülermitwirkung (z.B. Veranstaltungen der Schüler, Schülerarbeitsgruppen)
mit den Eltern und Elternbeiräten
mit schulischen und kulturellen Einrichtungen im Sitzland.
Hierzu gehören insbesondere: Veranstaltungen mit einem Tag der offenen Tür, sportliche und andere fachliche
Wettbewerbe,
musische
Veranstaltungen,
Beteiligung
an
Ausstellungen,
Unterrichtsund
Experimentalvorführungen;
d) Weitere Arbeitsbereiche
•
•
Wahl des Lehrerbeirates
Erarbeitung der Hausordnung
37
•
•
•
•
•
Beschlussfassung über Ordnungsmaßnahmen nach der Schulordnung
Verwendung der Haushaltsmittel
Verteilung der Lehr- und Lernmittel
Verteilung von Spenden
Planung der Schulveranstaltungen.
Hierzu gehören insbesondere: Aufführungen, Ausstellungen, Ausflüge, Klassen- bzw. Gruppenfahrten,
Elternversammlungen, Feiern, Feste;
3. Teilkonferenzen
In den Teilkonferenzen werden unter Beachtung der Beschlüsse der Gesamtkonferenz die Angelegenheiten
behandelt, die für den jeweiligen Arbeitsbereich der entsprechenden Konferenz von Bedeutung sind.
Die Aufgaben der Abteilungskonferenzen, der Fachkonferenzen und der Klassenkonferenzen
Folgenden aufgeführt.
werden im
Die Beratungsergebnisse sind ggf. der Gesamtkonferenz bekannt zu geben; diese kann dazu Stellung nehmen.
Eine Ausnahme bilden die Entscheidungen der Versetzungskonferenzen.
3.1 Aufgaben der Abteilungskonferenz
Die Abteilungskonferenz behandelt die Angelegenheit, die eine Abteilung der Schule betreffen. Zu den Aufgaben
der Abteilungskonferenz gehören insbesondere:
•
•
•
•
•
Didaktik und Methodik
Lehrpläne
Fachliche Anforderungen und Leistungsbewertung
Bedarf von Lehr- und Lernmitteln
Ergänzende Veranstaltungen in Form von Arbeitsgemeinschaften und Förderunterricht
3.2 Aufgaben der Fachkonferenz
Die Fachkonferenz behandelt Fragen des einzelnen Faches, sofern erforderlich, in Abstimmung mit anderen
Fächern, insbesondere:
•
•
•
•
•
•
Didaktik und Methodik
Lehrpläne
Fachliche Anforderungen und Leistungsbewertung
Bedarf von Lehr- und Lernmitteln
Fachsammlungen und andere fachgebundene Einrichtungen
Ergänzende Veranstaltungen in Form von Arbeitsgemeinschaften und Förderunterricht
3.3 Aufgaben der Klassenkonferenz
Die Klassenkonferenz behandelt die Angelegenheit, die eine Klasse und ihre einzelnen Schüler betreffen. Dabei
kommt dem Klassenleiter eine besondere Bedeutung zu.
Zu den Aufgaben der Klassenkonferenz gehören insbesondere:
38
a.)
Erzieherische Aufgaben
•
•
•
•
•
•
Förderung der Zusammenarbeit der Schüler in der Klasse
Förderung der individuellen Fähigkeiten und Beurteilung der einzelnen Schüler
Austausch von Erfahrungen über das Verhalten der Klasse und einzelner Schüler
Förderung der Zusammenarbeit mit den Eltern und dem Klassenelternbeirat
Planung und Durchführung von Klassenveranstaltungen
Beschlussfassung über erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen nach der Schulordnung
b.) Unterrichtliche Aufgaben
•
•
•
•
c.)
Zusammenarbeit der in einer Klasse unterrichtenden Lehrer in didaktischen und methodischen Fragen
Koordinierung von Unterrichtsthemen und -methoden
Gestaltung der Klassenarbeiten und der Hausaufgaben
Vorbereitung von Prüfungen
Einstufungen in der Orientierungsstufe (Klasse 5)
d.) Umstufungen, Versetzungen und Zeugnisse
•
•
•
Beschlussfassung über Umstufungen
Beschlussfassung über Versetzungen
Festsetzung der Zeugnisse
4. Sonderbestimmung
Die Befugnis der Beauftragten der Kultusministerkonferenz und der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen,
Dienstbesprechungen abzuhalten, bleibt von dieser Konferenzordnung unberührt.
5. Schlussbestimmung
Die vorstehende Konferenzordnung wurde von der Gesamtkonferenz erarbeitet und in der Gesamtkonferenz am
13. Januar 2010 beschlossen.
39
Teil H:
SV-Ordnung
A
Allgemeine Bestimmungen
A.1
Grundsätze
Die Schülervertretung ist Teil der Schule und unterliegt damit den für die Schule geltenden Vorschriften und
Ordnungen.
Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere deren
Angelegenheiten bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen,
kulturellen, sportlichen und sozialen Interessen. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an
schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen des Auftrages der Schule übertragene und
selbstgewählte Aufgabe durchführen und schulpolitische Interessen wahrnehmen.
Die Schülervertretung repräsentiert alle Schüler der Schule; sie kann Anträge an die Gesamtkonferenz richten.
Auch die Schüler der Grundschule sollen bereits frühzeitig auf die Arbeit und die Aufgaben der Schülervertretung
vorbereitet werden. Ihre Selbstverantwortung und Selbstständigkeit sollen möglichst früh im Unterricht und durch
Übertragung ihnen angemessener Aufgaben entwickelt und gefördert werden.
Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei.
Bekanntmachungen der Schülervertretung werden am „schwarzen Brett“ veröffentlicht.
A.2
Rechte und Aufgaben der Schülervertretung
Information: Die Schülervertretung wird in allen sie betreffenden Angelegenheiten durch die Schule
informiert und informiert ebenso die Schule über ihre Arbeit.
Wünsche und Anregungen der Schüler an die Lehrer, den Schulleiter und die Elternvertretung
übermitteln und umgekehrt.
Vermittlung und Hilfe: Auf Antrag eines betroffenen Schülers ihre Hilfe und Vermittlung einsetzen.
Beschwerden allgemeiner Art bei Lehrern oder beim Schulleiter vorbringen.
Bei der Aufstellung und Durchführung der Hausordnung und der Organisation und Betreuung von
besonderen Veranstaltungen sowie
zur Gestaltung von Kursen, Arbeitsgemeinschaften und Schulveranstaltungen und im Rahmen der
Lehrpläne Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
Veranstaltungen organisieren, bei denen Vertretern unterschiedlicher Meinungen die Gelegenheit
zur Diskussion gegeben wird.
40
B
Verfahrensweise
B.1
Wahl des Klassensprechers
In der Regel während der ersten drei Unterrichtswochen nach Schuljahresbeginn wählen die Schüler jeder
Klasse oder jeder Klassengemeinschaft für das laufende Schuljahr aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen
Klassensprecher und dessen Stellvertreter. Dem Klassensprecher obliegen die Aufgaben der Schülermitwirkung
für seine Klasse.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl
unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Scheidet ein Klassensprecher oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit
eine Neuwahl statt. Das gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl
verlangen.
B.2
Wahl des Schülersprechers
Nach der Wahl der Klassensprecher wählt die Schülerversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl den
Schülersprecher und seinen Stellvertreter für das laufende Schuljahr. Wahlberechtigt sind alle Schüler.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl
unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Scheidet ein Schülersprecher oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit
eine Neuwahl statt. Das gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl
verlangen.
B.3
Mitglieder der Schülervertretung
Mitglieder der Schülervertretung sind alle Klassensprecher und ihre Stellvertreter sowie der Schülersprecher und
sein Stellvertreter. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
B.4
Mitglieder der Schülerversammlung
Mitglieder der Schülerversammlung sind alle Schüler der Deutschen Schule Izmir. Alle Mitglieder sind
stimmberechtigt.
B.5
Teilnahmepflicht
Die Mitglieder der Schülervertretung sind zur Teilnahme an einer ordnungsgemäβ einberufenen Versammlung
der Schülervertretung verpflichtet. Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder
bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Tätigkeit kann im Zeugnis vermerkt werden.
41
B.6
Anzahl der Versammlungen
Die Schülerschaft kann im Monat eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der
Schülervertretung (SV-Stunde) in Anspruch nehmen. Die Schülerversammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr
während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden.
B.7
Ort, Zeit, Einberufung und Tagesordnung
Zusammenkünfte der Schülervertretung (SV-Stunde, Schülerversammlung) sind Schulveranstaltungen. Sonstige
Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder auβerhalb sind Schulveranstaltungen, wenn
der Schulleiter vorher zugestimmt hat.
Der Schülersprecher beruft nach Absprache mit dem Vertrauenslehrer die Versammlung ein. Er gibt spätestens
eine Woche vorher Zeit und Tagesordnung bekannt.
Die Schülervertretung kann nach Absprache mit dem Schulleiter eine Schülerversammlung (Versammlung aller
Schüler) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über wichtige Angelgegenheiten der Schule unterrichten
und berät darüber. Auf Antrag von einem Fünftel der Schüler ist sie einzuberufen.
B.8
Vorsitz
Den Vorsitz einer Versammlung der Schülervertreutng führt der Schülersprecher. Sollte der Schülersprecher
verhindert sein, übernimmt sein Stellvertreter.
B.9
Abstimmungen
Beschlüsse werden in der Schülervertretung durch Abstimmung gefasst. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Geheime Abstimmung erfolgt dann, wenn sie von einem
Drittel der Mitglieder beantragt wird. Der Vertrauenslehrer hat kein Stimmrecht.
B.10
Beschlussfähigkeit
Die Versammlung der Schülervertreter ist beschlussfähig, wenn auβer dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel
der Stimmberechtigten anwesend sind.
B.11
Wahl des Vertrauenslehrers
Alle Schüler der Sekundarstufe wählen einen Vertrauenslehrer und einen Stellvertreter in geheimer Wahl für die
Dauer eines Schuljahres.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als
die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl
unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Fall entscheidet die einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Scheidet ein Vertrauenslehrer oder dessen Stellvertreter aus seinem Amt aus, so findet für den Rest der Amtszeit
eine Neuwahl statt. Das gilt entsprechend, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl
verlangen.
42
B.12
Aufgaben des Vertrauenslehrers
Der Vertrauenslehrer nimmt grundsätzlich an den Versammlungen der Schülervertretung teil. Sollte der
Vertrauenslehrer verhindert sein, beauftragt er seinen Stellvertreter.
Beide Lehrer unterstützen die Arbeit der Schülervertretung und stehen ihr beratend zur Seite. Sie stellen die
Schaltstelle zwischen Schülerschaft, Kollegium und Schulleitung dar. Beschlüsse bzw. Anträge tragen sie den
jeweilig zuständigen Gremien vor.
Der Vertrauenslehrer kümmert sich um alle Belange der Schüler, auch um auβerschulische. Er ist
Ansprechpartner für alle Schüler und bemüht sich um Vermittlung und Hilfe.
B.13
Protokolle
Über jede Sitzung der Schülervertretung wird ein Protokoll angefertigt. Eine Woche nach Abhalten der
Versammlung wird das Protokoll dem Vertrauenslehrer vorgelegt. Der Vertrauenslehrer überprüft das Protokoll
und unterzeichnet dasselbe. Erst dann gilt das Protokoll als genehmigt und es wird zur Einsichtnahme im Ordner
der Schülervertretung abgelegt.
B.14
Finanzierung
Die Kosten der Schülervertretung werden durch freiwillige Beiträge der Schüler, durch Spenden und durch
freiwillige Zuwendungen des Schulträgers gedeckt.
C
Schlussbestimmung
Die vorstehende SV – Ordnung wurde am 28.04.2010 von der Gesamtkonferenz der Deutschen Schule Izmir
beschlossen.
43
Teil I:
Elternbeiratsordnung
1.
Elternabende und Elternvertreter
1.1.
Elternabende können vom jeweiligen Klassenlehrer oder Elternvertreter einberufen und geleitet werden.
Auf Verlangen eines Viertels der Erziehungsberechtigten, des Schulleiters oder des Klassenlehrers
muss binnen zwei Wochen ein Elternabend stattfinden.
1.2.
Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vor dem Elternabend abgesandt sein und die
Tagesordnung enthalten.
1.3.
An den Elternabenden nehmen die Klassenlehrer teil. Der Schulleiter oder sein Vertreter und die
anderen Lehrer der Klasse können teilnehmen.
1.4.
Am Elternabend sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und Schule
erörtert werden.
1.5.
Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse bzw. die Erziehungsberechtigten der Kinder einer
Kindergartengruppe wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Elternvertreter und seinen Stellvertreter.
2.
Wahlen des Elternvertreters
2.1
Die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Klasse sind beschlussfähig, wenn die Mehrzahl anwesend ist.
2.2
Die Wahl des Elternvertreters und seines Stellvertreters findet in der Regel vier Wochen nach
Schulbeginn statt. Die Erziehungsberechtigten bestimmen einen Wahlleiter aus ihrer Mitte. Lehrer und
Angestellte der Schule, Erzieher des Kindergartens und Mitglieder des Schulvereinsvorstandes können
nicht als Elternvertreter gewählt werden.
2.3
Die Wahl erfolgt schriftlich, im Einvernehmen aller auch offen.
2.4
Die Erziehungsberechtigten haben für jedes Kind eine Stimme.
2.5
Gewählt sind Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine
Stichwahl, Wiederwahl ist zulässig.
2.6
Die Gewählten erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, tritt der
Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenanzahl an seinen Platz.
2.7
Über das Wahlergebnis wird ein Protokoll angefertigt.
44
3.
Aufgaben der Elternvertreter
3.1
Förderung der Anteilnahme der Erziehungsberechtigten am Leben und an der Arbeit der Klasse und der
Schule;
3.2
Beratung bei Wünschen und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von
allgemeiner Bedeutung sind und Weiterleitung an die Schule oder den GesamteIternbeirat;
3.3
Förderung des Verständnisses der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der
Unterrichtsgestaltung;
3.4
Mitwirkung bei der Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse, z. B. Schülertransport, Schaffung von
Sportmöglichkeiten, Gestaltung der Klassenzimmer, Klassenfahrten, Einrichtung freiwilliger
Arbeitsgemeinschaften usw.;
3.5
Mitwirkung bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie
das Leben der Klasse berühren;
3.6
Der Elternvertreter gibt den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur lnformation und Aussprache;
4.
Aufgaben von Schulleitung und Klassenlehrern
4.1
Rechtzeitige Information über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind;
4.2
Wahrnehmung und Umsetzung der Wünsche der Elternschaft, soweit die Voraussetzungen hierfür
geschaffen werden können;
5.
Elternbeirat
5.1
Die Elternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat.
5.2
Der Schulleiter beruft die erste Sitzung der gewählten Elternvertreter in der Regel innerhalb von sechs
Wochen nach Schulbeginn ein. In der ersten Sitzung werden der Elternbeiratsvorsitzende und sein
Stellvertreter gewählt. Für die Leitung der Wahl bestimmt der Gesamtelternbeirat einen Wahlleiter aus
seiner Mitte.
5.3
Pro Klasse sind der Elternvertreter und sein Stellvertreter voll stimmberechtigt.
5.4
Alle Eltern der Deutschen Schule Izmir erhalten ein Exemplar dieser Elternbeiratsordnung,
6.
Wahlen
6.1
Der Elternbeirat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
6.2
Die Wahl erfolgt schriftlich in getrennten Wahlgängen. Im Einvernehmen aller auch offen.
45
6.3
Jedes Mitglied des Elternbeirates hat eine Stimme.
6.4
Gewählt sind Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine
Stichwahl, Wiederwahl ist zulässig.
6.5
Die Gewählten erklären, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, tritt der
Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenanzahl an seinen Platz.
6.6
Über das Wahlergebnis wird ein Protokoll angefertigt.
7.
Aufgaben des Elternbeirates
7.1
Der Elternbeirat soll das Vertrauensverhältnis zwischen Erziehungsberechtigten und Schule vertiefen,
die Interessen der Erziehungsberechtigten vertreten und die Schule bei der Erziehung und Bildung der
Jugend unterstützen.
7.2
Der Schulvereinsvorstand und der Schulleiter sollten Fragen und Aufgaben, die die Schule als Ganzes
betreffen, zeitnah an den Vorsitzenden des Elternbeirates herantragen.
7.3
Der Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Vorstand des Schulvereins und dem Schulleiter
und kann auf Einladung als beratendes und nicht stimmberechtigtes Mitglied an bestimmten Sitzungen
des Vorstandes und den Lehrerkonferenzen teilnehmen.
7.4
Der Elternbeirat kann zu Fragen, die die Schule betreffen, Stellung nehmen, Vorschläge machen und
Anregungen geben.
Dies gilt insbesondere bei:
7.4.1
7.4.2
7.4.3
7.4.4
7.4.5
7.4.6
7.4.7
7.4.8
7.5
Der Aufstellung oder Änderung der Schulordnung;
Der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes;
Der Verbesserung der räumlichen Verhältnisse der Schule;
Der Ausstattung der Schule mit Lernmitteln und Büchern;
Fragen der Schulwegsicherung und Schülerbeförderung;
Veranstaltungen der Schule (z.B. Basar, Schulfeste);
Der Planung zusätzlicher Freizeitveranstaltungen außerhalb der Schule;
Allgemeinen Fragen der Zusammenarbeit mit
• anderen Auslandsschulen
• schulischen Einrichtungen des Landes
• kulturellen Einrichtungen des Landes
• anderen Behörden und Institutionen
Sollen Maßnahmen getroffen werden, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, ist der
Elternbeirat rechtzeitig zu informieren und vorher anzuhören.
Dies gilt insbesondere bei
7.5.1
Einer Änderung des Schultyps, einer Teilung der Schule und anderen Maßnahmen, die eine
wesentliche Veränderung der Schule oder ihres Lehrbetriebs bewirken
46
7.5.2
7.5.3
Einer Verlegung der Unterrichtszeit
Der Einführung und Veränderung von Unterrichtsfächern
7.6
Der Schulvereinsvorstand und der Schulleiter erteilen dem Elternbeirat die für dessen Arbeit
notwendigen Auskünfte.
7.7
Der Elternbeirat arbeitet mit Vorstand und Schulleitung zusammen und informiert über Aktivitäten.
7.8
Der Elternbeirat kann Ausschüsse und Kommissionen zur Behandlung bestimmter Fragen und Aufgaben
einsetzen, wie z.B. ein Festkomitee. Der Elternbeirat kann den Ausschüssen bzw. Kommissionen eine
Frist zur Beendigung ihrer Arbeit setzen und Berichterstattung verlangen.
7.9
Der Elternbeirat kann die Schülervertretung bei ihrer Arbeit unterstützen.
8.
Sitzungen des Elternbeirats
8.1
An den Sitzungen nehmen Elternvertreter und/oder deren Stellvertreter teil, sowie Schulleiter und
Vorstand auf Einladung.
8.2
Es sollte möglichst jede Klasse vertreten sein.
8.3
Die Sitzungen des Elternbeirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen und geleitet. Auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder, des Vorstandes,
oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.
8.4
Die Einladungen müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung abgesandt sein und die Tagesordnung
enthalten.
8.5
Der Elternbeirat trifft sich ca. viermal im Schuljahr.
8.6
Die Sitzungen des Elternbeirates sind nicht öffentlich. Der Elternbeirat kann jedoch andere Personen zur
Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen. Anträge zur Tagesordnung müssen fünf Tage vor der
Sitzung schriftlich eingereicht werden. Später eingehende Anträge zur Tagesordnung können als
Dringlichkeitsanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Versammlung dies zu Beginn
ihrer Sitzung beschließt.
8.7
Über die Sitzungen des Elternbeirates wird ein Protokoll angefertigt, das an alle Mitglieder des
Elternbeirates verschickt wird.
9.
Abstimmungen
9.1
Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist.
9.2
Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn es von
einem Mitglied verlangt wird.
9.3
Es entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
47
10.
Amtszeit der Elternvertreter und des Elternbeirats
10.1
Die Amtsdauer der Elternvertreter und des Elternbeirates gilt bis zur Neuwahl im folgenden Schuljahr.
10.2
Eine Neuwahl eines Elternvertreters muss innerhalb von 12 Wochen erfolgen, wenn er während seiner
Amtszeit ausscheidet.
11.
Änderung
11.1
Diese Ordnung kann auf Antrag einer Zweidrittelmehrheit des Elternbeirates geändert werden. Eine
solche Änderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
12.
Schlussbestimmung
Die vorstehende Elternbeiratsordnung wurde am 11.01.2010 durch den Elternbeirat beraten und durch den
Beschluss des Vorstandes des Schulvereins der Deutschen Schule Izmir am 18.01.2010 in Kraft gesetzt.
48
Teil J:
Bibliotheksordnung
Aus Gründen der Vereinfachung wird auf die sprachliche Unterscheidung von Benutzerinnen und Benutzern
bzw. Bibliotheksmitarbeitern und Bibliotheksmitarbeiterinnen verzichtet.
§ 1 Allgemeines
(1) Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler sowie die Mitarbeiter
der Deutschen Schule Izmir zugelassen.
(2) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang sowie über die Homepage (www.ds-izmir.com) bekannt
gemacht.
§ 2 Ausleihe und Benutzung
(1) Benutzerausweis:
Der Benutzer erhält nach schriftlicher Bestätigung der Kenntnisnahme der Bibliotheksordnung (bei
minderjährigen Kindergartenkindern und Schülern durch einen Erziehungsberechtigten) einen Benutzerausweis,
der für die Ausleihe benötigt wird und nicht übertragbar ist. Der Verlust des Benutzerausweises ist der Bibliothek
unverzüglich zu melden.
(2) Leihfrist:
Die Leihfrist beträgt für Bücher 4 Wochen, für Spiele und digitale Medien (CD-ROMs, DVD u.a.) 14 Tage. Bei
Überschreiten wird der Benutzer schriftlich oder über den Klassenlehrer gemahnt. Medien aus dem
Präsenzbestand können nicht entliehen werden, es sei denn, der jeweils zuständige Bibliotheksmitarbeiter stimmt
einer Kurzausleihe (1-2 Tage) zu.
(3) Verlängerung:
Die Leihfrist kann vor Ablauf höchstens einmal verlängert werden. Auf Verlangen der Bibliotheksmitarbeiter ist
dabei das entliehene Medium vorzuweisen.
(4) Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurück zu fordern sowie die Zahl der Entleihungen
zu begrenzen. Für die Benutzung von Computern und sonstigen Geräten kann von der Bibliothek eine
maximale Benutzungszeit festgelegt werden.
(5) Jeder Benutzer verpflichtet sich, die für die verschiedenen Medien geltenden Bestimmungen des
Urheberrechts zu beachten.
(6) Ist der Benutzer mit der Rückgabe entliehener Medien in Verzug, werden an ihn keine weiteren Medien
entliehen.
(7) Mit Schulabschluss und bei vorzeitigem Verlassen der Schule sind alle entliehenen Medien abzugeben.
49
§ 3 Behandlung der Medien, Beschädigung und Verlust, Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, alle Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Verlust und Beschädigung zu
bewahren. Auch Unterstreichungen und Randvermerke gelten als Beschädigung. Er ist dafür verantwortlich,
dass entliehene Medien in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben werden.
(2) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet.
(3) Festgestellte Schäden und der Verlust entliehener Medien sind sofort zu melden.
(4) Bei Beschädigung, Verlust oder bei Nichtrückgabe kann die Bibliotheksleitung vom Benutzer -unabhängig
von einem Verschulden- die Kosten für die Neuanschaffung oder die Hergabe anderer gleichwertiger Medien
verlangen.
(5) Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene
Benutzer.
(6) Ergänzende Benutzungsregelungen für EDV-Nutzung werden durch Aushang bekannt gemacht.
§ 4 Aufenthalt in der Bibliothek
(1) Es ist nicht gestattet, in der Bibliothek zu essen.
(2) Getränke sind nur im dafür ausgewiesenen Bereich zulässig.
(3) Jeder Benutzer hat sich in den Räumlichkeiten der Bibliothek so zu verhalten, dass kein anderer Benutzer
gestört wird.
(4) Den Anordnungen der Bibliotheksmitarbeiter ist Folge zu leisten.
(5) Neben der Bibliotheksordnung gilt im Übrigen die Schul- und Hausordnung.
(6) Bei akuten disziplinarischen Verstößen kann der Bibliotheksmitarbeiter bis zur Klärung den Benutzer der
Bibliothek verweisen. Die Bibliotheks- oder Schulleitung wird hierüber informiert.
§ 5 Ausschluss von der Benutzung
Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung oder Anordnungen der Bibliotheksmitarbeiter verstoßen, können
von der Bibliotheks- oder Schulleitung auf Dauer oder für begrenzte Zeit von der Benutzung, der Ausleihe
und/oder dem Aufenthalt in der Bibliothek ausgeschlossen werden. Weitere Sanktionen werden durch die Hausund Schulordnung geregelt.
§ 6 Inkrafttreten
Die Bibliotheksordnung wurde am 9.9.2015 von der Schulleitung in Kraft gesetzt.
50
Anlage 1 - Bibliotheksordnung
Ergänzende Benutzungsregelungen für EDV-Arbeitsplätze
(1) Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber Internetdienstleistern:
Die Bibliothek haftet nicht für die Folgen der Verletzungen von Urheberrechten durch Benutzer und von
Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern.
(2) Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer:
Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer aufgrund von fehlerhaften Inhalten der von ihm
benutzten Medien entstehen, für Schäden, die einem Benutzer durch die Nutzung der
Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Daten oder Medienträgern entstehen, für
Schäden, die einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund des unzureichenden Datenschutzes
im Internet entstehen.
(3) Gewährleistungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Benutzer:
Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten
Hard- und Software sowie auf die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen
Informationen und Medien beziehen.
(4) Beachtung strafrechtlicher Vorschriften:
Der Benutzer verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu
beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzwidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten,
keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren sowie keine geschützten Daten zu
nutzen.
(5) Der Benutzer verpflichtet sich, Schäden, die durch seine Benutzung an den Geräten und Medien der
Bibliothek entstehen, zu ersetzen und bei Weitergabe seiner Zugangsberechtigung an Dritte alle
dadurch entstehenden Schäden zu ersetzen
(6) Technische Nutzungseinschränkungen:
Es ist nicht gestattet, Änderungen an den Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen durchzuführen, technische
Störungen selbständig zu beheben, Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den
Arbeitsplätzen zu installieren.
(7) Sanktionsmaßnahmen:
Die Bibliothek kann zur Abweisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die
Datenschutzrechte des Benutzers, soweit sich diese auf die Benutzung der Bibliothek beziehen,
einschränken. Bei Verstößen gegen diese Benutzungsregelung können die in der Allgemeinen
Benutzungsordnung vorgesehenen Sanktionen (§ 4 und § 5) zur Anwendung kommen.
51
Weitere Dokumente
zu schulinternen
Regelungen
52
Richtlinien für die Aufnahme von Schülern
1.
Allgemein
1.1. Die Deutsche Schule Izmir ermöglicht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern
ungeachtet ihrer Herkunft den Zugang zur Schule.
1.2. Zur Aufnahme müssen Schüler, die von einer deutschen Schule kommen, ein gültiges
Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate ist, nachweisen. Alle anderen Schüler müssen
mindestens Zeugnisse der letzten zwei Jahre nachweisen.
1.3. Der Unterricht, mit Ausnahme des GIB Programms, findet in deutscher Sprache nach
deutschen Lehrplänen statt, deshalb stellt die Beherrschung der deutschen Sprache die
Voraussetzung für den Schulbesuch dar. Einzelheiten sind in den Regelungen für die
einzelnen Klassenstufen ausgeführt.
1.4. Eltern von Schülern mit türkischer Nationalität unterschreiben aufgrund der besonderen
Regelungen im Sitzland ein Merkblatt (s. Anhang 1).
1.5. Schülern, deren Eltern Entsandte deutscher Firmen, Entsandte der NATO oder Beamte der
Bundesrepublik Deutschland sind, ist bei begrenzter Aufnahmekapazität ggf. Vorrang bei der
Einschulung zu gewähren.
2.
Aufnahme in den Kindergarten
2.1. Die Deutsche Schule Izmir nimmt in der Regel Kinder ab dem zweiten Lebensjahr in den
Kindergarten auf.
2.2. Bei Kindern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sollte eine Förderung der deutschen
Sprache auch im häuslichen Umfeld gewährleistet sein. Die Eltern werden auf ihre besondere
Verantwortung hingewiesen. Es ist seitens der Eltern schriftlich anzuerkennen, dass ihr Kind
einer besonderen Förderung hinsichtlich der deutschen Sprache bedarf (s. Anhang 2).
2.3. Die Kinder, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sollten in der Regel nicht älter als drei
Jahre alt sein. Zu beachten ist, dass pro Gruppe nicht mehr als fünf dieser Kinder
aufgenommen werden können.
2.4. Alle Kinder durchlaufen eine dreimonatige Probezeit, nach deren Ende über die dauernde
Aufnahme im Kindergarten bzw. über eventuelle Fördermaßnahmen entschieden wird.
2.5. Die Deutsche Schule Izmir führt vor der Einschulung eines Kindes einen Sprachtest durch
(siehe Aufnahme in die 1. Klasse). Bei nicht ausreichenden Sprachkenntnissen behält sich die
Schulleitung vor, das Kind nicht aufzunehmen.
53
2.6. Mit Aufnahme des Kindes in den Kindergarten wird das der Einrichtung zugrunde liegende
Konzept anerkannt.
3.
Aufnahme in die 1. Klasse
3.1. Die Deutsche Schule Izmir nimmt in der Regel alle Schülerinnen und Schüler in die erste
Klasse auf, die bis zum 31. August des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet
haben.
3.2. Kinder, die zwischen dem 31. August bis 31. Dezember des Einschulungsjahres das sechste
Lebensjahr vollenden, werden in die erste Klasse nur in Ausnahmefällen und mit Vorliegen
einer Einschulungsempfehlung aufgenommen (siehe Anhang 3).
In diesem Fall werden die Eltern auf ihre besondere Verantwortung hingewiesen. Es ist von
den Eltern schriftlich anzuerkennen, dass sich auf Grund der Einschulung keine Gewähr
seitens der Deutschen Schule Izmir für ein erfolgreiches Lernen ableitet (siehe Anhang 4).
3.3. Bei Kindern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, führt die Deutsche Schule Izmir vor der
Aufnahme des Kindes in die erste Klasse eine Sprachstandsanalyse durch. Nach Beurteilung
des Sprachstandes behält es sich die Schulleitung vor, das Kind ggf. auf Probe oder auch gar
nicht aufzunehmen.
Bei einer Aufnahme des Kindes auf Probe sollte eine Förderung der deutschen Sprache auch
im häuslichen Umfeld gewährleistet sein. Die Eltern werden auf ihre besondere
Verantwortung hingewiesen.
4.
Aufnahme in Klassen 2-10
4.1. Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet die Schulleitung. Bei
einer Aufnahme auf Probe entscheidet die Klassenkonferenz.
4.2. Schüler, die von einer Schule in Deutschland oder einer anerkannten deutschen
Auslandschule kommen, werden in der Regel laut ihrem letzten Zeugnis in Klasse und
Schulzweig eingestuft.
4.3. Schüler, die von einer Schule aus Österreich oder der Schweiz kommen, werden in der Regel
ihrer Jahrgangsstufe entsprechend auf Probe eingestuft. Über den Schulzweig entscheidet die
Schulleitung. Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate.
4.4. Schüler, die von Schulen aus der Türkei oder anderen Ländern kommen, müssen
ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch nachweisen. Ein Sprachniveau von B1 in der
Grundschule und von B2 in der Sekundarstufe muss nachgewiesen werden (entsprechend
Europäischer Referenzrahmen für Sprachen).
54
4.5. Ausgenommen sind Schüler, die vor dem Besuch der türkischen oder anderen Schule bereits
eine deutsche Schule besucht haben, oder Deutsch als Muttersprache haben.
5.
Aufnahme in das GIB-Programm (Klasse 11)
5.1. Schüler der Deutschen Schule Izmir werden in das IB Diploma Programme aufgenommen,
wenn sie die Prüfung zum Übertritt in die gymnasiale Oberstufe bestanden haben oder die 10.
Klasse der Realschule in der Regel (einschließlich Prüfung) mit einem Durchschnitt von
mindestens 3 in den Hauptfächern absolviert haben.
Dies gilt auch für Schüler, die von einer Schule in Deutschland oder einer anerkannten
deutschen Auslandschule kommen.
5.2. Schüler, die von anderen Schulen aus der Türkei oder anderen Ländern kommen, müssen
ausreichende Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch nachweisen. Ein Sprachniveau von
C1 muss nachgewiesen werden (entsprechend Europäischer Referenzrahmen für Sprachen).
Ausgenommen sind Schüler, die vor dem Besuch der türkischen oder anderen Schule bereits
eine deutsche oder internationale Schule besucht haben, oder Deutsch als Muttersprache
haben. Über die Aufnahme anhand vorliegender Zeugnisse entscheidet die Schulleitung.
Diese Aufnahmerichtlinien sind am 9.6.2015 durch Beschluss des Schulvereinvorstands in Kraft getreten.
55
Anhang:
1)
Merkblatt für Schüler mit türkischer Nationalität oder mit bi-nationaler Staatsangehörigkeit,
die auch türkische Staatsbürger sind (zu Punkt 1.4.)
2)
Beiblatt für die Anmeldung von Kindern ohne Deutsch als Muttersprache (zu Punkt
2.2./3.3.)
3)
Einschulungsempfehlung (zu Punkt 3.2.)
56
Anhang 1:
Merkblatt
für die Aufnahme von Kindern ausschließlich türkischer Nationalität und von bi-nationalen
Kindern, die auch türkische Staatsangehörige sind
Die Deutsche Schule Izmir - Privatschule der Deutschen Botschaft Ankara - dient als deutsche
Auslandsschule der bildungsmäßigen Versorgung von deutschsprachigen Kindern, deren Eltern i. d.
Regel für einen begrenzten Zeitraum in der Türkei leben.
Sie stellt – im Rahmen der Ziele und Vorgaben der Deutschen Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik –
auch ein Bildungsangebot für türkische Kinder dar.
Hierbei sind die folgenden Bedingungen und Einschränkungen zu beachten:
Die Deutsche Schule Izmir - Privatschule der Deutschen Botschaft Ankara - unterliegt nicht den
Bestimmungen des Türkischen Nationalen Erziehungsministeriums. Die türkischen Behörden erkennen
die Schule daher nicht als eine mit türkischen Schulen gleichzusetzende Schule an.
Das bedeutet:
-
Die Zeugnisse berechtigen nicht automatisch zu einem Wechsel in eine türkische Schule.
-
Die mittleren Bildungsabschlüsse und die Zeugnisse der Schule berechtigen nicht automatisch
zum Eintritt in eine weiterführende türkische Schule.
-
Die Aufnahme türkischer oder bi-nationaler Kinder, die der türkischen Schulpflicht unterliegen,
ist darum nur dann möglich, wenn die Eltern wegen ihrer beruflichen Tätigkeit für einen
bestimmten Zeitraum in der Türkei wohnen und die Weiterbildung ihrer Kinder an einer
deutschen oder an einer anderen ausländischen Schule angestrebt wird und wahrscheinlich ist.
Die endgültige Entscheidung, ob ein türkisches oder bi-nationales Kind an der Schule aufgenommen
wird, behalten sich Schulleitung und Schulträger ggf. in Rücksprache mit der Deutschen Botschaft in
Ankara bzw. mit dem Deutschen Generalkonsulat in Izmir in jedem Einzelfall vor.
Die anliegende verbindliche Erklärung der Eltern muss hierfür vorliegen.
57
Aufnahme
von Kindern ausschließlich türkischer Nationalität und von bi-nationalen Kindern, die auch
türkische Staatsangehörige sind
Erklärung
___________________________________________________________________
(Name des Kindes, Geburtsdatum)
___________________________________________________________________
(Name der Mutter / des Vaters)
Wir, die unterzeichnenden Erziehungsberechtigten, erklären hiermit verbindlich, dass
-
uns bekannt ist, dass die Zeugnisse der Deutschen Schule Izmir - Privatschule der Deutschen
Botschaft Ankara - von den türkischen Behörden im Falle eines angestrebten Wechsels auf
eine türkische Schule nicht automatisch anerkannt werden,
-
uns bekannt ist, dass unser Kind der türkischen Schulpflicht unterliegt, der Schulbesuch daher
nur vorübergehender Natur und nur solange gestattet ist, wie die zuständigen türkischen
Behörden keine Einwände erheben,
-
unser Kind nicht neben der Deutschen Schule Izmir regelmäßig eine türkische Schule besucht,
-
wir unser Kind sofort von der Schule nehmen, wenn Einwände seitens der türkischen Behörden
geltend gemacht werden.
___________________________________________________________________
(Ort, Datum, Unterschrift der Mutter)
___________________________________________________________________
(Ort, Datum, Unterschrift des Vaters)
58
Anhang 2:
Beiblatt für die Anmeldung von Kindern
Hiermit bestätige ich die Kenntnisnahme von einer 3 monatigen Probezeit für die Aufnahme meines
Kindes __________________________, die am ______________ endet.
Ich bin mir der Verantwortung bewusst, mein Kind auch im häuslichen Umfeld bestmöglich bei dem
Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen.
Für die Aufnahme in den Kindergarten:
Ich bin mir bewusst, dass der Besuch des Kindergartens und der Vorschule der deutschen Schule Izmir
nicht automatisch eine Aufnahme in die 1. Klasse der deutschen Schule Izmir bedeutet.
Hierfür wird mein Kind das allgemeine Aufnahmeverfahren der Schule mit einem
Spracherfassungstest durchlaufen. Die Testergebnisse bilden die Voraussetzung für die
Entscheidung über die Aufnahme.
Zur Kenntnisnahme
_____________________Datum, Ort
_________________________________Unterschrift
59
Anhang 3 (zu Punkt 3.2):
Beiblatt bei Einschulung eines Kindes in die erste Klasse, das nach dem 31. August des
Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet
1. Einschulungsempfehlung der unterrichtenden Lehrkraft für die Aufnahme in die erste Klasse
Name des Kindes: ___________________________________________________
Geburtsdatum des Kindes: _____________________________________________
Zuletzt besuchter Kindergarten: _________________________________________
Nach Beobachtung und Beurteilung des oben genannten Kindes empfehle ich die Einschulung in die
erste Klasse zum ersten Schultag des Schuljahres ______________
o ohne Einschränkungen.
o mit Einschränkungen im Bereich ________________________.
o nicht.
______________________________
Ort, Datum
______________________________
Unterschrift der Lehrkraft
2. Anerkennung der Verantwortung
Name des Kindes: ___________________________________________________
Geburtsdatum des Kindes: _____________________________________________
Hiermit bestätige ich den Wunsch der vorzeitigen Einschulung meines oben genannten Kindes zum
ersten Schultag des Schuljahres ______________ in die erste Klasse der Deutschen Schule Izmir.
Ich bin mir der besonderen Verantwortung bezüglich dieser Entscheidung bewusst. Ebenfalls erkenne
ich an, dass sich aufgrund einer Einschulung keine Gewähr seitens der Deutschen Schule Izmir für ein
erfolgreiches Lernen ableitet.
Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme meines Kindes liegt bei der Schulleitung.
______________________________
Ort, Datum
______________________________
Unterschrift Erziehungsberechtigte
60