04.12.2015 VO AK PRIVATRECHT Die Willensmängel (und ihre Folgen) 52 WILLENSMÄNGEL I Gemeinsames Element aller Konstellationen: Diskrepanz von Wille (bzw Wirklichkeit) und Erklärung ein und derselben Person Achtung: nicht mit (verstecktem) Dissens verwechseln, bei dem die Erklärungen von A und B auseinanderfallen! • schwierige Entscheidung: soll das Gesetz primär auf den Willen oder primär auf die abgegebene Erklärung abstellen (und damit das Vertrauen auf deren Inhalt schützen)? • sachgerechte Lösung muss – wie nicht selten – in mehrfacher Weise differenzieren! 53 1 04.12.2015 WILLENSMÄNGEL II • Bsp: V will eine Sache um 860 verkaufen, vertippt sich aber in seinem Email an K1 und bietet sie ihm daher um 680 an. K1 antwortet sofort mit „einverstanden“. Das Angebot von K2, der vorher 800 geboten hat, lehnt V ab. Erst danach bemerkt er seinen Irrtum. Prämisse (immer): Irrtum wurde nachgewiesen (Beweisfrage)! • Denkbare Lösungen: - Der Kaufvertrag ist mit 680 abzuwickeln. - V deckt seinen Irrtum auf und K1 muss 860 zahlen. - Der Vertrag wird wegen Vs Irrtum zur Gänze beseitigt (dann Verkauf an K2 um 800?). - Vertrag V – K1 bleibt, aber der Kaufpreis wird angepasst (Höhe?). 54 WILLENSMÄNGEL III Folgende Konstellationen eines „Willensmangels“ sind denkbar; Abweichung der Erklärung vom Willen erfolgt a) bewusst b) unbewusst Mentalreservation gewöhnlicher Irrtum (§ 871) Scherzerklärung (§ 869) Irrtum wegen List (§ 870) Scheingeschäft (§ 916) Erklärung unter Zwang (§ 870) 55 2 04.12.2015 WILLENSMÄNGEL IV Besonders wichtig: schlichter Irrtum (§§ 871 f) • Grundsatz: pacta sunt servanda (= Erklärung bindet); einseitige Loslösung davon nur ausnahmsweise • Irrendem steht uU ein Anfechtungsrecht zu • zentrale Voraussetzungen dafür: - Irrtum ist ein sog Geschäftsirrtum (iwS) - Irrtum war für den (ungewollten) Vertragsabschluss kausal (ursächlich) 56 WILLENSMÄNGEL V Irrtum: falsche (oder fehlende?) Vorstellung von der (gegenwärtigen) Wirklichkeit • Wichtige Arten: 1. Erklärungsirrtum 2. Geschäftsirrtum 3. (schlichter) Motivirrtum 4. Rechts(folgen)irrtum 5. vom anderen bewusst herbeigeführter Irrtum (= List) 6. „Irrtum“ über Zukünftiges? nach hA für § 871 nur 1. und 2. beachtlich; für List gilt Besonderes (§ 870) – eigene Folie • Vorwegverzicht uU wirksam (vgl § 6 Abs 1 Z 14 KSchG) 57 3 04.12.2015 WILLENSMÄNGEL VI kausaler Erklärungs- bzw Geschäftsirrtum (= Inhaltsirrtum) dann beachtlich, a) wenn listig herbeigeführt (§ 870) b) ohne List, wenn (s § 871) aa) vom Erklärungsempfänger verursacht oder bb) für Erklärungsempfänger erkennbar oder cc) vom Irrenden rechtzeitig aufgeklärt Grund: Schutzbedürfnis des Partners fehlt; Verschulden aber nicht nötig! c) bei gemeinsamem Irrtum? (zB dass Gemälde ein Original ist) • als beachtl. Inhaltsirrtum gilt auch jener über Umstände, über die der andere Teil hätte aufklären müssen (§ 871 Abs 2)! 58 WILLENSMÄNGEL VII Motivirrtum (nur ausnahmsweise) beachtlich a) wenn listig herbeigeführt (§ 870) b) uU bei unentgeltlichen Geschäften (vgl § 901) c) bei letztwilligen Verfügungen (§ 572) d) Motiv Vertragsinhalt oder Bedingung (§ 901) e) uU in „Geschäftsgrundlagefällen“ • Behandlung des „Kalkulationsirrtums“? 59 4 04.12.2015 WILLENSMÄNGEL VIII • Anfechtung oder bloße Anpassung? § 872 dann, wenn beide Teile ohne Irrtum zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätten; sonst gänzliche Vertragsbeseitigung (§ 871) – Rückabwicklung (§ 877) • Gestaltungsrecht muss nach hA gerichtlich innerhalb von 3 Jahren ab V.schluss geltend gemacht werden (§ 1487) • Folge der Anfechtung: V.wegfall ex tunc (= rückwirkend); daher wird der Verkäufer wieder Eigentümer der Sache umstritten bei Dauerschuldverhältnissen (Rspr häufig: bloß ex nunc) • Bei Anpassung (§ 872) meist Herabsetzung oder Erhöhung des Entgelts; uU aber auch anderer Vertragstyp (Leihe statt Schenkung) 60 PRÜFUNGSSCHEMA IRRTUMSRECHT (WM IX) I. Irrtum? II. Kausalität des Irrtums? wesentlich (§ 871), unwesentlich (§ 872) oder irrelevant III. Grundsätzliche rechtliche Beachtlichkeit des Irrtums? Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum ieS (Motivirrtum regelmäßig nicht ausreichend) IV. Kein Vertrauensschutzbedürfnis beim Partner? drei Alternativen des § 871 Abs 1: * Veranlassung durch Partner (bei Veranlassung durch Dritten s § 875) * Irrtum musste Partner offenbar auffallen * Irrender hat Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurden I. – IV. bejaht: wesentlicher Irrtum Anfechtungsrecht unwesentlicher Irrtum Anpassungsrecht Folgen der Ausübung (dingliche Rückwirkung) Vertragswegfall Rückforderung erbrachter Leistungen Vertragsänderung Teilrückforderung 61 5 04.12.2015 WILLENSMÄNGEL X Arglist (§ 870) • Vorsatz zur Täuschung des Partners (= bewusste und gewollte Irrtumserweckung) • bewusste Ausnützung eines erkannten Irrtums genügt bei Pflicht zur Aufklärung (die unterlassen wird) • besonders verwerfliches Verhalten, daher etwa - lange Verjährung (30 Jahre) - vertragl. Vorwegverzicht unwirksam - freies Wahlrecht zw. Anfechtung und Anpassung? - Schadenersatzpflicht (§ 874) 62 WILLENSMÄNGEL XI Drohung (Zwang; § 870) • „ungerechte und gegründete Furcht“ • zentral: Zweck-Mittel-Relation Bsp: Änderungskündigung – Anzeige, wenn nicht doppelter Schadenersatz • gar keine wirksame Willenserklärung bei vis absoluta • Anfechtungsfrist (3 Jahre) läuft erst ab Wegfall der Zwangslage 63 6 04.12.2015 WILLENSMÄNGEL XII Herbeiführung eines Willensmangels durch Dritte (§ 875) • • • grundsätzlich keine Anfechtung (Was kann Partner des Irrenden dafür?), aber regelmäßig Schadenersatzanspruch gegen Dritten Anfecht. aber dann, wenn Partner selbst (zumindest) fahrlässig war Anfecht. auch dann, wenn „Dritter“ dem Partner zuzurechnen ist Konkurrenzen zu Irrtumsrechten: • Schadenersatz - bei Verschulden Haftung d. Irreführers aus c.i.c. anerkannt (§ 874 wird nicht als Einschränkung verstanden!) - aber auch Haftung des fahrlässig Irrenden möglich • Gewährleistung (mangelhafte Leistung - §§ 922 ff) - an sich ja (bei schon bei Vertragsschluss vorhandenen Mängeln); Voraussetzungen sind je für sich zu prüfen 64 WILLENSMÄNGEL XIII Die Lehre von der Geschäftsgrundlage (Fehlen – Wegfall) Bsp: Krönungszugsfall – Kauf eines Verlobungsringes Fehlvorstellung (über Zukünftiges) nach hA unter folgenden Voraussetzungen (ausnahmsweise) beachtlich: • von den Vertragsparteien nicht bedacht (ungeregelt) → Nähe zur ergänzenden Vertragsauslegung! • unvorhersehbar • geschäftstypische Voraussetzung (≠ Vertragsinhalt!) • von außen kommend • Folge wäre schwere Äquivalenzstörung bzw Zweckvereitelung (umstritten) → Rechtsfolgen vergleichbar mit Irrtumsfällen 65 7 04.12.2015 WILLENSMÄNGEL XIV Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis; §§ 934 f) • An sich bloß objektiver Auflösungsgrund: entsprechend grobes Wertmissverhältnis (größer als 1:2) reicht für sich allein aus (≠ Wucher) • trotz Wortlauts Bezug zu Vereinbartem → Wurzelmangel! • als typisierter massiver Wertirrtum zu verstehen • (nur) Negativvoraussetzungen in § 935 zB: keine Kenntnis von den wahren Wertverhältnissen • Vertrag kann durch Aufzahlung auf vollen Wert gerettet werden • Vorwegausschluss unwirksam (außer § 351 UGB) Wirkung der Anfechtung: da Wurzelmangel → ex tunc 66 WILLENSMÄNGEL XV • umstritten, ob es für die Wertberechnung auf das Vereinbarte (zB Sache ohne Mangel) oder das Geleistete (zB Sache mit Mangel) ankommt • unbestritten ist bloß, dass die Bewertung auf den Vertragsabschlusszeitpunkt hin zu erfolgen hat (§ 934 S 3); Grund: spätere Wertänderungen sollen irrelevant sein Bsp: Sache im Wert von 60 um 100 gekauft (schlechtes Geschäft für K). Lieferung der Sache mit (urspr.) Mangel, so dass diese nur 45 wert ist. V ist zur Behebung bereit, K will Vertrag aber zur Gänze beseitigen. • damit ist zugleich die Konkurrenz zwischen laesio enormis und Gewährleistung angesprochen (nach PB im Beispielsfall nur Gewährleistung; anders insb der OGH) 67 8 04.12.2015 VO AK PRIVATRECHT Die Stellvertretung (vor allem §§ 1002-1034 ABGB) 68 DIE STELLVERTRETUNG I Stellvertretung = rechtsgeschäftliches Tätigwerden für einen anderen in dessen Namen! vom Vertreter abgegebene Erklärung wird wie die des Vertretenen selbst behandelt (A für B, wie wenn B selbst gehandelt hätte) Achtung: §§ 1002 ff vermengen Vollmacht (Außenverhältnis) und Auftrag (Innenverhältnis)! Abgrenzungen: − vom Auftrag − von der Ermächtigung − von der Treuhand − von der Botenschaft − von der bloßen Vermittlung − vom Handeln unter fremdem Namen 69 9 04.12.2015 DIE STELLVERTRETUNG II Auftrag mit Vollmacht (§§ 1002ff) Phase 1: K Kauf-Auftrag + Vollmacht an X X Kaufvertrag Abgabe der Willenserklärungen (X für K) V Phase 2: Übergabe der Kaufsache von V an X zwecks Vertragserfüllung verschafft unmittelbar K Eigentum, weil und soweit sich die Vollmacht auch auf das Verfügungsgeschäft (die Übereignung) erstreckt. 70 DIE STELLVERTRETUNG III Auftrag ohne Vollmacht (oft genannt: „mittelbare“ Stellvertretung) Phase 1: Auftrag zum Kauf K X Kaufvertrag Abgabe der Willenserkl. (X für sich selbst) V Phase 2: Übergabe der Kaufsache an X verschafft diesem Eigentum. (K tritt zu V in keinerlei rechtliche Beziehung.) Phase 3: Übereignung der Kaufsache X K Erstattung des Preises (§ 1014) u.U. Entgeltzahlung (§ 1004) 71 10 04.12.2015 DIE STELLVERTRETUNG IV Arten der Stellvertretung nach ihrem Entstehen • rechtsgeschäftliche (zB Anwaltsvollmacht, Prokura) • gesetzliche (zB Vertretungsmacht der Eltern Minderjähriger; § 1034 Satz 2) • behördlich/gerichtlich erteilte (zB Vertretungsmacht des Sachwalters; § 1034 Satz 1) • organschaftliche (zB GmbH-Geschäftsführer, AGVorstand, Vereinsvorstand): Satzung + Bestellung Bürgermeister für Gemeinde? [idF nur rechtsgeschäftliche näher behandelt] 72 DIE STELLVERTRETUNG IVa Voraussetzungen wirksamer rg. Bevollmächtigung • Erteilung durch Erklärung (einseitig, Innen- und Außenvollmacht) • Form und Reichweite (nach § 1005 an sich formlos möglich, besondere Vorgaben insb in § 1008) • Geschäftsfähigkeit? - des Vollmachtgebers (beabsichtigtes Geschäft muss von eigener Gf. gedeckt sein) - des Bevollmächtigten (§ 1018 missverständlich – beschränkte Gf. sollte genügen) 73 11 04.12.2015 DIE STELLVERTRETUNG V Besonders schwierig: Rechtsscheinvollmacht Gesetzliche Beispiele: Laden-, Verwaltervollmacht (§§ 1029, 1030) Kriterien der Rechtsscheinzurechnung („Vertrauenshaftung“): - Bestehen eines konkreten Rechtsscheins + - Verursachung dieses Scheins durch Betroffenen (= Vertretenen) + - Disposition des Dritten im guten Glauben auf diesen Anschein Bsp: V lässt blanko unterschriebenes Briefpapier herumliegen, SV „bastelt“ daraus eine schriftliche Vollmacht, mit der er bei D im Namen Vs einkaufen geht (und die Rechnung an V senden lässt). Welche Rechtsfolgen wären hier denkbar? 74 DIE STELLVERTRETUNG VI Erlöschen der Vollmacht: - Widerruf/Aufkündigung (§§ 1020, 1021) - Zeitablauf/Bedingungseintritt - Zweckerreichung/Zweckverfehlung - Tod? (§ 1022) - Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 1024) - nicht: Verlust der Geschäftsfähigk. des Vm-Gebers Dritte werden uU im Vertrauen auf Weiterbestehen geschützt (§ 1026) 75 12 04.12.2015 DIE STELLVERTRETUNG VII Die fünf Prüfungsschritte in Vollmachtfällen Voraussetzungen Folgen bei Fehlen 1. Abgabe einer eigenen Erklärung uU Botenschaft 2. Offenlegung Eigengeschäft 3. ausreichende Vertretungsmacht Unwirksamkeit 4. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Unwirksamkeit 5. vertretungstaugl. Rechtsgeschäft Unwirksamkeit (dazu idF noch etwas genauer) 76 DIE STELLVERTRETUNG VIII Abgabe einer eigenen Erklärung: - an sich bildet und äußert der Vertreter selbst den rg. Willen (zB Vertragsangebot) im Rahmen seiner Vollmacht - Anders, wenn er bloß fremde Erklärung überbringt: Botenschaft („K lässt Ihnen ausrichten, dass er … kaufen möchte.“) Offenlegung: - Stellv. macht deutlich, dass er für eine (bestimmte) andere Person auftritt - bei unternehmensbezogenen Geschäften Begleitumstände genau beachten! - ohne Offenlegung: (uU unbewusstes) Eigengeschäft des Handelnden – so auch im Zweifel - Ausnahmen etwa anerkannt f. haushaltsbezogene Geschäfte (§ 96) 77 13 04.12.2015 DIE STELLVERTRETUNG IX Grundsatz zur Reichweite der Vollmacht: Vm-Geber kann frei bestimmen, ob und in welchem Umfang er Vollmacht einräumt aus Verkehrsschutzgründen sieht Gesetz aber öfters – relativ – klar bestimmte Reichweite vor (so etwa bei Prokura und Handlungsvollmacht nach UGB; differenzierter § 10 KSchG) Beschränkung auch durch Gesamt- statt Einzelvertretung (vgl etwa § 48 Abs 2 UGB: Gesamtprokura) Insichgeschäft: Selbstkontrahieren/Doppelvertretung; wirksam? an sich große (Form-)Freiheit für Vm-Erteilung; gelegentlich verlangt Gesetz besondere Vollmacht: zB Spezial- oder Gattungsvollmacht (§ 1008); schriftliche, beglaubigte Vollmacht 78 Gesetzestext UGB (Auszug) § 49 Abs 1 (Umfang der Prokura): „Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von ... Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt.“ Abs 2: Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur aufgrund besonderer Ermächtigung § 54 Abs 1 (Umfang der Handlungsvollmacht): Die Vollmacht erstreckt sich „auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt;“ 79 14 04.12.2015 DIE STELLVERTRETUNG X Folgen nicht ausreichender Vertretungsmacht: zunächst einmal rückwirkende „Heilung“ des Mangels durch (unwirksam) Vertretenen möglich (§ 1016) - Genehmigung durch Willenserklärung - Sanierung durch „Vorteilszuwendung“ Falls keine Sanierung des Vm-Mangels: • keine Bindung des (angeblich) Vertretenen • Schadenersatzhaftung des Scheinvertreters (§ 1019) • Achtung: Vollmachtüberschreitung ≠ Vollmachtmissbrauch! 80 DIE STELLVERTRETUNG XI Ausreichende Geschäftsfähigkeit: - Vm-Geber: muss Gf. für das geplante Geschäft haben - Bevollm.: trotz § 1018 beschränkte Gf. zu fordern Vertretungstaugliches Geschäft: - Bevollmächtigung ist zu allen nicht höchstpersönlichen Rechtsgeschäften möglich - ausgeschlossen etwa für Eheschließung, letztwillige Verfügung (Testament); uU auch für Einwilligung in medizinische Behandlungen (siehe § 173) – „vertretungsfeindliche“ Geschäfte 81 15 04.12.2015 VO AK PRIVATRECHT Intensität rechtsgeschäftlicher Bindung 82 Intensität rechtsgeschäftlicher Bindung I Grundsatz: pacta sunt servanda! daher an sich kein (vorzeitiger) einseitiger Ausstieg aus Verträgen möglich Abweichungen nur, - soweit gesetzlich vorgesehen - wenn und soweit (zulässigerweise) vertraglich vereinbart Bsp. für (viele) gesetzliche Lösungsrechte: Entlassung, Irrtumsanfechtung (§ 871), Rücktritt wegen Verzugs (§ 918) oder vom „Haustürgeschäft“ (§ 3 KSchG), seit Juni 6.2014: §§ 11 ff FAGG! zT gesetzliche Schranken für vertragl. Auflösungsrechte (Bsp: Kündigungsvereinbarungen in Mietverträgen – § 30 MRG) 83 16 04.12.2015 Intensität rechtsgeschäftlicher Bindung II Beispiele für rechtsgeschäftliche Regelungen Bedingung (§§ 897 ff, 696 ff) - aufschiebend - auflösend - „Rechtsbedingung“? Befristung mit Grenzen (zB Knebelung durch überlange Dauer; Rechte des Mieters nach § 29 MRG, wenn Mietdauer unter bzw über drei Jahre) Auflage (§§ 709 ff); zB Schenkung mit Verwendungswidmung 84 Intensität rechtsgeschäftlicher Bindung III Vorvertrag (§ 936) - verbindliche Verpflichtung! - Abschluss eines bestimmten Hauptvertrages geschuldet - Abschwächung nur ausnahmsweise: Einjahresfrist + Beachtung deutlich geänderter Umstände - Abgrenzung zu Punktation (§ 885) und Option Vertragsstrafe (Konventionalstrafe, Vergütungsbetrag; § 1336) - „verstärkt“ die Verpflichtung des die „Strafe“ Versprechenden - ist zu zahlen, wenn Sch. Hauptleistung nicht (rechtzeitig) erbringt - regelmäßig nur bei Verschulden - soll voraussichtliche Schäden des Gl. pauschaliert abgelten - „richterliche“ Mäßigung bei deutlich überhöhtem Betrag 85 17 04.12.2015 Intensität rechtsgeschäftlicher Bindung IV Terminsverlust (§ 14 Abs 3 VKrG) - „verstärkt“ die Pflichten eines (Geld-)Schuldners - Gl. erhält trotz Ratenvereinbarung uU alles auf einmal - zugunsten von Verbrauchern allerdings strenge Vorgaben: * Vereinbarung im Vertrag * Vorleistung durch Geldgläubiger (zB Verkäufer) * qualifizierter Verzug (mindestens 6 Wochen) * inhaltlich genau vorgegebene Androhungserklärung durch den Gl. (mit Nachfristsetzung) nach Verzugseintritt 86 Intensität rechtsgeschäftlicher Bindung V Reurecht/Stornorecht (§ 909) - - Mischung aus Abschwächung und Verstärkung: Lösung vom Vertrag (nur) aufgrund der Stornoabrede möglich, aber eben bloß gegen „Entgelt“ Variante 1: Vertragspartner kauft sich vorweg Reurecht dazu (ungeregelt) Variante 2: Stornogebühr wird nur bei Rücktritt fällig überhöhtes „Reugeld“ wird ähnlich einer Vertragsstrafe behandelt (vgl insb das Mäßigungsrecht gemäß § 7 KSchG) besonders heikel bei Fehlen negativer Auswirkungen (Bsp: Fluggast storniert und soll nun 50% des Preises bezahlen, obwohl sein Platz in der Folge – nochmals und womöglich sogar teurer! – verkauft werden konnte) 87 18
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