Abrechnungsregeln Der Vorstand der AKM hat beschlossen: Abschnitt C, Zweites Hauptkapitel (Spezialabrechnung nach Sparten), Punkt 10.(Online) Es wird ein Absatz (3) ergänzt, der wie folgt lautet: Liegt bei einzelnen Diensten eine hohe Nutzungsübereinstimmung mit Offline- (traditionellen) Sparten vor, dann können diese Sparten als Basis für die Abrechnung herangezogen werden. Die Entgelte werden auf das Aufkommen dieser Sparten des jeweiligen Geschäftsjahres verteilt. Inkrafttreten: Die Regelung tritt im Geschäftsjahr 2016 in Kraft. VOLLTEXT-SERVICE Abschnitt C, Zweites Hauptkapitel, Punkt 10. lautet somit im Volltext wie folgt: Pkt 10. Online (1) Die Einnahmen aus diesem Bereich werden zum überwiegenden Teil programmgemäß abgerechnet, d.h. bei Diensten, die Downloads anbieten (z.B. Handy-Klingelton-Anbieter, Audio-On-DemandDienste, wie z.B. Apple iTunes) gemäß den erfolgten Downloads. Die Verrechnung erfolgt auf Basis der erfassten Nutzungen. (2) Entgelte, bei denen die Kosten für die Verteilung im Verhältnis zu dem auf das einzelne Werk entfallenden Betrag überproportional hoch sind, insbesondere weil die Berechtigten oder die Rechtsverhältnisse nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand festgestellt werden können, werden wie folgt verteilt: der aus der zwei Jahre vorangegangenen Online-Abrechnung stammende Rest ist einer Abrechnung zuzuführen, bei der alle Bezugsberechtigten proportional nach ihren Aufkommen aus Online-Abrechnungen des vorangegangenen Geschäftsjahres beteiligt werden. (3) Liegt bei einzelnen Diensten eine hohe Nutzungsübereinstimmung mit Offline- (traditionellen) Sparten vor, dann können diese Sparten als Basis für die Abrechnung herangezogen werden. Die Entgelte werden auf das Aufkommen dieser Sparten des jeweiligen Geschäftsjahres verteilt. Abschnitt D (Abrechnung der Aufführungsentgelte aus dem Ausland), Punkt 1. Punkt 1. lautet nunmehr wie folgt: Aus dem Ausland einlangende Aufführungsentgelte werden unverändert an die Bezugsberechtigten weiterverrechnet. Damit entfällt die bisherige Regelung in Absatz (1) und Absatz (2) von Punkt 1. Inkrafttreten: Die Regelung tritt im Jahr 2016 für Abrechnungen in Kraft, die in diesem Geschäftsjahr an die Bezugsberechtigten verteilt werden. Abrechnungsregeln_Änderungen_10_2015 1 VOLLTEXT-SERVICE Abschnitt D lautet somit im Volltext wie folgt: ABSCHNITT D ABRECHNUNG DER AUFFÜHRUNGSENTGELTE AUS DEM AUSLAND Pkt 1. Aus dem Ausland einlangende Aufführungsentgelte werden unverändert an die Bezugsberechtigten weiterverrechnet. Pkt 2. Hat die AKM Anspruch nur auf einen Anteil (Komponisten-, Textautor-, Verleger-, Bearbeiter- oder Arrangeuranteil), dann ist dieser unverändert an den Bezugsberechtigten abzurechnen. Abrechnungsregeln_Änderungen_10_2015 2
© Copyright 2024 ExpyDoc