Deutscher Verband für Physiotherapie (ZVK) Landesverband Baden-Württemberg e.V. Geschäftsstelle: Fritz-Walter-Weg 19 70372 Stuttgart Telefon 0711/925 41-0 Telefax 0711/925 41-44 [email protected] www.bw.physio-deutschland.de INFOBLATT Stuttgart, 11.11.2015 Wichtige Fristen bei Heilmittelverordnungen Mein Patient ist krank – wie lange kann ich seine Behandlung unterbrechen, ohne dass das Rezept an Gültigkeit verliert? Der Behandlungsbeginn verzögert sich – was raten Sie mir? Diese und ähnliche Fragen erreichen immer wieder die Geschäftsstelle. Wir haben für Sie eine kleine Übersicht zusammengestellt. Fall 1: Der Behandlungsbeginn verzögert sich Primärkassen (AOK, BKK, IKK, Knappschaft) und Ersatzkassen (z.B. DAK, TK): Falls kein spätester Behandlungsbeginn angegeben wurde, muss die Behandlung bei den Primär- und Ersatzkassen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Rezeptausstellung begonnen werden. Kann die Behandlung in diesem Zeitraum nicht aufgenommen werden und ist kein spätester Behandlungsbeginn eingetragen, verliert die Verordnung an Gültigkeit. Berufsgenossenschaften Mit der Behandlung ist gemäß Rahmenvertrag der Berufsgenossenschaften unverzüglich zu beginnen. Der Physiotherapeut kann die Vergütung für die Behandlung des Unfallverletzten oder Berufserkrankten nur dann vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen, wenn die Behandlung innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung durch den behandelnden Arzt begonnen worden ist. Ausnahme: Kann die Behandlung erst später als 14 Tage bzw. eine Woche nach der Rezeptausstellung begonnen werden, muss der Arzt einen spätesten Behandlungsbeginn in das Rezept eintragen, der die Erstbehandlung erfasst. Achtung: Es gelten immer Kalendertage. Fällt der späteste Behandlungsbeginn auf einen Sonntag, verlängert sich die Frist nicht auf den nachfolgenden Werktag. Fall 2: Die laufende Behandlung muss unterbrochen werden Primär- und Ersatzkassen: Wird die Behandlungsserie länger als 14 Tage unterbrochen, verliert das Rezept seine Gültigkeit – es sei denn die Behandlung wurde mit Angabe eines in den Rahmenverträgen definierten Grundes unterbrochen. Der Leistungserbringer kann die Behandlung mit Begründung unterbrechen. Dies geschieht unter Angabe eines im Rahmenvertrag vorgesehenen standardisierten Begründungsvermerkes mit Datum und Handzeichen auf der Rückseite der Verordnung. Als Begründungsvermerke sind vorgesehen: o therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem Arzt (T) o Krankheit, Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt des Patienten oder Leistungserbringers (K) o Ferien oder Urlaub des Patienten oder Leistungserbringers (F) Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Primärkassen: Die Behandlungsunterbrechung darf insgesamt eine Dauer von 28 Kalendertagen nicht überschreiten. Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK: Die Behandlung kann mit Angabe der Gründe unbegrenzt unterbrochen werden – in den Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben. Achtung: Es gelten immer Kalender- nicht Werktage. Fällt das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag und kann an diesem Tag die Behandlung nicht fortgesetzt werden, verlängert sich die Frist nicht auf den nachfolgenden Werktag. Berufsgenossenschaften: Gemäß Rahmenvertrag muss die Verordnung unverzüglich begonnen werden und darf nicht wie bei den Primär- und Ersatzkassen mit Angabe von Gründen unterbrochen werden. Kann die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/Berufserkrankten liegen, dennoch nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, muss unverzüglich der Arzt unterrichtet werden. Sonderregelungen mit den Krankenkassen Können die in den Rahmenverträgen vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, sollte das Gespräch mit der jeweiligen Krankenkasse gesucht werden, um eine Sonderregelung zu vereinbaren. Regelungen, die von den Rahmenverträgen abweichen, sollte man sich immer schriftlich von der Krankenkasse bestätigen lassen. Hinweis: Die genannten Fristen gelten nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privat versicherten Patienten sind keine Beginn- oder Unterbrechungsfristen zu beachten.
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