Infoblatt Wichtige Fristen bei Heilmittelverordnungen

Deutscher Verband für
Physiotherapie (ZVK)
Landesverband
Baden-Württemberg e.V.
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70372 Stuttgart
Telefon 0711/925 41-0
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INFOBLATT
Stuttgart, 11.11.2015
Wichtige Fristen bei Heilmittelverordnungen
Mein Patient ist krank – wie lange kann ich seine Behandlung unterbrechen, ohne dass das
Rezept an Gültigkeit verliert? Der Behandlungsbeginn verzögert sich – was raten Sie mir?
Diese und ähnliche Fragen erreichen immer wieder die Geschäftsstelle. Wir haben für Sie eine
kleine Übersicht zusammengestellt.
Fall 1: Der Behandlungsbeginn verzögert sich

Primärkassen (AOK, BKK, IKK, Knappschaft) und Ersatzkassen (z.B. DAK, TK):
Falls kein spätester Behandlungsbeginn angegeben wurde, muss die Behandlung bei den
Primär- und Ersatzkassen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Rezeptausstellung
begonnen werden. Kann die Behandlung in diesem Zeitraum nicht aufgenommen werden und
ist kein spätester Behandlungsbeginn eingetragen, verliert die Verordnung an Gültigkeit.

Berufsgenossenschaften
Mit der Behandlung ist gemäß Rahmenvertrag der Berufsgenossenschaften unverzüglich zu
beginnen. Der Physiotherapeut kann die Vergütung für die Behandlung des Unfallverletzten
oder Berufserkrankten nur dann vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
beanspruchen, wenn die Behandlung innerhalb einer Woche nach Auftragserteilung durch
den behandelnden Arzt begonnen worden ist.
Ausnahme: Kann die Behandlung erst später als 14 Tage bzw. eine Woche nach der
Rezeptausstellung begonnen werden, muss der Arzt einen spätesten Behandlungsbeginn in das
Rezept eintragen, der die Erstbehandlung erfasst.
Achtung: Es gelten immer Kalendertage. Fällt der späteste Behandlungsbeginn auf einen Sonntag,
verlängert sich die Frist nicht auf den nachfolgenden Werktag.
Fall 2: Die laufende Behandlung muss unterbrochen werden

Primär- und Ersatzkassen:
Wird die Behandlungsserie länger als 14 Tage unterbrochen, verliert das Rezept seine
Gültigkeit – es sei denn die Behandlung wurde mit Angabe eines in den Rahmenverträgen
definierten Grundes unterbrochen.
Der Leistungserbringer kann die Behandlung mit Begründung unterbrechen. Dies
geschieht unter Angabe eines im Rahmenvertrag vorgesehenen standardisierten
Begründungsvermerkes mit Datum und Handzeichen auf der Rückseite der Verordnung.
Als Begründungsvermerke sind vorgesehen:
o therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem Arzt (T)
o Krankheit, Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt des Patienten oder Leistungserbringers (K)
o Ferien oder Urlaub des Patienten oder Leistungserbringers (F)
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Primärkassen:
Die Behandlungsunterbrechung darf insgesamt eine Dauer von 28 Kalendertagen nicht
überschreiten.
Dauer der Behandlungsunterbrechung bei den Ersatzkassen und der LKK:
Die Behandlung kann mit Angabe der Gründe unbegrenzt unterbrochen werden – in den
Rahmenverträgen ist keine Frist für die Behandlungsunterbrechung angegeben.
Achtung: Es gelten immer Kalender- nicht Werktage. Fällt das Fristende auf einen Samstag oder
Sonntag und kann an diesem Tag die Behandlung nicht fortgesetzt werden, verlängert sich die Frist
nicht auf den nachfolgenden Werktag.

Berufsgenossenschaften:
Gemäß Rahmenvertrag muss die Verordnung unverzüglich begonnen werden und darf nicht
wie bei den Primär- und Ersatzkassen mit Angabe von Gründen unterbrochen werden. Kann
die Behandlung aus Gründen, die in der Person des Unfallverletzten/Berufserkrankten liegen,
dennoch nicht verordnungsgemäß ausgeführt werden, muss unverzüglich der Arzt unterrichtet
werden.
Sonderregelungen mit den Krankenkassen
Können die in den Rahmenverträgen vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, sollte das
Gespräch mit der jeweiligen Krankenkasse gesucht werden, um eine Sonderregelung zu vereinbaren.
Regelungen, die von den Rahmenverträgen abweichen, sollte man sich immer schriftlich von der
Krankenkasse bestätigen lassen.
Hinweis: Die genannten Fristen gelten nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Bei privat
versicherten Patienten sind keine Beginn- oder Unterbrechungsfristen zu beachten.