Amtsblatt des Landkreises Sonneberg 19. Dezember 2015 Musikschule führt „Tom’s Traum“ auf Am 29. Januar 2016 führt die Musikschule in der „Wolke 14“ Sonneberg das Musical „Tom’s Traum“ von Gerhard A. Meyer auf – und zwar um 9.30 Uhr, um 11 Uhr und um 18 Uhr. Darum geht es: In der Träumeküche werden die Träume für die Menschen gebraut – süße Träume genauso wie Alpträume. Als der Küchenchef einmal Pause macht, übernimmt Geselle Felix. Sein nächster Traumkunde ist Tom; schlecht in Mathe, von bösen Jungs verprügelt, von Liebeskummer geplagt: der ideale Kandidat für böse Träume. Felix bekommt Mitleid mit Tom und vertauscht die Rezepte. Statt der Alptraum-Monster schickt er einen lustigen Traumelfen zu Tom. Doch das gibt Ärger, denn die Monster lassen sich nicht so leicht vertreiben… Sängerinnen und Sänger der Musikschule Sonneberg, Klavierspieler sowie eine Schülerband bringen das Musical auf die Bühne. Geeignet ist es für Zuhörer von 9 bis 12 Jahren. Der Eintritt beträgt 2,- Euro. Anmeldungen nimmt die Musikschule unter Telefon 03675/702748 entgegen. Spielzeugmuseum im ZDF vorgestellt Am 4. Dezember wurde das Deutsche Spielzeugmuseum Sonneberg aufgrund von Zuschauervorschlägen im ZDF-Kulturmagazin „aspekte“ vorgestellt. Der Beitrag ist auf der Website des Museums sowie auf der „aspekte“Website zu sehen: http:// w w w. z d f . d e / a s p e k t e / aspekte-museumslottoaufruf-zur-teilnahme-vorschlaege-fuer-die-lostrommel-32049792.html. 26. Jahrgang, Ausgabe 12/2015 Die Schätze des Spielzeugmuseums in Buchform Aus dem Inhalt Unterkunftsrichtlinie S. 4 Bekanntmachungen zu Änderungen von Straßenausbaubeitragssatzungen S. 9 Bekanntmachung zur Änderung der Verbandssatzung des ZV RENNSTEIGWASSERS. 10 Hinweis zur Haushaltssatzung des ZV Tierkörperbeseitigung Thüringen S. 10 Beschlüsse Kreistag S. 10 Nachtragshaushaltssatzung des ZV SAZ S. 11 Tarifbestimmungen der OVG S. 12 Beförderungsentgelte der OVG S. 13 Beschlüsse und Bekanntmachungen des WAZ Sonneberg S. 14 Die Landrätin Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, In Kürze erscheint das Buch „Kleine Welten. Die Sammlung des Deutschen Spielzeugmuseums“, das unter maßgeblicher Regie der Museumsleitung um Reinhild und Peter Schneider einmalige Schätze der ältesten deutschen Spielzeugsammlung in Wort und Bild vorstellt. Anhand ausgewählter Sammlungsobjekte lädt das 416 Seiten umfassende Werk zu einer Reise durch die Geschichte des Spielzeugs ein. Einem Ausflug in eine der bedeutenden deutschen Spielzeuglandschaften – in den Raum Sonneberg mit seiner langen Tradition der Spielzeugherstellung – folgt ein Blick auf die Geschichte der 1901 gegründeten Sammlung. Die sich anschließende Exkursion in die weiten Gefilde der Spielzeugwelt gliedert sich in neun Themenbereiche, die in sich chronologischen Ordnungen folgen und die Leser in die illustrierte Spielzeuggeschichte entführt. Die Drucklegung wurde in der Aufeinanderfolge von Teilprojekten durch die großzügige Unterstützung von Förderern und Sponsoren möglich. Dank gebührt unter anderem der Sparkassen-Kulturstiftung Hessen-Thüringen, dem Freistaat Thüringen, dem Sonneberger Museums- und Geschichtsverein und den Licht- und Kraftwerken Sonneberg. Das Buch ist im Museum erhältlich. Format: 240 x 270 mm Hardcover, Schutzumschlag 416 Seiten, über 500 Farbabbildungen Auflage: 800 Schutzgebühr: 29,90 EUR ISBN 978-3-00-049188-7 einmal mehr nähert sich ein turbulentes Jahr seinem Ende. Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Ihnen an dieser herzlich zu danken. Ich danke Ihnen insbesondere für Ihre tatkräftige Unterstützung zur Förderung unseres Landkreises, für die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Ihre privaten Initiativen und Ihr ehrenamtliches Engagement zum Dienste der Allgemeinheit! Ich wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage mit vielen schönen Momenten im Kreise Ihrer Familie und Freunde sowie Gesundheit, Erfolg und Freude im neuen Jahr! Auf ein schönes Weihnachtsfest und ein friedliches und fröhliches 2016! Ihre Landrätin Christine Zitzmann 2 NICHTAMTLICHER TEIL Kreis wird Modellregion für Versorgung und Mobilität Dank der erfolgreichen gemeinsamen Bewerbung wurden die Nachbarlandkreise Sonneberg und Hildburghausen als Teil des Modellprojekts „Langfristige Versorgung und Mobilität in ländlichen Räumen“ ausgezeichnet. Damit fließen bis Mitte 2018 bis zu 500.000 Euro Fördermittel in die Region. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hatte im Sommer einen bundesweiten Wettbewerb ins Leben gerufen, um wegweisende Konzepte zur langfristigen Sicherung von Versorgung und Mobilität in ländlichen Regionen zu fördern. Ziel des Ministeriums war es, ausgewählte Modellregionen in den Bereichen Daseinsvorsorge, Nahversorgung und Mobilität zu unterstützen, um Lebensqualität und wirtschaftliche Entwicklung trotz des demografischen Wandels zu sichern. In Vertretung von Landrätin Christine Zitzmann nahm VizeLandrat Hans-Peter Schmitz (l.) die Urkunde von Staatssekretär Rainer Bomba entgegen. Insgesamt 91 deutsche Landkreise waren dem Aufruf gefolgt und bewarben sich zur Teilnahme am Modellprojekt „Langfristige Versorgung und Mobilität in ländlichen Räumen“, darunter auch die beiden Nachbarlandkreise Sonneberg und Hildburghausen. Am 1. Dezember 2015 schließlich gab das Bundes- ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Berlin die auserwählten Modellregionen bekannt. Als eine von deutschlandweit nur 18 Regionen erhielten hierbei die Landkreise Sonneberg und Hildburghausen den Zuschlag. Aus den Händen von Staatssekretär Rainer Bomba nahm der stellvertretende Landrat Hans-Peter Schmitz in der Hauptstadt die begehrte Urkunde entgegen. Auf Grundlage des Zuschlags können die Landkreise Sonneberg und Hildburghausen bis Mitte 2018 bis zu 500.000 Euro Fördermittel nutzen, um entsprechende Projektideen in ihrer Region umzusetzen. „Wir freuen uns sehr, dass unser Konzept überzeugen konnte und unsere beiden Landkreise als Modellregion im Bereich demografischer Wandel ausgewählt wurden. Mit den Fördermitteln wollen wir in den kommenden Jahren eine Reihe von Maßnahmen zur langfristigen Sicherung von Versorgung und Mobilität unserer Bürgerinnen und Bürger auf den Weg bringen. Dies wird helfen, die Grundversorgung trotz schrumpfender Bevölkerung nachhaltig zu sichern“, bekannte VizeLandrat Hans-Peter Schmitz abschließend. Weihnachtsgrüße der Volkshochschule Das Amt für Abfallwirtschaft informiert Die Volkshochschule des Landkreises Sonneberg wünscht allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen sowie allen Dozenten und Dozentinnen frohe Festtage und ein gesundes, glückliches und zufriedenes Jahr 2016! Wir danken unseren Dozenten und Dozentinnen für die gute Zusammenarbeit und ihr Engagement und freuen uns auf die Umsetzung der für 2016 geplanten Angebote! Allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen danken Ab der 51. Kalenderwoche wurden die neuen Abfuhrterminhefte für das Kalenderjahr 2016 im gesamten Landkreis verteilt. Das aktuelle Abfuhrterminheft wird auch auf der Homepage des Landkreises unter www.kreis-sonneberg.de als PDF-Dokument angeboten. Sollte das Abfuhrterminheft bis Jahresende bei einem Haushalt nicht ankommen, melden Sie sich bitte bei der Abfallberatung unter den Telefonnummern 03675/871356 oder -485. wir für ihr vielseitiges Interesse und ihre zuverlässige Teilnahme an unseren Kursen und Veranstaltungen. Wir freuen uns sehr, Sie im nächsten Jahr in unseren Veranstaltungen begrüßen zu können. Entdecken Sie ab Mitte Januar unser neues Bildungsprogramm. Ab 26. Januar können Sie sich persönlich, telefonisch, schriftlich oder online für das Frühjahrssemester anmelden! Ihr VHS-Team Auswahl beginnender VHS-Kurse Arbeit und Beruf: Word 2010 – Grundlagen ab Donnerstag, 14. Januar, 17 Uhr, Neuhaus/Rwg. Die perfekte Homepage Donnerstag, 21. Januar, 18.30 Uhr Sonneberg Besser fotografieren – Aufbaukurs ab Mittwoch, 13. Januar, 18.30 Uhr Sonneberg Sprachen: Deutsch für den Beruf – Vorkurs ab Mittwoch, 13. Januar, 16.30 Uhr Sonneberg Deutsch für den Beruf – A1 ab Mittwoch, 13. Januar, 18 Uhr Sonneberg Gesundheit: Die Wirbelsäule stärken ab Montag, 4. Januar, 20 Uhr Sonneberg Wunschgewicht in 90 Tagen ab Mittwoch, 6. Januar, 11 Uhr Sonneberg Wunschgewicht in 90 Tagen ab Dienstag, 12. Januar, 20.15 Uhr Föritz Tanzen – Grundkurs für Paare ab Samstag, 10. Januar, 13.30 Uhr Sonneberg Anmeldung zu unseren Kursen und Veranstaltungen: persönlich in der VHS Geschäftsstelle, Coburger Str. 32a telefonisch unter 03675/871-620 online unter www.vhs-sonneberg.de NICHTAMTLICHER TEIL Facebook-Gruppe organisiert unbürokratische und schnelle Flüchtlingshilfe Seit kurzem organisiert eine Facebook-Gruppe auf Initiative von Thomas Heine, Jonas Greiner, Petra Gundermann und Uwe Schlammer unbürokratische und schnelle Flüchtlingshilfe über das Internet. Die offene Facebook-Gruppe „Sonneberg hilft“ ist unter folgender Adresse zu erreichen: www.facebook.com/groups/ sonneberg.hilft. (Alternativ kann einfach „Sonneberg hilft“ als Suchbegriff bei Facebook eingegeben werden.) Ziel ist es, möglichst viele Mitstreiter zu gewinnen, die die örtliche Flüchtlingshilfe in Abstimmung mit dem Amt für Migration mit Sachspenden unterstützen. Die Seite soll zunächst mit den kurzfristigen Gesuchen gefüllt werden. Hierfür wird jede Anforderung mit einer genauen Beschreibung der benötigten Sachspende sowie der Termin und Abgabeort veröffentlicht. Die Perspektivisch ist vorgesehen, dass auch andere Hilfsorganisationen oder mit der Betreuung von Asylbewerbern Beauftragte ihre Gesuche über diese Seite mit einstellen 3 können. Gedacht ist hier an betroffene Gemeinden, aber auch Vereine und andere. Administratoren der Gruppe sind unter [email protected] erreichbar. Da eine solche Gruppe nur mit möglichst vielen Mitgliedern funktionieren kann, gilt es möglichst viele Facebook-Nutzer der Region als Mitglieder der Gruppe zu gewinnen. Ein Empfehlen und Weitergeben der Information an mögliche Unterstützer wird daher erbeten. Das Motto lautet also: „Sonneberg hilft“ bei Facebook suchen, Posts liken, teilen und gerne Mitglied werden. Das Amt für Migration klärt auf Anhand dieser Rubrik möchte der Landkreis Sonneberg einige zentrale Fragen zum Thema „Flüchtlinge“ erklären und damit mögliche Vorurteile entkräften. Diesmal: „Wenn sich so viele Flüchtlinge ein Smartphone leisten können, kann es ihnen gar nicht so schlecht gehen!“ Diese These trifft NICHT zu. Zunächst stimmt es, dass viele Flüchtlinge ein Smartphone besitzen. Doch davon abzuleiten, dass es ihnen deswegen gar nicht so schlecht gehen kann, ist falsch. Das Smartphone ist für Flüchtlinge kein Luxusgut, sondern erfüllt elementare Bedürfnisse. Bevor sie nach Deutschland kamen, war das Gerät oft das einzige Mittel, um die eigene Flucht via GPS zu planen und Impressum Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Herausgeber amtlicher und nichtamtlicher Teil: Landkreis Sonneberg Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Landrätin Christine Zitzmann Redaktion: Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, 96515 Sonneberg, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Michael Volk, Telefon: 03675 871-560, E-Mail: [email protected] Für die Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände bzw. anderer Institutionen außerhalb des Landratsamtes Sonneberg zeichnen diese selbst verantwortlich. Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, Tel. 03677 2050-0, Fax 03677 2050-21, [email protected], www.wittich.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Auflage: 28.811 Exemplare Erscheinungsweise: Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg erscheint in der Regel monatlich. Redaktionsschluss: In der Regel am Mittwoch der Woche vor Erscheinung. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Rücksendung erfolgt nur bei Rückporto. Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte des Landkreises Sonneberg verteilt. Der Einzelbezug ist über den Verlag zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7% MWSt.) pro Ausgabe möglich. Die Publikation steht zusätzlich im Internet als PDF-Version unter www.landkreis-sonneberg.de als kostenloser Download zur Verfügung. zu organisieren. In Deutschland nutzen sie es nun vorrangig, um über das Internet mit ihren Familien zu kommunizieren. Das ist weitaus günstiger als ein Auslandsgespräch zu führen. Dazu loggen sie sich oft in kostenlose Hotspots vor Cafés oder Bahnhöfen ein. Hinzu kommt, dass Smartphones in Afrika und im Nahen Osten oft nur einen Bruchteil dessen kosten, was man in Deutschland bezahlt. Es ist oft das einzige technische Gerät, das sie besitzen und wird vielfach als Gebrauchtgerät angeschafft. In diesem Zusammenhang sollte sich jeder selbst fragen, ob der Kontakt zur Familie, den Freunden oder Verwandten und Bekannten in der Heimat als Luxus „abzuwerten“ ist oder nicht. Fotograf Ulrich Fischer stellt im Landratsamt aus Der Fotograf Ulrich Fischer aus Grümpen wird die erste Ausstellung des neuen Jahres im Landratsamt Sonneberg gestalten. Unter dem Titel „Die Wahrheit über die Dinge“ zeigt er ab 14. Januar 2016 im Foyer des vierten Obergeschosses der Kreisbehörde eine Auswahl seiner einzigartigen Werke. Der 1951 in Grümpen geborene Ulrich Fischer studierte von 1972 bis 1977 an der Hochschule für Graphik und Buchkunst Leipzig. Nach einjähriger Tätigkeit als Fotograf an den Museen der Stadt Gera arbeitete er von 1978 bis 2013 freiberuflich in Gera. Im Jahr 2013 kehrte er in seinen Heimatort zurück, wo er ebenfalls freiberuflich arbeitet. Er war Mitglied des Verbands Bildender Künstler (VBK) in der DDR, gehörte von 1994 bis 1998 der Künstlergruppe „schistko jedno“ und der „Die Wahrheit über die Dinge, Nr.10“ (Photographie, C-Print, 9,5 x 10,0 cm, 2005) Produzentengalerie „Kunstraum Gera“ an und ist heute unter anderem Mitglied im VBK-Thüringen e.V. Die Eröffnung der Ausstellung findet am Donnerstag, dem 14. Januar 2016 um 16.00 Uhr im Landratsamt Sonneberg (Foyer 4. OG) statt. Interessierte sind herzlich eingeladen! 4 Hinweis: AMTLICHER TEIL Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen des Landkreises Sonneberg sind, werden diese im Landratsamt Sonneberg zur Einsicht ausgelegt. Diese können dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Satzungen und Beschlüsse des Landkreises Sonneberg sind zudem im PDF-Dokument des Amtsblattes des Landkreises Sonneberg auf den Internetseiten des Landkreises Sonneberg unter folgendem Link abrufbar: http://www.kreis-sonneberg.de/landkreis/amtsblatt-des-landkreises Verwaltungsvorschrift des Landkreises Sonneberg zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunftsrichtlinie 03. Dezember 2015 1.0.0 Allgemeines 1) Für Unterkunft und Heizung, sowie weitere damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Kosten sind bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zu erbringen. 2) Diese Verwaltungsvorschrift soll sicherstellen, dass bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des SGB II und SGB XII eine einheitliche Rechtsanwendung durch die Verwaltung erfolgt, insbesondere Ermessen gleichmäßig ausgeübt und die Beurteilungsspielräume entsprechend dem Zweck der Rechtsvorschrift ausgefüllt und unbestimmte Rechtsbegriffe einheitlich ausgelegt werden. Die Pflicht zur konkreten Einzelfallprüfung soll verhindern, dass nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte sachwidrig gleich behandelt werden. 3) Der Landkreis Sonneberg beauftragt das Jobcenter Landkreis Sonneberg, bei der Entscheidung über die Kosten der Unterkunft nach dieser Verwaltungsvorschrift zu verfahren. 4) Bei der Unterkunftsrichtlinie handelt es sich nicht um ein Gesetz im formellen und materiellen Sinne. Soweit nachfolgend vom Regelsatz bzw. Regelsätzen die Rede ist, trifft dies auch auf Regelleistungen und das Sozialgeld nach dem SGB II zu. 2.0.0 Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen sind SGB II und SGB XII sowie SGB X in der jeweils gültigen Fassung; insbesondere die Regelungen 1 - zur Grundsicherung für Arbeitsuchende §§ 21 Abs. 7, 22 und § 23 SGB II 2 - zur Hilfe zum Lebensunterhalt §§ 35 ff SGB XII 3 - zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII i.V.m. §§ 35 ff SGB XII 4 - zum Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB X 3.0.0 Kosten für Unterkunft und Heizung Der Leistungsträger hat die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung finanziell sicherzustellen. 3.1.1 Kosten der Unterkunft in der Mietwohnung Zu den Kosten der Unterkunft zählen neben der Miete grundsätzlich auch alle Nebenkosten, die der Vermieter rechtlich zulässig auf den Mieter umlegen darf (Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung) und denen sich der Mieter vertraglich nicht entziehen kann. 3.1.2 Nebenkosten und Nachzahlungsbeträge für Nebenkosten Sind Nebenkosten in einer Summe fällig (z.B. Abfallgebühren), so sind sie in einer Summe dem Bedarf im Monat der Fälligkeit hinzuzurechnen. Nachzahlungsbeträge gemäß Nr. 3.1.1 im Rahmen der Jahresabrechnung werden übernommen, soweit sie angemessen im Sinne von Nr. 4.0.0 der Unterkunftsrichtlinie sind und die Zahlungs-verpflichtungen zum Zeitpunkt des Hilfebedarfs bestehen. Die Nachzahlung ist in einer Summe dem Bedarf im Monat der Fälligkeit hinzuzurechnen. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Die jährlichen Abrechnungen hat der Leistungsberechtigte i.R. der ihm obliegenden Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Der Bewilligungsbescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, bezogen auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, zu versehen. Es ist im Bescheid zu bestimmen, dass bei Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzungen überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Der Leistungsberechtigte ist auf seine ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hinzuweisen. Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr vom Hilfeempfänger bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht, sind kein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.6.2015, B 14 AS 40/14 R). 3.1.3 Garagenkosten Die Miete für eine Garage oder einen Stellplatz kann nur, wenn der Verzicht auf einen Stellplatz oder eine Garage nicht zumutbar ist, unter Anwendung strenger Maßstäbe ausnahmsweise berücksichtigt werden. Die Übernahme der Garagen- und Stellplatzmiete kommt darüber hinaus nur in Betracht, wenn die Anmietung der Garage oder des Stellplatzes zwingend in Zusammenhang mit der Unterkunft steht. In der Regel ist aber eine Weitervermietung zumutbar. 3.1.4 Nicht berücksichtigungsfähige Kosten (Mieter) Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht die Kosten für: -Verköstigung, - Haushaltsenergie, insbesondere Energiekosten für Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung, Kabelerstanschluss, Kabelgebühren es sei denn, diese sind zwingend vom Mieter zu übernehmen, dann gilt Nr. 3.1.1, -Bedienung, -Wäsche. 3.1.5 Kosten der Unterkunft im Regelsatz Sind in den Kosten der Unterkunft (z.B. bei Unterbringung in einer Pension) Leistungen enthalten, die bereits mit dem Regelsatz abgegolten werden, sind die Kosten der Unterkunft um die konkret ausgewiesenen Beträge zu kürzen. Sind die Kosten für Haushaltsenergie nicht exakt ausgewiesen, so sind die Kosten der Unterkunft um 6,3 v.H. des jeweils maßgeblichen Regelsatzes zu kürzen. Fallen im Rahmen des Mietvertrages Kosten für Gebrauchsüberlassung (für Möblierung, für Gerätenutzung) an, so gehören diese zu den Aufwendungen für die Unterkunft mit der Einschränkung, dass die Angemessenheitsgrenze nach Nr. 10.0.0 nicht überschritten wird. 3.1.6 Frauenhäuser, Notunterkünfte Bei Frauenhäusern, Notunterkünften u.ä. sind die Nutzungsentgelte grundsätzlich als Unterkunftsbedarf, unter Abzug der bereits mit den Regelsätzen abgegoltenen Kosten zu übernehmen (vgl. Nr. 3.1.5). 3.2.0 Unterkunftskosten von Eigenheimbesitzern Bei Eigenheimbesitzern, Inhabern von Wohnungseigentum usw., soweit es sich um ein nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes Hausgrundstück oder geschützte Eigentumswohnung handelt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die tatsächlich entstehenden angemessenen Ausgaben bzw. Belastungen (siehe Nr. 3.1.1), soweit sie die Kosten einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung nicht wesentlich übersteigen (siehe Nr. 10.0.0). AMTLICHER TEIL Sind die monatlichen Aufwendungen für ein Eigenheim/ Eigentumswohnung unangemessen hoch, darf der Leistungsträger eine Kostenübernahme nicht völlig ablehnen, sondern hat die auf das angemessene Maß reduzierten Kosten zu übernehmen. 3.2.1 Berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft (Eigenheim) Neben den unter Nr. 3.1.1 genannten Kosten sind außerdem anzuerkennen und im Monat der Fälligkeit als Einmalbetrag zu berücksichtigen: -Grundsteuer - Versicherungsbeiträge, sofern sie angemessen und gesetzlich vorgeschrieben und nicht bereits vom Einkommen absetzbar sind (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII) - Schuldzinsen, soweit sie mit dem Erwerb oder der Errichtung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und keine günstigeren zu erzielen sind (siehe 3.2.4). Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Beschaffenheit und Zuschnitt der Immobilie ebenso wie die Finanzierungsmodalitäten können zu einer Unangemessenheit der anfallenden Kosten führen. -Erbpachtzinsen - Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 LAG für Hypotheken- und Gewinnabgabe. 3.2.2 Nicht berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft (Eigenheim) 1. Tilgungsbeträge für Darlehen, die zum Bau oder Erwerb eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung aufgenommen worden sind, sind in der Regel nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, da sie zu einem Vermögenszuwachs führen. 2. Leibrenten als Gegenleistung für den Erwerb eines Hausgrundstückes sind keine Kosten der Unterkunft. 3.2.3 Kosten für unabweisbare Aufwendungen Neben den unter Nr. 3.2.0 genannten Kosten sind außerdem Kosten für unabweisbare Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 2 SGB II anzuerkennen. 1. Je nach Lage des Einzelfalles soll vom Leistungsberechtigten vorhandenes Eigenmaterial eingesetzt werden und es ist die Zumutbarkeit von Eigenleistungen zu prüfen. Sofern im Rahmen eines unabdingbaren Erhaltungsaufwandes Reparaturen in Eigenleistung durchgeführt werden, kann das dazu erforderliche Material - nach vorheriger Beantragung beim Leistungsträger - mit Quittungsnachweis bis zu einer Bagatellgrenze in Höhe von 20 EUR vom Leistungsträger ohne Einhaltung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens bewilligt werden. 2. Soweit Fremdleistungen erforderlich werden, ist vor Bewilligung und Reparaturausführung durch Preisvergleiche von mindestens drei Kostenvoranschlägen das günstigste PreisLeistungs-Verhältnis zu ermitteln, alle Kostenvoranschläge sind beim Leistungsträger vorzulegen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er sich auf dem Kapitalmarkt vergeblich um anderweitige Finanzierung seines unabdingbaren Erhaltungsaufwandes bemüht hat. Die Entscheidung über einen tatsächlich vorliegenden Bedarf an unabdingbaren Erhaltungsaufwand trifft der Leistungsträger nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Vor-OrtPrüfung durch einen von ihm beauftragten Fachmann. Die Entscheidung über den zu erstattenden Erhaltungsaufwand ist immer eine Einzelfallentscheidung. 3. Vor Auszahlung der bewilligten Mittel stellt der Leistungsträger mittels Kontrolle durch einen von ihm beauftragten Fachmann fest, ob die Maßnahme wie bewilligt auch durchgeführt wurde. Dazu hat der Leistungsberechtigte dem Leistungsträger die Erledigung der Maßnahme anzuzeigen und die Rechnung einzureichen. 4. Der Rechnungsbetrag soll an den Gläubiger direkt gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. 5 3.2.4 Schuldzinsen für selbstgenutztes Wohneigentum Soweit der Leistungsberechtigte die Übernahme von Schuldzinsen nach Nr. 3.2.1 durch den Leistungsträger geltend macht, hat er beim Leistungsträger Folgendes vorzulegen: - Darlehensvertrag mit Grundbuchauszügen - Jahreskontoauszug über Kreditbelastung mit Folgeänderungen. Als noch angemessen werden für eine Eigentumswohnung/ein Eigenheim monatliche Zinsbelastungen bis zur Höhe der Nettokaltmiete nach Nr. 10.0.0 entsprechend der zu berücksichtigenden Personenzahl übernommen. Ergeben sich nach Prüfung der Bedingungen des Einzelfalls und der vorgelegten Unterlagen Hinweise darauf, dass die Schuldzinsen unangemessen hoch sind, hat der Leistungsberechtigte auf Anforderung des Leistungsträgers seine Bemühungen zur Zinssenkung nachzuweisen durch: - Vorlage des Umschuldungsversuches bei kreditführender Bank sowie die Reaktion der Bank (Erfolgsaussichten) - Vorlage des Stundungsantrages bei kreditführender Bank sowie die Reaktion der Bank (Erfolgsaussichten) - Erklärung, dass eine Untervermietung aufgrund der baulichen Belange nicht möglich ist. 3.3.0 Abzusetzende Kosten Von den Kosten der Unterkunft sind abzusetzen: - an den Leistungsempfänger unmittelbar zur Auszahlung gelangendes Wohngeld, -Untermieteinnahmen, - Miet-/Kostenanteile der in der Wohnung/dem Eigenheim wohnenden Personen. Diese Anteile ergeben sich aus der Miete oder den Belastungen, verringert um das Wohngeld, geteilt durch die Zahl sämtlicher Bewohner. Die Unterkunftskosten sind auf die einzelnen Bewohner entsprechend ihrer Anzahl gleichmäßig nach Kopfteilen aufzuteilen, auch wenn es sich bei einem der Bewohner um ein kleines Kind handelt. 3.4.0 Darlehensgewährung Bei der Gewährung von Darlehen sind § 42a SGB II bzw. §§ 37 und 38 SGB XII (Vorschriften zur Bewilligung, Sicherung und Tilgung) zu beachten. 4.0.0 Angemessenheit von Unterkunftskosten Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimmt sich nach dem Produkt aus der angemessenen Wohnfläche für Mietwohnungen (Nr. 4.1.1) und dem angemessenen Preis je Quadratmeter Wohnfläche (Nr. 10.0.0). 4.1.0 Angemessene Wohnungsgröße 4.1.1 Wohnflächenhöchstgrenzen Als Wohnflächenhöchstgrenzen gelten in der Regel folgende Werte: Anzahl der Bewohner Angemessene Wohnungsfläche Mietwohnungen in qm bis zu 50 bis zu 60 bis zu 75 bis zu 90 bis zu 105 bis zu 15 Angemessene Wohnfläche Eigentumswohnungen in qm bis zu 80 bis zu 80 bis zu 100 bis zu 120 bis zu 140 bis zu 20 Angemessene Wohnfläche Eigenheim in qm 1 bis zu 90 2 bis zu 90 3 bis zu 110 4 bis zu 130 5 bis zu 150 je weitere bis zu 20 Pers. Zur Wohnfläche zählen auch alle Nebenräume (z.B. Küche, Flur, Bad, WC). 4.1.2 Gerechtfertigter Mehrbedarf Bei einer Einzelfallbetrachtung kann sich zusätzlicher Wohnraumbedarf insbesondere aus der persönlichen Situation der Betroffenen ergeben (Behinderung, Gesundheitszustand, Alter). Bei einem Bedarf von mehreren Personen ist auch deren Zahl und Alter zu berücksichtigen. 6 AMTLICHER TEIL Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere ein Mehrbedarf von bis zu 15 qm gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehilfe). 4.2.0 Verfahrensweise bei unangemessenen Unterkunftskosten 4.2.1 Befristete Anerkennung Unangemessen hohe Aufwendungen für die Unterkunft sind nur so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 2 SGB XII). 4.2.2 6 - Monatsfrist Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass die Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, ist der Leistungsberechtigte schriftlich zur Senkung der Unterkunftskosten mit Fristsetzung (max. 6 Monate) aufzufordern. Den Leistungsberechtigten trifft dann eine Obliegenheit zur Kostensenkung. Nach Ablauf der Frist sind die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu reduzieren, es sei denn, dem Leistungsberechtigten war die Senkung der Unterkunftskosten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, nicht möglich oder nicht zumutbar. 4.2.3 Pflichten des Leistungsberechtigten Hat der Leistungsberechtigte eine Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten nach Nr. 4.2.2 erhalten, hat der Leistungsberechtigte binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen, welche Maßnahmen er zur Reduzierung der unangemessenen Kosten ergreifen will. Solche Maßnahmen betreffen: 1 Reduzierung der Heizkosten durch Senkung des Verbrauchs oder Verwendung von preiswerteren Brennstoffen, sofern deren Einsatz technisch möglich ist. 2 Aufnahme von Mietern bzw. Untermietern, soweit bauliche Belange nicht entgegenstehen 3 Reduzierung der Nebenkosten, 4 soweit der Leistungsberechtigte Mieter ist, Prüfung eines Umzuges in eine kostengünstigere Wohnung. Dazu hat der Mieter außerdem monatlich bei mindestens zwei Vermietern vom örtlichen Wohnungsmarkt des Landkreises Sonneberg Mietangebote einzuholen und diese unaufgefordert dem Leistungsträger vorzulegen. 4.2.4 Folgen der fehlenden Mitwirkung des Leistungsberechtigten Weigert sich der Leistungsberechtigte, obwohl es ihm zumutbar ist, sich um eine Absenkung der Unterkunftskosten zu bemühen (z.B. reduzierter Verbrauch von Heizmedien, Untervermietung, Wohnungswechsel), werden nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt. Das Einräumen einer Frist ist entbehrlich. 4.2.5 Darlegungspflicht des Leistungsberechtigten Macht ein Leistungsberechtigter geltend, es sei ihm wegen der Situation am öffentlichen Wohnungsmarkt des Landkreises Sonneberg nicht möglich, innerhalb von 6 Monaten die Unterkunftskosten auf einen angemessenen Betrag zu senken, so ist er verpflichtet, substantiiert darzulegen, dass eine Absenkung der Unterkunftskosten trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht möglich war. 4.2.6 Feste Laufzeit des Mietvertrages Die 6-Monatsfrist nach Nr. 4.2.2 gilt auch dann, wenn ein Mietvertrag für eine feste Laufzeit von (noch) mehreren Jahren abgeschlossen ist. 4.2.7 Zumutbarkeit eines Umzuges Von der Zumutbarkeit eines Umzuges kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn das Umzugsverlangen den Leitvorstellungen des SGB XII und SGB II gerecht wird. Unzumutbarkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Umzug vom Leistungsberechtigten und (oder) den übrigen Personen der Bedarfsgemeinschaft als unzumutbar empfunden wird. Bei der Prüfung kommt es nicht primär auf diese subjektiven Empfin- dungen an, sondern darauf, ob für einen objektiven Betrachter Unzumutbarkeit festzustellen ist. Dies ist eine notwendige und an sich selbstverständliche Eingrenzung, da das Umzugsverlangen vom Betroffenen selbst stets hart empfunden werden dürfte. Bei der Prüfung, ob Unzumutbarkeit vorliegt, ist daher insbesondere zu prüfen, welche Besonderheiten der Einzelfall gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen von Leistungsberechtigten aufweist. Unzumutbarkeit liegt nur bei einer von den typischen Belastungen, die üblicherweise mit einem Umzug verbunden sind, erheblich abweichenden, besonderen Belastungssituation vor. 4.2.8 Fallbeispiele zu Nr. 4.2.7 Insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen kann regelmäßig von der Unzumutbarkeit eines Umzuges ausgegangen werden: - Es ist konkret absehbar, dass der Leistungsberechtigte in einem Zeitraum von 6 Monaten ab Umzugsverpflichtung voraussichtlich aus dem Leistungsbezug ausscheidet (z.B. durch konkret absehbare Beschäftigung, konkret absehbaren Rentenbezug). Die Hoffnung eines Leistungsberechtigten auf den Erfolg seiner Arbeitsuche reicht hierfür ausdrücklich nicht. - Eine schwere Erkrankung steht dem Umzug nachweislich entgegen, ggf. Einschaltung des Amtsarztes. - Es ist eine Behinderung des Leistungsberechtigten oder eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft vorhanden oder eingetreten (Vorlage des Ausweises nach dem Schwerbehindertengesetz), aufgrund deren ein Umzug unzumutbar ist. Eine (weitere) Einschränkung von Umzügen wegen unangemessener Unterkunftskosten kann sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (z.B. Geringfügigkeit der Überschreitung der Mietobergrenze) ergeben. 5.0.0 Heizkosten 5.0.1 Angemessene Heizkosten Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu prüfen. Liegen die Heizkosten im Einzelfall über einem aus dem bundesweiten Heizspiegel zu ermittelnden Grenzwert, so sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten. Hinsichtlich des Grenzwertes ist auf die Werte für „zu hohe“ Heizkosten im bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Im Fall der Überschreitung dieses Grenzwertes obliegt es dem Leistungsberechtigten im konkreten Einzelfall Umstände darzulegen, warum seine Aufwendungen für die Heizkosten gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Übersteigen diese Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Leistungsberechtigten nur anzuerkennen, solange es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 5.0.2 Inhalt der Heizkosten Die laufenden und einmaligen Heizkosten bemessen sich nach dem angemessenen Bedarf für die Heizung der Wohnung ohne den Bedarf für Warmwasser. Die Stromkosten zum Betreiben einer Heizungsanlage in Haushalten von Wohneigentümern sind bei der Bemessung der Regelsätze bereits berücksichtigt und gehören nicht zu den Kosten der Heizung. 5.0.3 Nachzahlungsbeträge Nachzahlungsbeträge im Rahmen der Jahresabrechnung werden übernommen, soweit sie angemessen im Sinne von Nr. 5.0.1 der Unterkunftsrichtlinie sind und die Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt des Hilfebedarfes bestehen. Die Nachzahlung ist in einer Summe dem Bedarf im Monat der Fälligkeit hinzuzurechnen. Die jährlichen Abrechnungen hat der Leistungsberechtigte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwir- AMTLICHER TEIL kungs- und Mitteilungspflichten unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Der Bewilligungsbescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, bezogen auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, zu versehen. Es ist im Bescheid zu bestimmen, dass bei Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzungen überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Der Leistungsberechtigte ist auf seine ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hinzuweisen. 5.1.0 Kosten für Warmwasserbereitung Sofern - wie bei der Mehrzahl der Haushalte - die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteien-wohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt, sind die Kosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden kann, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, ist ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II bzw. § 30 Absatz 7 SGB XII anzuerkennen. Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden in einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden Leistungsberechtigten die für die dezentrale Warmwassererzeugung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. 5.2.0 Zahlungsweise In laufenden Fällen, bei denen mit durchgehender Hilfebedürftigkeit im Winterhalbjahr zu rechnen ist, ist die Leistung in einer Summe vor der Heizperiode bzw. im Monat des Kaufes zusammen mit den Kosten der Unterkunft zu überweisen. Nach Erhalt der Lieferung ist die Rechnung beim Leistungsträger vorzulegen. In diesem Fall ist der Bewilligungsbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, bezogen auf das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, zu versehen. Es ist im Bescheid zu bestimmen, dass bei Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzungen überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Der Leistungsberechtigte ist auf seine ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hinzuweisen. 6.0.0 Sonderfälle 1. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. 2. Leistungsberechtigte, die während des Bezuges von Leistungen nach SGB XII bzw. SGB II ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teuere Wohnung ziehen, haben von Anfang an keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessen hohen Aufwendungen für die Unterkunft. Es fehlt von vornherein an der vorübergehenden Unzumutbarkeit einer Kostensenkung, an die § 35 Abs. 2 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB II den Anspruch auf befristete Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten knüpfen. 3. Dies gilt auch für Leistungsberechtigte, die im Zeitpunkt des ohne Notwendigkeit durchgeführten Wohnungswechsels Leistungen (noch) nicht erhielten, die neue, unangemessen teuere Unterkunft jedoch in Kenntnis des Umstandes anmieten, dass sie die Miete nicht aus eigenen Mitteln würden bestreiten können, mithin ihren Unterkunftsbedarf vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig unnötig erhöhen. 7.0.0 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution Bei vorheriger Zusicherung des Leistungsträgers können Mietkaution, Genossenschaftsanteile und unumgängliche Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklerkosten, Ablösungsbeträge) übernommen werden, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst wird oder leistungsrechtlich notwendig ist. 7 Die Leistungsberechtigten haben vorrangig auf Unterkünfte zurückzugreifen, die derartige Kosten nicht verursachen. Soweit dies nicht möglich ist, hat der Leistungsträger zunächst zu prüfen, ob die Zahlung einer Mietkaution durch Übernahme einer Bürgschaftserklärung seitens des Landkreises Sonneberg abgewendet werden kann. Erst wenn der zukünftige Vermieter sich nicht mit der beabsichtigten Bürgschaft einverstanden erklärt, ist ein Darlehen zu gewähren. Mietkaution und Genossenschaftsanteile sind als zinslose Darlehen zu gewähren, weil der Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückzahlungsanspruch hat. 8.0.0 Umzugskosten Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten eines leistungsrechtlich notwendigen Umzuges und die damit in Zusammenhang stehenden Renovierungskosten. Grundsätzlich sind Umzug und Renovierung in Selbsthilfe durchzuführen. In diesem Fall sind nur die für die Selbsthilfe erforderlichen Kosten zu übernehmen (z.B. Mietwagen, Materialkosten). 8.1.0 Kostenübernahme Ist es dem Leistungsberechtigten nicht möglich und zumutbar, den Umzug/die Renovierung selbst durchzuführen, kann die Übernahme der Kosten durch ein Handwerks- bzw. Umzugsunternehmen in Betracht kommen. Der Leistungsberechtigte hat hierzu in der Regel drei Kostenvoranschläge von Mietwagenanbietern bzw. Umzugsunternehmen einzureichen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die vorherige Zusicherung des Leistungsträgers. 8.2.0 Notwendiger Umzug 1. Ein Umzug ist leistungsrechtlich notwendig, wenn: - ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt und den Mieter kein Verschulden an der Räumung der Wohnung trifft (z.B. bei Abriss), die bisherige Wohnung nachweislich nicht den gesundheitlichen Anforderungen genügt und nachweislich keine Aussicht auf eine Beseitigung der Mängel durch den Vermieter in einer angemessenen Frist besteht. - die bisherige Wohnung unangemessen ist und der Leistungsträger einen Umzug fordert, - die bisherige Wohnung zu klein ist, um ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen, - berufliche Gründe den Umzug erfordern, - andere Gründe den Umzug notwendig machen (z.B. Schutzsuche im Frauenhaus bzw. in einer Frauenschutzwohnung, Ehescheidung). 2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine leistungsrechtliche Notwendigkeit schon dann besteht, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Umzug vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.1989, FEVS 39, 73; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 02.09.1996, FEVS 47, 325; Hess. VGH, Urteil vom 19.03.1991, FEVS 41, 422). 3. Wenn es notwendig gewesen ist, dass der Leistungsberechtigte eine neue Wohnung angemietet und bezogen hat und wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendung für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, können ggf. auch doppelte Mietzahlungen, maximal für die Dauer der Kündigungsfrist, notwendig sein. 8.3.0 Kosten bei Beendigung des Mietverhältnisses 1. Auch Kosten, die bei Beendigung des Mietverhältnisses aufzuwenden sind, um die Wohnung in den bei Einzug übernommenen Zustand zu versetzen, sind grundsätzlich Bestandteil der Unterkunftskosten und gehören damit zum notwendigen Umzugsbedarf, wenn eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen worden ist, die Renovierung bei Zugrundelegung der Vertragsbedingungen notwendig und der Auszug sozialrechtlich gerechtfertigt. 2. Die Schlussrenovierung nach dem Tod stellt eine Nachlassschuld dar (§ 1967 BGB), für die der Erbe haftet. Ein Anspruch des Erben gegen den Leistungsträger besteht nicht. 8 AMTLICHER TEIL 3. Kosten für weitergehende Reparaturen wegen Beschädigung der Mietsache gehören nicht zum Unterkunftsbedarf, denn notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Leistungsberechtigten bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Soweit sich ein Leistungsberechtigter durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht, liegt die Durchsetzbarkeit derartiger Ersatzansprüche im Risikobereich des Vermieters. 9.0.0 Zahlungen direkt an den Vermieter Kosten für Unterkunft und Heizung sollen vom Leistungsträger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist (§ 35 Abs. 1 SGB XII; § 22 Abs. 7 SGB II). 10.0.0 Höchstbeträge für Kosten der Unterkunft Die Angemessenheit einer Wohnung ist nicht nur durch deren Größe bestimmt, sondern auch durch Ausstattung, Lage und Bausubstanz, die nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Lebensstandard aufweisen. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im Landkreis Sonneberg liegen. Die Angemessenheit bestimmt sich dann aus dem Produkt von Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft angemessene Wohnungsfläche in Mietwohwohnungen angemessener Mietzins ohne Heiz- und kalte Nebenkosten pro qm 1 Person bis zu 50 qm 4,65 € 2 Personen bis zu 60 qm 4,15 € 3 Personen bis zu 75 qm 4,18 € 4 Personen bis zu 90 qm 4,04 € 5 Personen bis zu 105 qm 3,84 € je weitere Person bis zu 15 qm Wohnfläche 3,84 € Für die Ermittlung der angemessenen Höchstbeträge für die Kosten der Unterkunft im Landkreis Sonneberg sind die tatsächlichen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt im Landkreis in einer eigenen Wohnungsmarktanalyse der Landkreisverwaltung im Jahr 2013 untersucht worden. Auf Basis dieser Ergebnisse wurde in einem schlüssigen Konzept die regional angemessene Referenzmiete für Leistungsberechtigte aus dem Leistungsbereich des SGB II und SGB XII ermittelt. Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch, soweit Leistungsberechtigte ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II und § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bewohnen. Es sind daher für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims die anerkannte Wohnungsgröße nach Nr. 4.1.1 für eine angemessene vergleichbare Mietwohnung und die Aufwendungen für eine Mietwohnung dieser Größe mit unterem Wohnstandard zu Grunde zu legen. Für den Landkreis Sonneberg werden als regional angemessene Referenzmiete folgende Höchstbeträge für monatlich angemessene Aufwendungen der Bruttokaltmiete für die Unterkunft im Anwendungsbereich nach § 22 SGB II, § 35 und § 42 SGB XII festgelegt: angemessene Kaltmiete ohne Heizund kalte Nebenkosten Nettokaltmiete bis zu 232,50 € bis zu 249,00 € bis zu 313,50 € bis zu 363,60 € bis zu 403,20 € angemessene kalte Nebenkosten ohne Heizkosten pro qm (insgesamt) 0,89 € (44,50 €) 0,94 € (56,40 €) 1,09 € (81,75 €) 1,09 € (98,10 €) 1,17 € (122,85 €) 1,17 € angemessener Mietzins einschließlich kalte Nebenkosten ohne Heizkosten pro qm angemessene Unterkunftskosten einschließlich kalte Nebenkosten ohne Heizkosten 5,54 € Bruttokaltmiete 277,00 € 5,09 € 305,40 € 5,27 € 395,25 € 5,13 € 461,70 € 5,01 € 526,05 € 5,01 € Leistungsberechtigte aus Haushalten mit 2 Personen, die am 31.12.2013 Anspruch bis zur maximale Bruttokaltmiete nach den Daten der Unterkunftsrichtlinie vom 19.12.2011 hatten, haben bei unverändertem Leistungsbezug, unveränderten Leistungsparametern und unverändertem Mietverhältnis weiterhin Anspruch auf Zahlung dieses bisherigen Betrages bis zum 31.12.2017, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten einer neuen Unterkunftsrichtlinie. 11.0.0 Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift Der Kreistag des Landkreises Sonneberg hat in seiner Sitzung am 02.12.2015 mit Beschluss Nr.: 113/109/2015 dieser Verwaltungsvorschrift - Unterkunftsrichtlinie - zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift - Unterkunftsrichtlinie - tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift - Unterkunftsrichtlinie - vom 13.12.2013 außer Kraft. Sonneberg, den 03. Dezember 2015 Zitzmann, Landrätin AMTLICHER TEIL Landratsamt Sonneberg Amtliche Bekanntmachung 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Steinach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 01.12.2015 Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. Seite 82, 83), und der §§ 2, 7 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. Seite 329), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. Seite 82, 82), i.V.m. § 121 Absatz 1 ThürKO, erlässt das Landratsamt Sonneberg als Rechtsaufsichtsbehörde anstelle der Stadt Steinach folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Steinach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung): Artikel 1 Die Satzung der Stadt Steinach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 20.02.2014, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Steinach vom 25. Februar 2014 (Nr. 2/2014 S. 1), wird wie folgt geändert: 1. Bisheriger Absatz 3 des § 7 wird aufgehoben. 2. Folgender neuer Absatz 3 wird im § 7 angefügt: „(3) Die vor dem 01.01.2000 angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen werden nach Abzug des von der Stadt Steinach nach § 6 dieser Satzung zu tragenden Anteils gemäß § 7 a Abs. 8 ThürKAG bei der Ermittlung des Beitragssatzes im Zeitraum von 2013 bis 2022 gleichmäßig berücksichtigt. Dieser Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt und der Beitrag im Zeitraum von 2013 bis 2022 zusätzlich zum aktuellen Beitrag oder separat erhoben.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 26. Februar 2014 in Kraft. Landratsamt Sonneberg Sonneberg, den 01.12.2015 Christine Zitzmann Landrätin Siegel Diese Satzungsbekanntmachung kann auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg (www.kreis-son.de) der Ausgabe des Amtsblattes 12/2015 eingesehen werden. Landratsamt Sonneberg Amtliche Bekanntmachung 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde Föritz (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 01.12.2015 Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. Seite 82, 83), und der §§ 2, 7 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. Seite 329), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. Seite 82, 82), i.V.m. § 121 Absatz 1 ThürKO, erlässt das Landratsamt Sonneberg als Rechtsaufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde Föritz folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde Föritz (Straßenausbaubeitragssatzung): 9 Artikel 1 Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde Föritz (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 28.03.2013, bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritz Nr. 03/2013 vom 28.03.2013, geändert durch 1. Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Föritz (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 28.02.2014, bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritz Nr. 03/2014 vom 05.03.2014, wird wie folgt geändert: Absatz 3 des § 7 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 06. März 2014 in Kraft. Landratsamt Sonneberg Sonneberg, den 01.12.2015 Christine Zitzmann Landrätin Siegel Diese Satzungsbekanntmachung kann auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg (www.kreis-son.de) der Ausgabe des Amtsblattes 12/2015 eingesehen werden. Landratsamt Sonneberg Amtliche Bekanntmachung 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die einmalige Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) der Gemeinde NeuhausSchierschnitz vom 19.10.2015 Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. Seite 82, 83), und der §§ 2, 7 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. Seite 329), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. Seite 82, 82), i.V.m. § 121 Absatz 1 ThürKO, erlässt das Landratsamt Sonneberg als Rechtsaufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die einmalige Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) der Gemeinde NeuhausSchierschnitz: Artikel 1 Die Satzung über die einmalige Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz vom 24.02.2014, bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz vom 26. Februar 2014 (Nr. 2/2014 S. 1), wird wie folgt geändert: Satz 2 des § 12 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 27. Februar 2014 in Kraft. Landratsamt Sonneberg Sonneberg, den 19.10.2015 Christine Zitzmann Landrätin Siegel Diese Satzungsbekanntmachung kann auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg (www.kreis-son.de) der Ausgabe des Amtsblattes 12/2015 eingesehen werden. 10 AMTLICHER TEIL Stadt/Gemeinde Landratsamt Sonneberg Untere Rechtsaufsichtsbehörde Amtliche Bekanntmachung Die untere Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Sonneberg, hier handelnd nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), macht gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 ThürKGG die ausgefertigte 10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER (beschlossen in der Sitzung der Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 24.11.2015, Beschluss Nr. 167/103/15, am 26.11.2015 zur Anzeige gebracht), amtlich bekannt. Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sollen gemäß § 42 Abs. 3 S. 5 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg hinweisen. Sonneberg, den 07.12.2015 Im Auftrag Dr. Höfner Dienstsiegel 10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER vom 04.12.2015 Der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER erlässt aufgrund des § 20 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) sowie § 31 Abs. 2 ThürKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), in Verbindung mit § 19 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, ber. S. 154), folgende 10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung: Artikel 1 Die Verbandssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER vom 02.08.1995, zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg vom 31.01.2007, 18. Jahrgang, Ausgabe 01/2007, zuletzt geändert durch die 9. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER vom 04.12.2014, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg, 25. Jahrgang, Ausgabe 12/2014 vom 20.12.2014, wird wie folgt geändert: 1. die Anlage zur Verbandssatzung erhält folgende Fassung: „Anlage zur Verbandssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER Stadt/Gemeinde Cursdorf Deesbach Döschnitz Katzhütte Lauscha für den OT Ernstthal Lichte Mellenbach-Glasbach Meura Meuselbach-Schwarzmühle Neuhaus am Rennweg Oberweißbach Piesau Reichmannsdorf Rohrbach Schmiedefeld Einwohner Stimmen per 31.12.2014 Anzahl 620 1 339 1 249 1 1.410 2 874 1 1.515 2 972 1 429 1 1.132 2 6.860 7 1.728 2 741 1 759 1 184 1 1.009 2 Schwarzburg Unterweißbach Wittgendorf Einwohner Stimmen per 31.12.2014 Anzahl 554 1 786 1 167 1 20.328 29 “ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Neuhaus/Rwg., den 04.12.2015 Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER Eilhauer, Verbandsvorsitzender (DS) Diese Satzungsbekanntmachung kann auf der Internetseite des Landkreises Sonneberg (www.kreis-son.de) der Ausgabe des Amtsblattes 12/2015 eingesehen werden. Landratsamt Sonneberg Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen für das Haushaltsjahr 2016 Der Landkreis Sonneberg als Verbandsmitglied des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen weist gemäß § 18 Abs. 3 der 8. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen darauf hin, dass die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen für das Haushaltsjahr 2016 im Amtsblatt für den Zweckverband Tierkörperbeseitigung Thüringen, Ausgabe vom 01.12.2015, Nr. 3, veröffentlicht auf der Homepage des Zweckverbandes www.tierkoerperbeseitigung-thueringen.de amtlich bekannt gemacht wurde. Beschlüsse des Kreistages Sonneberg vom 14.10.2015 Beschluss - Nr. 97/08/2015 Bestätigung der Tagesordnung der Sitzung des Kreistages vom 14.10.2015 Der Kreistag beschließt: „Die Tagesordnung der Sitzung des Kreistages vom 14.10.2015 wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss - Nr. 98/08/2015 Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 25.08.2015 Der Kreistag beschließt: „Der öffentliche Teil der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 25.08.2015 wird genehmigt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss - Nr. 99/08/2015 Erteilung von Rederecht Der Kreistag beschließt: „Herrn David Schindhelm, wohnhaft Am Metzenberg 164, in 96528 Bachfeld, wird Rederecht erteilt.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss - Nr. 100/08/2015 Anpassung der Beförderungsentgelte im öffentlichen Linienverkehr der Omnibusverkehrsgesellschaft mbH Sonneberg/Thür. Der Kreistag beschließt: „Der Kreistag erteilt nach § 12 Abs. 1 Buchstabe g i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sein Einvernehmen zur Anpassung der Beförderungsentgelte im Linienverkehr der Omni- AMTLICHER TEIL busverkehrsgesellschaft mbH Sonneberg/Thür. gemäß Anlage.“ Die Anlage ist im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 o. 249 (Kreistagsbüro) einzusehen. Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss - Nr. 101/08/2015 Neufassung des Investitionsplanes StPNV 2016 - 2020 Der Kreistag beschließt: „Die Neufassung des Investitionsplanes StPNV 2016 - 2020 wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss - Nr. 102/08/2015 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für das Wohnheim der Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg Der Kreistag beschließt: „Die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für das Wohnheim der Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg wird beschlossen.“ Die Anlage ist im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 o. 249 (Kreistagsbüro) einzusehen. Zitzmann, Landrätin Siegel 11 Beschluss - Nr. 104/08/2015 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung - AGS) Der Kreistag beschließt: „Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung - AGS) wird beschlossen.“ Die Anlage ist im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 o. 249 (Kreistagsbüro) einzusehen. Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss - Nr. 105/08/2015 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan 2015 des Landkreises Sonneberg Der Kreistag beschließt: „Die 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan 2015 des Landkreises Sonneberg wird beschlossen.“ Die Anlage ist im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 o. 249 (Kreistagsbüro) einzusehen. Zitzmann, Landrätin Siegel Beschluss - Nr. 103/08/2015 Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis Sonneberg Kalkulationszeitraum 2016 - 2019 Der Kreistag beschließt: „Die Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis Sonneberg, Kalkulationszeitraum 2016 - 2019 wird beschlossen.“ Zitzmann, Landrätin Siegel Zweckverband „Sonneberger Ausbildungszentrum“ I. 1. Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes „Sonneberger Ausbildungszentrum“ für das Haushaltsjahr 2015 Auf der Grundlage des § 36 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 i.V.m. § 60 der Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 und dem § 9 der Verbandssatzung vom 11. April 1994 erlässt der Zweckverband folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015: §1 Der als Anlage beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt. Der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes einschließlich des Nachtrages wird wie folgt geändert: (Angaben in Euro) a) im Verwaltungshaushalt - die Einnahmen - die Ausgaben b) Vermögenshaushalt - die Einnahmen - die Ausgaben erhöht um vermindert um gegenüber bisher auf nunmehr 436.700 124.400 498.800 186.500 2.477.400 2.477.400 2.415.300 2.415.300 156.300 178.300 0 22.000 33.000 33.000 189.300 189.300 §2 Die §§ 2 bis 6 der Haushaltssatzung 2015 bleiben unberührt. §3 Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft. Zweckverband „Sonneberger Ausbildungszentrum“ Sonneberg, den 01.12.2015 Zitzmann, Verbandsvorsitzende Siegel II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk Der Zweckverband hat die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015 am 16.11.2015 beschlossen. Sie wurde ordnungsgemäß beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar angezeigt. Da die 1. Nachtragshaushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält und somit keiner Genehmigung bedarf, erfolgte mit Schreiben vom 24.11.2015 die ausdrückliche Zulassung einer vorzeitigen Bekanntgabe gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO. Sie wird hiermit im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg öffentlich bekannt gemacht. III. Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2015 liegt in der Zeit vom 21.12.2015 bis zum 08.01.2016 im Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66, Zimmer 234 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Darüber hinaus wird der Nachtragshaushaltsplan 2015 bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 4 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten. Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Sonneberg, den 01.12.2015 Zitzmann, Verbandsvorsitzende Siegel 12 AMTLICHER TEIL Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg / Thür. Tarifbestimmungen im Regional- und Stadtverkehr der Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg / Thür. - Gültig ab 01. Januar 2016 Den Tarifbestimmungen liegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und die Beförderungsbedingungen der Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg/Thür. vom 31. August 2012 zugrunde. 1. Einzelfahrausweise 1.1. Allgemeine Bestimmungen (1) Einzelfahrausweise sind Einzelfahrscheine und Mehrfahrtenkarten. Einzelfahrscheine im Fahrzeug werden nur zum sofortigen Fahrtantritt verkauft. (2) Mehrfahrtenkarten können in beliebiger Anzahl im Voraus erworben werden. Bei Änderungen der Beförderungsentgelte werden bereits erworbene Mehrfahrtenkarten vier Wochen nach Inkrafttreten anerkannt und weitere vier Wochen mit Zuzahlung des Differenzbetrages zum neuen Tarif umgetauscht. (3) Die entwerteten Einzelfahrausweise oder Mehrfahrtenkartenabschnitte sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar. (4) Zur Benutzung von ermäßigten Einzelfahrausweisen sind berechtigt: - Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (5) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in Begleitung eines Fahrgastes mindestens im schulpflichtigen Alter werden unentgeltlich befördert, jedoch nicht mehr als drei Kinder je Begleitperson. Darüber hinaus entrichten Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr den ermäßigten Fahrpreis. (6) Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung, nach dem SGB XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Sozialticket) erhalten einen Einzelfahrschein mit einer Ermäßigung von 50 % zum Preis des Einzelfahrausweises. 2. Zeitfahrausweise 2.1. Allgemeine Bestimmungen (1) Zeitfahrausweise sind Wochenkarten, Monatskarten sowie Wochenkarten und Monatskarten für Schüler, Studenten und Auszubildende. Sie gelten im jeweiligen Zeitabschnitt für eine beliebige Anzahl von Fahrten im bestimmten Linienbereich. (2) Zeitfahrausweise gelten jeweils von 0:00 Uhr des ersten bis 24:00 Uhr des letzten Kalendertages einer Woche oder eines Monats. (3) Zeitfahrausweise für Schüler, Studenten und Auszubildende werden auf Antrag an die Anspruchsberechtigten ausgegeben. Zum Bezug sind berechtigt: a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater, allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sowie Einrichtungen des zweiten Bildungsweges; b) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder Realschulabschlusses besuchen; c) Personen, die in einem Berufsbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40, Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37, Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebildet werden; d) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; e) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten. Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat der Auszubildende durch Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Trägers des je- weiligen sozialen Dienstes nachzuweisen. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr. Sammelbestellungen über die Ausbildungseinrichtungen bzw. den Schulträger sind möglich. Sie gelten als Anspruchsberechtigungsnachweis. 2.2. Besondere Bestimmungen für Monatskarten / Schülermonatskarten, Wochenkarten / Schülerwochenkarten (1) Monatskarten und Schülermonatskarten sowie Wochenkarten und Schülerwochenkarten werden im Stadt- und Regionalverkehr ausgegeben. (2) Monatskarten und Schülermonatskarten gelten über alle Kalendertage eines Monats für den bestimmten Linienbereich. Wochenkarten und Schülerwochenkarten gelten über alle Kalendertage einer Woche für den bestimmten Linienbereich. (3) Für abgenutzte, zerrissene, beschädigte oder verlorene Monatskarten bzw. Wochenkarten besteht kein Anspruch auf Ersatz. (4) Fahrgelderstattung bei Nichtinanspruchnahme wird nur dann gewährt, wenn der Gültigkeitszeitraum noch nicht begonnen hat. Eine Ausnahme hierbei bildet der Nachweis einer Erkrankung bis zum fünften Nutzungstag einer Monatskarte- oder Schülermonatskarte. In diesem Fall wird der jeweilige Fahrausweis nach Abzug des in Anspruch genommenen Anteils zurückgenommen und die zum Gesamtfahrpreis entstandene Differenz zurückerstattet. (5) Für nicht beförderungspflichtige Schüler von Grund-, Regel - und Gemeinschaftsschulen können für den Erwerb von Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten abweichende Sonderreglungen angewandt werden. 3. Beförderung von Schwerbehinderten Die Beförderung von Schwerbehinderten und ggf. deren Begleitpersonen richtet sich nach den Bestimmungen des SGB IX in der jeweiligen Fassung. Zum Nachweis der Berechtigung müssen der gültige Schwerbehindertenausweis im Original und eine entsprechende gültige Wertmarke vorgezeigt werden. 4. Beförderung von Sachen und Tieren (1) Frei befördert werden: -Kinderwagen - Rollator/ Gehhilfe -Handgepäck (2) Für die Beförderung von Fahrrädern, Hunden, Kleintieren, sofern das Behältnis die Größe des Handgepäcks übersteigt, Schlitten und Skiern unter Berücksichtigung des § 12 der Beförderungsbedingungen wird Entgelt in Höhe von 1,50 EUR erhoben. 5. Erhöhtes Beförderungsentgelt, Reinigungskosten, Bearbeitungsgebühren (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß den allgemeinen Beförderungsbedingungen § 9 (1) verpflichtet. (2) In den Fällen des Abs. 1 erhebt die OVG ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 EUR, bei nicht sofortiger Begleichung berechnet die OVG für die Erstellung einer Rechnung und Postzustellung zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR. (3) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen werden Reinigungskosten in Höhe von 50,00 EUR durch das Verkehrs- oder Betriebspersonal erhoben, sofern der Fahrgast nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Muss der Betrag von der Verwaltung des Unternehmens eingezogen werden, so erhöht er sich um eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. (4) Für die missbräuchlichen Betätigungen von Sicherheitseinrichtungen wird ein Strafgeld von 30,00 EUR erhoben. Kann der Betrag nicht sofort beglichen werden, gelten die Festlegungen der Absätze (2) und (3). (5) Für sonstige zusätzliche verwaltungstechnische Vorgänge, z. B. Erstellung von Fahrpreisbescheinigungen, wird je Vorgang eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 5,00 EUR erhoben. 6. Geltungszeitraum (1) Die Tarifbestimmungen treten ab 01. Januar 2016 in Kraft. AMTLICHER TEIL (2) Mit Inkrafttreten verlieren die Tarifbestimmungen vom 01. September 2012, zuletzt geändert am 24. August 2015 ihre Gültigkeit. (3) Vorstehenden Tarifbestimmungen hat die Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG am 11. November 2015 zugestimmt. Sonneberg, den 03.12.2015 gez. Schneider, Geschäftsführer Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg / Thür. Beförderungsentgelte im Regional- und Stadtverkehr der Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg / Thür. - Gültig ab 01. Januar 2016 Für die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gelten folgende Beförderungsentgelte: §1 Beförderungsentgelte im Regionalverkehr (1) Einzelfahrschein Das Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt je Person beträgt bis zu einer Tarifentfernung von 5 km 1,30 EUR. Für darüber hinausgehende Tarifentfernungen beträgt das Beförderungsentgelt: von 6 bis 10 km 0,2100 EUR/km von 11 bis 15 km 0,2000 EUR/km von 16 bis 20 km 0,1900 EUR/km von 21 bis 25 km 0,1850 EUR/km ab 26 km 0,1800 EUR/km Die Aufrundung des Einzelfahrpreises ist auf volle 0,10 EUR vorzunehmen. Die Entfernungskilometer sind den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gültigen Streckenprotokollen für die jeweiligen Strecken zu entnehmen. Dabei ist kaufmännisch auf volle Kilometer zu runden. Der Einzelfahrschein wird entwertet ausgegeben und ist nach Fahrtantritt nicht übertragbar. (1a) Sonderregelung für den Linienabschnitt Scheibe/Alsbach - Goldisthal Der Linienabschnitt Scheibe/Alsbach - Goldisthal ist Bestandteil der genehmigten Linienverkehre 501 Neuhaus am Rennweg - Goldisthal. Aufgrund der wesentlichen Verlängerung der Fahrstrecke durch die Nutzung der neuen L1112 und der daraus entstehenden unangemessenen Fahrpreise werden für diesen Linienabschnitt die Tarifentfernungen angewendet, die auf der Grundlage des Streckenprotokolls für die bis 1998 genutzte Straße Scheibe/Alsbach - Goldisthal ermittelt wurden und die Beförderungsentgelte entsprechend ermittelt. (2) Ermäßigter Einzelfahrschein Für den ermäßigten Einzelfahrschein ist das Beförderungsentgelt des Einzelfahrscheines um 25 % zu ermäßigen und auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Der Mindestpreis für die ermäßigte Einzelfahrt beträgt 1,00 EUR. (3) Zwölffahrtenkarte Das Beförderungsentgelt für die Zwölffahrtenkarten wird auf der Basis des jeweiligen Beförderungsentgeltes für Einzelfahrten durch Multiplikation mit dem Faktor 9 ermittelt und ist jeweils auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Der Mindestfahrpreis beträgt 11,70 EUR. Die Zwölffahrtenkarte berechtigt zu zwölf Fahrten auf der jeweiligen Fahrstrecke. §2 Beförderungsentgelte StadtBus Sonneberg - Neustadt bei Coburg StadtBus Neuhaus am Rennweg - Ernstthal (1) Einzelfahrschein Das Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt je Person beträgt 1,30 EUR. 13 (2) Ermäßigter Einzelfahrschein Für den ermäßigten Einzelfahrschein ist das jeweilige Beförderungsentgelt um 25 % zu ermäßigen und auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Das Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt je Person beträgt somit 1,00 EUR. (3) Mehrfahrtenkarte Das Beförderungsentgelt für Mehrfahrtenkarten beträgt: (a)Sechsfahrtenkarte 6,50 EUR Das Beförderungsentgelt für Sechsfahrtenkarten wird auf der Basis des jeweiligen Beförderungsentgeltes für Einzelfahrten durch Multiplikation mit dem Faktor 5 ermittelt und ist jeweils auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Der Mindestfahrpreis beträgt 6,50 EUR. Die Sechsfahrtenkarte berechtigt zu sechs Fahrten auf der jeweiligen Fahrstrecke. (b)Zwölffahrtenkarte 11,70 EUR Das Beförderungsentgelt für Zwölffahrtenkarten wird auf der Basis des jeweiligen Beförderungsentgeltes für Einzelfahrten durch Multiplikation mit dem Faktor 9 ermittelt und ist jeweils auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Der Mindestfahrpreis beträgt 11,70 EUR. Die Zwölffahrtenkarte berechtigt zu zwölf Fahrten auf der jeweiligen Fahrstrecke. (4) Ermäßigte Sechsfahrtenkarte Das Beförderungsentgelt für die ermäßigte Sechsfahrtenkarten beträgt 5,00 EUR. (5) Umsteigen Ein Einzelfahrschein bzw. eine Mehrfahrtenkarte berechtigen zum Umsteigen innerhalb von einer Stunde nach der jeweiligen Ausgabe bzw. Entwertung des Fahrausweises von einer Fahrt des StadtBus Sonneberg - Neustadt b. Coburg bzw. Neuhaus am Rennweg auf eine andere StadtBus-Fahrt. §3 Beförderungsentgelte für Zeitfahrausweise 1. Allgemeine Zeitfahrausweise Für die Preisbildung, Ermäßigung und Gültigkeit gelten folgende Bestimmungen: (1) Monatskarte Fahrpreis: Einzelfahrpreis x 28 Ermäßigung: 30% (bei 40 Fahrten pro Monat) Gültigkeit: vom ersten bis letzten Kalendertag eines jeden Monats Umsteigen: beliebig auf der jeweiligen Fahrstrecke Die ermittelten Fahrpreise werden jeweils auf volle 0,10 EUR aufgerundet. Der Mindestfahrpreis beträgt 36,40 EUR. Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für eine Monatskarte 36,40 EUR. (2) Wochenkarte Fahrpreis: Einzelfahrpreis x 9 Ermäßigung: 25% (bei 12 Fahrten pro Woche) Gültigkeit: eine Kalenderwoche (von Montag bis Sonntag) Umsteigen: beliebig auf der jeweiligen Fahrstrecke Die ermittelten Fahrpreise werden jeweils auf volle 0,10 EUR aufgerundet. Der Mindestfahrpreis beträgt 11,70 EUR. Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für eine Wochenkarte 11,70 EUR. 2. Ermäßigte Zeitfahrausweise (1) Monatskarte für Schüler, Studenten und Auszubildende Das Beförderungsentgelt für diese Monatskarte wird auf Basis des Beförderungsentgeltes für die Monatskarte ermittelt. Zur Preisbildung ist der Preis der Monatskarte um 15% zu reduzieren. Die ermittelten Preise werden jeweils auf volle 0,10 EUR aufgerundet. Der Mindestfahrpreis beträgt 31,00 EUR. Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für eine ermäßigte Monatskarte: 31,00 EUR. (2) Monatskarte für Hin- oder Rückfahrt für Schüler, Studenten und Auszubildende 14 AMTLICHER TEIL Das Beförderungsentgelt für diese Monatskarte wird auf Basis des Beförderungsentgeltes für die Monatskarte ermittelt. Zur Preisbildung ist der Preis der Monatskarte um 50% zu reduzieren und auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Der Mindestfahrpreis beträgt 15,50 EUR. Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für eine ermäßigte Monatskarte 15,50 EUR. Die Monatskarte ist ausschließlich in der stationären Verkaufsstelle in Sonneberg zu erwerben. (3) Wochenkarte für Schüler, Studenten und Auszubildende Das Beförderungsentgelt für diese Wochenkarte wird auf Basis des Beförderungsentgeltes für die Wochenkarte ermittelt. Zur Preisbildung ist der Preis der Wochenkarte um 20% zu reduzieren. Der Mindestfahrpreis beträgt 9,40 EUR. Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für eine ermäßigte Wochenkarte 9,40 EUR. (4) Wochenkarte für Hin- oder Rückfahrt für Schüler, Studenten und Auszubildende Das Beförderungsentgelt für diese Wochenkarte wird auf Basis des Beförderungsentgeltes für die Wochenkarte ermittelt. Zur Preisbildung ist der Preis der Wochenkarte um 50% zu reduzieren und auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Der Mindestfahrpreis beträgt 4,70 EUR. Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für eine ermäßigte Wochenkarte 4,70 EUR. Die Wochenkarte ist ausschließlich in der stationären Verkaufsstelle in Sonneberg zu erwerben. §6 Gültigkeitszeitraum (1) Die Beförderungsentgelte gelten in Verbindung mit den Tarifbestimmungen vom 01. Januar 2016 und den Beförderungsbedingungen vom 01. September 2012 (2) Die in dieser Regelung enthaltenen Ortsbezeichnungen entsprechen den in der jeweils erteilten Genehmigung nach § 42 PBefG festgelegten Linienverläufen. Neugliederungen der Gemeindegebiete bleiben unberührt. (3) Die Beförderungstarife treten am 01. Januar 2016 in Kraft. (4) Mit Inkrafttreten verlieren die Beförderungsentgelte und Tarifbestimmungen vom 01. September 2012, zuletzt geändert am 01. August 2013 ihre Gültigkeit. (5) Vorstehende Beförderungsentgelte sind durch die Genehmigungsbehörde nach § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) am 11. November 2015 genehmigt worden. §4 Sonstige Fahrausweise Beschluss-Nr. VV 01/68A/15 1. Änderung des Investitionsprogramms 2015 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Absatz 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005, die als Anlage beigefügte „1. Änderung des Investitionsprogramms 2015“. (1) Mobilitätsticket Das Mobilitätsticket gilt für ältere Menschen die dauerhaft ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle zurückgeben. Der Fahrgast benötigt eine Bestätigung von der Führerscheinstelle. Hierdurch bekommt er einmalig einen kostenlosen Fahrschein für 6 Monate, auf einer von ihm ausgewählten Strecke. (2) Tagesgruppen-Ticket Das Tagesgruppen-Ticket gilt für Gruppen von Fahrgästen ab 10 Personen. Zwei Kinder im Alter bis zu 14 Jahren gelten als eine erwachsene Person. Bei ungeraden Zahlen wird aufgerundet. Der Fahrpreis ermittelt sich durch Multiplikation der Anzahl der Fahrgäste mit dem für die jeweilige Fahrstrecke geltenden ermäßigten Einzelfahrpreis. Für das Tagesgruppen-Ticket gelten darüber hinaus folgende Bestimmungen: - Die Gruppe muss während der Fahrt zusammenbleiben. - Die Fahrten sind spätestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden. - Rund- und Rückfahrten sind unzulässig. - Fahrtunterbrechungen auf der jeweiligen Fahrstrecke sind nicht zulässig. (3) Tages-Ticket Das Tages-Ticket gilt von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 14:00 Uhr für die Hin- und Rückfahrt zwischen zwei beliebigen Haltestellen im Landkreis Sonneberg auf allen Linien des Regionalverkehrs. Ein Umsteigen bei der jeweiligen Fahrt ist nicht zulässig. Der Preis für das Tagesticket beträgt 4,00 EUR. (4) Sicherheitsticket Polizeibeamte in Uniform werden auf allen Linien, bei denen der Tarif der OVG Sonneberg zur Anwendung kommt, unentgeltlich befördert. §5 Zusätzliche Bestimmungen Zeitfahrausweise für Beförderungen auf mehreren nacheinander folgenden Linien im Regionalverkehr oder beim Übergang von Linien des Regionalverkehrs auf den Stadtverkehr bzw. umgekehrt bis zum Reiseziel sind je Streckenabschnitt gesondert zu berechnen und auszugeben. Sonneberg, den 03.12.2015 gez. Schneider, Geschäftsführer Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Beschlüsse der 68. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 05.10.2015 - öffentlicher Teil Sonneberg, den 05.10.2015 gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Beschluss-Nr. VV 02/68A/15 Kenntnisnahme der Beteiligungsberichte der Umweltlabor Rhön-Rennsteig GmbH und der Firma Wasserwerke Sonneberg Service GmbH für das Geschäftsjahr 2014 gemäß § 75a Abs. 3 ThürKO Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt, die als Anlage beigefügten Beteiligungsberichte für das Geschäftsjahr 2014 der Umweltlabor Rhön-Rennsteig GmbH und der Wasserwerke Sonneberg Service GmbH gemäß § 75a Abs. 3 ThürKO zur Kenntnis zu nehmen. Sonneberg, den 05.10.2015 gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Beschlüsse der 69. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 27.11.2015 - öffentlicher Teil Beschluss-Nr. VV 01/69A/15 Investitionskonzept zur erstmaligen Herstellung der zentralen und dezentralen öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 09.11.2015 Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 9 der Geschäftsordnung des Wasserversorgungs- und AMTLICHER TEIL Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005 das Investitionskonzept zur erstmaligen Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 09.11.2015. Sonneberg, den 27.11.2015 gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Beschluss-Nr. VV 02/69A/15 Feststellung der Fortschreibung der Globalkalkulation für den Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2027 Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 9 der Geschäftsordnung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005, die Fortschreibung der Globalberechnung als Globalberechnung 2015 festzustellen. Sonneberg, den 27.11.2015 gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Beschluss-Nr. VV 03/69A/15 3. Änderung zur Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen gemäß § 7 Absatz 7 ThürKAG Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 9 der Geschäftsordnung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005 die 3. Änderung zur Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksgröße gemäß § 7 Absatz 7 ThürKAG. Sonneberg, den 27.11.2015 gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Beschluss-Nr. VV 04/69A/15 Veröffentlichung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 7 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998, zuletzt geändert am 12.02.2014, die in der Anlage beigefügte „Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg“ durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg am 19.12.2015 in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Sonneberg, den 27.11.2015 gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Beschluss-Nr. VV 05/69A/15 Veröffentlichung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 7 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998, zuletzt geändert am 12.02.2014, die in der Anlage beigefügte „Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BSEWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg“ durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg am 19.12.2015 in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Sonneberg, den 27.11.2015 gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) 15 Beschluss-Nr. VV 06/69A/15 Veröffentlichung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 7 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 29.05.1998, zuletzt geändert am 12.02.2014, die in der Anlage beigefügte „Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GSEWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg“ durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg am 19.12.2015 in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Sonneberg, den 27.11.2015 gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Hinweis: Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen sind, werden diese bei der Geschäftsstelle des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg, PIKO-Platz 1 in 96515 Sonneberg, im Sekretariat 3. OG, in der Zeit von Montag bis Mittwoch 09.00-11.30 Uhr und 12.30-15.30 Uhr, Donnerstag 10.00-11.30 Uhr und 12.30-18.00 Uhr und Freitag 09.00-11.30 Uhr zur Einsichtnahme ausgelegt und können eingesehen werden. Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg beabsichtigt folgende Satzung zu erlassen: Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung -EWS- ) vom … Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erlässt aufgrund der §§ 16, 20 und 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), der §§ 19 und 20 der Fassung der Neubekanntmachung der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO-) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83) sowie des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung (1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg, im Folgenden Wasserzweckverband, betreibt und unterhält jeweils selbstständige öffentliche Einrichtungen a) zur zentralen Abwasserbeseitigung (Volleinleiter) b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung (Teileinleiter und Direkteinleiter) (2) Soweit nicht gesondert bezeichnet, gelten die nachfolgenden Vorschriften sowohl für die zentrale Entwässerungseinrichtung als auch für die dezentrale Entwässerungseinrichtung. §2 Zentrale öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung (zentrale Entwässerungseinrichtung) (1) Die zentrale Entwässerungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 a) umfasst alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Sammlung und Zuleitung von Abwasser zu Abwasserbehandlungsanlagen und deren Reinigung, insbesondere die öffentlichen Kanäle, Druckleitungen, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und 16 AMTLICHER TEIL Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Kläranlagen sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie vom Wasserzweckverband zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zur zentralen Entwässerungseinrichtung gehört auch der Teil des Grundstücksanschlusses, der im Bereich des öffentlichen Straßengrundes verläuft, bis zum Kontrollschacht. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht Bestandteil der zentralen Entwässerungseinrichtung zur Abwasserbeseitigung. (3) Der Wasserzweckverband bestimmt Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der ersten Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Beseitigung (Stilllegung) der zentralen Entwässerungseinrichtung zur Abwasserbeseitigung. §3 Dezentrale öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung (dezentrale Entwässerungseinrichtung) (1) Die dezentrale Entwässerungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 b) umfasst alle Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus geschlossenen Gruben und Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen des zu entwässernden Grundstücks sowie Teilortskanalisationen ohne Anschluss an eine Kläranlage (Abwasseranlagen). Zur dezentralen Entwässerungseinrichtung gehört auch der Teil des Grundstücksanschlusses, der im Bereich des öffentlichen Straßengrundes verläuft, bis zum Kontrollschacht, sofern die Entwässerung des Grundstücks über eine Teilortskanalisation ohne Anschluss an eine Kläranlage des Wasserzweckverbandes erfolgt. (2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht Bestandteil der dezentralen Entwässerungseinrichtung zur Abwasserbeseitigung. (3) Der Wasserzweckverband bestimmt Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der ersten Herstellung, Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung und Beseitigung (Stilllegung) der dezentralen Entwässerungseinrichtung zur Abwasserbeseitigung. §4 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechtes handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen. Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist auch eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 2, 13 und 52 des Thüringer Straßengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie eine Bundesfernstraße im Sinne von §§ 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. § 2 Abs. 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) bleibt unberührt. Soweit der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst zur Grundstücksnutzung dinglich Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, ist derjenige berechtigt oder verpflichtet, der im Zeitpunkt des Entstehens der jeweiligen Berechtigung oder Verpflichtung der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Abweichend für die in Satz 1 genannte Regelung gelten die nach dieser Satzung enthaltenen Vorschriften bei öffentlichen Straßen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung die jeweiligen Straßenbaulastträger im Sinne von § 9 i.V.m. § 43 und 44 Thür. Straßengesetz in der jeweils gültigen Fassung sowie §§ 3 und 5 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweiligen gültigen Fassung, als Grundstückseigentümer. (3) Wohn-, Betriebs- und Baugrundstücke und andere entwässerungspflichtige Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit darstellen und den selben Eigentümer oder Berechtigten haben und aus mehr als einem Flurstück bestehen, gelten als ein Grundstück im Sinne dieser Satzung. §5 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Als Abwasser gilt auch der aus Grundstückskläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe der zentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtung mit Anschluss an die Kläranlage. Teilortskanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe der dezentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ohne Anschluss an die Kläranlage. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser. Sammelkläranlage ist eine Anlage der zentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtung zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers, einschließlich der Ableitung zum Gewässer. Druckentwässerungssystem Ist ein nicht schwerkraftgebundenes Entwässerungsverfahren zur Schmutzwasserableitung, (1) im öffentlichen Teil bestehend aus Druckentwässerungsleitungen (Sammeldruckrohrleitungen), Druckanschlussleitung und Sonderbauwerke wie Pumpwerken, (2) im nichtöffentlichen Teil bestehend aus der Grundstücksdruckentwässerungsanlage Druckentwässerungsleitungen dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser im Druckentwässerungssystem. Grundstücksanschlüsse a) Anschlusskanäle sind die Leitungen im öffentlichen Bereich vom Kanal bis zum Kontrollschacht, bis zur Grundstückskläranlage oder bis zur Grundstücksgrenze, b) Druckanschlussleitungen sind die Leitungen im öffentlichen Bereich von der Druckentwässerungsleitung bis zur Grundstücksgrenze. Grundstücksentwässerungsanlagen mit Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung AMTLICHER TEIL Sind alle Einrichtungen auf einem Grundstück mit Anschluss an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 a, die dem Ableiten des Abwassers dienen einschließlich des Kontrollschachtes, der Grundstücksdruckentwässerungsanlage, sonstiger Pumpanlagen (Hebeanlagen) bis zur Grundstücksgrenze. Grundstücksentwässerungsanlagen mit Anschluss an die dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung sind Einrichtungen auf einem Grundstück mit Anschluss an die dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 b, die der dezentralen Entsorgung des Abwassers dienen. Dies sind insbesondere Kleinkläranlagen (Grundstückskläranlagen) und geschlossene Gruben einschließlich Zubehör innerhalb des zu entwässernden Grundstücks. Bei dem Anschluss an die Teilortskanalisation sind dies auch Leitungen zur Ableitung des Abwassers in die Teilortskanalisation einschließlich des Kontrollschachtes, der Grundstücksdruckentwässerungsanlage, sonstiger Pumpanlagen (Hebeanlagen) bis zur Grundstücksgrenze. Grundstückskläranlagen sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser. Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückskläranlagen gleichgestellt. Grundstücksdruckentwässerungsanlage sind Anlagen eines Grundstücks (Druckleitung, Pump- bzw. Sammelschacht, Pumpe und technische Ausrüstung) zur Ableitung des Wassers im Drucksystem bis zur Grundstücksgrenze. Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in die dezentrale öffentlichen Entwässerungseinrichtung eingeleitet oder eingebracht wird. Nicht dazu zählt der in Grundstückskläranlagen mit Abwasserbelüftung zurückgehaltene stabilisierte Schlamm. Straßenentwässerungsanlagen sind Anlagen einer öffentlichen Straße zur Ableitung von Straßenoberflächenwasser. Straßenoberflächenwasser ist das auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallende Niederschlagswasser, welches in die Straßenentwässerungsanlage abgeleitet wird. §6 Anschluss- und Benutzungsrecht zentrale Entwässerungsanlage (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal oder eine Druckentwässerungsleitung erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die zentrale Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch einen Kanal oder eine Druckentwässerungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Wasserzweckverband im Einvernehmen mit der Gemeinde. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle oder eine Druckentwässerungsleitung hergestellt oder bestehende Kanäle oder eine Druckentwässerungsleitung geändert werden. (2) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, a) wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt; b) solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist; c) wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt. 17 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Der Wasserzweckverband kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist. §7 Anschluss- und Benutzungsrecht - dezentrale Entwässerungsanlage (1) Jeder Grundstückseigentümer ist nach Maßgabe dieser Satzung zum Anschluss eines Grundstücks an die dezentrale Entwässerungsanlage berechtigt. Er ist dabei insbesondere nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 auch berechtigt, allen anfallenden Fäkalschlamm entsorgen zu lassen. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die nicht an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden können. Welche Grundstücke an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden, bestimmt der Wasserzweckverband. (3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht, a. wenn der Fäkalschlamm wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres vom Wasserzweckverband übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem er anfällt; b. solange eine Übernahme des Fäkalschlammes technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Sind Fäkalschlämme nicht die Reste von ausschließlich häuslichen Abwässern üblicher Art, kann der Wasserzweckverband den Nachweis verlangen, dass es sich nicht um einen vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgeschlossenen Schlamm handelt. (4) Bezüglich des Anschluss- und Benutzungsrechts an die Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung gilt über die Absätze 1 bis 3 hinaus § 6 entsprechend. §8 Anschluss- und Benutzungszwang zentrale Entwässerungseinrichtung (1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 6) sind verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die zentrale Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind. (2) Von Grundstücken, die an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechtes nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Wasserzweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. §9 Anschluss- und Benutzungszwang dezentrale Entwässerungseinrichtung (1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 7) sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die dezentrale Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Dabei sind deren Grundstücke einschließlich der Bestandteile und etwaigen Zubehörs so herzurichten, dass die Übernahme und Abfuhr des Fäkalschlammes nicht behindert wird. Der Wasserzweckverband kann daher insbesondere verlangen, dass die Zufahrt zur Grundstückskläranlage ermöglicht und instandgehalten wird und dass störende Bepflanzungen und Überschüttungen von Schachtdeckeln beseitigt werden. 18 AMTLICHER TEIL (2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, ist insbesondere nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 alles Abwasser mit Ausnahme von Niederschlagswasser der Grundstückskläranlage zuzuführen und der gesamte anfallende Fäkalschlamm der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückskläranlage darf kein Abwasser zugeführt werden, zu dessen Behandlung sie bestimmungsgemäß nicht geeignet oder vorgesehen ist. (3) Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Wasserzweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. (4) Bezüglich des Anschluss- und Benutzungszwangs an die Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung gilt über die Absätze 1 bis 3 hinaus § 8 entsprechend. § 10 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung der jeweiligen Entwässerungseinrichtung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Wasserzweckverband einzureichen. (2) Eine Befreiung von der Pflicht zur Fäkalschlammentsorgung im Rahmen der dezentralen Entwässerungseinrichtung kommt insbesondere für abgelegene landwirtschaftliche Anwesen in Betracht, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigenen Ackerflächen aufgebracht und unverzüglich untergepflügt wird. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Wasserzweckverband einzureichen. (3) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. § 11 Sondervereinbarungen (1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung der jeweiligen Entwässerungseinrichtung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Wasserzweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitragssatzung und Gebührensatzung entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen. § 12 Grundstücksanschluss (1) Der Grundstücksanschluss an den Kanal (zentrale Entwässerungseinrichtung) oder an die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung), einschließlich Kontrollschacht, ist Teil der jeweiligen Entwässerungseinrichtung. Die Grundstücksanschlüsse werden vom Wasserzweckverband hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Der Wasserzweckverband kann auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die §§ 14 bis 17 gelten entsprechend. (2) Am Ende des Grundstücksanschlusses ist ein Kontrollschacht vorzusehen. (3) Der Wasserzweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo und an welchen Kanal oder Druckentwässerungsleitung anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann der Wasserzweckverband verlangen, dass die näheren Einzelheiten, einschließlich der Kostentragung, vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. (4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an den Kanal (zentrale Entwässerungseinrichtung) oder an die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind. (5) Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung des Grundstücksanschlusses sind in der Gebührensatzung des Wasserzweckverbandes geregelt. § 13 Grundstücksentwässerungsanlage (1) Jedes Grundstück, das an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. (2) Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten einen Stromanschluss mit der für den Betrieb der Pumpe erforderlichen Leistung termingerecht bis zum Pumpschacht herzustellen, zu unterhalten und die laufenden Stromkosten zu übernehmen. (3) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, soweit kein Anschluss an die zentrale Entwässerungseinrichtung besteht. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlammes durch das Entsorgungsfahrzeug möglich ist. Sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. Der Wasserzweckverband behält sich vor, Grundstückskläranlagen nach den Bestimmungen der DIN 4261 Teil 1 und 2 bzw. der DIN EN 12566-3 zu fordern. (4) Soweit das an den Kanal (zentrale Entwässerungseinrichtung) oder an die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) angeschlossene Grundstück nicht an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, ist am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ein Kontrollschacht vorzusehen. Der Wasserzweckverband kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. (5) Besteht zum Kanal (zentrale Entwässerungseinrichtung) oder der Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) kein natürliches Gefälle und ist das Grundstück nicht an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen, so kann der Wasserzweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist. (6) Soweit das Grundstück nicht an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat sich jeder Anschlussnehmer gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Kanal (zentrale Entwässerungseinrichtung) oder der Teilkanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) selbst zu schützen. Die Rückstauebene ist die Höhenlage bis zu der bei auftretenden Abflussstörungen im Kanalnetz der Wasserspiegel ansteigen kann. Dabei gilt folgende Festlegung: Erfolgt die Grundstücksentwässerung direkt in die Verbindungsleitung zwischen 2 Schächten, so wird die Rückstauebene durch die Oberkante des höheren der beiden Schächte gebildet. Erfolgt die Einbindung direkt in einen Revisionsschacht der Entsorgungsleitung, so bildet dessen Oberkante gleichzeitig die Rückstauebene. AMTLICHER TEIL (7) Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat der Anschlussnehmer die von Wasserzweckverband vorgegebene Sicherung vorzuhalten. (8) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Abwasserentsorgung dienen, nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der Wasserzweckverband kann innerhalb einer angemessenen Frist Änderungen verlangen, die gewährleisten, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen und Beeinträchtigungen der Funktion der jeweiligen Entwässerungseinrichtung ausschließt. (9) Die Anpassung an den Stand der Technik ist durch den Grundstückseigentümer für vorhandene Einleitungen, die in die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) des Wasserzweckverbandes erfolgen, innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen, wenn eine Abwasserbehandlung in die zentrale Entwässerungseinrichtung für dessen Grundstück gemäß Abwasserbeseitigungskonzept nicht erfolgt und nicht vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Wasserzweckverbandes. Für diese Einleitung ordnet der Wasserzweckverband unverzüglich die fristgemäße Anpassung an. Dies gilt auch für Grundstücke, die gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept des Wasserzweckverbandes erst nach dem Jahr 2027 an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. (10) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. § 14 Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind bei der Geschäftsstelle des Wasserzweckverbandes folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen: a) bestätigter Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.250, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 13 Abs. 3 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind, c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Druckentwässerungsleitungen, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind, d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Haushaltsabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über - Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll, - Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse, - die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge, - Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers, - die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen. Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den beim Wasserzweckverband aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben. (2) Der Wasserzweckverband prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung 19 entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Wasserzweckverband schriftlich binnen 2 Monaten seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt der Wasserzweckverband dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. (3) Soweit eine Grundstückskläranlage neuerrichtet oder saniert wird, darf die Einleitung nur zugelassen werden, wenn die Anlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 ThürBO verfügt. Satz 1 gilt im Rahmen einer Anordnung nach § 27 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend. Der Wasserzweckverband kann im Einzelfall andere Grundstückskläranlagen zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll. (4) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Wasserzweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßenbau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (5) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann der Wasserzweckverband Ausnahmen zulassen. (6) Der Wasserzweckverband kann bei Erforderlichkeit, insbesondere bei der Herstellung einer Grundstücksdruckentwässerungsanlage, den Zeitpunkt der Herstellung oder Änderung festlegen. § 15 Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Die Grundstückseigentümer haben dem Wasserzweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden (unverzüglich) schriftlich anzuzeigen. (2) Der Wasserzweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Wasserzweckverbandes verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung des Wasserzweckverbandes freizulegen. (3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkzeuge bereitzustellen und den Zugang zu den Anlagen zu verschaffen. (4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Wasserzweckverband zur Nachprüfung anzuzeigen. (5) Der Wasserzweckverband kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird. (6) Die Zustimmung nach § 14 Abs. 2 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Wasserzweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. (7) Bevor eine Grundstückskläranlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Wasserzweckverband folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen: a) bestätigter Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.250, b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen, die Grundstückskläranlage und 20 AMTLICHER TEIL die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind, c) weitere im Einzelfall vom Wasserzweckverband geforderte Angaben und Unterlagen, insbesondere über die zulässige oder tatsächliche Nutzung eines Grundstückes sowie die Art und Menge des Fäkalschlamms. § 16 Überwachung der Entwässerungseinrichtungen (1) Der Wasserzweckverband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit, insbesondere auf Dichtigkeit zu prüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn der Wasserzweckverband sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten des Wasserzweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DINEN 1986-3 durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit, untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Wasserzweckverband eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Der Wasserzweckverband kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der jeweiligen Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. (3) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Abwasserentsorgung dienen, nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der Wasserzweckverband kann innerhalb einer angemessenen Frist Änderungen verlangen, die gewährleisten, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen und Beeinträchtigungen der Funktion der jeweiligen Entwässerungseinrichtung ausschließt. (4) Die Anpassung an den Stand der Technik ist durch den Grundstückseigentümer für vorhandene Einleitungen in die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen, wenn eine öffentliche Abwasserbehandlung für dessen Grundstück gemäß Abwasserbeseitigungskonzept des Wasserzweckverbandes nicht erfolgt und nicht vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Wasserzweckverbandes. Für diese Einleitung in die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) ordnet der Wasserzweckverband unverzüglich die fristgemäße Anpassung an. (5) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zugeführt, kann der Wasserzweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. (6) Wird der Grundstückskläranlage nicht ausschließlich häusliche Abwasser zugeführt, kann der Wasserzweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. (7) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Wasserzweckverband anzuzeigen. (8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke. § 17 Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück (1) Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen. Der Zeitpunkt der Außerbetriebnahme wird dem Anschlussnehmer durch den Verband jeweils schriftlich mitgeteilt. (2) Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die jeweilige öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist. (3) Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, darf die Außerbetriebnahme nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserzweckverbandes durch ein fachlich geeignetes Unternehmen erfolgen. § 18 Entsorgung des Fäkalschlamms als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung (1) Der Wasserzweckverband oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und führt den Fäkalschlamm bei Grundstückskläranlagen, welche der DIN 4261 Teil 1 entsprechen (mechanische Kleinkläranlagen), mindestens einmal pro Jahr ab. Bei Grundstückskläranlagen, welche der DIN 4261 Teil 2 bzw. der DIN EN 12566-3 entsprechen (vollbiologische Kleinkläranlagen), erfolgt die bedarfsgerechte Abfuhr entsprechend den Angaben des Herstellers bzw. im Ergebnis der Auswertung der Wartungsprotokolle auf Antrag des Grundstückeigentümers/Betreibers. Abflusslose Gruben werden bei Bedarf und auf Antrag des Grundstückeigentümers/ Betreibers geleert. Den Vertretern des Wasserzweckverbandes und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren. (2) Der Wasserzweckverband bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht. (3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes. (4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen. Der Wasserzweckverband entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung. (5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum des Wasserzweckverbandes über. Der Wasserzweckverband ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln. § 19 Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen (1) In die zentrale und dezentrale Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen, - die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen, - den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen, - den Betrieb des Druckentwässerungssystems erschweren, behindern oder beeinträchtigen, - die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken. AMTLICHER TEIL (2) Dieses Verbot gilt insbesondere für: 1. feuergefährliche Stoffe oder zerknall fähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl; 2. infektiöse Stoffe, Medikament; 3. radioaktive Stoffe; 4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel; 5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können; 6. Grund- und Quellwasser; 7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, Kleidungsstücke, Stoffreste, Hygieneartikel, Babywindeln sowie flüssige Stoffe, die erhärten; 8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke; 9. die Einleitung von Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgrube in die zentrale Entwässerungseinrichtung sowie in die Teilortskanalisation der dezentralen Entwässerungseinrichtung, unbeschadet der Regelung zur Beseitigung der Fäkalschlämme; 10.die Einleitung von Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen und Baugruben in Grundstückskläranlagen; 11.Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen dem Vorhandensein einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole. Ausgenommen sind: a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind; b)Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Wasserzweckverband in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat. 12.Abwasser aus Industrie und Gewerbetrieben a) von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der zentralen Entwässerungseinrichtung nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird; b) das wärmer als + 35 Grad Celsius ist; c) das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist; d) das aufschwimmende Öle und Fette enthält; e) das als Kühlwasser benutzt worden ist. (3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 11 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung in Vertrags- bzw. Bescheidform festgelegt. (4) Über Festlegungen gemäß Absatz 3 hinaus kann der Wasserzweckverband den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der jeweiligen Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der jeweiligen Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des Wasserzweckverbandes erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist. (5) Der Wasserzweckverband kann die Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die jeweilige Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der jeweiligen Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der 21 Wasserzweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen. (6) Der Wasserzweckverband kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der jeweiligen Entwässerungseinrichtung erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er dem Wasserzweckverband eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Der Wasserzweckverband kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen. In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend. (7) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Wasserzweckverband und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der jeweiligen Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten. (8) Wenn Stoffe im Sinne des Absatz 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die jeweilige Entwässerungseinrichtung gelangen, ist der Wasserzweckverband sofort zu verständigen. § 20 Abscheider (1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwämmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen. (2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Wasserzweckverband kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. § 21 Untersuchung des Abwassers (1) Der Wasserzweckverband kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers in die jeweilige Entwässerungseinrichtung Auskunft verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Wasserzweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des §§ 19 und 20 fallen. (2) Der Wasserzweckverband kann in die jeweilige Entwässerungseinrichtung eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Der Wasserzweckverband kann verlangen, dass die nach § 16 Abs. 5 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden. (3) Die Beauftragten des Wasserzweckverbandes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist. § 22 Haftung (1) Der Wasserzweckverband haftet unbeschadet des Absatzes 3 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden. (2) Kann die Fäkalschlammentsorgung als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen oder ähnlichen Gründen sowie wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, haftet der Wasserzweckverband unbeschadet Absatz 3 nicht für die hierdurch hervorgerufenen Schäden, unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt. 22 AMTLICHER TEIL (3) Der Wasserzweckverband haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der jeweiligen Entwässerungseinrichtung ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich der Wasserzweckverband zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Schutzgüter Leib, Leben und Gesundheit. (4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der jeweiligen Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen. Gleiches gilt für die Grundstücksentwässerungsanlage. (5) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet gegenüber dem Wasserzweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 12 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 23 Anzeigepflichten, Um- und Abmeldung (1) Binnen eines Monats sind dem Wasserzweckverband anzuzeigen: 1. die Verwendung von Wasser aus einer nicht öffentlichen Wasserversorgungsanlage auf einem an die jeweilige Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstück; 2. der Anfall von Abwasser, das einen Verschmutzungsgrad annimmt, dessen Beseitigung die durchschnittlichen Kosten um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigt und damit einen erhöhten Gebührensatz auslösen kann. (2) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und der Besitzer eines Grundstücks dem Wasserzweckverband anzuzeigen bzw. den Wasserzweckverband zu benachrichtigen, 1. bei Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; 2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die jeweilige Entwässerungseinrichtung gelangen oder damit zu rechnen ist. (3) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise, auch nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Wasserzweckverband den Grundstücksanschluss rechtzeitig verschließen bzw. beseitigen kann. (4) Änderungen im Kreis der Grundstückseigentümer sowie deren Namen und Anschriften haben die bisherigen Eigentümer dem Wasserzweckverband innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Meldung sind auch die neuen Eigentümer verpflichtet. § 24 Grundstücksbenutzung zentrale Entwässerungseinrichtung (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer muss unentgeltlich den Kontrollschacht nach § 12 Abs. 2 auf seinem Grundstück dulden. (3) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (4) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Wasserzweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind, soweit sie sich im Eigentum des jeweiligen Straßenbaulastträgers befinden. (6) Dingliche Sicherungen bleiben unberührt. § 25 Grundstücksbenutzung dezentrale Entwässerungseinrichtung (1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Entsorgung des Fäkalschlamms und des Abwassers (Teilortskanalisation) über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die dezentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Fäkalschlamm- und Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3) Der Grundstückseigentümer kann das Verlegen der Einrichtungen zur Entsorgung des Fäkalschlamms und der Ableitung des Abwassers (Teilortskanalisation) verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Wasserzweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht überwiegend der Entsorgung des Grundstücks dient. (4) Dingliche Sicherungen bleiben unberührt. § 26 Grundstücksdatenermittlung (1) Bei der Erstellung von Luftbildaufnahmen zum Zwecke der Ermittlungen der Art und des Ausmaßes der Inanspruchnahme der jeweiligen Entwässerungseinrichtung sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. Der Wasserzweckverband gibt den Grundstückseigentümern die zur Ermittlung der Art und des Ausmaßes der Inanspruchnahme festgestellten Flächengrößen in geeigneter Weise zur Kenntnis. (2) Die zur Ermittlung der Art und des Ausmaß der Inanspruchnahme der jeweiligen Entwässerungseinrichtung benötigten personen- und grundstücksbezogenen Daten des in § 4 dieser Satzung bezeichneten Personenkreises werden gemäß den Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet, gespeichert, verändert und genutzt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Wasserzweckverbandes erforderlich ist. Dies gilt auch für die Ermittlung von Grundlagendaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3a ThürKAG i.V.m. § 88 Abs. 1 Abgabenordnung. § 27 Ordnungswidrigkeiten Nach § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in Verbindung mit § 48 des Thüringer Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsge- AMTLICHER TEIL setzes (ThürVwZVG) kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 8 und 9) zuwiderhandelt, 2. eine der in § 13 Abs. 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2, 7 und 8, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 8, § 21 Abs. 1 und 2 sowie im § 23 dieser Satzung festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefrist verletzt, 3. entgegen § 14 Abs. 4 vor Zustimmung des Wasserzweckverbandes mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt, 4. entgegen den Vorschriften des § 19 Abwässer in die jeweilige Entwässerungseinrichtung einleitet. § 28 Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Der Wasserzweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 29 Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung -EWS-) vom 01.09.2003 und deren 1. Änderung vom 02.09.2009 außer Kraft. (3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung -FES-) vom 01.09.2003 und deren 1. Änderung vom 22.10.2010 außer Kraft. Sonneberg, den… Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg beabsichtigt folgende Satzung zu erlassen: Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom… Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erlässt aufgrund der §§ 16, 20 und 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), der §§ 19 und 20 der Fassung der Neubekanntmachung der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO-) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), der §§ 57 ff. Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), sowie der §§ 2, 7, 7b und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) folgende Satzung: 23 §1 Abgabenerhebung Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen zentralen und dezentralen Entwässerungseinrichtungen (Herstellungsbeiträge / Anschaffungsbeiträge). §2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach §§ 6 und 7 der Entwässerungssatzung (EWS) ein Recht zum Anschluss an die jeweilige Entwässerungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die jeweilige Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 11 EWS an die jeweilige Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden. §3 Entstehen der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht im Falle 1. des § 2 Satz 1, sobald das Grundstück gemäß § 6a und § 6b an die Teileinrichtung bzw. § 6 c an die Einrichtung angeschlossen werden kann, 2. des § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Teileinrichtung gemäß § 6a und § 6b an die Teileinrichtung bzw. § 6 c an die Einrichtung angeschlossen ist, 3. des § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung nach § 11 EWS. § 3a Entstehen der Beitragspflicht in besonderen Fällen Abweichend von § 3 entsteht die sachliche Beitragspflicht, soweit sie nicht bereits bis zum 31.12.2004 entstanden ist, 1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird, 2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird, 3. für bebaute Grundstücke für den Teil des Grundstücks nicht, welcher die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der jeweiligen Einrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg um mehr als 30 vom Hundert (Grenzwert) übersteigt und nicht baulich oder baulich untergeordnet genutzt wird. a) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt für: - Grundstücke mit 1 bis 2 Geschossen 772 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.004 qm. - Grundstücke mit 3 Geschossen 657 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 854 qm. - Grundstücke mit 4 Geschossen 1.040 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.352 qm. - Grundstücke mit 5 Geschossen 2.068 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 2.688 qm. - Grundstücke mit 6 Geschossen 6.259 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 8.137 qm. b) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbeund Industriegrundstücke einschließlich öffentliche Einrichtungen, soweit sie nicht unter Ziffer c) fallen, beträgt für: - Grundstücke mit 1 Geschoss 1.496 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.945 qm. - Grundstücke mit 2 Geschossen 1.910 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 2.483 qm. - Grundstücke mit 3 Geschossen 2.845 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 3.699 qm. 24 AMTLICHER TEIL - Grundstücke mit 4 Geschossen 2.179 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 2.833 qm. - Grundstücke mit 5 Geschossen 3.531 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 4.590 qm. - Grundstücke mit 6 Geschossen 3.559 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 4.627 qm. - Grundstücke mit 8 Geschossen 3.247 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 4.221 qm. c)Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbe- und Industriegrundstücke, einschließlich öffentliche Einrichtungen, mit einer überbauten Fläche von mehr als 2.500 qm (z.B. großflächige Produktionsbetriebe, großflächiger Einzelhandel, öffentliche Einrichtungszentren) beträgt für: - Grundstücke mit 1 Geschoss 11.924 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 15.501 qm. - Grundstücke mit 2 Geschossen 18.819 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 24.465 qm. - Grundstücke mit 3 Geschossen 15.557 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 20.224 qm. - Grundstücke mit 4 Geschossen 26.481 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 34.425 qm. - Grundstücke mit 5 Geschossen 32.723 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 42.524 qm. d) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke beträgt für: - Grundstücke mit 1 Geschoss 5.439 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 7.071 qm. - Grundstücke mit 2 Geschossen 4.362 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 5.671 qm. e) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke im Sinne § 5 Abs. 3 Ziffer a) beträgt für: - Friedhöfe 5.099 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 6.629 qm. - Sportanlagen einschließlich Freibäder 8.157 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 10.604 qm. - Kirchen 1.720 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 2.236 qm. - Dauerkleingärten 6.139 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 7.981 qm. - Parkplätze 1.150 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.495 qm. - Plätze und Parkanlagen 2.217 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 2.882 qm. - Spielplätze 1.106 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.438 qm. - sonstige untergeordnet bebaute Grundstücke (z.B. Garagengrundstücke, Grundstücke mit Wochenendhäusern) 225 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 293 qm. Ziffer 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche. Geschosse sind Vollgeschosse gemäß § 5 Abs. 4 und 5. §4 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtiger/ Vorauszahlungspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags-/ Vorauszahlungsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der gültigen Fassung ist. (2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. (3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. §5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt der Grundstücksfläche [Abs. 2] mit dem Nutzungsfaktor [Abs. 3]) berechnet. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, b)bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) liegen, die gesamte Fläche des Buchgrundstückes, bb) die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich erstrecken, 1. soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung). Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden: - Gemeinde Bachfeld 35 m - Stadt Steinach 35 m - Stadt Sonneberg 40 m - Stadt Schalkau 30 m - Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz 35 m - Gemeinde Frankenblick 35 m - Gemeinde Judenbach 40 m - Gemeinde Föritz 40 m - Stadt Lauscha 30 m 2. soweit sie nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung). Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden: - Gemeinde Bachfeld 35 m - Stadt Steinach 35 m - Stadt Sonneberg 40 m - Stadt Schalkau 30 m - Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz 35 m - Gemeinde Frankenblick 35 m - Gemeinde Judenbach 40 m - Gemeinde Föritz 40 m - Stadt Lauscha 30 m Überschreitet die beitragsrechtlich relevante tatsächliche Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1 und 2, so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. c) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück. (3) Der Nutzungsfaktor beträgt: a) bei Grundstücken, die in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können oder AMTLICHER TEIL untergeordnet bebaut oder gewerblich genutzt sind (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten), 0,5. b) bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Absatz 3 gilt: a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) soweit der Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl ausweist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; ist nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Höhe baulicher Anlagen geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. c) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, die zulässige Höhe der baulichen Anlagen noch die Baumassenzahl bestimmt sind, die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse, d) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist als die nach dem Absatz 4 Buchstabe a) bis c) ermittelte Zahl, e) soweit Grundstücke im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB), die Zahl der genehmigten Vollgeschosse. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich. (5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 Meter sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschossaufteilung durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe b) gerundet. § 6a Kostenspaltung zentrale Entwässerungseinrichtung (1) Der Beitrag für die zentrale Entwässerungseinrichtung wird für: a)die Ortskanäle Volleinleiter inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich), b) die Verbindungssammler Volleinleiter, c) die Kläranlagen Volleinleiter gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben. (2) Der Beitrag „Ortskanäle Volleinleiter“, der Beitrag „Verbindungssammler Volleinleiter“ und der Beitrag „Kläranlagen Volleinleiter“ sind begrifflich wie folgt zu bestimmen: a) „Ortskanäle Volleinleiter“ im Sinne von § 6 a Absatz 1 a) sind alle Entsorgungsleitungen des Verbandsgebietes, an die die Grundstücksanschlüsse anbinden, die dem Sammeln und Ableiten von Abwässern in einer Ortslage dienen und die an eine Kläranlage angeschlossen sind oder werden. Hierzu gehören auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Straßengrund befinden. b) „Verbindungssammler Volleinleiter“ im Sinne von § 6 a Absatz 1 b) sind alle Entsorgungsleitungen des Verbandsgebietes, welche der Überleitung von Abwässern in Kläranlagen dienen. c) „Kläranlagen Volleinleiter“ im Sinne von § 6 a Absatz 1 c) sind alle Anlagen des Verbandsgebietes, welche der Reinigung von Abwässern und Fäkalschlämmen dienen. 25 § 6b Kostenspaltung dezentrale Entwässerungseinrichtung -Teileinleiter(1) Der Beitrag für die dezentrale Entwässerungseinrichtung mit Anschlussmöglichkeit an die Teilortskanalisation (Teileinleiter) wird für: a) die Ortskanäle Teileinleiter inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich), b) die Fäkalschlammentsorgungsanlagen Teileinleiter gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben. (2) Der Beitrag „Ortskanäle Teileinleiter“ und der Beitrag „Fäkalschlammentsorgungsanlagen Teileinleiter“ sind begrifflich wie folgt zu bestimmen: a) „Ortskanäle Teileinleiter“ im Sinne von § 6 b Absatz 1 a) ) sind alle Entsorgungsleitungen des Verbandsgebietes, an die die Grundstücksanschlüsse anbinden, die dem Sammeln und Ableiten von Abwässern in einer Ortslage dienen und die nicht an eine Kläranlage angeschlossen sind oder werden. Hierzu gehören auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Straßengrund befinden. b)„Fäkalschlammentsorgungsanlagen Teileinleiter“ im Sinne von § 6 b Absatz 1 b) sind alle öffentlichen Anlagen im Verbandsgebiet des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg, welche der Reinigung von Fäkalschlämmen dienen. § 6c Dezentrale Entwässerungseinrichtung -Direkteinleiter(1) Der Beitrag für die dezentrale Entwässerungseinrichtung ohne Anschlussmöglichkeit an die Teilortskanalisation (Direkteinleiter) wird für die Fäkalschlammentsorgungsanlagen Direkteinleiter erhoben. (2) Der Beitrag „Fäkalschlammentsorgungsanlagen Direkteinleiter“ ist begrifflich wie folgt zu bestimmen: „Fäkalschlammentsorgungsanlagen Direkteinleiter“ im Sinne von § 6 c Absatz 1 sind alle öffentlichen Anlagen im Verbandsgebiet des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg, welche der Reinigung von Fäkalschlämmen dienen. § 7a Beitragssatz zentrale Entwässerungseinrichtung Der Abwasserbeitrag für die zentrale Entwässerungseinrichtung setzt sich wie folgt zusammen: Beiträge je qm gewichtete Grundstücksfläche 1. Beitrag Ortskanäle Volleinleiter 0,64 Euro 2. Beitrag Verbindungssammler Volleinleiter 0,15 Euro 3. Beitrag Kläranlagen Volleinleiter 0,36 Euro § 7b Beitragssatz dezentrale Entwässerungseinrichtung TeileinleiterDer Abwasserbeitrag für die dezentrale Entwässerungseinrichtung -Teileinleiter- setzt sich wie folgt zusammen: Beiträge je qm gewichtete Grundstücksfläche 1. Beitrag Ortskanäle Teileinleiter 0,64 Euro 2. Beitrag Fäkalschlammentsorgungsanlagen Teileinleiter 0,35 Euro § 7c Beitragssatz dezentrale Entwässerungseinrichtung - DirekteinleiterDer Abwasserbeitrag für die dezentrale Entwässerungseinrichtung -Direkteinleiter- setzt sich wie folgt zusammen: Beiträge je qm gewichtete Grundstücksfläche Beitrag Fäkalschlammentsorgungsanlagen Direkteinleitee 0,35 Euro 26 AMTLICHER TEIL §8 Fälligkeit Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung (Festsetzungsbescheid) nicht zugleich die Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) erfolgt, wird der Beitrag drei Monate nach Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig. §9 Stundung (1) Der Beitrag für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange der Eigentümer nachweist, dass 1. das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche des Verhältnis 1:3 überschreitet und 2. die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können. Die Stundung wird auf die Grundstücksfläche begrenzt, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinausgeht. (2) Der Beitrag wird auf Antrag solange zinslos gestundet, wie Grundstücke als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden. (3) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange Grundstücke als Friedhof genutzt werden. (4) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange Grundstücke mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. (5) Gemäß § 21 a Abs. 4 ThürKAG werden Beiträge, die bis zum 31. Dezember 2004 bereits entstanden sind, in den Fällen des § 7 Abs. 7 ThürKAG gestundet. Bereits gezahlte Beiträge, werden auf Antrag an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zum 01. Januar 2005 unverzinst zurückgezahlt und unverzinst gestundet. Die Stundung erfolgt bis zum Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 7 ThürKAG entstehen würde. § 10 Ablösung, Vorauszahlung (1) Der Beitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg und dem Beitragspflichtigen. (2) Vorauszahlungen können nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen erhoben werden. § 8 gilt entsprechend. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (BS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 03.12.2009 außer Kraft. Sonneberg, den… Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg beabsichtigt folgende Satzung zu erlassen: Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (GS-EWS) vom… Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erlässt aufgrund der §§ 16, 20 und 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), der §§ 19 und 20 der Fassung der Neubekanntmachung der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), der §§ 57 ff. Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648), sowie der §§ 2, 10, 11, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) folgende Satzung: §1 Abgabenerhebung (1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung 1. Benutzungsgebühren für die Benutzung der zentralen und dezentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungsgebühren, Beseitigungsgebühren und Straßenoberflächenentwässerungsgebühren) 2. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der jeweiligen öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind. (2) Soweit nicht gesondert bezeichnet, geltend die nachfolgenden Vorschriften zur Abgabenerhebung sowohl für die zentrale Entwässerungseinrichtung als auch für die dezentrale Entwässerungseinrichtung. § 11 Pflichten der Beitragsschuldner Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. Die Meldepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 6 ThürKAG obliegt der Gemeinde. §2 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 12 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Bei der erstmaligen Herstellung eines Grundstücksanschlusses als Druckentwässerungsanschluss sind die Kosten für die Pumpe und die elektrische Ausrüstung der Pumpanlage von der Erstattungspflicht ausgenommen. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. §§ 9 und 10 gelten entsprechend. § 12 Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. §3 Gebührenerhebung Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erhebt für die Benutzung der zentralen und dezentralen AMTLICHER TEIL Entwässerungseinrichtungen Grundgebühren nach § 4, Einleitungsgebühren Schmutzwasser nach §§ 5a, 5b, Einleitungsgebühren Niederschlagswasser nach § 5c, Einleitungsgebühren Straßenoberflächenentwässerung nach § 5d sowie Beseitigungsgebühren nach § 6. §4 Grundgebühr für die zentrale und dezentrale Entwässerungseinrichtung Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erhebt für die Benutzung der zentralen und dezentralen Entwässerungseinrichtungen von anschließbaren Grundstücken eine Grundgebühr gemäß der §§ 4a und 4b. § 4a Grundgebühr für Grundstücke mit überwiegender Wohnnutzung (1) Für Grundstücke, die überwiegend der Wohnnutzung dienen, wird die Grundgebühr nach dem modifizierten Einwohnermaßstab bemessen. Die Grundgebühr beträgt a) für 0 bis 1 Person 30,00 Euro/Jahr zuzüglich b) für jede weitere Person 2,40 Euro/Jahr (2) Grundstücke auf denen sich Alters- und Pflegeheime befinden, sind Grundstücke, die im Sinne dieser Satzung überwiegend der Wohnnutzung dienen. Die Grundgebühr für diese Grundstücke wird gemäß Absatz 1 erhoben. (3) Als Personen im Sinne dieser Satzung gelten, die am 30.06. des Abrechnungsjahres für das Grundstück (Abwasseranschluss) mit ihrem Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner. Die Personenzahl kann geschätzt werden, soweit der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen wird. § 4b Grundgebühr für Grundstücke mit überwiegender gewerblicher oder gleichgestellter Nutzung (1) Für Grundstücke, die gewerblich genutzt werden, insbesondere auf denen sich Industriebetriebe, Gewerbeeinrichtungen sowie landwirtschaftliche und öffentliche Einrichtungen befinden, wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. nach der MID-Richtlinie der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einen Nenndurchfluss von: 2,5 Kubikmeter/h (3/4“)/Q3 4: 36,00 Euro/Jahr 6,0 Kubikmeter/h (1“)/ Q3 10: 86,40 Euro/Jahr 10,0 Kubikmeter/h (1 1/2“)/ Q3 16: 144,00 Euro/Jahr bei der Verwendung von Großwasserzählern mit einem Anschlussflansch: 15,0 Kubikmeter/h (DN 50)/ Q3 25: 216,00 Euro/Jahr 40,0 Kubikmeter/h (DN 80)/ Q3 40: 576,00 Euro/Jahr 60,0 Kubikmeter/h (DN 100)/ Q3 63: 864,00 Euro/Jahr 150,0 Kubikmeter/h (DN 150)/ Q3 160: 2.160,00 Euro/Jahr bei der Verwendung von Verbundzählern mit einem Anschlussflansch: 40,0 Kubikmeter/h (DN 80)/ Q3 40: 576,00 Euro/Jahr 60,0 Kubikmeter/h (DN 100)/ Q3 63: 864,00 Euro/Jahr 150,0 Kubikmeter/h (DN 150)/ Q3 160: 2.160,00 Euro/Jahr (2) Für Grundstücke, auf denen die Nutzung für gewerbliche Tätigkeiten gegenüber der Wohnnutzung überwiegt sowie für Grundstücke, die als Gärten, Wochenendhäuser, Sportstätten, Friedhöfe und Garagen genutzt werden, wird die Grundgebühr gemäß Absatz 1 erhoben. 27 § 5a Einleitungsgebühr Schmutzwasser zentrale Entwässerungseinrichtung (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, welche der zentralen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, berechnet. Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen bzw. bei beweglichen Wasserzählern die entnommene Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach § 5a Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei der Verwendung von Bauwasserzählern werden die hierüber verbrauchten Wassermengen zum Abzug gebracht. Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 15 cbm jährlich als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind durch den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (2) Vom Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. (3) Sollte Wasser auf dem Grundstück durch eine Eigengewinnungsanlage so genutzt werden, dass es als Abwasser in die zentrale Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, sind diese Mengen durch geeichte Wasser- bzw. Abwasserzähler zu ermitteln und als Abwässer zu berücksichtigen. Diese Zähleinrichtungen sind auf Kosten der Grundstückseigentümer zu errichten. § 5a Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend. (4) Die Einleitungsgebühr beträgt 1,92 Euro/cbm. § 5b Einleitungsgebühr Schmutzwasser dezentrale Entwässerungseinrichtung - Teileinleiter (1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge, die der dezentralen Entwässerungseinrichtung von den an die Teilortskanalisation angeschlossenen Grundstücken abgeführt. (2) Bei Ableitung von Schutzwasser über eine ordnungsgemäß betriebene Grundstückskläranlage in die dezentrale Entwässerungseinrichtung ohne Sammelkläranlage (Teilortskanalisation) beträgt die Einleitungsgebühr 0,79 Euro/cbm. (3) Als Schutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen bzw. bei beweglichen Wasserzählern die entnommene Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach § 5b Absatz 6 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei der Verwendung von Bauwasserzählern werden die hierüber verbrauchten Wassermengen zum Abzug gebracht. Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 15 cbm jährlich als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind durch den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. 28 AMTLICHER TEIL (4) Vom Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. § 5c Einleitungsgebühr Niederschlagswasser (1) Wird Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen von Grundstücken direkt oder indirekt in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung eingeleitet, wird eine Einleitungsgebühr Niederschlagswasser erhoben. (2) Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 die mit einem Abflussfaktor gewichtete befestigte und an die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung angeschlossene bzw. in diese entwässernde Fläche. Als solche zählt der Teil des Grundstücks, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Niederschlagswasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung eingeleitete wird bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Niederschlagswasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung gelangt. Die befestigten Flächen sind durch den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu schätzen, wenn 1. der Grundstückseigentümer keine Angaben im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung zur befestigten Fläche getätigt hatte, oder 2. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine getätigte Auskunft unrichtig ist oder aufgrund nachträglicher Änderung unrichtig wird. Stichtag für die Berücksichtigung der befestigten Flächen ist der 30.11. eines jeden Jahres. Änderungen sind durch den Grundstückseigentümer bis zum Stichtag schriftlich anzuzeigen. (3) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden die unter Absatz 2 genannten Flächen mit den folgenden Abflussfaktoren gewichtet. a) befestigte Flächen aa) Beton, Schwarzdecken (Asphalt, Teer, o.ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung ab) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss bis zu einer Fugenbreite kleiner 15 mm ac) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss bis zu einer Fugenbreite größer gleich 15 mm ad) wassergebundene Decken ae) Porenpflaster oder ähnlich wassergebundenes Pflaster af) Rasengittersteine b) unbefestigte Flächen ba) Flächen mit natürlicher Bodenbeschaffenheit c) Dachflächen ca) Flachdächer, geneigte Dächer cb) Kiesdächer cc) Gründächer mit einer Aufbaudicke bis 10 cm cd) Gründächer mit einer Aufbaudicke ab 10 cm 0,90 0,75 0,50 0,50 0,50 0,15 0,00 0,90 0,50 0,50 0,25 Bei unterschiedlicher Versiegelung wird die jeweilige Teilfläche mit dem entsprechenden Abflussfaktor gewichtet. Grundlage für die Erhebung der Einleitungsgebühr Niederschlagswasser ist die Summe der gewichteten Teilflächen (Gebührenbemessungsfläche). (4) Die Gebührenbemessungsfläche kann vermindert werden, wenn: a) durch die Vorhaltung und den Betrieb von baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserspeicherung oder -versickerung die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung entlastet wird. Dabei wird die Gebührenbemessungsfläche je Kubikmeter Rückhaltevolumen um 10 qm anrechenbare und angeschlossene Fläche bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert. b)durch eine registrierte Eigengewinnungsanlage Niederschlagswasser zu Brauchwasser umgenutzt wird und damit die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung entlastet wird. Dabei wird die Gebührenbemessungsfläche je Kubikmeter Rückhaltevolumen um 20 qm anrechenbare und angeschlossene Fläche bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert. (5) Die Einleitungsgebühr Niederschlagswasser beträgt für entwässerte Grundstücksflächen 0,36 Euro/qm gewichtete Grundstücksfläche. § 5d Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung (1) Wird von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Straßenoberflächenwasser in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung eingeleitet, wird eine Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung erhoben. Dies gilt nicht, soweit der Träger der Straßenbaulast den vereinbarten Kostenbeitrag vollumfänglich geleistet hat. (2) Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe des Absatzes 3 die mit einem Abflussfaktor gewichtete befestigte und an die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung angeschlossene bzw. in diese entwässernde Fläche. Als solche zählt der Teil des Grundstücks, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Straßenoberflächenwasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung eingeleitete wird bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Straßenoberflächenwasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung gelangt. Die befestigten Flächen sind durch den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu schätzen, wenn 1. der Grundstückseigentümer keine Angaben im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung zur befestigten Fläche getätigt hatte, oder 2. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine getätigte Auskunft unrichtig ist oder aufgrund nachträglicher Änderung unrichtig wird. Stichtag für die Berücksichtigung der befestigten Flächen ist der 30.11. eines jeden Jahres. Änderungen sind durch den Grundstückseigentümer bis zum Stichtag schriftlich anzuzeigen. (3) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden die unter Absatz 2 genannten Flächen mit den folgenden Abflussfaktoren gewichtet. a) Beton, Schwarzdecken (Asphalt, Teer, o.ä.), 0,90 Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung AMTLICHER TEIL b) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss bis zu einer Fugenbreite kleiner 15 mm c) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss bis zu einer Fugenbreite größer gleich 15 mm d) wassergebundene Decken e) Porenpflaster oder ähnlich wassergebundenes Pflaster 0,75 0,50 0,50 0,50 Bei unterschiedlicher Versiegelung wird die jeweilige Teilfläche mit dem entsprechenden Abflussfaktor gewichtet. Grundlage für die Erhebung der Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung ist die Summe der gewichteten Teilflächen (Gebührenbemessungsfläche). (4) Die Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung beträgt für entwässerte öffentliche Straßen, Wege und Plätze 0,59 Euro/qm gewichtete Grundstücksfläche. §6 Beseitigungsgebühr dezentrale Entwässerungseinrichtung (1) Die Beseitigungsgebühr für Abwässer und/oder Fäkalschlamm, die aus den Grundstückskläranlagen der an die dezentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke abtransportiert werden, wird nach der im Abrechnungszeitraum (§ 10 Abs. 1) verbrauchten Frischwassermenge berechnet. Soweit in den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen keine Beseitigung erfolgte, sind die Frischwassermengen aus diesen vorangegangenen Abrechnungszeiträumen bei der Berechnung mit zu berücksichtigen. Die Frischwassermenge ist gleich der Menge, des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers. Die Beseitigungsgebühr beträgt für Abwässer und/oder Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage 1,19 Euro/cbm zuzüglich eines Betrages von 32,41 Euro/Entleerung zur Deckung des Transportaufwandes. (2) Die Beseitigungsgebühr für Abwässer und/oder Fäkalschlamm, die aus den abflusslosen Sammelgruben der an die dezentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke abtransportiert werden, wird nach dem Rauminhalt der Abwässer einschließlich Fäkalschlamm berechnet. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt. Die Beseitigungsgebühr beträgt für Abwässer und/oder Fäkalschlamm aus einer abflusslosen Sammelgrube 18,30 Euro/ cbm zuzüglich eines Betrages von 32,41 Euro/Entleerung zur Deckung des Transportaufwandes. Ist für die Entsorgung einer Kleinkläranlage/abflusslosen Grube der Einsatz eines Fahrzeuges, dessen Fahrzeugbreite 1,7 m exklusive der Außenspiegel nicht überschreitet und dessen Eigengewicht unter 3,5 t liegt, erforderlich, so wird eine weitere Gebühr in Höhe von 291,55 Euro/Anfahrt zur Deckung des Transportaufwandes erhoben. §7 Gebührenzuschläge zentrale und dezentrale Entwässerungseinrichtung (1) Für Abwässer und Fäkalschlämme, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben. §8 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Grundgebühr für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grund- 29 gebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tags in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld. (2) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die jeweilige Entwässerungseinrichtung. (3) Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes. (4) Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr entsteht einmal jährlich jeweils mit Ablauf des 31.12.. §9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet. (3) Soweit es sich bei den Grundstücken um öffentliche Straßen, Wege und Plätze handelt, ist der Gebührenschuldner der Träger der Straßenbaulast. § 10 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Die Grund-, Einleitungs- oder Beseitigungsgebühr wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, Einleitungs- oder Beseitigungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Auf die Gebührenschuld sind jeweils zum 15.02., 15.03., 15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. (3) Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr wird jährlich abgerechnet. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 11 Pflichten der Gebührenschuldner Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. § 12 Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 06.12.2012 und deren Änderungen von 09.12.2014 außer Kraft. Sonneberg, den… Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel)
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