Amtsblatt - Kreis Sonneberg

Amtsblatt
des Landkreises Sonneberg
19. Dezember 2015
Musikschule führt
„Tom’s Traum“ auf
Am 29. Januar 2016 führt
die Musikschule in der
„Wolke 14“ Sonneberg das
Musical „Tom’s Traum“
von Gerhard A. Meyer
auf – und zwar um 9.30
Uhr, um 11 Uhr und um
18 Uhr. Darum geht es:
In der Träumeküche werden die Träume für die
Menschen gebraut – süße
Träume genauso wie Alpträume. Als der Küchenchef einmal Pause macht,
übernimmt Geselle Felix.
Sein nächster Traumkunde ist Tom; schlecht in
Mathe, von bösen Jungs
verprügelt, von Liebeskummer geplagt: der
ideale Kandidat für böse
Träume. Felix bekommt
Mitleid mit Tom und vertauscht die Rezepte. Statt
der
Alptraum-Monster
schickt er einen lustigen
Traumelfen zu Tom. Doch
das gibt Ärger, denn die
Monster lassen sich nicht
so leicht vertreiben…
Sängerinnen und Sänger
der Musikschule Sonneberg, Klavierspieler sowie
eine Schülerband bringen
das Musical auf die Bühne.
Geeignet ist es für Zuhörer
von 9 bis 12 Jahren. Der
Eintritt beträgt 2,- Euro.
Anmeldungen nimmt die
Musikschule unter Telefon
03675/702748 entgegen.
Spielzeugmuseum
im ZDF vorgestellt
Am 4. Dezember wurde das Deutsche Spielzeugmuseum Sonneberg
aufgrund von Zuschauervorschlägen im ZDF-Kulturmagazin „aspekte“ vorgestellt. Der Beitrag ist auf
der Website des Museums
sowie auf der „aspekte“Website zu sehen: http://
w w w. z d f . d e / a s p e k t e /
aspekte-museumslottoaufruf-zur-teilnahme-vorschlaege-fuer-die-lostrommel-32049792.html.
26. Jahrgang, Ausgabe 12/2015
Die Schätze des
Spielzeugmuseums in Buchform
Aus dem Inhalt
Unterkunftsrichtlinie
S. 4
Bekanntmachungen
zu Änderungen von
Straßenausbaubeitragssatzungen
S. 9
Bekanntmachung
zur Änderung der
Verbandssatzung des ZV
RENNSTEIGWASSERS. 10
Hinweis zur Haushaltssatzung des ZV Tierkörperbeseitigung Thüringen S. 10
Beschlüsse Kreistag
S. 10
Nachtragshaushaltssatzung des ZV SAZ S. 11
Tarifbestimmungen
der OVG
S. 12
Beförderungsentgelte
der OVG
S. 13
Beschlüsse und
Bekanntmachungen
des WAZ Sonneberg S. 14
Die Landrätin
Sehr geehrte Bürgerinnen
und Bürger,
In Kürze erscheint das Buch „Kleine Welten. Die Sammlung des
Deutschen Spielzeugmuseums“, das unter maßgeblicher Regie
der Museumsleitung um Reinhild und Peter Schneider einmalige Schätze der ältesten deutschen Spielzeugsammlung in Wort
und Bild vorstellt.
Anhand ausgewählter Sammlungsobjekte lädt das 416 Seiten
umfassende Werk zu einer Reise durch die Geschichte des Spielzeugs ein. Einem Ausflug in eine der bedeutenden deutschen
Spielzeuglandschaften – in den Raum Sonneberg mit seiner langen Tradition der Spielzeugherstellung – folgt ein Blick auf die
Geschichte der 1901 gegründeten Sammlung. Die sich anschließende Exkursion in die weiten Gefilde der Spielzeugwelt gliedert sich in neun Themenbereiche, die in sich chronologischen
Ordnungen folgen und die Leser in die illustrierte Spielzeuggeschichte entführt.
Die Drucklegung wurde in der Aufeinanderfolge von Teilprojekten durch die großzügige Unterstützung von Förderern und
Sponsoren möglich. Dank gebührt unter anderem der Sparkassen-Kulturstiftung Hessen-Thüringen, dem Freistaat Thüringen,
dem Sonneberger Museums- und Geschichtsverein und den
Licht- und Kraftwerken Sonneberg.
Das Buch ist im Museum erhältlich.
Format: 240 x 270 mm
Hardcover, Schutzumschlag
416 Seiten, über 500 Farbabbildungen
Auflage: 800
Schutzgebühr: 29,90 EUR
ISBN 978-3-00-049188-7
einmal mehr nähert sich
ein turbulentes Jahr seinem Ende. Ich möchte die
Gelegenheit nutzen, Ihnen an dieser herzlich zu
danken. Ich danke Ihnen
insbesondere für Ihre tatkräftige Unterstützung zur
Förderung unseres Landkreises, für die Sicherung
und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Ihre
privaten Initiativen und
Ihr ehrenamtliches Engagement zum Dienste der
Allgemeinheit! Ich wünsche Ihnen ein gesegnetes
Weihnachtsfest, erholsame
Feiertage mit vielen schönen Momenten im Kreise
Ihrer Familie und Freunde
sowie Gesundheit, Erfolg
und Freude im neuen Jahr!
Auf ein schönes Weihnachtsfest und ein friedliches und fröhliches 2016!
Ihre Landrätin
Christine Zitzmann
2
NICHTAMTLICHER TEIL
Kreis wird Modellregion für Versorgung und Mobilität
Dank der erfolgreichen gemeinsamen Bewerbung wurden die Nachbarlandkreise
Sonneberg und Hildburghausen als Teil des Modellprojekts
„Langfristige
Versorgung
und Mobilität in ländlichen
Räumen“ ausgezeichnet. Damit fließen bis Mitte 2018 bis
zu 500.000 Euro Fördermittel
in die Region.
Das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur hatte im Sommer
einen bundesweiten Wettbewerb ins Leben gerufen, um
wegweisende Konzepte zur
langfristigen Sicherung von
Versorgung und Mobilität in
ländlichen Regionen zu fördern. Ziel des Ministeriums
war es, ausgewählte Modellregionen in den Bereichen Daseinsvorsorge, Nahversorgung
und Mobilität zu unterstützen,
um Lebensqualität und wirtschaftliche Entwicklung trotz
des demografischen Wandels
zu sichern.
In Vertretung von Landrätin Christine Zitzmann nahm VizeLandrat Hans-Peter Schmitz (l.) die Urkunde von Staatssekretär
Rainer Bomba entgegen.
Insgesamt 91 deutsche Landkreise waren dem Aufruf gefolgt und bewarben sich zur
Teilnahme am Modellprojekt
„Langfristige
Versorgung
und Mobilität in ländlichen
Räumen“, darunter auch die
beiden
Nachbarlandkreise
Sonneberg und Hildburghausen. Am 1. Dezember 2015
schließlich gab das Bundes-
ministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur in Berlin die auserwählten Modellregionen bekannt. Als eine
von deutschlandweit nur 18
Regionen erhielten hierbei
die Landkreise Sonneberg
und Hildburghausen den Zuschlag. Aus den Händen von
Staatssekretär Rainer Bomba nahm der stellvertretende
Landrat Hans-Peter Schmitz
in der Hauptstadt die begehrte Urkunde entgegen. Auf
Grundlage des Zuschlags können die Landkreise Sonneberg
und Hildburghausen bis Mitte
2018 bis zu 500.000 Euro Fördermittel nutzen, um entsprechende Projektideen in ihrer
Region umzusetzen.
„Wir freuen uns sehr, dass
unser Konzept überzeugen
konnte und unsere beiden
Landkreise als Modellregion
im Bereich demografischer
Wandel ausgewählt wurden.
Mit den Fördermitteln wollen
wir in den kommenden Jahren
eine Reihe von Maßnahmen
zur langfristigen Sicherung
von Versorgung und Mobilität unserer Bürgerinnen und
Bürger auf den Weg bringen.
Dies wird helfen, die Grundversorgung trotz schrumpfender Bevölkerung nachhaltig
zu sichern“, bekannte VizeLandrat Hans-Peter Schmitz
abschließend.
Weihnachtsgrüße der Volkshochschule
Das Amt für Abfallwirtschaft informiert
Die Volkshochschule des
Landkreises
Sonneberg
wünscht allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen sowie allen Dozenten
und Dozentinnen frohe
Festtage und ein gesundes,
glückliches und zufriedenes Jahr 2016!
Wir danken unseren Dozenten und Dozentinnen
für die gute Zusammenarbeit und ihr Engagement
und freuen uns auf die
Umsetzung der für 2016
geplanten Angebote!
Allen Teilnehmern und
Teilnehmerinnen danken
Ab der 51. Kalenderwoche
wurden die neuen Abfuhrterminhefte für das Kalenderjahr 2016 im gesamten
Landkreis verteilt.
Das aktuelle Abfuhrterminheft wird auch auf der
Homepage des Landkreises
unter www.kreis-sonneberg.de
als PDF-Dokument angeboten.
Sollte das Abfuhrterminheft
bis Jahresende bei einem
Haushalt nicht ankommen,
melden Sie sich bitte bei der
Abfallberatung unter den Telefonnummern 03675/871356 oder -485.
wir für ihr vielseitiges
Interesse und ihre zuverlässige Teilnahme an unseren Kursen und Veranstaltungen. Wir freuen uns
sehr, Sie im nächsten Jahr
in unseren Veranstaltungen begrüßen zu können.
Entdecken Sie ab Mitte
Januar unser neues Bildungsprogramm. Ab 26.
Januar können Sie sich
persönlich,
telefonisch,
schriftlich oder online für
das Frühjahrssemester anmelden!
Ihr VHS-Team
Auswahl beginnender VHS-Kurse
Arbeit und Beruf:
Word 2010 – Grundlagen
ab Donnerstag, 14. Januar,
17 Uhr, Neuhaus/Rwg.
Die perfekte Homepage
Donnerstag, 21. Januar,
18.30 Uhr Sonneberg
Besser fotografieren –
Aufbaukurs
ab Mittwoch, 13. Januar,
18.30 Uhr Sonneberg
Sprachen:
Deutsch für den Beruf –
Vorkurs
ab Mittwoch, 13. Januar,
16.30 Uhr Sonneberg
Deutsch für den Beruf – A1
ab Mittwoch, 13. Januar,
18 Uhr Sonneberg
Gesundheit:
Die Wirbelsäule stärken
ab Montag, 4. Januar,
20 Uhr Sonneberg
Wunschgewicht in 90 Tagen
ab Mittwoch, 6. Januar,
11 Uhr Sonneberg
Wunschgewicht in 90 Tagen
ab Dienstag, 12. Januar,
20.15 Uhr Föritz
Tanzen – Grundkurs für
Paare
ab Samstag, 10. Januar,
13.30 Uhr Sonneberg
Anmeldung zu unseren
Kursen und
Veranstaltungen:
persönlich in der
VHS Geschäftsstelle,
Coburger Str. 32a
telefonisch unter
03675/871-620
online unter
www.vhs-sonneberg.de
NICHTAMTLICHER TEIL
Facebook-Gruppe organisiert
unbürokratische und schnelle Flüchtlingshilfe
Seit kurzem organisiert eine
Facebook-Gruppe auf Initiative von Thomas Heine, Jonas
Greiner, Petra Gundermann
und Uwe Schlammer unbürokratische und schnelle Flüchtlingshilfe über das Internet.
Die offene Facebook-Gruppe
„Sonneberg hilft“ ist unter folgender Adresse zu erreichen:
www.facebook.com/groups/
sonneberg.hilft.
(Alternativ kann einfach „Sonneberg
hilft“ als Suchbegriff bei Facebook eingegeben werden.)
Ziel ist es, möglichst viele
Mitstreiter zu gewinnen, die
die örtliche Flüchtlingshilfe
in Abstimmung mit dem Amt
für Migration mit Sachspenden unterstützen. Die Seite
soll zunächst mit den kurzfristigen Gesuchen gefüllt
werden. Hierfür wird jede Anforderung mit einer genauen
Beschreibung der benötigten
Sachspende sowie der Termin
und Abgabeort veröffentlicht.
Die Perspektivisch ist vorgesehen, dass auch andere Hilfsorganisationen oder mit der
Betreuung von Asylbewerbern Beauftragte ihre Gesuche
über diese Seite mit einstellen
3
können. Gedacht ist hier an
betroffene Gemeinden, aber
auch Vereine und andere. Administratoren der Gruppe sind
unter [email protected]
erreichbar.
Da eine solche Gruppe nur
mit möglichst vielen Mitgliedern funktionieren kann,
gilt es möglichst viele Facebook-Nutzer der Region als
Mitglieder der Gruppe zu gewinnen. Ein Empfehlen und
Weitergeben der Information
an mögliche Unterstützer wird
daher erbeten. Das Motto lautet also: „Sonneberg hilft“ bei
Facebook suchen, Posts liken,
teilen und gerne Mitglied
werden.
Das Amt für Migration klärt auf
Anhand dieser Rubrik möchte der Landkreis Sonneberg
einige zentrale Fragen zum
Thema „Flüchtlinge“ erklären und damit mögliche Vorurteile entkräften. Diesmal:
„Wenn sich so viele Flüchtlinge ein Smartphone leisten
können, kann es ihnen gar
nicht so schlecht gehen!“
Diese These trifft NICHT zu.
Zunächst stimmt es, dass
viele Flüchtlinge ein Smartphone besitzen. Doch davon
abzuleiten, dass es ihnen deswegen gar nicht so schlecht
gehen kann, ist falsch. Das
Smartphone ist für Flüchtlinge kein Luxusgut, sondern erfüllt elementare Bedürfnisse.
Bevor sie nach Deutschland
kamen, war das Gerät oft das
einzige Mittel, um die eigene
Flucht via GPS zu planen und
Impressum
Amtsblatt des Landkreises Sonneberg
Herausgeber amtlicher und nichtamtlicher Teil:
Landkreis Sonneberg
Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Landrätin Christine Zitzmann
Redaktion: Landratsamt Sonneberg, Bahnhofstraße 66,
96515 Sonneberg, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Michael Volk,
Telefon: 03675 871-560, E-Mail: [email protected]
Für die Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände bzw. anderer Institutionen außerhalb des Landratsamtes Sonneberg zeichnen diese selbst verantwortlich.
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG,
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, Tel. 03677 2050-0,
Fax 03677 2050-21, [email protected], www.wittich.de
Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine
Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet
werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von
uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso
wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
Verlagsleiter: Mirko Reise
Auflage: 28.811 Exemplare
Erscheinungsweise: Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg erscheint in der Regel monatlich.
Redaktionsschluss: In der Regel am Mittwoch der Woche vor Erscheinung. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Verantwortung übernommen. Rücksendung erfolgt nur bei Rückporto.
Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: Das Amtsblatt des Landkreises Sonneberg wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte des Landkreises Sonneberg
verteilt. Der Einzelbezug ist über den Verlag zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto
und 7% MWSt.) pro Ausgabe möglich. Die Publikation steht zusätzlich im Internet
als PDF-Version unter www.landkreis-sonneberg.de als kostenloser Download zur
Verfügung.
zu organisieren. In Deutschland nutzen sie es nun vorrangig, um über das Internet mit
ihren Familien zu kommunizieren. Das ist weitaus günstiger als ein Auslandsgespräch
zu führen. Dazu loggen sie
sich oft in kostenlose Hotspots vor Cafés oder Bahnhöfen ein. Hinzu kommt, dass
Smartphones in Afrika und
im Nahen Osten oft nur einen
Bruchteil dessen kosten, was
man in Deutschland bezahlt.
Es ist oft das einzige technische Gerät, das sie besitzen
und wird vielfach als Gebrauchtgerät angeschafft. In
diesem Zusammenhang sollte
sich jeder selbst fragen, ob
der Kontakt zur Familie, den
Freunden oder Verwandten
und Bekannten in der Heimat
als Luxus „abzuwerten“ ist
oder nicht.
Fotograf Ulrich Fischer
stellt im Landratsamt aus
Der Fotograf Ulrich Fischer
aus Grümpen wird die erste
Ausstellung des neuen Jahres im Landratsamt Sonneberg gestalten. Unter dem
Titel „Die Wahrheit über die
Dinge“ zeigt er ab 14. Januar 2016 im Foyer des vierten
Obergeschosses der Kreisbehörde eine Auswahl seiner
einzigartigen Werke.
Der 1951 in Grümpen geborene Ulrich Fischer studierte von 1972 bis 1977 an der
Hochschule für Graphik und
Buchkunst Leipzig. Nach einjähriger Tätigkeit als Fotograf
an den Museen der Stadt Gera
arbeitete er von 1978 bis 2013
freiberuflich in Gera. Im Jahr
2013 kehrte er in seinen Heimatort zurück, wo er ebenfalls freiberuflich arbeitet. Er
war Mitglied des Verbands
Bildender Künstler (VBK) in
der DDR, gehörte von 1994
bis 1998 der Künstlergruppe „schistko jedno“ und der
„Die Wahrheit über die
Dinge, Nr.10“ (Photographie,
C-Print, 9,5 x 10,0 cm, 2005)
Produzentengalerie „Kunstraum Gera“ an und ist heute
unter anderem Mitglied im
VBK-Thüringen e.V.
Die Eröffnung der Ausstellung findet am Donnerstag,
dem 14. Januar 2016 um
16.00 Uhr im Landratsamt
Sonneberg (Foyer 4. OG)
statt. Interessierte sind herzlich eingeladen!
4
Hinweis:
AMTLICHER TEIL
Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen des Landkreises Sonneberg sind, werden diese im
Landratsamt Sonneberg zur Einsicht ausgelegt. Diese können dort während der allgemeinen Dienststunden
eingesehen werden. Satzungen und Beschlüsse des Landkreises Sonneberg sind zudem im PDF-Dokument
des Amtsblattes des Landkreises Sonneberg auf den Internetseiten des Landkreises Sonneberg unter folgendem Link abrufbar: http://www.kreis-sonneberg.de/landkreis/amtsblatt-des-landkreises
Verwaltungsvorschrift des Landkreises Sonneberg zur Gewährung von Leistungen
für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunftsrichtlinie 03. Dezember 2015
1.0.0 Allgemeines
1) Für Unterkunft und Heizung, sowie weitere damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Kosten sind bei der Hilfe
zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zu erbringen.
2) Diese Verwaltungsvorschrift soll sicherstellen, dass bei der
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des SGB
II und SGB XII eine einheitliche Rechtsanwendung durch
die Verwaltung erfolgt, insbesondere Ermessen gleichmäßig ausgeübt und die Beurteilungsspielräume entsprechend
dem Zweck der Rechtsvorschrift ausgefüllt und unbestimmte Rechtsbegriffe einheitlich ausgelegt werden. Die Pflicht
zur konkreten Einzelfallprüfung soll verhindern, dass nicht
miteinander vergleichbare Sachverhalte sachwidrig gleich
behandelt werden.
3) Der Landkreis Sonneberg beauftragt das Jobcenter Landkreis Sonneberg, bei der Entscheidung über die Kosten der
Unterkunft nach dieser Verwaltungsvorschrift zu verfahren.
4) Bei der Unterkunftsrichtlinie handelt es sich nicht um ein
Gesetz im formellen und materiellen Sinne.
Soweit nachfolgend vom Regelsatz bzw. Regelsätzen die
Rede ist, trifft dies auch auf Regelleistungen und das Sozialgeld nach dem SGB II zu.
2.0.0 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind SGB II und SGB XII sowie SGB X in
der jeweils gültigen Fassung; insbesondere die Regelungen
1 - zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
§§ 21 Abs. 7, 22 und § 23 SGB II
2 - zur Hilfe zum Lebensunterhalt §§ 35 ff SGB XII
3 - zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
§ 42 S. 1 Nr. 4 SGB XII i.V.m. §§ 35 ff SGB XII
4 - zum Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz SGB X
3.0.0 Kosten für Unterkunft und Heizung
Der Leistungsträger hat die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung finanziell sicherzustellen.
3.1.1 Kosten der Unterkunft in der Mietwohnung
Zu den Kosten der Unterkunft zählen neben der Miete grundsätzlich auch alle Nebenkosten, die der Vermieter rechtlich zulässig auf den Mieter umlegen darf (Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung) und denen sich der Mieter vertraglich
nicht entziehen kann.
3.1.2 Nebenkosten und Nachzahlungsbeträge für Nebenkosten
Sind Nebenkosten in einer Summe fällig (z.B. Abfallgebühren),
so sind sie in einer Summe dem Bedarf im Monat der Fälligkeit
hinzuzurechnen.
Nachzahlungsbeträge gemäß Nr. 3.1.1 im Rahmen der Jahresabrechnung werden übernommen, soweit sie angemessen im
Sinne von Nr. 4.0.0 der Unterkunftsrichtlinie sind und die Zahlungs-verpflichtungen zum Zeitpunkt des Hilfebedarfs bestehen.
Die Nachzahlung ist in einer Summe dem Bedarf im Monat der
Fälligkeit hinzuzurechnen.
Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft
und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der
Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen.
Die jährlichen Abrechnungen hat der Leistungsberechtigte i.R.
der ihm obliegenden Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
Der Bewilligungsbescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt
nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, bezogen auf das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen, zu versehen. Es ist im Bescheid zu
bestimmen, dass bei Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzungen
überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Der Leistungsberechtigte ist auf seine ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hinzuweisen.
Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig
geworden sind, nachdem diese nicht mehr vom Hilfeempfänger
bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht, sind kein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung (Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25.6.2015, B 14 AS 40/14 R).
3.1.3 Garagenkosten
Die Miete für eine Garage oder einen Stellplatz kann nur, wenn
der Verzicht auf einen Stellplatz oder eine Garage nicht zumutbar ist, unter Anwendung strenger Maßstäbe ausnahmsweise berücksichtigt werden.
Die Übernahme der Garagen- und Stellplatzmiete kommt darüber
hinaus nur in Betracht, wenn die Anmietung der Garage oder des
Stellplatzes zwingend in Zusammenhang mit der Unterkunft steht.
In der Regel ist aber eine Weitervermietung zumutbar.
3.1.4 Nicht berücksichtigungsfähige Kosten (Mieter)
Zu den Kosten der Unterkunft gehören nicht die Kosten für:
-Verköstigung,
- Haushaltsenergie, insbesondere Energiekosten für Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung, Kabelerstanschluss, Kabelgebühren es sei denn, diese sind zwingend
vom Mieter zu übernehmen, dann gilt Nr. 3.1.1,
-Bedienung,
-Wäsche.
3.1.5 Kosten der Unterkunft im Regelsatz
Sind in den Kosten der Unterkunft (z.B. bei Unterbringung in
einer Pension) Leistungen enthalten, die bereits mit dem Regelsatz abgegolten werden, sind die Kosten der Unterkunft um die
konkret ausgewiesenen Beträge zu kürzen.
Sind die Kosten für Haushaltsenergie nicht exakt ausgewiesen,
so sind die Kosten der Unterkunft um 6,3 v.H. des jeweils maßgeblichen Regelsatzes zu kürzen.
Fallen im Rahmen des Mietvertrages Kosten für Gebrauchsüberlassung (für Möblierung, für Gerätenutzung) an, so gehören diese zu den Aufwendungen für die Unterkunft mit der Einschränkung, dass die Angemessenheitsgrenze nach Nr. 10.0.0 nicht
überschritten wird.
3.1.6 Frauenhäuser, Notunterkünfte
Bei Frauenhäusern, Notunterkünften u.ä. sind die Nutzungsentgelte grundsätzlich als Unterkunftsbedarf, unter Abzug der bereits mit den Regelsätzen abgegoltenen Kosten zu übernehmen
(vgl. Nr. 3.1.5).
3.2.0 Unterkunftskosten von Eigenheimbesitzern
Bei Eigenheimbesitzern, Inhabern von Wohnungseigentum
usw., soweit es sich um ein nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bzw.
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschütztes Hausgrundstück oder
geschützte Eigentumswohnung handelt, zählen zu den Kosten
der Unterkunft die tatsächlich entstehenden angemessenen Ausgaben bzw. Belastungen (siehe Nr. 3.1.1), soweit sie die Kosten
einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung nicht wesentlich übersteigen (siehe Nr. 10.0.0).
AMTLICHER TEIL
Sind die monatlichen Aufwendungen für ein Eigenheim/ Eigentumswohnung unangemessen hoch, darf der Leistungsträger
eine Kostenübernahme nicht völlig ablehnen, sondern hat die
auf das angemessene Maß reduzierten Kosten zu übernehmen.
3.2.1 Berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft (Eigenheim)
Neben den unter Nr. 3.1.1 genannten Kosten sind außerdem anzuerkennen und im Monat der Fälligkeit als Einmalbetrag zu
berücksichtigen:
-Grundsteuer
- Versicherungsbeiträge, sofern sie angemessen und gesetzlich
vorgeschrieben und nicht bereits vom Einkommen absetzbar
sind (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII)
- Schuldzinsen, soweit sie mit dem Erwerb oder der Errichtung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und keine günstigeren
zu erzielen sind (siehe 3.2.4). Hierbei sind die besonderen
Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Beschaffenheit und
Zuschnitt der Immobilie ebenso wie die Finanzierungsmodalitäten können zu einer Unangemessenheit der anfallenden
Kosten führen.
-Erbpachtzinsen
- Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 LAG für Hypotheken- und
Gewinnabgabe.
3.2.2 Nicht berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft
(Eigenheim)
1. Tilgungsbeträge für Darlehen, die zum Bau oder Erwerb
eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung aufgenommen worden sind, sind in der Regel nicht als Kosten der
Unterkunft zu berücksichtigen, da sie zu einem Vermögenszuwachs führen.
2. Leibrenten als Gegenleistung für den Erwerb eines Hausgrundstückes sind keine Kosten der Unterkunft.
3.2.3 Kosten für unabweisbare Aufwendungen
Neben den unter Nr. 3.2.0 genannten Kosten sind außerdem
Kosten für unabweisbare Aufwendungen gemäß § 22 Abs. 2
SGB II anzuerkennen.
1. Je nach Lage des Einzelfalles soll vom Leistungsberechtigten vorhandenes Eigenmaterial eingesetzt werden und es ist
die Zumutbarkeit von Eigenleistungen zu prüfen.
Sofern im Rahmen eines unabdingbaren Erhaltungsaufwandes Reparaturen in Eigenleistung durchgeführt werden, kann
das dazu erforderliche Material - nach vorheriger Beantragung beim Leistungsträger - mit Quittungsnachweis bis zu
einer Bagatellgrenze in Höhe von 20 EUR vom Leistungsträger ohne Einhaltung des nachfolgend beschriebenen Verfahrens bewilligt werden.
2. Soweit Fremdleistungen erforderlich werden, ist vor Bewilligung und Reparaturausführung durch Preisvergleiche von
mindestens drei Kostenvoranschlägen das günstigste PreisLeistungs-Verhältnis zu ermitteln, alle Kostenvoranschläge
sind beim Leistungsträger vorzulegen.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er sich auf dem
Kapitalmarkt vergeblich um anderweitige Finanzierung seines unabdingbaren Erhaltungsaufwandes bemüht hat.
Die Entscheidung über einen tatsächlich vorliegenden Bedarf
an unabdingbaren Erhaltungsaufwand trifft der Leistungsträger nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und Vor-OrtPrüfung durch einen von ihm beauftragten Fachmann.
Die Entscheidung über den zu erstattenden Erhaltungsaufwand ist immer eine Einzelfallentscheidung.
3. Vor Auszahlung der bewilligten Mittel stellt der Leistungsträger mittels Kontrolle durch einen von ihm beauftragten
Fachmann fest, ob die Maßnahme wie bewilligt auch durchgeführt wurde. Dazu hat der Leistungsberechtigte dem Leistungsträger die Erledigung der Maßnahme anzuzeigen und
die Rechnung einzureichen.
4. Der Rechnungsbetrag soll an den Gläubiger direkt gezahlt
werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch
den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist.
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3.2.4 Schuldzinsen für selbstgenutztes Wohneigentum
Soweit der Leistungsberechtigte die Übernahme von Schuldzinsen nach Nr. 3.2.1 durch den Leistungsträger geltend macht, hat
er beim Leistungsträger Folgendes vorzulegen:
- Darlehensvertrag mit Grundbuchauszügen
- Jahreskontoauszug über Kreditbelastung mit Folgeänderungen.
Als noch angemessen werden für eine Eigentumswohnung/ein
Eigenheim monatliche Zinsbelastungen bis zur Höhe der Nettokaltmiete nach Nr. 10.0.0 entsprechend der zu berücksichtigenden Personenzahl übernommen.
Ergeben sich nach Prüfung der Bedingungen des Einzelfalls und
der vorgelegten Unterlagen Hinweise darauf, dass die Schuldzinsen unangemessen hoch sind, hat der Leistungsberechtigte
auf Anforderung des Leistungsträgers seine Bemühungen zur
Zinssenkung nachzuweisen durch:
- Vorlage des Umschuldungsversuches bei kreditführender
Bank sowie die Reaktion der Bank (Erfolgsaussichten)
- Vorlage des Stundungsantrages bei kreditführender Bank sowie die Reaktion der Bank (Erfolgsaussichten)
- Erklärung, dass eine Untervermietung aufgrund der baulichen Belange nicht möglich ist.
3.3.0 Abzusetzende Kosten
Von den Kosten der Unterkunft sind abzusetzen:
- an den Leistungsempfänger unmittelbar zur Auszahlung gelangendes Wohngeld,
-Untermieteinnahmen,
- Miet-/Kostenanteile der in der Wohnung/dem Eigenheim
wohnenden Personen. Diese Anteile ergeben sich aus der
Miete oder den Belastungen, verringert um das Wohngeld,
geteilt durch die Zahl sämtlicher Bewohner. Die Unterkunftskosten sind auf die einzelnen Bewohner entsprechend
ihrer Anzahl gleichmäßig nach Kopfteilen aufzuteilen, auch
wenn es sich bei einem der Bewohner um ein kleines Kind
handelt.
3.4.0 Darlehensgewährung
Bei der Gewährung von Darlehen sind § 42a SGB II bzw. §§ 37
und 38 SGB XII (Vorschriften zur Bewilligung, Sicherung und
Tilgung) zu beachten.
4.0.0 Angemessenheit von Unterkunftskosten
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten bestimmt sich nach
dem Produkt aus der angemessenen Wohnfläche für Mietwohnungen (Nr. 4.1.1) und dem angemessenen Preis je Quadratmeter Wohnfläche (Nr. 10.0.0).
4.1.0 Angemessene Wohnungsgröße
4.1.1 Wohnflächenhöchstgrenzen
Als Wohnflächenhöchstgrenzen gelten in der Regel folgende
Werte:
Anzahl der
Bewohner
Angemessene
Wohnungsfläche
Mietwohnungen
in qm
bis zu 50
bis zu 60
bis zu 75
bis zu 90
bis zu 105
bis zu 15
Angemessene
Wohnfläche
Eigentumswohnungen
in qm
bis zu 80
bis zu 80
bis zu 100
bis zu 120
bis zu 140
bis zu 20
Angemessene
Wohnfläche
Eigenheim
in qm
1
bis zu 90
2
bis zu 90
3
bis zu 110
4
bis zu 130
5
bis zu 150
je weitere
bis zu 20
Pers.
Zur Wohnfläche zählen auch alle Nebenräume (z.B. Küche, Flur,
Bad, WC).
4.1.2 Gerechtfertigter Mehrbedarf
Bei einer Einzelfallbetrachtung kann sich zusätzlicher Wohnraumbedarf insbesondere aus der persönlichen Situation der
Betroffenen ergeben (Behinderung, Gesundheitszustand, Alter).
Bei einem Bedarf von mehreren Personen ist auch deren Zahl
und Alter zu berücksichtigen.
6
AMTLICHER TEIL
Bei Menschen mit Behinderung, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Vermerk „aG“ (außergewöhnliche
Gehbehinderung) sind, kann behinderungsbedingt insbesondere
ein Mehrbedarf von bis zu 15 qm gerechtfertigt sein (z.B. Rollstuhlfahrer und Benutzer eines Rollators als Gehilfe).
4.2.0 Verfahrensweise bei unangemessenen Unterkunftskosten
4.2.1 Befristete Anerkennung
Unangemessen hohe Aufwendungen für die Unterkunft sind nur
so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 SGB II, § 35
Abs. 2 SGB XII).
4.2.2 6 - Monatsfrist
Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass die Unterkunftskosten
unangemessen hoch sind, ist der Leistungsberechtigte schriftlich zur Senkung der Unterkunftskosten mit Fristsetzung (max.
6 Monate) aufzufordern. Den Leistungsberechtigten trifft dann
eine Obliegenheit zur Kostensenkung. Nach Ablauf der Frist
sind die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu reduzieren, es sei denn, dem Leistungsberechtigten war die Senkung
der Unterkunftskosten aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hatte, nicht möglich oder nicht zumutbar.
4.2.3 Pflichten des Leistungsberechtigten
Hat der Leistungsberechtigte eine Verpflichtung zur Senkung
der Unterkunftskosten nach Nr. 4.2.2 erhalten, hat der Leistungsberechtigte binnen eines Monats schriftlich mitzuteilen,
welche Maßnahmen er zur Reduzierung der unangemessenen
Kosten ergreifen will.
Solche Maßnahmen betreffen:
1 Reduzierung der Heizkosten durch Senkung des Verbrauchs
oder Verwendung von preiswerteren Brennstoffen, sofern
deren Einsatz technisch möglich ist.
2 Aufnahme von Mietern bzw. Untermietern, soweit bauliche
Belange nicht entgegenstehen
3 Reduzierung der Nebenkosten,
4 soweit der Leistungsberechtigte Mieter ist, Prüfung eines
Umzuges in eine kostengünstigere Wohnung. Dazu hat der
Mieter außerdem monatlich bei mindestens zwei Vermietern
vom örtlichen Wohnungsmarkt des Landkreises Sonneberg
Mietangebote einzuholen und diese unaufgefordert dem
Leistungsträger vorzulegen.
4.2.4 Folgen der fehlenden Mitwirkung des Leistungsberechtigten
Weigert sich der Leistungsberechtigte, obwohl es ihm zumutbar
ist, sich um eine Absenkung der Unterkunftskosten zu bemühen
(z.B. reduzierter Verbrauch von Heizmedien, Untervermietung,
Wohnungswechsel), werden nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt. Das Einräumen einer Frist ist entbehrlich.
4.2.5 Darlegungspflicht des Leistungsberechtigten
Macht ein Leistungsberechtigter geltend, es sei ihm wegen der
Situation am öffentlichen Wohnungsmarkt des Landkreises
Sonneberg nicht möglich, innerhalb von 6 Monaten die Unterkunftskosten auf einen angemessenen Betrag zu senken, so ist er
verpflichtet, substantiiert darzulegen, dass eine Absenkung der
Unterkunftskosten trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen
nicht möglich war.
4.2.6 Feste Laufzeit des Mietvertrages
Die 6-Monatsfrist nach Nr. 4.2.2 gilt auch dann, wenn ein Mietvertrag für eine feste Laufzeit von (noch) mehreren Jahren abgeschlossen ist.
4.2.7 Zumutbarkeit eines Umzuges
Von der Zumutbarkeit eines Umzuges kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn das Umzugsverlangen den Leitvorstellungen des SGB XII und SGB II gerecht wird.
Unzumutbarkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Umzug
vom Leistungsberechtigten und (oder) den übrigen Personen der
Bedarfsgemeinschaft als unzumutbar empfunden wird. Bei der
Prüfung kommt es nicht primär auf diese subjektiven Empfin-
dungen an, sondern darauf, ob für einen objektiven Betrachter
Unzumutbarkeit festzustellen ist. Dies ist eine notwendige und
an sich selbstverständliche Eingrenzung, da das Umzugsverlangen vom Betroffenen selbst stets hart empfunden werden
dürfte. Bei der Prüfung, ob Unzumutbarkeit vorliegt, ist daher
insbesondere zu prüfen, welche Besonderheiten der Einzelfall
gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen von
Leistungsberechtigten aufweist.
Unzumutbarkeit liegt nur bei einer von den typischen Belastungen, die üblicherweise mit einem Umzug verbunden sind, erheblich abweichenden, besonderen Belastungssituation vor.
4.2.8 Fallbeispiele zu Nr. 4.2.7
Insbesondere in den nachfolgend genannten Fällen kann regelmäßig von der Unzumutbarkeit eines Umzuges ausgegangen
werden:
- Es ist konkret absehbar, dass der Leistungsberechtigte in
einem Zeitraum von 6 Monaten ab Umzugsverpflichtung
voraussichtlich aus dem Leistungsbezug ausscheidet (z.B.
durch konkret absehbare Beschäftigung, konkret absehbaren
Rentenbezug). Die Hoffnung eines Leistungsberechtigten
auf den Erfolg seiner Arbeitsuche reicht hierfür ausdrücklich
nicht.
- Eine schwere Erkrankung steht dem Umzug nachweislich
entgegen, ggf. Einschaltung des Amtsarztes.
- Es ist eine Behinderung des Leistungsberechtigten oder eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft vorhanden oder
eingetreten (Vorlage des Ausweises nach dem Schwerbehindertengesetz), aufgrund deren ein Umzug unzumutbar ist.
Eine (weitere) Einschränkung von Umzügen wegen unangemessener Unterkunftskosten kann sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (z.B. Geringfügigkeit der
Überschreitung der Mietobergrenze) ergeben.
5.0.0 Heizkosten
5.0.1 Angemessene Heizkosten
Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist unabhängig
von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu prüfen.
Liegen die Heizkosten im Einzelfall über einem aus dem bundesweiten Heizspiegel zu ermittelnden Grenzwert, so sind sie im
Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten. Hinsichtlich
des Grenzwertes ist auf die Werte für „zu hohe“ Heizkosten im
bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Im Fall der Überschreitung dieses Grenzwertes obliegt es dem Leistungsberechtigten
im konkreten Einzelfall Umstände darzulegen, warum seine
Aufwendungen für die Heizkosten gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind.
Übersteigen diese Aufwendungen den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf
der Leistungsberechtigten nur anzuerkennen, solange es diesen
Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate.
5.0.2 Inhalt der Heizkosten
Die laufenden und einmaligen Heizkosten bemessen sich nach
dem angemessenen Bedarf für die Heizung der Wohnung ohne
den Bedarf für Warmwasser. Die Stromkosten zum Betreiben einer Heizungsanlage in Haushalten von Wohneigentümern sind
bei der Bemessung der Regelsätze bereits berücksichtigt und
gehören nicht zu den Kosten der Heizung.
5.0.3 Nachzahlungsbeträge
Nachzahlungsbeträge im Rahmen der Jahresabrechnung werden
übernommen, soweit sie angemessen im Sinne von Nr. 5.0.1
der Unterkunftsrichtlinie sind und die Zahlungsverpflichtungen
zum Zeitpunkt des Hilfebedarfes bestehen.
Die Nachzahlung ist in einer Summe dem Bedarf im Monat der
Fälligkeit hinzuzurechnen. Die jährlichen Abrechnungen hat der
Leistungsberechtigte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwir-
AMTLICHER TEIL
kungs- und Mitteilungspflichten unverzüglich nach Erhalt vorzulegen.
Der Bewilligungsbescheid ist mit einem Widerrufsvorbehalt
nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, bezogen auf das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen, zu versehen. Es ist im Bescheid zu
bestimmen, dass bei Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzungen
überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Der Leistungsberechtigte ist auf seine ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hinzuweisen.
5.1.0 Kosten für Warmwasserbereitung
Sofern - wie bei der Mehrzahl der Haushalte - die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteien-wohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme
oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten
im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt, sind die Kosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in
denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird.
Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht im Rahmen der
Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden kann,
weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, ist ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II bzw. § 30
Absatz 7 SGB XII anzuerkennen. Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden
Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden in
einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden Leistungsberechtigten die für die dezentrale Warmwassererzeugung
erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
5.2.0 Zahlungsweise
In laufenden Fällen, bei denen mit durchgehender Hilfebedürftigkeit im Winterhalbjahr zu rechnen ist, ist die Leistung in einer
Summe vor der Heizperiode bzw. im Monat des Kaufes zusammen mit den Kosten der Unterkunft zu überweisen. Nach Erhalt
der Lieferung ist die Rechnung beim Leistungsträger vorzulegen.
In diesem Fall ist der Bewilligungsbescheid mit einem Widerrufsvorbehalt nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, bezogen auf das
Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, zu versehen. Es ist im
Bescheid zu bestimmen, dass bei Wegfall dieser Anspruchsvoraussetzungen überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Der
Leistungsberechtigte ist auf seine ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten hinzuweisen.
6.0.0 Sonderfälle
1. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
2. Leistungsberechtigte, die während des Bezuges von Leistungen nach SGB XII bzw. SGB II ohne Notwendigkeit in eine
unangemessen teuere Wohnung ziehen, haben von Anfang
an keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessen hohen Aufwendungen für die Unterkunft. Es fehlt von vornherein an der vorübergehenden Unzumutbarkeit einer Kostensenkung, an die § 35 Abs. 2 SGB XII bzw. § 22 Abs. 1 SGB
II den Anspruch auf befristete Übernahme unangemessen
hoher Unterkunftskosten knüpfen.
3. Dies gilt auch für Leistungsberechtigte, die im Zeitpunkt
des ohne Notwendigkeit durchgeführten Wohnungswechsels
Leistungen (noch) nicht erhielten, die neue, unangemessen
teuere Unterkunft jedoch in Kenntnis des Umstandes anmieten, dass sie die Miete nicht aus eigenen Mitteln würden bestreiten können, mithin ihren Unterkunftsbedarf vorsätzlich
oder zumindest grob fahrlässig unnötig erhöhen.
7.0.0 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution
Bei vorheriger Zusicherung des Leistungsträgers können Mietkaution, Genossenschaftsanteile und unumgängliche Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklerkosten, Ablösungsbeträge)
übernommen werden, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst wird oder leistungsrechtlich notwendig ist.
7
Die Leistungsberechtigten haben vorrangig auf Unterkünfte zurückzugreifen, die derartige Kosten nicht verursachen. Soweit
dies nicht möglich ist, hat der Leistungsträger zunächst zu prüfen, ob die Zahlung einer Mietkaution durch Übernahme einer
Bürgschaftserklärung seitens des Landkreises Sonneberg abgewendet werden kann. Erst wenn der zukünftige Vermieter sich
nicht mit der beabsichtigten Bürgschaft einverstanden erklärt, ist
ein Darlehen zu gewähren. Mietkaution und Genossenschaftsanteile sind als zinslose Darlehen zu gewähren, weil der Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückzahlungsanspruch hat.
8.0.0 Umzugskosten
Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten eines
leistungsrechtlich notwendigen Umzuges und die damit in Zusammenhang stehenden Renovierungskosten. Grundsätzlich
sind Umzug und Renovierung in Selbsthilfe durchzuführen. In
diesem Fall sind nur die für die Selbsthilfe erforderlichen Kosten zu übernehmen (z.B. Mietwagen, Materialkosten).
8.1.0 Kostenübernahme
Ist es dem Leistungsberechtigten nicht möglich und zumutbar,
den Umzug/die Renovierung selbst durchzuführen, kann die
Übernahme der Kosten durch ein Handwerks- bzw. Umzugsunternehmen in Betracht kommen. Der Leistungsberechtigte hat
hierzu in der Regel drei Kostenvoranschläge von Mietwagenanbietern bzw. Umzugsunternehmen einzureichen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die vorherige Zusicherung des Leistungsträgers.
8.2.0 Notwendiger Umzug
1. Ein Umzug ist leistungsrechtlich notwendig, wenn:
- ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt und den Mieter
kein Verschulden an der Räumung der Wohnung trifft (z.B.
bei Abriss), die bisherige Wohnung nachweislich nicht den
gesundheitlichen Anforderungen genügt und nachweislich
keine Aussicht auf eine Beseitigung der Mängel durch den
Vermieter in einer angemessenen Frist besteht.
- die bisherige Wohnung unangemessen ist und der Leistungsträger einen Umzug fordert,
- die bisherige Wohnung zu klein ist, um ein menschenwürdiges Leben sicherzustellen,
- berufliche Gründe den Umzug erfordern,
- andere Gründe den Umzug notwendig machen (z.B. Schutzsuche im Frauenhaus bzw. in einer Frauenschutzwohnung,
Ehescheidung).
2. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine leistungsrechtliche Notwendigkeit schon dann besteht, wenn ein
plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für
den Umzug vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil
vom 19.04.1989, FEVS 39, 73; VGH Baden Württemberg,
Beschluss vom 02.09.1996, FEVS 47, 325; Hess. VGH, Urteil vom 19.03.1991, FEVS 41, 422).
3. Wenn es notwendig gewesen ist, dass der Leistungsberechtigte eine neue Wohnung angemietet und bezogen hat und
wenn er alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um
die Aufwendung für die frühere Wohnung so gering wie
möglich zu halten, können ggf. auch doppelte Mietzahlungen, maximal für die Dauer der Kündigungsfrist, notwendig
sein.
8.3.0 Kosten bei Beendigung des Mietverhältnisses
1. Auch Kosten, die bei Beendigung des Mietverhältnisses aufzuwenden sind, um die Wohnung in den bei Einzug übernommenen Zustand zu versetzen, sind grundsätzlich Bestandteil
der Unterkunftskosten und gehören damit zum notwendigen
Umzugsbedarf, wenn eine entsprechende Vereinbarung im
Mietvertrag getroffen worden ist, die Renovierung bei Zugrundelegung der Vertragsbedingungen notwendig und der
Auszug sozialrechtlich gerechtfertigt.
2. Die Schlussrenovierung nach dem Tod stellt eine Nachlassschuld dar (§ 1967 BGB), für die der Erbe haftet. Ein Anspruch des Erben gegen den Leistungsträger besteht nicht.
8
AMTLICHER TEIL
3. Kosten für weitergehende Reparaturen wegen Beschädigung
der Mietsache gehören nicht zum Unterkunftsbedarf, denn
notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Leistungsberechtigten bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht.
Soweit sich ein Leistungsberechtigter durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig
macht, liegt die Durchsetzbarkeit derartiger Ersatzansprüche
im Risikobereich des Vermieters.
9.0.0 Zahlungen direkt an den Vermieter
Kosten für Unterkunft und Heizung sollen vom Leistungsträger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt
werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den
Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist (§ 35 Abs. 1 SGB
XII; § 22 Abs. 7 SGB II).
10.0.0 Höchstbeträge für Kosten der Unterkunft
Die Angemessenheit einer Wohnung ist nicht nur durch deren
Größe bestimmt, sondern auch durch Ausstattung, Lage und
Bausubstanz, die nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Lebensstandard aufweisen. Die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe
in Betracht kommenden Wohnungen im Landkreis Sonneberg
liegen. Die Angemessenheit bestimmt sich dann aus dem Produkt von Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt.
Anzahl der
Personen in der
Bedarfsgemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft
angemessene
Wohnungsfläche in
Mietwohwohnungen
angemessener
Mietzins ohne
Heiz- und kalte
Nebenkosten
pro qm
1 Person
bis zu 50 qm
4,65 €
2 Personen
bis zu 60 qm
4,15 €
3 Personen
bis zu 75 qm
4,18 €
4 Personen
bis zu 90 qm
4,04 €
5 Personen
bis zu 105 qm
3,84 €
je weitere Person bis zu 15 qm
Wohnfläche
3,84 €
Für die Ermittlung der angemessenen Höchstbeträge für die
Kosten der Unterkunft im Landkreis Sonneberg sind die tatsächlichen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt im Landkreis in einer eigenen Wohnungsmarktanalyse der Landkreisverwaltung im Jahr 2013 untersucht worden.
Auf Basis dieser Ergebnisse wurde in einem schlüssigen Konzept die regional angemessene Referenzmiete für Leistungsberechtigte aus dem Leistungsbereich des SGB II und SGB XII
ermittelt.
Diese zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch,
soweit Leistungsberechtigte ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 SGB II und § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bewohnen. Es sind
daher für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims die
anerkannte Wohnungsgröße nach Nr. 4.1.1 für eine angemessene vergleichbare Mietwohnung und die Aufwendungen für
eine Mietwohnung dieser Größe mit unterem Wohnstandard zu
Grunde zu legen.
Für den Landkreis Sonneberg werden als regional angemessene
Referenzmiete folgende Höchstbeträge für monatlich angemessene Aufwendungen der Bruttokaltmiete für die Unterkunft im
Anwendungsbereich nach § 22 SGB II, § 35 und § 42 SGB XII
festgelegt:
angemessene
Kaltmiete
ohne Heizund kalte
Nebenkosten
Nettokaltmiete
bis zu 232,50 €
bis zu
249,00 €
bis zu
313,50 €
bis zu
363,60 €
bis zu
403,20 €
angemessene
kalte Nebenkosten ohne
Heizkosten
pro qm
(insgesamt)
0,89 €
(44,50 €)
0,94 €
(56,40 €)
1,09 €
(81,75 €)
1,09 €
(98,10 €)
1,17 €
(122,85 €)
1,17 €
angemessener
Mietzins
einschließlich
kalte Nebenkosten ohne
Heizkosten
pro qm
angemessene
Unterkunftskosten
einschließlich
kalte Nebenkosten
ohne Heizkosten
5,54 €
Bruttokaltmiete
277,00 €
5,09 €
305,40 €
5,27 €
395,25 €
5,13 €
461,70 €
5,01 €
526,05 €
5,01 €
Leistungsberechtigte aus Haushalten mit 2 Personen, die am 31.12.2013 Anspruch bis zur maximale Bruttokaltmiete nach den Daten
der Unterkunftsrichtlinie vom 19.12.2011 hatten, haben bei unverändertem Leistungsbezug, unveränderten Leistungsparametern
und unverändertem Mietverhältnis weiterhin Anspruch auf Zahlung dieses bisherigen Betrages bis zum 31.12.2017, längstens jedoch
bis zum Inkrafttreten einer neuen Unterkunftsrichtlinie.
11.0.0 Gültigkeit der Verwaltungsvorschrift
Der Kreistag des Landkreises Sonneberg hat in seiner Sitzung am 02.12.2015 mit Beschluss Nr.: 113/109/2015 dieser Verwaltungsvorschrift - Unterkunftsrichtlinie - zugestimmt. Die Verwaltungsvorschrift - Unterkunftsrichtlinie - tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift - Unterkunftsrichtlinie - vom 13.12.2013 außer Kraft.
Sonneberg, den 03. Dezember 2015
Zitzmann, Landrätin
AMTLICHER TEIL
Landratsamt Sonneberg
Amtliche Bekanntmachung
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Steinach
über die Erhebung wiederkehrender Beiträge
für öffentliche Verkehrsanlagen
(Straßenausbaubeitragssatzung) vom 01.12.2015
Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März
2014 (GVBl. Seite 82, 83), und der §§ 2, 7 und 7a des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991
(GVBl. Seite 329), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. März 2014 (GVBl. Seite 82, 82), i.V.m. § 121 Absatz
1 ThürKO, erlässt das Landratsamt Sonneberg als Rechtsaufsichtsbehörde anstelle der Stadt Steinach folgende 1. Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Steinach über die Erhebung
wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung):
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Steinach über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 20.02.2014, bekanntgemacht im
Amtsblatt der Stadt Steinach vom 25. Februar 2014 (Nr. 2/2014
S. 1), wird wie folgt geändert:
1. Bisheriger Absatz 3 des § 7 wird aufgehoben.
2. Folgender neuer Absatz 3 wird im § 7 angefügt:
„(3) Die vor dem 01.01.2000 angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwendungen werden nach Abzug des von der Stadt
Steinach nach § 6 dieser Satzung zu tragenden Anteils gemäß §
7 a Abs. 8 ThürKAG bei der Ermittlung des Beitragssatzes im
Zeitraum von 2013 bis 2022 gleichmäßig berücksichtigt.
Dieser Beitragssatz wird in einer gesonderten Satzung festgelegt
und der Beitrag im Zeitraum von 2013 bis 2022 zusätzlich zum
aktuellen Beitrag oder separat erhoben.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 26. Februar 2014 in Kraft.
Landratsamt Sonneberg
Sonneberg, den 01.12.2015
Christine Zitzmann
Landrätin
Siegel
Diese Satzungsbekanntmachung kann auf der Internetseite des
Landkreises Sonneberg (www.kreis-son.de) der Ausgabe des
Amtsblattes 12/2015 eingesehen werden.
Landratsamt Sonneberg
Amtliche Bekanntmachung
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
wiederkehrender Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen
der Gemeinde Föritz (Straßenausbaubeitragssatzung) vom
01.12.2015
Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März
2014 (GVBl. Seite 82, 83), und der §§ 2, 7 und 7a des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991
(GVBl. Seite 329), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. März 2014 (GVBl. Seite 82, 82), i.V.m. § 121 Absatz
1 ThürKO, erlässt das Landratsamt Sonneberg als Rechtsaufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde Föritz folgende 2. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung wiederkehrender
Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde Föritz
(Straßenausbaubeitragssatzung):
9
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für
öffentliche Verkehrsanlagen der Gemeinde Föritz (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 28.03.2013, bekanntgemacht im
Amtsblatt der Gemeinde Föritz Nr. 03/2013 vom 28.03.2013,
geändert durch 1. Änderung der Satzung über die Erhebung
wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Föritz (Straßenausbaubeitragssatzung) vom
28.02.2014, bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritz
Nr. 03/2014 vom 05.03.2014, wird wie folgt geändert:
Absatz 3 des § 7 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 06. März 2014 in Kraft.
Landratsamt Sonneberg
Sonneberg, den 01.12.2015
Christine Zitzmann
Landrätin
Siegel
Diese Satzungsbekanntmachung kann auf der Internetseite des
Landkreises Sonneberg (www.kreis-son.de) der Ausgabe des
Amtsblattes 12/2015 eingesehen werden.
Landratsamt Sonneberg
Amtliche Bekanntmachung
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die einmalige
Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen
(Straßenausbaubeitragssatzung) der Gemeinde NeuhausSchierschnitz vom 19.10.2015
Aufgrund des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März
2014 (GVBl. Seite 82, 83), und der §§ 2, 7 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August
1991 (GVBl. Seite 329), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. Seite 82, 82), i.V.m. §
121 Absatz 1 ThürKO, erlässt das Landratsamt Sonneberg als
Rechtsaufsichtsbehörde anstelle der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die
einmalige Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) der Gemeinde NeuhausSchierschnitz:
Artikel 1
Die Satzung über die einmalige Erhebung von Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) der
Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz vom 24.02.2014, bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz vom
26. Februar 2014 (Nr. 2/2014 S. 1), wird wie folgt geändert:
Satz 2 des § 12 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27. Februar 2014 in Kraft.
Landratsamt Sonneberg
Sonneberg, den 19.10.2015
Christine Zitzmann
Landrätin
Siegel
Diese Satzungsbekanntmachung kann auf der Internetseite des
Landkreises Sonneberg (www.kreis-son.de) der Ausgabe des
Amtsblattes 12/2015 eingesehen werden.
10
AMTLICHER TEIL
Stadt/Gemeinde
Landratsamt Sonneberg
Untere Rechtsaufsichtsbehörde
Amtliche Bekanntmachung
Die untere Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Sonneberg,
hier handelnd nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), macht gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 ThürKGG die ausgefertigte 10. Satzung zur
Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER (beschlossen in der Sitzung der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes am 24.11.2015, Beschluss Nr. 167/103/15, am
26.11.2015 zur Anzeige gebracht), amtlich bekannt. Die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sollen gemäß § 42 Abs. 3
S. 5 ThürKGG in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen
vorgesehenen Form auf die Bekanntmachung im Amtsblatt des
Landkreises Sonneberg hinweisen.
Sonneberg, den 07.12.2015
Im Auftrag
Dr. Höfner
Dienstsiegel
10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung
des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER vom 04.12.2015
Der Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER erlässt aufgrund des § 20 Abs. 2
Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
(ThürKGG) sowie § 31 Abs. 2 ThürKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290) ), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), in Verbindung mit § 19 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, ber. S.
154), folgende 10. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung:
Artikel 1
Die Verbandssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER vom 02.08.1995, zuletzt veröffentlicht im Amtsblatt des
Landkreises Sonneberg vom 31.01.2007, 18. Jahrgang, Ausgabe
01/2007, zuletzt geändert durch die 9. Satzung zur Änderung der
Verbandssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER
vom 04.12.2014, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises
Sonneberg, 25. Jahrgang, Ausgabe 12/2014 vom 20.12.2014,
wird wie folgt geändert:
1. die Anlage zur Verbandssatzung erhält folgende Fassung:
„Anlage zur Verbandssatzung des Zweckverbandes RENNSTEIGWASSER
Stadt/Gemeinde
Cursdorf
Deesbach
Döschnitz
Katzhütte
Lauscha für den OT Ernstthal
Lichte
Mellenbach-Glasbach
Meura
Meuselbach-Schwarzmühle
Neuhaus am Rennweg
Oberweißbach
Piesau
Reichmannsdorf
Rohrbach
Schmiedefeld
Einwohner
Stimmen
per 31.12.2014 Anzahl
620
1
339
1
249
1
1.410
2
874
1
1.515
2
972
1
429
1
1.132
2
6.860
7
1.728
2
741
1
759
1
184
1
1.009
2
Schwarzburg
Unterweißbach
Wittgendorf
Einwohner
Stimmen
per 31.12.2014 Anzahl
554
1
786
1
167
1
20.328
29 “
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neuhaus/Rwg., den 04.12.2015
Zweckverband für Wasserversorgung
und Abwasserbehandlung RENNSTEIGWASSER
Eilhauer, Verbandsvorsitzender
(DS)
Diese Satzungsbekanntmachung kann auf der Internetseite des
Landkreises Sonneberg (www.kreis-son.de) der Ausgabe des
Amtsblattes 12/2015 eingesehen werden.
Landratsamt Sonneberg
Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Haushaltssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen für das Haushaltsjahr 2016
Der Landkreis Sonneberg als Verbandsmitglied des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen weist gemäß § 18 Abs.
3 der 8. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen darauf hin, dass die
Haushaltssatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung
Thüringen für das Haushaltsjahr 2016 im Amtsblatt für den
Zweckverband Tierkörperbeseitigung Thüringen, Ausgabe vom
01.12.2015, Nr. 3, veröffentlicht auf der Homepage des Zweckverbandes www.tierkoerperbeseitigung-thueringen.de amtlich
bekannt gemacht wurde.
Beschlüsse des Kreistages
Sonneberg vom 14.10.2015
Beschluss - Nr. 97/08/2015
Bestätigung der Tagesordnung der Sitzung des Kreistages
vom 14.10.2015
Der Kreistag beschließt:
„Die Tagesordnung der Sitzung des Kreistages vom 14.10.2015
wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss - Nr. 98/08/2015
Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift der
Sitzung des Kreistages vom 25.08.2015
Der Kreistag beschließt:
„Der öffentliche Teil der Niederschrift der Sitzung des Kreistages vom 25.08.2015 wird genehmigt.“
Zitzmann, Landrätin Siegel
Beschluss - Nr. 99/08/2015
Erteilung von Rederecht
Der Kreistag beschließt:
„Herrn David Schindhelm, wohnhaft Am Metzenberg 164, in
96528 Bachfeld, wird Rederecht erteilt.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss - Nr. 100/08/2015
Anpassung der Beförderungsentgelte im öffentlichen Linienverkehr der Omnibusverkehrsgesellschaft mbH Sonneberg/Thür.
Der Kreistag beschließt:
„Der Kreistag erteilt nach § 12 Abs. 1 Buchstabe g i.V.m. § 11
Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sein Einvernehmen zur Anpassung der Beförderungsentgelte im Linienverkehr der Omni-
AMTLICHER TEIL
busverkehrsgesellschaft mbH Sonneberg/Thür. gemäß Anlage.“
Die Anlage ist im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 o. 249
(Kreistagsbüro) einzusehen.
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss - Nr. 101/08/2015
Neufassung des Investitionsplanes StPNV 2016 - 2020
Der Kreistag beschließt:
„Die Neufassung des Investitionsplanes StPNV 2016 - 2020
wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss - Nr. 102/08/2015
2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für das Wohnheim der Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg
Der Kreistag beschließt:
„Die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für das Wohnheim der Staatlichen Berufsbildenden Schule Sonneberg wird beschlossen.“
Die Anlage ist im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 o. 249
(Kreistagsbüro) einzusehen.
Zitzmann, Landrätin
Siegel
11
Beschluss - Nr. 104/08/2015
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des
Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung - AGS)
Der Kreistag beschließt:
„Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Landkreises Sonneberg für die öffentliche Abfallentsorgung des
Landkreises Sonneberg (Abfallgebührensatzung - AGS) wird
beschlossen.“
Die Anlage ist im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 o. 249
(Kreistagsbüro) einzusehen.
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss - Nr. 105/08/2015
1. Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan 2015 des Landkreises Sonneberg
Der Kreistag beschließt:
„Die 1. Nachtragshaushaltssatzung nebst Nachtragshaushaltsplan 2015 des Landkreises Sonneberg wird beschlossen.“
Die Anlage ist im Landratsamt Sonneberg, Zimmer 248 o. 249
(Kreistagsbüro) einzusehen.
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Beschluss - Nr. 103/08/2015
Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis Sonneberg Kalkulationszeitraum 2016 - 2019
Der Kreistag beschließt:
„Die Gebührenkalkulation: Abfallentsorgungsgebühren Landkreis Sonneberg, Kalkulationszeitraum 2016 - 2019 wird beschlossen.“
Zitzmann, Landrätin
Siegel
Zweckverband „Sonneberger Ausbildungszentrum“
I. 1. Nachtragshaushaltssatzung des Zweckverbandes „Sonneberger Ausbildungszentrum“ für das Haushaltsjahr 2015
Auf der Grundlage des § 36 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 10. Oktober 2001 i.V.m. § 60 der Thüringer
Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 und dem § 9 der Verbandssatzung vom 11. April 1994 erlässt der Zweckverband folgende
1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015:
§1
Der als Anlage beigefügte 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt. Der Gesamtbetrag des
Haushaltsplanes einschließlich des Nachtrages wird wie folgt geändert:
(Angaben in Euro)
a) im Verwaltungshaushalt
- die Einnahmen
- die Ausgaben
b) Vermögenshaushalt
- die Einnahmen
- die Ausgaben
erhöht um
vermindert um
gegenüber bisher
auf nunmehr
436.700
124.400
498.800
186.500
2.477.400
2.477.400
2.415.300
2.415.300
156.300
178.300
0
22.000
33.000
33.000
189.300
189.300
§2
Die §§ 2 bis 6 der Haushaltssatzung 2015 bleiben unberührt.
§3
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015
in Kraft.
Zweckverband „Sonneberger Ausbildungszentrum“
Sonneberg, den 01.12.2015
Zitzmann, Verbandsvorsitzende
Siegel
II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk
Der Zweckverband hat die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015 am 16.11.2015 beschlossen. Sie wurde ordnungsgemäß beim Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar
angezeigt. Da die 1. Nachtragshaushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält und somit keiner Genehmigung bedarf, erfolgte mit Schreiben vom 24.11.2015 die
ausdrückliche Zulassung einer vorzeitigen Bekanntgabe gemäß
§ 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO. Sie wird hiermit im Amtsblatt des
Landkreises Sonneberg öffentlich bekannt gemacht.
III. Auslegungshinweise in der öffentlichen Bekanntmachung
Der 1. Nachtragshaushaltsplan 2015 liegt in der Zeit vom
21.12.2015 bis zum 08.01.2016 im Landratsamt Sonneberg,
Bahnhofstraße 66, Zimmer 234 während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Darüber
hinaus wird der Nachtragshaushaltsplan 2015 bis zur Entlastung
und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 4 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme
zur Verfügung gehalten.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und
diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber dem Landkreis Sonneberg geltend gemacht werden.
Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem
Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Sonneberg, den 01.12.2015
Zitzmann, Verbandsvorsitzende
Siegel
12
AMTLICHER TEIL
Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH
Sonneberg / Thür.
Tarifbestimmungen im Regional- und Stadtverkehr der
Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg / Thür.
- Gültig ab 01. Januar 2016 Den Tarifbestimmungen liegen das Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) und die Beförderungsbedingungen der Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg/Thür. vom 31. August 2012
zugrunde.
1. Einzelfahrausweise
1.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Einzelfahrausweise sind Einzelfahrscheine und Mehrfahrtenkarten. Einzelfahrscheine im Fahrzeug werden nur zum sofortigen Fahrtantritt verkauft.
(2) Mehrfahrtenkarten können in beliebiger Anzahl im Voraus
erworben werden. Bei Änderungen der Beförderungsentgelte
werden bereits erworbene Mehrfahrtenkarten vier Wochen nach
Inkrafttreten anerkannt und weitere vier Wochen mit Zuzahlung
des Differenzbetrages zum neuen Tarif umgetauscht.
(3) Die entwerteten Einzelfahrausweise oder Mehrfahrtenkartenabschnitte sind nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
(4) Zur Benutzung von ermäßigten Einzelfahrausweisen sind
berechtigt:
- Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr
(5) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in Begleitung
eines Fahrgastes mindestens im schulpflichtigen Alter werden
unentgeltlich befördert, jedoch nicht mehr als drei Kinder je Begleitperson. Darüber hinaus entrichten Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr den ermäßigten Fahrpreis.
(6) Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und
bei Erwerbsminderung, nach dem SGB XII sowie nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (Sozialticket) erhalten einen Einzelfahrschein mit einer Ermäßigung von 50 % zum Preis des
Einzelfahrausweises.
2. Zeitfahrausweise
2.1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Zeitfahrausweise sind Wochenkarten, Monatskarten sowie
Wochenkarten und Monatskarten für Schüler, Studenten und
Auszubildende. Sie gelten im jeweiligen Zeitabschnitt für eine
beliebige Anzahl von Fahrten im bestimmten Linienbereich.
(2) Zeitfahrausweise gelten jeweils von 0:00 Uhr des ersten bis
24:00 Uhr des letzten Kalendertages einer Woche oder eines
Monats.
(3) Zeitfahrausweise für Schüler, Studenten und Auszubildende
werden auf Antrag an die Anspruchsberechtigten ausgegeben.
Zum Bezug sind berechtigt:
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter
oder staatlich anerkannter privater, allgemeinbildender und
berufsbildender Schulen sowie Einrichtungen des zweiten
Bildungsweges;
b) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen
Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen
Erwerb des Hauptschulabschlusses oder Realschulabschlusses besuchen;
c) Personen, die in einem Berufsbildungsverhältnis im Sinne
des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in
einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 40, Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes
oder § 37, Abs. 3 der Handwerksordnung ausgebildet werden;
d) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
e) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat der Auszubildende durch Vorlage einer
Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Trägers des je-
weiligen sozialen Dienstes nachzuweisen. In der Bescheinigung
ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben
sind. Die Bescheinigung gilt längstens ein Jahr. Sammelbestellungen über die Ausbildungseinrichtungen bzw. den Schulträger
sind möglich. Sie gelten als Anspruchsberechtigungsnachweis.
2.2. Besondere Bestimmungen für Monatskarten / Schülermonatskarten, Wochenkarten / Schülerwochenkarten
(1) Monatskarten und Schülermonatskarten sowie Wochenkarten und Schülerwochenkarten werden im Stadt- und Regionalverkehr ausgegeben.
(2) Monatskarten und Schülermonatskarten gelten über alle
Kalendertage eines Monats für den bestimmten Linienbereich.
Wochenkarten und Schülerwochenkarten gelten über alle Kalendertage einer Woche für den bestimmten Linienbereich.
(3) Für abgenutzte, zerrissene, beschädigte oder verlorene Monatskarten bzw. Wochenkarten besteht kein Anspruch auf Ersatz.
(4) Fahrgelderstattung bei Nichtinanspruchnahme wird nur dann
gewährt, wenn der Gültigkeitszeitraum noch nicht begonnen hat.
Eine Ausnahme hierbei bildet der Nachweis einer Erkrankung
bis zum fünften Nutzungstag einer Monatskarte- oder Schülermonatskarte. In diesem Fall wird der jeweilige Fahrausweis
nach Abzug des in Anspruch genommenen Anteils zurückgenommen und die zum Gesamtfahrpreis entstandene Differenz
zurückerstattet.
(5) Für nicht beförderungspflichtige Schüler von Grund-, Regel
- und Gemeinschaftsschulen können für den Erwerb von Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten abweichende Sonderreglungen angewandt werden.
3. Beförderung von Schwerbehinderten
Die Beförderung von Schwerbehinderten und ggf. deren Begleitpersonen richtet sich nach den Bestimmungen des SGB
IX in der jeweiligen Fassung. Zum Nachweis der Berechtigung
müssen der gültige Schwerbehindertenausweis im Original und
eine entsprechende gültige Wertmarke vorgezeigt werden.
4. Beförderung von Sachen und Tieren
(1) Frei befördert werden:
-Kinderwagen
- Rollator/ Gehhilfe
-Handgepäck
(2) Für die Beförderung von Fahrrädern, Hunden, Kleintieren,
sofern das Behältnis die Größe des Handgepäcks übersteigt,
Schlitten und Skiern unter Berücksichtigung des § 12 der Beförderungsbedingungen wird Entgelt in Höhe von 1,50 EUR
erhoben.
5. Erhöhtes Beförderungsentgelt, Reinigungskosten, Bearbeitungsgebühren
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß den allgemeinen Beförderungsbedingungen
§ 9 (1) verpflichtet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 erhebt die OVG ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 EUR, bei nicht sofortiger Begleichung
berechnet die OVG für die Erstellung einer Rechnung und Postzustellung zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR.
(3) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder
Betriebseinrichtungen werden Reinigungskosten in Höhe von
50,00 EUR durch das Verkehrs- oder Betriebspersonal erhoben,
sofern der Fahrgast nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden
trifft. Muss der Betrag von der Verwaltung des Unternehmens
eingezogen werden, so erhöht er sich um eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 EUR. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Für die missbräuchlichen Betätigungen von Sicherheitseinrichtungen wird ein Strafgeld von 30,00 EUR erhoben. Kann der
Betrag nicht sofort beglichen werden, gelten die Festlegungen
der Absätze (2) und (3).
(5) Für sonstige zusätzliche verwaltungstechnische Vorgänge,
z. B. Erstellung von Fahrpreisbescheinigungen, wird je Vorgang
eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 5,00 EUR erhoben.
6. Geltungszeitraum
(1) Die Tarifbestimmungen treten ab 01. Januar 2016 in Kraft.
AMTLICHER TEIL
(2) Mit Inkrafttreten verlieren die Tarifbestimmungen vom 01.
September 2012, zuletzt geändert am 24. August 2015 ihre Gültigkeit.
(3) Vorstehenden Tarifbestimmungen hat die Genehmigungsbehörde nach § 39 PBefG am 11. November 2015 zugestimmt.
Sonneberg, den 03.12.2015
gez. Schneider, Geschäftsführer
Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH
Sonneberg / Thür.
Beförderungsentgelte im Regional- und Stadtverkehr der
Omnibus Verkehrs Gesellschaft mbH Sonneberg / Thür.
- Gültig ab 01. Januar 2016 Für die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) gelten folgende Beförderungsentgelte:
§1
Beförderungsentgelte im Regionalverkehr
(1) Einzelfahrschein
Das Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt je Person beträgt
bis zu einer Tarifentfernung von 5 km 1,30 EUR. Für darüber
hinausgehende Tarifentfernungen beträgt das Beförderungsentgelt:
von 6
bis 10 km
0,2100 EUR/km
von 11 bis 15 km
0,2000 EUR/km
von 16 bis 20 km
0,1900 EUR/km
von 21 bis 25 km
0,1850 EUR/km
ab 26 km
0,1800 EUR/km
Die Aufrundung des Einzelfahrpreises ist auf volle 0,10 EUR
vorzunehmen. Die Entfernungskilometer sind den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gültigen Streckenprotokollen für die
jeweiligen Strecken zu entnehmen. Dabei ist kaufmännisch auf
volle Kilometer zu runden. Der Einzelfahrschein wird entwertet
ausgegeben und ist nach Fahrtantritt nicht übertragbar.
(1a) Sonderregelung für den Linienabschnitt Scheibe/Alsbach
- Goldisthal
Der Linienabschnitt Scheibe/Alsbach - Goldisthal ist Bestandteil der genehmigten Linienverkehre 501 Neuhaus am Rennweg - Goldisthal. Aufgrund der wesentlichen Verlängerung der
Fahrstrecke durch die Nutzung der neuen L1112 und der daraus entstehenden unangemessenen Fahrpreise werden für diesen Linienabschnitt die Tarifentfernungen angewendet, die auf
der Grundlage des Streckenprotokolls für die bis 1998 genutzte
Straße Scheibe/Alsbach - Goldisthal ermittelt wurden und die
Beförderungsentgelte entsprechend ermittelt.
(2) Ermäßigter Einzelfahrschein
Für den ermäßigten Einzelfahrschein ist das Beförderungsentgelt des Einzelfahrscheines um 25 % zu ermäßigen und auf volle
0,10 EUR aufzurunden.
Der Mindestpreis für die ermäßigte Einzelfahrt beträgt 1,00
EUR.
(3) Zwölffahrtenkarte
Das Beförderungsentgelt für die Zwölffahrtenkarten wird auf
der Basis des jeweiligen Beförderungsentgeltes für Einzelfahrten durch Multiplikation mit dem Faktor 9 ermittelt und ist jeweils auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Der Mindestfahrpreis
beträgt 11,70 EUR.
Die Zwölffahrtenkarte berechtigt zu zwölf Fahrten auf der jeweiligen Fahrstrecke.
§2
Beförderungsentgelte
StadtBus Sonneberg - Neustadt bei Coburg
StadtBus Neuhaus am Rennweg - Ernstthal
(1) Einzelfahrschein
Das Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt je Person beträgt
1,30 EUR.
13
(2) Ermäßigter Einzelfahrschein
Für den ermäßigten Einzelfahrschein ist das jeweilige Beförderungsentgelt um 25 % zu ermäßigen und auf volle 0,10 EUR
aufzurunden. Das Beförderungsentgelt für die Einzelfahrt je
Person beträgt somit 1,00 EUR.
(3) Mehrfahrtenkarte
Das Beförderungsentgelt für Mehrfahrtenkarten beträgt:
(a)Sechsfahrtenkarte 6,50 EUR
Das Beförderungsentgelt für Sechsfahrtenkarten wird auf
der Basis des jeweiligen Beförderungsentgeltes für Einzelfahrten durch Multiplikation mit dem Faktor 5 ermittelt und
ist jeweils auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Der Mindestfahrpreis beträgt 6,50 EUR. Die Sechsfahrtenkarte berechtigt zu sechs Fahrten auf der jeweiligen Fahrstrecke.
(b)Zwölffahrtenkarte 11,70 EUR
Das Beförderungsentgelt für Zwölffahrtenkarten wird auf
der Basis des jeweiligen Beförderungsentgeltes für Einzelfahrten durch Multiplikation mit dem Faktor 9 ermittelt und ist jeweils auf volle 0,10 EUR aufzurunden. Der
Mindestfahrpreis beträgt 11,70 EUR. Die Zwölffahrtenkarte
berechtigt zu zwölf Fahrten auf der jeweiligen Fahrstrecke.
(4) Ermäßigte Sechsfahrtenkarte
Das Beförderungsentgelt für die ermäßigte Sechsfahrtenkarten
beträgt 5,00 EUR.
(5) Umsteigen
Ein Einzelfahrschein bzw. eine Mehrfahrtenkarte berechtigen
zum Umsteigen innerhalb von einer Stunde nach der jeweiligen
Ausgabe bzw. Entwertung des Fahrausweises von einer Fahrt
des StadtBus Sonneberg - Neustadt b. Coburg bzw. Neuhaus am
Rennweg auf eine andere StadtBus-Fahrt.
§3
Beförderungsentgelte für Zeitfahrausweise
1. Allgemeine Zeitfahrausweise
Für die Preisbildung, Ermäßigung und Gültigkeit gelten folgende Bestimmungen:
(1) Monatskarte
Fahrpreis: Einzelfahrpreis x 28
Ermäßigung: 30% (bei 40 Fahrten pro Monat)
Gültigkeit: vom ersten bis letzten Kalendertag eines jeden Monats
Umsteigen: beliebig auf der jeweiligen Fahrstrecke
Die ermittelten Fahrpreise werden jeweils auf volle 0,10 EUR
aufgerundet.
Der Mindestfahrpreis beträgt 36,40 EUR.
Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für
eine Monatskarte 36,40 EUR.
(2) Wochenkarte
Fahrpreis: Einzelfahrpreis x 9
Ermäßigung: 25% (bei 12 Fahrten pro Woche)
Gültigkeit: eine Kalenderwoche (von Montag bis Sonntag)
Umsteigen: beliebig auf der jeweiligen Fahrstrecke
Die ermittelten Fahrpreise werden jeweils auf volle 0,10 EUR
aufgerundet.
Der Mindestfahrpreis beträgt 11,70 EUR.
Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für
eine Wochenkarte 11,70 EUR.
2. Ermäßigte Zeitfahrausweise
(1) Monatskarte für Schüler, Studenten und Auszubildende
Das Beförderungsentgelt für diese Monatskarte wird auf Basis
des Beförderungsentgeltes für die Monatskarte ermittelt. Zur
Preisbildung ist der Preis der Monatskarte um 15% zu reduzieren. Die ermittelten Preise werden jeweils auf volle 0,10 EUR
aufgerundet.
Der Mindestfahrpreis beträgt 31,00 EUR.
Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für
eine ermäßigte Monatskarte: 31,00 EUR.
(2) Monatskarte für Hin- oder Rückfahrt für Schüler, Studenten und Auszubildende
14
AMTLICHER TEIL
Das Beförderungsentgelt für diese Monatskarte wird auf Basis
des Beförderungsentgeltes für die Monatskarte ermittelt. Zur
Preisbildung ist der Preis der Monatskarte um 50% zu reduzieren und auf volle 0,10 EUR aufzurunden.
Der Mindestfahrpreis beträgt 15,50 EUR.
Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für
eine ermäßigte Monatskarte 15,50 EUR.
Die Monatskarte ist ausschließlich in der stationären Verkaufsstelle in Sonneberg zu erwerben.
(3) Wochenkarte für Schüler, Studenten und Auszubildende
Das Beförderungsentgelt für diese Wochenkarte wird auf Basis
des Beförderungsentgeltes für die Wochenkarte ermittelt. Zur
Preisbildung ist der Preis der Wochenkarte um 20% zu reduzieren.
Der Mindestfahrpreis beträgt 9,40 EUR.
Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für
eine ermäßigte Wochenkarte 9,40 EUR.
(4) Wochenkarte für Hin- oder Rückfahrt für Schüler, Studenten und Auszubildende
Das Beförderungsentgelt für diese Wochenkarte wird auf Basis
des Beförderungsentgeltes für die Wochenkarte ermittelt. Zur
Preisbildung ist der Preis der Wochenkarte um 50% zu reduzieren und auf volle 0,10 EUR aufzurunden.
Der Mindestfahrpreis beträgt 4,70 EUR.
Das Beförderungsentgelt auf allen StadtBus-Linien beträgt für
eine ermäßigte Wochenkarte 4,70 EUR.
Die Wochenkarte ist ausschließlich in der stationären Verkaufsstelle in Sonneberg zu erwerben.
§6
Gültigkeitszeitraum
(1) Die Beförderungsentgelte gelten in Verbindung mit den Tarifbestimmungen vom 01. Januar 2016 und den Beförderungsbedingungen vom 01. September 2012
(2) Die in dieser Regelung enthaltenen Ortsbezeichnungen entsprechen den in der jeweils erteilten Genehmigung nach § 42
PBefG festgelegten Linienverläufen. Neugliederungen der Gemeindegebiete bleiben unberührt.
(3) Die Beförderungstarife treten am 01. Januar 2016 in Kraft.
(4) Mit Inkrafttreten verlieren die Beförderungsentgelte und Tarifbestimmungen vom 01. September 2012, zuletzt geändert am
01. August 2013 ihre Gültigkeit.
(5) Vorstehende Beförderungsentgelte sind durch die Genehmigungsbehörde nach § 39 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
am 11. November 2015 genehmigt worden.
§4
Sonstige Fahrausweise
Beschluss-Nr. VV 01/68A/15
1. Änderung des Investitionsprogramms 2015 des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Absatz 1 Ziffer 5 der Geschäftsordnung der Verbandsorgane des
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
vom 08.03.2005, die als Anlage beigefügte „1. Änderung des
Investitionsprogramms 2015“.
(1) Mobilitätsticket
Das Mobilitätsticket gilt für ältere Menschen die dauerhaft ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle zurückgeben. Der
Fahrgast benötigt eine Bestätigung von der Führerscheinstelle.
Hierdurch bekommt er einmalig einen kostenlosen Fahrschein
für 6 Monate, auf einer von ihm ausgewählten Strecke.
(2) Tagesgruppen-Ticket
Das Tagesgruppen-Ticket gilt für Gruppen von Fahrgästen ab 10
Personen. Zwei Kinder im Alter bis zu 14 Jahren gelten als eine
erwachsene Person. Bei ungeraden Zahlen wird aufgerundet.
Der Fahrpreis ermittelt sich durch Multiplikation der Anzahl der
Fahrgäste mit dem für die jeweilige Fahrstrecke geltenden ermäßigten Einzelfahrpreis.
Für das Tagesgruppen-Ticket gelten darüber hinaus folgende
Bestimmungen:
- Die Gruppe muss während der Fahrt zusammenbleiben.
- Die Fahrten sind spätestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden.
- Rund- und Rückfahrten sind unzulässig.
- Fahrtunterbrechungen auf der jeweiligen Fahrstrecke sind
nicht zulässig.
(3) Tages-Ticket
Das Tages-Ticket gilt von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr
und 14:00 Uhr für die Hin- und Rückfahrt zwischen zwei beliebigen Haltestellen im Landkreis Sonneberg auf allen Linien des
Regionalverkehrs. Ein Umsteigen bei der jeweiligen Fahrt ist
nicht zulässig. Der Preis für das Tagesticket beträgt 4,00 EUR.
(4) Sicherheitsticket
Polizeibeamte in Uniform werden auf allen Linien, bei denen
der Tarif der OVG Sonneberg zur Anwendung kommt, unentgeltlich befördert.
§5
Zusätzliche Bestimmungen
Zeitfahrausweise für Beförderungen auf mehreren nacheinander
folgenden Linien im Regionalverkehr oder beim Übergang von
Linien des Regionalverkehrs auf den Stadtverkehr bzw. umgekehrt bis zum Reiseziel sind je Streckenabschnitt gesondert zu
berechnen und auszugeben.
Sonneberg, den 03.12.2015
gez. Schneider, Geschäftsführer
Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverband Sonneberg
Beschlüsse der 68. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
vom 05.10.2015 - öffentlicher Teil
Sonneberg, den 05.10.2015
gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Beschluss-Nr. VV 02/68A/15
Kenntnisnahme der Beteiligungsberichte der Umweltlabor
Rhön-Rennsteig GmbH und der Firma Wasserwerke Sonneberg Service GmbH für das Geschäftsjahr 2014 gemäß §
75a Abs. 3 ThürKO
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt, die als Anlage
beigefügten Beteiligungsberichte für das Geschäftsjahr 2014
der Umweltlabor Rhön-Rennsteig GmbH und der Wasserwerke Sonneberg Service GmbH gemäß § 75a Abs. 3 ThürKO zur
Kenntnis zu nehmen.
Sonneberg, den 05.10.2015
gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Beschlüsse der 69. (A) Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
vom 27.11.2015 - öffentlicher Teil
Beschluss-Nr. VV 01/69A/15
Investitionskonzept zur erstmaligen Herstellung der zentralen und dezentralen öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 09.11.2015
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs.
1 Ziffer 9 der Geschäftsordnung des Wasserversorgungs- und
AMTLICHER TEIL
Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005 das Investitionskonzept zur erstmaligen Herstellung der öffentlichen
Einrichtung der Abwasserentsorgung des Wasserversorgungsund Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 09.11.2015.
Sonneberg, den 27.11.2015
gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Beschluss-Nr. VV 02/69A/15
Feststellung der Fortschreibung der Globalkalkulation für
den Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.2027
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs.
1 Ziffer 9 der Geschäftsordnung des Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005, die Fortschreibung der Globalberechnung als Globalberechnung 2015
festzustellen.
Sonneberg, den 27.11.2015
gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Beschluss-Nr. VV 03/69A/15
3. Änderung zur Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksflächen gemäß § 7 Absatz 7 ThürKAG
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 35 Abs.
1 Ziffer 9 der Geschäftsordnung des Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 08.03.2005 die 3.
Änderung zur Ermittlung der durchschnittlichen Grundstücksgröße gemäß § 7 Absatz 7 ThürKAG.
Sonneberg, den 27.11.2015
gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Beschluss-Nr. VV 04/69A/15
Veröffentlichung der Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs.
1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 7 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom
29.05.1998, zuletzt geändert am 12.02.2014, die in der Anlage
beigefügte „Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg“ durch
Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg am
19.12.2015 in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
Sonneberg, den 27.11.2015
gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Beschluss-Nr. VV 05/69A/15
Veröffentlichung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs.
1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 7 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom
29.05.1998, zuletzt geändert am 12.02.2014, die in der Anlage
beigefügte „Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BSEWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes
Sonneberg“ durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg am 19.12.2015 in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
Sonneberg, den 27.11.2015
gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
15
Beschluss-Nr. VV 06/69A/15
Veröffentlichung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
Die Verbandsversammlung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg beschließt gemäß § 13 Abs.
1 Nr. 2 i. V. m. § 16 Abs. 7 der Verbandssatzung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom
29.05.1998, zuletzt geändert am 12.02.2014, die in der Anlage
beigefügte „Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GSEWS) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes
Sonneberg“ durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg am 19.12.2015 in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen.
Sonneberg, den 27.11.2015
gez. Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Hinweis:
Sofern Anlagen Bestandteil von Bekanntmachungen sind, werden diese bei der Geschäftsstelle des Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverbandes Sonneberg, PIKO-Platz 1 in 96515
Sonneberg, im Sekretariat 3. OG, in der Zeit von Montag bis
Mittwoch 09.00-11.30 Uhr und 12.30-15.30 Uhr, Donnerstag
10.00-11.30 Uhr und 12.30-18.00 Uhr und Freitag 09.00-11.30
Uhr zur Einsichtnahme ausgelegt und können eingesehen werden.
Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg beabsichtigt
folgende Satzung zu erlassen:
Satzung für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Entwässerungssatzung -EWS- )
vom …
Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erlässt aufgrund der §§ 16, 20 und 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.
S. 290), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2013
(GVBl. S. 194, 201), der §§ 19 und 20 der Fassung der Neubekanntmachung der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO-) vom 28. Januar 2003
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. März
2014 (GVBl. S. 82, 83) sowie des Thüringer Wassergesetzes
(ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648),
folgende Satzung:
§1
Öffentliche Einrichtung
(1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg, im Folgenden Wasserzweckverband, betreibt und unterhält jeweils selbstständige öffentliche Einrichtungen
a) zur zentralen Abwasserbeseitigung (Volleinleiter)
b) zur dezentralen Abwasserbeseitigung (Teileinleiter und
Direkteinleiter)
(2) Soweit nicht gesondert bezeichnet, gelten die nachfolgenden
Vorschriften sowohl für die zentrale Entwässerungseinrichtung
als auch für die dezentrale Entwässerungseinrichtung.
§2
Zentrale öffentliche Einrichtung der Abwasserbeseitigung
(zentrale Entwässerungseinrichtung)
(1) Die zentrale Entwässerungseinrichtung im Sinne des § 1 Abs.
1 a) umfasst alle Vorkehrungen und Einrichtungen zur Sammlung und Zuleitung von Abwasser zu Abwasserbehandlungsanlagen und deren Reinigung, insbesondere die öffentlichen Kanäle, Druckleitungen, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und
16
AMTLICHER TEIL
Regenklärbecken, Abwasserpumpwerke und Kläranlagen sowie
offene und geschlossene Gräben, soweit sie vom Wasserzweckverband zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden.
Zur zentralen Entwässerungseinrichtung gehört auch der Teil
des Grundstücksanschlusses, der im Bereich des öffentlichen
Straßengrundes verläuft, bis zum Kontrollschacht.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht Bestandteil der zentralen Entwässerungseinrichtung zur Abwasserbeseitigung.
(3) Der Wasserzweckverband bestimmt Art und Umfang sowie
den Zeitpunkt der ersten Herstellung, Erneuerung, Erweiterung,
Verbesserung und Beseitigung (Stilllegung) der zentralen Entwässerungseinrichtung zur Abwasserbeseitigung.
§3
Dezentrale öffentliche Einrichtung
der Abwasserbeseitigung
(dezentrale Entwässerungseinrichtung)
(1) Die dezentrale Entwässerungseinrichtung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 b) umfasst alle Vorkehrungen und Einrichtungen für
die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus geschlossenen
Gruben und Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen des zu
entwässernden Grundstücks sowie Teilortskanalisationen ohne
Anschluss an eine Kläranlage (Abwasseranlagen). Zur dezentralen Entwässerungseinrichtung gehört auch der Teil des Grundstücksanschlusses, der im Bereich des öffentlichen Straßengrundes verläuft, bis zum Kontrollschacht, sofern die Entwässerung
des Grundstücks über eine Teilortskanalisation ohne Anschluss
an eine Kläranlage des Wasserzweckverbandes erfolgt.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nicht Bestandteil der dezentralen Entwässerungseinrichtung zur Abwasserbeseitigung.
(3) Der Wasserzweckverband bestimmt Art und Umfang sowie
den Zeitpunkt der ersten Herstellung, Erneuerung, Erweiterung,
Verbesserung und Beseitigung (Stilllegung) der dezentralen
Entwässerungseinrichtung zur Abwasserbeseitigung.
§4
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende
Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechtes handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische
Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist auch eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 2, 13 und 52 des Thüringer Straßengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie eine Bundesfernstraße im Sinne von §§ 1 und 2 Bundesfernstraßengesetz in der
jeweils gültigen Fassung.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels
233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. § 2 Abs. 3 Thüringer
Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) bleibt unberührt. Soweit
der Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonst zur Grundstücksnutzung dinglich Berechtigte nicht im Grundbuch eingetragen
oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist,
ist derjenige berechtigt oder verpflichtet, der im Zeitpunkt des
Entstehens der jeweiligen Berechtigung oder Verpflichtung der
Besitzer des betroffenen Grundstücks ist.
Abweichend für die in Satz 1 genannte Regelung gelten die nach
dieser Satzung enthaltenen Vorschriften bei öffentlichen Straßen
im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung die jeweiligen
Straßenbaulastträger im Sinne von § 9 i.V.m. § 43 und 44 Thür.
Straßengesetz in der jeweils gültigen Fassung sowie §§ 3 und 5
des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweiligen gültigen Fassung, als Grundstückseigentümer.
(3) Wohn-, Betriebs- und Baugrundstücke und andere entwässerungspflichtige Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit
darstellen und den selben Eigentümer oder Berechtigten haben und aus mehr als einem Flurstück bestehen, gelten als ein
Grundstück im Sinne dieser Satzung.
§5
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Abwasser
ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen
aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
Als Abwasser gilt auch der aus Grundstückskläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich
Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht
zu werden. Nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das
menschliche Fäkalabwasser.
Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe der zentralen
öffentlichen Entwässerungseinrichtung mit Anschluss an die
Kläranlage.
Teilortskanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z.B. Regenrückhaltebecken, Pumpwerke, Regenüberläufe der dezentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtung ohne Anschluss an
die Kläranlage.
Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.
Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.
Sammelkläranlage
ist eine Anlage der zentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtung zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers, einschließlich der Ableitung zum Gewässer.
Druckentwässerungssystem
Ist ein nicht schwerkraftgebundenes Entwässerungsverfahren
zur Schmutzwasserableitung,
(1) im öffentlichen Teil
bestehend aus Druckentwässerungsleitungen (Sammeldruckrohrleitungen), Druckanschlussleitung und Sonderbauwerke
wie Pumpwerken,
(2) im nichtöffentlichen Teil
bestehend aus der Grundstücksdruckentwässerungsanlage
Druckentwässerungsleitungen
dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser im
Druckentwässerungssystem.
Grundstücksanschlüsse
a) Anschlusskanäle
sind die Leitungen im öffentlichen Bereich vom Kanal bis
zum Kontrollschacht, bis zur Grundstückskläranlage oder
bis zur Grundstücksgrenze,
b) Druckanschlussleitungen
sind die Leitungen im öffentlichen Bereich von der Druckentwässerungsleitung bis zur Grundstücksgrenze.
Grundstücksentwässerungsanlagen mit Anschluss an die
zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung
AMTLICHER TEIL
Sind alle Einrichtungen auf einem Grundstück mit Anschluss
an die zentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung gemäß § 1
Abs. 1 a, die dem Ableiten des Abwassers dienen einschließlich
des Kontrollschachtes, der Grundstücksdruckentwässerungsanlage, sonstiger Pumpanlagen (Hebeanlagen) bis zur Grundstücksgrenze.
Grundstücksentwässerungsanlagen mit Anschluss an die dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung
sind Einrichtungen auf einem Grundstück mit Anschluss an die
dezentrale öffentliche Entwässerungseinrichtung gemäß § 1
Abs. 1 b, die der dezentralen Entsorgung des Abwassers dienen.
Dies sind insbesondere Kleinkläranlagen (Grundstückskläranlagen) und geschlossene Gruben einschließlich Zubehör innerhalb
des zu entwässernden Grundstücks. Bei dem Anschluss an die
Teilortskanalisation sind dies auch Leitungen zur Ableitung des
Abwassers in die Teilortskanalisation einschließlich des Kontrollschachtes, der Grundstücksdruckentwässerungsanlage, sonstiger Pumpanlagen (Hebeanlagen) bis zur Grundstücksgrenze.
Grundstückskläranlagen
sind Anlagen eines Grundstücks zur Behandlung von Abwasser.
Gruben zur Sammlung des Abwassers sind den Grundstückskläranlagen gleichgestellt.
Grundstücksdruckentwässerungsanlage
sind Anlagen eines Grundstücks (Druckleitung, Pump- bzw.
Sammelschacht, Pumpe und technische Ausrüstung) zur Ableitung des Wassers im Drucksystem bis zur Grundstücksgrenze.
Fäkalschlamm
ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in die
dezentrale öffentlichen Entwässerungseinrichtung eingeleitet
oder eingebracht wird. Nicht dazu zählt der in Grundstückskläranlagen mit Abwasserbelüftung zurückgehaltene stabilisierte
Schlamm.
Straßenentwässerungsanlagen
sind Anlagen einer öffentlichen Straße zur Ableitung von Straßenoberflächenwasser.
Straßenoberflächenwasser
ist das auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallende
Niederschlagswasser, welches in die Straßenentwässerungsanlage abgeleitet wird.
§6
Anschluss- und Benutzungsrecht zentrale Entwässerungsanlage
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein
Grundstück, das durch einen Kanal oder eine Druckentwässerungsleitung erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an
die zentrale Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 alles Abwasser in die
öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Welche Grundstücke durch einen Kanal oder eine Druckentwässerungsleitung
erschlossen werden, bestimmt der Wasserzweckverband im
Einvernehmen mit der Gemeinde. Der Grundstückseigentümer
kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle oder eine
Druckentwässerungsleitung hergestellt oder bestehende Kanäle
oder eine Druckentwässerungsleitung geändert werden.
(2) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
a) wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne
weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt
wird, bei dem es anfällt;
b) solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich
ist;
c) wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der
Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
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(3) Unbeschadet des Absatzes 2 besteht ein Benutzungsrecht
nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung
von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.
Der Wasserzweckverband kann hiervon Ausnahmen zulassen
oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser
aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§7
Anschluss- und Benutzungsrecht - dezentrale Entwässerungsanlage
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist nach Maßgabe dieser Satzung zum Anschluss eines Grundstücks an die dezentrale Entwässerungsanlage berechtigt. Er ist dabei insbesondere nach
Maßgabe der §§ 18 bis 21 auch berechtigt, allen anfallenden
Fäkalschlamm entsorgen zu lassen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf
solche Grundstücke, die nicht an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden können. Welche Grundstücke an
die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden,
bestimmt der Wasserzweckverband.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
a. wenn der Fäkalschlamm wegen seiner Art oder Menge nicht
ohne weiteres vom Wasserzweckverband übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei
dem er anfällt;
b. solange eine Übernahme des Fäkalschlammes technisch
oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht
möglich ist.
Sind Fäkalschlämme nicht die Reste von ausschließlich häuslichen Abwässern üblicher Art, kann der Wasserzweckverband
den Nachweis verlangen, dass es sich nicht um einen vom Anschluss- und Benutzungsrecht ausgeschlossenen Schlamm handelt.
(4) Bezüglich des Anschluss- und Benutzungsrechts an die
Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung gilt über die Absätze 1 bis 3 hinaus § 6 entsprechend.
§8
Anschluss- und Benutzungszwang zentrale Entwässerungseinrichtung
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 6) sind verpflichtet, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser
anfällt, an die zentrale Entwässerungseinrichtung anzuschließen
(Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der
Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren
Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(2) Von Grundstücken, die an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechtes nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 alles Abwasser in die
öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Verpflichtet sind
die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.
Sie haben auf Verlangen des Wasserzweckverbandes die dafür
erforderliche Überwachung zu dulden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang dezentrale Entwässerungseinrichtung
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 7) sind verpflichtet, ihre
Grundstücke an die dezentrale Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Dabei sind deren Grundstücke
einschließlich der Bestandteile und etwaigen Zubehörs so herzurichten, dass die Übernahme und Abfuhr des Fäkalschlammes
nicht behindert wird.
Der Wasserzweckverband kann daher insbesondere verlangen,
dass die Zufahrt zur Grundstückskläranlage ermöglicht und instandgehalten wird und dass störende Bepflanzungen und Überschüttungen von Schachtdeckeln beseitigt werden.
18
AMTLICHER TEIL
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, ist insbesondere nach Maßgabe der
§§ 18 bis 21 alles Abwasser mit Ausnahme von Niederschlagswasser der Grundstückskläranlage zuzuführen und der gesamte
anfallende Fäkalschlamm der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung zu überlassen (Benutzungszwang). Der Grundstückskläranlage darf kein Abwasser zugeführt werden, zu dessen Behandlung sie bestimmungsgemäß nicht geeignet oder vorgesehen ist.
(3) Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Wasserzweckverbandes die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
(4) Bezüglich des Anschluss- und Benutzungszwangs an die
Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung gilt über die Absätze 1 bis 3 hinaus § 8 entsprechend.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung
der jeweiligen Entwässerungseinrichtung wird auf Antrag ganz
oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung
aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf
Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Wasserzweckverband einzureichen.
(2) Eine Befreiung von der Pflicht zur Fäkalschlammentsorgung
im Rahmen der dezentralen Entwässerungseinrichtung kommt
insbesondere für abgelegene landwirtschaftliche Anwesen in
Betracht, wenn der dort anfallende Fäkalschlamm auf betriebseigenen Ackerflächen aufgebracht und unverzüglich untergepflügt wird. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der
Gründe schriftlich beim Wasserzweckverband einzureichen.
(3) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen
und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 11
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung
der jeweiligen Entwässerungseinrichtung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Wasserzweckverband durch Vereinbarung
ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen
dieser Satzung und der Beitragssatzung und Gebührensatzung
entsprechend. Soweit es sachgerecht ist, kann die Sondervereinbarung auch abweichende Regelungen treffen.
§ 12
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss an den Kanal (zentrale Entwässerungseinrichtung) oder an die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung), einschließlich Kontrollschacht,
ist Teil der jeweiligen Entwässerungseinrichtung. Die Grundstücksanschlüsse werden vom Wasserzweckverband hergestellt,
erneuert, geändert und unterhalten. Der Wasserzweckverband
kann auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass
der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz
oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die §§ 14
bis 17 gelten entsprechend.
(2) Am Ende des Grundstücksanschlusses ist ein Kontrollschacht vorzusehen.
(3) Der Wasserzweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite
und Führung der Grundstücksanschlüsse. Er bestimmt auch, wo
und an welchen Kanal oder Druckentwässerungsleitung anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer
werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann der Wasserzweckverband verlangen, dass die näheren Einzelheiten,
einschließlich der Kostentragung, vorher in einer gesonderten
Vereinbarung geregelt werden.
(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an den Kanal (zentrale
Entwässerungseinrichtung) oder an die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,
den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und
dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen
für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück
anfallenden Abwassers erforderlich sind.
(5) Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung,
Änderung, Abtrennung und Beseitigung des Grundstücksanschlusses sind in der Gebührensatzung des Wasserzweckverbandes geregelt.
§ 13
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen,
die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu
betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
(2) Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten einen Stromanschluss mit der für den Betrieb der Pumpe
erforderlichen Leistung termingerecht bis zum Pumpschacht
herzustellen, zu unterhalten und die laufenden Stromkosten zu
übernehmen.
(3) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer
Grundstückskläranlage zu versehen, soweit kein Anschluss an
die zentrale Entwässerungseinrichtung besteht. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so
zu erstellen, dass die Abfuhr des Fäkalschlammes durch das
Entsorgungsfahrzeug möglich ist. Sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. Der Wasserzweckverband behält
sich vor, Grundstückskläranlagen nach den Bestimmungen der
DIN 4261 Teil 1 und 2 bzw. der DIN EN 12566-3 zu fordern.
(4) Soweit das an den Kanal (zentrale Entwässerungseinrichtung) oder an die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) angeschlossene Grundstück nicht an einem
Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, ist am Ende der
Grundstücksentwässerungsanlage ein Kontrollschacht vorzusehen. Der Wasserzweckverband kann verlangen, dass anstelle
oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist.
(5) Besteht zum Kanal (zentrale Entwässerungseinrichtung)
oder der Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) kein natürliches Gefälle und ist das Grundstück nicht an
einem Druckentwässerungssystem angeschlossen, so kann der
Wasserzweckverband vom Grundstückseigentümer den Einbau
und Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik
entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems
nicht möglich ist.
(6) Soweit das Grundstück nicht an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat sich jeder Anschlussnehmer gegen
den Rückstau des Abwassers aus dem Kanal (zentrale Entwässerungseinrichtung) oder der Teilkanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) selbst zu schützen. Die Rückstauebene ist
die Höhenlage bis zu der bei auftretenden Abflussstörungen im
Kanalnetz der Wasserspiegel ansteigen kann.
Dabei gilt folgende Festlegung:
Erfolgt die Grundstücksentwässerung direkt in die Verbindungsleitung zwischen 2 Schächten, so wird die Rückstauebene durch
die Oberkante des höheren der beiden Schächte gebildet.
Erfolgt die Einbindung direkt in einen Revisionsschacht der
Entsorgungsleitung, so bildet dessen Oberkante gleichzeitig die
Rückstauebene.
AMTLICHER TEIL
(7) Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, hat der Anschlussnehmer die von Wasserzweckverband vorgegebene Sicherung vorzuhalten.
(8) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Abwasserentsorgung dienen, nicht oder nicht mehr
den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der
Wasserzweckverband kann innerhalb einer angemessenen Frist
Änderungen verlangen, die gewährleisten, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand
gebracht werden, der Störungen und Beeinträchtigungen der
Funktion der jeweiligen Entwässerungseinrichtung ausschließt.
(9) Die Anpassung an den Stand der Technik ist durch den
Grundstückseigentümer für vorhandene Einleitungen, die in
die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung)
des Wasserzweckverbandes erfolgen, innerhalb von 5 Jahren
vorzunehmen, wenn eine Abwasserbehandlung in die zentrale
Entwässerungseinrichtung für dessen Grundstück gemäß Abwasserbeseitigungskonzept nicht erfolgt und nicht vorgesehen
ist. Die Frist beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung
des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Wasserzweckverbandes. Für diese Einleitung ordnet der Wasserzweckverband unverzüglich die fristgemäße Anpassung an. Dies gilt auch für
Grundstücke, die gemäß dem Abwasserbeseitigungskonzept des
Wasserzweckverbandes erst nach dem Jahr 2027 an die zentrale
Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
(10) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt
werden.
§ 14
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder
geändert wird, sind bei der Geschäftsstelle des Wasserzweckverbandes folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung einzureichen:
a) bestätigter Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im
Maßstab 1:1.250,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen
der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 13 Abs. 3 die
Grundstückskläranlage ersichtlich sind,
c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und
Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen,
Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Druckentwässerungsleitungen, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
d) wenn Gewerbe- oder Industrieabwässer oder Abwasser, das
in seiner Beschaffenheit erheblich vom Haushaltsabwasser
abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem
Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der
Erzeugnisse,
- die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des
Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf,
Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten
Einrichtungen.
Die Pläne haben den beim Wasserzweckverband aufliegenden
Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.
(2) Der Wasserzweckverband prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung
19
entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Wasserzweckverband
schriftlich binnen 2 Monaten seine Zustimmung und gibt eine
Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt der Wasserzweckverband dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene
Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann
erneut einzureichen.
(3) Soweit eine Grundstückskläranlage neuerrichtet oder saniert
wird, darf die Einleitung nur zugelassen werden, wenn die Anlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21
ThürBO verfügt. Satz 1 gilt im Rahmen einer Anordnung nach
§ 27 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend. Der Wasserzweckverband kann im Einzelfall andere Grundstückskläranlagen zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept
nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll.
(4) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung
des Wasserzweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßenbau- und
wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung
unberührt.
(5) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann der Wasserzweckverband Ausnahmen zulassen.
(6) Der Wasserzweckverband kann bei Erforderlichkeit, insbesondere bei der Herstellung einer Grundstücksdruckentwässerungsanlage, den Zeitpunkt der Herstellung oder Änderung festlegen.
§ 15
Herstellung und Prüfung
der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstückseigentümer haben dem Wasserzweckverband den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens
größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage
vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer
zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten
sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden
(unverzüglich) schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Wasserzweckverband ist berechtigt, die Arbeiten zu
überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Wasserzweckverbandes verdeckt werden. Andernfalls
sind sie auf Anordnung des Wasserzweckverbandes freizulegen.
(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen
Arbeitskräfte, Geräte und Werkzeuge bereitzustellen und den
Zugang zu den Anlagen zu verschaffen.
(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen
Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist dem Wasserzweckverband zur Nachprüfung anzuzeigen.
(5) Der Wasserzweckverband kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit seiner Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung kann insbesondere
davon abhängig gemacht werden, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung
über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.
(6) Die Zustimmung nach § 14 Abs. 2 und die Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage durch den Wasserzweckverband befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den
ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(7) Bevor eine Grundstückskläranlage hergestellt oder geändert
wird, sind dem Wasserzweckverband folgende Unterlagen in
doppelter Ausfertigung einzureichen:
a) bestätigter Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im
Maßstab 1:1.250,
b) Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen
der Verlauf der Leitungen, die Grundstückskläranlage und
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AMTLICHER TEIL
die befestigte Zufahrt für die Fäkalschlammentsorgung ersichtlich sind,
c) weitere im Einzelfall vom Wasserzweckverband geforderte
Angaben und Unterlagen, insbesondere über die zulässige
oder tatsächliche Nutzung eines Grundstückes sowie die Art
und Menge des Fäkalschlamms.
§ 16
Überwachung der Entwässerungseinrichtungen
(1) Der Wasserzweckverband ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit, insbesondere auf Dichtigkeit zu
prüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und
Messschächte, wenn der Wasserzweckverband sie nicht selbst
unterhält. Zu diesem Zweck ist den Beauftragten des Wasserzweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben,
ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer
werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für
Probeentnahmen und Abwassermessungen.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu
unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DINEN 1986-3 durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf
Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit,
untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über
die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist dem Wasserzweckverband eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Der Wasserzweckverband kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom
Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen
Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der jeweiligen Entwässerungseinrichtung und
Gewässerverunreinigungen ausschließt.
(3) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Abwasserentsorgung dienen, nicht oder nicht mehr
den jeweils geltenden Bestimmungen, so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten anzupassen. Der
Wasserzweckverband kann innerhalb einer angemessenen Frist
Änderungen verlangen, die gewährleisten, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand
gebracht werden, der Störungen und Beeinträchtigungen der
Funktion der jeweiligen Entwässerungseinrichtung ausschließt.
(4) Die Anpassung an den Stand der Technik ist durch den
Grundstückseigentümer für vorhandene Einleitungen in die
Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung)
innerhalb von 5 Jahren vorzunehmen, wenn eine öffentliche
Abwasserbehandlung für dessen Grundstück gemäß Abwasserbeseitigungskonzept des Wasserzweckverbandes nicht erfolgt
und nicht vorgesehen ist. Die Frist beginnt mit der öffentlichen
Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzeptes des Wasserzweckverbandes. Für diese Einleitung in die Teilortskanalisation (dezentrale Entwässerungseinrichtung) ordnet der Wasserzweckverband unverzüglich die fristgemäße Anpassung an.
(5) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das
in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht,
der jeweiligen öffentlichen Einrichtung zugeführt, kann der
Wasserzweckverband den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.
(6) Wird der Grundstückskläranlage nicht ausschließlich häusliche Abwasser zugeführt, kann der Wasserzweckverband den
Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen.
(7) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden
an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich dem Wasserzweckverband anzuzeigen.
(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch
für die Benutzer der Grundstücke.
§ 17
Stilllegung von Entwässerungsanlagen
auf dem Grundstück
(1) Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu
setzen, sobald ein Grundstück an die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist; das Gleiche gilt für Grundstückskläranlagen. Der Zeitpunkt der Außerbetriebnahme wird dem
Anschlussnehmer durch den Verband jeweils schriftlich mitgeteilt.
(2) Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn
sie den Bestimmungen der §§ 12 bis 15 nicht entsprechen, in dem
Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die
jeweilige öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.
(3) Soweit das Grundstück an einem Druckentwässerungssystem angeschlossen ist, darf die Außerbetriebnahme nur mit
schriftlicher Zustimmung des Wasserzweckverbandes durch ein
fachlich geeignetes Unternehmen erfolgen.
§ 18
Entsorgung des Fäkalschlamms als Teil
der dezentralen Entwässerungseinrichtung
(1) Der Wasserzweckverband oder der von ihm beauftragte Abfuhrunternehmer räumt die Grundstückskläranlage und führt
den Fäkalschlamm bei Grundstückskläranlagen, welche der
DIN 4261 Teil 1 entsprechen (mechanische Kleinkläranlagen),
mindestens einmal pro Jahr ab. Bei Grundstückskläranlagen,
welche der DIN 4261 Teil 2 bzw. der DIN EN 12566-3 entsprechen (vollbiologische Kleinkläranlagen), erfolgt die bedarfsgerechte Abfuhr entsprechend den Angaben des Herstellers bzw.
im Ergebnis der Auswertung der Wartungsprotokolle auf Antrag
des Grundstückeigentümers/Betreibers. Abflusslose Gruben
werden bei Bedarf und auf Antrag des Grundstückeigentümers/
Betreibers geleert. Den Vertretern des Wasserzweckverbandes
und seinen Beauftragten ist ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren.
(2) Der Wasserzweckverband bestimmt den genauen Zeitpunkt,
zu dem die Durchführung der Entsorgung beabsichtigt ist. Ein
Anspruch des Benutzers besteht insoweit nicht.
(3) Die in Aussicht genommenen Termine werden mindestens
fünf Tage vorher mitgeteilt; sind sie allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntmachung des Entsorgungsplanes.
(4) Der Grundstückseigentümer kann bei Bedarf einen zusätzlichen Entsorgungstermin beantragen. Der Wasserzweckverband
entscheidet über diesen Antrag unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung.
(5) Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr
in das Eigentum des Wasserzweckverbandes über. Der Wasserzweckverband ist nicht verpflichtet, in diesen Stoffen nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden
darin Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§ 19
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die zentrale und dezentrale Entwässerungseinrichtung
dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern
oder beeinträchtigen,
- den Betrieb des Druckentwässerungssystems erschweren,
behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken.
AMTLICHER TEIL
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für:
1. feuergefährliche Stoffe oder zerknall fähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl;
2. infektiöse Stoffe, Medikament;
3. radioaktive Stoffe;
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel;
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können;
6. Grund- und Quellwasser;
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche,
Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe,
Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, Kleidungsstücke, Stoffreste, Hygieneartikel, Babywindeln sowie
flüssige Stoffe, die erhärten;
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke;
9. die Einleitung von Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgrube in die zentrale Entwässerungseinrichtung sowie in die Teilortskanalisation der dezentralen
Entwässerungseinrichtung, unbeschadet der Regelung zur
Beseitigung der Fäkalschlämme;
10.die Einleitung von Absetzgut, Schlämmen oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen und Baugruben in Grundstückskläranlagen;
11.Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen dem Vorhandensein einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder
einer krebserzeugenden fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie
Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe,
polycyclische Aromate, Phenole.
Ausgenommen sind:
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der
Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus
Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
b)Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren
Einleitung der Wasserzweckverband in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat.
12.Abwasser aus Industrie und Gewerbetrieben
a) von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der zentralen Entwässerungseinrichtung nicht
den Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird;
b) das wärmer als + 35 Grad Celsius ist;
c) das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist;
d) das aufschwimmende Öle und Fette enthält;
e) das als Kühlwasser benutzt worden ist.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 11 Buchst. b
werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im
Rahmen einer Sondervereinbarung in Vertrags- bzw. Bescheidform festgelegt.
(4) Über Festlegungen gemäß Absatz 3 hinaus kann der Wasserzweckverband den Einleitungsbedingungen auch die Einleitung
von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von
besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum
Schutz des Betriebspersonals, der jeweiligen Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der jeweiligen
Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere
der Bedingungen und Auflagen des Wasserzweckverbandes erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.
(5) Der Wasserzweckverband kann die Einleitungsbedingungen
nach Absatz 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von
Abwasser in die jeweilige Entwässerungseinrichtung nicht nur
vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird
oder wenn sich die für den Betrieb der jeweiligen Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der
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Wasserzweckverband kann Fristen festlegen, innerhalb derer die
zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Der Wasserzweckverband kann die Einleitung von Stoffen
im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete
Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder
schädigende oder den Betrieb der jeweiligen Entwässerungseinrichtung erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er
dem Wasserzweckverband eine Beschreibung nebst Plänen in
doppelter Fertigung vorzulegen. Der Wasserzweckverband kann
die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen. In diesem Fall gilt Absatz 3 entsprechend.
(7) Besondere Vereinbarungen zwischen dem Wasserzweckverband und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im
Sinn des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der
jeweiligen Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(8) Wenn Stoffe im Sinne des Absatz 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die jeweilige Entwässerungseinrichtung gelangen, ist der Wasserzweckverband sofort zu verständigen.
§ 20
Abscheider
(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwämmt werden können,
sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.
(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und
bei Bedarf entleert werden. Der Wasserzweckverband kann den
Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 21
Untersuchung des Abwassers
(1) Der Wasserzweckverband kann über die Art und Menge des
eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers in die jeweilige
Entwässerungseinrichtung Auskunft verlangen. Bevor erstmalig
Abwasser eingeleitet wird oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Wasserzweckverband auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine
Stoffe enthält, die unter das Verbot des §§ 19 und 20 fallen.
(2) Der Wasserzweckverband kann in die jeweilige Entwässerungseinrichtung eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen
lassen. Der Wasserzweckverband kann verlangen, dass die nach
§ 16 Abs. 5 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
(3) Die Beauftragten des Wasserzweckverbandes und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden
können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.
§ 22
Haftung
(1) Der Wasserzweckverband haftet unbeschadet des Absatzes
3 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen,
die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und
Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden
lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch
Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Kann die Fäkalschlammentsorgung als Teil der dezentralen
Entwässerungseinrichtung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen oder ähnlichen Gründen sowie
wegen behördlicher Anordnungen nicht oder nicht rechtzeitig
durchgeführt werden, haftet der Wasserzweckverband unbeschadet Absatz 3 nicht für die hierdurch hervorgerufenen Schäden,
unterbliebene Maßnahmen werden baldmöglichst nachgeholt.
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AMTLICHER TEIL
(3) Der Wasserzweckverband haftet für Schäden, die sich aus
dem Benutzen der jeweiligen Entwässerungseinrichtung ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich der Wasserzweckverband zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Schutzgüter Leib, Leben und Gesundheit.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die
ordnungsgemäße Benutzung der jeweiligen Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
Gleiches gilt für die Grundstücksentwässerungsanlage.
(5) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet gegenüber dem Wasserzweckverband für alle ihm dadurch entstehenden Schäden und
Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch
den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit
dieser nach § 12 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu
erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 23
Anzeigepflichten, Um- und Abmeldung
(1) Binnen eines Monats sind dem Wasserzweckverband anzuzeigen:
1. die Verwendung von Wasser aus einer nicht öffentlichen
Wasserversorgungsanlage auf einem an die jeweilige Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstück;
2. der Anfall von Abwasser, das einen Verschmutzungsgrad
annimmt, dessen Beseitigung die durchschnittlichen Kosten
um mehr als 30 v. H. (Grenzwert) übersteigt und damit einen
erhöhten Gebührensatz auslösen kann.
(2) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und der Besitzer eines Grundstücks dem Wasserzweckverband anzuzeigen
bzw. den Wasserzweckverband zu benachrichtigen,
1. bei Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die jeweilige Entwässerungseinrichtung gelangen oder damit zu rechnen ist.
(3) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise, auch nur vorübergehend außer Betrieb gesetzt, hat der
Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen,
dass der Wasserzweckverband den Grundstücksanschluss rechtzeitig verschließen bzw. beseitigen kann.
(4) Änderungen im Kreis der Grundstückseigentümer sowie deren Namen und Anschriften haben die bisherigen Eigentümer
dem Wasserzweckverband innerhalb von zwei Wochen nach der
Änderung schriftlich mitzuteilen. Zu dieser Meldung sind auch
die neuen Eigentümer verpflichtet.
§ 24
Grundstücksbenutzung zentrale Entwässerungseinrichtung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen
von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie
sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und
soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung
erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an
die zentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss
vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise
belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer muss unentgeltlich den Kontrollschacht nach § 12 Abs. 2 auf seinem Grundstück dulden.
(3) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks
zu benachrichtigen.
(4) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn
nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der
Wasserzweckverband zu tragen, soweit die Einrichtung nicht
ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege
und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind, soweit sie sich im Eigentum des
jeweiligen Straßenbaulastträgers befinden.
(6) Dingliche Sicherungen bleiben unberührt.
§ 25
Grundstücksbenutzung dezentrale Entwässerungseinrichtung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Entsorgung des
Fäkalschlamms und des Abwassers (Teilortskanalisation) über
sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige
Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit
diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind.
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die dezentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind,
die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen
Fäkalschlamm- und Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist.
Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der
Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten
würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks
zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann das Verlegen der Einrichtungen zur Entsorgung des Fäkalschlamms und der Ableitung
des Abwassers (Teilortskanalisation) verlangen, wenn sie an der
bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten
der Verlegung hat der Wasserzweckverband zu tragen, soweit
die Einrichtung nicht überwiegend der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Dingliche Sicherungen bleiben unberührt.
§ 26
Grundstücksdatenermittlung
(1) Bei der Erstellung von Luftbildaufnahmen zum Zwecke der
Ermittlungen der Art und des Ausmaßes der Inanspruchnahme
der jeweiligen Entwässerungseinrichtung sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen. Der Wasserzweckverband gibt den Grundstückseigentümern die zur
Ermittlung der Art und des Ausmaßes der Inanspruchnahme
festgestellten Flächengrößen in geeigneter Weise zur Kenntnis.
(2) Die zur Ermittlung der Art und des Ausmaß der Inanspruchnahme der jeweiligen Entwässerungseinrichtung benötigten
personen- und grundstücksbezogenen Daten des in § 4 dieser
Satzung bezeichneten Personenkreises werden gemäß den Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) in
der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet, gespeichert,
verändert und genutzt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Wasserzweckverbandes erforderlich ist. Dies gilt auch für
die Ermittlung von Grundlagendaten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3a
ThürKAG i.V.m. § 88 Abs. 1 Abgabenordnung.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in Verbindung mit §
48 des Thüringer Verwaltungszustellung- und Vollstreckungsge-
AMTLICHER TEIL
setzes (ThürVwZVG) kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang
(§§ 8 und 9) zuwiderhandelt,
2. eine der in § 13 Abs. 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs.
2, 7 und 8, § 17 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 8, § 21 Abs. 1 und
2 sowie im § 23 dieser Satzung festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefrist verletzt,
3. entgegen § 14 Abs. 4 vor Zustimmung des Wasserzweckverbandes mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
4. entgegen den Vorschriften des § 19 Abwässer in die jeweilige
Entwässerungseinrichtung einleitet.
§ 28
Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Wasserzweckverband kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den
Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen
Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 29
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung für die
Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg
(Entwässerungssatzung -EWS-) vom 01.09.2003 und deren 1.
Änderung vom 02.09.2009 außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverbandes Sonneberg (Fäkalschlammentsorgungssatzung -FES-) vom 01.09.2003 und deren 1. Änderung
vom 22.10.2010 außer Kraft.
Sonneberg, den…
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Der Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverband Sonneberg
beabsichtigt folgende Satzung zu erlassen:
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS)
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes
Sonneberg
vom…
Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erlässt aufgrund der §§ 16, 20 und 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.
S. 290), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2013
(GVBl. S. 194, 201), der §§ 19 und 20 der Fassung der Neubekanntmachung der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(Thüringer Kommunalordnung - ThürKO-) vom 28. Januar 2003
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. März
2014 (GVBl. S. 82, 83), der §§ 57 ff. Thüringer Wassergesetz
(ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648),
sowie der §§ 2, 7, 7b und 21a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) folgende
Satzung:
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§1
Abgabenerhebung
Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung
des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen zentralen und dezentralen Entwässerungseinrichtungen
(Herstellungsbeiträge / Anschaffungsbeiträge).
§2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke sowie für solche
Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie
nach §§ 6 und 7 der Entwässerungssatzung (EWS) ein Recht
zum Anschluss an die jeweilige Entwässerungseinrichtung besteht. Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an
die jeweilige Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 11
EWS an die jeweilige Entwässerungseinrichtung angeschlossen
werden.
§3
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht im Falle
1. des § 2 Satz 1, sobald das Grundstück gemäß § 6a und § 6b
an die Teileinrichtung bzw. § 6 c an die Einrichtung angeschlossen werden kann,
2. des § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die
Teileinrichtung gemäß § 6a und § 6b an die Teileinrichtung
bzw. § 6 c an die Einrichtung angeschlossen ist,
3. des § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung nach § 11 EWS.
§ 3a
Entstehen der Beitragspflicht in besonderen Fällen
Abweichend von § 3 entsteht die sachliche Beitragspflicht, soweit sie nicht bereits bis zum 31.12.2004 entstanden ist,
1. für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird,
2. für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus
tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und
sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird,
3. für bebaute Grundstücke für den Teil des Grundstücks nicht,
welcher die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der jeweiligen Einrichtung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg um mehr
als 30 vom Hundert (Grenzwert) übersteigt und nicht baulich
oder baulich untergeordnet genutzt wird.
a) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt für:
- Grundstücke mit 1 bis 2 Geschossen 772 qm. Hieraus
ergibt sich ein Grenzwert von 1.004 qm.
- Grundstücke mit 3 Geschossen 657 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 854 qm.
- Grundstücke mit 4 Geschossen 1.040 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 1.352 qm.
- Grundstücke mit 5 Geschossen 2.068 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 2.688 qm.
- Grundstücke mit 6 Geschossen 6.259 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 8.137 qm.
b) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbeund Industriegrundstücke einschließlich öffentliche Einrichtungen, soweit sie nicht unter Ziffer c) fallen, beträgt
für:
- Grundstücke mit 1 Geschoss 1.496 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 1.945 qm.
- Grundstücke mit 2 Geschossen 1.910 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 2.483 qm.
- Grundstücke mit 3 Geschossen 2.845 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 3.699 qm.
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- Grundstücke mit 4 Geschossen 2.179 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 2.833 qm.
- Grundstücke mit 5 Geschossen 3.531 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 4.590 qm.
- Grundstücke mit 6 Geschossen 3.559 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 4.627 qm.
- Grundstücke mit 8 Geschossen 3.247 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 4.221 qm.
c)Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbe- und Industriegrundstücke, einschließlich öffentliche
Einrichtungen, mit einer überbauten Fläche von mehr als
2.500 qm (z.B. großflächige Produktionsbetriebe, großflächiger Einzelhandel, öffentliche Einrichtungszentren)
beträgt für:
- Grundstücke mit 1 Geschoss 11.924 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 15.501 qm.
- Grundstücke mit 2 Geschossen 18.819 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 24.465 qm.
- Grundstücke mit 3 Geschossen 15.557 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 20.224 qm.
- Grundstücke mit 4 Geschossen 26.481 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 34.425 qm.
- Grundstücke mit 5 Geschossen 32.723 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 42.524 qm.
d) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke beträgt für:
- Grundstücke mit 1 Geschoss 5.439 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 7.071 qm.
- Grundstücke mit 2 Geschossen 4.362 qm. Hieraus ergibt
sich ein Grenzwert von 5.671 qm.
e) Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke im Sinne § 5 Abs. 3 Ziffer a) beträgt für:
- Friedhöfe 5.099 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert
von 6.629 qm.
- Sportanlagen einschließlich Freibäder 8.157 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 10.604 qm.
- Kirchen 1.720 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert
von 2.236 qm.
- Dauerkleingärten 6.139 qm. Hieraus ergibt sich ein
Grenzwert von 7.981 qm.
- Parkplätze 1.150 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert
von 1.495 qm.
- Plätze und Parkanlagen 2.217 qm. Hieraus ergibt sich ein
Grenzwert von 2.882 qm.
- Spielplätze 1.106 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert
von 1.438 qm.
- sonstige untergeordnet bebaute Grundstücke (z.B. Garagengrundstücke, Grundstücke mit Wochenendhäusern)
225 qm. Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 293 qm.
Ziffer 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche.
Geschosse sind Vollgeschosse gemäß § 5 Abs. 4 und 5.
§4
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtiger/ Vorauszahlungspflichtiger ist, wer im
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags-/ Vorauszahlungsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder
Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechtes im Sinne des Artikels
233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
(EGBGB) in der gültigen Fassung ist.
(2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der
im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des
betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern
ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur
Abgabe verpflichtet.
(3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und
Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche
(Produkt der Grundstücksfläche [Abs. 2] mit dem Nutzungsfaktor [Abs. 3]) berechnet.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die
Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde
zu legen ist,
b)bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes,
aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB) liegen, die gesamte Fläche des Buchgrundstückes,
bb) die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich erstrecken,
1.
soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die
Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe
(Tiefenbegrenzung). Grundstücksteile, die lediglich die
wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden:
-
Gemeinde Bachfeld 35 m
-
Stadt Steinach 35 m
-
Stadt Sonneberg 40 m
-
Stadt Schalkau 30 m
-
Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz
35 m
-
Gemeinde Frankenblick
35 m
-
Gemeinde Judenbach 40 m
-
Gemeinde Föritz 40 m
-
Stadt Lauscha 30 m
2.
soweit sie nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen,
die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung).
Diese beträgt in den Mitgliedsgemeinden:
-
Gemeinde Bachfeld 35 m
-
Stadt Steinach 35 m
-
Stadt Sonneberg 40 m
-
Stadt Schalkau 30 m
-
Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz 35 m
-
Gemeinde Frankenblick 35 m
-
Gemeinde Judenbach 40 m
-
Gemeinde Föritz 40 m
-
Stadt Lauscha 30 m
Überschreitet die beitragsrechtlich relevante tatsächliche
Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1 und 2, so fällt
die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
c) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB)
die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2,
höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die
ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von
den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer
Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem
Grundstück.
(3) Der Nutzungsfaktor beträgt:
a) bei Grundstücken, die in einer baulichen oder gewerblichen
Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können oder
AMTLICHER TEIL
untergeordnet bebaut oder gewerblich genutzt sind (z.B.
Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten), 0,5.
b) bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor
um 0,5 erhöht.
(4) Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Absatz 3 gilt:
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse,
b) soweit der Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl eine
Baumassenzahl ausweist, die Baumassenzahl geteilt durch
3,5; ist nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Höhe baulicher Anlagen geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende
volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
c) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, die zulässige Höhe
der baulichen Anlagen noch die Baumassenzahl bestimmt
sind, die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse,
d) die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl
höher ist als die nach dem Absatz 4 Buchstabe a) bis c) ermittelte Zahl,
e) soweit Grundstücke im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB),
die Zahl der genehmigten Vollgeschosse. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet
die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die
Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich.
(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im
Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche
eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Soweit für ein
Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die
Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als
3,5 Meter sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschossaufteilung
durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der
tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe b) gerundet.
§ 6a
Kostenspaltung zentrale
Entwässerungseinrichtung
(1) Der Beitrag für die zentrale Entwässerungseinrichtung wird
für:
a)die Ortskanäle Volleinleiter inklusive Hausanschlüsse im
öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich),
b) die Verbindungssammler Volleinleiter,
c) die Kläranlagen Volleinleiter
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben.
(2) Der Beitrag „Ortskanäle Volleinleiter“, der Beitrag „Verbindungssammler Volleinleiter“ und der Beitrag „Kläranlagen Volleinleiter“ sind begrifflich wie folgt zu bestimmen:
a) „Ortskanäle Volleinleiter“ im Sinne von § 6 a Absatz 1 a)
sind alle Entsorgungsleitungen des Verbandsgebietes, an die
die Grundstücksanschlüsse anbinden, die dem Sammeln und
Ableiten von Abwässern in einer Ortslage dienen und die an
eine Kläranlage angeschlossen sind oder werden. Hierzu gehören auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im
öffentlichen Straßengrund befinden.
b) „Verbindungssammler Volleinleiter“ im Sinne von § 6 a Absatz 1 b) sind alle Entsorgungsleitungen des Verbandsgebietes, welche der Überleitung von Abwässern in Kläranlagen
dienen.
c) „Kläranlagen Volleinleiter“ im Sinne von § 6 a Absatz 1 c)
sind alle Anlagen des Verbandsgebietes, welche der Reinigung von Abwässern und Fäkalschlämmen dienen.
25
§ 6b
Kostenspaltung dezentrale Entwässerungseinrichtung
-Teileinleiter(1) Der Beitrag für die dezentrale Entwässerungseinrichtung mit
Anschlussmöglichkeit an die Teilortskanalisation (Teileinleiter)
wird für:
a) die Ortskanäle Teileinleiter inklusive Hausanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich),
b) die Fäkalschlammentsorgungsanlagen Teileinleiter
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben.
(2) Der Beitrag „Ortskanäle Teileinleiter“ und der Beitrag „Fäkalschlammentsorgungsanlagen Teileinleiter“ sind begrifflich
wie folgt zu bestimmen:
a) „Ortskanäle Teileinleiter“ im Sinne von § 6 b Absatz 1 a) )
sind alle Entsorgungsleitungen des Verbandsgebietes, an die
die Grundstücksanschlüsse anbinden, die dem Sammeln und
Ableiten von Abwässern in einer Ortslage dienen und die
nicht an eine Kläranlage angeschlossen sind oder werden.
Hierzu gehören auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie
sich im öffentlichen Straßengrund befinden.
b)„Fäkalschlammentsorgungsanlagen Teileinleiter“ im Sinne von § 6 b Absatz 1 b) sind alle öffentlichen Anlagen im
Verbandsgebiet des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg, welche der Reinigung von Fäkalschlämmen dienen.
§ 6c
Dezentrale Entwässerungseinrichtung -Direkteinleiter(1) Der Beitrag für die dezentrale Entwässerungseinrichtung
ohne Anschlussmöglichkeit an die Teilortskanalisation (Direkteinleiter) wird für die Fäkalschlammentsorgungsanlagen Direkteinleiter erhoben.
(2) Der Beitrag „Fäkalschlammentsorgungsanlagen Direkteinleiter“ ist begrifflich wie folgt zu bestimmen:
„Fäkalschlammentsorgungsanlagen Direkteinleiter“ im Sinne
von § 6 c Absatz 1 sind alle öffentlichen Anlagen im Verbandsgebiet des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes
Sonneberg, welche der Reinigung von Fäkalschlämmen dienen.
§ 7a
Beitragssatz zentrale Entwässerungseinrichtung
Der Abwasserbeitrag für die zentrale Entwässerungseinrichtung
setzt sich wie folgt zusammen:
Beiträge
je qm gewichtete Grundstücksfläche
1. Beitrag Ortskanäle Volleinleiter
0,64 Euro
2. Beitrag Verbindungssammler Volleinleiter
0,15 Euro
3. Beitrag Kläranlagen Volleinleiter
0,36 Euro
§ 7b
Beitragssatz dezentrale Entwässerungseinrichtung TeileinleiterDer Abwasserbeitrag für die dezentrale Entwässerungseinrichtung -Teileinleiter- setzt sich wie folgt zusammen:
Beiträge je qm gewichtete Grundstücksfläche
1. Beitrag Ortskanäle Teileinleiter
0,64 Euro
2. Beitrag Fäkalschlammentsorgungsanlagen
Teileinleiter
0,35 Euro
§ 7c
Beitragssatz dezentrale Entwässerungseinrichtung - DirekteinleiterDer Abwasserbeitrag für die dezentrale Entwässerungseinrichtung -Direkteinleiter- setzt sich wie folgt zusammen:
Beiträge je qm gewichtete Grundstücksfläche
Beitrag Fäkalschlammentsorgungsanlagen
Direkteinleitee
0,35 Euro
26
AMTLICHER TEIL
§8
Fälligkeit
Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung (Festsetzungsbescheid) nicht zugleich die Zahlungsaufforderung
(Leistungsbescheid) erfolgt, wird der Beitrag drei Monate nach
Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig.
§9
Stundung
(1) Der Beitrag für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke
wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange der Eigentümer nachweist, dass
1. das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht
genutzten Grundstücksfläche des Verhältnis 1:3 überschreitet und
2. die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich
zumutbaren Bedingungen veräußert werden können.
Die Stundung wird auf die Grundstücksfläche begrenzt, die
über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinausgeht.
(2) Der Beitrag wird auf Antrag solange zinslos gestundet, wie
Grundstücke als Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils
geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige
nachweist, dass die darauf befindlichen Gebäude nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke
genutzt werden.
(3) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und
solange Grundstücke als Friedhof genutzt werden.
(4) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und
solange Grundstücke mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an
die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind.
(5) Gemäß § 21 a Abs. 4 ThürKAG werden Beiträge, die bis zum
31. Dezember 2004 bereits entstanden sind, in den Fällen des §
7 Abs. 7 ThürKAG gestundet. Bereits gezahlte Beiträge, werden auf Antrag an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne
des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche (EGBGB) zum 01. Januar 2005 unverzinst zurückgezahlt und unverzinst gestundet. Die Stundung erfolgt bis zum
Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 7 ThürKAG
entstehen würde.
§ 10
Ablösung, Vorauszahlung
(1) Der Beitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung
zwischen dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband
Sonneberg und dem Beitragspflichtigen.
(2) Vorauszahlungen können nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen erhoben werden. § 8 gilt entsprechend.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Beitragssatzung zur
Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung
(BS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 03.12.2009 außer Kraft.
Sonneberg, den…
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
Kurtz, Verbandsvorsitzender
(Dienstsiegel)
Der Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverband Sonneberg beabsichtigt
folgende Satzung zu erlassen:
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes
Sonneberg (GS-EWS)
vom…
Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erlässt aufgrund der §§ 16, 20 und 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.
S. 290), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 2013
(GVBl. S. 194, 201), der §§ 19 und 20 der Fassung der Neubekanntmachung der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
(Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 28. Januar 2003
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. März
2014 (GVBl. S. 82, 83), der §§ 57 ff. Thüringer Wassergesetz
(ThürWG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648),
sowie der §§ 2, 10, 11, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) folgende Satzung:
§1
Abgabenerhebung
(1) Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
1. Benutzungsgebühren für die Benutzung der zentralen und
dezentralen öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungsgebühren, Beseitigungsgebühren und
Straßenoberflächenentwässerungsgebühren)
2. Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der
jeweiligen öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind.
(2) Soweit nicht gesondert bezeichnet, geltend die nachfolgenden Vorschriften zur Abgabenerhebung sowohl für die zentrale
Entwässerungseinrichtung als auch für die dezentrale Entwässerungseinrichtung.
§ 11
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg für die Höhe
der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft
zu erteilen. Die Meldepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 6 ThürKAG
obliegt der Gemeinde.
§2
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für
die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 12 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund
befindet, sind dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu
erstatten.
(2) Bei der erstmaligen Herstellung eines Grundstücksanschlusses als Druckentwässerungsanschluss sind die Kosten für die
Pumpe und die elektrische Ausrüstung der Pumpanlage von der
Erstattungspflicht ausgenommen.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens
des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder
Erbbauberechtigter ist. §§ 9 und 10 gelten entsprechend.
§ 12
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
§3
Gebührenerhebung
Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erhebt für die Benutzung der zentralen und dezentralen
AMTLICHER TEIL
Entwässerungseinrichtungen Grundgebühren nach § 4, Einleitungsgebühren Schmutzwasser nach §§ 5a, 5b, Einleitungsgebühren Niederschlagswasser nach § 5c, Einleitungsgebühren
Straßenoberflächenentwässerung nach § 5d sowie Beseitigungsgebühren nach § 6.
§4
Grundgebühr für die zentrale
und dezentrale Entwässerungseinrichtung
Der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg erhebt für die Benutzung der zentralen und dezentralen
Entwässerungseinrichtungen von anschließbaren Grundstücken
eine Grundgebühr gemäß der §§ 4a und 4b.
§ 4a
Grundgebühr für Grundstücke
mit überwiegender Wohnnutzung
(1) Für Grundstücke, die überwiegend der Wohnnutzung dienen,
wird die Grundgebühr nach dem modifizierten Einwohnermaßstab bemessen.
Die Grundgebühr beträgt
a) für 0 bis 1 Person
30,00 Euro/Jahr
zuzüglich
b) für jede weitere Person
2,40 Euro/Jahr
(2) Grundstücke auf denen sich Alters- und Pflegeheime befinden, sind Grundstücke, die im Sinne dieser Satzung überwiegend der Wohnnutzung dienen. Die Grundgebühr für diese
Grundstücke wird gemäß Absatz 1 erhoben.
(3) Als Personen im Sinne dieser Satzung gelten, die am 30.06.
des Abrechnungsjahres für das Grundstück (Abwasseranschluss)
mit ihrem Erst- oder Zweitwohnsitz gemeldeten Einwohner. Die
Personenzahl kann geschätzt werden, soweit der gesetzlichen
Meldepflicht nicht nachgekommen wird.
§ 4b
Grundgebühr für Grundstücke mit überwiegender gewerblicher oder gleichgestellter Nutzung
(1) Für Grundstücke, die gewerblich genutzt werden, insbesondere auf denen sich Industriebetriebe, Gewerbeeinrichtungen
sowie landwirtschaftliche und öffentliche Einrichtungen befinden, wird die Grundgebühr nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw.
nach der MID-Richtlinie der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach
der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler
berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der
Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche
Wasserentnahme messen zu können.
Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einen
Nenndurchfluss von:
2,5 Kubikmeter/h (3/4“)/Q3 4:
36,00 Euro/Jahr
6,0 Kubikmeter/h (1“)/ Q3 10: 86,40 Euro/Jahr
10,0 Kubikmeter/h (1 1/2“)/ Q3 16:
144,00 Euro/Jahr
bei der Verwendung von Großwasserzählern mit einem Anschlussflansch:
15,0 Kubikmeter/h (DN 50)/ Q3 25:
216,00 Euro/Jahr
40,0 Kubikmeter/h (DN 80)/ Q3 40:
576,00 Euro/Jahr
60,0 Kubikmeter/h (DN 100)/ Q3 63:
864,00 Euro/Jahr
150,0 Kubikmeter/h (DN 150)/ Q3 160: 2.160,00 Euro/Jahr
bei der Verwendung von Verbundzählern mit einem Anschlussflansch:
40,0 Kubikmeter/h (DN 80)/ Q3 40:
576,00 Euro/Jahr
60,0 Kubikmeter/h (DN 100)/ Q3 63:
864,00 Euro/Jahr
150,0 Kubikmeter/h (DN 150)/ Q3 160: 2.160,00 Euro/Jahr
(2) Für Grundstücke, auf denen die Nutzung für gewerbliche
Tätigkeiten gegenüber der Wohnnutzung überwiegt sowie für
Grundstücke, die als Gärten, Wochenendhäuser, Sportstätten,
Friedhöfe und Garagen genutzt werden, wird die Grundgebühr
gemäß Absatz 1 erhoben.
27
§ 5a
Einleitungsgebühr Schmutzwasser
zentrale Entwässerungseinrichtung
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des Schmutzwassers berechnet,
welche der zentralen Entwässerungseinrichtung zugeführt wird,
berechnet. Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen bzw. bei beweglichen Wasserzählern die entnommene
Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der
Abzug nicht nach § 5a Absatz 2 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen
obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei der Verwendung von Bauwasserzählern werden die hierüber verbrauchten Wassermengen
zum Abzug gebracht. Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt für
jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 15 cbm jährlich als
nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich
gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind durch den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(2) Vom Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(3) Sollte Wasser auf dem Grundstück durch eine Eigengewinnungsanlage so genutzt werden, dass es als Abwasser in die
zentrale Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, sind diese
Mengen durch geeichte Wasser- bzw. Abwasserzähler zu ermitteln und als Abwässer zu berücksichtigen. Diese Zähleinrichtungen sind auf Kosten der Grundstückseigentümer zu errichten. §
5a Abs. 1 Satz 8 gilt entsprechend.
(4) Die Einleitungsgebühr beträgt
1,92 Euro/cbm.
§ 5b
Einleitungsgebühr Schmutzwasser
dezentrale Entwässerungseinrichtung - Teileinleiter
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge, die der dezentralen Entwässerungseinrichtung von den an die Teilortskanalisation angeschlossenen Grundstücken abgeführt.
(2) Bei Ableitung von Schutzwasser über eine ordnungsgemäß
betriebene Grundstückskläranlage in die dezentrale Entwässerungseinrichtung ohne Sammelkläranlage (Teilortskanalisation)
beträgt die Einleitungsgebühr 0,79 Euro/cbm.
(3) Als Schutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der
Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen bzw. bei
beweglichen Wasserzählern die entnommene Wassermenge abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach §
5b Absatz 6 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten
oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei der Verwendung von Bauwasserzählern werden
die hierüber verbrauchten Wassermengen zum Abzug gebracht.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt für jedes Stück Großvieh
eine Wassermenge von 15 cbm jährlich als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.
Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie
sind durch den Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
28
AMTLICHER TEIL
(4) Vom Abzug nach Absatz 1 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
§ 5c
Einleitungsgebühr Niederschlagswasser
(1) Wird Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen von Grundstücken direkt oder indirekt in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil
der dezentralen Entwässerungseinrichtung eingeleitet, wird eine
Einleitungsgebühr Niederschlagswasser erhoben.
(2) Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe der Absätze 3
und 4 die mit einem Abflussfaktor gewichtete befestigte und an
die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation
als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung angeschlossene bzw. in diese entwässernde Fläche. Als solche zählt der Teil
des Grundstücks, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Niederschlagswasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und
von dort in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung
eingeleitete wird bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt.
Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen,
die nicht direkt an die zentrale Entwässerungseinrichtung oder
Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Niederschlagswasser oberirdisch
aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so
abgeleitet wird, dass es in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung gelangt.
Die befestigten Flächen sind durch den Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverband Sonneberg zu schätzen, wenn
1. der Grundstückseigentümer keine Angaben im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung zur befestigten Fläche getätigt
hatte, oder
2. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine getätigte
Auskunft unrichtig ist oder aufgrund nachträglicher Änderung unrichtig wird.
Stichtag für die Berücksichtigung der befestigten Flächen ist der
30.11. eines jeden Jahres. Änderungen sind durch den Grundstückseigentümer bis zum Stichtag schriftlich anzuzeigen.
(3) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden die unter Absatz 2 genannten Flächen mit den folgenden Abflussfaktoren gewichtet.
a) befestigte Flächen
aa) Beton, Schwarzdecken (Asphalt, Teer, o.ä.),
Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung
ab) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss
bis zu einer Fugenbreite kleiner 15 mm
ac) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss
bis zu einer Fugenbreite größer gleich 15 mm
ad) wassergebundene Decken
ae) Porenpflaster oder ähnlich wassergebundenes
Pflaster
af) Rasengittersteine
b) unbefestigte Flächen
ba) Flächen mit natürlicher Bodenbeschaffenheit
c) Dachflächen
ca) Flachdächer, geneigte Dächer
cb) Kiesdächer
cc) Gründächer mit einer Aufbaudicke bis 10 cm
cd) Gründächer mit einer Aufbaudicke ab 10 cm
0,90
0,75
0,50
0,50
0,50
0,15
0,00
0,90
0,50
0,50
0,25
Bei unterschiedlicher Versiegelung wird die jeweilige Teilfläche
mit dem entsprechenden Abflussfaktor gewichtet. Grundlage für
die Erhebung der Einleitungsgebühr Niederschlagswasser ist die
Summe der gewichteten Teilflächen (Gebührenbemessungsfläche).
(4) Die Gebührenbemessungsfläche kann vermindert werden,
wenn:
a) durch die Vorhaltung und den Betrieb von baulichen Anlagen
zur Niederschlagswasserspeicherung oder -versickerung die
zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation
als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung entlastet
wird. Dabei wird die Gebührenbemessungsfläche je Kubikmeter Rückhaltevolumen um 10 qm anrechenbare und angeschlossene Fläche bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert.
b)durch eine registrierte Eigengewinnungsanlage Niederschlagswasser zu Brauchwasser umgenutzt wird und damit
die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung
entlastet wird. Dabei wird die Gebührenbemessungsfläche je
Kubikmeter Rückhaltevolumen um 20 qm anrechenbare und
angeschlossene Fläche bis maximal zur Gebührenbemessungsfläche gemindert.
(5) Die Einleitungsgebühr Niederschlagswasser beträgt für
entwässerte Grundstücksflächen 0,36 Euro/qm gewichtete
Grundstücksfläche.
§ 5d
Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung
(1) Wird von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Straßenoberflächenwasser in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder
Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung eingeleitet, wird eine Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung erhoben. Dies gilt nicht, soweit der Träger
der Straßenbaulast den vereinbarten Kostenbeitrag vollumfänglich geleistet hat.
(2) Maßstab für diese Gebühr ist nach Maßgabe des Absatzes
3 die mit einem Abflussfaktor gewichtete befestigte und an die
zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als
Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung angeschlossene
bzw. in diese entwässernde Fläche. Als solche zählt der Teil des
Grundstücks, auf dem infolge künstlicher Einwirkung Straßenoberflächenwasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und
von dort in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung
eingeleitete wird bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt.
Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen,
die nicht direkt an die zentrale Entwässerungseinrichtung oder
Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Straßenoberflächenwasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten
so abgeleitet wird, dass es in die zentrale Entwässerungseinrichtung oder Teilortskanalisation als Teil der dezentralen Entwässerungseinrichtung gelangt.
Die befestigten Flächen sind durch den Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverband Sonneberg zu schätzen, wenn
1. der Grundstückseigentümer keine Angaben im Rahmen seiner Auskunftsverpflichtung zur befestigten Fläche getätigt
hatte, oder
2. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine getätigte
Auskunft unrichtig ist oder aufgrund nachträglicher Änderung unrichtig wird.
Stichtag für die Berücksichtigung der befestigten Flächen ist der
30.11. eines jeden Jahres. Änderungen sind durch den Grundstückseigentümer bis zum Stichtag schriftlich anzuzeigen.
(3) Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Befestigungsgrade werden die unter Absatz 2 genannten Flächen mit den folgenden Abflussfaktoren gewichtet.
a) Beton, Schwarzdecken (Asphalt, Teer, o.ä.),
0,90
Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugenverdichtung
AMTLICHER TEIL
b) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss
bis zu einer Fugenbreite kleiner 15 mm
c) Pflaster, Platten jeweils ohne Fugenverguss
bis zu einer Fugenbreite größer gleich 15 mm
d) wassergebundene Decken
e) Porenpflaster oder ähnlich wassergebundenes
Pflaster
0,75
0,50
0,50
0,50
Bei unterschiedlicher Versiegelung wird die jeweilige Teilfläche
mit dem entsprechenden Abflussfaktor gewichtet. Grundlage für
die Erhebung der Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung ist die Summe der gewichteten Teilflächen (Gebührenbemessungsfläche).
(4) Die Einleitungsgebühr Straßenoberflächenentwässerung beträgt für entwässerte öffentliche Straßen, Wege und Plätze 0,59
Euro/qm gewichtete Grundstücksfläche.
§6
Beseitigungsgebühr dezentrale
Entwässerungseinrichtung
(1) Die Beseitigungsgebühr für Abwässer und/oder Fäkalschlamm, die aus den Grundstückskläranlagen der an die
dezentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke abtransportiert werden, wird nach der im Abrechnungszeitraum (§ 10 Abs. 1) verbrauchten Frischwassermenge berechnet. Soweit in den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen
keine Beseitigung erfolgte, sind die Frischwassermengen aus
diesen vorangegangenen Abrechnungszeiträumen bei der Berechnung mit zu berücksichtigen. Die Frischwassermenge ist
gleich der Menge, des aus der Wasserversorgungseinrichtung
entnommenen Wassers.
Die Beseitigungsgebühr beträgt für Abwässer und/oder Fäkalschlamm aus einer Grundstückskläranlage 1,19 Euro/cbm
zuzüglich eines Betrages von 32,41 Euro/Entleerung zur
Deckung des Transportaufwandes.
(2) Die Beseitigungsgebühr für Abwässer und/oder Fäkalschlamm, die aus den abflusslosen Sammelgruben der an die
dezentrale Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke abtransportiert werden, wird nach dem Rauminhalt der
Abwässer einschließlich Fäkalschlamm berechnet. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung
festgestellt.
Die Beseitigungsgebühr beträgt für Abwässer und/oder Fäkalschlamm aus einer abflusslosen Sammelgrube 18,30 Euro/
cbm zuzüglich eines Betrages von 32,41 Euro/Entleerung
zur Deckung des Transportaufwandes.
Ist für die Entsorgung einer Kleinkläranlage/abflusslosen Grube der Einsatz eines Fahrzeuges, dessen Fahrzeugbreite 1,7 m
exklusive der Außenspiegel nicht überschreitet und dessen Eigengewicht unter 3,5 t liegt, erforderlich, so wird eine weitere Gebühr in Höhe von 291,55 Euro/Anfahrt zur Deckung des
Transportaufwandes erhoben.
§7
Gebührenzuschläge zentrale und dezentrale
Entwässerungseinrichtung
(1) Für Abwässer und Fäkalschlämme, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten um mehr als
30 v. H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe
des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
§8
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Grundgebühr für anschließbare Grundstücke entsteht
erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen
Herstellung des Anschlusses folgt. Der Wasserversorgungs- und
Abwasserzweckverband Sonneberg teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grund-
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gebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tags in Höhe eines
Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld.
(2) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die jeweilige Entwässerungseinrichtung.
(3) Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des
Räumgutes.
(4) Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr entsteht einmal jährlich jeweils mit Ablauf des 31.12..
§9
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur
Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Soweit Abgabenpflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch
eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabenpflichtig, der im
Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht der Besitzer des
betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern
ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur
Abgabe verpflichtet.
(3) Soweit es sich bei den Grundstücken um öffentliche Straßen,
Wege und Plätze handelt, ist der Gebührenschuldner der Träger
der Straßenbaulast.
§ 10
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Grund-, Einleitungs- oder Beseitigungsgebühr wird jährlich abgerechnet. Die Grund-, Einleitungs- oder Beseitigungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind jeweils zum 15.02., 15.03.,
15.04., 15.05., 15.06., 15.07., 15.08., 15.09., 15.10. und 15.11.
eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Zehntels der
Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche
Vorjahresberechnung, so setzt der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg die Höhe der Vorauszahlungen
unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
(3) Die Straßenoberflächenentwässerungsgebühr wird jährlich
abgerechnet. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 11
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg für die Höhe
der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft
zu erteilen.
§ 12
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (GS-EWS/FES) des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Sonneberg vom 06.12.2012 und deren Änderungen von 09.12.2014 außer Kraft.
Sonneberg, den…
Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg
Kurtz, Verbandsvorsitzender (Dienstsiegel)