Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v. d. Rhön und der Gemeinden Ostheim v.d.Rhön, Sondheim v.d.Rhön und Willmars Herausgegeben von der Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön Nr. 486 Montag, den 14. Dezember 2015 36. Jahrgang Inhaltsübersicht: • Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön für das Haushaltsjahr 2016 • 1. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages im Luftkurort Ostheim v.d.Rhön • Haushaltssatzung des Wasserzweckverbandes „Willmarser Gruppe“ für das Haushaltsjahr 2016 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- HAUSHALTSSATZUNG der Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön Landkreis Rhön Grabfeld für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund des Art. 8 Abs. 2, Art. 10 VGemO, Art. 41, 42 und Art. 26 KommZG i. V.m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 894.200 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 46.100 Euro §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Verwaltungsumlage Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf 715.000 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die amtliche Einwohnerzahl des Bayerischen Landesamtes für Statistik nach dem Stand 30.06.2015 festgesetzt. Da die amtlichen Zahlen zum Stichtag 30.06.2015 noch nicht bekannt gemacht wurden, werden hilfsweise die amtlichen Einwohnerzahlen zum Stand 31.12.2014 heran gezogen. Die Verwaltungsumlage wird somit zunächst auf 145,266152 Euro je Einwohner festgesetzt. Sobald die amtlichen Zahlen bekannt sind, wird die Verwaltungsumlage angepasst. Investitionsumlage Die Höhe des nicht gedeckten Finanzbedarfs von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 46.100 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die amtliche Einwohnerzahl des Bayerischen Landesamtes für Statistik nach dem Stand 30.06.2015 festgesetzt. Da die amtlichen Zahlen zum Stichtag 30.06.2015 noch nicht bekannt gemacht wurden, werden hilfsweise die amtlichen Einwohnerzahlen zum Stand 31.12.2014 heran gezogen. Die Investitionsumlage wird somit zunächst auf 9,36611134 Euro je Einwohner festgesetzt. Sobald die amtlichen Zahlen bekannt sind, wird die Investitionsumlage angepasst. §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 145.000 Euro festgesetzt. §6 Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen. §7 Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Ostheim v.d.Rhön, den 08.12.2015 Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön Waldsachs, 1. Vorsitzender Genehmigungsvermerk: Vorstehende Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 01.12.2015, AZ.: 2.1 – 9410 – 2016 zur Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtige Bestandteile. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht aus. 1. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages im Luftkurort Ostheim v.d.Rhön Vom 11.12.2015 Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-BayRS 2024-1-I) erlässt die Stadt Ostheim v.d.Rhön folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages im Luftkurort Ostheim v.d.Rhön vom 21.12.2001: §1 § 7 erhält folgende Fassung: §7 Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber (1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Stadt innehaben, sowie deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder, die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden. (2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag richtet sich nach der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer aller Zweitwohnungsinhaber im Jahr. Das sind nach Erhebungen der Stadt 40 Tage. Der jährliche pauschale Kurbeitrag 40,00 €. Schwerbehinderte mit 100 % GdB und seine Begleitperson sind von der Kurabgabe befreit, soweit dies nach Vorlage des amtlichen Behindertenausweises nachgewiesen wird. (3) Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im Stadtgebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen Jahreskurbeitrags haben, der Stadt innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich anzuzeigen. (4) Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen. (5) Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheids ist der pauschale Kurbeitrag jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, so ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten. (6) Die Stadt kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Stadt aufgehalten hat, wird ihr der Pauschalbeitrag erstattet. §2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft. Ostheim v.d.Rhön, den 11.12.2015 Stadt Ostheim v.d.Rhön Ulrich Waldsachs 1. Bürgermeister Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 10.12.2015 des Landratsamtes Rhön-Grabfeld, 2.1 Kommunale Angelegenheiten, gewürdigt. HAUSHALTSSATZUNG des Wasserzweckverbandes „Willmarser Gruppe“ Landkreis Rhön Grabfeld für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund der Art. 40, 41 und 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und § 17 der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung „Willmarser Gruppe“ folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 519.805 Euro und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 18.000 Euro §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. §4 Betriebskostenumlage Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Betriebskostenumlage) wird auf 230.525 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder gem. § 18 Abs. 3 der Verbandssatzung umgelegt. Umlageschlüssel sind die abgenommenen Wassermengen des Jahres 2014 gem. § 18 Abs. 3 der Verbandssatzung. Diese betrugen: Gemeinde Stadt Ostheim v.d.Rhön Gemeinde Nordheim v.d.Rhön Gemeinde Willmars Summe Wasserverbrauchsmengen 2014 218.459 m³ 71,06% 61.412 m³ 19,98% 27.573 m³ 8,97% 307.444 m³ 100,00% Der Wasserlieferpreis pro m³ geliefertem Wasser wird auf 0,75 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt. Daraus ergibt sich folgende Betriebskostenumlage zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer: Betriebskostenumlage 2016 Gemeinde Stadt Ostheim v.d.Rhön Gemeinde Nordheim v.d.Rhön Gemeinde Willmars Summe Wasserverbrauchsmengen 2014 218.459 m³ 71,06% 61.412 m³ 19,98% 27.573 m³ 8,97% 307.444 m³ 100,00% (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) 163.803,04 € 46.047,41 € 20.674,55 € 230.525,00 € Investitionsumlage Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Investitionsumlage) wird auf 18.000 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder gem. Verbandssatzung umgelegt. Umlageschlüssel sind gem. § 18 Abs. 2 der Verbandssatzung die nach Anschluss des Stadtteils Oberwaldbehrungen festgelegten Werte: Gemeinde Stadt Ostheim v.d.Rhön Gemeinde Nordheim v.d.Rhön Gemeinde Willmars Summe Umlegungsschlüssel 70,78% 18,26% 10,96% 100,00% Daraus ergibt sich folgende Investitionsumlage: Investitionsumlage 2016 Gemeinde Stadt Ostheim v.d.Rhön Gemeinde Nordheim v.d.Rhön Gemeinde Willmars Summe Umlegungsschlüssel 70,78% 18,26% 10,96% 100,00% (zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer) 12.740,40 € 3.286,80 € 1.972,80 € 18.000,00 € §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 85.000 Euro festgesetzt. §6 Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen. §7 Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Ostheim v.d.Rhön, den 11.12.2015 Wasserzweckverband „Willmarser Gruppe“ Ulrich Waldsachs 1. Vorsitzender Genehmigungsvermerk: Vorstehende Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 07.12.2015, AZ: 2.1-9410-2016 zur Kenntnis genommen. Sie enthält keine genehmigungspflichtige Bestandteile. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht aus.
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