Amtsblatt Nr. 486 v. 14.Dezember 2015

Amtsblatt
der Verwaltungsgemeinschaft
Ostheim v. d. Rhön
und der Gemeinden Ostheim v.d.Rhön, Sondheim v.d.Rhön
und Willmars
Herausgegeben von der Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön
Nr. 486
Montag, den 14. Dezember 2015
36. Jahrgang
Inhaltsübersicht:
• Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön
für das Haushaltsjahr 2016
• 1. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages
im Luftkurort Ostheim v.d.Rhön
• Haushaltssatzung des Wasserzweckverbandes „Willmarser Gruppe“
für das Haushaltsjahr 2016
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HAUSHALTSSATZUNG
der Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön
Landkreis Rhön Grabfeld
für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund des Art. 8 Abs. 2, Art. 10 VGemO, Art. 41, 42 und Art. 26 KommZG i. V.m. Art. 63 ff.
der Gemeindeordnung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Ostheim v.d.Rhön folgende
Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
894.200 Euro
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
ab.
46.100 Euro
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
Verwaltungsumlage
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf 715.000 Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl
der Mitgliedsgemeinden bemessen.
Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die amtliche Einwohnerzahl des Bayerischen
Landesamtes für Statistik nach dem Stand 30.06.2015 festgesetzt.
Da die amtlichen Zahlen zum Stichtag 30.06.2015 noch nicht bekannt gemacht wurden, werden
hilfsweise die amtlichen Einwohnerzahlen zum Stand 31.12.2014 heran gezogen. Die Verwaltungsumlage wird somit zunächst auf 145,266152 Euro je Einwohner festgesetzt. Sobald die amtlichen
Zahlen bekannt sind, wird die Verwaltungsumlage angepasst.
Investitionsumlage
Die Höhe des nicht gedeckten Finanzbedarfs von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 46.100
Euro festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die amtliche Einwohnerzahl des Bayerischen
Landesamtes für Statistik nach dem Stand 30.06.2015 festgesetzt.
Da die amtlichen Zahlen zum Stichtag 30.06.2015 noch nicht bekannt gemacht wurden,
werden hilfsweise die amtlichen Einwohnerzahlen zum Stand 31.12.2014 heran gezogen.
Die Investitionsumlage wird somit zunächst auf 9,36611134 Euro je Einwohner festgesetzt.
Sobald die amtlichen Zahlen bekannt sind, wird die Investitionsumlage angepasst.
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf 145.000 Euro festgesetzt.
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Ostheim v.d.Rhön, den 08.12.2015
Verwaltungsgemeinschaft
Ostheim v.d.Rhön
Waldsachs, 1. Vorsitzender
Genehmigungsvermerk:
Vorstehende Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld
vom 01.12.2015, AZ.: 2.1 – 9410 – 2016 zur Kenntnis genommen. Sie enthält keine
genehmigungspflichtige Bestandteile.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres innerhalb
der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht aus.
1. Änderung der Satzung
über die Erhebung eines Kurbeitrages im
Luftkurort Ostheim v.d.Rhön
Vom 11.12.2015
Aufgrund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-BayRS 2024-1-I) erlässt die
Stadt Ostheim v.d.Rhön folgende Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung
eines Kurbeitrages im Luftkurort Ostheim v.d.Rhön vom 21.12.2001:
§1
§ 7 erhält folgende Fassung:
§7
Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsinhaber
(1) Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Stadt innehaben, sowie deren
Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen
zugerechnete Kinder, die nach § 1 kurbeitragspflichtig sind, haben einen jährlichen
pauschalen Kurbeitrag zu entrichten. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch
Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate
im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.
(2) Der jährliche pauschale Kurbeitrag richtet sich nach der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer aller Zweitwohnungsinhaber im Jahr. Das sind nach Erhebungen der Stadt 40 Tage.
Der jährliche pauschale Kurbeitrag 40,00 €. Schwerbehinderte mit 100 % GdB und seine
Begleitperson sind von der Kurabgabe befreit, soweit dies nach Vorlage des amtlichen
Behindertenausweises nachgewiesen wird.
(3) Inhaber von Zweitwohnungen haben Beginn und Ende des Haltens jeder Zweitwohnung im
Stadtgebiet sowie Veränderungen, die eine Auswirkung auf die Festsetzung des pauschalen
Jahreskurbeitrags haben, der Stadt innerhalb eines Monats nach Beginn und Ende schriftlich
anzuzeigen.
(4) Die Beitragspflicht für den pauschalen Kurbeitrag entsteht jeweils am 1. Januar. Tritt die
Beitragspflicht erst nach dem 1. Januar ein, so entsteht die Beitragspflicht mit dem ersten
Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des
Monats, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen.
(5) Der pauschale Kurbeitrag wird erstmals einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zur Zahlung fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheids ist der
pauschale Kurbeitrag jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres fällig. Endet die Beitragspflicht, so ist der zu viel gezahlte Beitrag zu erstatten.
(6) Die Stadt kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von
Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist
eine nach Abs. 1 vom Pauschalbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Stadt aufgehalten hat,
wird ihr der Pauschalbeitrag erstattet.
§2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft.
Ostheim v.d.Rhön, den 11.12.2015
Stadt
Ostheim v.d.Rhön
Ulrich Waldsachs
1. Bürgermeister
Diese Satzung wurde mit Schreiben vom 10.12.2015 des Landratsamtes Rhön-Grabfeld,
2.1 Kommunale Angelegenheiten, gewürdigt.
HAUSHALTSSATZUNG
des Wasserzweckverbandes „Willmarser Gruppe“
Landkreis Rhön Grabfeld
für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund der Art. 40, 41 und 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(KommZG) i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und
§ 17 der Verbandssatzung erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung
„Willmarser Gruppe“ folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt;
er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
519.805 Euro
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
ab.
18.000 Euro
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§4
Betriebskostenumlage
Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Betriebskostenumlage) wird auf 230.525 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt und auf die
Verbandsmitglieder gem. § 18 Abs. 3 der Verbandssatzung umgelegt. Umlageschlüssel sind die
abgenommenen Wassermengen des Jahres 2014 gem. § 18 Abs. 3 der Verbandssatzung.
Diese betrugen:
Gemeinde
Stadt Ostheim v.d.Rhön
Gemeinde Nordheim v.d.Rhön
Gemeinde Willmars
Summe
Wasserverbrauchsmengen 2014
218.459 m³
71,06%
61.412 m³
19,98%
27.573 m³
8,97%
307.444 m³
100,00%
Der Wasserlieferpreis pro m³ geliefertem Wasser wird auf 0,75 Euro zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer festgesetzt.
Daraus ergibt sich folgende Betriebskostenumlage zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer:
Betriebskostenumlage 2016
Gemeinde
Stadt Ostheim v.d.Rhön
Gemeinde Nordheim v.d.Rhön
Gemeinde Willmars
Summe
Wasserverbrauchsmengen
2014
218.459 m³
71,06%
61.412 m³
19,98%
27.573 m³
8,97%
307.444 m³
100,00%
(zzgl. gesetzliche
Mehrwertsteuer)
163.803,04 €
46.047,41 €
20.674,55 €
230.525,00 €
Investitionsumlage
Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben
im Vermögenshaushalt (Investitionsumlage) wird auf 18.000 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder gem. Verbandssatzung umgelegt.
Umlageschlüssel sind gem. § 18 Abs. 2 der Verbandssatzung die nach Anschluss des Stadtteils
Oberwaldbehrungen festgelegten Werte:
Gemeinde
Stadt Ostheim v.d.Rhön
Gemeinde Nordheim v.d.Rhön
Gemeinde Willmars
Summe
Umlegungsschlüssel
70,78%
18,26%
10,96%
100,00%
Daraus ergibt sich folgende Investitionsumlage:
Investitionsumlage 2016
Gemeinde
Stadt Ostheim v.d.Rhön
Gemeinde Nordheim v.d.Rhön
Gemeinde Willmars
Summe
Umlegungsschlüssel
70,78%
18,26%
10,96%
100,00%
(zzgl. gesetzliche
Mehrwertsteuer)
12.740,40 €
3.286,80 €
1.972,80 €
18.000,00 €
§5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem
Haushaltsplan wird auf 85.000 Euro festgesetzt.
§6
Weitere Festsetzungen werden nicht getroffen.
§7
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Ostheim v.d.Rhön, den 11.12.2015
Wasserzweckverband
„Willmarser Gruppe“
Ulrich Waldsachs
1. Vorsitzender
Genehmigungsvermerk:
Vorstehende Haushaltssatzung wurde mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld
vom 07.12.2015, AZ: 2.1-9410-2016 zur Kenntnis genommen. Sie enthält keine
genehmigungspflichtige Bestandteile.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen während des ganzen Jahres innerhalb
der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht aus.